[Deutscher Bundestag Drucksache 17/978
17. Wahlperiode 10. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Ingrid Hönlinger,
Memet Kilic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/740 –
Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Vergleich zur Ehe werden eingetragene Lebenspartnerschaften in
wesentlichen Lebensbereichen unterschiedlich behandelt. Das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat diese Praxis in seinem Urteil vom 7. Juli 2009
beanstandet. Demnach sind die familienrechtlichen Institutionen der Ehe und
Lebenspartnerschaft juristisch vergleichbar, weil sie „eine auf Dauer übernommene,
auch rechtlich verbindliche Verantwortung für den Partner“ begründen
(BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 102 ff.). Eine
Besserstellung der Ehe, etwawegen einer abstrakten Vermutung aus ihr würden
Kinder hervorgehen, ist demnach mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes
(GG) unvereinbar. „Ein Grund für die Unterscheidung von Ehe und
eingetragener Lebenspartnerschaft kann nicht […] darin gesehen werden, dass
typischerweise bei Eheleuten […] aufgrund von Kindererziehung ein anderer
Versorgungsbedarf bestünde als bei Lebenspartnern […]. Nicht in jeder Ehe gibt
es Kinder. Es ist auch nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet.“ (BVerfG,
Beschluss vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, Rn. 112)
Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, erläutert
das Urteil im Interview mit der Katholischen Nachrichtenagentur am 8.
Februar 2010: „Es ist dem Gesetzgeber grundsätzlich nicht verwehrt, die Ehe
gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Allerdings müssen für damit
verbundene Benachteiligungen nicht-ehelicher Lebensgemeinschaften umso
gewichtigere Sachgründe vorliegen, je größer die Gefahr ist, dass an
Persönlichkeitsmerkmale der sexuellen Orientierung angeknüpft wird. Derart
gewichtige Gründe sind vom Bundesverfassungsgericht etwa bei der
Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der
Hinterbliebenenversorgung verneint worden. Dagegen ist eine Privilegierung
der Ehe […] im Verhältnis zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften
legitimiert, wenn die Partner solcher Lebensgemeinschaften durchaus eine Ehe
eingehen könnten.“
Der Gesetzgeber ist somit verpflichtet, sämtliche Ungleichbehandlungen
zwischen der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu beseitigen. Dies
gilt insbesondere für das Recht des öffentlichen Dienstes, des
Einkommensteuerrechts, des Erbschaftsteuerrechts, das Ausländer- und Aufenthaltsrecht,
das Gewerberecht, der Ausbildungsförderung sowie bei diversen öffentlichen Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 5. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/978 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLeistungen und Gebühren. Zu diesem Ergebnis kommt in einer Untersuchung
des oben zitierten Urteiles des Bundesverfassungsgerichts auch der
Wissenschaftliche Dienst des Bundestages (WD 3-414/09).
Politiker der Fraktionen der CDU/CSU und FDP teilen diese Einschätzung.
Sie stellten die Notwendigkeit einer Erweiterung der Schutzmerkmale des
Artikels 3 GG um das Merkmal „sexuelle Identität“ mit dem Hinweis in Frage,
das Gleichheitsgebot gelte bei der sexuellen Identität ohnehin schon
ausnahmslos. Dr. Jan-Marco Luczak führte in der Bundestagsplenardebatte am
29. Januar 2010 aus: „Ich kann also festhalten: Durch unsere Verfassung wird
bereits ein umfangreicher Schutz gegen Diskriminierung aufgrund der
sexuellen Identität gewährleistet.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1794) Der Kollege
Marco Buschmann der Fraktion der FDP sekundierte: „Sie alle kennen die
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Juli letzten Jahres. Darin
hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich aus Art. 3 Absatz 1
Grundgesetz einen entsprechenden grundrechtlichen Schutz abgeleitet, und zwar auf
demselben Schutzniveau wie bei Art. 3 Absatz 3.“ (Plenarprotokoll 17/20, S.
