[Deutscher Bundestag Drucksache 17/894
17. Wahlperiode 03. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Krista Sager, Ekin Deligöz, Katja Dörner,
weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/698 –
Wissenschaftsfreiheitsgesetz
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im August 2007 hat die damalige Bundesregierung auf der Kabinettsklausur in
Meseberg beschlossen, ein Wissenschaftsfreiheitsgesetz vorzulegen, mit dem
die bestehenden rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen in
Zuständigkeit des Bundes für das deutsche Wissenschaftssystem attraktiv,
forschungsfreundlich und international konkurrenzfähig weiterentwickelt
werden sollten.
Als wichtige Handlungsfelder nannte die Bundesregierung im
Fortschrittsbericht zur Hightech-Initiative 2007 mehr Flexibilität für die außeruniversitären
Forschungseinrichtungen im Haushaltsrecht, im Baurecht, bei Ausgründungen,
bei der Mitnahmefähigkeit von Pensionen, bei Nebentätigkeitserlaubnissen
sowie beim Ausbau der nationalen und internationalen Vernetzung. Konkrete
Vorschläge sollten zum Jahresbeginn 2008 vorliegen.
Das Gesetzesvorhaben scheiterte zunächst an Unstimmigkeiten zwischen dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung und dem Bundesministerium
der Finanzen. Stattdessen hat die damalige Bundesregierung im Sommer 2008
Eckpunkte der Initiative „Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ verabschiedet, die
„zunächst nicht in ein spezifisches Gesetz einfließen“ sollten (vgl. Eckpunkte der
Initiative „Wissenschaftsfreiheitsgesetz“).
In ihrem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP hat die neue
Bundesregierung die Fortsetzung der Wissenschaftsfreiheitsinitiative und erneut die
Vorlage eines Wissenschaftsfreiheitsgesetzes angekündigt. Zugleich kündigt
der Koalitionsvertrag neue Prüfaufträge an.
1. Warum kündigt die Bundesregierung ein Wissenschaftsfreiheitsgesetz an,
nachdem die Bundesministerin für Bildung und Forschung, Dr. Annette
Schavan, in der letzten Legislaturperiode noch erklärt hat, man könne in
diesem Bereich kein Gesetz im umfassenden Sinne machen?
2. Welche Themen und Bereiche sollen im Wissenschaftsfreiheitsgesetz
geregelt werden, welche Themen und Bereiche sollen untergesetzlich und Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom
1. März 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/894 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewelche Themen und Bereich sollen durch andere Gesetzesvorhaben geregelt
werden?
3. Wann will die Bundesregierung einen Gesetzentwurf für ein
Wissenschaftsfreiheitsgesetz vorlegen?
4. Wann sollte und könnte nach Erwartung der Bundesregierung das im
Koalitionsvertrag angekündigte Wissenschaftsfreiheitsgesetz in Kraft
treten?
Die Fragen 1 bis 4 werden im Zusammenhang beantwortet.
Nach Maßgabe des Kabinettbeschlusses vom 30. Juli 2008 zur Initiative
„Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ hatte sich die Bundesregierung darauf verständigt, dass
die neuen Rahmenbedingungen für die Wissenschaft zunächst nicht in ein
spezifisches Gesetz einfließen sollen. Vielmehr sollten durch eine kurzfristige
Anpassung des Haushaltsplans und der Förderregelwerke schon mit dem Haushaltsjahr
2009 zeitnah konkrete Verbesserungen erreicht werden.
Nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober
2009 sollen die Wissenschaftsfreiheitsinitiative fortgesetzt und ein
Wissenschaftsfreiheitsgesetz, ergänzt durch notwendige untergesetzliche Maßnahmen,
vorgelegt werden – insbesondere mit dem Ziel, Globalhaushalte einzuführen und
die Möglichkeiten für Unternehmensbeteiligungen und Ausgründungen zu
verbessern. Die Bundesregierung prüft, in welchem Umfang legislative und
daneben untergesetzliche Maßnahmen zur Zielerreichung erforderlich sind.
5. Welche untergesetzlichen Regelungen hat die Bundesregierung seit
Ankündigung der Wissenschaftsfreiheitsinitiative im Sommer 2007 umgesetzt?
