[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom
23. November 2018 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/6226
19. Wahlperiode 27.11.2018
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sylvia Gabelmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/5660 –
Marktzugang und Überwachung von Medizinprodukten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Medizinprodukte unterliegen anders als Arzneimittel keiner Zulassungspflicht.
Stattdessen werden sie abhängig von ihrer Risikoklasse auf Funktionsfähigkeit
und Patientenrisiko begutachtet, insbesondere bei höheren Risikoklassen auch
auf Grundlage von klinischen Studien (Konformitätsbewertung). Eine
Überprüfung, ob neue Medizinprodukte therapeutisch sinnvoll sind oder einen
therapeutischen Fortschritt bedeuten, erfolgt nicht. Ebenso fehlt in der Regel eine
Preisregulierung, wie sie seit 2011 bei Arzneimitteln existiert. Für die
Risikobewertung von Medizinprodukten (Meldung von unerwünschten Vorkommnissen) ist
das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zuständig.
Bei den heute bestehenden Regelungen zum Marktzugang und bei der
Überwachung von Medizinprodukten sind immer wieder Probleme offenbar geworden.
Skandale um Medizinprodukte, etwa betrügerisch gefälschte Brustimplantate,
die jahrelang vertrieben und von der Überwachung nicht entdeckt wurden
(
www.zeit.de/wissen/gesundheit/2016-05/pip-brustimplantate-
berufungsprozessurteil), haben viel öffentliche Aufmerksamkeit erregt. Zwar sind nach dem
Inkrafttreten neuer EU-Regelungen Verbesserungen bei der Bewertung und
Überwachung von Medizinprodukten zu verzeichnen. Doch zum einen ist unklar,
inwieweit dies in der Versorgung ankommt, zum anderen blieben entscheidende
Fragen ungeregelt.
Die Bewertung und Überwachung für Medizinprodukte führen so genannte
Benannte Stellen durch, die zwar staatlich akkreditiert und überwacht werden, die
jedoch in Deutschland private Unternehmen sind und dementsprechend
handeln. Die Benennung und Überwachung der Benannten Stellen sind in § 15 des
Medizinproduktegesetzes geregelt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. April 2017 über Medizinprodukte (MDR) und Verordnung (EU) 2017/746 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-
Diagnostika (IVDR) sind am 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Geltungsbeginn der MDR
ist der 26. Mai 2020 (von einzelnen Regelungen abgesehen, die bereits schon
früher oder erst später gelten). Geltungsbeginn der IVDR ist der 26. Mai 2022. Die
Übergangsfristen sind notwendig, um die Prozesse an die neuen Anforderungen
anzupassen.
Das europäische Regelungsziel war unter anderem die Sicherstellung eines EU-
weit gleichen Schutzniveaus für Patientinnen und Patienten sowie der
öffentlichen Gesundheit durch eine weitere Vereinheitlichung der Interpretation und
Anwendung der rechtlichen Regularien durch die Mitgliedstaaten und die Schaffung
eines Rechtsrahmens, der Innovationen fördert und die Wettbewerbsfähigkeit der
europäischen Medizinprodukte-Industrie verbessert.
Der wesentliche Inhalt der Dokumente sind:
einheitliche Benennung und Überwachung der Benannten Stellen auf Basis
konkretisierter und verschärfter Anforderungen,
Einführung eines zusätzlichen Kontrollverfahrens für die
Konformitätsbewertung der Benannten Stelle für Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika mit
hohem Risiko durch eine Koordinierungsgruppe (MDCG) (sog. Scrutiny-
Verfahren),
Verschärfung der Bestimmungen über die Marktüberwachung und das
Vigilanzsystem,
Verschärfung und Konkretisierung der Vorschriften über die klinische
Bewertung und klinische Prüfung von Medizinprodukten,
Regelung der Aufbereitung von Einmalprodukten einschließlich des Verbots
der Aufbereitung bestimmter Einmalprodukte,
Verbesserung der Identifizierung und Rückverfolgbarkeit von Produkten durch
Einführung einer eindeutigen Produktidentifizierungsnummer (UDI),
Verpflichtung der Hersteller zur Lieferung eines Implantatpasses,
Neukonzeptionierung einer europäischen Datenbank für Medizinprodukte und
In-vitro-Diagnostika (EUDAMED), die teilweise öffentlich zugänglich
gemacht werden soll.
