Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das zweite Quartal des Jahres 2018
der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die von der Fraktion DIE LINKE. regelmäßig erfragten Informationen zur Asylstatistik des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) beleuchten ausgewählte Aspekte, die in der medialen Berichterstattung zumeist nur wenig Beachtung finden. So ist kaum bekannt, dass die Anerkennungsquote bei inhaltlichen Asylentscheidungen weitaus höher liegt, als die offiziellen Zahlen vermuten lassen (vgl. hierzu und zum Folgenden, soweit nicht anders angegeben, Bundestagsdrucksache 19/1371). Die so genannte bereinigte Schutzquote, bei der rein formelle Entscheidungen unberücksichtigt bleiben, lag im Jahr 2017 bei 53 Prozent (2016: 71,4 Prozent) gegenüber der von der Bundesregierung verwandten unbereinigten Schutzquote in Höhe von 43,4 Prozent. Die Statistikbehörde der EU „Eurostat“ verwendet ebenfalls eine um formelle Entscheidungen bereinigte „Anerkennungsrate“, diese lag nach ihren Berechnungen im Jahr 2017 für Deutschland bei 50 Prozent (Pressemitteilung 67/2018).
Hinzu kommen noch Anerkennungen durch die Gerichte nach zunächst negativer Entscheidung des BAMF. 45,5 Prozent aller Asylklagen bei den Verwaltungsgerichten endeten 2017 mit einer „sonstigen Verfahrenserledigung“ (a. a. O., Antwort zu Frage 14), z. B. wenn Einzelverfahren von mehreren Familienangehörigen zusammengelegt werden, wenn eine Klage nicht weiter verfolgt oder wenn ein Schutzstatus im Einvernehmen mit dem BAMF in Abänderung des Ursprungsbescheides erteilt wird – letzteres war im Jahr 2017 4 582 Mal der Fall (ebd., Antwort zu Frage 16c). Solche sonstigen Verfahrenserledigungen erfolgen nicht überwiegend in Fällen mit schlechten Erfolgsaussichten: Nur etwa 17 Prozent der sonstigen Verfahrenserledigungen im Jahr 2017 betrafen Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (soweit von der Bundesregierung angegeben, vgl. a. a. O., Antwort zu Frage 14), Asylsuchende mit besonders guten Erfolgsaussichten aus den drei Herkunftsländern Syrien, Afghanistan und Irak machten hingegen 32 Prozent aller formellen Entscheidungen aus. Werden formelle Erledigungen außer Betracht gelassen und nur tatsächlich inhaltliche Entscheidungen der Gerichte betrachtet, ergibt sich eine bereinigte Erfolgsquote von Asylsuchenden im Klageverfahren im Jahr 2017 in Höhe von 40,8 Prozent (2016: 29,4 Prozent, 2015: 12,6 Prozent, Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11 und 18/8450, Antwort zu Frage 14). Bei syrischen und afghanischen Geflüchteten lag diese Erfolgsquote bei den Gerichten im Jahr 2017 bei 62 bzw. 61 Prozent. „Eurostat“ nennt für das Jahr 2017 bei „endgültigen Berufungsbescheiden“ im Gerichtsverfahren eine Anerkennungsrate in Höhe von 40 Prozent (a. a. O.).
Der Sprecher des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, Johannes Dimroth, bezeichnete auf der Regierungspressekonferenz vom 23. März 2018 die Zahl einer Erfolgsquote im Gerichtsverfahren in Höhe von 40 Prozent als „schlichtweg falsch“. Tatsächlich erfolgreich sei nur „etwas mehr als ein Fünftel der Klagen“, die Differenz ergebe sich aus Verfahrenserledigungen in Fällen mit wenig oder gar keinen Erfolgsaussichten. Es gebe zwar eine Zunahme der Klagen in absoluten Zahlen, aber bei der „relativen Klagequote“ sei „keine signifikante Steigerung im Vergleich zu den Vorjahren zu erkennen“. Dies stimmt jedoch nicht mit den Angaben der Bundesregierung auf parlamentarische Anfragen der Fraktion DIE LINKE. überein: Demnach wurden im Jahr 2017 49,8 Prozent aller Bescheide des BAMF beklagt, in den Vorjahren 2016 und 2015 lag dieser Anteil bei 24,8 Prozent bzw. 16,1 Prozent – das bedeutet eine Verdreifachung der Klagequote innerhalb von drei Jahren. Ähnlich stellt sich die Entwicklung dar, wenn die Klagequote nur in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF betrachtet wird: Hier lag die Klagequote im Jahr 2015 bei 43 Prozent, 2016 stieg sie auf 68,5 Prozent und im Jahr 2017 lag sie bei 91,3 Prozent (Afghanistan: 96 Prozent) – auch das ist mehr als eine Verdoppelung innerhalb von drei Jahren (vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c). Die Bundesregierung bestätigte diese Zahlen, der Pressesprecher habe sich jedoch auf die Jahre 2013 und 2014 bezogen, in denen die Klagequoten bei 46,2 Prozent bzw. 40,2 Prozent gelegen hätten (Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 17) – demgegenüber sei die Quote des Jahres 2017 in Höhe von 49,8 Prozent keine „signifikante Steigerung“. Die niedrigen Klagequoten der Jahre 2015 und 2016 seien auf einen besonders hohen Anteil positiver Entscheidungen zurückzuführen – das ist aber gerade keine Erklärung dafür, dass sich auch bei den ablehnenden Bescheiden die Klagequote mehr als verdoppelt hat (s. o.).