In der ersten Phase der Initiative „Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ wurde die in
BMBF- und BMWi-eigener Verantwortung liegende Bagatellgrenze für
freihändige Vergaben angehoben. Damit wurde eine Vielzahl institutionell geförderter
Forschungseinrichtungen bei zahlreichen Beschaffungen von der Pflicht zur
öffentlichen Ausschreibung entbunden.
Im Rahmen der am 20. November 2009 bekanntgemachten Neufassung der
VOL/A ist zudem eine „Forschungsklausel“ als Ausnahmetatbestand für
freihändige Vergaben neu aufgenommen worden (§ 3 Absatz 5 Buchstabe c VOL/A
2009). Die Anwendung dieser Forschungsklausel wird mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Änderung der Vergabeverordnung und der neuen VOL/A
(voraussichtlich März 2010) möglich sein.
Darüber hinaus wurden die W-Grundsätze von HGF, FhG und MPG
einvernehmlich mit den Ländern entsprechend dem im Bericht des BMBF zur Umsetzung
der Eckpunkte der Initiative „Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ vom Mai 2009
(BMF-Vorlage an den Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages vom
28. Mai 2009, Ausschussdrucksache 16(8)5980) im Einzelnen dargestellten und
erläuterten Konzept geändert. Wegen der Einzelheiten wird auf Seite 13 und die
Anlagen 4a und 4b des genannten Berichts verwiesen.
6. Welche gesetzlichen Maßnahmen im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung
wurden seit Ankündigung der Wissenschaftsfreiheitsinitiative im Sommer
2007 umgesetzt?
Im Bundeshaushaltsplan 2009 haben die Wissenschaftsorganisationen
Helmholtz-Gemeinschaft Deutscher Forschungszentren (HGF), Fraunhofer
Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung (FhG), Max-Planck-Gesell-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/894schaft zur Förderung der Wissenschaften (MPG), Wissenschaftsgemeinschaft
Gottfried Wilhelm Leibniz (WGL) und die Deutsche Forschungsgemeinschaft
(DFG) zusätzliche Freiräume in der Bewirtschaftung ihrer Finanzmittel und
beim Personal erhalten. Es wurden entsprechende Haushaltsvermerke in den
jeweiligen Einzelplänen ausgebracht.
7. Welche weiteren untergesetzlichen Regelungen hält die Bundesregierung
für notwendig, und bis wann sollen sie umgesetzt werden?
8. Welche weiteren Regelungen im Rahmen der Haushaltsgesetzgebung sind
vorgesehen, und in welchen Haushaltsgesetzgebungsverfahren sollen sie
umgesetzt werden?
9. Welche weiteren gesetzlichen Regelungen hält die Bundesregierung für
nötig, um das Wissenschaftssystem kooperativer, offener und
leistungsfähiger zu gestalten und damit die Qualität der Forschung zu erhalten und
zu stärken?
Die Fragen 7 bis 9 werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine nähere Konkretisierung der angestrebten Regelungen ist derzeit noch nicht
möglich. Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
10. Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, um das
Wissenschaftsfreiheitsgesetz mit den Ländern abzustimmen?
In einem ersten Schritt hat das BMBF den Ländern in der Sitzung der
Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz am 9. Februar 2010 zugesichert, dass die Länder
zum frühestmöglichen Zeitpunkt über Eckpunkte eines
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes informiert werden. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4
verwiesen.
11. Welche Schritte will die Bundesregierung unternehmen, damit auch die
dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Forschungseinrichtungen
(Einrichtungen der sog. Blauen Liste) von den Möglichkeiten des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes profitieren?
Seit der Umstellung des Finanzierungssystems zwischen Bund und Ländern auf
das so genannte Zuweisungsverfahren werden die Bundesmittel für die
Einrichtungen der WGL nach den Regeln des jeweiligen Sitzlandes bewirtschaftet.
Aufgrund dieser Eigenständigkeit der Länder bei der Bewirtschaftung der Institute
ist die Möglichkeit des Bundes zur Einflussnahme auf die Umsetzung der
Flexibilisierungsmöglichkeiten beschränkt. Das BMBF hat bundesseitig alle
Vorkehrungen getroffen, um die neu geschaffenen Möglichkeiten zu nutzen, und die
Länder aufgefordert, diese auch einzusetzen. So hat die Bundesregierung bei
zahlreichen Gelegenheiten an die Länder appelliert, die
Flexibilisierungsmöglichkeiten auch auf die Institute der WGL zu übertragen (vgl. etwa
Bundestagsdrucksache 16/10107).