Hervorzuheben ist, dass durch erste Aktivitäten der Europäischen Kommission
als Konsequenz aus dem sog. PIP-Brustimplantateskandal bereits eine deutliche
Verbesserung des derzeit geltenden Rechtsrahmens in Bezug auf die Qualität und
Arbeitsweise der Benannten Stellen durch eine Durchführungsverordnung der
Europäischen Kommission sowie durch eine Empfehlungen der Europäischen
Kommission zu (unangekündigten) Audits und Bewertungen (beide von
September 2013) erreicht wurden. Infolgedessen hat sich die Zahl der benannte Stellen
von ursprünglich ca. 80 auf 55 (Stand: 14. November 2018) reduziert.
Mit der MDR sollen jedoch in diesem für das Funktionieren des Systems sehr
wichtigen Bereich noch weitere Verbesserungen erzielt werden, indem die
Anforderungen an die Organisation, Ausstattung und qualitätsgesicherte
Arbeitsweise der Benannten Stellen deutlich detaillierter und strenger geregelt werden.
Da diese neuen Anforderungen nicht alle derzeitigen 55 Benannten Stellen
erfüllen können, wird sich die Zahl der Benannten Stellen weiter reduzieren.
Einen zentralen Fortschritt gegenüber den geltenden Richtlinien bringen auch die
klarer und schärfer formulierten Vorschriften über die klinische Bewertung mit
sich. Der Medizinproduktesektor wird vielfach kritisiert, weil es für zahlreiche
der am Markt befindlichen Hochrisikoprodukte keine klinischen Daten in Form
von Ergebnissen aus klinischen Prüfungen gibt. Hier soll es künftig insoweit eine
Verschärfung geben, als bei implantierbaren Produkten und Produkten der Klasse
III die Bezugnahme auf klinische Daten äquivalenter Medizinprodukte mehr oder
weniger gänzlich ausgeschlossen wird.
Die genannten und noch zahlreiche weitere Systemoptimierungen werden noch
durch delegierte und implementierende Rechtsakte der Kommission konkretisiert
werden. Sie gelten im Wesentlichen erst ab 26. Mai 2020.
1. Wie viele Medizinprodukte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in
Deutschland seit 2010 erstmalig in den Verkehr gebracht?
Wie viele Medizinprodukte entfielen davon nach Kenntnis der
Bundesregierung jeweils auf die hohen Risikoklassen IIb und III (bitte jeweils nach
Jahren aufschlüsseln)?
In den Datenbanken des Medizinprodukte-Informationssystem des Deutschen
Instituts für Medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) kann
ausschließlich die Anzahl der Anzeigen ermittelt werden. Gerade im Bereich der
Anzeigen geringer Risikoklasse kann es durchaus möglich sein, dass mit einer
Anzeige eine ganze Produktgruppe angezeigt wird. Von der Anzahl der Anzeigen
kann man nicht unmittelbar auf die Anzahl der Produkte schließen. Auch liegen
dem DIMDI ausschließlich Anzeigen deutscher Hersteller, Bevollmächtigter und
Zusammensetzer von Medizinprodukten vor. Auf dem deutschen Markt können
darüber hinaus auch Produkte sein, die in einem anderen europäischen
Mitgliedsstaat angezeigt wurden.
Seit dem 1. Januar 2010 gab es insoweit 48 536 Erstanzeigen für
Medizinprodukte. Für die Risikoklassen IIb und III waren dies nach Jahren aufgeschlüsselt:
Jahr Erstanzeigen Klasse IIB Erstanzeigen Klasse III
2010 694 219
2011 564 205
2012 521 176
2013 456 135
2014 513 133
2015 476 103
2016 532 144
2017 432 112
2018 (bis 22.11.18) 477 115
Es ist möglich, dass einige dieser Produkte zwischenzeitlich widerrufen wurden.
2. Wie viele aktiv implantierbare medizinische Geräte gemäß Richtlinie 90/
385/EWG wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 in
Deutschland von Benannten Stellen zertifiziert (bitte nach Jahr und benannter Stelle
aufschlüsseln)?
