[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 13. November 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/5791
19. Wahlperiode 15.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/5229 –
Anwendung des Datenaustauschverbesserungsgesetzes und Pläne zu seiner
Reform
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit dem sogenannten Datenaustauschverbesserungsgesetz wurden 2016
zahlreiche Änderungen am Ausländerzentralregistergesetz (AZRG) vorgenommen,
die eine umfangreichere und präzisere datenmäßige Erfassung von
Asylsuchenden und Ausländern ohne Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis in der
Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hatten. Hiermit sollte den Behörden u. a. durch die
Einführung des automatisierten Abrufs aus dem Ausländerzentralregister
(AZR) ein einfacherer Zugriff auf Daten gewährleistet werden und zugleich das
Problem von Mehrfachregistrierungen bekämpft werden. Als weitere
flankierende Maßnahme in diesem Sinne wurde ein „Ankunftsnachweis“ für die
Asylsuchenden geschaffen, die nach ihrer Registrierung (entgegen der
Bestimmungen der EU-Asylverfahrensrichtlinie) nicht unmittelbar ein förmliches
Asylverfahren eröffnen konnten und deshalb förmlich über keine Aufenthaltsgestattung
verfügten. Hier ergaben bereits frühere Anfragen an die Bundesregierung, dass
nach dem starken Absinken der Zahl neu eingereister Asylsuchender der
Ankunftsnachweis nur noch für einen recht kurzen Zeitraum, im Durchschnitt
27,6 Tage, ausgegeben wurde (Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu
Frage 3).
Das Bundesministerium des Innern brachte im März 2017 einen
Referentenentwurf in die Ressortabstimmung, der den Fragestellern vorliegt. Dieser sah eine
unbestimmte Ausweitung der Möglichkeit zum automatisierten Datenabruf aus
dem AZR, die Nutzung der AZR-Nummer als Personenkennziffer im
Informationsaustausch zwischen den Behörden und eine Erweiterung der im AZR
enthaltenen Grunddaten zu Asylsuchenden. Von minderjährigen unbegleiteten
Flüchtlingen sollten bereits ab einem Alter von sechs Jahren Fingerabdrücke
genommen werden. Hierzu sollten diese durch die zuständigen Jugendämter bei
der Polizei vorgeführt werden. Dieser Referentenentwurf erreichte nicht mehr
das parlamentarische Verfahren.
1. Wie viele Ankunftsnachweise sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit
Inkrafttreten des Datenaustauschverbesserungsgesetzes ausgegeben
worden?
Ausweislich der im Ausländerzentralregister (AZR) gespeicherten Daten waren
zum Stichtag 30. September 2018 insgesamt 321 498 Ankunftsnachweise
gespeichert, die an 319 164 Personen ausgegeben wurden.
2. Wie viele Personen hatten nach Kenntnis der Bundesregierung zum Stand
31. Dezember 2016, 30. Juni 2017, 31. Dezember 2017, 30. Juni 2018 einen
solchen Ankunftsnachweis (bitte nach Bundesländern, den 15
Hauptherkunftsländern, Geschlecht, Alter unter bzw. über 18 Jahren differenzieren)?
Auf die jeweilige Antwort der Bundesregierung zu Frage 20 der halbjährigen
Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE., „Zahlen in der Bundesrepublik
Deutschland lebender Flüchtlinge“, wird verwiesen:
Bundestagsdrucksache 18/11388 zum Stichtag 31. Dezember 2016,
Bundestagsdrucksache 18/13537 zum Stichtag 30. Juni 2017,
Bundestagsdrucksache 19/633 zum Stichtag 31. Dezember 2017
und
Bundestagsdrucksache 19/3860 zum Stichtag 30. Juni 2018.
3. Wie lange befanden sich Betroffene, die im ersten Halbjahr 2018 einen
Ankunftsnachweis erhalten haben, nach Kenntnis der Bundesregierung im
Besitz dieses Ankunftsnachweises, bis sie eine Aufenthaltsgestattung erhalten
haben?
