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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums am 8. und 9. Juni 2018 im Irak

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

06.11.2018

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/517319.10.2018

Einsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums am 8. und 9. Juni 2018 im Irak

der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann und der Fraktion der BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Internationale Personenfahndungen einschließlich aller erforderlichen Maßnahmen, um gesuchte Person aufzuspüren, werden in der Regel vom Bundeskriminalamt (BKA) gemeinsam mit den zuständigen in- und ausländischen Polizeien und der Justiz veranlasst (www.bka.de/DE/DasBKA/OrganisationAufbau/Fachabteilungen/ ZentralesInformationsmanagementUndFahndungen/zentralesInformations management_node.html). Für das Auslieferungsverfahren ist dabei in erster Linie das Bundesamt für Justiz (BfJ) zuständig, dessen hohe Erfolgsquote jährlich durch die Auslieferungsstatistik dokumentiert wird (vgl. zuletzt Bekanntmachung der Auslieferungsstatistik für das Jahr 2016 vom 29. Januar 2018).

Nach Auffassung der fragestellenden Fraktion ist es für den Rechtsfrieden und die Rechtsstaatlichkeit in der Bundesrepublik Deutschland essentiell, dass Tatverdächtige, die der Strafbarkeit nach deutschen Gesetzen unterliegen, grundsätzlich auch der deutschen Justiz und den ermittelnden Behörden unverzüglich zugeführt werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch auch ein Verfahren im Ausland in Betracht kommen. Das System internationaler justizieller und polizeilicher Zusammenarbeit hat sich dabei nach Einschätzung der fragestellenden Fraktion bewährt und für die deutsche Strafrechtspflege große Bedeutung. Dies gilt auch für die Zuständigkeitsverteilung zwischen dem BKA und der Bundespolizei (BPol) als Teil der deutschen Sicherheitsarchitektur.

Am 9. Juni 2018 hat der Präsident des Bundespolizeipräsidiums den Tatverdächtigen Ali B. persönlich aus dem Ausland zurückgeholt (BILD-Zeitung, 11. Juni 2018, „Auf eigene Faust!“). Ob der Einsatz tatsächlich im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen abgelaufen ist, ist zweifelhaft. Gegen den Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums läuft deshalb auch seit inzwischen einigen Monaten ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren (dpa, 27. September 2018, „Staatsanwalt ermittelt gegen Bundespolizei-Chef Romann“). Offen ist außerdem, welche Auswirkungen das Vorgehen auf die Effektivität der eingangs beschriebenen Aufgabenerfüllung durch das BKA und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat. Somit besteht hinsichtlich des Verfahrens und der Vorgehensweise im konkreten Fall Aufklärungsbedarf, auch wenn die fragestellende Fraktion grundsätzlich begrüßt, dass Tatverdächtige wie Ali. B. sich vor der deutschen Justiz zu verantworten haben.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie sieht hinsichtlich der Zielfahndung nach einer Person im Ausland, die in Deutschland wegen Mordes gesucht wird, die übliche Zuständigkeitsverteilung zwischen BKA und BPol aus?

2

Wie bewertete die Bundesregierung die Erfolgsaussichten einer Zielfahndung nach einer Person, deren Aufenthaltsort im Ausland bekannt ist, und die vom BKA durchgeführt wird?

3

Inwiefern war a) das BKA und b) das BfJ im Vorfeld an der Rückholung des Ali B. bzw. an der Aktion vom 8. bzw. 9. Juni 2018 beteiligt?

4

Welche Gründe sprachen nach Kenntnis der Bundesregierung dagegen, im Fall des Ali B. eine Zielfahndung durch das BKA zu veranlassen, und welche Gründe sprachen dafür?

5

Welche Gründe sprachen nach Kenntnis der Bundesregierung dagegen, im Fall des Ali B. die Auslieferung durch das BfJ betreiben zu lassen, und welche Gründe sprachen dafür?

6

Inwiefern bewertet die Bundesregierung den Auslandseinsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums vom 8. bzw. 9. Juni 2018 als ungewöhnlich?

7

Verfügte der Präsident des Bundespolizeipräsidiums bei seiner Reise am 8. bzw. 9. Juni 2018 in den Irak über a) einen Dienstpass und b) ein Visum, oder falls nein, aus welchen Gründen war dies nicht erforderlich?

8

Inwiefern war die Reise des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums bereits vor Reiseantritt als Dienstreise a) beantragt und b) genehmigt worden, oder aus welchen Gründen war dies nicht geschehen, und wie bewertet die Bundesregierung dies?

9

Wie viele Beschäftigte der Bundespolizei sind zusammen mit dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums in den Irak geflogen?

10

Wie viele der mitreisenden Beschäftigten der Bundespolizei verfügten über a) einen Dienstpass und b) ein Visum, oder falls nein, aus welchen Gründen war dies nicht erforderlich?

11

Stehen Dienstreisen in den Irak grundsätzlich unter einem bestimmten Vorbehalt, beziehungsweise inwiefern ist bei Dienstreisen in den Irak grundsätzlich a) das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, b) das Auswärtige Amt und/oder c) das BfJ einzubeziehen, und inwiefern ist dies im vorliegenden Fall erfolgt, oder aus welchen Gründen war dies nicht geschehen, und wie bewertet die Bundesregierung dies?

12

Hat sich die Praxis der Vergabe von Arbeitsvisa insbesondere für Beschäftigte des BKA nach dem Irakeinsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums am 8. bzw. 9. Juni 2018 geändert?

a) Wie viele Arbeitsvisa wurden seitens des BKA in den Jahren 2015, 2016 und 2017 für den Irak beantragt und wie viele wurden erteilt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?

b) Wie viele Arbeitsvisa wurden seitens des BKA im Jahr 2018 für den Irak bisher beantragt und wie viele wurden erteilt?

13

Welche Kosten sind typischerweise mit einer Zielfahndung nach einer Person im Ausland durch das BKA verbunden?

14

Welche Kosten sind typischerweise mit der Durchführung eines Auslieferungsverfahrens verbunden?

15

Inwiefern und mit welchem Ergebnis wurde im Zusammenhang mit dem Auslandseinsatz des Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums vom 8. bzw. 9. Juni 2018 § 17 des Bundesdisziplinargesetzes geprüft?

Berlin, den 9. Oktober 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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