In der Bescheinigungsdatenbank des Medizinprodukte-Informationssystems
kann lediglich die Anzahl der erstmaligen bzw. erneuerten Zertifizierungen
deutscher Benannter Stellen gemäß Richtlinie 90/385/EWG recherchiert werden. Eine
Recherche der Anzahl der aktiven implantierbaren medizinischen Geräte ist nicht
möglich, da von einer Bescheinigung nach Richtlinie 90/385/EWG mehrere
Produkte bzw. Produktgruppen abgedeckt sein können.
Die Anzahl der erstmaligen und erneuerten Zertifizierungen nach Richtlinie
90/385/EWG seit 2010, aufgeschlüsselt nach Jahr1, ist folgender Tabelle zu
entnehmen:
Jahr Erstmeldungen1 Re-Zertifizierungen2
2010 31 43
2011 32 52
2012 23 90
2013 30 40
2014 24 60
2015 21 62
2016 20 47
2017 18 57
2018 (bis 12.11.18) 4 36
1 Erstmeldungen: erteilte (positiv beschiedene) erstmalige CE-Zertifizierungen.
2 Re-Zertifizierungen: erneuerte CE-Zertifizierungen (nur positiv beschiedene).
3. Wie viele Medizinprodukte gemäß Richtlinie 93/42/EWG wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 in Deutschland von Benannten
Stellen zertifiziert (bitte nach Jahr und Benannter Stelle aufschlüsseln)?
Wie viele Medizinprodukte entfielen davon auf die Klassen IIb und III?
In der Bescheinigungsdatenbank des Medizinprodukte-Informationssystems
kann lediglich die Anzahl der erstmaligen bzw. erneuerten Zertifizierungen
deutscher Benannter Stellen gemäß Richtlinie 93/42/EWG recherchiert werden. Eine
Recherche der Anzahl der Medizinprodukte ist nicht möglich, da von einer
Bescheinigung nach Richtlinie 93/42/EWG mehrere Produkte bzw. Produktgruppen
abgedeckt sein können.
Die Anzahl der erstmaligen und erneuerten Zertifizierungen nach Richtlinie
93/42/EWG seit 2010, aufgeschlüsselt nach Jahr, Klasse IIb und III ist folgender
Tabelle zu entnehmen:
Jahr E
rs
tm
el
du
ng
en
1
E
rs
tm
el
du
ng
en
1 K
la
ss
e
II
b
E
rs
tm
el
du
ng
en
1 K
la
ss
e
II
I
R
e-
Z
er
tif
iz
ie
ru
ng
en
2
R
e-
Z
er
tif
iz
ie
ru
ng
en
2 K
la
ss
e
II
b
R
e-
Z
er
tif
iz
ie
ru
ng
en
2 K
la
ss
e
II
I
2010 1258 228 447 1476 404 438
2011 1117 248 304 1695 466 446
2012 1129 224 347 1533 387 444
2013 1097 261 273 1716 451 468
2014 1089 255 305 1533 392 395
2015 1060 284 193 1916 544 498
2016 1012 262 181 1624 478 340
2017 947 231 226 1556 420 296
2018 (bis 14.11.18) 706 184 167 1154 360 235
1 Erstmeldungen: erteilte (positiv beschiedene) erstmalige CE-Zertifizierungen.
2 Re-Zertifizierungen: erneuerte CE-Zertifizierungen (nur positiv beschiedene).
4. Wie viele In-Vitro-Diagnostika gemäß Richtlinie 98/79/EG wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 in Deutschland von Benannten
Stellen zertifiziert (bitte nach Jahr und Benannter Stelle aufschlüsseln)?
In der Bescheinigungsdatenbank des Medizinprodukte-Informationssystems
kann lediglich die Anzahl der erstmaligen bzw. erneuerten Zertifizierungen
deutscher Benannter Stellen gemäß Richtlinie 98/79/EG recherchiert werden. Eine
Recherche der Anzahl der In-Vitro-Diagnostika ist nicht möglich, da von einer
Bescheinigung nach Richtlinie 98/79/EG mehrere Produkte bzw. Produktgruppen
abgedeckt sein können.
