Erforderliche Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung bei Alleinerziehenden-Haushalten
der Abgeordneten Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Pascal Meiser, Cornelia Möhring, Sören Pellmann, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Der gesetzliche Mindestlohn soll existenzsichernd sein, eine armutsfeste Rente garantieren und sicherstellen, dass auch die unteren Lohngruppen – die besonders auf den Mindestlohn angewiesen sind – nicht von der allgemeinen Lohnentwicklung abgekoppelt werden.
Mit dem Beschluss für einen gesetzlichen Mindestlohn hat die Bundesregierung festgestellt: „Mit dem Mindestlohn soll ein angemessener Mindestschutz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sichergestellt werden“ (vgl. Die Bundesregierung, Kabinett beschließt Mindestlohn, www.bundesregierung.de/Content/ DE/Artikel/2014/04/2014-04-02-mindestlohn-kabinett.html).
Ein menschenwürdiges Existenzminimum soll laut Bundesregierung durch die anerkannten Gesamtbedarfe der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II, Hartz IV) gewährleistet werden (vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Arbeitslosengeld II/Sozialgeld, 1. Januar 2018, www.bmas.de/DE/Themen/Arbeitsmarkt/Grundsicherung/ Leistungenzur-Sicherung-des-Lebensunterhalts/2-teaser-artikelseite-arbeitslosengeld-2- sozialgeld.html).
Nach diesem Verständnis der Bundesregierung, sollte der Mindestlohn zumindest das anerkannte durchschnittliche Existenzminimum nach dem SGB II decken.
In der Vergangenheit waren Alleinerziehenden-Haushalte besonders davon betroffen, dass der Mindestlohn trotz Vollzeitarbeit nicht ausreichte, um einen Hartz-IV-Bezug zu vermeiden (vgl. www.linksfraktion.de/themen/nachrichten/ detail/ein-mindestlohn-in-hoehe-von-884-euro-reicht-vielen-nicht-zum-leben/).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen5
Welche Höhe dürfen nach der Kenntnis der Bundesregierung die tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung maximal betragen, damit bei einer alleinerziehenden Person mit einem Kind unter sechs Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer oder Steuerklasse I mit entsprechendem Freibetrag, ebenfalls ohne Kirchensteuer, ggf. gemittelt zwischen beiden) mit einer Wochenarbeitszeit von 37,7 Stunden (durchschnittliche tarifliche Wochenarbeitszeit) ein Stundenentgelt in Höhe des aktuellen Mindestlohns von 8,84 Euro ausreicht, um die SGB-II-Bruttolohnschwelle zu erreichen (Regelbedarf + Kosten der Unterkunft und Heizung + Freibetrag)?
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung pro Bedarfsgemeinschaft eines bzw. einer Alleinerziehenden mit einem Kind entsprechend Frage 1 (bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ost- und Westdeutschland, Bundesländern sowie Landkreisen und kreisfreien Städten und ergänzt um die Differenz zum in Frage 1 erfragten Wert beantworten)?
In welchen Kreisen und kreisfreien Städten liegen nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlichen tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 1) über dem in Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die tatsächlich anerkannten durchschnittlichen Wohnkosten für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind (entsprechend Frage 1) über dem in Frage 1 ermittelten Wert monatlich liegen, jeweils die rechnerische SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle, gemessen an einer Vollzeitbeschäftigung (37,7 Stunden pro Woche) für einen Alleinerziehenden-Haushalt mit einem Kind unter sechs Jahren (Steuerklasse II, keine Kirchensteuer oder Steuerklasse I mit entsprechendem Freibetrag, ebenfalls ohne Kirchensteuer, ggf. gemittelt zwischen beiden, gesetzlich krankenversichert), um aus dem SGB-II-Leistungsbezug auszuscheiden (bitte für jeden Kreis die entsprechende SGB-II-Bruttostundenlohnschwelle einzeln ausweisen)?
Wie viele Alleinerziehenden-Haushalte mit einem Kind (entsprechend Frage 1) haben nach Kenntnis der Bundesregierung tatsächliche Kosten der Unterkunft über dem in Frage 1 ermittelten Wert, und wie hoch sind diese (bitte absolute Zahlen nennen und relativ zur Gesamtzahl der Alleinerziehenden-Haushalte mit einem Kind unter sechs Jahren und bitte aufgeschlüsselt nach Bund, Ost- und Westdeutschland sowie Bundesländern ausweisen)?