[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 12. November 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5812
19. Wahlperiode 14.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Steffi Lemke, Dr. Bettina Hoffmann,
Claudia Müller, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/4778 –
Zustand unserer Gewässer – Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Drei Viertel der Seen und sogar 93 Prozent der Flüsse und Bäche Deutschlands
sind in keinem ökologisch guten Zustand. Der artenreiche Lebensraum Fluss
gilt als weitgehend zerstört. So gibt es für typisch vorkommende Fisch- und
Pflanzenarten kaum noch einen intakten Lebensraum. Von den 74 deutschen
Küstengewässern befindet sich nicht mal eines in einem sehr guten oder guten
ökologischen Zustand. Die Ursachen sind vielfältig: Massiv veränderte
Gewässerstrukturen, eine oftmals fehlende Durchwanderbarkeit für Fische und
Kleinlebewesen, Veränderungen des Wasserhaushalts und nicht zuletzt chemische
Belastungen spielen hier zusammen. 80 Prozent der Auen sind von Verlust
bedroht (Bundestagsdrucksachen 19/1571 und 19/1415).
In der europäischen Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) wird das Ziel formuliert,
Gewässer zu schützen und ihren Zustand zu verbessern. Die WRRL verfolgt
einen umfassenden, integrativen und länderübergreifenden Ansatz, der den
Erhalt der ökologischen Funktionsfähigkeit der Gewässer in den Mittelpunkt stellt.
Als Hauptziel wird angestrebt, dass Flüsse, Seen, Küstengewässer und
Grundwasser spätestens bis zum Jahr 2027 den guten Zustand erreichen. Ein bereits
erreichter guter Zustand ist zu erhalten.
Diese Zielvorgaben wurden schon vor Jahren von Bund und Ländern in das
deutsche Wasserrecht übernommen. Die Zahlen verdeutlichen jedoch, dass
Deutschlands Gewässer von diesem Ziel weit entfernt sind. Die WRRL steht
aktuell auf dem Prüfstand. Die EU-Kommission evaluiert mit einem
sogenannten Fitness-Check die WRRL. Die Umweltministerkonferenz positionierte sich
hierzu eindeutig und hat sich einstimmig für die Beibehaltung des
Verschlechterungsverbotes und für die Ziele der WRRL ausgesprochen.
Gewässerschutz ist ein Querschnittsthema – auch die Bau-, Landwirtschafts-,
Energie- und Verkehrspolitik haben enorme Auswirkungen auf unsere
Gewässer. Seen leiden unter der Vergüllung durch die Landwirtschaft. Der hohe
Nährstoffgehalt lässt Algen übermäßig wachsen und Seen somit veröden und
verlanden. So hat im Juni 2018 der Europäische Gerichtshof (EuGH) einer Klage der
EU-Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der EU-
Nitratrichtlinie in allen Punkten Recht gegeben. Das deutsche Düngerecht stellt
den erforderlichen Schutz des Grundwassers nicht sicher. Einzelne Programme,
wie das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland, ermöglichen einen
Gestaltungsspielraum, die Flüsse in Deutschland naturnah zu gestalten. Die aktuellen
Auswirkungen der anhaltenden Trockenperiode zeigen auch, wie stark die
Klimakrise den Wasserhaushalt und die ausreichende Verfügbarkeit von Wasser
beeinflussen kann: erhebliche Ernteausfälle in der Landwirtschaft, gesteigerter
Verbrauch von Wasser für Bäume und historische Wassertiefstände auf Elbe
und Oder.
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL insgesamt in
der EU, in Deutschland und seinen Bundesländern?
Nach Auffassung der Bundesregierung hat sich die Wasserrahmenrichtlinie als
zentrales Instrument einer integrierten und flussgebietsbezogenen
Gewässerbewirtschaftung bewährt.
Die Bundesregierung teilt die von der Europäischen Umweltagentur in ihrem
Bericht „European Waters – Assessment of Status and Pressures 2018“ dargelegte
Einschätzung, dass die Kenntnisse über die Belastungen und den Zustand der
Gewässer sich im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie durch
intensiveres und zielgerichtetes Monitoring sowie neue und weiterentwickelte
Bewertungsmethoden erheblich verbessert haben. Die Vergleichbarkeit der
biologischen Bewertungsverfahren der Mitgliedstaaten wurde durch einen aufwändigen
Prozess der Abgleichung der Bewertungsverfahren verbessert, wobei allerdings
weiterhin Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anzahl der
tatsächlich bewerteten biologischen Qualitätskomponenten bestehen.
Die Wasserrahmenrichtlinie hat zudem zu einer Intensivierung der Koordinierung
der Gewässerbewirtschaftung, auch auf grenzüberschreitender Ebene, und
insgesamt zu einer Stärkung von Beteiligungsprozessen in der
Bewirtschaftungsplanung geführt.
Der Anteil der Wasserkörper, deren Zustand noch im Jahr 2009 als „unbekannt“
eingestuft werden musste, ist europaweit deutlich zurückgegangen. Auch wenn
die Zustandsbewertung über alle nach der Wasserrahmenrichtlinie zu
beurteilenden Qualitätskomponenten zwischen der ersten und zweiten Bewertung keine
wesentliche Steigerung der Anzahl der Wasserkörper im „guten Zustand“ zeigt,
lassen sich auf der Ebene einzelner Qualitätskomponenten erkennbare
Verbesserungen feststellen. Die von der Europäischen Umweltagentur ausgewerteten
Ergebnisse der Bestandsaufnahme für die Bewirtschaftungspläne des Jahres 2015
zeigen unter anderem auf, dass es beim „chemischen Zustand“ einige wenige
prioritäre Schadstoffe sind, die zu einer Zielverfehlung führen. Dies sind ubiquitäre
Schadstoffe, wie etwa Quecksilber, die sich über lange Zeit angereichert haben.
Nimmt man diese Stoffe aus der Bewertung heraus, so verfehlen nach Darstellung
der Europäischen Umweltagentur europaweit lediglich 3 Prozent der
Oberflächenwasserkörper den „guten chemischen Zustand“. Bezieht man diese
ubiquitären Stoffe mit ein, erreichen lediglich 38 Prozent den „guten chemischen
Zustand“. Einen „guten ökologischen Zustand“ wiesen im Jahr 2015 rund 40 Prozent
der Oberflächengewässer auf, wobei die häufigste Ursache für die Zielverfehlung
in hydromorphologischen Veränderungen der Gewässer durch
Ausbaumaßnahmen, Querbauwerke, Begradigungen etc. liegt. Beim Grundwasser stellt sich die
Situation europaweit besser dar, hier sind 79 Prozent im guten chemischen und
89 Prozent im „guten mengenmäßigen“ Zustand.
Grundsätzlich gelten diese Einschätzungen auch für die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie in Deutschland, wobei allerdings festzuhalten bleibt, dass die
Bestandsaufnahme im Jahr 2015 für die deutschen Gewässer insgesamt zu
schlechteren Zustandsbewertungen im Vergleich zum Mittel der EU-
Mitgliedstaaten kommt (es wird auf die Antwort zu Frage 3 verwiesen; nähere
Informationen sind in der Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands
Gewässer 2015“; zum Download verfügbar unter
www.umweltbundesamt.de/
publikationen/die-wasserrahmenrichtlinie-deutschlands-gewaesser).
Dies liegt zum Teil daran, dass in Deutschland mehr biologische
Qualitätskomponenten tatsächlich bewertet werden als in anderen Mitgliedstaaten und bei der
Bewertung des „chemischen Zustands“ bereits die neuen bzw. teilweise
verschärften Anforderungen der im Jahr 2013 novellierten Richtlinie über
Umweltqualitätsnormen herangezogen wurden, was so nur in wenigen anderen
Mitgliedstaaten erfolgte, da nicht zwingend vorgegeben. Allerdings spiegelt sich in der
Zustandsbewertung für die deutschen Flussgebietseinheiten auch die
Belastungssituation eines dichtbesiedelten, wirtschaftlich hoch entwickelten und von
intensiver Landbewirtschaftung geprägten Staates wieder.
Die Europäische Umweltagentur weist zu Recht darauf hin, dass mit den
Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen 2015 von den Mitgliedstaaten
eine Vielzahl von Maßnahmen geplant wurde und seither auf den Weg gebracht
wird. Auch die Länder haben insoweit bereits viel geleistet. Die
Gewässerüberwachung und -bewertung, die Planung und Umsetzung der Maßnahmen sowie die
Erarbeitung der Bewirtschaftungspläne sind mit einem hohen personellen und
finanziellen Aufwand sowie viel Engagement verbunden.
Viele der Maßnahmen werden, auch nach Einschätzung der Europäischen
Umweltagentur, erst nach und nach eine Wirkung auf die bewertungsrelevanten
Qualitätskomponenten entfalten. Erst die Fortschreibung der Bestandsaufnahmen für
die Bewirtschaftungsplanung für den Zeitraum der Jahre 2021 bis 2027 wird eine
Einschätzung erlauben, inwieweit die ergriffenen Maßnahmen zu einer
Verbesserung bei einzelnen Qualitätskomponenten oder bei der Zustandseinstufung
insgesamt geführt haben oder voraussichtlich in den kommenden Jahren führen
werden.
2. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL in
Deutschland an den Bundeswasserstraßen?
a) Welche Ziele werden nicht erreicht bzw. werden erreicht (bitte nach
Bearbeitungs- und Teilbearbeitungsgebieten, bzw. nach Wasserkörpern,
Zustandsziel und derzeitigem Zustand aufschlüsseln)?
Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) ist eine gesamtstaatliche
Aufgabe. Die Bewertung der Zielerreichung liegt in der Zuständigkeit der Länder.
Für freifließende und staugeregelte Bundeswasserstraßen liegen der
Bundesregierung teilweise Ergebnisse aus einer beauftragten Studie vor (Fachliche
Grundlagen zum Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“,
www.blaues-band.bund.
de). Danach sind große Bereiche der Bundeswasserstraßen als „erheblich
veränderte Gewässer“ (HMWB) eingestuft, an denen das „gute ökologische Potenzial“
zu erreichen ist. Dieses Ziel wird an fast 2 970 Kilometer der insgesamt 4 357
Kilometer Bundeswasserstraßen, die in der genannten Studie betrachtet wurden,
bislang nicht erreicht.
