Öffentlich-private Partnerschaften im Bereich der Bundesfernstraßen
der Abgeordneten Sven-Christian Kindler, Stephan Kühn (Dresden), Ekin Deligöz, Katharina Dröge, Claudia Müller, Corinna Rüffer, Stefan Schmidt, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit 2005 treibt die Bundesregierung die Privatisierung der öffentlichen Verkehrsinfrastruktur über ÖPP-Projekte (ÖPP = öffentlich-private Partnerschaften) voran. Inzwischen wurden diverse ÖPP-Projekte für den Bau von Bundesfernstraßen realisiert, weitere befinden sich im Vergabeverfahren. Die Möglichkeiten der Ausweitung von ÖPP-Projekten sind durch Grundgesetz und durch einfachgesetzliche Regelungen eingeschränkt worden. Im Jahr 2017 wurde hierfür das Grundgesetz entsprechend angepasst.
Das Grundgesetz (GG) schreibt in Artikel 90 vor, dass der Bund alleiniger Eigentümer der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs ist. Eine Beteiligung Privater im Rahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften ist für Streckennetze ausgeschlossen, die das gesamte Bundesautobahnnetz oder das gesamte Netz sonstiger Bundesfernstraßen in einem Land oder wesentliche Teile davon umfassen. Das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetz – InfrGG) präzisiert diese Einschränkung für ÖPP-Projekte und stellt in § 5 Absatz 2 klar, dass die Einbeziehung Privater bei Planung, Bau, Betrieb und Erhalt von Bundesautobahnen oder sonstigen Bundesfernstraßen nur dann erfolgen darf, wenn sich der ÖPP-Vertrag auf einzelne Vorhaben mit einem Gesamtumfang von bis zu 100 Kilometern erstreckt. Gleichfalls dürfen mehrere Vorhaben nicht miteinander verbunden werden.
Aufgrund des Berichtes des Bundesrechnungshofes an den Haushaltsausschuss nach § 88 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung – Information über die Entwicklung des Einzelplans 12 – vom 7. September 2018 bestehen erhebliche Zweifel daran, ob die Bundesregierung die Grenzen des Grundgesetzes und des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes einhält. Der Bundesrechnungshof stellt in seinem Bericht fest, dass durch die Realisierung eines vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) geplanten ÖPP-Projektes an ein bereits umgesetztes Projekt eine Gesamtstrecke von mehr als 100 Kilometern entstehen würde. Diese sei nach dem Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen jedoch untersagt. Laut Bericht des Bundesrechnungshofes ignorierte das BMVI die Empfehlung des Bundesrechnungshofes, das Projekt vor diesem Hintergrund nicht fortzusetzen, und plant weiter die Umsetzung des ÖPP-Projektes.
Die Fragesteller sind der Überzeugung, dass die Hinweise des Bundesrechnungshofes ernst zu nehmen sind und die grundgesetzlichen und einfachgesetzlichen Grenzen für ÖPP-Projekte durch die Bundesregierung eingehalten werden müssen.
Vor diesem Hintergrund fragen wir die Bundesregierung:
Fragen18
Welche ÖPP-Projekte im Bereich der Bundesautobahnen bestanden zum Zeitpunkt der Änderung von Artikel 90 GG am 1. Juni 2017, und welche ÖPP-Projekte im Bereich der Bundesautobahnen wurden zu diesem Zeitpunkt geplant bzw. befanden sich in Prüfung, Vergabevorbereitung oder im Vergabeverfahren (bitte nach Bundesland geordnet mit Angabe der jeweiligen Länge der ÖPP-Betriebstrecke, der Neu- bzw. Ausbaustrecke, der Erhaltungsstrecke, der Streckenkilometer sowie Abschnittsbezeichnung von Beginn und Ende der Betriebstrecke sowie Neu- bzw. Ausbaustrecke, der Erhaltungsstrecke und jeweiligem Projekt- und Investitionsvolumen aufschlüsseln)?
Welche ÖPP-Vertragsmodelle waren zu diesem Zeitpunkt für die sich in Prüfung, Planung, Vergabevorbereitung oder im Vergabeverfahren befindlichen ÖPP-Projekte vorgesehen, und welche Vertragsmodelle lagen zu diesem Zeitpunkt bei den bestehenden ÖPP-Projekten jeweils konkret vor (A-Modell, F-Modell, V-Modell, Funktionsbauverträge oder sonstige neuartige Vertragsmodelle mit einem langfristigen Charakter und einer Integration von Neubau bzw. Ausbau, Betrieb und/oder Erhaltung)?
Haben sich bezüglich der in den Fragen 1 und 2 erfragten geplanten und bestehenden ÖPP-Projekte im Bereich der Bundesautobahnen im Zeitraum zwischen Zeitpunkt der Änderung von Artikel 90 GG am 1. Juni 2017 und dem 31. Oktober 2018 Veränderungen ergeben, und wenn ja, welche konkreten Änderungen wurden hier zu welchem Zeitpunkt vorgenommen, und welche konkreten Gründe haben für diese Veränderungen vorgelegen (bitte für jedes Projekt separat angeben)?
