Vorbemerkung der Fragesteller
Im Jahr 2003 wurde von der rot-grünen Koalition im Rahmen einer Gesundheitsreform beschlossen, ab 2004 auf betriebliche Formen der Altersvorsorge volle Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu erheben. Dies galt auch rückwirkend für Altverträge und sogar dann, wenn auf die Beiträge bereits Sozialabgaben erhoben wurden.
Betroffene fordern die Aussetzung dieser Doppelverbeitragung. In verschiedenen Medien kursierten seit Juni 2018 Meldungen, dass eine Rückabwicklung der Belastungen 40 Mrd. Euro kosten würde. Laut Medienberichten wurde diese Summe vom Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn in einer Sondersitzung der Unionsfraktion den Abgeordneten präsentiert (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/rentenpolitik-volle-betriebsrentner-entschaedigung-wuerde-40-milliarden-kosten/22698714.html?ticket=ST-2471505-cB9Og2EddgjzAarVcsZuap6).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) wurden zum 1. Januar 2004 maßgeblich zwei Änderungen der beitragsrechtlichen Berücksichtigung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgesetzt. Erstens wurde die Ungleichbehandlung von freiwillig Versicherten und Pflichtversicherten beendet. Während bis dahin bei pflichtversicherten Mitgliedern lediglich die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bei der Beitragsbemessung aus Versorgungsbezügen Anwendung fand, wurden die Beiträge freiwillig versicherter Mitglieder aus Versorgungsbezügen unter Anwendung des vollen ermäßigten Beitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse bemessen. Seit dem 1. Januar 2004 wird einheitlich der volle Beitragssatz angewendet. In der sozialen Pflegeversicherung (SPV) wurde von Anfang an, also seit 1. Januar 1995, der volle Beitragssatz zugrunde gelegt.
Zweitens wurde die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Kapitalauszahlungen der betrieblichen Altersversorgung beendet. Kapitalauszahlungen, die bereits vor ihrem Auszahlungstermin als Kapitalauszahlungen vereinbart waren, wurden den bereits seit 1983 beitragspflichtigen Kapitalauszahlungen, die eine Rentenzahlung abgelöst haben, gleichgestellt. Damit wurde die Beitragspflicht auf Kapitalauszahlungen einheitlich – ungeachtet der privatvertraglichen Vereinbarung der Auszahlungsmodalitäten – vorgesehen. Seit dem 1. Januar 2004 gelten alle Kapitalleistungen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge. Insofern gilt die Beitragspflicht auf Versorgungsbezüge seit Januar 2004 auch unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden. Diese Änderung wurde auch für die soziale Pflegeversicherung wirksam.
Die Anwendung des vollen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge sowie die Streichung des bis dahin bestehenden Privilegs der Beitragsfreiheit bei einem Teil der Kapitalauszahlungen war Teil eines umfassenden Reformpakets, das zur Sicherung der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) notwendig war.
Mittlerweile hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in ständiger Rechtsprechung die Verfassungsmäßigkeit der Heranziehung von Versorgungsbezügen sowohl in der Form von regelmäßig wiederkehrenden als auch in der Form von nicht wiederkehrenden Leistungen zur Beitragspflicht in der GKV festgestellt (BVerfG, Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08; BVerfG, Beschluss vom 6. September 2010 – 1 BvR 739/08; BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07). Die Regelung greife nicht ungerechtfertigt in die grundrechtlich gewährten Freiheits- und Gleichheitsrechte der Betroffenen ein, so das BVerfG. Zudem wurde ein Verstoß gegen die rechtsstaatlichen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und insbesondere auch des Vertrauensschutzes verneint (ausführlich hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 7. April 2008 – 1 BvR 1924/07). Das BVerfG hat auch die Anordnung des vollen allgemeinen Beitragssatzes auf Versorgungsbezüge als verfassungsgemäß bestätigt (grundlegend hierzu siehe BVerfG, Beschluss vom 28. Februar 2008 – 1 BvR 2137/06).
Grundsätzlich ist zu beachten, dass Rentnerinnen und Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung Beiträge zu zahlen haben, die ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Die Beiträge aus Versorgungsbezügen, die bei versicherungspflichtigen Mitgliedern jährlich rund 5,7 Mrd. Euro (2017) betragen, stellen einen wichtigen Bestandteil für eine solidarische und nachhaltige Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung und für einen ausgewogenen Ausgleich zwischen der Förderung der betrieblichen Altersvorsorge und der Generationengerechtigkeit der GKV dar. Entsprechendes gilt in noch größerem Ausmaß für die soziale Pflegeversicherung.
Im Übrigen prüft das Bundesministerium für Gesundheit derzeit lösungsorientiert die künftige Verbeitragung von Versorgungsbezügen in der gesetzlichen Krankenversicherung einschließlich der Aspekte einer Gegenfinanzierung.