Etwa 1 400 Kilometer der in der genannten Studie betrachteten Wasserstraßen
sind als „natürliche“ Wasserkörper ausgewiesen, in denen das
Bewirtschaftungsziel der „gute ökologische Zustand“ ist. Der „gute ökologische Zustand“ konnte
allein an ca. 40 Kilometer Fließstrecke der Peene festgestellt werden.
Ein wesentlicher Aspekt der WRRL ist die Wiederherstellung der ökologischen
Durchgängigkeit. Für die Bundeswasserstraßen wird auf die Antwort zu Frage 9
verwiesen.
b) Worin bestehen nach Auffassung der Bundesregierung im Fall der
Nichterreichung die wesentlichen Hemmnisse?
Die Hemmnisse sind vielfältig und liegen sowohl im rechtlichen als auch im
technischen und organisatorischen Bereich. An den Bundeswasserstraßen besteht ein
wesentliches Hemmnis darin, dass die konkrete methodische Definition des
„guten ökologischen Potenzials“ an erheblich veränderten Gewässern (HMWB)
unter der rechtlich vorgegebenen Beibehaltung gesellschaftlich wichtiger
Nutzungen – auch auf EU-Ebene – noch nicht abgeschlossen ist.
Bei der Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit sind insbesondere
an Bundeswasserstraßen folgende wesentliche Hemmnisse zu nennen: Die
tatsächlichen Randbedingungen sind an vielen Bundeswasserstraßen äußerst
schwierig und erfordern oftmals technisch komplexe (Einzel-)Lösungen, die
zudem teilweise unter beengten Platzverhältnissen realisiert werden müssen. Diese
sehr anspruchsvollen Maßnahmen bedingen einen hohen Planungs- und
Zeitaufwand und können zudem an technische und wirtschaftliche Grenzen stoßen.
Hinzu kommt ein hoher Abstimmungsbedarf mit den zuständigen
Landesbehörden und insbesondere auch den Betreibern der Wasserkraftanlagen. Im Ergebnis
sind die Planungs- und Genehmigungsprozesse an diesen großen Gewässern mit
den vielfältigen sich überlagernden Betroffenheiten und Nutzungsansprüchen
komplex und langwierig. Dies alles kann mit dem bisher zur Verfügung gestellten
Personal keinesfalls auch nur ansatzweise zufriedenstellend bewältigt werden.
3. Wie bewertet die Bundesregierung den ökologischen und chemischen
Zustand der Flussgebietseinheiten in Deutschland und die Entwicklung des
ökologischen sowie chemischen Zustands über die letzten zehn Jahre?
In Deutschland wurden in der letzten Bestandsaufnahme 26 Wasserkörper (0,3
Prozent) als in „sehr gutem Zustand/Potenzial“ bewertet und 773 Wasserkörper
(7,9 Prozent) erreichten einen „guten ökologischen Zustand/gutes ökologisches
Potenzial“. Sofern die Flussgebiete über weniger dicht besiedelte, waldreiche
Gebiete verfügen, verzeichnen sie auch höhere Anteile von Wasserkörpern, die den
„guten ökologischen Zustand“ erreichen. In Gebieten starker landwirtschaftlicher
und urbaner Nutzung gibt es größere Herausforderungen für den Gewässerschutz.
Die häufigsten Ursachen für das Verfehlen des „guten ökologischen Zustands“
sind veränderte Gewässerstrukturen – und damit fehlende Habitate – und eine zu
hohe Nährstoffbelastung der Fließgewässer. Die Ursachen variieren von Fall zu
Fall und oft treten in einem Wasserkörper mehrere Belastungen gleichzeitig auf.
Auch das in der Umgebung vorhandene Wiederbesiedlungspotenzial kann einen
Einfluss auf den zeitlichen Verlauf der Erholung der Lebensgemeinschaften und
auf die Erreichung des „guten ökologischen Zustands/Potenzials“ haben.
Eine positive Tendenz beim Gewässerzustand zeigt sich an der Abnahme der
2009 als „schlecht“ eingestuften Wasserkörper sowie der Zunahme der
Wasserkörper in einem „mäßigen ökologischen Zustand/Potenzial“ von 29,9 Prozent im
Jahre 2009 auf 36,1 Prozent.
Der chemische Zustand wird in ganz Deutschland als „nicht gut“ eingestuft.
Grund hierfür sind die flächendeckend auftretenden (ubiquitären) Schadstoffe
(bspw. Quecksilber oder die bei der Verbrennung entstehenden polyzyklischen
aromatischen Kohlenwasserstoffe), die in allen Gewässern die Normen
überschreiten. Ohne die Bewertung der ubiquitären Stoffe sind 84 Prozent der
Oberflächengewässer in einem „guten“ und nur 6 Prozent in einem „nicht guten
chemischen Zustand“. Für 10 Prozent der Oberflächengewässer liegt eine solche
Einstufung ohne ubiquitäre Schadstoffe nicht vor, da rechtlich nicht erforderlich. Die
Ergebnisse zum chemischen Zustand von 2009 und 2015 sind nicht miteinander
vergleichbar, da mit den EG-Richtlinien über prioritäre Stoffe von 2008 und 2013
neue Qualitätsnormen hinzugekommen sind beziehungsweise deutlich verschärft
wurden.
Zum Stand der Umsetzung der WRRL in einzelnen Ländern wird im Übrigen auf
die Antworten der Bundesregierung auf die Kleinen Anfragen der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksachen 18/7804, 18/7803,
18/7868, 18/8511, 18/8512, 18/8991, 18/9252, 18/9330, 18/9967,18/13065 und
18/13168 verwiesen.
4. Welche Ziele der WRRL werden bis 2027 nach Ansicht der Bundesregierung
an den Bundeswasserstraßen erreicht und welche nicht (bitte nach Ziel
aufschlüsseln – Durchgängigkeit, Gewässerstruktur, ökologischer und
chemischer Zustand)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
5. Welchen Zusammenhang sieht die Bundesregierung zwischen der
Einhaltung der WRRL und der Einhaltung der Meeresstrategierahmenrichtlinie
(MSRL), insbesondere in Bezug auf den Schadstoffeintrag in
Fließgewässern?
Die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) und die im Jahr 2008 in Kraft getretene
Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie (MSRL) sind inhaltlich miteinander verknüpft.
Die MSRL fordert, dass die EU-Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen
ergreifen, um spätestens bis zum Jahr 2020 einen „guten Zustand“ der
Meeresumwelt zu erreichen oder zu erhalten. Die MSRL bezieht alle marinen Arten und
Habitate sowie alle auf das Meer wirkenden Belastungen ein. In der Umsetzung
werden daher auch die unter der Wasserrahmenrichtlinie zu betrachtenden
Qualitätskomponenten und Belastungen aufgegriffen. So sind beispielsweise gemäß
nationaler Festlegung des guten Umweltzustands die Küstengewässer in Bezug
auf die Eutrophierung in einem guten Umweltzustand, wenn der „gute
ökologische Zustand“ nach WRRL erreicht ist. Für die Reduzierung der
Stickstoffeinträge steht das Repertoire des kombinierten nationalen Maßnahmenkataloges der
Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) zur Verfügung, dessen
Umsetzung die Bedürfnisse der Meeresgewässer einbezieht und auf das
Maßnahmenprogramm der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie verweist. Einschlägig sind alle
Maßnahmen zur Nährstoffreduktion für punktuelle und diffuse Einträge, etwa der
diffusen Stickstoffeinträge aus der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung.
Konkret führen die Flussgebietseinheiten verschiedene Maßnahmen durch, die
eine positive Auswirkung auf den Zustand der Meeresgewässer erwarten lassen.
Das sind die grundlegenden Maßnahmen zur Umsetzung der Nitratrichtlinie und
der Kommunalabwasserrichtlinie, die in der Vergangenheit bereits zu einer
Reduzierung des Nährstoffeintrages geführt haben. Neben diesen grundlegenden
Maßnahmen werden in den Flussgebietseinheiten aber auch ergänzende
Maßnahmen geplant und umgesetzt. Grundlage hierfür sind verschiedene vorbereitende
Maßnahmen wie etwa ein verbessertes Datenmanagement im Küsten- und
Meeresbereich oder Sediment-Managementkonzepte.
6. Was muss getan werden bzw. welche Maßnahmen müssen zusätzlich
ergriffen werden, um bis 2027 die Ziele der WRRL zu erreichen, um alle Gewässer
mindestens in einen guten ökologischen Zustand bzw. in ein gutes
ökologisches Potenzial zu bringen, und inwieweit sind nach Ansicht der
Bundesregierung Gesetzesänderungen hierfür erforderlich?
Die Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung liegt vorrangig in der
Zuständigkeit der Länder. Dies umfasst auch die Abschätzung der Zielerreichungsbeiträge
der in den Maßnahmenprogrammen vorgesehenen Maßnahmen, die Beurteilung,
ob weitere Maßnahmen erforderlich werden oder bestehende Maßnahmen
verstärkt werden müssen sowie die Einschätzung, ob Fristverlängerungen in
Anspruch genommen werden müssen. Grundlage für entsprechende Entscheidungen
bei der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme für
die Bewirtschaftungsperiode der Jahre 2021 bis 2027 wird die Fortschreibung der
Bestandsaufnahme nach Artikel 5 der WRRL sein, die die Länder derzeit
erarbeiten.
Die Umweltministerkonferenz hat bei ihrer 90. Tagung am 8. Juni 2018 in
Bremen betont, dass sie davon ausgeht, dass die Erreichung der Ziele der WRRL bis
zum Jahr 2027 zusätzliche Anstrengungen erfordern wird, und die Bund-Länder-
Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) beauftragt, der Umweltministerkonferenz
zur 91. Tagung im November 2018 Vorschläge für mögliche weitere Maßnahmen
vorzulegen. Es ist davon auszugehen, dass die Liste der Vorschläge auch
rechtsetzende Maßnahmen enthalten wird. Die Bundesregierung wird entsprechende
Vorschläge prüfen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Nitrat-Urteil
des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Juni 2018 (Rechtssache C-543/16)
mit Blick auf die weitere Umsetzung der WRRL und ihre Zielerreichung?
