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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Temporäre Spielstraßen

Entwicklung der Bedingungen für das Spiel von Kindern im Freien in urbanen Wohnquartieren, Folgen einer Verlagerung des Spielens in Binnenräume, Einrichtung temporärer Spielstraßen, Schaffung von Rechtsklarheit durch Änderung der StVO, Berücksichtigung des Kindeswohls bei Bau- und Wohnumfeldmaßnahmen<br /> (insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

23.10.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/477608.10.2018

Temporäre Spielstraßen

der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Daniela Wagner, Katja Dörner, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Lebensqualität und Entwicklungschancen von Kindern hängen auch davon ab, in welchem Wohnumfeld, etwa mit Naturerfahrungsräumen und Orten für selbstbestimmtes Spielen wie Kinderspielplätzen oder Spielstraßen, sie aufwachsen.

Eine Umfrage des deutschen Kinderhilfswerkes hat ergeben, dass nur etwas mehr als die Hälfte der Kinder und Jugendlichen mindestens drei Tage die Woche draußen spielt. Für Kinder und Jugendliche gibt es verschiedene Gründe, nicht draußen zu spielen. Neben der Hauptursache, dass draußen keine anderen Kinder zum Spielen sind, gibt es noch eine stadtentwicklungspolitische und zwei verkehrspolitische Ursachen. Zum einen, dass es überhaupt keine geeigneten Orte zum Spielen in der Nähe gibt und zum anderen zu viele parkende Autos und der gefährliche Straßenverkehr (www.dkhw.de/fileadmin/Redaktion/2_Mitmachen/2.8_ Weltspieltag/Weltspieltag_2018/Charts_Umfrage_Weltspieltag_2018.pdf).

Daher wollen verschiedene Initiativen über die temporäre Umnutzung von Straßenräumen mehr Platz für Spiel und Begegnung von und für Kinder schaffen. Insbesondere in Städten und Gemeinden mit hohen und unterschiedlichen Nutzungsinteressen an öffentlichen Räumen wird dies immer mehr eingefordert. Die Einrichtung von Spielstraßen auf Zeit („temporäre Spielstraßen“) ist zwar gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 der Straßenverkehrsordnung (StVO) straßenverkehrsrechtlich möglich. Allerdings wird dies in den Städten und Gemeinden unterschiedlich gehandhabt und hat auch bereits zu gerichtlichen Auseinandersetzungen geführt.

Eine temporäre Spielstraße gestaltet sich derart, dass ein Straßenabschnitt zum Beispiel an einem bestimmten Tag für einige Stunden für den fließenden sowie den ruhenden Verkehr gesperrt und stattdessen als Spiel- und Begegnungszone genutzt wird. Im Vergleich zur herkömmlichen Spielstraße in Form eines verkehrsberuhigten Bereichs (Verkehrszeichen Nummer 325.1), welche in der Regel aufwendige Umbaumaßnahmen der Fahrbahn und Gehsteige erfordert, kann eine Spielstraße auf Zeit mit äußerst geringem Aufwand ad hoc realisiert werden. Eine bundesrechtlich eindeutige Regelung könnte für mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit sorgen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:

Fragen7

1

Wie haben sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Bedingungen für das Spiel von Kindern im Freien in verdichteten urbanen Wohnquartieren seit 2008 hinsichtlich Flächenverfügbarkeit, Aufenthaltsqualität und Verkehr entwickelt (bitte nach den 15 nach Einwohnerzahl größten Städten in Deutschland aufschlüsseln)?

2

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Folgen für die soziale und motorische Entwicklung von Kindern durch die zunehmende Verlagerung des Spielens in Binnenräume, wie z. B. Wohnungen, Freizeitstätten, Kindertagesstätten und Stadtteilzentren, vor, und wie bewertet die Bundesregierung diese Entwicklungen (bitte die Studien und Gutachten benennen, auf die sich die Bundesregierung bei ihrer Einschätzung stützt)?

3

Teilt bzw. wie bewertet die Bundesregierung die im Gutachten über die Einrichtung von temporären Spielstraßen des Wissenschaftlichen Parlamentsdienstes des Abgeordnetenhauses von Berlin (https://gruenlink.de/1ika) vertretene Auffassung, dass zur „Förderung der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit“ eine Ergänzung des § 31 Absatz 1 Satz 2 und des § 45 Absatz 1 b Nummer 3 StVO erforderlich wäre?

4

Inwiefern plant die Bundesregierung, § 31 Absatz 1 Satz 2 und/oder § 45 Absatz 1 b Nummer 3 StVO im Hinblick auf die Einrichtung von temporären Spielstraßen zu ergänzen, um so Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zu schaffen?

a) Wie soll die novellierte Rechtsgrundlage aussehen (bitte konkret aufschlüsseln, welche Teile verändert werden sollen), und wie ist die zeitliche Planung hierzu?

b) Wenn nein, warum plant die Bundesregierung dies nicht?

5

Kann die Einrichtung von temporären Spielstraßen nach Einschätzung der Bundesregierung auf weitere rechtliche Grundlagen gestützt werden?

Wenn ja, auf welche rechtlichen Grundlagen im Einzelnen (bitte Rechtsnormen benennen)?

6

Welche Maßnahmen zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (Artikel 3) hat die Bundesregierung ergriffen, um bei Bau- und Wohnumfeldmaßnahmen, die Kinder und Jugendliche betreffen, ihr Wohl zu berücksichtigen und kindgerechte Lebensbedingungen zu schaffen, sowie kinder- und jugendgerechte Beteiligungsverfahren zu etablieren?

7

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen in der Bauleitplanung zu berücksichtigen?

Berlin, den 25. September 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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