12. In welcher Weise soll die Ressortforschung in den Geltungsbereich des
Wissenschaftsfreiheitsgesetzes einbezogen werden?
Drucksache 17/894 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode13. Wann soll das Ziel des Koalitionsvertrags verwirklicht sein, die
Mittelbewirtschaftung bei den Forschungseinrichtungen vollständig auf
Globalhaushalte umzustellen?
Die Fragen 12 und 13 werden im Zusammenhang beantwortet.
In die Initiative sind bisher FhG, MPG, HGF, WGL und DFG einbezogen. Nach
dem Kabinettbeschluss vom 30. Juli 2008 zur Initiative
„Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ wird die Einbeziehung der Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben
ressort- und einrichtungsspezifisch zu prüfen sein. Nach Maßgabe des
Beschlusses des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages vom 20. November
2008 wird über eine mögliche Anwendung der in dem Beschluss enthaltenen
Maßnahmen auf die Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben nach Abschluss
der Auswertung des zum 30. April 2011 vorzulegenden Berichts entschieden.
Inwieweit die Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben in eine gesetzliche
Regelung einzubeziehen sind, kann erst nach Abschluss der konzeptionellen Arbeiten
entschieden werden.
In die Überlegungen zu den Bundeseinrichtungen mit FuE-Aufgaben werden
zudem die Empfehlungen des Wissenschaftsrates aus der Gesamtevaluation dieser
Einrichtungen einzubeziehen sein. Eine ergänzende Stellungnahme zur
Ressortforschung wird im Mai 2010 erwartet. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den
Fragen 1 bis 4 verwiesen.
14. Welche Formen des Controllings hält die Bundesregierung für
wissenschaftsadäquat?
Wissenschaftsadäquates Controlling findet sowohl in von der Wissenschaft
selbst organisierten Formen statt als auch durch die Aufsichtsgremien der
jeweiligen Forschungsorganisationen, in denen auch die Zuwendungsgeber vertreten
sind. Beispiele sind die jährlichen Programm-Fortschrittsberichte und der
Controllingbericht des Präsidenten an den Senat der HGF, das Fachbeiratswesen
einschließlich der Forschungsfeldkommissionen bei der MPG, das regelmäßige
externe Technologieaudit der Fraunhofer-Institute sowie das System aus
fachlicher Beratung und Audit durch die Beiräte und externer Evaluation nach
spätestens sieben Jahren bei der WGL.
Darüber hinaus legen die Partner des Paktes für Forschung und Innovation
(DFG, FhG, HGF, MPG, WGL) den Zuwendungsgebern (Bund und Länder)
jährlich einen so genannten Monitoringbericht vor, in dem sie beschreiben,
welche wesentlichen Beiträge sie im abgelaufenen Kalenderjahr zur Ausfüllung
der im Pakt für Forschung und Innovation vereinbarten Ziele geleistet haben.
Im Rahmen der weiteren Ausgestaltung der Initiative
„Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ sollen diese Monitoringberichte zu Forschungsbilanzen weiterentwickelt
werden. Das Instrument der Forschungsbilanz soll mit bereits erfolgter
Zustimmung der Länder als zentrales Element eines wissenschaftsadäquaten
Controllings auf der Grundlage der eingeräumten Flexibilisierungen die Abkehr von der
Detailsteuerung unterstützen und eine primär output-orientierte, der spezifischen
Mission der einzelnen Einrichtungen Rechnung tragende Darstellung der
Leistungsentwicklung vornehmen. Neben einer kompakten Darstellung des
Leistungsoutputs der Einrichtungen werden darin auch die mit der Flexibilisierung
erreichten Verbesserungen beschrieben. In diese qualitative Analyse werden
auch weiterhin Kennzahlen bezüglich geeigneter Parameter mit einbezogen.
Dabei unterliegt auch die Forschungsbilanz selbst einem Prozess der
Fortentwicklung durch Anpassung der Indikatoren.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/89415. Strebt die Bundesregierung bundesweit einheitliche Formen des
Controllings für die Forschungseinrichtungen an?
Wenn ja, auf welcher rechtlichen Grundlage?
Nein, ein solches Vorgehen wäre weder wissenschaftsadäquat noch würde es den
unterschiedlichen Missionen der Akteure gerecht werden.
16. Beabsichtigt die Bundesregierung den Abschluss von Ziel- und
Leistungsvereinbarungen mit den Forschungseinrichtungen, und falls ja, welche
Ziele und Leistungen sollten nach Auffassung der Bundesregierung
vereinbart werden?