Mit der im letzten Jahr abgeschlossenen Überarbeitung des Düngerechts konnten
wichtige Fortschritte für den Umweltschutz erzielt werden. Im Düngegesetz
wurde ein nachhaltiger und ressourceneffizienter Umgang mit Nährstoffen
festgeschrieben. Die novellierte Düngeverordnung sieht u. a. Verschärfungen bei der
Düngeplanung und beim Nährstoffvergleich, die Einbeziehung organischer
Düngemittel pflanzlicher Herkunft in die Ausbringungsobergrenzen von 170
Kilogramm Gesamtstickstoff pro Hektar und Jahr (somit werden auch Gärreste aus
Biogasanlagen vollständig erfasst), die Verwendung emissionsarmer
Ausbringungstechnik, die Begrenzung der Einarbeitungszeit, die Ausweitung der
Gewässerabstände, die Verlängerung der Sperrfristen für die Düngerausbringung im
Herbst und bundeseinheitliche Vorgaben zur Lagerkapazität vor. Auch
verpflichtet die neue Düngeverordnung nun erstmalig die Länder, in besonders belasteten
Regionen die Anforderungen an die Düngung über die verschärften allgemeinen
Anforderungen hinaus weiter anzuheben.
Die Bundesregierung erwartet daher, dass die novellierte Düngeverordnung aus
dem Jahr 2017 einen wirksamen Beitrag zur Verringerung der Nährstoffeinträge
in die Gewässer leisten wird. Inwieweit es jedoch zu schnellen und signifikanten
Rückgängen der Nährstoffemissionen kommt, bleibt abzuwarten. Kurzfristige
Erfolge zum Beispiel bei der Senkung der Nitratwerte im Grundwasser sind nicht
zu erwarten, da Grundwasser erst mit zeitlicher Verzögerung auf Umstellungen
bei der Bodennutzung reagiert.
Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) wegen Verstoßes gegen die
Vorgaben der Nitratrichtlinie bezieht sich auf die Düngeverordnung aus dem Jahr
2006. Die Bundesregierung hat aus ihrer Sicht mit der im Jahr 2017 erfolgten
Novellierung der Düngeverordnung und dem Erlass der Anlage 7 der Verordnung
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) bereits
wesentliche Änderungen auf den Weg gebracht, um das EuGH-Urteil umzusetzen.
Die Bundesregierung befindet sich in konstruktiven Gesprächen mit der
Europäischen Kommission, inwiefern mit der novellierten Düngeverordnung und der
Anlage 7 der AwSV den Anforderungen des Urteils entsprochen wird. Der
Bundesregierung ist es sehr wichtig, dass die Vorgaben der Nitratrichtlinie und des
Urteils vollständig und zügig in der von der Europäischen Kommission gesetzten
Frist umgesetzt werden und Deutschland seine Pflichten erfüllt.
Doch das Düngerecht ist nicht das einzige Instrument für den Gewässerschutz.
Die Ziele der Wasserrahmenrichtlinie, d. h. der gute Zustand für Grundwasser,
Oberflächen- und Küstengewässer bis spätestens zum Jahr 2027 wird durch die
Umsetzung der neuen Düngeverordnung zwar unterstützt, aber durch die
Düngeverordnung alleine nicht erreicht werden können. Weitere Anstrengungen sind
erforderlich und werden u. a. seitens der Länder ergriffen, die im Rahmen der
Maßnahmenprogramme nach Wasserrahmenrichtlinie weitere Maßnahmen zur
Minderung der Nährstoffeinträge in die Gewässer umsetzen.
Auch hinsichtlich der anderen Haupteintragsquelle für Nährstoffe (v. a.
Phosphor), die Einleitung von behandeltem häuslichen Abwasser in die Gewässer,
werden Anstrengungen unternommen. Entsprechend den Anforderungen des
aufnehmenden Gewässers wurden und werden seitens der zuständigen Behörden der
Länder im Rahmen der wasserrechtlichen Zulassung die einzuhaltenden
Anforderungen an die Nährstoffe Stickstoff und Phosphor im Ablauf der Kläranlage
angepasst.
Zur Verminderung der zu hohen Nährstoffeinträge in die Gewässer müssen nach
Ansicht der Bundesregierung verschiedene Politikbereiche, und im Sinne des
Verursacherprinzips gerade auch die Agrarpolitik, ihren Beitrag leisten.
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung der WRRL an den
Bundeswasserstraßen mit Blick auf bestehende Kompetenzkonflikte zwischen
Bund und Ländern (bitte Kompetenzkonflikte benennen und jeweilige
Auffassung der Bundesregierung darstellen), und welche Möglichkeiten sieht
die Bundesregierung, die Aufgabenträger in Bezug auf diese Hemmnisse zu
unterstützen?
Die Umsetzung der WRRL ist eine gesamtstaatliche Aufgabe und bedarf des
gemeinsamen Engagements aller Beteiligten.
Zwischen Bund und Ländern ist offen, wer für den wasserwirtschaftlichen
Ausbau der Bundeswasserstraßen zur Erreichung der Ziele der WRRL zuständig ist.
Der Bund ist bereit, den wasserwirtschaftlichen Ausbau der Bundeswasserstraßen
zur Erreichung der Ziele der WRRL zu übernehmen. Es ist daher vorgesehen, für
die Bundeswasserstraßen den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der
WRRL auf die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV)
durch Gesetz als hoheitliche Aufgabe zu übertragen. Damit ließen sich die
Synergien zwischen verkehrlicher und wasserwirtschaftlicher Verwaltung der
Bundeswasserstraßen vollumfänglich nutzen und die Umsetzung der erforderlichen
Maßnahmen effizienter gestalten. Die geplante rechtliche Regelung befindet sich
derzeit im Rahmen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) in
der Abstimmung mit den Ländern.
9. Welche Maßnahmen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im ersten
und im zweiten Bewirtschaftungszyklus an Bundeswasserstraßen
durchgeführt, um die Ökologie zu verbessern (bitte nach Art, Maßnahmenträger und
Flussgebiet aufschlüsseln)?
Die erforderlichen Maßnahmen sind den Bewirtschaftungsplänen der Länder zu
entnehmen, siehe
www.wasserblick.net.
Der Bund konzentriert sich bislang im Rahmen der Umsetzung der WRRL auf
die Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihm errichteten
oder betriebenen Stauanlagen. Von den circa 250 Stauanlagen wurden bislang
zehn Stauanlagen mit Fischaufstiegsanlagen ausgestattet. Eine
Fischaufstiegsanlage befindet sich derzeit im Bau, 43 Fischaufstiegsanlagen befinden sich in der
Planung in den unterschiedlichsten Planungsphasen.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 28 der Kleinen
Anfrage auf Bundestagdrucksache 19/1415 verwiesen.
10. Welche Infrastrukturmaßnahmen sind nach Auffassung der
Bundesregierung zur Erfüllung der WRRL an den Bundeswasserstraßen insgesamt
notwendig (bitte tabellarisch aufführen)?
11. Welches Priorisierungskonzept für Fischwanderhilfen an Staustufen sieht
die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) an
Bundeswasserstraßen vor?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme der Länder enthalten die
für die Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen. Im Einzelnen bleibt immer zu
prüfen, in welcher Ausprägung die Maßnahmen umgesetzt werden sollten, weil
gerade an den Bundeswasserstraßen vielfältige Nutzungsansprüche zu
berücksichtigen sind.
Der Bund ist im Rahmen der Umsetzung der WRRL für Maßnahmen zur
Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den von ihm errichteten oder
betriebenen Stauanlagen an den Bundeswasserstraßen zuständig. Hierzu sind
voraussichtlich Maßnahmen an circa 250 Stauanlagen notwendig. Die betroffenen
Stauanlagen können dem Priorisierungskonzept vom Bundesministerium für Verkehr
und digitale Infrastruktur (BMVI) entnommen werden (es wird auf die Antwort
zu Frage 9 verwiesen).
Das bundesweite Priorisierungskonzept für den Fischaufstieg wurde im Jahr 2012
veröffentlicht (
www.bafg.de/DE/02_Aufgaben/03_Oekologie/02_Themen/Durchg/
prio_konzept.pdf) und im Jahr 2015 fortgeschrieben (
www.bafg.de/DE/02_
Aufgaben/03_Oekologie/02_Themen/Durchg/fortschr1_prio_konzept.pdf).
12. Wie viele Maßnahmen mit welchem Finanzvolumen sind im dritten
Bewirtschaftungszyklus vorgesehen, um die Ziele der WRRL zu erreichen?
Die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) befindet sich derzeit in der
Mitte des zweiten Bewirtschaftungszyklus (2016 bis 2021). Die Vorbereitungen
zur Fortschreibung der Bewirtschaftungspläne für den dritten
Bewirtschaftungszyklus (2021 bis 2027) beginnen daher gerade erst. Aussagen zu Anzahl der
Maßnahmen und zum Finanzvolumen für den dritten Bewirtschaftungszyklus liegen
daher noch nicht vor.
13. Wie beurteilt die Bundesregierung generell die bisherige Effektivität von
freiwilligen Maßnahmen, und nach welchen Kriterien bewertet die
Bundesregierung die Effektivität dieser Maßnahmen?
Die Erstellung der Maßnahmenprogramme nach Artikel 11 WRRL bzw. § 82
WHG liegt in der Zuständigkeit der Länder. Dabei müssen die Länder zum einen
zwingend die „grundlegenden Maßnahmen“ nach Artikel 11 Absatz 3 WRRL
bzw. § 82 Absatz 3 WHG berücksichtigen. Dies sind im Wesentlichen
Maßnahmen, die zur Umsetzung anderer EU-Richtlinien, etwa der
Kommunalabwasserrichtlinie, erforderlich und in der Regel auch Gegenstand bundesrechtlicher
Regelungen sind, sowie weitere Maßnahmenkategorien, die die verschiedenen
Belastungsquellen adressieren bzw. der Förderung einer effizienten und
nachhaltigen Wassernutzung dienen. Darüber hinaus entscheiden die Länder über
„ergänzende Maßnahmen, soweit diese zur Zielerreichung für erforderlich angesehen
werden“. Zu diesen ergänzenden Maßnahmen können auch „freiwillige
Maßnahmen“ einzelner Akteure zur Reduzierung von Gewässerbelastungen oder zur
strukturellen Verbesserung von Gewässern gehören, wobei solchen Maßnahmen
vielfach Vereinbarungen zugrunde liegen oder eine Unterstützung aus
Fördermaßnahmen erfolgt. Die Evaluierung des Erfolges solcher Maßnahmen im
Hinblick auf die Zielerreichung für die jeweils relevanten Wasserkörper obliegt den
Ländern. Aus Sicht der Bundesregierung können solche Maßnahmen ein
sinnvolles Element der Maßnahmenprogramme sein, da sie geeignet sind, das
Engagement von Akteuren vor Ort für den Gewässerschutz zu mobilisieren und auch
Maßnahmen zu realisieren, die nicht durch behördliche Auflagen veranlasst
werden können.
