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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Vorschlag zur Änderung des Artikels 143e des Grundgesetzes

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

18.09.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/410903.09.2018

Vorschlag zur Änderung des Artikels 143e des Grundgesetzes

der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Sven-Christian Kindler, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Matthias Gastel, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit einer Grundgesetzänderung wurde 2017 die von den Ländern im Auftrag des Bundes geführte Verwaltung der Bundesautobahnen in bundeseigene Verwaltung überführt (Artikel 90 Absatz 2 des Grundgesetzes – GG). Zu diesem Zweck wurde das Fernstraßen-Bundesamt, das zum 1. Januar 2021 auch die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau und die Änderung von Bundesautobahnen übernehmen soll, errichtet. Abweichend hiervon und von der Anordnung der bundeseigenen Verwaltung im Grundgesetz sieht § 3 Absatz 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes – und damit auf nur einfachgesetzlicher Grundlage – die Zuständigkeit der Länder für diese Verwaltungsverfahren vor, wenn ein Land dies beim Fernstraßen-Bundesamt beantragt.

Der Bundespräsident hatte 2017 erhebliche Zweifel daran, ob diese einfachgesetzliche Rückübertragungsmöglichkeit der Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder mit der in Artikel 90 Absatz 2 GG angeordneten bundeseigenen Verwaltung der Bundesautobahnen vereinbar ist. Die Rückübertragung von Verwaltungsaufgaben vom Bund auf die Länder sei nur dann zulässig, wenn das Grundgesetz dies in einer Öffnungsklausel vorsehe, so der Bundespräsident.

Der Bundespräsident unterzeichnete das Gesetz trotz der Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der klar abgrenzbaren Einzelvorschrift des § 3 Absatz 3 Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz und fertigte es aus. Gleichzeitig bat der Bundespräsident in seinen Schreiben an die Bundeskanzlerin, den Präsidenten des Deutschen Bundestages und die Präsidentin des Bundesrates jedoch darum, die verfassungsrechtlichen Zweifel im Hinblick auf § 3 Absatz 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes auszuräumen und die Rechtslage klarzustellen, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen.

Die Bundesregierung plant derzeit umfassende Änderungen am Grundgesetz. In der Kabinettsvorlage vom 26. April 2018 (Datenblatt-Nr.: 19/08020) legte der Bundesminister der Finanzen Olaf Scholz dem Bundeskabinett einen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes vor. Ein entsprechender Gesetzentwurf wurde dem Bundesrat am 4. Mai 2018 zugeleitet (Drucksache 165/18). Danach sollen die Artikel 104c, 104d, 125c und 143e GG geändert werden.

Konkret beabsichtigt die Bundesregierung, in Artikel 143e GG einen Absatz 3 einzufügen, der dem Bund die Möglichkeit eröffnet, durch gesetzliche Regelungen die Aufgabe der Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs einem Land in Bundesauftragsverwaltung zu überlassen, wenn ein Land dies beantragt. Zudem können die Verwaltungsaufgaben auf Antrag eines Landes an den Bund zurückübertragen werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung die mit dem Gesetzentwurf zur Grundgesetzänderung angestrebte gesplittete Wahrnehmung und Verantwortung für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsprozesse zwischen Bund und Ländern für zweckmäßig?

2

Wie ist vor dem Hintergrund der Rückübertragungsmöglichkeiten der Planfeststellungs- und Plangenehmigungskompetenzen durch die Länder eine einheitliche Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs gesichert?

3

Welche Probleme ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung bei einer zwischen Bund und Ländern geteilten Kompetenz für Planfeststellungs- und Plangenehmigungsprozesse für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs, und wie beabsichtigt die Bundesregierung, sie konkret zu lösen?

4

In welcher Art und Weise wird die Bundesregierung die Durchführung von Planfeststellungs- und Plangenehmigungsverfahren für den Bau oder die Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs einem Land in Bundesauftragsverwaltung in Interaktion mit denjenigen Bundesländern durchführen, die diese Verwaltungsaufgaben nicht an den Bund zurückübertragen haben?

5

Inwiefern plant die Bundesregierung, durch die vorgeschlagene Grundgesetzänderung eine Aufsichtsbefugnis des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur bzw. des Fernstraßen-Bundesamtes über die Landesverwaltungen im Bereich der Planfeststellung und Plangenehmigung für Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs zu ermöglichen?

6

Wie konkret sollen die Kosten zwischen Bund und Ländern geteilt werden?

a) Wenn die Länder die Planfeststellungs- und Plangenehmigungskompetenzen für Bau und Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs nicht an den Bund übertragen werden?

b) Wenn die Länder die Planfeststellungs- und Plangenehmigungskompetenzen für Bau und Änderung von Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs an den Bund übertragen werden?

7

Ist es aus Sicht der Bundesregierung mit dem Grundgesetz zu vereinbaren, dass der Bund bei der Kostentragung einen höheren Anteil der Verwaltungskosten erstattet als er dies bislang tut? Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?

8

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Planungsstände der 16 Bundesländer hinsichtlich ihrer Abgabe der Verwaltung der Bundesautobahnen und sonstiger Bundesstraßen des Fernverkehrs an den Bund vor?

9

Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand zwischen dem Bund und den Ländern über die Kostentragung des Bundes für Verwaltungsaufgaben der Länder bei Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs? Bis wann ist ein Abschluss der Verhandlungen geplant?

10

Welche einfachgesetzlichen Anpassungen wird die Bundesregierung neben den geplanten Grundgesetzänderungen vornehmen, um die vom Bundespräsidenten im Hinblick auf § 3 Absatz 3 des Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetzes unklare Rechtslage klarzustellen, bevor die Änderungen im Grundgesetz und im Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz im Jahre 2021 zum Tragen kommen?

11

Unter welchen konkreten Voraussetzungen, die im Entwurf zur Änderung von Artikel 143e Absatz 3 des Grundgesetzes allgemein benannt werden, kann nach Ansicht der Bundesregierung eine Rückübertragung der Aufgabe der Planfeststellung und Plangenehmigung für den Bau und für die Änderung von Bundesautobahnen und von sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs vom einem Bundesland an den Bund erfolgen?

Berlin, den 28. August 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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