Sowohl der Anstieg der Klagequoten als auch der Anstieg der Erfolgsquoten von Geflüchteten bei den Gerichten sind nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller Indizien für eine zunehmende Zahl mangelhafter und rechtswidriger Entscheidungen des BAMF. Zu einem ähnlichen Befund kam offenbar, zumindest intern, auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Die Wochenzeitung „DIE ZEIT“ (Nr. 14/2018, Seite 5: „Schneller abschieben“) berichtete über eine „interne Analyse“ im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, nach der es ein „schwerer Fehler“ gewesen sei, die Asylanhörungen im BAMF „auf Teufel komm raus zu beschleunigen“; viele Entscheidungen seien deshalb fehlerhaft und beschäftigten nun massenhaft die Verwaltungsgerichte; die mangelnde Sorgfalt beim BAMF zahle sich nicht aus, beschleunigen solle man lieber an anderer Stelle. Ende 2017 waren 361 059 Klagen bzw. insgesamt 372 443 Verfahren im Asylbereich bei allen Gerichten anhängig (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu den Fragen 14 und 14d).
444 Asylsuchende waren im Jahr 2017 (2016: 273) von Asyl-Flughafenverfahren betroffen. Im Ergebnis wurde 127 Schutzsuchenden (2016: 68) nach einer Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ die Einreise im Rechtssinne verweigert – wie viele von ihnen tatsächlich ausreisten oder abgeschoben wurden oder in Deutschland verbleiben konnten, ist nicht bekannt (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 13 und 18/11262, Antwort zu Frage 10).
45 Prozent aller Asylsuchenden in Deutschland im Jahr 2017 waren minderjährig (2016: 36,2 Prozent). 4,6 Prozent waren unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (2016: 5 Prozent), bei denen die bereinigte Gesamtschutzquote zwischen 78,9 und 88,6 Prozent lag (Bundestagsdrucksachen 19/1371, Antwort zu Frage 9 und 18/11262, Antwort zu Frage 6).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen48
a) Wie hoch war die Gesamtschutzquote (Anerkennungen nach Artikel 16a des Grundgesetzes – GG –, nach § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention – GFK –, subsidiärer Schutz und Abschiebungshindernisse) in der Entscheidungspraxis des BAMF im zweiten Quartal 2018, und wie lauten die Vergleichswerte des vorherigen Quartals (bitte in absoluten Zahlen und in Prozent angeben und für die 15 wichtigsten Herkunftsländer gesondert darstellen, bitte für jedes dieser Länder in relativen Zahlen angeben, wie viele Asylsuchende Schutz nach Artikel 16a GG, nach § 60 Absatz 1 AufenthG/GFK, einen subsidiären Schutzstatus bzw. nationalen Abschiebeschutz zugesprochen bekommen haben, bitte in einer weiteren Tabelle nach Art der Anerkennung differenzieren: Asylberechtigung – darunter Familienasyl –, internationaler Flüchtlingsschutz – darunter Familienschutz –, subsidiärer Schutz – darunter Familienschutz –, nationale Abschiebungsverbote – bitte jeweils so differenziert wie möglich darstellen und in jedem Fall Angaben zu den Herkunftsländern Algerien, Marokko, Tunesien, Georgien, Armenien und die Türkei sowie zu allen sicheren Herkunftsstaaten machen)?
b) Wie hoch war in den genannten Zeiträumen jeweils die „bereinigte Gesamtschutzquote“, d. h. die Quote der Anerkennungen bezogen auf tatsächlich inhaltliche und nicht rein formelle Entscheidungen (bitte wie zu Frage 1a differenzieren), und welche näheren Angaben lassen sich machen zu den Gründen sonstiger Verfahrenserledigungen im zweiten Quartal 2018?
a) Wie viele der Anerkennungen nach § 3 Absatz 1 AsylG (GFK) im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal beruhten auf staatlicher, nichtstaatlicher bzw. geschlechtsspezifischer Verfolgung bzw. waren Familienflüchtlingsstatus (bitte in absoluten und relativen Zahlen und noch einmal gesondert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern angeben)?
b) Wie viele der Anerkennungen in den genannten Zeiträumen waren Schutzstatus nach § 26 AsylG für Familienangehörige bereits Anerkannter (bitte jeweils nach dem Bezugsstatus – Asylberechtigung, Flüchtlingsstatus nach der GFK bzw. subsidiärem Schutz – differenzieren; bitte gegebenenfalls die diesbezüglichen Angaben zu Frage 2b auf Bundestagsdrucksache 19/3148 korrigieren, da sie den Fragestellenden unstimmig erscheinen: während zu Frage 2a für das erste Quartal 2018 10 367 Fälle eines Flüchtlingsschutzes nach § 3 Absatz 1 AsylG, darunter 4 872 Fälle eines Familienflüchtlingsschutzes, angegeben wurden, wurden zu Frage 2b 10 367 Fälle eines Familienschutzes nach § 3 Absatz 1 AsylG und eine Prozentangabe von 14,2 Prozent genannt, was erklärungsbedürftig ist), und wie bewertet bzw. erklärt das BAMF den deutlich gestiegenen Anteil des Familienflüchtlingsschutzes (eine diesbezügliche Nachbeantwortung des Parlamentarischen Staatssekretärs Stephan Mayer mit Schreiben vom 6. Juni 2018 erklärt nach Auffassung der Fragestellenden nicht hinreichend, warum dieser Anteil des Familienschutzes beim Flüchtlingsschutz nach der GFK von 2,2 Prozent im Jahr 2015 – Bundestagsdrucksache 18/7625 – auf 47 Prozent im ersten Quartal 2018 gestiegen ist; die Fragestellenden vermuten, dass viele im Wege des Familiennachzugs legal eingereiste Angehörige zur Statusklärung einen Asylantrag stellen und dies den gestiegenen Anteil erklärt)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die bereinigten Schutzquoten für die Herkunftsländer Afghanistan, Irak, Iran, Somalia, Nigeria und Türkei im zweiten Quartal 2018, differenziert nach Bundesländern (bitte jeweils auch die absolute Fallzahl der Entscheidungen in den jeweiligen Bundesländern und Gesamtzahlen für alle Bundesländer nennen), und wie waren die bereinigten Schutzquoten und absoluten Fallzahlen in Bezug auf diese Herkunftsländer im bisherigen Jahr 2018, differenziert nach Organisationseinheiten im BAMF (bitte nur solche Organisationseinheiten mit über 100 entsprechenden Entscheidungen im Jahr 2018 auflisten und nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren)?
