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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Maßnahmen und Kenntnisse von Bundesbehörden zu Anis Amri

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

11.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/447124.09.2018

Maßnahmen und Kenntnisse von Bundesbehörden zu Anis Amri

der Abgeordneten Beatrix von Storch, Thomas Seitz und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Der tunesische Islamist und spätere Attentäter vom Berliner Breitscheidplatz Anis Amri war bereits Monate vor seiner Tat den Sicherheitsbehörden bekannt und wurde u. a. regelmäßig in den Sitzungen des Gemeinsamen Terrorismusabwehrzentrums (GTAZ) thematisiert. In mehreren Sitzungen kamen die versammelten Beamten zu der Überzeugung, dass „der Eintritt eines gefährdenden Ereignisses im Sinne eines durch Amri geplanten Anschlags eher unwahrscheinlich“ sei (www.zeit.de/2017/15/anis-amri-anschlag-berlin-terror-staatsversagen/ komplettansicht).

In einem neuen Beitrag wird behauptet, die Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen in Essen sei zuvor, anders als das GTAZ, zu der Einschätzung gekommen, dass Amri hochgradig gefährlich sei und jederzeit mit einem Anschlag gerechnet werden müsse. Sie soll im Sommer 2016 sogar einen Antrag auf Haftbefehl gegen Anis Amri beim Generalbundesanwalt eingereicht haben (vgl. Schubert – Die Destabilisierung Deutschlands, 2018, S. 313 ff.).

Nach der Ablehnung seines Asylantrags im Juni 2016 scheiterte eine Abschiebung nach Tunesien an den erforderlichen Passersatzpapieren. Auch die italienischen Behörden hatten bereits 2015 versucht, Anis Amri abzuschieben und scheiterten laut offiziellen Darstellungen ebenfalls an den mangelnden Passpapieren.

Wie „DIE WELT“ berichtet lag den italienischen Behörden dagegen bereits 2011 eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Amris vor (vgl. www.welt.de/politik/ ausland/article161414016/Dieses-Dokument-beweist-dass-Italien-Amri-ausweisen konnte.html).

Nach Ansicht der Fragesteller besteht auch Aufklärungsbedarf hinsichtlich möglicher Zusammenhänge amerikanischer Bombenangriffe in Libyen und den Vorgängen um Anis Amri. Im Januar 2017, vier Wochen nach dem Weihnachtsmarktattentat, flog das US-amerikanische Militär schwere Luftangriffe auf zwei IS-Lager in Libyen. Dieser Angriff soll laut US-Medien auch den Kontaktpersonen von Anis Amri beim Islamischen Staat gegolten haben (https://edition.cnn. com/2017/01/23/politics/us-libya-bombing-isis-berlin-attack/).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Hat die Bundesregierung Kenntnis von einem Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen Anis Amri, der von einer Polizeidienststelle aus Nordrhein-Westfalen im Sommer 2016 erstellt wurde?

a) Ist ein solcher Antrag beim Generalbundesanwalt eingegangen?

b) Was ist der übliche Ablauf nach Eingang eines solchen Antrags auf Erlass eines Haftbefehls beim Generalbundesanwalt?

c) Welche Entscheidung wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bezüglich des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls getroffen?

d) War der Generalbundesanwalt in die Entscheidung einbezogen oder wurde ihm die Entscheidung zur Kenntnis gegeben?

e) Wurde vom Generalbundesanwalt über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls gegen Anis Amri an die Bundesregierung – insbesondere an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) oder an das Bundeskanzleramt – berichtet?

2

Entspricht es dem normalen Verfahrensgang, dass in Staatsschutzsachen polizeiliche Anträge an den Generalbundesanwalt als Verschlusssache deklariert werden und eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wird?

Welche höhere Geheimhaltungsstufe wird dann üblicherweise festgelegt?

a) Wird in einem solchen Fall auch das weitere Verfahren beim Generalbundesanwalt als Verschlusssache deklariert und eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt?

Welche höhere Geheimhaltungsstufe wird dann üblicherweise festgelegt?

b) Welcher Personenkreis hat beim Generalbundesanwalt Zugang zu den Verfahrensakten in Staatsschutzsachen, für die eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wurde (bitte auch nach Amtsbezeichnung und jeweils Anzahl der Personen aufschlüsseln)?

3

Welche Geheimhaltungsstufe wurde im Fall des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls im Fall Anis Amri nach Kenntnis der Bundesregierung von Seiten der Polizei Nordrhein-Westfalen vergeben?

4

Welche Geheimhaltungsstufe wurde im Fall des Antrags auf Erlass eines Haftbefehls im Fall Anis Amri von Generalbundesanwalt vergeben?

5

Bestehen Berichtspflichten des Generalbundesanwalts an die Bundesregierung – insbesondere an das BMJV oder an das Bundeskanzleramt – im Fall von Staatsschutzverfahren, für die eine höhere Geheimhaltungsstufe als „VS – NfD“ festgelegt wurden?

Wie ist die Berichtspflicht im Einzelnen ausgestaltet und aus welcher Richtlinie ergibt sie sich?

6

Hat der Generalbundesanwalt dem BMJV im Fall Anis Amri berichtet, und wenn ja, wann?

7

Welche ausländischen Nachrichtendienste haben nach Kenntnis der Bundesregierung vor oder nach der Einreise Anis Amris in die Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit seiner Person deutsche Behörden kontaktiert, und mit welchem Zweck?

8

Erfolgte nach Kenntnis der Bundesregierung eine Telefonüberwachung von Anis Amri, und wenn ja, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die durch die Telefonüberwachung von Anis Amri gewonnenen Erkenntnisse an ausländische Behörden oder Partnerdienste übermittelt oder konnten diese darauf zugreifen?

9

Hat die Bundesregierung Erkenntnisse über Militärschläge der USA vom 19. Januar 2017 auf zwei libysche IS-Camps unter dem Codenamen „Odyssey Lightning“, und wenn ja, welcher Zusammenhang besteht nach Kenntnis der Bundesregierung zum Komplex Anis Amri?

10

Ist der Bundesregierung oder den nachgeordneten Dienststellen des Bundes bekannt, seit wann italienischen Behörden eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Anis Amris vorlag?

Seit wann hat die Bundesregierung hiervon Kenntnis?

11

Liegt eine beglaubigte Kopie der Geburtsurkunde Anis Amris nach Kenntnis der Bundesregierung einer deutschen Behörde vor, und falls ja, seit wann?

Berlin, den 5. September 2018

Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion

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