Im Rahmen der weiteren Ausgestaltung der Initiative
„Wissenschaftsfreiheitsgesetz“ sollen die jährlichen Monitoringberichte zu Forschungsbilanzen
weiterentwickelt werden. Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
17. Welche Instrumente der Qualitätssicherung will die Bundesregierung
parallel zur Umstellung auf Globalhaushalte etablieren?
Auf die Antwort zu Frage 14 wird verwiesen.
18. Auf welche Weise kann nach Ansicht der Bundesregierung sichergestellt
werden, dass die Forschungseinrichtungen gleichstellungspolitische Ziele
verbindlich erreichen, und in welcher Weise soll die Zielerreichung
überprüft und sichergestellt werden?
Die mit dem Pakt für Forschung und Innovation abgegebene Verpflichtung der
Wissenschaftsorganisationen zur Weiterentwicklung von Strukturen zur
verstärkten Förderung von Frauen in Wissenschaft und Forschung und zur
Anhebung des Anteils von Frauen an Leitungspositionen in der Wissenschaft wird
im Rahmen des Monitoringverfahrens überprüft.
19. Plant die Bundesregierung, die Zuschüsse teilweise an die Erreichung
bestimmter Ziele und Leistungen zu binden, und wenn ja, in welchem
Umfang und an welche Ziele und Leistungen?
Bund und Länder haben ihren Beschluss für eine zweite Laufzeit des Paktes für
Forschung und Innovation (2011 bis 2015) nicht an Bedingungen geknüpft, die
über die gemeinsam vereinbarten forschungspolitischen Ziele hinausgehen.
20. Plant die Bundesregierung, die Höhe der Zuschüsse an Kennziffern zu
koppeln, und wenn ja, in welchem Umfang und an welche Kennziffern?
Die am Pakt für Forschung und Innovation teilnehmenden
Forschungsorganisationen erheben vielfältige Kennzahlen, die in die Monitoringberichte der
Forschungsorganisationen eingehen und die von den Gremien der Gemeinsamen
Wissenschaftskonferenz in ihrer Monitoringberichterstattung zum Pakt für
Forschung und Innovation gewürdigt werden. Der Monitoringbericht der
Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz wird auch dem Haushaltsausschuss des
Deutschen Bundestages vorgelegt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19
verwiesen.
Drucksache 17/894 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Wie beurteilt die Bundesregierung die Vergleichbarkeit von Kennziffern
(z. B. Drittmittel, Patente, Veröffentlichungen, Zitationen) zwischen den
geistes-, sozial- und naturwissenschaftlichen Disziplinen?
Kennziffern, Ratings und Rankings bieten wichtige Anhaltspunkte zur
Leistungsfähigkeit der Wissenschaft. Sie sind wissenschaftsintern vielfach
verbreitet, auch auf internationaler Ebene.
Ein direkter Vergleich auf Basis der beispielhaft genannten Kennziffern bedarf
jedoch eines sinnvollen Gesamtkonzepts, in dem unter anderem Kennziffern im
Kontext der fachlich verfolgten Ziele gebildet werden. Ein rein quantitativer
Vergleich unterschiedlicher wissenschaftlicher Disziplinen im Sinne von „je mehr
desto besser“ erscheint der Bundesregierung nicht adäquat.
22. Plant die Bundesregierung mittel- und langfristig, den
leistungsabhängigen Teil der Zuschüsse auszuweiten, und wenn ja, welche Obergrenze für
den leistungsabhängigen Teil sieht sie?
Auf die Beantwortung der Frage 19 wird verwiesen. Darüber hinaus steht es
jedem Forschungsinstitut frei, jenseits seiner Grundfinanzierung kompetitive
deutsche und europäische Mittel, auch aus der Wirtschaft, einzuwerben. Hier
eine „Obergrenze“ durch die Bundesregierung zu definieren, erscheint nicht
sinnvoll.
23. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die Kooperation
zwischen außeruniversitären Forschungseinrichtungen und Hochschulen
erleichtern, um der Versäulung des deutschen Wissenschaftssystems
entgegenzuwirken?
Die Kooperationsbeziehungen in der Wissenschaft sind vielfältig, intensiv und
dynamisch – auch zwischen außeruniversitärer und universitärer Forschung.