14. Wie viel Prozent der Fristverlängerungen beruhten nach Kenntnis der
Bundesregierung auf unverhältnismäßigen Kosten, technischer Unmöglichkeit
oder natürlichen Ursachen?
Nach Kenntnis der Bundesregierung wurden 2015 Fristverlängerungen wie folgt
begründet:
Fristverlängerungen bei Oberflächengewässern
– 7 Prozent auf Grund unverhältnismäßiger Kosten;
– 62 Prozent auf Grund der Unmöglichkeit der technischen Durchführbarkeit;
– 31 Prozent auf Grund natürlicher Gegebenheiten.
Fristverlängerungen bei Grundwasser
– 12 Prozent auf Grund unverhältnismäßiger Kosten;
– 31 Prozent auf Grund der Unmöglichkeit der technischen Durchführbarkeit;
– 57 Prozent auf Grund natürlicher Gegebenheiten.
Alle Informationen sind in der Broschüre „Die Wasserrahmenrichtlinie –
Deutschlands Gewässer 2015“ zu finden (
www.umweltbundesamt.de/publikationen/
diewasserrahmenrichtlinie-deutschlands-gewaesser).
15. Nach welcher Methode wurde bestimmt, ob die Maßnahmen
unverhältnismäßig teuer sind, und inwieweit wurden dabei jeweils
Förderungsmöglichkeiten ausgenutzt?
Die Länder orientieren sich bei der Begründung von Fristverlängerungen an den
Empfehlungen, die im Rahmen der „Gemeinsamen Strategie von Europäischer
Kommission und den Mitgliedstaaten zur Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie“ (z. B. Guidance 20 „Exemptions to the Environmental Objectives“) sowie
der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft Wasser („Gemeinsames Verständnis von
Begründungen zu Fristverlängerungen und weniger strengen Umweltzielen“
(LAWA 2009) sowie „Handlungsempfehlung für die Begründung von
Fristverlängerungen mit unverhältnismäßigem Aufwand“ (LAWA 2013) erarbeitet
wurden. Zur Erläuterung der Vorgehensweise wird in den Bewirtschaftungsplänen
für die einzelnen Flussgebietseinheiten auf entsprechende Hintergrunddokumente
verwiesen. Eine detaillierte, vergleichende Übersicht hierzu liegt der
Bundesregierung nicht vor. Dies gilt auch für den Umfang der Inanspruchnahme von
Fördermöglichkeiten.
16. Enthalten die Bewirtschaftungspläne Aussagen dazu, mit welchen
Maßnahmen die Ziele zum Ende der Frist (plus natürliche Erholungsrate) erreicht
werden können?
Die Bewirtschaftungspläne enthalten entsprechend den Vorgaben der WRRL
bzw. des WHG nur eine Zusammenfassung der Maßnahmenprogramme. In den
Maßnahmenprogrammen werden die Maßnahmen bis zur Zielerreichung
aufgrund des Programmcharakters vorrangig allgemein dargestellt. Eine detaillierte
Darstellung je Wasserkörper, des Abstands zur Zielerreichung und des erwarteten
Zielerreichungsbeitrags der verschiedenen Maßnahmen, erfolgt auch in den
Bewirtschaftungsplänen nicht. Sie erhalten hierzu in der Regel zusammenfassende
Bewertungen. Nähere Informationen werden von den Ländern für die einzelnen
Wasserkörper oder Wasserkörpergruppen aber in Steckbriefen oder auf andere
Weise bereitgestellt. Einen webbasierten Zugang zu den Steckbriefen bietet die
unter dem Link
http://geoportal.bafg.de/mapapps2/resources/apps/WKSB/index.
html?lang=de abrufbare Kartenanwendung „Wasserkörpersteckbriefe“. In den
Bewirtschaftungsplänen bzw. Maßnahmenprogrammen 2021 bis 2027 sollen die
Maßnahmen bis 2027 sowie die Abschätzung der Zielerreichung bis zum Jahr
2027 einschließlich der diesbezüglichen Unsicherheiten etwa auf Grund
natürlicher Gegebenheiten und unter Berücksichtigung der im Rahmen der
Gemeinsamen Umsetzungsstrategie von Europäischer Kommission und Mitgliedstaaten
vorgelegten technischen Dokumente zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 4
WRRL („Clarification on the application of WFD Article 4(4) time extensions in
the 2021 RBMPs and practical considerations regarding the 2027 deadline“ und
„Natural Conditions in relation to WFD exemptions“) konkreter dargelegt
werden.
17. Inwieweit ist die fehlende Verfügbarkeit von Flächen nach Einschätzung der
Bundesregierung ein zentrales Hemmnis bei der Umsetzung von
Maßnahmen zur Verbesserung der Gewässerstruktur, und welche Möglichkeiten
sieht die Bundesregierung, die mit der praktischen Maßnahmenumsetzung
betrauten Stellen in diesem Bereich zu unterstützen?
Fehlende Flächen sind nach Ansicht der Bundesregierung eines der größeren
Hindernisse bei der Umsetzung der WRRL. Das ist auch Auffassung der Länder. Um
den Fließgewässern mehr Raum zu geben müssen Flächen zur Verfügung gestellt
werden. Das ist vorrangig Aufgabe der Länder, die für die Umsetzung der WRRL
im Wesentlichen verantwortlich sind. Abhängig von finanziellen Ressourcen
werden Flächen an den Gewässern aufgekauft. Auch Flurbereinigungsverfahren
werden, soweit möglich, genutzt, um Flächen an Gewässern zu erwerben.
Bundeseigene Flächen stehen nur eingeschränkt zur Verfügung. Vor einigen Jahren
haben Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg und Sachsen-Anhalt in
größerem Umfang Flächen der BVVG (Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH)
für die Umsetzung der WRRL, aber auch für den Hochwasserschutz erworben.
18. Mit welchen Maßnahmen will die Bundesregierung ubiquitäre Belastungen
in den Gewässern reduzieren?
Ubiquitäre Stoffe sind in der Oberflächengewässerverordnung geregelt. Die
Überwachung und Bewirtschaftung der Gewässer obliegt den Ländern. Dies gilt
auch für die Einhaltung der Vorgaben aus der Oberflächengewässerverordnung
zu ubiquitären Stoffen.
Zudem führt das BMU seit Ende 2016 gemeinsam mit Umweltschutzverbänden,
der Industrie, dem Verbraucherschutz und den Ländern einen moderierten Dialog
zur Spurenstoffstrategie mit dem Ziel, die Einträge von bisher regulierten (auch
ubiquitären Stoffen) sowie unregulierten Spurenstoffen in unseren Gewässern zu
verringern. Ergebnisse sollen bis März 2019 erzielt werden.
19. Wie oft wurde nach Kenntnis der Bundesregierung im aktuellen
Bewirtschaftungszyklus von den in der WRRL vorgesehenen
Ausnahmetatbeständen „Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper“ sowie die
„Festlegung weniger strenger Umweltziele“ Gebrauch gemacht?
a) In welchen Bundesländern und Flussgebieten wurde nach Kenntnis der
Bundesregierung besonders häufig von den genannten
Ausnahmetatbeständen Gebrauch gemacht?
Die WRRL unterscheidet „natürliche“, „erheblich veränderte“ und „künstliche
Gewässer“, wobei sie für „erheblich veränderte“ und „künstliche“ Gewässer mit
dem „guten ökologischen Potenzial“ ein eigenes Umweltziel vorgibt, während für
„natürliche“ Gewässer das Umweltziel des „guten ökologischen Zustands“ gilt.
Eine Einstufung als „erheblich verändert“ setzt voraus, dass der „gute
ökologische Zustand“ nur durch Maßnahmen erreicht werden kann, die wesentliche
Auswirkungen auf die Umwelt im weiteren Sinne oder die für das Gewässer
relevanten Nutzungen hätte und die Ziele, denen die Nutzungen der Gewässer dienen,
aus Gründen der technischen Undurchführbarkeit oder auf Grund
unverhältnismäßiger Kosten nicht durch alternative Mittel erreicht werden können, die eine
bessere Umweltoption darstellen. Die Ausweisung erheblich veränderter
Gewässer stellt somit keinen Ausnahmetatbestand dar, sondern ist eine Frage der
Einstufung in die vorgenannten Kategorien.
In den Bewirtschaftungsplänen 2015 sind 35 Prozent der Oberflächengewässer
als „erheblich verändert“ und 15 Prozent als „künstlich“ ausgewiesen. Eine
Aufschlüsselung der Anteile von als „erheblich verändert“ ausgewiesenen
Oberflächenwasserkörpern nach Ländern bzw. Flussgebieten enthalten die beiden
nachstehenden Tabellen.
Land Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper [in Prozent]
HH 81
HB 75
ST 56
NI 55
NW 51
SH 49
MV 35
TH 30
RP 26
SN 24
BE 21
SL 19
BY 12
BW 8
BB 8
HE 9
Flussgebiet Ausweisung erheblich veränderter Wasserkörper [in Prozent]
Ems 65
Maas 60
Eider 50
Weser 45
Schlei/Trave 44
Warnow/Peene 34
Rhein 33
Elbe 28
Oder 19
Donau 9
Weniger strenge Umweltziele sind an wenigen Wasserkörpern vor allem in den
Ländern festgelegt worden, in denen Bergbaufolgen zu bewältigen sind. Auf die
Erläuterungen und die Überblickskarte auf S. 127 ff. der Broschüre „Die
Wasserrahmenrichtlinie – Deutschlands Gewässer 2015“ wird verwiesen.
b) Wie oft wird nach Kenntnis der Bundesregierung im europäischen
Vergleich von den Ausnahmetatbeständen Gebrauch gemacht?
