Erfahrungen mit Lobbyregistern im internationalen Vergleich
der Abgeordneten Jan Korte, Andrej Hunko, Ulla Jelpke, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Helin Evrim Sommer, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Um über mögliche Einflussnahmen von organisierten Interessengruppen auf Parlament und Regierung Transparenz herzustellen, wurden in etlichen Ländern Lobby- oder Transparenzregister eingeführt. In der Regel handelt es sich dabei um öffentlich einsehbare Datenbanken, in der Lobbyismus betreibende Akteure zusammen mit Kenndaten über deren Aktivitäten erfasst sind.
In Deutschland existiert, anders als in etlichen anderen EU-Mitgliedstaaten und weiteren Ländern, kein verpflichtendes Lobbyregister, sondern nur eine freiwillige Verbändeliste des Bundestages, in der gemäß Anlage 2 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BT) Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eingetragen werden können.
Darin können freiwillig Name und Sitz des Verbandes, Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung, Interessenbereich des Verbandes, Mitgliederzahl, Namen der Verbandsvertreterinnen und Verbandsvertreter sowie die Anschrift der Geschäftsstelle am Sitz von Bundestag und Bundesregierung. Die nach dem Wortlaut der Anlage 2 zur GO-BT vorgesehene Beschränkung einer Anhörungsmöglichkeit („findet nur statt, wenn“) auf registrierte Vertreterinnen und Vertretern wird in der Praxis des Bundestages nicht angewendet.
In ihrer Antwort auf die Schriftliche Frage 12 des Abgeordneten Jan Korte vom 24. September 2018 erklärt die Bundesregierung, dass sie „fortlaufend die Notwendigkeit gesetzlicher Neuerungen auch im Hinblick auf internationale Empfehlungen und Standards“ prüfe. In Bezug auf die Einführung eines Lobbyregisters würden die Erfahrungen derjenigen Länder, die ein solches Register eingeführt haben, zeigen, „dass insbesondere eventuelle Regelungen zu Interessenvertretungen einer sorgfältigen Abwägung und Ausarbeitung bedürfen.“ (Bundestagsdrucksache 19/4634).
Die Staatengruppe gegen Korruption des Europarates GRECO hat in ihren Umsetzungsbericht Deutschland in der Vierten Evaluierungsrunde vom 24. März 2017 weitere Schritte zur Verbesserung der Transparenz beim Umgang mit Interessenvertretungen gefordert und dargestellt, dass der Evaluierungsbericht verweist „auf eine mangelnde Transparenz hinsichtlich der Mitwirkung von Interessengruppen, Unternehmen und anderen privaten Akteuren an der Vorbereitung konkreter Rechtsetzungsakte sowie des von ihnen ausgeübten Einflusses auf Gesetzgeber während des Gesetzgebungsverfahrens; außerdem spricht er davon, dass Gesetzentwürfe in der Schlussphase des Gesetzgebungsverfahrens manchmal zu spät veröffentlicht werden; ferner erwähnt er mehrere Schwächen hinsichtlich der Verbändeliste des Bundestagspräsidenten, die freiwillig ist und andere private Akteure wie Unternehmen, selbständig tätige Lobbyisten, Anwälte, Think Tanks etc. ausschließt“ (Umsetzungsbericht GRECO vom 24. März 2017, Seite 4 www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Fachinformationen/GRECO_ Bericht_2017.pdf?__blob=publicationFile&v=4,).
Des Weiteren stellt GRECO fest: „Auch wenn die Empfehlung nicht konkret die Umsetzung aller möglichen Maßnahmen fordert, ist es doch offensichtlich, dass für eine Auseinandersetzung mit den genannten Bedenken deutlich mehr getan werden muss. Die berichtete Veröffentlichung der Stellungnahmen von Interessenvertretern, die an einem Gesetzgebungsvorschlag interessiert sind, der in die Verantwortung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz fällt, ist ein erster – wenn auch begrenzter – Schritt in diese Richtung. GRECO würde es begrüßen, wenn andere Ministerien diesem Beispiel folgen würden und wenn klargestellt würde, welche Stellungnahmen bei der Entwurfsarbeit berücksichtigt wurden“ (ebenda, Seite 5).
Der Deutsche Bundestag ist auch nach Auffassung der Fragstellerinnen und Fragesteller vorrangig in der Pflicht, die Einführung eines verpflichtenden sanktionsbewehrten Lobbyregisters voranzutreiben, wie es beispielsweise in dem Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/15 vorgelegt worden ist.
Ein eindeutiges und sichtbares Zeichen, dass der Bundesregierung an der Einführung des Registers gelegen ist, wäre jedoch sehr zu begrüßen. Darüber hinaus kann die Bundesregierung davon unabhängige konkrete Maßnahmen umsetzen. Das gilt etwa für die als „legislativer Fußabdruck“ bezeichnete Offenlegung und Veröffentlichung der Stellungnahmen von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, die während der Erstellung von Gesetzesinitiativen im Bereich der Bundesministerien eingegangen sind, sowie die Klarstellung, welche dieser Stellungnahmen wie genau berücksichtigt worden sind.
Zudem kann die Bundesregierung von sich aus, nachdem sie ihre interne Meinungsbildung abgeschlossen und Gesetzesvorlagen zunächst dem Bundesrat zugeleitet (Artikel 76 Absatz 2 Satz 1 GG) hat, die in dem Zusammenhang mit der Erstellung der Gesetzesvorlage stattgefundenen Treffen mit Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern offenlegen.