Wie waren die so genannten Referenzschutzquoten im ersten bzw. zweiten Quartal 2018 (bitte gesondert darstellen) in den einzelnen Organisationseinheiten des BAMF (bitte nach den Quoten auf- oder absteigend sortieren), welche Organisationseinheiten wichen jeweils um mindestens zehn Prozent vom Durchschnitt ab, welche Organisationseinheiten wurden infolge dessen einer genaueren Überprüfung unterzogen, wie genau sahen diese Überprüfungen aus (wer und wie viele Bedienstete haben welche Zahl von Verfahren nach welchen Verfahren und Kriterien in welchen Zeiträumen überprüft), und welche (gegebenenfalls Zwischen-) Ergebnisse dieser Überprüfungen gab es (bitte nach Organisationseinheiten getrennt auflisten, mit Ergebnissen, statistischen Angaben, Gründen der Abweichung, möglichen Konsequenzen usw.)?
Wie erklären sich die Bundesregierung bzw. das BAMF die zum Teil deutlichen Abweichungen der bereinigten Schutzquoten bei identischen Herkunftsländern zwischen den einzelnen Organisationseinheiten des BAMF im Jahr 2017 (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 3, einbezogen sind hier nur Organisationseinheiten mit Entscheidungen zu bestimmten Herkunftsländern in mindestens dreistelliger Zahl), insbesondere
a) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 20 bis 90 Prozent bei afghanischen Asylsuchenden,
b) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 39 bis 95 Prozent bei irakischen Asylsuchenden,
c) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von 12 bis 86 Prozent bei iranischen Asylsuchenden,
d) eine Spannbreite der bereinigten Schutzquoten von zwei bis 83 Prozent bei türkischen Asylsuchenden, und
e) dass Organisationeinheiten in Eisenhüttenstadt und Chemnitz regelmäßig und bei unterschiedlichen Herkunftsländern zum Teil deutlich unter dem Bundesdurchschnitt lagen?
Welche Erkenntnisse, Annahmen, Vermutungen, Ergebnisse oder Zwischenergebnisse des Forschungszentrums des BAMF gibt es zu den unterschiedlichen Schutzquoten im BAMF (bitte detailliert darlegen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 5 bzw. bereits Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 5)?
Inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages (Ausarbeitung WD 3 - 3000 - 082/18 vom 27. März 2018), dass – auch wenn es keine verfassungsrechtliche Pflicht gebe, sich auf die bereinigte, statt auf die unbereinigte Anerkennungsquote bei der Prüfung eines Landes als sicherer Herkunftsstaat zu stützen –, „die Vermutung eines höheren materiellen Aussagegehalts in Bezug auf die asylrelevanten Umstände in den betroffenen Herkunftsstaaten“ „für die Berücksichtigung einer so bereinigten Anerkennungsquote spricht“ und „die Indizwirkung der um die formellen Entscheidungen bereinigten Anerkennungsquote […] höher sein [könnte], da sie die inhaltlichen Einschätzungen des BAMF abbildet“ (bitte begründen), mit welcher Begründung stützt sie sich dessen ungeachtet dennoch auf unbereinigte Anerkennungsquoten bei ihrem Gesetzentwurf zur Einstufung der Länder Georgien, Algerien, Marokko und Tunesien als sichere Herkunftsstaaten (www.bmi. bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetztestexte/gesetztesentwuerfe/sichere- herkunftsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=1), warum fehlen in der Begründung dieses Gesetzentwurfs die Zahlen der Anerkennungen eines Schutzstatus durch die Gerichte in Bezug auf die vier Länder, obwohl dies z. B. in dem Gesetzentwurf auf Bundestagdrucksache 18/1528 der Fall war, und wie viele und welche Schutzstatus an Asylsuchende aus Georgien, Marokko, Tunesien und Algerien wurden im Jahr 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch die Gerichte erteilt (bitte differenziert und in absoluten und relativen Zahlen darstellen)?
Wieso wird in den monatlichen Pressemitteilungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat nicht mehr – anders als zuvor – die Zahl der Asylsuchenden, sondern nur noch die Zahl der gestellten Asylanträge ausgewiesen (vgl.: www.welt.de/politik/deutschland/article177917768/ Fluechtlingskrise-Seehofers-Trick-mit-der-Asylzahl.html; bitte nachvollziehbar begründen), obwohl in einem aktuell vorgelegten Gesetzentwurf auf die Zahl der Asylsuchenden und nicht der Asylanträge abgestellt wird, weil diese „als Frühindikator für das zu erwartende Erstantragsgeschehen“ diene (www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/gesetztestexte/gesetztes entwuerfe/sichere-herkunftsstaaten.pdf?__blob=publicationFile&v=1, Seite 7), und wie viele Asylsuchende wurden im Jahr 2018 bislang registriert (bitte nach Monaten auflisten und der Zahl der gestellten Asylanträge in den jeweiligen Monaten gegenüberstellen)?