Ein europäischer Vergleich liegt der Bundesregierung nicht vor. Die Europäische
Kommission wertet derzeit die Berichterstattung der Mitgliedstaaten zu den
Bewirtschaftungspläne 2015 aus und wird voraussichtlich Ende November einen
zusammenfassenden Bericht an Rat und Europäisches Parlament vorlegen und
veröffentlichen. Es ist davon auszugehen, dass der Bericht und die
Arbeitsdokumente auch die Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Einstufung von
Gewässern als „erheblich verändert“ sowie bei der Festlegung weniger strenger
Umweltziele adressieren werden.
c) Sind die Ausnahmeregeln nach Auffassung der Bundesregierung in der
Regel ausreichend solide begründet?
Der Ausweisung eines Gewässers als „erheblich verändert“ oder der Festlegung
„weniger strenger Umweltziele“ gehen komplexe Prüfungen durch die
zuständigen Länderbehörden voraus. Die Dokumentation dieser Prüfschritte würde den
Rahmen der Bewirtschaftungspläne sprengen, die daher nur eine
Zusammenfassung enthalten. Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Prüfungen der
Länderbehörden im Einzelnen nachzuvollziehen und zu bewerten. Sie geht aber
davon aus, dass die jeweiligen Begründungen fachlich fundiert erfolgen.
20. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Gewässerschutz als
Querschnittsaufgabe in andere Politikbereiche, wie beispielsweise in die Bau-,
Landwirtschafts-, Energie- und Verkehrspolitik integriert wird?
Die Berücksichtigung von Zielen des Gewässerschutzes in anderen
Politikbereichen erfolgt im Rahmen der Ressortabstimmung, insbesondere bei der
Ausarbeitung von politischen Strategien und Vorschlägen für gesetzgeberische oder von
anderen Maßnahmen, beispielsweise zur Förderung besonders wasserschonender
Produktionsverfahren im Rahmen der Leistungsverwaltung (Bund-Länder-
Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91a des Grundgesetzes).
Wasserwirtschaftliche Belange haben so bereits Eingang in wesentliche Rechtsbereiche wie
beispielsweise dem Raumordnungs- und Baurecht, dem Wasserstraßenrecht, dem
Landwirtschaftsrecht gefunden.
Darüber hinaus werden im Rahmen der Strategischen Umweltprüfung von
Bundesfach- und Bedarfsplanungen, die in Anlage 3 des Gesetzes über
Umweltverträglichkeitsprüfungen aufgeführt sind, auch die Belange des Gewässerschutzes
erfasst und geprüft. Dazu zählen z. B. Verkehrswegeplanungen und
Bundesbedarfspläne nach dem Energiewirtschaftsgesetz.
21. Wird sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zur Reform der
gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) dafür einsetzen, Bedingungen für die
Erreichung der Ziele der WRRL zu schaffen?
Als eine der Hauptprioritäten für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) nach 2020
wurden von der EU-Kommission insbesondere ehrgeizigere Ziele beim Umwelt-
und Klimaschutz identifiziert. Die Anfang Juni 2018 vorgelegten
Verordnungsentwürfe, in denen ein neues Umsetzungsmodell mit größerer Ziel- und
Ergebnisorientierung vorgeschlagen wird, weisen drei der neun sogenannten
spezifischen Ziele der GAP im Umweltbereich aus. Eines davon ist der Förderung der
nachhaltigen Entwicklung und der effizienten Bewirtschaftung natürlicher
Ressourcen wie Wasser, Böden und Luft gewidmet. Im Zuge der von den
Mitgliedstaaten zu entwickelnden Interventionsstrategien, mit denen die spezifischen
Umweltziele erreicht werden sollen, sind – beispielsweise im Rahmen der
vorausgehenden Bedarfsanalyse – die einschlägigen Umweltpläne zu berücksichtigen.
Hierzu zählen auch die Bewirtschaftungspläne gemäß WRRL.
Nach dem Vorschlag der Europäischen Kommission über die Reform der GAP
für die Zeit nach 2020 sollen die Umweltziele in der GAP umgesetzt werden
durch eine geeignete Kombination aus anspruchsvoller Konditionalität, in die neu
auch Regelungen der WRRL integriert werden sollen, freiwilligen
flächenbezogenen Umweltmaßnahmen der ersten Säule (sogenannten Öko-Regelungen)
sowie dem bekannten Instrumentarium der zweiten Säule.
Die Verhandlungen über die o. g. Verordnungsentwürfe auf EU-Ebene laufen
noch. Die Bundesregierung setzt sich dabei insgesamt für ein höheres
Umweltambitionsniveau ein. Die Diskussionen über die Art der Umsetzung innerhalb der
Bundesregierung und mit den für die Umsetzung der Maßnahmen zuständigen
Ländern haben gerade erst begonnen.
22. In wie vielen Gewässern gab es im Sommer 2018 nach Kenntnis der
Bundesregierung Probleme mit zu hoher Wassertemperatur bzw. zu geringen
Sauerstoffwerten?
Wie oft wurde eine Ausnahmegenehmigung für die Entnahme oder
Einleitung von Kühlwasser erteilt?
Die aktuellen Wassertemperaturen und Sauerstoffgehalte in den
Bundeswasserstraßen werden auf der Plattform „Undine“ (
http://undine.bafg.de/rhein/zustand-
aktuell/rhein_akt_WTO2.html) zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus liegen der
Bundesregierung keine Statistiken über „zu hohe“ Temperaturen oder „zu
geringe“ Sauerstoffwerte vor.
Aufgrund der hohen Wassertemperaturen kam es sowohl zu Drosselungen bei der
Energieerzeugung als auch zum Erteilen von Ausnahmegenehmigungen. Der
Bundesregierung liegen keine deutschlandweit aggregierten systematisch
erfassten Daten zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für die Entnahme oder
Einleitung von Kühlwasser im Sommer 2018 vor. Diese Informationen liegen nur
regional bei den für die Genehmigung von Entnahmen oder Einleitungen von
Kühlwasser verantwortlichen Behörden der Länder vor. Beispielsweise wurden
die Informationen in Niedersachsen für den niedersächsischen Landtag für die
dortigen Kraftwerksstandorte zusammengetragen, danach liegen dort für drei
Kraftwerke (Kernkraftwerke) Ausnahmegenehmigungen vor, die aber nicht in
Anspruch genommen wurden. Der Bundesregierung liegen keine Statistiken über
„zu hohe“ Temperaturen oder „zu geringe“ Sauerstoffwerte vor. Sie verweist
hierzu auf die Informationen in den Ländern.
23. Welche aktuellen Erkenntnisse hat die Bundesregierung zur Belastung der
deutschen Flüsse, Seen und Küstengewässer durch Cynobakterien, und bei
wie vielen Gewässern liegt eine Belastung durch Nährstoffüberschuss vor?
Cyanobakterien kommen im Sommer häufig vor. Ursache ist ein hoher
Nährstoffgehalt. Cyanobakterien werden von den Landesumwelt- bzw.
Gesundheitsbehörden im Rahmen des Monitorings für die Wasserrahmenrichtlinie bzw. für die
Badegewässerrichtlinie gemessen und bewertet. Der Bundesregierung liegen keine
deutschlandweiten Angaben zum Vorkommen von Cyanobakterien in deutschen
Flüssen, Seen und Küstengewässern vor. Bekannt sind beispielsweise Probleme
mit Cyanobakterien im Sommer 2018 an Mosel und Saar (
https://lfu.rlp.de/de/
startseite/blaualgenbluete-in-der-mosel/).
Ein „Nährstoffüberschuss“ entsteht erst dann, wenn Nährstoffe nicht mehr
ausgenutzt werden können. Informationen zu „Nährstoffüberschüssen“ liegen bei
den Ländern vor. Soweit die Frage auf die Nährstoffbelastung der Gewässer
abzielt, wird auf den Indikator 6.1.a der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie zur
Phosphorbelastung der Flüsse verwiesen (
www.destatis.de/DE/Publikationen/
Thematisch/UmweltoekonomischeGesamtrechnungen/Umweltindikatoren/Indikatoren
PDF_0230001.pdf?__blob=publicationFile). Danach werden an knapp zwei
Drittel der Überblicksmessstellen an Flüssen zu hohe Phosphor-Konzentrationen
beobachtet.
24. Welche Daten erhebt die Bundesregierung zur Bewertung der aquatischen
Biodiversität, und sollen diese im Rahmen der politischen Zielsetzung eines
verbesserten Insekten-Monitorings gestärkt werden?
Wenn ja, in welchen Programmen und Behörden?
Zur Bewertung des Gewässerzustandes für Flüsse, Seen, Übergangs- und
Küstengewässer werden im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie von den
Ländern Daten zu den biologischen Qualitätskomponenten, u. a. auch
Makrozoobenthos erhoben. Diese können für die Zielsetzung eines verbesserten
Insekten-Monitorings herangezogen werden. Beim Aufbau des bundesweiten
Insektenmonitorings, das zurzeit gemeinsam mit den Ländern konzipiert wird, werden
Synergien mit anderen Monitoringprogrammen geprüft. Darüber hinaus gehende
Datenerhebungen werden punktuell im Rahmen von Naturschutzförderprojekten
des Bundes mit dem Ziel einer Evaluierung von Maßnahmen im Gewässerbereich
und von der Bundesanstalt für Gewässerkunde im Rahmen ausgewählter Projekte
durchgeführt.
25. Welche Infrastrukturmaßnahmen sind nach Auffassung der
Bundesregierung zur Erfüllung der WRRL an den Bundeswasserstraßen insgesamt
notwendig (bitte tabellarisch aufführen)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 10 verwiesen.
26. Welche Mittel wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland
seit 2016 jährlich in die Umsetzung der WRRL-Maßnahmenprogramme an
Bundeswasserstraßen investiert, und welche Mittel stehen voraussichtlich
jährlich im Zeitraum von 2018 bis 2020 zur Verfügung (bitte nach Jahren
und Wasserstraßen aufschlüsseln)?
Es wird auf die Antwort zu Frage 28 verwiesen.
27. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bundeslandbezogene
Unterschiede in Bezug auf
a) den Umsetzungsstand der WRRL, und wenn ja, welche,
Alle Länder haben bisher die erforderlichen Umsetzungsschritte nach der WRRL
fristgerecht erfüllt.
Unterschiede in der Umsetzung ergeben sich zwangsläufig schon aus den regional
unterschiedlichen Bedingungen und Belastungsfaktoren, die auch
unterschiedliche Maßnahmen und Maßnahmenkombinationen mit unterschiedlichen
Anforderungen erforderlich machen.
Hinsichtlich der Beteiligung der interessierten Kreise und der Öffentlichkeit
haben die Länder verschiedene Ansätze entwickelt.
b) die personelle und finanzielle Ausstattung für die Umsetzung der WRRL?
Der Bundesregierung liegen keine Detailinformationen über die personelle und
finanzielle Ausstattung der Länder für die Umsetzung der WRRL vor. Es ist
davon auszugehen, dass es Unterschiede gibt, was sich schon aus der
unterschiedliche Größe der Länder und ihrer Verwaltungen ergibt.
28. Welche finanziellen und personellen Mittel stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesseitig für die Umsetzung der WRRL zur Verfügung?
Die Fragen 26 und 28 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder
zuständig. Auf Bundesebene ist für Teilbereiche die Wasserstraßen- und
Schifffahrtsverwaltung des Bundes (WSV) mit Aufgaben im Rahmen der Umsetzung betraut.
Zur Realisierung der ökologischen Durchgängigkeit im Kapitel 1203 des
Bundeshaushaltes stehen in der Finanzplanung bis 2020 für alle Bundeswasserstraßen
jährlich 10 Mio. Euro zur Verfügung.
Im Hinblick auf die vorgesehene gesetzliche Aufgabenerweiterung der WSV für
den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL an
Bundeswasserstraßen ist erstmalig für den Haushalt 2020 eine Anmeldung von Investitions- und
Personalmitteln geplant. Der konkrete Erfüllungsaufwand wird derzeit ermittelt.
Personalressourcen wurden der WSV mit fünf zusätzlichen Stellen zur Verfügung
gestellt. Die WSV und die Oberbehörden sind zusätzlich bemüht, durch
Verlagerung und Bereitstellung von verfügbaren vorhandenen Ressourcen einen
kontinuierlichen Planungs- und Umsetzungsprozess zu ermöglichen.
Die Maßnahmen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ werden
dazu beitragen, die gewässerökologischen Zielsetzungen der WRRL zu erreichen.
Eine anteilige Zuordnung der geplanten Mittelansätze für das Bundesprogramm
zu Maßnahmen, die die Umsetzung der WRRL unterstützen, ist nicht möglich.
Für andere Bundesressorts und ihre Geschäftsbereiche ist eine Zuordnung von
personellen und finanziellen Ressourcen speziell für die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie nicht möglich.
29. Welche konkreten Aufgaben muss die Bundesregierung im Zuge der
Umsetzung der WRRL an ihren Bundeswasserstraßen erfüllen, und wie werden
diese durch die Bundesverwaltung abgedeckt (bitte Aufgaben und beteiligte
Behördenstellen benennen, jeweils tabellarisch aufführen)?
Der Bund setzt an den Bundeswasserstraßen im Rahmen der ihm übertragenen
Aufgaben Maßnahmen zur Wiederherstellung der ökologischen Durchgängigkeit
um. Diese Maßnahmen werden durch die WSV als Hoheitsaufgabe durchgeführt.
Die wasserwirtschaftliche Unterhaltung der Bundeswasserstraßen obliegt dem
Bund als Eigentümer. Sie ist damit keine Verwaltungsaufgabe im Rahmen des
WaStrG.
Hinzu kommt künftig ggf. noch die vorgesehene gesetzliche
Aufgabenerweiterung der WSV für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur Umsetzung der WRRL
an Bundeswasserstraßen (siehe Antwort zu Frage 8).
Die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) und die Bundesanstalt für
Wasserbau (BAW) beraten die WSV bei der Planung, Umsetzung und Qualitätssicherung
der erforderlichen Maßnahmen.
Eine tabellarische Auflistung von Aufgaben und Behördenstellen ist nicht
möglich.
30. In welchem Umfang plant die Bundesregierung, die zur Umsetzung der
WRRL zuständigen Kapazitäten der WSV aufzustocken (bitte tabellarisch
nach Jahren für die Jahre 2015 bis 2023 angeben)?
Der Bund ist im Rahmen der Umsetzung der WRRL für die Maßnahmen zur
Herstellung der ökologischen Durchgängigkeit an den Bundeswasserstraßen
zuständig. Für die Maßnahmen an den vom Bund errichteten oder betriebenen
Stauanlagen an den Bundeswasserstraßen wurde neben den Bedarfen in der
Bundesanstalt für Wasserbau und der Bundesanstalt für Gewässerkunde in der WSV ein
Gesamtbedarf von 158 Stellen ermittelt.
Mit der vorgesehenen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen ab 2020
(s. Antwort zu Frage 8) sind für den wasserwirtschaftlichen Ausbau zur
Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen weitere Stellen erforderlich, deren
genauer Umfang als Bestandteil des Erfüllungsaufwands im Rahmen des
Gesetzesänderungsverfahrens noch zu ermitteln ist. Allein für die Umsetzung
wasserwirtschaftlicher Ausbaumaßnahmen im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues
Band Deutschland“ sind bis zum Jahr 2050 ca. 90 Stellen in der WSV erforderlich
(siehe auch Antwort zu Frage 45).
31. Welche Kompetenzen zur Umsetzung der WRRL sind nach Kenntnis der
Bundesregierung bei den Ländern und welche bei den Landkreisen bzw.
Kommunen angesiedelt (bitte tabellarisch aufführen)?
Die Kompetenzen zur Umsetzung der WRRL sind von Land zu Land
unterschiedlich zugeordnet. Detaillierte Informationen stehen dazu auf den Webseiten des
jeweiligen Landesumweltministeriums zur Verfügung bzw. sind den
Landeswassergesetzen zu entnehmen. Eine Tabelle der Zuständigkeiten (Bericht nach
Artikel 3 Absatz 8 WRRL) kann dem auf dem EU-Portal CIRCABC öffentlich
zugänglichen Bericht (
https://circabc.europa.eu/sd/a/140da8f5-385f-44a7-953c-5c
cea8f243c5/Germany%20Part%201-Art.3.pdf ) entnommen werden.
32. Wie positioniert sich die Bundesregierung mit Blick auf eine mögliche
Anpassung der WRRL im Rahmen des anstehenden Fitness-Checks der EU-
Kommission?
33. Welche Themen oder Änderungen will die Bundesregierung im Fitness-
Check forcieren?
Die Fragen 32 und 33 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich für die Umsetzung der Ziele der WRRL bis Ende
2027 ein. Die Europäische Kommission hat zuletzt bei der Europäischen
Wasserkonferenz in Wien deutlich gemacht, dass Entscheidungen über das Ob und ggf.
das Wie einer Änderung der WRRL erst nach der Europawahl und der Bildung
der neuen Kommission anstehen. Die Bundesregierung wird sich nach Vorlage
des Berichtes der Europäischen Kommission zum Fitness-Check und zur Frage
einer möglichen Fortentwicklung der WRRL positionieren. Der Bericht der
Europäischen Kommission soll sich, so die Aussage der Europäischen Kommission,
zunächst auf eine Bewertung der bisherigen Richtlinienumsetzung an Hand der
Kriterien Relevanz, Wirksamkeit, Effizienz, Kohärenz und Zusatznutzen einer
EU-Regelung konzentrieren.
34. Wie soll es nach Auffassung der Bundesregierung nach 2027 mit der WRRL
weitergehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 32 und 33 wird verwiesen.
35. Wie viele Staudämme, Wehre und Schleusen sind in Deutschland außer
Betrieb, aber noch nicht zurückgebaut?
Dazu liegt der Bundesregierung keine deutschlandweite detaillierte Übersicht
vor. Für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder
zuständig.
36. Wie bewertet die Bundesregierung den Finanzbedarf und
Fördermöglichkeiten, um diese Flussbarrieren bis zu einem vereinbarten Zieldatum zu
entfernen?
Wie und wann gedenkt die Bundesregierung im Sinne der Rechtssicherheit
das Umweltschadensgesetz (USchadG) Anlage 1 Absatz 5 und 6 und weitere
Gesetze unionskonform zu ändern, sodass Wasserkraft nur nach den
Ausnahmekriterien Artikel 4 Absatz 7a bis d bzw. § 31 Absatz 2 genehmigt
werden kann, wie es zuletzt der EuGH in Rs. C-529/15 Rn. 28, Rn. 36 nochmals
unmissverständlich dargelegt hat?
Zum Finanzbedarf kann die Bundesregierung keine Einschätzung vornehmen, da
ihr entsprechende Informationen nicht vorliegen. Für die Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie sind vorrangig die Länder zuständig.
Das Umweltschadensgesetz – das im Übrigen keinen Genehmigungsvorbehalt
enthält – ist nach Auffassung der Bundesregierung unionsrechtskonform.
Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) bedürfen alle Wasserkraftanlagen
einer wasserrechtlichen Erlaubnis, da mit ihnen die Benutzung eines Gewässers
verbunden ist (§§ 8 i. V. m. 9 Absatz 1 Nummer 2 WHG). Die Erlaubnis ist zu
versagen, wenn schädliche, auch durch Nebenbestimmungen nicht vermeidbare
oder nicht ausgleichbare Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere
Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden
(§ 12 Absatz 1 WHG). Speziell für Stauanlagen regelt § 34 Absatz 1 WHG
darüber hinaus, dass die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von
solchen Anlagen nur zugelassen werden dürfen, wenn durch geeignete
Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit der Gewässer erhalten oder
wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele
nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 WHG zu erreichen. Damit wird auch
sichergestellt, dass bei Stauanlagen an oberirdischen Gewässern, in denen der gute
ökologische Zustand nicht erreicht wird oder sich der Zustand verschlechtert, nur
unter den Voraussetzungen des § 31 Absatz 2 Buchstabe a bis d WHG zugelassen
werden dürfen. Zusätzlich regelt das WHG in § 35, dass die Nutzung von
Wasserkraft nur zugelassen werden darf, wenn auch geeignete Maßnahmen zum
Schutz der Fischpopulation ergriffen werden.