Vielfach üblich sind gemeinsame Berufungen von Professorinnen und
Professoren (mehr als 120 Professoren sind z. B. über gemeinsame Berufungen in die FhG
eingebunden; bei der WGL beträgt die Zahl der gemeinsamen Berufungen sogar
etwa 250), gemeinsame Doktorandenprogramme und Graduiertenkollegs.
Neben den vielfältigen Kooperationen im Rahmen gemeinsamer
Forschungsprojekte existiert eine Vielzahl auch längerfristig angelegter Kooperationen, z. B.
zwischen Instituten der MPG und der FhG auf ausgewählten Feldern mit dem
Ziel, hervorragende Grundlagenforschung von vornherein auf spätere
Anwendungen und wirtschaftliche Umsetzung anzulegen. Auch Gründungen wie das
Deutsche Zentrum für Neurodegenerative Erkrankungen (DZNE), die
Wissenschaftscampi der Leibniz-Gemeinschaft (etwa in Tübingen und Rostock) oder
das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) stehen beispielhaft für
institutionalisierte Kooperationen. Die weitere Dynamisierung dieses Prozesses ist erklärtes
Ziel im Rahmen des Paktes für Forschung und Innovation.
24. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die Möglichkeiten
für Ausgründungen verbessern?
25. Durch welche Maßnahmen will die Bundesregierung die Möglichkeiten
für Unternehmensbeteiligungen verbessern?
26. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung
Genehmigungsvorbehalte bei Ausgründungen für notwendig?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/89427. Unter welchen Bedingungen hält die Bundesregierung
Genehmigungsvorbehalte bei Unternehmensbeteiligungen für notwendig?
28. Will die Bundesregierung es den Forschungseinrichtungen ermöglichen,
mehr als ein Viertel der Anteile eines Joint Ventures zu halten?
Wenn ja, bis zu welcher Anteilsobergrenze?
29. Wie will die Bundesregierung die Haftung für die Folgen
unternehmerischer Entscheidungen für Forschungseinrichtungen begrenzen?
30. Wie will die Bundesregierung ihre Haftung für die Folgen
unternehmerischer Entscheidungen der Ausgründungen von Forschungseinrichtungen
begrenzen?
31. Wie will die Bundesregierung ihre Haftung für die Folgen
unternehmerischer Entscheidungen der Unternehmensbeteiligungen von
Forschungseinrichtungen begrenzen?
32. An welchen Stellen hält die Bundesregierung Genehmigungsvorbehalte
bei Finanzierungsgeschäften (z. B. Krediten, Bürgschaften,
Leasingverträgen) für notwendig?
33. An welchen Stellen hält die Bundesregierung Genehmigungsvorbehalte
bei Immobiliengeschäften für notwendig?
34. In welchem Maße sollen die Forschungseinrichtungen Eigentumsrechte
über die von ihnen genutzten Grundstücke und Gebäude erhalten (bitte
unter Berücksichtigung von gemeinsam mit Dritten genutzten Gebäuden)?
35. Hält die Bundesregierung einen Genehmigungsvorbehalt bei der
Beteiligung von Forschungseinrichtungen an Public-Private-Partnership-
Projekten für notwendig?
36. Auf welche Weise soll die Verantwortung der Forschungseinrichtungen für
ihre Bauvorhaben erhöht werden?
Die Fragen 24 bis 36 werden im Zusammenhang beantwortet.
Eine nähere Konkretisierung der angestrebten Regelungen ist derzeit noch nicht
möglich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 bis 4 verwiesen.
37. Welche Obergrenzen für die freihändige Vergabe von Dienstleistungen,
Lieferaufträgen und Bauleistungen strebt die Bundesregierung an?
Über Obergrenzen für die freihändige Vergabe von Dienstleistungen,
Lieferaufträgen und Bauleistungen wird im Rahmen der weiteren konzeptionellen
Arbeiten zu befinden sein.
38. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um möglicher
Korruption im Vergabebereich vorzubeugen und sie zu verhindern?
Die Bundesregierung begreift die wirksame Vorbeugung und Verhinderung von
Korruption, gerade auch im Bereich der Vergabe, als Daueraufgabe. Die
Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung
sieht auch für den Bereich Vergabe besondere Regelungen vor.
Drucksache 17/894 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode39. Bis zu welchem Zeitpunkt will die Bundesregierung die Prüfung der
Möglichkeit außertariflicher Vergütungselemente abgeschlossen haben?