Zu wie vielen asylsuchenden Personen wurde im zweiten Quartal 2018 nach Angaben des Ausländerzentralregisters eine Ausreise registriert, obwohl noch kein Abschluss des Asylverfahrens erfasst war (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und nach Bundesländern differenzieren)?
Zu welchem Anteil verfügten Asylsuchende im Jahr 2018 über keine Identitätspapiere (Reisepässe, Ausweise, Sonstiges), mit denen ihre Herkunft bzw. Identität nach Auffassung des BAMF hinreichend sicher zu klären war (gegebenenfalls Schätzwerte angeben und soweit möglich nach Herkunftsländern bzw. Regionen differenzieren), und was sind nach Einschätzung des BAMF bzw. der Bundesregierung die maßgeblichen Gründe hierfür (bitte auflisten und einordnen)?
In wie vielen Fällen (bitte nach Monaten auflisten und Gesamtzahlen nennen) wurden mobile Datenträger von Asylsuchenden ausgelesen und ein Ergebnisprotokoll erstellt (soweit möglich auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern auflisten), erfolgt dies mittlerweile immer, wenn nach Ansicht des BAMF die Identität bzw. Herkunft nicht hinreichend durch entsprechende Dokumente geklärt werden kann, und wenn nicht, nach welchen Auswahlkriterien, Vorgaben bzw. an welchen Orten erfolgt eine solche Datenauslesung bzw. erfolgt sie nicht (bitte nachvollziehbar darlegen), wie ist der aktuelle Stand der technischen Ausstattung der Stellen im BAMF mit entsprechenden Auslesegeräten und der erforderlichen Software, wie ist der aktuelle Stand der personellen Ausstattung im BAMF zur Gewährleistung der Auslesung, Prüfung und Freigabe der entsprechenden Datenberichte, und wie hoch sind die bisherigen und noch zu erwartenden Kosten dieser neuen Maßnahme im BAMF (bitte jeweils so ausführlich wie möglich darstellen)?
a) Zu welchem ungefähren Anteil verfügen Asylsuchende, deren Identität bzw. Herkunft nach Auffassung des BAMF nicht hinreichend sicher durch Dokumente geklärt ist, über mobile Datenträgergeräte, zu welchem Anteil können diese technisch ausgelesen werden (gibt es diesbezüglich Probleme – wenn ja, bitte darlegen), zu welchen Anteilen erfolgt das Auslesen auf freiwilliger Basis bzw. in wie Fällen erfolgte bislang eine Auslesung erst nach behördlichen Androhungen oder durch Zwang bzw. gegen den Willen der Betroffenen (bitte jeweils so konkret und ausführlich wie möglich antworten)?
b) In wie vielen der Fälle, in denen eine Datenauslesung erfolgte und ein Ergebnisreport erstellt wurde, wurde dieser für das Asylverfahren durch die jeweiligen Entscheider angefordert, in wie vielen dieser Fälle wurde diesem Antrag nach entsprechender Prüfung durch einen Volljuristen entsprochen bzw. erfolgte eine Ablehnung (bitte so differenziert und konkret wie möglich antworten), und was waren die Gründe für entsprechende Ablehnungen (bitte zumindest die wichtigsten typischen Gründe für eine Ablehnung nennen)?
c) In wie vielen dieser Fälle, in denen der Ergebnisreport der Auslegung für das Asylverfahren verwandt wurde, hat dieser dazu geführt oder maßgeblich dazu beigetragen, Angaben der Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität bzw. Staatsangehörigkeit zu widerlegen bzw. zu bestätigen (bitte ausführen und so konkret wie möglich unter Angabe konkreter Zahlen antworten)?
Wie kann in den Fällen, in denen der Ergebnisreport der Datenauslesung für das Asylverfahren freigegeben wird, davon die Rede sein, dass keine milderen Mittel zur Klärung der Identität bzw. Herkunft als die Verwertung dieser Daten zur Verfügung standen, vor dem Hintergrund, dass in all diesen Fällen die Freigabe des Datenreports vor der Anhörung im Asylverfahren stattfindet, d. h. dass nicht zunächst (vergeblich) versucht wurde, durch das bewährte Mittel der Anhörung (durch gezielte Fragen usw.) die Glaubwürdigkeit der individuellen Angaben zur Identität und Herkunft zu klären – was nach Ansicht der Fragestellenden insbesondere mit Blick auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des schweren Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung umso bedenklicher ist, als sich nach Angaben der Bundesregierung in nur etwa zwei Prozent der Fälle einer Datenauswertung widersprüchliche Angaben ergeben haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 9, bitte ausführlich begründen)?