Aus dem AZR lassen sich keine validen Angaben im Sinne der Fragestellung
ermitteln, da eine gespeicherte Aufenthaltsgestattung überschrieben wird, wenn das
Erlöschen dieser gemeldet wird.
4. Wie hoch schätzt die Bundesregierung den Anteil der Inhaber eines
Ankunftsnachweises derzeit an allen Personen, die ein Asylgesuch gestellt
haben, aber noch nicht in Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind, bzw. was
sind die entsprechenden Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter
hierzu?
Ausweislich der im AZR gespeicherten Daten lebten zum Stichtag 30. September
2018 insgesamt 15 072 Personen mit aktuellem Asylstatus „Asylgesuch gestellt“
in Deutschland, ohne zu einem Zeitpunkt eine Aufenthaltsgestattung gehabt zu
haben. Hiervon war zu 6 532 Personen ein Ankunftsnachweis gespeichert.
5. Welche Kosten sind nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Einführung des Ankunftsnachweises bei Bund, Ländern und Kommunen bislang
entstanden, und wie hoch waren die tatsächlichen Kosten im laufenden
Betrieb 2017?
In Zusammenhang mit der Einführung des Ankunftsnachweises sind für die
Ausstattung der Erstaufnahmeeinrichtungen und des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge mit Technik und für den laufenden Betrieb Kosten in Höhe von
47,2 Mio. Euro für den Zeitraum der Jahre 2016 bis 2018 entstanden. Im BVA
fielen für die Erweiterung des AZR-Datensatzes um den Parameter AKN
Nummer Software-Entwicklungskosten und Testkosten in Höhe von geschätzt rund
200 000 Euro an. Diese Kosten sind jedoch bereits in den Gesamtkosten der
Implementierung des neuen Kerndatensystems im Ausländerzentralregister von
rund 15 Mio. Euro enthalten (vgl. Antwort zu Frage 6). Da der Vertrag eine
dreijährige Laufzeit umfasst, wurden jährliche, laufende Kosten nicht separat
ausgewiesen. Für die Ausstattung der Ausländerbehörden mit der Technik zur
Registrierung von Asylsuchenden sind dem Bund 2018 Kosten in Höhe von 2,45 Mio.
Euro entstanden.
Den Ländern und Kommunen sind im Zusammenhang mit der Einführung und
dem Betrieb der Technik bisher keine Kosten entstanden. Der Bundesregierung
liegen jedoch keine Erkenntnisse darüber vor, ob den Ländern und Kommunen
weitere Kosten im Zusammenhang mit der Einführung des Ankunftsnachweises
entstanden sind, z. B. durch die Bereitstellung von Räumlichkeiten und
Arbeitsplätzen o. ä.
a) Wie ist die Abweichung von + 12 Mio. Euro der Kosten für die
Einführung des Ankunftsnachweises gegenüber der Kalkulation (35 Mio. Euro
laut Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 18/7043, 47 Mio. Euro laut
Bundestagsdrucksache 18/9765, Antwort zu Frage 6) zu erklären?
b) Wie ist die Abweichung bei den laufenden Kosten für den
Ankunftsnachweis von 3 Mio. Euro (9 Mio. pro Jahr laut Bundestagsdrucksache
18/9765, Antwort zu Frage 6, statt der im Gesetzentwurf angegebenen
6 Mio. Euro pro Jahr, Bundestagsdrucksache 18/7043) zu erklären, und
wie sind derzeit die tatsächlichen Kosten pro Jahr?
Die Fragen 5a und 5b werden gemeinsam beantwortet.
Zum Zeitpunkt der Gesetzesnovellierung mussten die Kosten für die Einführung
des Ankunftsnachweises grob geschätzt werden. Erst im Rahmen der
Vertragsverhandlungen konnten die tatsächlichen Kosten valide konkretisiert werden. Da
der Vertrag eine dreijährige Laufzeit umfasst, wurden jährliche, laufende Kosten
nicht separat ausgewiesen.
6. Welche Kosten sind durch die Implementierung des neuen
Kerndatensystems im Ausländerzentralregister beim Bund bislang entstanden, und sind
alle mit der Implementierung angefallenen Kosten abschließend erfasst?