Inwiefern waren diese Umplanungen durch den im Juni 2017 geänderten Artikel 90 GG und/oder das Gesetz zur Errichtung einer Infrastrukturgesellschaft für Autobahnen und andere Bundesfernstraßen (InfrGG, insbesondere �� 5 Absatz 2) bedingt?
Über welche Streckenlänge in Kilometer verfügen die Bundesautobahnnetze der einzelnen Bundesländer und wie hoch ist der jeweilige prozentuale Anteil von bestehenden als auch geplanten ÖPP-Projekten (Länge der Betriebsstrecken) an der Streckenlänge des Bundesautobahnnetzes im jeweiligen Bundesland?
Wie lang ist derzeit das gesamte bestehende Netz der Bundesautobahnen?
Wie groß ist der prozentuale Streckenanteil aller bestehenden ÖPP-Projekte (Länge der Betriebsstrecken) am bestehenden Bundesautobahnnetz?
Wie lang wird das gesamte Netz der Bundesautobahnen nach Planungen des BMVI nach Abschluss der geplanten ÖPP-Projekte voraussichtlich sein?
Wie lang wird das gesamte Netz der Bundesautobahnen gemäß den Planungen des BMVI nach Abschluss der geplanten ÖPP-Projekte inklusive der bis dahin nicht mit dem ÖPP-Ansatz durchgeführten Neubaumaßnahmen voraussichtlich sein?
Wie groß wird der prozentuale Streckenanteil aller ÖPP-Projekte (Länge der Betriebsstrecken) nach Abschluss der gegenwärtig geplanten ÖPP-Projekte am Bundesautobahnnetz sein?
Wie erklärt die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der Antwort des BMVI auf die Schriftliche Frage 76 des Abgeordneten Stephan Kühn, das Vergabeverfahren des A4 AS Gotha – Landesgrenze TH/SN (TH) werde voraussichtlich im Laufe des Jahres 2019 bzw. 1. Halbjahres 2020 eingeleitet werden, und der aktuellen Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 19. Oktober 18 (Antwortschreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Bettina Hagedorn an den Abgeordneten Sven-Christian Kindler, DOK 2018/0848706), dass dieses Projekt nun doch nicht mehr als ÖPP-Projekt weiterverfolgt wird?
Bis zu welchem konkreten Zeitpunkt hat das BMVI geplant, die Erhaltungsmaßnahmen auf der A4 (AS Gotha – Landesgrenze Thüringen/Sachsen) im Rahmen eines ÖPP-Ansatzes in der seit einigen Jahren angekündigten Weise zu realisieren?
In welcher Form, in welchem Umfang (bitte einzelne Bestandteile der Prüfung auflisten) und in welchem Zeitraum (bitte exaktes Datum des Beginns und exaktes Datum des Endes des Verfahrens benennen) fand durch welche Akteure oder beauftragte Dritte das „Markterkundungsverfahren“ statt, das das BMVI im Artikel in „ZEIT ONLINE“ vom 1. November 2018 (www. zeit.de/mobilitaet/2018-10/privatisierung-autobahnen-verkehrsministeriumrechnungshof-rechtsverstoss/komplettansicht) als Grundlage für die Nichtrealisierung des A4-ÖPP-Projektes benennt, und welche Finanzmittel wurden hierfür aus welchen Haushaltstiteln verwendet?
Welche finanziellen und personellen Ressourcen wurden bisher durch die Bundesregierung oder nachgelagerte Behörden sowie die Auftragsverwaltung der Länder insgesamt zur Vorbereitung des ÖPP-Projektes A4 eingesetzt, und welche externen Leistungen und/oder Beratungen wurden hierfür in welchem Umfang in Auftrag gegeben (bitte nach Jahren und konkreten Aufwendungen sowie Haushaltsmitteln differenziert darstellen)?
Sind nach der Änderung von Artikel 90 GG im Juni 2017 Personalressourcen des BMVI, nachgeordneter Behörden, Personal der Auftragsverwaltungen der Länder oder Haushaltsmittel aus dem Bundeshaushalt (z. B. für externe Beratung, Sachverständige, Gutachter) eingesetzt worden, um die Planungen zur Anwendung des ÖPP-Ansatzes bei dem A4-Projekt fortzuführen, und wenn ja, in welchem Umfang?
In welchem Umfang ist dies zwischen dem Zeitpunkt der Änderung von Artikel 90 GG am 1. Juni 2017 und dem 13. Juli 2017, dem Tag der Verkündung der Grundgesetzänderung inklusive Artikel 90 GG, bzw. nach dem 14. August 2017 (Tag der Verkündung des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes) erfolgt?
Warum und in welcher Form sind nach der Änderung von Artikel 90 GG im Juni 2017 noch die Planungen zur Anwendung des ÖPP-Ansatzes für die Erhaltungsmaßnahmen auf der A4 vorangetrieben worden?
Vertritt das BMVI die Position, dass die in Artikel 90 Absatz 2 Satz 5 GG enthaltenen Vorgaben einer Realisierung der vorgesehenen Erhaltungsmaßnahmen auf der A4 der Anwendung des ÖPP-Ansatzes nicht entgegenstehen, und wenn ja, aus welchen Gründen, und wenn nein, warum wurden die Planungen der Anwendung des ÖPP-Ansatzes bei der A4 nicht umgehend eingestellt?