Die Anzahl der erstmaligen und erneuerten Zertifizierungen nach Richtlinie
98/79/EG seit 2010, aufgeschlüsselt nach Jahr, ist folgender Tabelle zu
entnehmen:
Jahr Erstmeldungen1 Re-Zertifizierungen2
2010 92 69
2011 114 113
2012 68 124
2013 85 152
2014 84 120
2015 80 107
2016 82 171
2017 54 123
2018 (bis 12.11.18) 46 112
1 Erstmeldungen: erteilte (positiv beschiedene) erstmalige CE-Zertifizierungen.
2 Re-Zertifizierungen: erneuerte CE-Zertifizierungen (nur positiv beschiedene).
5. Wie viele CE-Zertifikate wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 zurückgezogen (bitte nach Jahr, Produktkategorie und Grund
aufschlüsseln)?
Da die Frage nicht auf zurückgezogene CE-Zertifikate in Deutschland
einschränkt, wurde sowohl eine Recherche im Medizinprodukte-Informationssystem
(deutsche zurückgezogene Bescheinigungen) als auch in EUDAMED
(europäische zurückgezogene Bescheinigungen inkl. Deutschland) durchgeführt.
Aufgrund fehlender Systematik in den Datenbanken ist eine Aufschlüsselung nach
Produktkategorie und Grund nicht möglich.
Die Anzahl der zurückgezogenen Bescheinigungen in Deutschland sowie in
Europa (inkl. Deutschland), jeweils aufgeschlüsselt nach Jahr, ist folgender Tabelle
zu entnehmen:
Jahr Anzahl
zurückgezogener
Bescheinigungen in Deutschland
Anzahl der
zurückgezogenen Bescheinigungen in
Europa (inkl.
Deutschland)
2010 83 25
2011 103 405
2012 139 767
2013 135 693
2014 150 980
2015 232 1289
2016 336 1482
2017 110 1129
2018 (bis 12.11.18) 103 762
Die Anzahl der zurückgezogenen deutschen Bescheinigungen in EUDAMED ist
nicht vergleichbar mit derjenigen im Medizinprodukte-Informationssystem. Der
Grund hierfür ist, dass auch alle durch den Hersteller gekündigten
Bescheinigungen als „zurückgezogen“ an EUDAMED übermittelt werden, da EUDAMED
keinen separaten Status „gekündigt durch den Hersteller“ anbietet.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie oft eine Benannte
Stelle in Deutschland in den vergangenen fünf Jahren einem Hersteller die
CE-Zertifizierung entzogen hat (bitte nach Jahren und Produkten
aufschlüsseln)?
Nach Auskunft der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei
Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG) haben seit 2013 die deutschen Benannten
Stellen 1066 Bescheinigungen zurückgezogen. Zur Aufschlüsselung nach Jahren
wird auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Aufgrund der je nach Risikoklasse
von Medizinprodukten unterschiedlichen Marktzugangsvoraussetzungen, d. h.
der unterschiedlichen notwendigen Bescheinigungen, können Angaben zur
Anzahl der Produkte nach Klassen nur bei Klasse-III-Produkten gemacht werden. So
haben die deutschen Benannten Stellen seit 2013 insgesamt 218 EG-
Auslegungsprüfbescheinigungen nach Richtlinie 93/42/EWG zurückgezogen, was den
Entzug der Verkehrsfähigkeit der von der Bescheinigung erfassten Produkte
bedeutet.
7. Bei wie vielen Medizinprodukten wurde nach Kenntnis der Bundesregierung
eine Zertifizierung seit 2010 von einer Benannten Stelle in Deutschland
abgelehnt?
Um welche Produkte handelte es sich?
Seit 2010 wurden in Deutschland 75 verweigerte Bescheinigungen gemeldet.
Abgelehnte Bescheinigungen sind zwar nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 MPG
anzeigepflichtig, jedoch werden bislang nicht alle Anträge von Herstellern, die nicht
zu einer Ausstellung einer Bescheinigung durch die Benannte Stelle führen, als
„abgelehnte“ Bescheinigungen erfasst. Dies liegt daran, dass Hersteller Anträge
auch zurückziehen können, bevor die Benannte Stelle eine ablehnende
Entscheidung trifft. Diese vom Hersteller zurückgezogenen Anträge sind bislang nicht
meldepflichtig.
Mit den neuen Medizinprodukteverordnungen (MDR, IVDR) haben Benannte
Stellen zukünftig auch solche zurückgezogene Anträge zu melden (vgl. dazu auch
Antwort zu Frage 14).
8. Wie viele Benannte Stellen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit
2010 beanstandet?
Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung zuletzt einer Benannten
Stelle die Benennung entzogen oder die Benennung nicht verlängert, und um
welche handelte es sich aus welchem Grund?
Beanstandungen im Zuge der von der benennenden Behörde ZLG durchgeführten
Überwachungen nach § 15 Absatz 2 MPG – im Regelfall jährlich – sind ein
Standardvorgang. Über die genaue Anzahl der Beanstandungen durch die ZLG hat die
Bundesregierung keine Kenntnis.
Der letzte Verwaltungsakt, mit dem eine bestehende Benennung nicht verlängert
wurde, stammt aus dem Jahre 2015. Grund der Ablehnung war, dass die Prüfung
der eingereichten und nachgereichten Unterlagen sowie die unter Beteiligung
eines europäischen gemeinsamen Begutachtungsteams durchgeführte
Begutachtung gemäß Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 der Europäischen
Kommission ergeben haben, dass die Stelle die Anforderungen des MPG in
Verbindung mit Anhang XI der Richtlinie 93/42/EWG – konkretisiert durch die
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013 – bezogen auf den beantragten
Geltungsbereich nicht erfüllt.
9. Wie viele Personen sind nach Kenntnis der Bundesregierung bei den
jeweiligen deutschen Benannten Stellen für die Zertifizierung von
Medizinprodukten zuständig?
Das mit der Durchführung der Prüfungen und Bewertungen bei deutschen
Benannten Stellen beschäftigte Personal variiert je Benannter Stelle zwischen ca.
zehn und 600.
10. Inwiefern sieht die Bundesregierung einen immanenten Interessenskonflikt,
wenn Privatunternehmen die Zertifizierung von Medizinprodukten
durchführen und durch den antragstellenden Hersteller bezahlt werden?
Inwiefern sieht sie hier Anreize für einen Unterbietungswettkampf
hinsichtlich Preis und Prüfprocedere?
Ein immanenter Interessenkonflikt bei dem System der privaten Benannten
Stellen wird nicht gesehen, da eine angemessene Überwachung durch die benennende
Behörde ZLG sowie im Rahmen der regelmäßigen Erneuerung der Benennung
(seit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 920/2013) durch
europäische gemeinsame Begutachtungsteams unter Beteiligung der Europäischen
Kommission erfolgt. Mögliche Interessenkonflikte und deren wirksame
Eliminierung sowie die finanzielle Stabilität der Stellen (Einnahmen/Ausgaben im
Medizinproduktebereich) sind dabei wesentliche Begutachtungsaspekte.
11. Wie viele Vorkommnismeldungen (laut der am 21. März 2010 in Kraft
getretenen Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung) – also Meldungen zu
Ereignissen, die bei Produkten auftreten, die sich bereits auf dem Markt
befinden und bei denen ein Produktmangel als ursächlich oder möglicherweise
ursächlich für einen Todesfall oder eine schwerwiegende Verschlechterung
des Gesundheitszustandes z. B. eines Patienten angesehen wird – gingen
nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2010 beim Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ein (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Bei welchen zehn Medizinprodukten gab es in diesem Zeitraum nach
Kenntnis der Bundesregierung die häufigsten Vorkommnismeldungen?
Die Anzahl der pro Jahr beim BfArM eingegangenen Meldungen gemäß § 3
Absatz 1 bis 3 der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) ist der auf
seiner Internetseite veröffentlichten Statistik zu entnehmen:
www.bfarm.de/DE/
Service/Statistiken/MP_statistik/AllgStatAngaben/Anzahl-Risikomeldungen/_
node.html
Dabei ist zu berücksichtigen und ebenfalls der statistischen Auswertung auf der
Internetseite des BfArM zu entnehmen, dass sich in der Vergangenheit bei ca.
40 Prozent der Meldungen im Ergebnis der Bewertung durch das BfArM gezeigt
hat, dass keine produktbezogene Ursache vorlag – das Ereignis also retrospektiv
betrachtet nicht gemäß MPSV meldepflichtig gewesen wäre,
www.bfarm.de/DE/
Service/Statistiken/MP_statistik/Problemanalyse/Fehlerursachen/_node.html
Zu folgenden Medizinprodukten gingen die meisten Meldungen ein:
Elektroden für implantierbare Defibrillatoren,
Herzunterstützungspumpen,
Hüftimplantate,
Intraokularlinsen und Zubehör,
Brustimplantate,
implantierbare Defibrillatoren,
Insulininfusionspumpen,
Ohrenstimulatoren,
Nervenstimulatoren,
elektrische Blutzuckermessgeräte.