Für das Europäische Parlament und die EU-Kommission gilt seit Juni 2011 ein gemeinsames freiwilliges Register („Transparenz-Register“) für Lobbyisten, welches auch die Angabe finanzieller Daten vorsieht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Seit wann genau prüft die Bundesregierung fortlaufend die Notwendigkeit gesetzlicher Neuerungen in Bezug auf die Einführung eines Lobbyregisters, und mit welchem Ergebnis (bitte näher ausführen)?
Hat die Bundesregierung Regelungen für Bundesministerien bzw. Bundesbehörden erlassen, um den Umgang mit Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern zu kontrollieren bzw. transparenter zu machen?
Wenn ja, welche?
Wenn nein, warum nicht?
In welchen Ländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung freiwillige Lobbyregister?
In welchen EU-Mitgliedstaaten existieren nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann verpflichtende Lobbyregister, und wie unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen voneinander (bitte entsprechend nach Land, Jahr der Einführung und Regelungskern aufführen)?
In welchen Nicht-EU-Ländern existieren nach Kenntnis der Bundesregierung seit wann verpflichtende Lobbyregister, und wie unterscheiden sich die jeweiligen Regelungen voneinander (bitte entsprechend nach Land, Jahr der Einführung und Regelungskern aufführen)?
In welchen Ländern gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Regelung zur Veröffentlichung der bei der Entwurfserstellung von Gesetzentwürfen in der Exekutive stattgefundenen Berücksichtigung der Stellungnahmen von Interessenvertretungen und/oder der Nennung aller Beteiligten an entsprechenden Anhörungen oder Fachgesprächen im Bundesministerium (sogenannter legislativer Fußabdruck)?
Inwieweit unterscheiden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die jeweiligen Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen in den Ländern, in denen verpflichtende Lobbyregister gelten, und wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die Wirksamkeit der Regelungen bewertet (bitte entsprechend nach Land und Sanktionsmöglichkeit aufführen)?
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über internationale Studien oder Erfahrungsberichte nach der Einführung eines Lobbyregisters in anderen Ländern, und welche hat sie mit welchem Ergebnis genauer ausgewertet?
Inwiefern bedürfen aus Sicht der Bundesregierung „insbesondere eventuelle Regelungen zu Interessenvertretungen einer sorgfältigen Abwägung und Ausarbeitung“ (bitte begründen)?
In welchen Ländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung Evaluationen an den jeweils geltenden Regelungen durchgeführt, und handelte es sich dabei um unabhängige oder parlamentsinterne Evaluationen (bitte entsprechend aufführen)?
In welchen Ländern wird nach Kenntnis der Bundesregierung bereits Nachbesserungsbedarf am jeweiligen Lobbyregister gesehen?
Wie weit ist innerhalb der Bundesregierung der Entscheidungsprozess in Sachen „Gläserne Gesetze“ (Veröffentlichung von Lobbyisten-Stellungnahmen durch die Bundesministerien) vorangeschritten, also
a) welche Entscheidung hat die Bundesregierung dazu getroffen, ob und in welcher Form auch ab der 19. Legislaturperiode eine einheitliche Veröffentlichung von Gesetzentwürfen und Stellungnahmen aller Bundesministerien erfolgen wird;
b) bis wann ist ggf. mit einer endgültigen Entscheidung der Bundesregierung zu rechnen;
c) welche Bundesministerien veröffentlichen im Einzelnen ggf. unabhängig davon bereits jetzt generell Gesetzentwürfe und die im Rahmen der sogenannten Verbändebeteiligung dazu eingeholten Stellungnahmen jeweils im Internet (bitte darstellen, welches Bundesministerium zu welchem Zeitpunkt welche Stellungnahmen und welche Angaben im Gesetzentwurf wo veröffentlicht)?
Welche Bundesministerien veröffentlichen bereits Eckpunktepapiere und Referentenentwürfe (bitte darstellen, welches Bundesministerium welche Dokumente veröffentlicht und um welche Version des jeweiligen Dokumentes es sich dabei handelt, z. B. „1. Version des Eckpunktepapiers“ etc.)?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung zum Zweck von mehr Transparenz zielführend, neben Stellungnahmen auch Eckpunktepapiere und Referentenentwürfe öffentlich zugänglich zu machen?
Inwieweit prüfen die Bundesregierung und nachgeordnete Behörden vor etwaigen Treffen mit Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern, ob diese in der Verbändeliste beim Bundestagspräsidenten eingetragen sind (bitte ausführen)?
Beschränkt die Bundesregierung die Anhörung von Verbänden auf solche, die sich in der Verbändeliste beim Bundestagspräsidenten eingetragen haben, und wenn nein, warum nicht?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende Erfahrungswerte nach der Einführung des gemeinsamen freiwilligen „Transparenz-Registers“ im EU-Parlament und der EU-Kommission seit Juni 2011?
Wurde das „Transparenz-Register“ nach Kenntnis der Bundesregierung bereits evaluiert, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?
Wird die Bundesregierung die Bemühungen des EU-Parlaments für verbindliche Regelungen und ein verpflichtendes Lobbyregister gegenüber der EU-Kommission unterstützen?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?
Wird Deutschland auch im Fall des Scheiterns der Verhandlungen zur Selbstverpflichtung von 20 Mitgliedstaaten stehen, während der Ratspräsidentschaft und sechs Monate zuvor am EU-Lobbyregister teilzunehmen, indem der ständige Vertreter bzw. die ständige Vertreterin und seine bzw. ihre Stellvertreter bzw. Stellvertreterin nur registrierte Lobbyisten treffen (vgl. https://sven-giegold.de/eu-lobby-register-step-towards-lobby-transparency/)?