Vorbemerkung der Fragesteller
Ausländerbehörden und Vollzugsbeamte berichten den Fragestellern über den Umstand, dass Ausländer durch die Vortäuschung von Krankheiten, das Verstecken von Kindern oder sogar durch das vorsätzliche Begehen von Straftaten versuchen, ihre Abschiebung hinauszuzögern oder gar ganz abzuwenden. Die Kosten, die hierbei durch die Verzögerung, zum Beispiel durch weiteren Bezug von Sozialleistungen, entstehen, gehen nach Überzeugung der Fragesteller in die Millionen. Dieser Umstand stellt nach Auffassung der Fragesteller eine Unzumutbarkeit für den Steuerzahler dar und muss im Rahmen der gebührenden Transparenz gegenüber dem Bürger dargelegt und abgestellt werden (www.welt.de/politik/deutschland/article156868407/So-entziehen-sich-Fluechtlinge-der-Abschiebung.html; www.welt.de/politik/deutschland/article157769387/So-teuer-sind-Abschiebungen-von-Migranten.html; www.zeit.de/politik/deutschland/2016-12/freiwillige-rueckreisen-fluechtlinge-abschiebung-asylbewerber-asylpolitik/seite-2).
Vorbemerkung der Bundesregierung
Durch die Fragestellung werden Umstände berührt, welche nicht in den originären Verantwortungsbereich des Bundes fallen. Die Abschiebung von vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern liegt in der Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die vorgelegte Kleine Anfrage daher die Grenzen des verfassungsrechtlich verbürgten Fragerechts des Parlaments in Teilen übersteigt. Die Bundesregierung hat dennoch zur Beantwortung dieser Anfrage die bundesseitig vorliegenden Informationen aufgenommen. Daraus erfolgt allerdings keine Anerkenntnis einer Rechtspflicht zur Beantwortung von Fragen, die den Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen.
Wie eingangs dargestellt, fallen der Vollzug von Abschiebungen und die in diesem Zusammenhang auftretende Frage der Beurteilung der Reisefähigkeit des Betroffenen in den Zuständigkeitsbereich der Länder.
Allgemein gilt zur Beurteilung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit Abschiebungen Folgendes: Nach § 60a Absatz 2c Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen und dass deswegen eine Prüfung der Reisefähigkeit aus gesundheitlichen Gründen zunächst nicht veranlasst ist, es sei denn, die gesundheitliche Beeinträchtigung des Betroffenen ist offensichtlich (§ 60a Absatz 2d Satz 2 AufenthG). In allen anderen Fällen muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen.
Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten (§ 60a Absatz 2c Sätze 2 und 3 des AufenthG).
Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach § 60a Absatz 2c Aufenthaltsgesetz unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtung und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtung hinzuweisen (§ 60a Absatz 2d AufenthG). Damit steht fest, dass zunächst der betroffene Ausländer ein qualifiziertes Attest der mit dem Vollzug der Abschiebung betrauten Behörde vorlegen muss. Soweit die Behörde sich nicht in der Lage sieht, dieses Attest zu beurteilen, muss sie eine weitere gutachterliche Fachmeinung einholen.
Hieraus ergibt sich, dass Vereine oder Sozialpädagogen keine „Atteste“ mit aufenthaltsrechtlicher Relevanz ausstellen können. Zum behaupteten „Verstecken von Kindern“ liegen der Bundesregierung keine belastbaren Angaben vor.
Belastbare Anhaltspunkte zum Begehen von Straftaten zur Verhinderung von Abschiebungen liegen der Bundesregierung ebenfalls nicht vor. Bekannt sind lediglich einzelne Selbstbezichtigungen zu in Wirklichkeit nicht begangenen Straftaten, die allerdings von den Ermittlungsbehörden effizient als solche identifiziert werden, und wozu nach Kenntnis der Bundesregierung auch ein länderübergreifender fachlicher Austausch stattfand.