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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

JEFTA als EU-only-Abkommen

(insgesamt 5 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Datum

28.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/404328.08.2018

JEFTA als EU-only-Abkommen

der Abgeordneten Klaus Ernst, Jörg Cezanne, Fabio De Masi, Michael Leutert, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Mit dem Gutachten zum EU-Freihandelsabkommen mit Singapur (EUSFTA) (Gutachten 2/15 des Gerichtshofs vom 16. Mai 2017) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt, dass alle Bereiche dieses Abkommens in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, abgesehen von anderen ausländischen Investitionen als Direktinvestitionen („Portfolioinvestitionen“) und von der Beilegung von Investor-Staat-Streitigkeiten. Diese fallen in „die in die zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilte Zuständigkeit“ (s. Gutachten).

Entgegen des Willens der EU-Kommission und vor dem Hintergrund der Proteste gegen TTIP (Transatlantic Trade and Investment Partnership) wurde damit durch den EuGH klargestellt, dass das Abkommen mit Singapur in der aktuellen Form auch von den nationalen Parlamenten der EU-Mitgliedstaaten ratifiziert werden muss – gleiches galt dann auch für CETA, das Abkommen zwischen der EU und Kanada. Die Bundesregierung hatte damals in ihrer Stellungnahme richtigerweise vermerkt: „die hierin aufgeworfenen Fragen zur Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Union und Mitgliedstaaten sind auch mit Blick auf weitere Freihandelsabkommen […] sowohl von rechtlicher als auch von politischer Relevanz.“

Im Abkommen mit Japan wurden nun explizit der Investitionsschutz und die Streitbeilegung in diesem Bereich ausgelassen, um das Abkommen allein auf EU-Ebene abschließen zu können. Am 17. Juli 2018 wurde JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreement) unterzeichnet. Nun stehen insbesondere noch die Abstimmung im Europäischen Parlament sowie der Beschluss zum Abschluss des Abkommens im Rat aus.

Da jedoch die Bereiche nicht deckungsgleich mit denen des Abkommens mit Singapur sind, stellt sich die Frage, ob tatsächlich alle in JEFTA geregelten Bereiche in die ausschließliche EU-Zuständigkeit fallen.

Wir fragen deshalb die Bundesregierung:

Fragen11

1

Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU für alle in JEFTA geregelten Bereiche ausschließlich zuständig ist?

1

Welche zusätzlichen Materien sind in JEFTA geregelt, die in EUSFTA nicht geregelt sind, und worauf stützt sich in diesen Bereichen die ausschließliche Zuständigkeit der EU nach Auffassung der Bundesregierung?

1

Sieht die Bundesregierung ein Kompetenzproblem darin, dass im Nachhaltigkeitskapitel (Kapitel 16) sich in Artikel 16.18 ein Sachverständigenverfahren findet, das nach Artikel 16.19 durch den Gemischten Ausschuss ggf. nachträglich modifiziert werden kann – vor dem Hintergrund dass im EUSFTA-Gutachten einer der zentralen Gesichtspunkte im Hinblick auf die Erstreckung der Unionskompetenz auf das Nachhaltigkeitskapitel die Tatsache war, dass die völkerrechtlichen Streitbeilegungsmechanismen in diesem Teil über den vertragsinternen Mechanismen angesiedelt waren (EuGH, Rn. 154: „Zudem unterliegt die Tragweite der Verpflichtungen aus den internationalen Übereinkünften, auf die das geplante Abkommen verweist, den Auslegungs-, Vermittlungs- und Streitbeilegungsmechanismen, die für diese Übereinkünfte gelten. Im geplanten Abkommen wird die Anwendung dieser externen Mechanismen vorbehalten, indem nach Artikel 13.16 die eigene Streitbeilegungsregelung (Kapitel 15) und der eigene Vermittlungsmechanismus (Kapitel 16) nicht für Kapitel 13 gelten.“) und dieses Verhältnis in JEFTA nun umgekehrt ist?

1

Was ist die Kompetenzgrundlage für den Transfer der Vertragsänderungskompetenz in institutionellen Fragen in diesem Punkt an den Gemischten Ausschuss?

1

Warum meint die Bundesregierung, dass das Kapitel 15 mit seinen Regelungen zur Corporate Governance in die Unionskompetenz fällt, obwohl diese in Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe g) AEUV explizit schutzorientiert ist („im Interesse der Gesellschafter sowie Dritter“), während in JEFTA dieser Schutzansatz durchbrochen wird durch einen allgemeinen Wettbewerbsansatz (Artikel 15.1. Absatz 1 JEFTA)?

1

Woraus ergibt sich nach Auffassung der Bundesregierung die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die institutionellen Bestimmungen im Einzelnen?

1

Sieht die Bundesregierung an Stellen Grenzen der akzessorischen Zuständigkeitsbestimmung?

2

Inwiefern wird nach Auffassung der Bundesregierung durch die Vorbehalte Nr. 1a, 21c und 15 ausreichend sichergestellt, dass JEFTA nicht zu einer Deregulierung und Privatisierung von öffentlichen Dienstleistungen wie der Wasser- und Abwasserversorgung führen wird, angesichts des Umstands, dass sich diese Vorbehalte nicht auf sämtliche Pflichten beziehen?

3

Wie lautet der bisherige weitere Zeitplan zum Abschluss des Abkommens (Abstimmung im INTA-Ausschuss, Abstimmung im Europäischen Parlament, Abschluss des Abkommens durch den Rat)?

4

Kann die Bundesregierung einen Konflikt zwischen multilateralen Umweltübereinkünften wie etwa dem Pariser Klimaschutzabkommen und den Bestimmungen in JEFTA aus Kapitel 16.4 Nr. 5 JEFTA („Dieses Abkommen hindert eine Vertragspartei nicht daran, Maßnahmen zur Umsetzung der multilateralen Umweltübereinkünfte, deren Vertragspartei sie ist, einzuführen oder aufrechtzuerhalten, sofern solche Maßnahmen nicht in einer Weise angewandt werden, die auf eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung der anderen Vertragspartei oder auf eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels hinauslaufen würde.“) ausschließen (bitte begründen), und wie ist nach Auffassung der Bundesregierung ggf. das Verhältnis zwischen den über die Unterzeichnung des UN-Klimaschutzabkommens eingegangenen Verpflichtungen und den o. g. Beschränkungen durch JEFTA?

5

Inwiefern kann die Bundesregierung ausschließen, dass durch die Tatsache, dass nach Artikel 16.3 Absatz 2 JEFTA die Parteien ihre aus der ILO-Mitgliedschaft (ILO = Internationale Arbeitsorganisation) erwachsenen Verpflichtungen bekräftigen, was nach der Fußnote 1 zum Text für die EU gerade die Mitgliedschaft der EU-Mitgliedstaaten meint, die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die die Mitgliedstaaten eingegangen sind, über diese pauschale Bekräftigung zu unionsrechtlichen Pflichten werden, und ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die EU zu solchen weitreichenden Regelungen in einem EU-only-Abkommen befugt ist (vgl. Weiss-Gutachten www.mehr-demokratie.de/fileadmin/pdf/2018-08-07_Stellungnahme_Weiss_VB_gg_JEFTA.pdf; bitte begründen)?

Berlin, den 21. August 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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