12. Bei wie vielen und welchen Medizinprodukten haben die für die
Medizinprodukteüberwachung zuständigen Länderbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2010 einen weiteren Vertrieb unterbunden bzw. einen
Rückruf angeordnet (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Wie oft hat das BfArM seit 2010 gegenüber den Länderbehörden die
Empfehlung ausgesprochen, einen weiteren Vertrieb eines Medizinprodukts zu
unterbinden (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
Zu etwaigen Maßnahmen der zuständigen Landesbehörden liegen der
Bundesregierung keine statistischen Informationen vor. Im Zeitraum 2010 bis 2017 hat das
BfArM die im Folgenden nach Jahren aufgeschlüsselte Anzahl von Bewertungen
verschickt, in denen die Empfehlung an die zuständige(n) Landesbehörde(n)
enthalten war, einen Rückruf gemäß MPSV anzuordnen.
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
0 1 1 0 0 3 4 0 1
13. Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen, um Patienten besser
über mögliche Risiken, Rückrufe und ähnliches von Medizinprodukten zu
informieren – gerade bei den Produkten, bei denen es die häufigsten
Vorkommnismeldungen gab?
Grundsätzlich gilt nach der MPSV, dass der Verantwortliche für das erstmalige
Inverkehrbringen (das ist in der Regel der Hersteller) betroffene Betreiber und
Anwender sowie auch die Handelskette über Rückrufe durch eine
Maßnahmenempfehlung schriftlich und in deutscher Sprache zu informieren hat. Betreiber
und Anwender sind die Gesundheitseinrichtungen, die dann bei Bedarf mit ihren
Patienten Kontakt aufnehmen.
Wenn der Verantwortliche für das erstmalige Inverkehrbringen diese
Maßnahmen nicht durchführt oder die getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, treffen
die zuständigen Behörden der Länder alle zur Risikominimierung erforderlichen
Maßnahmen.
Ergänzend dazu veröffentlicht das BfArM Mitteilungen gemäß § 2 Nummer 4
MPSV, die der Verantwortliche nach § 5 MPG an seine Kunden versendet.
Entsprechende Kundeninformationen enthalten beispielsweise Informationen von
Herstellern über eigenverantwortlich durchgeführte Rückrufe von
Medizinprodukten. Durch die Veröffentlichung auf der Webseite des BfArM sollen diese
Informationen zusätzlich zum gesetzlich vorgeschriebenen Versand durch den
Hersteller an seine Kunden einem möglichst breiten Nutzerkreis zur Kenntnis
gebracht werden, siehe auch:
www.bfarm.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Filtersuche_
Produktgruppe_Formular.html.
Darüber hinaus veröffentlicht das BfArM eigene Hinweise, wissenschaftliche
Empfehlungen und weiterführende Informationen zu besonderen Themen, siehe
auch:
www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/RisikoerfassungUndBewertung/
Empfehlungen/_node.html.
In der Vergangenheit umfasste dies z. B. folgende Bereiche:
möglicher Zusammenhang zwischen Brustimplantaten und der Entstehung
eines anaplastischen großzelligen Lymphoms (ALCL),
Umstellung konischer Kegelverbindungen – Empfehlungen zur
Risikominimierung,
Anwendung der Transkatheter-Aortenklappe „Direct Flow Valve“,
möglicher Zusammenhang zwischen Hypothermiegeräten und Infektionsrisiko
mit Mykobakterien bei der Herzchirurgie,
Meldepflicht bei Ausfällen von Beatmungs- und Anästhesiegeräten,
Urogynäkologische Anwendung chirurgischer Netzimplantate.
Zudem tritt das BfArM regelmäßig an medizinische Fachgesellschaften heran,
leitet risikobezogene Informationen weiter und bittet die Fachgesellschaften um
Unterstützung und Multiplikation bei entsprechenden Anwendern.
14. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Austausch zwischen den
deutschen Benannten Stellen, um zu verhindern, dass bei einer Benannten
Stelle abgelehnte Medizinprodukte über eine andere Benannte Stelle doch
noch in Deutschland zertifiziert wird?