Wie bewertet die Bundesregierung (bitte begründet darlegen) die bisherige Bilanz der Datenträgerauswertungen durch das BAMF vor dem Hintergrund, dass
a) nur bei einem Drittel aller von September 2017 bis Mai 2018 vorgenommenen Auslesungen diese Erkenntnisse dann auch im Asylverfahren verwandt wurden (vgl. ebd., hier stellt sich insbesondere die Frage der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der quasi „vorsorglichen“ Datenauslesung), und
b) sich in 65 Prozent der vorgenommenen Auswertungen kein relevanter Informationsgehalt hinsichtlich Identität und Herkunft erkennen ließ, so die Bundesregierung (ebd.), während sich in 33 Prozent der Datenauswertungen die Aussagen der Asylsuchenden bestätigten (ebd.) und sich nur in etwa zwei Prozent der Fälle „widersprüchliche Angaben“ ergaben (ebd., hier stellt sich insbesondere die Frage der Geeignetheit, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit der Maßnahme)?
c) In welcher Weise wurden solche, sich infolge einer Datenauswertung ergebenden „widersprüchlichen Angaben“ aufgeklärt, in welchem Umfang (bitte in absoluten und relativen Zahlen und zumindest Schätzwerte angeben) wurden dabei die Aussagen der Asylsuchenden im Endergebnis doch bestätigt bzw. widerlegt bzw. blieben auch nach einer Anhörung und weiteren Aufklärung noch Widersprüche (bitte ausführen)?
d) Welche Konsequenzen werden aus den oben dargestellten bisherigen Ergebnissen der Datenauswertung gezogen, die nach Einschätzung der Fragestellenden gerade nicht den Schluss zulassen, dass Angaben von Asylsuchenden zu ihrer Herkunft bzw. Identität in einem größeren Umfang falsch wären oder dass das Mittel des Auslesens von mobilen Datenträgern von Asylsuchenden ein geeignetes und auch verhältnismäßiges Mittel zur Klärung der Identität bzw. Herkunft von Asylsuchenden wäre (bitte darlegen)?
Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal nach § 14a Absatz 2 des Asylgesetzes von Amts wegen für hier geborene (oder eingereiste) Kinder von Asylsuchenden gestellt, wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen von Kindern bzw. für Kinder unter 16 Jahren bzw. von Jugendlichen zwischen 16 und 18 Jahren bzw. von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen gestellt (bitte jeweils in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen in Relation zur Gesamtzahl der Asylanträge sowie die Gesamtzahl der Anträge unter 18-Jähriger und sich überschneidende Teilmengen angeben), und wie hoch waren die jeweiligen (auch bereinigten) Gesamtschutzquoten für die genannten Gruppen?
Wie viele unbegleitete Minderjährige (d. h. unter 18-Jährige) haben im zweiten Quartal 2018 einen Asylerstantrag gestellt (bitte aufgliedern nach wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern), und welche Asylentscheidungen ergingen bei unbegleiteten Minderjährigen im genannten Zeitraum (bitte nach verschiedenen Schutzstatus und wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Inwieweit wurde bislang das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. April 2018 (Rechtssache C-550/16) umgesetzt, wonach beim Familiennachzugsanspruch von minderjährigen Asylsuchenden auf das (minderjährige) Alter zum Zeitpunkt der Asylantragstellung abzustellen ist, welche Regelungen wurden diesbezüglich insbesondere in Verantwortung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat und des BAMF getroffen (bitte begründet darlegen), und welche Änderungen gegenüber der bisherigen Rechtslage und Praxis sind in Bezug auf dieses Urteil nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich (bitte begründet darlegen und auflisten)?
Wie viele unbegleitete Minderjährige wurden im zweiten Quartal 2018 an welchen Grenzen durch die Bundespolizei aufgegriffen, wie viele von ihnen wurden an die Jugendämter übergeben, wie viele von ihnen wurden zurückgewiesen oder zurückgeschoben (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylanträge wurden im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt (bitte Angaben differenziert nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern machen und zudem jeweils in Relation zur Gesamtzahl der Ablehnungen setzen)?
Wie viele so genannte Flughafenverfahren wurden im zweiten Quartal 2018 an welchen Flughafenstandorten mit welchem Ergebnis durchgeführt (bitte auch Angaben zum Anteil der unbegleiteten Minderjährigen und den zehn wichtigsten Herkunftsländern machen)?
Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Rechtsmitteln und Gerichtsentscheidungen im Bereich Asyl für das bisherige Jahr 2018 (bitte jeweils in der Differenzierung wie auf Bundestagsdrucksache 19/3148 in der Antwort zu Frage 15 darstellen: Asylverfahren, Widerrufsverfahren, Eilanträge in Dublin-Verfahren, unterschiedliche Instanzen, Verfahrensdauern – hier bitte noch zusätzlich die Verfahrensdauern für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bzw. nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) darstellen; neben der Differenzierung nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern bitte in jedem Fall auch Angaben zu den sicheren Herkunftsstaaten sowie zu Marokko, Tunesien, Algerien, Georgien, Armenien und der Türkei machen)?
a) Wie viele Klagen und wie viele Berufungen (oder Anträge auf Berufungszulassung usw.) sind derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig in Verfahren, in denen subsidiär Schutzberechtigte auf einen Flüchtlingsstatus klagen (bitte auch nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele dieser Verfahren wurden im bisherigen Jahr 2018 mit welchem Ergebnis entschieden (bitte ebenfalls nach Bundesländern und den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
b) Wie viele Berufungen bzw. Anträge auf Zulassung der Berufung wurden bislang im Jahr 2018 durch das BAMF bzw. durch Geflüchtete bzw. deren rechtsanwaltliche Vertretung gestellt, und wie war der Ausgang dieser Verfahren (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern und Bundesländern differenzieren und gesonderte Angaben zu „Upgrade-Klagen“ gegen subsidiären Schutz machen)?