Gesetzlicher Änderungen bedarf es daher weder im Umwelthaftungsgesetz noch
im Wasserrecht. Die Zulassung von Wasserkraftanlagen fällt in die Zuständigkeit
der Länder.
37. Wann wird die Bundesregierung mit der Umsetzung konkreter Projekte im
Rahmen des Bundesprogramms Blaues Band Deutschland beginnen?
Projekte von Dritten im Rahmen des BMU-Förderprogramms zur Umsetzung von
Renaturierungsmaßnahmen in den Auen beginnen ab dem Jahr 2019.
Maßnahmen der WSV, die einen wasserwirtschaftlichen Ausbau an Bundeswasserstraßen
darstellen, können erst beginnen, wenn hierfür die Rechtsgrundlagen geschaffen
und die erforderlichen Ressourcen zugewiesen sind.
Im Rahmen der BMU-Förderung des Bundesprogramms „Blaues Band
Deutschland“ wurde die WSV mit der Durchführung von fünf Modellprojekten an Rhein
und Weser beauftragt. Die Modellprojekte sollen Umsetzungsmöglichkeiten des
Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ beispielhaft aufzeigen (siehe
www.blaues-band.bund.de) und befinden sich in unterschiedlichen Planungs- und
Baustadien (siehe Antwort zu Frage 41).
38. Wie ist der Stand mit Blick auf die Pilotprojekte im Rahmen des
Bundesprogramms Blaues Band Deutschland?
Die bereits in der Umsetzung oder unmittelbar davor befindlichen Modellprojekte
(Unterweser, Laubenheim, Kühkopf-Knoblochsaue, Teilprojekte
Weserschleifen) werden voraussichtlich in dieser Legislaturperiode abgeschlossen. Für die
restlichen Teilprojekte Weserschleifen und das Modellprojekt Monsterloch ist ein
wasserwirtschaftlicher Ausbau erforderlich (siehe Antwort zu Frage 41).
39. Wie viele Planstellen sind in der Bundesverwaltung zur Umsetzung des
Blauen Bandes Deutschland vorgesehen (bitte nach jeweiligem Stellen- bzw.
Anforderungsprofil aufschlüsseln)?
Bei einem angenommenen Mittelansatz von durchschnittlich jährlich 50 Mio.
Euro im Haushalt des BMVI, der schrittweise nach der erforderlichen Anpassung
der rechtlichen Rahmenbedingungen ab 2020 aufzubauen wäre (siehe auch
Antwort zu Frage 45), kann von einem dauerhaften Bedarf von ca. 90 Stellen in der
WSV sowie weiterem Bedarf bei der Bundesanstalt für Gewässerkunde und der
Bundesanstalt für Wasserbau sowie dem Umweltbundesamt und dem Bundesamt
für Naturschutz bis zum Jahr 2050 ausgegangen werden.
Der BMU-Haushalt 2018 enthält Planstellen, die für Aufgaben des Blauen
Bandes vorgesehen sind. Im Regierungsentwurf für den BMU-Haushalt 2019 wird
weiterer Bedarf für das Blaue Band geltend gemacht.
40. Welche Vorrausetzungen für die Umsetzung des Bundesprogramms Blaues
Band sind nach Ansicht der Bundesregierung nötig, und welche
Kompetenzstreitigkeiten zwischen Bund und Ländern bestehen bei der Umsetzung des
Bundesprogramms?
Die Umsetzung des Bundesprogramms erfordert, wie die Umsetzung der WRRL,
u. a. wasserwirtschaftlich begründete Ausbaumaßnahmen. Insofern kommt die
beabsichtigte Gesetzesänderung, mit der für die Bundeswasserstraßen der
wasserwirtschaftliche Ausbau zur Umsetzung der WRRL auf die WSV als
hoheitliche Aufgabe übertragen werden soll, auch dem Bundesprogramm „Blaues Band
Deutschland“ zugute (siehe Antwort zu Frage 8).
Auch hier ließen sich damit die Synergien zwischen verkehrlicher und
wasserwirtschaftlicher Verwaltung der Bundeswasserstraßen vollumfänglich nutzen.
Für die erfolgreiche Umsetzung sowohl der WRRL als auch des
Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ an Bundeswasserstraßen ist eine
ausreichende personelle und finanzielle Ressourcenausstattung der WSV zwingende
Voraussetzung.
41. Wie sollen mögliche Interessenkonflikte zwischen Naturschutz
(Renaturierung) und Tourismus (Freizeitschifffahrt) nach Auffassung der
Bundesregierung im Einzelfall ausgeglichen werden?
Die Zielsetzungen des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ und des
Wassertourismuskonzeptes des BMVI sind eng miteinander abgestimmt. Es
sollen attraktive Flusslandschaften mit hoher ökologischer Wertigkeit und einem
großen Erlebniswert für Erholung, Freizeitsport und Tourismus geschaffen und
wichtige Impulse für die Entwicklung ländlicher Regionen gegeben werden.
Dabei stehen die güterverkehrlich nicht mehr genutzten Nebenwasserstraßen im
Vordergrund.
Die Anpassung der verkehrlichen Infrastruktur an veränderte gesellschaftliche
Anforderungen erfolgt in einem Dialog mit den Ländern und allen
gesellschaftlichen Akteuren vor Ort.
42. Welchen Zeitplan verfolgt die Bundesregierung zur Herstellung der
Voraussetzung für die Umsetzung des Bundesprogramms Blaues Band?
Soweit wasserwirtschaftliche Ausbaumaßnahmen für die Umsetzung erforderlich
sind, bedarf es für ein Tätigwerden der WSV der im Zusammenhang mit der
Umsetzung der WRRL beabsichtigten gesetzlichen Aufgabenerweiterung. Insoweit
wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
Mit dem geplanten Auenförderprogramm des BMU sollen Projekte Dritter auf
der Grundlage eines Fachkonzeptes „Biotopverbund Gewässer und Auen“
umgesetzt und Verbundprojekte im Gewässer, am Ufer und seiner Aue realisiert
werden. Die entsprechende Förderrichtlinie befindet sich in der Anhörung bei den
Ländern und Verbänden und soll Anfang 2019 in Kraft treten.
Das Bundesprogramm „Blaues Band Deutschland“ stellt einen Handlungsrahmen
für die nächsten Jahre und Jahrzehnte dar. Es soll bis zum Jahr 2050 in
wesentlichen Teilen umgesetzt sein.
43. Welche Haushaltstitel stehen für das Blaue Band 2018 zur Verfügung, und
welche Titel sind für 2019 angesetzt (bitte Titel und Höhe nennen)?
Im Bundeshaushalt 2018 (Einzelplan 16 – BMU) sind bei Kapitel 1604 Titel 893 01
[Auenrenaturierung an Bundeswasserstraßen (Blaues Band) –
Zukunftsinvestitionen] Ausgaben in Höhe von 2 Mio. Euro als Teil des
„Zukunftsinvestitionsprogramm 2016-2018“ der Bundesregierung veranschlagt. Das Investitionsvolumen
steht für Modellprojekte im Kernnetz der Bundeswasserstraßen zur Verfügung.
Im Regierungsentwurf des Bundeshaushaltes 2019 ist bei Kapitel 1604 Titel 893
01 [Auenrenaturierung an Bundeswasserstraßen (Blaues Band)] ein
Ausgabeansatz von 4 Mio. Euro vorgesehen. Haushaltsmittel für das BMVI werden 2020
nach der erforderlichen Anpassung der rechtlichen Rahmenbedingungen
angemeldet (siehe auch Antwort zu Frage 40).
44. Wie wird im Bundesprogramm Blaues Band die WRRL berücksichtigt?
Die Maßnahmen, die von der WSV im Rahmen des Bundesprogramms „Blaues
Band Deutschland“ durchgeführt werden, dienen im Regelfall auch der
Umsetzung der WRRL an Bundeswasserstraßen.
45. Wie gestaltet sich nach Planung der Bundesregierung die Auswahl von
Projekten für das Bundesprogramm Blaues Band Deutschland?
Über die Auswahl der Projekte entscheidet die Interministerielle Arbeitsgruppe
(IMA) „Blaues Band“. Die Auswahl richtet sich nach der vom
Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Ressourcenausstattung und nach fachlichen
Priorisierungskriterien, die derzeit von der WSV sowie den beteiligten Oberbehörden
im Geschäftsbereich von BMU und BMVI, welche in der von der IMA
beauftragten Fachgruppe zusammenarbeiten, erarbeitet werden.
Die von den Nutzern der Bundeswasserstraßen eingebrachten sowie von den
gesellschaftlichen Gruppen vor Ort entwickelten Maßnahmenvorschläge sind ggf.
zu berücksichtigen.
46. a) Welche Projekte aus dem Bundesprogramm Blaues Band wird die
Bundesregierung in dieser Wahlperiode planen bzw. mit deren Umsetzung
beginnen?
Derzeit bereitet das BMU die Etablierung eines Auenförderprogramms vor, mit
dem Projekte auf der Grundlage des in Erarbeitung befindlichen Fachkonzeptes
„Biotopverbund Gewässer und Auen“ in die Tat umgesetzt und Verbundprojekte
im Gewässer, am Ufer und seiner Aue möglich werden. Die entsprechende
Förderrichtlinie soll Anfang 2019 in Kraft treten.
Die WSV plant darüber hinaus weitere „Startprojekte“ an Bundeswasserstraßen,
die für einen kurzfristigen Beginn des Umsetzungsprozesses besonders geeignet
sind. Die Umsetzung der Projekte ist dabei von der vom Haushaltsgesetzgeber
zur Verfügung gestellten Ressourcenausstattung abhängig.
b) Welche Projekte aus dem Bundesprogramm Blaues Band wird die
Bundesregierung in dieser Wahlperiode abschließen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 39 verwiesen.
47. Sind der Bundesregierung Auswirkungen der Kolmation bekannt, und wenn
ja, wie wirkt sich Kolmation auf die Ökologie der Fließgewässer aus?