Falls ja, in wie vielen Fällen war dies seit 2010 der Fall (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Welche Konsequenzen wurden von Seiten der Aufsicht oder der
Bundesoder Europapolitik nach Kenntnis der Bundesregierung jeweils gezogen?
Die deutschen Benannten Stellen sind zur Einstellung von verweigerten
Bescheinigungen in das Medizinprodukte-Informationssystem verpflichtet (§ 18 Absatz 3
MPG und § 2 Absatz 2 Nummer 1 DIMDI-Verordnung) und das DIMDI
benachrichtigt aktiv über das System alle deutschen Benannten Stellen über alle
eingestellten verweigerten Bescheinigungen (§ 2a DIMDI-Verordnung).
Ein Austausch zwischen den Benannten Stellen findet über das
datenbankgestützte Medizinprodukteinformationssystem des DIMDI statt.
Nach § 18 Absatz 3 Nummer 1 MPG haben die Benannten Stellen alle
abgelehnten, eingeschränkten, zurückgezogenen und ausgesetzten Bescheinigungen in
dieses Informationssystem einzustellen, sodass sich die anderen Benannten
Stellen im Zuge ihrer Antragsprüfung darüber informieren können.
Im Zuge der Diskussionen über die neuen Medizinprodukteverordnungen wurde
Sorge dafür getragen, dass das bereits etablierte Meldesystem weiter verbessert
wird. So werden zukünftig neben den im Zuge der Antragstellung von Herstellern
abzugebenden Erklärungen, ob etwaige frühere Anträge, die von einer anderen
Benannten Stelle abgelehnt oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten
vor der abschließenden Bewertung durch diese andere Benannte Stelle
zurückgezogen wurden, die Benannten Stellen verpflichtet, abgelehnte Anträge direkt in
die europäische Datenbank EUDAMED einzustellen. Auf diese Datenbank haben
zukünftig auch die Benannten Stellen Zugriff. Auf diese Weise sollen die
Benannten Stellen in die Lage versetzt werden, die vom Hersteller mit dem Antrag
gelieferten Informationen unabhängig zu verifizieren.
15. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung einen Austausch der deutschen
Benannten Stellen mit jenen im EU-Ausland, um zu verhindern, dass in
Deutschland abgelehnte Medizinprodukte über eine Zertifizierung im
Ausland am Ende doch in Deutschland in Verkehr gebracht werden können?
Falls ja, in wie vielen Fällen war dies seit 2010 der Fall (bitte nach Jahren
aufschlüsseln)?
Welche Konsequenzen wurden von der Bundesregierung jeweils gezogen?
Der Austausch mit den europäischen Benannten Stellen findet derzeit ebenfalls
über das datenbankgestützte Medizinprodukteinformationssystem des DIMDI
statt. Meldungen über verweigerte und zurückgezogene Bescheinigungen der
europäischen Benannten Stellen werden in das vorgenannte DIMDI-
Informationssystem eingestellt bzw. es werden aus der europäischen Datenbank EUDAMED
kommenden Meldungen an die deutschen Benannten Stellen weitergeleitet. Auf
diese Weise stehen den deutschen Benannten Stellen auch diese Informationen
zur Verfügung. Die Meldungen der deutschen Benannten Stellen werden von
DIMDI in die europäische Datenbank exportiert.
Ausländische Benannte Stellen haben die Möglichkeit, bei Bedarf deutsche
verweigerte Bescheinigungen im Medizinprodukte-Informationssystem zu
recherchieren.
16. Wie viele Vorkommnisse mit Medizinprodukten wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2011 von deutscher Seite an die Europäische
Datenbank für Medizinprodukte (Eudamed) gemeldet?
Die europäische Datenbank EUDAMED enthält in der gegenwärtigen Form keine
Vorkommnismeldungen.
Seit dem 1. Mai 2011 wurden 2140 National Competent Authority Reports
(NCAR) aus der Vorkommnis-Datenbank des Medizinprodukte-
Informationssystems nach EUDAMED geliefert (entsprechend Beschluss der Europäischen
Kommission über die Europäische Datenbank für Medizinprodukte [EUDAMED]
vom 19. April 2010).
Ein NCAR bezieht sich auf ein Produkt, kann sich aber auf ein oder mehrere
Vorkommnismeldungen mit diesem Produkt beziehen.