Mit der Änderung der W-Grundsätze wurde das Instrumentarium der
Forschungseinrichtungen zur leistungsgerechten Vergütung von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern bereits deutlich erweitert. Der Bedarf für mögliche
weitere außertarifliche Vergütungselemente wird zusammen mit den
Forschungseinrichtungen im Rahmen der konzeptionellen Überlegungen geprüft.
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 wird verwiesen.
40. Bis zu welchem Zeitpunkt will die Bundesregierung die Prüfung der
Möglichkeit einer Tarifhoheit der Forschungseinrichtungen abgeschlossen
haben?
Die Prüfung erfolgt zusammen mit den Forschungseinrichtungen im Rahmen der
konzeptionellen Überlegungen. Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 6 wird
verwiesen.
41. Strebt die Bundesregierung einen bundeseinheitlichen
Wissenschaftstarifvertrag an?
Falls nein, warum nicht, und falls ja, wie soll das Ziel weiterverfolgt
werden?
Die Prüfung weiterer außertariflicher Vergütungselemente und Tarifhoheit der
Forschungseinrichtungen impliziert auch die Prüfung von Bedarf und
Umsetzbarkeit eines Wissenschaftstarifvertrags.
42. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die
Übertragbarkeit von Sozialversicherungsansprüchen innerhalb der EU zu
verbessern?
Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit innerhalb der
Europäischen Union ist in der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung
der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern,
geregelt. Am 1. Mai 2010 tritt an die Stelle dieser Verordnung die Verordnung
(EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit,
welche – im Vergleich zum bisherigen Recht – bereits eine Reihe von
Verbesserungen für Wanderarbeitnehmer und andere Personen enthält, welche im
Rahmen ihrer beruflichen Laufbahn dem Sozialversicherungsrecht mehrerer
Mitgliedstaaten unterliegen oder unterlagen. Weitere Rechtsänderungen in diesem
Bereich setzen einen Beschluss der europäischen Organe (Kommission,
Europäisches Parlament und Ministerrat) voraus. Ein konkreter Vorschlag hierzu,
welcher aufgrund ihres Initiativrechts von der Kommission ausgehen müsste,
liegt zurzeit nicht vor.
43. Welche Überarbeitungen des Arbeitsrechts für den Wissenschaftsbereich
hält die Bundesregierung für notwendig, um die Attraktivität von
Wissenschaft als Beruf zu steigern?
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/89444. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Anzahl
befristeter Arbeitsverträge am Beginn der wissenschaftlichen Karriere zu
begrenzen?
Die Fragen 43 und 44 werden im Zusammenhang beantwortet.
Mit dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz wurden den Hochschulen und
Forschungseinrichtungen die erforderlichen Rahmenbedingungen für den
Abschluss befristeter Arbeitsverträge im Wissenschaftsbereich zur Verfügung
gestellt. Daneben gelten die Regelungen des allgemeinen Arbeitsrechts;
unberührt ist daher das Recht der Hochschulen und Forschungseinrichtungen, mit
dem wissenschaftlichen Personal auch unbefristete Verträge abzuschließen. Die
Bundesregierung geht davon aus, dass die Hochschulen und
Forschungseinrichtungen im Interesse der Beschäftigten verantwortungsvoll von ihren
Regelungsmöglichkeiten Gebrauch machen. Das beinhaltet auch, dem Nachwuchs im
Rahmen der Personalentwicklung klare Beschäftigungsperspektiven zu eröffnen.
Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz wird derzeit evaluiert. Auf der Grundlage
der Evaluierungsergebnisse wird geprüft, ob Änderungen der bestehenden
Rechtslage erforderlich sind.
45. Hält die Bundesregierung es für sinnvoll, Wissenschaftler und
Wissenschaftlerinnen weiterhin zu verbeamten, und wenn ja, warum und in
welchem Umfang?
Es gab und gibt seitens des Bundes keine Vorgabe dahingehend, für
Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen Beamtenverhältnisse vorzusehen.
Kompetenzrechtlich ist es Sache der Länder, für ihren jeweiligen Bereich darüber zu
entscheiden, ob und für welche Positionen im Hochschulbereich sie
Beamtenverhältnisse vorsehen wollen. Im Bereich der privatrechtlich verfassten
außeruniversitären Forschungseinrichtungen stellt sich diese Frage nicht.
46. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Tätigkeit
in bundesdeutschen Wissenschafts- und Forschungseinrichtungen für
ausländische Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler attraktiver zu machen?
Die Änderung der W-Grundsätze hat die Möglichkeiten der
Forschungseinrichtungen erweitert, auch und gerade zur Gewinnung von Wissenschaftlerinnen und
Wissenschaftlern aus dem Ausland attraktive und leistungsgerechte finanzielle
Konditionen anzubieten.
Mit den drei großen Reforminitiativen Pakt für Forschung und Innovation,
Exzellenzinitiative und Hochschulpakt 2020 ist eine umfangreiche
Modernisierung und Internationalisierung des deutschen Wissenschaftssystems verstetigt
worden. Die Attraktivität Deutschlands zeigt sich in der Tatsache, dass
Deutschland nach den USA und Großbritannien als Zielland für ausländische
Studierende sowie Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen auf Platz drei
liegt. Durch die Exzellenzinitiative wurden über 4 000 neue Positionen bereits
geschaffen, hierunter über 325 Professuren. Der Anteil der aus dem Ausland,
insbesondere aus den USA, rekrutierten Personen liegt bei rund 32 Prozent in den
Graduiertenschulen und bei rund 20 Prozent in den beiden Förderlinien
Exzellenzcluster und Zukunftskonzepte. Gerade an den außeruniversitären
Forschungseinrichtungen finden deutsche und ausländische Spitzenwissenschaftler
und -wissenschaftlerinnen optimale Arbeitsbedingungen vor, wie sie nur wenige
andere Institutionen weltweit bieten können. So hat beispielsweise die FhG im
Jahr 2007 das Programm „Attract“ gestartet, das jüngeren Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern aus dem In- und Ausland die Möglichkeit bietet, ihre im
Rahmen der Grundlagenforschung erzielten Ergebnisse im professionellen Um-
Drucksache 17/894 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodefeld eines FhG-Instituts weiterzuentwickeln. Im Zeitraum 2007 bis 2009 wurden
insgesamt 40 „Attract-Forschungsgruppen“ ausgeschrieben.
47. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um den Zugang
von ausländischen Wissenschaftlern und Hochqualifizierten zum
deutschen Wissenschafts- und Forschungsarbeitsmarkt zu verbessern?
Mit dem Zuwanderungsgesetz und erfolgten weiteren Änderungen des
Aufenthaltsgesetzes und der Beschäftigungsverordnung wurden die Bedingungen zum
Aufenthalt und zur Beschäftigung in Wissenschaft und Forschung kontinuierlich
erleichtert. Darin kommt zum Ausdruck, dass die Bundesregierung besonderen
Wert darauf legt, auch durch günstige ausländerrechtliche Bestimmungen die
Position Deutschlands im Wettbewerb um die besten Köpfe zu verbessern und
damit zur Stärkung des Wissenschafts- und Forschungsstandortes Deutschland
beizutragen. Im Zusammenhang mit der Umsetzung der Hochqualifizierten-
Richtlinie (Richtlinie 2009/50/EG) in nationales Recht wird geprüft werden, ob
weitere Änderungen der bestehenden Rechtslage zur Zuwanderung zum Zweck
der Beschäftigung in Wissenschaft und Forschung erforderlich sind.
48. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Erteilung
von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für ausländische Forscherinnen
und Forscher zu erleichtern und zu entbürokratisieren?
Auf die Beantwortung der Frage 47 wird verwiesen. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass die Regelungen zur Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen an
ausländische Forscherinnen und Forscher durch die Umsetzung der
Forscherrichtlinie (Richtlinie 2005/71/EG) in nationales Recht bereits erheblich vereinfacht
wurden.
49. Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um die Erteilung
von Aufenthalts- und Arbeitserlaubnissen für die Familienangehörigen
von ausländischen Forschern und Forscherinnen zu erleichtern und zu
entbürokratisieren?
Zum 1. Januar 2009 sind verschiedene Neuregelungen im Aufenthaltsgesetz und
in den Verordnungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur
arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung hochqualifizierter
Fachkräfte in Kraft getreten, die die Position unseres Landes im Wettbewerb um die
Besten stärken sollen. Dazu zählt auch der mit der Änderung der
Beschäftigungsverfahrensverordnung eingeführte Verzicht auf die Vorrangprüfung, wenn
Familienangehörige von Forscherinnen und Forschern eine Beschäftigung aufnehmen
wollen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
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