1796) Mit Verweis auf den Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP
führt Dr. Jan-Marco Luczak weiterhin aus: „Die christlich-liberale Koalition
will „gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen“ und die
bestehenden Schutzlücken, zum Beispiel im Bereich des öffentlichen
Dienstes, schließen. Das werden wir umsetzen.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1794)
Marco Buschmann stellte eine entsprechende Gesetzesinitiative für die nahe
Zukunft in Aussicht: „Wir haben in den Koalitionsvertrag aufgenommen und
werden es auch in Kürze umsetzen, dass die ehe- und familienrechtlichen
Regelungen im Beamtenrecht auf die gleichgeschlechtlichen
Lebenspartnerschaften übertragen werden.“ (Plenarprotokoll 17/20, S. 1796)
Trotz dieser Einschätzung des Urteiles des Bundesverfassungsgerichtes durch
prominente Vertreter der Koalitionsfraktionen steht die angemahnte
Gleichstellung in vielen Sachgebieten aus. Die Koalitionsfraktionen haben zudem im
Dezember einen Änderungsantrag zum „Wachstumsbeschleunigungsgesetz“
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN abgelehnt, der die
verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung beim Erbschaftsteuerrecht vorsah, das mit
der Gesetzesvorlage reformiert werden sollte (Bundestagsdrucksache 17/149).
Auch ein halbes Jahr nach dem Entscheid des Bundesverfassungsgerichts
stehen Gesetzesinitiativen der Bundesregierung aus.
1. Welche bundesrechtlichen Ungleichbehandlungen bestehen noch zwischen
der eingetragenen Lebenspartnerschaft und der Ehe (bitte gesetzliche
Regelungen enumerativ aufzählen, Fundstellen mit Paragraph und Gesetz)?
Der Infobrief des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages vom
26. November 2009, S. 6 ff. (WD 3 – 429/09) enthält die gewünschte
Aufzählung für die relevanten Differenzierungen, die nach Kenntnis der
Bundesregierung noch zutreffend ist. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung
auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN,
Bundestagsdrucksache 16/10432, Fragen 7 und 8 verwiesen, die wie folgt lauten:
7. Welche Regelungen für Ehegatten wurden in dieser Wahlperiode geändert
und betreffen diese Änderungen auch die Rechtsstellung von
Lebenspartnern, und wenn nein, warum nicht?
Auf folgende Regelungen wird hingewiesen:
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
Mit dem 22. Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
(22. BAföGÄndG) vom 23. Dezember 2007 wurden mit der Neufassung von § 8
Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 BAföG sowie mit der Anhebung der Freibeträge in § 18a
Abs. 1 Nr. 1 und in § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG Sonderregelungen für Ehegatten
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/978geändert, ohne dass diese Änderungen auch Lebenspartner betreffen. Die
Gründe dafür sind der Antwort auf Frage 14 zu entnehmen.
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21. Dezember 2007 wirkt
sich sowohl auf die Rechtsstellung von Ehegatten als auch auf die von
Lebenspartnern aus.
Gesetz über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (BVFG)
Das am 21. Dezember 2007 geänderte BVFG enthält in den §§ 9 Abs. 1, 27 Abs. 1
Satz 2, 29 Abs. 1a, 94 und 100b Abs. 1 Regelungen, die die Rechtsstellung von
Ehegatten verändern. Diese Regelungen werden nicht auf Lebenspartner
erstreckt, weil deren Berücksichtigung leerliefe. Denn sie setzte voraus, dass es
bei deren Aufnahme bereits Spätaussiedler in eingetragener
Lebenspartnerschaft gibt.
Freizügigkeitsgesetz/EU
Das am 26. Februar 2008 geänderte FreizügG/EU fasst die bereits zuvor
bestehenden Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht im neuen § 4a FreizügG/EU
zusammen. Die in der Umsetzung der Freizügigkeitsrichtlinie dort in Abs. 3 bis 5
eingefügten Regelungen zum Daueraufenthaltsrecht für Familienangehörige
betrifft nur die Rechtsstellung von Ehegatten. Die Regelungen betreffen die
Einstellung von Lebenspartnern nicht, da die Freizügigkeitsrichtlinie, zu deren
Umsetzung § 4a FreizügG/EU eingefügt wurde, dies nicht vorgibt.