c) Gegen wie viele der Asylbescheide des BAMF wurden im bisherigen Jahr 2018 Rechtsmittel eingelegt (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben und Klagequoten in Bezug auf die Gesamtzahl der Bescheide und in Bezug auf Ablehnungen gesondert ausweisen; bitte jeweils nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und zusätzlich nach den zu sicher erklärten Herkunftsländern differenzieren, zusätzlich nach der Art der Ablehnung: unbegründet, offensichtlich unbegründet, unzulässig/Dublin-Bescheid differenzieren)?
d) Wie ist die aktuelle Zahl der anhängigen Klagen im Bereich Asyl, differenziert nach (Bundes-, Ober-) Verwaltungsgerichten?
e) In wie vielen Fällen erfolgten im bisherigen Jahr 2018 Abhilfeentscheidungen, d. h. dass entgegen des Ursprungsbescheides nach Klageerhebung, aber ohne inhaltliche Gerichtsentscheidung, ein Schutzstatus erteilt wurde (soweit möglich nach den wichtigsten 15 Herkunftsstaaten auflisten), und welche Angaben können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, zu welchem ungefähren Anteil diesen Abhilfeentscheidungen als fehlerhaft anzusehende Ursprungsentscheide zugrunde lagen?
f) In wie vielen Fällen erhielten zunächst abgelehnte Asylsuchende in den Jahren 2017 bzw. im bisherigen Jahr 2018 doch noch einen Schutzstatus, in wie vielen Fällen basierte dies auf einer Gerichtsentscheidung bzw. welche Gründe gab es in den übrigen Fällen hierfür (bitte soweit möglich nach den wichtigsten Staatsangehörigkeiten differenzieren)?
Wie lauteten die relativen Klagequoten in Bezug auf ablehnende Bescheide des BAMF für die Jahre 2012, 2013 und 2014, und räumt die Bundesregierung ein, dass ihre Antwort auf Bundestagsdrucksache 19/3148 zu den Fragen 16 und 17, „die niedrigere Klagequote der Jahre 2015 und 2016“ sei „auf eine besonders hohe Anerkennungsquote bzw. den hohen Anteil von Entscheidungen zugunsten von Flüchtlingsschutz zurückzuführen“, keine Erklärung dafür ist, dass auch die Klagequote bezogen auf ausschließlich (einfach) ablehnende BAMF-Bescheide von 43 Prozent im Jahr 2015, auf 68,5 Prozent im Jahr 2016 und 91,3 Prozent im Jahr 2017 gestiegen ist (bitte ausführlich begründen; zu den Zahlen vgl. Bundestagsdrucksachen 18/12623, Antwort zu Frage 11b und 19/1371, Antwort zu Frage 14c)?
Wie erklärt die Bundesregierung den deutlichen Anstieg der relativen Klagequote bei ablehnenden BAMF-Bescheiden, wenn nicht mit einem gestiegenen Anteil fehlerhafter, mangelhafter oder rechtswidriger Bescheide, die deshalb häufiger von den Betroffenen gerichtlich angefochten werden (bitte ausführen)?
Wie waren die relativen Klagequoten im bisherigen Jahr 2018 in Bezug auf alle Entscheidungen des BAMF bzw. in Bezug auf (einfach) ablehnende Asylbescheide, differenziert nach Bundesländern?
Wie ist die Bilanz der Gerichtsentscheidungen (bitte nach jeweiligem Schutzstatus, Ablehnungen und formellen Entscheidungen differenzieren) bei Asylklagen für das bisherige Jahr 2018 nach Bundesländern differenziert (bitte gesondert auch die Werte für Syrien, Irak und Afghanistan angeben)?
Wie differenzieren sich die „sonstigen Verfahrenserledigungen“ bei gerichtlichen Entscheidungen im bisherigen Jahr 2018 nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie ist der besonders hohe Anteil sonstiger Verfahrenserledigungen bei den Herkunftsländern Russische Föderation, Somalia, Gambia, Eritrea und Aserbaidschan zu erklären?
Wie ist die Statistik des BAMF „Aufschlüsselung der sonst. Erledigungen“ (Ausschussdrucksache 19(4)68) zu lesen und wie genau kommt sie zustande, für welche Fälle wird eine „Schutzgewährung“ vermerkt (2017: 7 Prozent), „keine Schutzgewährung festgestellt“ (84 Prozent) bzw. „Schutzgewährung offen“ notiert (9 Prozent), vor dem Hintergrund, dass in all diesen Fällen keine inhaltliche Gerichtsentscheidung vorliegt, wie unterscheiden sich insbesondere die Kategorien „keine Schutzgewährung festgesellt“ bzw. „Schutzgewährung offen“ (gelten z. B. Fälle, in denen Klagende während des Verfahrens ausgereist sind, als „Schutzgewährung offen“ oder als „keine Schutzgewährung festgestellt“, bitte nachvollziehbar darlegen), und inwieweit ist die Formulierung der ehemaligen Präsidentin des BAMF, Jutta Cordt, wonach auch die sonstigen Verfahrenserledigungen bei den Gerichten „ganz überwiegend“ die Entscheidungen des BAMF bestätigen würden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 22), zulässig, wenn in diesen Fällen gar keine gerichtliche Entscheidung vorliegt, mit der die Richtigkeit bzw. Rechtmäßigkeit des BAMF bestätigt wurde (bitte darlegen)?
Stimmt die Bundesregierung der Aussage zu, dass die Statistik des BAMF „Ergebnisse der Entscheidungen“ (Ausschussdrucksache 19(4)68) einen Anstieg der Gerichtsentscheidungen, mit denen Entscheidungen des BAMF aufgehoben werden, belegt, da dieser Wert von 10 Prozent im Jahr 2014, über 4 Prozent im Jahr 2015, 13 Prozent im Jahr 2016 und 22 Prozent im Jahr 2017 angestiegen ist (bitte begründen), und wie bewertet sie diese Entwicklung?