Für die Implementierung des neuen Kerndatensystems für Asylsuchende sowie
unerlaubt eingereiste und unerlaubt aufhältige Ausländer im AZR sind der
Bundesregierung, sofern einzeln messbar, abschließend Kosten i. H. v. 24,16 Mio.
Euro entstanden.
7. Sind die Prognosen im Gesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 18/7043) von
4,5 Mio. Euro pro Jahr für die laufenden Kosten des neuen AZR-
Kerndatensystems erfüllt oder nicht erfüllt worden, was sind ggf. Gründe für die
Abweichung?
Das mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz ausgebaute Kerndatensystem
ist Teil bzw. Erweiterung des existierenden AZR und befindet sich weiterhin in
der Entwicklung. So werden zusätzliche Anforderungen an das Kerndatensystem
im Bundesverwaltungsamt (BVA) in diesem Jahr im Rahmen der Wartung
umgesetzt. Eine Aussage zu den tatsächlichen laufenden Wartungskosten kann daher
erst in einem Jahr getroffen werden.
8. Wurde die Möglichkeit der Zusammenführung von Ankunftsnachweis und
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung mittlerweile geprüft, was war
Ergebnis dieser Prüfungen, und welche Schlussfolgerungen und
Konsequenzen hat die Bundesregierung hieraus gezogen?
Die Bundesregierung beabsichtigt derzeit nicht, den Ankunftsnachweis und die
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung zusammenzuführen.
9. Wurden für das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und weitere
Behörden des Bundes nach der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion
DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9765 weitere
Personalisierungsinfrastrukturkomponenten (PIK) beschafft, und welche Kosten sind dafür
ggf. entstanden?
Nein, es wurden keine weiteren PIKs beschafft.
10. Wie viele Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden verfügen nach
Kenntnis der Bundesregierung mittlerweile über eine PIK, so dass sie
unabhängig von der Polizei zur erkennungsdienstlichen Behandlung von
Asylsuchenden befähigt sind?
Aktuell sind 650 Personalisierungsinfrastruktur-Komponenten auf 46
Erstaufnahmeeinrichtungen der Länder verteilt. Darüber hinaus wurden bis Ende Juli
2018 bundesseitig 486 Ausländerbehörden mit je einer PIK ausgestattet.
11. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung, wie auf Bundestagsdrucksache
19/1814 (Antwort zu Frage 8) angekündigt, nun auch unerlaubt eingereiste
oder aufhältige Ausländer mit Nutzung der PIK auch durch die
Erstaufnahmeeinrichtungen und Ausländerbehörden erkennungsdienstlich behandelt
und im AZR gespeichert?
Seit Ende Juli 2018 können alle Nutzer der PIK in Erstaufnahmeeinrichtungen
und Ausländerbehörden Registrierungen von unerlaubt aufhältigen und unerlaubt
eingereisten Ausländern nach § 49 Absatz 8 und 9 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) vornehmen. Die Registrierungsdaten werden zentral im Kerndatensystem
(AZR) gespeichert.
12. Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung in der Praxis derzeit die
erkennungsdienstliche Behandlung und Speicherung von unbegleiteten
minderjährigen Ausländern vorgenommen, und wie gestaltet sich in der Praxis
der Abruf, die Speicherung und die Änderung von Daten im AZR durch die
zuständigen Behörden der Kinder- und Jugendhilfe?
Hinsichtlich der erkennungsdienstlichen Behandlung (ed-Behandlung)
unbegleiteter Minderjähriger muss zunächst das Alter des unbegleitet Minderjährigen
(UM) berücksichtigt werden. Zudem ist zu unterscheiden, ob es sich um eine
erkennungsdienstliche Behandlung nach aufenthalts- oder nach asylrechtlichen
Vorgaben handelt.
1. Minderjährige von 0 bis einschl. 13 Jahre:
Es erfolgt keine Fingerabdrucknahme, jedoch die Aufnahme eines Lichtbildes,
wenn sie oder er unerlaubt eingereist ist oder sich unerlaubt im Bundesgebiet
aufhält. Dies ergibt sich aus § 49 Absatz 8 Satz 3 bzw. § 49 Absatz 9 Satz 3
AufenthG. Im asylrechtlichen Verfahren wird ebenfalls nur ein Lichtbild
aufgenommen, vgl. § 16 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG).
2. Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres:
In diesen Fällen ist eine nach den Vorschriften des AufenthG und des AsylG
komplette ed-Behandlung durchzuführen (Aufnahme eines Lichtbildes und
Fingerabdrucknahme). Im asylrechtlichen Verfahren wird die durchzuführende ed-
Behandlung grundsätzlich am Tag der Anhörung in der Außenstelle des
Bundesamtes vorgenommen.
Wird keine Anhörung durchgeführt, wird der unbegleitete Minderjährige durch
das Bundesamt über den Postempfänger zur ed-Behandlung geladen.
Die Durchführung der Maßnahmen richtet sich nach dem jeweils einschlägigen
Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes oder
der Länder einschließlich der für Minderjährige geltenden Besonderheiten.
Die Speicherung der aufgenommen und an das BKA übermittelten
Fingerabdrücke obliegt in Amtshilfe ausschließlich dem BKA (vgl. § 1 Absatz 3 des Gesetzes
über das Ausländerzentralregister – AZRG – und § 16 Absatz 3 AsylG). Die
aufgenommenen Lichtbilder werden außer beim BKA auch im AZR sowie in
MARiS gespeichert.
Für Behörden der Kinder- und Jugendhilfe ist eine Speicherung oder Änderung
von Daten im AZR nach den Regelungen des AZRG bzw. der
Durchführungsverordnung zum AZRG nicht vorgesehen. Diese Stellen haben das Recht auf
Datenübermittlung auf Ersuchen nach den §§ 10 ff., 18d AZRG. Die Möglichkeit zur
Zulassung zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 22 des AZRG besteht
nicht.
13. Ist die nach § 73 Absatz 1a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorgesehene
automatisierte Datenübermittlung zur Feststellung aufenthaltsrechtlicher
Versagensgründe in Asylverfahren über das Bundesverwaltungsamt an den
Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, den
Militärischen Abschirmdienst, das Bundeskriminalamt und das Zollkriminalamt
mittlerweile technisch aufgebaut, und
a) seit wann,
Das Sicherheitsüberprüfungsverfahren nach § 73 Absatz 1a und Absatz 3a
AufenthG wurde am 15. Mai 2017 in Betrieb genommen.
b) wie viele Datenübermittlungen erfolgten seitdem insgesamt und jeweils
in einem Halbjahr (bitte nach den empfangenden Behörden auflisten, falls
Übermittlungszahlen abweichen),
Seit der Inbetriebnahme des Verfahrens erfolgten Datenübermittlungen zu
566 859 Personen an die in § 73 Absatz 1a AufenthG genannten Behörden für die
Sicherheitsüberprüfung (Stand 25. Oktober 2018). Eine Aufschlüsselung der Zahl
nach Halbjahren ist nicht möglich.
c) zu wie vielen „Treffern“ hat die automatisierte Datenübermittlung geführt
(bitte nach Jahren auflisten),
Die Datenübermittlungen haben bei 69 417 der überprüften Personen zu
Erkenntnissen geführt; eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht möglich.
d) wie viele der übermittelten Datensätze wurden mit bzw. ohne Treffer bei
den empfangenden Behörden gespeichert, weil diese sie für ihre Tätigkeit
für „erforderlich“ hielten (bitte nach Jahren auflisten),
Die in § 73 Absatz 1a Satz 1 AufenthG benannten Behörden dürfen gemäß § 73
Absatz 3a Satz 4 AufenthG die ihnen übermittelten Daten speichern und nutzen,
soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Die Zahl
der Speicherungen sowie die Gründe werden statistisch nicht erhoben.