Als Kolmation bezeichnet man die Ablagerung von Feinsedimenten auf (äußere
Kolmation) und in der Gewässersohle (innere Kolmation). Die Kolmation ist
grundsätzlich ein natürlicher Prozess und wird von der Geologie, dem Klima, der
Flächennutzung im Einzugsgebiet, durch die Abflussdynamik sowie durch
biologisch-chemische Prozesse im Gewässer gesteuert. In Fließgewässern mit einer
natürlichen Abflussdynamik ist ein Wechsel von Kolmation und Dekolmation zu
beobachten.
Faktoren, die eine gute Habitatqualität im Kies-Lückensystem des
Gewässerbettes (Interstitial) kennzeichnen, sind die Größe des besiedelbaren Porenraumes,
gute Durchströmung und somit gute Sauerstoff- und Nährstoffversorgung. Alle
genannten Faktoren werden wesentlich vom Feinsedimentgehalt des Interstitials
beeinflusst. Die Kolmation beeinflusst den Lebensraum auf der Gewässersohle
und im Interstitial daher erheblich. Da der Sauerstoffvorrat im Interstitial nur
durch Nachlieferung aus der freien Welle erneuert werden kann, ist eine gute
Durchströmung des Interstitials mit sauerstoffreichem Wasser für die
Lebensgemeinschaften des Interstitials von grundlegender Bedeutung. Darüber hinaus
kann ein zu hoher organischer Anteil im Feinsediment über den mikrobiellen
Abbau zu verstärkter Sauerstoffzehrung an und in der Sohle und somit zur
Verschlechterung der Bedingungen für Gewässerorganismen führen. Der Anteil der
organischen Substanz in den Feinsedimenten und deren Nährstoffgehalte sind
daher ebenfalls von Bedeutung für die Auswirkung einer Kolmation.
48. Gibt es Gewässertypen, die nach Kenntnis der Bundesregierung besonders
von Kolmation betroffen sind?
Der Bundesregierung liegen keine quantitativen Daten vor, aus denen hervorgeht,
in welchem Umfang die einzelnen Gewässertypen von Kolmation betroffen sind.
Die Kolmation von Fließgewässersohlen ist von zahlreichen, zeitlich und
räumlich variablen Einflussfaktoren beeinflusst und kann durch anthropogene
Eingriffe erheblich überprägt werden. Die jeweilige Bedeutung der einzelnen
Faktoren ist von Fließgewässer zu Fließgewässer sehr unterschiedlich und kann auch
innerhalb eines Fließgewässers stark variieren. Durch anthropogene Eingriffe
kann Kolmation verstärkt, flächenmäßig ausgedehnt oder zeitlich verlängert
werden. Als bedeutende Eingriffe werden angesehen:
– Aus Bodenerosion von landwirtschaftlich genutzten Flächen, Dränungen,
Einleitungen aus Rückhaltebecken, Straßenentwässerung oder anderen
Anlagen der Siedlungswasserwirtschaft können erhebliche Feinsedimentmengen
in Gewässer eingetragen werden.
– Veränderungen der Abflussdynamik können Dekolmation (z. B. nach
beschleunigtem Oberflächenwasserabfluss bei Hochwasserereignissen) oder
Kolmationsprozesse (z. B. Verringerung der Fließgeschwindigkeit durch
Wasserentnahmen oder Aufstau) begünstigen.
– Gewässermorphologische Eingriffe wie Begradigungen führen zur
Tiefenerosion und somit zur Änderung der Lage von Freiwasser und
Grundwasserspiegel zueinander, sodass großräumige In- oder Exfiltrationsmuster und
somit die innere Kolmation beeinflusst werden können.
49. Wie stellt sich der Umfang der Kolmationsproblematik aus Sicht der
Bundesregierung dar, und wie bewertet sie diese?
Der Bundesregierung liegen keine quantitativen Daten vor, aus denen hervorgeht,
in welchem Umfang die Gewässer von Kolmation betroffen sind. Das Problem
ist deutschlandweit durch den Eintrag von Feinsedimenten in die Gewässer
relevant und kann sich nachteilig auf die ökologische Bewertung auswirken.
50. Können anthropogen kolmatierte Gewässerstrecken nach Einschätzung der
Bundesregierung angesichts ihrer negativen Wirkung auf Kieslaicher und
andere betroffene Tierarten den guten ökologischen Zustand erreichen?
Der Bundesregierung liegen keine Daten vor, die den Einfluss der Kolmation auf
den Zustand kieslaichender und anderer betroffener Tierarten bewerten. Das
Interstitial beheimatet eine Lebensgemeinschaft aus Kleinkrebsen, Milben und
Makroinvertebraten, die in den oberen Kiesschichten der Sohlsubstrate leben.
Diese Organismen bilden einen bedeutenden Anteil der Gesamtbesiedlung der
Gewässer. Die Lebensgemeinschaft ist vom Lichteinfall nahezu vollständig
abgeschottet und überwiegend durch heterotrophe Prozesse gekennzeichnet und
somit auf Zufuhr von Sauerstoff aus dem Freiwasser und organische Partikel
angewiesen. Es ist daher davon auszugehen, dass insbesondere die Arten, die auf ein
funktionierendes Kies-Lücken-System angewiesen sind, unter den Folgen einer
Kolmatierung leiden, so dass das Erreichen des guten ökologischen Zustands
gefährdet sein kann.
51. Welche Wechselwirkungen bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung
zwischen Kolmation und Gewässerstrukturgüte?
Gewässerstrukturgütekartierungen führen die Länder in Abständen im Rahmen
ihrer Zuständigkeit für die Beurteilung des Gewässerzustandes, von
Gewässerbelastungen sowie zur Herleitung von Maßnahmen durch. Der Parameter Kolmation
wird nicht unmittelbar im Rahmen von Gewässerstrukturkartierungen erhoben.
Die äußere Kolmation kann über den Parameter „Sohlenstruktur“ für einige
Gewässertypen abgebildet werden.
52. Wie wirkt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kolmation auf die
Bewertung nach WRRL, speziell die allgemeine Degradation, aus, und
inwieweit ist Kolmation voraussichtlich eine der wesentlichen Ursachen für
die Zielverfehlung der WRRL bis 2027?
Der Bundesregierung liegen keine Bewertungsergebnisse nach WRRL vor, aus
denen hervorgeht, in welchem Umfang die Kolmation Ursache einer
Zielverfehlung beim Makrozoobenthos in Bezug auf den Aspekt „Allgemeine Degradation“
ist. Bestimmte Arten des Makrozoobenthos des Interstitials (z. B. bestimmte
Köcherfliegen) gehören der Referenz an und sind demzufolge bewertungsrelevant.
Auf Grund der grundsätzlichen gewässerökologischen Zusammenhänge kann ein
Zusammenhang zwischen Zielverfehlung und Kolmation neben anderen
verantwortlichen Faktoren daher nicht ausgeschlossen werden (siehe Antworten zu den
Fragen 48 ff.).
53. Was hat die Bundesregierung bisher unternommen, um die Kolmation und
deren ökologische Auswirkungen zu verhindern?
Für die Umsetzung der WRRL und die Gewässerbewirtschaftung sind vorranging
die Länder zuständig.
54. Sind der Bundesregierung Maßnahmen bekannt, die sich als besonders
erfolgreich zur Verminderung der Kolmation erwiesen haben?
Maßnahmen zur Erosionsvermeidung von landwirtschaftlich genutzten Flächen,
wie die konservierende Bodenbearbeitung oder der Rückbau von Dränungen
sowie Maßnahmen zur Verminderung der Stoffeinträge durch kommunale
Abwassereinleitungen, Misch- und Niederschlagswassereinleitungen können dazu
beitragen, den Feinsedimenteintrag in die Gewässer zu mindern. Dazu zählen
vorrangig auch Maßnahmen, die der Gewässerentwicklung mehr Fläche zur
Verfügung stellen sowie den Aufwuchs standortgerechter Vegetation ermöglichen und
den unmittelbaren Sedimenteintrag verringern.
Einen Beitrag zur Verminderung der Stoffeinträge in das Gewässer können auch
Gewässerrandstreifen erbringen, sofern ihre Breite ausreichend groß bemessen ist
und die angrenzenden Flächen Grünland oder konservierend bearbeitete Äcker
sind. Im Gewässer können der Rückbau von Querbauwerken und die Begrenzung
von Wasserentnahmen die Abflussdynamik und das Transportvermögen
verbessern.
55. Plant die Bundesregierung für die neuen Bewirtschaftungspläne bzw. den
dritten Bewirtschaftungszyklus konkrete Maßnahmen vorzusehen, um
a) den Bodenabtrag zu vermindern bzw.
Für die Umsetzung des Wasserhaushaltsgesetzes und der
Oberflächengewässerverordnung, für die Gewässerbewirtschaftung und das Aufstellen der
Bewirtschaftungspläne für den 3. Bewirtschaftungszyklus sind vor allem die Länder
zuständig. Die Bewirtschaftungspläne für den 3. Zyklus sind bis zum Dezember
2021 vorzulegen. Der Bundesregierung ist nicht bekannt, in welchem Umfang
bereits gegenwärtig solche Maßnahmen für den 3. Bewirtschaftungszyklus durch
die Länder geplant werden. Zum grundsätzlichen Maßnahmenrepertoire der
Länder für die Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie zählen beispielsweise
Maßnahmen zur Verminderung der Stoffeinträge durch kommunale
Abwassereinleitungen, durch Misch- und Niederschlagswassereinleitungen und Maßnahmen zur
Reduzierung der Nährstoff- und Feinmaterialeinträge durch Erosion und
Abschwemmung aus der Landwirtschaft. Diese Maßnahmen werden auch
gegenwärtig bereits angewandt.
b) den Feinsedimenteintrag in die Gewässer zu reduzieren?
Auf die Antwort zu Frage 55a wird verwiesen.
56. Ist für die neuen Bewirtschaftungspläne nach Kenntnis der Bundesregierung
beabsichtigt, zusätzlich zu den bisherigen Monitoring-Programmen auch die
Kolmation zu erfassen und zu bewerten?
Falls nein, warum nicht?
Ob und in wieweit die Länder zusätzlich zur bisherigen Überwachung auch die
Kolmation erfassen und bewerten oder dies künftig beabsichtigen, ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
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ISSN 0722-8333]