Inwieweit führte der aktualisierte Bericht des Auswärtigen Amts vom 31. Mai 2018 zur Lage in Afghanistan zu Änderungen allgemeiner interner Einschätzungen bzw. Vorgaben im BAMF, etwa zur Prüfung und Zumutbarkeit interner Fluchtalternativen (entsprechende Änderungen bitte mit Datum auflisten), wer hat im BAMF wann darüber beraten und entschieden, ob und inwieweit der neue Lagebericht zu Änderungen interner Vorgaben, Dienstanweisungen usw. führen muss (bitte mit Datum auflisten), und inwieweit teilt die Bundesregierung die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Kassel (Urteil vom 8. Juni 2018 – 3 K 406/16.KS.A; www.asyl.net/rsdb/m26408/), wonach auf der Grundlage des aktuellen Lageberichts des Auswärtigen Amts nicht mehr davon ausgegangen werden könne, „dass alleinstehende, männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Einschränkungen aufweisen, trotz der allgemein schwierigen Versorgungslage sich eine neue Existenz in Kabul oder in einer anderen größeren Stadt Afghanistans aufbauen können“ (bitte ausführlich begründen)?
Inwieweit wird der Einschätzung des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen gefolgt, wonach gerade bei länger zurückliegenden Asylentscheidungen bei afghanischen Asylsuchenden erneut geprüft werden müsse, ob aufgrund einer aktuellen Lageeinschätzung ein früherer Verweis auf angebliche sichere Fluchtalternativen noch zulässig ist (www.unhcr.org/dach/ de/23618-unhcr-warnt-vor-pauschalurteil-afghanistan.html), und inwieweit überprüft das BAMF von sich aus, ob solche Überprüfungen bisheriger Ablehnungen erforderlich sind (bitte begründen)?
Inwieweit wurden im BAMF Konsequenzen daraus gezogen und welche diesbezüglichen Änderungen interner Vorgaben oder Einschätzungen gab es, nachdem der UN-Sicherheitsrat Afghanistan wieder als „Krisenland“ („in conflict“, nicht mehr: „post conflict“) einstuft, und es laut UNOCHA (Amt für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten) zunehmend Anzeichen dafür gibt, dass der ehemalige Konflikt niedriger Intensität jetzt zu einem Krieg eskaliert ist (vgl. https://thruttig.wordpress.com/2018/07/27/jetzt- teilweise-lesen-afghanistan-bericht-des-auswartigen-amtes-mit-bewertung)?
Welche Angaben oder Einschätzungen können fachkundige Bedienstete des BAMF dazu machen, wie viele Asylsuchende ungefähr im gesamten Verlauf des Verfahrens, d. h. unter Berücksichtigung späterer Gerichtsentscheidungen und/oder von Folgeanträgen, am Ende einen Schutzstatus erhalten – bezogen auf Fälle, die in den Jahren 2015 bis 2017 mit einer Gerichtsentscheidung abgeschlossen wurden (bitte nach Herkunftsstaaten differenzieren und Angaben in absoluten und relativen Zahlen machen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 25)?
Wie ist der Stand der Planungen zu Änderungen im Gerichtsverfahrensrecht zur schnelleren gerichtlichen Klärung von Grundsatzfragen im Asylrecht (bitte ausführen, Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 30), gibt es hierzu unterschiedliche Positionierungen des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat bzw. Bundesministeriums der Justiz für Verbraucherschutz, und welches Bundesministerium ist hierbei federführend, und inwieweit werden Argumente des Deutschen Anwaltvereins (DAV, Initiativstellungnahme „zur aktuellen Diskussion über Rechtsmittel im Asylverfahren“ vom August 2018) geteilt, wonach
a) in Hauptsacheverfahren im Asylbereich eine Berufung auch wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Urteils und wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit der Rechtssache möglich sein sollte (bitte begründen), und
b) gegen die Forderung nach verbindlichen Tatsachenfeststellungen durch das Bundesverwaltungsgericht spricht, dass in Asylverfahren stets alle Umstände des individuellen Einzelfalls berücksichtigt werden müssen und die genaue Bindungswirkung ausgewählter Tatsachenfragen schwierig sein könnte, zumal es gerade in Asylverfahren tagesaktueller Einschätzungen aufgrund der aktuellsten Erkenntnismittel bedarf (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 2018 – 2 BvR 2435/17), was absehbar Streitverfahren über die (weitere) tagesaktuelle Gültigkeit bundesverwaltungsgerichtlicher Tatsachenentscheidungen nach sich ziehen würde (bitte begründen)?
Inwieweit prüft oder plant die Bundesregierung Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung in Asylgerichtsverfahren, die vom Deutschen Anwaltverein (DAV, Initiativstellungnahme „zur aktuellen Diskussion über Rechtsmittel im Asylverfahren“ vom August 2018) vorgeschlagen wurden, etwa
a) darauf hinzuwirken, dass von der Möglichkeit einer Zurückverweisung eines Falls an die Behörde (§ 113 Absatz 3 Satz 1 VwGO) konsequent Gebrauch gemacht wird, um die Gerichte zu entlasten und das BAMF zu einer Steigerung der Qualität seiner Entscheidungen anzuhalten (bitte begründen),
b) vermehrt positiv auf Anfragen der Gerichte zur Klaglosstellung durch das BAMF zu reagieren (bitte begründen),
c) nach Einreichung von Klagebegründungen eine erneute Qualitätskontrolle der beklagten Bescheide durch das BAMF vorzunehmen und gegebenenfalls klaglos zu stellen (bitte begründen), und
d) nach Überprüfungen negativer BAMF-Bescheide fehlerhafte oder mangelhafte Bescheide aufzuheben und abzuändern (bitte begründen)?