Personenstandsrechtsreformgesetz (PStRG)
Durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 19. Februar 2007 werden die
Vorschriften für die Zuständigkeit und Anmeldung der Eheschließung sowie
deren Beurkundung mit Wirkung zum 1. Januar 2009 neu gefasst. Das Verfahren
für die Begründung und die Beurkundung von Lebenspartnerschaften wird mit
dem Personenstandsgesetz (PStG) bundesgesetzlich geregelt. Soweit jedoch das
Verfahren zur Begründung und Beurkundung einer Lebenspartnerschaft durch
landesrechtlichen Vorschriften abweichend geregelt ist, gehen diese vor;
insoweit wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
Drittes, Sechstes, Siebtes und Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III, SGB VI,
SGB VII, SGB XI)
Im Bereich der Arbeitsförderung (SBG III) ist mit dem 22. Gesetz zur Änderung
des BAföG zum 1. Januar 2008 § 63 SGB III geändert worden. Die Regelung
betrifft Ehegatten, aber nicht Lebenspartner. Zu den Gründen verhält sich die
Antwort zu Frage 14. Zum 1. August 2008 ist auch § 71 SGB III geändert
worden. Diese Vorschrift betrifft Ehegatten und Lebenspartner in gleicher Weise.
Durch das Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische
Entwicklung und zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen
Rentenversicherung (SGB VI) vom 20. April 2007 wird entsprechend der Anhebung
der Altersgrenze für Versichertenrenten auch die Altersgrenze für die große
Witwen-/Witwerrente um zwei Jahre angehoben (§ 46 Abs. 2 SGB VI). Diese
Regelung gilt auch für Lebenspartner.
In der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII), zuletzt geändert am 17. Juni
2008, sind in der laufenden Legislaturperiode auch die §§ 4 Abs. 5, 65 Abs. 2,
80a, 218a Abs. 1 und 2 und 221 Abs. 2 geändert worden. Diese Regelungen
betreffen in gleicher Weise Ehegatten bzw. Witwen und Witwer und
Lebenspartner.
Drucksache 17/978 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Bereich der Pflegeversicherung (SGB XI) sind durch das Gesetz zur
strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vom 28. Mai 2008 zwei
Vorschriften für Ehegatten geändert worden.
Nach § 7a SGB XI haben Leistungsberechtigte ab dem 1. Januar 2009 Anspruch
auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine
Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder
landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten,
die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder
Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung).
In § 7a Abs. 2 Satz 1 SGB XI ist geregelt, dass die Pflegeberatung in der
häuslichen Umgebung oder in einer Einrichtung auf Wunsch des
Leistungsberechtigten unter Einbeziehung von Dritten, insbesondere von Angehörigen und
Lebenspartnern erfolgt. Die Vorschrift stellt Lebenspartner anderen Angehörigen damit
ausdrücklich gleich.
Mit dem durch Artikel 1 Nr. 67 Buchstabe a des Pflege-
Weiterentwicklungsgesetzes neu eingefügte Satz 3 in § 110 Abs. 2 SGB XI wird geregelt, dass es
ebenso wie in der privaten Krankenversicherung auch bei der privaten Pflege-
Pflichtversicherung für Versicherte im Standardtarif nach § 315 des Fünftes
Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) und für Versicherte im Basistarif der privaten
Krankenversicherung nach § 12 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zu einer
Beitragshalbierung kommt, wenn Hilfebedürftigkeit im Sinne des § 12 Abs. 1c
Satz 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes entsteht oder nach § 12 Abs. 1c Satz 6
des Versicherungsaufsichtsgesetzes bereits unabhängig davon besteht. Im Falle
einer solchen Beitragshalbierung wird die Beitragsermäßigung für Ehegatten
oder Lebenspartner nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe g SGB XI nicht
zusätzlich vorgesehen. Ehegatten und Lebenspartner werden folglich gleich
behandelt.