17. Wer führt nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland die
Überwachung der Benannten Stellen gemäß Artikel 44 der Verordnung (EU)
2017/745 über Medizinprodukte (Medical Device Regulation – MDR)
durch?
Wie sollen Verstöße Benannter Stellen gegen die MDR künftig geahndet
werden?
Die nach Artikel 35 MDR in Deutschland für Benannte Stellen zuständige
Behörde ist die ZLG.
Das Verwaltungshandeln der benennenden Behörde erfolgt nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetzt. Ob und welche Sanktionsmöglichkeiten im Zuge der
Umsetzung von Artikel 113 MDR erforderlich sind, wird im Zuge der
anstehenden Bund-Länder-Abstimmung zur Umsetzung der neuen
Medizinprodukteverordnungen erörtert.
18. Was sieht nach Einschätzung der Bundesregierung die MDR vor für den Fall,
dass Eudamed am 26. Mai 2020 „nicht voll funktionsfähig“ ist
(Artikel 123)?
Sollte Eudamed am 26. Mai 2020 nicht voll funktionsfähig sein, wird es dann
nach Ansicht der Bundesregierung eine für die Öffentlichkeit zugängliche
Datenbank geben?
Wer kontrolliert nach Kenntnis der Bundesregierung die Einhaltung der
MDR-Vorgabe, dass Benannte Stellen „ausreichend administratives,
technisches und wissenschaftliches Personal“ sowie „Personal mit einschlägiger
klinischer Erfahrung“ beschäftigen müssen (Artikel 36 MDR)?
Der Fall, dass EUDAMED nicht rechtzeitig voll funktionsfähig sein sollte, ist
gesetzlich in Artikel 120 Absatz 3 Buchstabe d und e MDR geregelt.
Zur Auslegung des Artikels 123 Absatz 4 gibt es derzeit eine europaweite
Diskussion. Die Bundesregierung legt Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d MDR so
aus, dass die verschiedenen Bestimmungen, die in diesem Artikel aufgelistet sind
(u. a. Regelungen aus dem Bereich der Vigilanz) nicht in Gänze vertagt, sondern
grundsätzlich ab Geltungsbeginn gelten. Es werden nur die Pflichten und
Anforderungen, die im Zusammenhang mit EUDAMED stehen, bis zum Zeitpunkt der
Funktionsfähigkeit von EUDAMED vertagt (sechs Monate nach dem Datum der
Veröffentlichung der Bekanntmachung der vollen Funktionsfähigkeit von
EUDAMED gem. Artikel 34 Absatz 3 MDR).
In der Zwischenzeit, d. h. bis EUDAMED voll funktionsfähig ist, gelten die
entsprechenden Bestimmungen der bisherigen Richtlinien sowie die diese
umsetzenden nationalen Vorschriften bezüglich des Informationsaustauschs, der gemäß
MDR über EUDAMED laufen müsste (Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe d letzter
Unterabsatz MDR). Siehe auch „MDR And IVDR Transitional FAQs“ der
Competent Authorities for Medical Devices CAMD, Frage 22, abrufbar unter www.
camd-europe.eu/regulatory/available-now-mdr-ivdr-transitional-faqs/.
Des Weiteren sieht Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe e MDR vor, dass die
Verpflichtung zur Produktregistrierung in EUDAMED gemäß Artikel 29 Absatz 4
MDR und die Verpflichtung der Benannten Stellen zur Einstellung von
Bescheinigungen in EUDAMED (Artikel 56 Absatz 5 MDR), wie in Artikel 123 Absatz
3 Buchstabe e MDR beschrieben, vertagt wird, wenn EUDAMED nicht
rechtzeitig voll funktionsfähig sein sollte. Bis dahin gelten die entsprechenden
Regelungen der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG gemäß Artikel 122 MDR fort.
Die Prüfung, ob die antragstellenden (Benannten) Stellen über „ausreichend
administratives, technisches und wissenschaftliches Personal“ sowie über „Personal
mit einschlägiger klinischer Erfahrung“ verfügen, erfolgt im Zuge der nach
Artikel 39 MDR durchzuführenden gemeinsamen Begutachtungen sowie im Rahmen
der sich an die Benennung anschließenden regelmäßigen Überwachungen nach
Artikel 44 MDR.
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ISSN 0722-8333]