Was haben das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und das BAMF unternommen oder noch geplant, gegebenenfalls auch in Absprache mit den Bundesländern, um rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Gerichtsverfahrens in der Zukunft ausschließen zu können (bitte konkret auflisten und ausführen), welche diesbezüglichen Untersuchungen, Analysen und Feststellungen gab es hinsichtlich entsprechender Fälle aus der jüngeren Vergangenheit (vgl. z. B.: www.tagesschau.de/inland/leibwaechter-gerichts urteil-105.html; www.ndr.de/nachrichten/mecklenburg-vorpommern/Illegale- Abschiebung-nach-Afghanistan,abschiebung818.html; www.tagesschau.de/ inland/uigure-abschiebung-101.html), und welche Anstrengungen wurden bislang unternommen, um das Schicksal des am 3. April 2018 offenbar rechtswidrig nach China abgeschobenen uigurischen Asylsuchenden (s. o.) aufzuklären und ihm eine Rückkehr nach Deutschland zu ermöglichen (bitte zum aktuellen Kenntnisstand ausführen)?
Inwieweit sind rechtswidrige Abschiebungen trotz laufenden Gerichtsverfahrens nach Auffassung der Bundesregierung auch eine Folge der verschärften Gesetzeslage, wonach Abschiebungen nach Ablauf der Ausreisefrist nicht mehr angekündigt werden dürfen, so dass in diesen Fällen den Betroffenen keine effektive Möglichkeit mehr bleibt, auf etwaig noch bestehende Abschiebungshindernisse oder laufende Gerichtsverfahren hinweisen zu können (bitte begründen)?
Wie viele Asylanhörungen gab es im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie waren die bereinigten Schutzquoten und die Zahl der Schutzgesuche bei Asylsuchenden aus Tunesien, Algerien, Ägypten, Marokko, Libyen, Georgien, Armenien und der Türkei im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal?
Wie viele Erst- und Folgeanträge (bitte differenzieren) wurden von Asylsuchenden aus Serbien, Kosovo, Mazedonien, Montenegro, Albanien und Bosnien-Herzegowina in den Monaten April, Mai und Juni 2018 gestellt (bitte jeweils auch den prozentualen Anteil der Roma-Angehörigen nennen), und wie wurden diese Asylanträge in diesen Monaten jeweils mit welchem Ergebnis beschieden?
Welche aktuellen Informationen gibt es zur Personalsituation, Personalentwicklung und Personalplanung im BAMF und zu unterstützenden Sondermaßnahmen, insbesondere im Bereich der Asylprüfung?
Wie viele Asylverfahren wurden im zweiten Quartal 2018 eingestellt (bitte so genau wie möglich nach Gründen und nach den 15 wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Zu welchem ungefähren Anteil wird nach Einschätzungen von fachkundigen Bediensteten des BAMF derzeit das Prinzip der Einheit von Anhörer und Entscheider im Asylverfahren in der Praxis gewahrt (soweit möglich bitte auch nach Herkunftsländern differenzieren), und wie hoch war der Anteil von Asylentscheidungen, die in Entscheidungszentren (d. h. auch: ohne Identität von Anhörer und Entscheider) getroffen wurden, im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal (bitte jeweils absolute und relative Zahlen angeben und die wichtigsten zehn Herkunftsländer nennen)?
Wie viele Einreise- und Aufenthaltsverbote hat das BAMF im zweiten Quartal 2018 gegenüber abgelehnten Asylsuchenden mit welcher Begründung erlassen (bitte nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Wie viele Asylgesuche gab es in den Monaten April, Mai und Juni und insgesamt bislang im Jahr 2018 an den bundesdeutschen Grenzen (bitte nach Grenzabschnitten und wichtigsten Herkunftsstaaten differenzieren)?
Wie hat die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission und anderen EU-Mitgliedstaaten die Notwendigkeit weiterer EU-Binnengrenzkontrollen an der deutsch-österreichischen Grenze begründet, und welche konkreten Zahlen zum Nachweis der Erforderlichkeit, Alternativlosigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Kontrollen hat sie dabei vorgebracht (bitte ausführlich und konkret darstellen; Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 19/3148, Antwort zu Frage 42)?
In wie vielen Fällen wurde das BAMF bei der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse nach § 72 Absatz 2 AufenthG im Auftrag der Ausländerbehörden welcher Bundesländer im zweiten Quartal 2018 bzw. im vorherigen Quartal mit welchem Ergebnis beteiligt (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Welche Angaben für das zweiten Quartal 2018 lassen sich machen zu überprüften (vor allem: Ausweis-)Dokumenten und zum Anteil ge- oder verfälschter Dokumente Asylsuchender (bitte zum Vergleich auch die Anzahl der „beanstandeten“ Dokumente angeben und differenzieren nach den zehn wichtigsten Hauptherkunftsländern), und können inzwischen Einschätzungen dazu getroffen werden, zu welchem ungefähren Anteil ge- oder verfälschte Dokumente mit inhaltlich falschen Angaben der Betroffenen zur Identität bzw. Herkunft bzw. Staatangehörigkeit verbunden waren (bitte ausführen)?