Schließlich soll nicht unerwähnt bleiben, dass im Ersten Gesetz zur Änderung
des Unterhaltsvorschussgesetzes vom 21. Dezember 2007 Lebenspartner den
Ehegatten gleichgestellt werden.
8. Werden im Bereich des Pfändungsschutzes von Altersrenten im
neugeschaffenen § 851c Abs. 1 Ziff. 3 ZPO unter dem Begriff „Hinterbliebene“ auch
eingetragene Lebenspartner geschützt, und wenn nein, warum nicht?
Aus dem Gesetzeswortlaut und den Gesetzesmaterialien zu § 851c der
Zivilprozessordnung (ZPO) lässt sich die Frage nicht eindeutig beantworten. Die
Rechtsprechung ist bislang nicht bekannt geworden. In der juristischen Literatur
gibt es die Tendenz, dass zu den „Hinterbliebenen“ im Sinne der genannten
Vorschrift auch Lebenspartner gehören (vgl. Holzer, ZVI 2007, 113, 115; ders.,
DStR 2007, 767, 769; Stöber, NJW 2007, 1242, 1245; Wimmer, ZInsO 2007,
281, 282; ders. in jurisPR-InsR 7/2007 Anm. 5). Die Auslegung bleibt letztlich
den unabhängigen Gerichten überlassen.
2. Welche Ungleichbehandlungen zwischen der eingetragenen
Lebenspartnerschaft und der Ehe bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung noch
in den Rechtsordnungen der Bundesländer (bitte nach Bundesländern und
Rechtsmaterie aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung ist für die Gesetzgebung der Länder nicht zuständig.
Hinsichtlich des Kenntnisstandes der Bundesregierung wird auf die Antwort der
Bundesregierung auf die Große Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN, Bundestagsdrucksache 16/10432, Fragen 26 ff. verwiesen, die wie
folgt lautet:
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/97826. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung ihres
Beamtenrechts
a) im Bereich des Familienzuschlags,
b) im Bereich der Beihilfe,
c) im Bereich der Hinterbliebenenpension,
d) im Bereich der Reise- und Umzugskostenvergütung,
e) im Bereich des Trennungsgeldes,
f) im Bereich der Vorschriften über den Sonderurlaub (z. B. bei Tod des
Partners, Niederkunft der Partnerin),
g) im Bereich des Laufbahnrechts
vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung
vorzunehmen?
Die nachfolgenden Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder.
Zu Buchstabe a
Eine Gleichstellung von Lebenspartnern mit Ehegatten ist bisher erfolgt in
Bremen.
Nicht gleichgestellt sind Lebenspartner in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Sachsen Anhalt und Schleswig-Holstein. In diesen Ländern ist
aber als Einzelmaßnahme oder im Rahmen einer Reform des zukünftigen
Landesbesoldungsrechts beabsichtigt, die Rechtslage anzupassen.
Nicht gleichgestellt sind Lebenspartner in Bayern, Brandenburg, Hessen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen. In
diesen Ländern besteht auch nicht die Absicht, eine Rechtsänderung
vorzunehmen.
Zu Buchstabe b
Eine Anpassung der Rechtslage ist erfolgt in Berlin, Bremen, Mecklenburg-
Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
Niedersachsen, das Saarland und Sachsen-Anhalt haben zwar bisher keine
Gleichstellung vorgenommen. Diese Länder beabsichtigen jedoch eine
entsprechende Rechtsänderung.
In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen und Thüringen fehlt es an einer Gleichstellung. Diese ist dort auch nicht
beabsichtigt.
Zu Buchstabe c
Lebenspartner sind mit Ehegatten gleichgestellt in Bremen.
Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein sehen eine Anpassung bisher nicht vor, haben jedoch die
entsprechende Absicht.
In Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen,
Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen und Thüringen fehlt es ebenfalls an
einer Anpassung. In diesen Ländern ist auch keine rechtliche Gleichstellung
beabsichtigt.