e) in wie vielen Fällen konnten dabei Anhaltspunkte gefunden werden, die
für eine Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe sprachen
(bitte nach Jahren auflisten),
Zu 770 Personen lagen Anhaltspunkte für aufenthaltsrechtliche
Versagungsgründe vor; eine Aufschlüsselung nach Jahren ist nicht möglich. Die tatsächliche
Überprüfung der Erkenntnisse sowie die Feststellung der aufenthaltsrechtlichen
Versagungsgründe erfolgt allerdings durch die Ausländerbehörden. Eine
entsprechende Rückmeldung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Daher kann keine Aussage
über die Feststellung von aufenthaltsrechtlichen Versagungsründen getroffen
werden.
f) in wie vielen Fällen wurden durch das Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge oder nach Kenntnis der Bundesregierung durch die
Ausländerbehörden aufenthaltsrechtliche Versagensgründe durch entsprechende
Meldungen oder Übermittlungen durch die oben genannten Behörden
festgestellt?
Die Feststellung aufenthaltsrechtlicher Versagensgründe liegt in der
landesrechtlichen Zuständigkeit der Ausländerbehörden. Übermittlungen an das BAMF sind
gesetzlich nicht vorgesehen und erfolgen daher auch nicht. Die Bundesregierung
hat keine weiteren Erkenntnisse.
14. Zu wie vielen Personen sind zum letzten Stand Daten nach
a) § 3 Absatz 2 AZRG,
Zum Stichtag 30. September 2018 waren im AZR zu insgesamt 2 182 445
Personen Angaben nach § 3 Absatz 2 AZRG gespeichert, davon lebten 1 610 694
Personen zum Stichtag in Deutschland. Die Differenzierung nach den
Staatsangehörigkeiten und dem aufenthaltsrechtlichen Status der in Deutschland aufhältigen
Personen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Alle Staatsangehörigkeiten 2.182.445
darunter
Syrien 511.135
Afghanistan 223.558
Irak 205.435
Türkei 96.216
Kosovo 74.264
Iran 73.314
Albanien 72.823
Serbien 70.141
Eritrea 64.359
Russische Föderation 52.983
Nigeria 51.926
Pakistan 51.728
Somalia 40.473
Ungeklärt 37.465
Mazedonien 36.185
Aufhältige nach aufenthaltsrechtlichem Status 1.610.694
befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) 874.363
unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU) 159.636
Aufenthaltsgestattung 286.018
Duldung 136.659
Sonstiges (z. B. EU-Aufenthaltsrechte nach FreizügG/EU,
Fiktionsbescheinigung) 74.938
ohne Aufenthaltsrecht bzw. ohne erfassten Status 79.080
b) § 3 Absatz 3 AZRG,
gespeichert gewesen (bitte nach Aufenthaltstitel und den 15 wichtigsten
Staatsangehörigkeiten auflisten)?
Zum Stichtag 30. September 2018 waren im AZR zu insgesamt 764 383 Personen
Angaben nach § 3 Absatz 3 AZRG gespeichert, davon lebten 707 083 Personen
zum Stichtag in Deutschland. Die Differenzierung nach den
Staatsangehörigkeiten und dem aufenthaltsrechtlichen Status der in Deutschland aufhältigen
Personen kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden:
Alle Staatsangehörigkeiten 764.383
darunter
Syrien 271.244
Afghanistan 97.659
Irak 77.125
Iran 41.032
Eritrea 39.286
Nigeria 20.785
Türkei 20.462
Somalia 20.271
Ungeklärt 14.683
Pakistan 13.993
Russische Föderation 9.932
Serbien 9.287
Kosovo 8.373
Albanien 8.189
Armenien 6.651
Aufhältige nach aufenthaltsrechtlichem Status 707.083
befristete Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis, Blaue Karte EU) 447.738
unbefristete Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis
zum Daueraufenthalt-EU) 33.655
Aufenthaltsgestattung 127.979
Duldung 33.907
Sonstiges (z.B. EU-Aufenthaltsrechte nach FreizügG/EU,
Fiktionsbescheinigung) 34.571
ohne Aufenthaltsrecht bzw. ohne erfassten Status 29.233
15. Zu wie vielen der nach § 3 Absatz 2 AZRG waren tatsächlich auch Angaben
gespeichert zu
a) § 3 Absatz 2 Nummer 10 AZRG,
b) § 3 Absatz 2 Nummer 10a AZRG,
c) § 3 Absatz 2 Nummer 11 AZRG?
Die Fragen 15a bis 15c werden gemeinsam beantwortet.
Die zum Stichtag 30. September 2018 im AZR gespeicherten Angaben im Sinne
der Fragestellung können der nachstehenden Tabelle entnommen werden:
Im AZR gespeicherte Angaben nach Personenanzahl
a) § 3 Abs. 2 Nr. 10 AZR-Gesetz 133.856
b) § 3 Abs. 2 Nr. 10a AZR-Gesetz 33.571
c) § 3 Abs. 2 Nr. 11 AZR-Gesetz 76.455
16. Welche Stellen sind derzeit zum automatisierten Abrufverfahren aus dem
AZR zugelassen?
Zum automatisierten Abruf zugelassen sind folgende Stellen (ggf.
Mehrfachberechtigungen für einzelne Behörden enthalten):
Ausländerbehörden u. Aufnahmeeinrichtungen 631
BAMF und BAMF-Außenstellen 72
Mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden 105
BKA-Referate 43
Polizeivollzugsbehörden 191
Zollkriminalamt 1
Staatsanwaltschaften 132
Hauptzollämter (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) 41
Oberste Bundes- und Landesbehörden 12
Landeskriminalämter 16
Gerichte 41
Bundesamt für Verfassungsschutz 6
Bundesnachrichtendienst 1
Landesämter für Verfassungsschutz 16
Sozialämter 64
Stellen nach AsylblG 1082
Agenturen für Arbeit 699
Stellen für Verteilung und Gemeinschaftsunterkünfte 11
Gesundheitsbehörden 104
Jobcenter 408
Finanztransaktionsuntersuchungen 1
Gesamt 3.677
17. Welchen Erarbeitungsstand hat derzeit die vom Bundesministerium des
Innern, für Bau und Heimat in Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung
zu überarbeitende AZRG-Durchführungsverordnung, und wird die avisierte
Neufassung
Die zweite Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
(AZRG-DV) wurde nach entsprechender Beteiligung der Ressorts, Länder und
Verbände dem Bundesrat zugeleitet. Dort soll sie voraussichtlich Ende November
beraten werden.
a) nicht nur wie bislang Löschfristen für personenbezogene Datensätze,
sondern auch zu einzelnen Datenkategorien, wie beispielsweise die
Vornahme von Gesundheitsuntersuchungen und Impfungen, differenzierte
Löschfristen vorsehen,
Hierzu wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen
Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/9765 verwiesen.
b) zusätzlich zu den Löschfristen auch Prüffristen vorsehen, innerhalb derer
übermittelnde Behörden die Richtigkeit der von ihr übermittelten Daten
prüfen müssen und
Die Weiterübermittlung von Daten richtet sich nach § 11 AZRG. Eine Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das
Ausländerzentralregister (AZRG-DV) wäre in diesem Zusammenhang daher nicht zielführend.
Im Übrigen ist die Prüfung der Daten auf Ihre Schlüssigkeit durch die
Registerbehörde in § 8 Absatz 2 AZRG sowie auf ihre Richtigkeit und Aktualität durch
die übermittelnde Stelle in § 8 Absatz 3 AZRG geregelt.
c) klarere Zuständigkeiten für die Pflege der Daten vorsehen?
Die Bundesregierung misst dem Thema Datenqualität im AZR eine hohe
Bedeutung zu. Zur Steigerung der Qualität ist eine Datenpflege unerlässlich, die als
Daueraufgabe gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Zuständigkeiten für die Pflege
der Daten sind bereits geregelt und eine Änderung der AZRG-DV nach Ansicht
der Bundesregierung nicht erforderlich. Auch wenn das Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge (BAMF) als zuständige Registerbehörde die Verfügungsmacht
über die im AZR gespeicherten Daten besitzt, kann sie nur in begrenztem Umfang
den Inhalt des AZR beeinflussen. Welche Daten an die Registerbehörde zu
übermitteln und von dieser zu speichern oder – falls erforderlich – zu berichtigen oder
zu aktualisieren sind, können nur die Stellen wissen, bei denen die Daten anfallen
oder die zu ihrer Übermittlung an das AZR verpflichtet sind. Sie allein verfügen
über die erforderliche Sachnähe. Insofern haben in erster Linie die
Ausländerbehörden – und in Asylangelegenheiten das BAMF – die Verpflichtung, Daten an
das AZR zu übermitteln, die übermittelten Daten zu prüfen und ggf. zu
aktualisieren.
18. Welche Routinen sind derzeit systemseitig im AZR vorgesehen oder
vorgegeben, um eine regelmäßige und mindestens fristgerechte Überprüfung der
Richtigkeit der Daten und der Erforderlichkeit ihrer Speicherung durch die
Stellen, die die Daten eingegeben haben, in geeigneter Weise anzustoßen?
Die Registerbehörde hat programmtechnisch sicherzustellen, dass zu speichernde
Daten zuvor auf ihre Schlüssigkeit überprüft werden (§ 8 Absatz 2 AZRG). Die
Überprüfung der Richtigkeit übermittelter Daten obliegt den jeweiligen
öffentlichen Stellen (§ 8 Absatz 3 AZRG). Eine pro-grammtechnische Routine zum
Anstoß der zuständigen Stellen ist nicht vorgesehen, da Berichtigungen unverzüglich
und nicht erst bei definierten Anlässen zu erfolgen haben. Soweit die
Registerbehörde im Einzelfall Anlass zur Berichtigung von Datensätzen sieht, erfolgt dies
unter Beteiligung der übermittelnden Stellen.
Daneben finden Auswertungen des Datenbestandes statt, die den übermittelnden
Stellen zur Prüfung und ggf. Datenbereinigung überlassen werden. Die
systemseitige Löschung von Daten nach Fristablauf erfolgt gemäß § 18 der AZRG-DV.
19. Welche gesetzgeberischen und untergesetzlichen Initiativen und
Maßnahmen mit Bezug zum Ausländerzentralregister plant die Bundesregierung
derzeit, welche befinden sich ggf. schon in Abstimmung innerhalb der
Bundesregierung oder mit den Ländern, und was sind die zentralen Inhalte und Ziele
dieser Initiativen und Maßnahmen?
Mit dem Datenaustauschverbesserungsgesetz vom 2. Februar 2016 (BGBl. I
S. 130) wurden die Grundlagen geschaffen, Asyl- und Schutzsuchende sowie
Ausländer, die unerlaubt nach Deutschland einreisen oder sich unerlaubt
aufhalten, frühzeitig zentral zu registrieren sowie die in diesem Zusammenhang
erfassten Daten allen öffentlichen Stellen im Rahmen der erforderlichen
Aufgabenerfüllung im Ausländerzentralregister (AZR) medienbruchfrei zur Verfügung zu
stellen. Die für die Digitalisierung des Asylverfahrens erforderliche
Grundversorgung ist damit gewährleistet. Gleichwohl wird insbesondere von den Ländern und
Kommunen der Bedarf angemeldet, die Nutzungsmöglichkeiten des AZR
weiterzuentwickeln, um aus Sicht der Länder und Kommunen die Aufgaben, die nach
der Verteilung von Asyl- und Schutzsuchenden auf die Länder und Kommunen
bestehen, effizient organisieren und steuern zu können.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, das AZR zu
ertüchtigen, um belastbarere Auskünfte erhalten zu können, allen relevanten
Behörden unkomplizierten Zugriff zu ermöglichen und es auch zur besseren
Steuerung der Rückführung und freiwilligen Ausreise einsetzen zu können. Das AZR
soll perspektivisch zu einem zentralen Ausländerdateisystem weiterentwickelt
werden.
Hierzu sollen vordringliche Rechtsänderungen und Maßnahmen in Angriff
genommen werden, z. B. die Speicherung von Daten im Zusammenhang mit der
Förderung der freiwilligen Ausreise, Absenkung des Alters für die Abnahme von
Fingerabdrücken von 14 Jahren auf sechs Jahre, Ausweitung der Nutzung der
AZR-Nummer, automatisierter Datenabruf für weitere öffentliche Stellen.
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