Zu Buchstabe d
Eine Anpassung der Rechtslage für Lebenspartner ist erfolgt in Berlin und
Schleswig-Holstein.
Drucksache 17/978 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Brandenburg ist hinsichtlich des Reisekostenrechts keine Gleichstellung
erfolgt. Es ist auch keine Rechtsänderung beabsichtigt. Hinsichtlich der
Umzugskostenvergütung wird auf das Bundesrecht verwiesen.
In Bremen und Sachsen ist hinsichtlich des Reisekostenrechts eine
Gleichstellung nicht erforderlich, da die gesetzlichen Grundlagen keinen Bezug zu
Ehegatten enthalten. Hinsichtlich der Umzugskostenvergütung ist in Bremen eine
Gleichstellung erfolgt, in Sachsen ist weder eine Gleichstellung geregelt noch
beabsichtigt.
In Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird hinsichtlich des Reisekostenrechts
und der Umzugskostenvergütung auf das Bundesrecht verwiesen.
In Mecklenburg-Vorpommern ist hinsichtlich des Reisekostenrechts eine
Gleichstellung nicht erforderlich, hinsichtlich der Umzugskostenvergütung
sieht Mecklenburg-Vorpommern keine Gleichstellung vor.
Keine Anpassung vorgenommen hat das Saarland, das eine solche aber plant.
Nicht gleichgestellt sind Lebenspartner mit Ehegatten auch in Baden-
Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und
Thüringen. Diese Länder beabsichtigen derzeit keine Rechtsänderung.
Zu Buchstabe e
Gleichgestellt worden sind Lebenspartner mit Ehegatten in Berlin, Bremen,
Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-
Holstein.
In Brandenburg, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt wird auf die
bundesrechtliche Regelung verwiesen.
Das Saarland hat noch keine Anpassung vorgenommen, plant aber eine solche.
Keine Anpassung haben vorgenommen bzw. planen Baden-Württemberg,
Bayern, Hessen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.
Zu Buchstabe f
In Bayern besteht auch ohne Anpassung der Rechtslage die Möglichkeit der
Dienstbefreiung.
In Baden-Württemberg werden Lebenspartner auch ohne Anpassung der
Rechtslage in die Arbeitsbefreiung bei Niederkunft oder Tod des Partners
einbezogen (Sonderurlaub aus wichtigem persönlichen Anlass).
In Hessen knüpft das entsprechende Landesrecht nicht an den Begriff des
„Ehegatten“ an.
In Mecklenburg-Vorpommern verweist das Landesrecht auf das Bundesrecht, in
dem eine Anpassung vorgenommen worden ist.
In Niedersachsen ist in die Sonderurlaubsverordnung bereits im Jahr 1997 der
Begriff „Lebensgefährte“ aufgenommen worden, der auch den Lebenspartner
umfasst. Eine spätere Anpassung war deshalb nicht geboten.
Eine Anpassung der Rechtslage vorgenommen haben Berlin, Bremen,
Brandenburg, Hamburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Nordrhein-Westfalen hat sein Landesrecht noch nicht angepasst, beabsichtigt
aber eine Erstreckung auf Lebenspartner.
Nicht gleichgestellt sind Lebenspartner bisher im Saarland, in Sachsen und
Thüringen. Diese Länder beabsichtigen auch keine Rechtsänderung.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/978Zu Buchstabe g
In Bayern und Niedersachsen ist eine Anpassung der Rechtslage nicht
erforderlich, da das Laufbahnrecht nicht auf das Rechtsinstitut der Ehe abstellt.
In Baden-Württemberg werden Lebenspartner unter den Begriff der „sonstigen
nahen Angehörigen“ subsumiert.
Gleichgestellt sind Lebenspartner den Ehegatten in Berlin, Bremen,
Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-
Holstein.
Keine Anpassung ist bisher erfolgt in Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz,
dem Saarland, Sachsen und Thüringen. Diese Länder planen auch keine
Rechtsänderung.
27. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung ihres
Bestattungs- und Friedhofsrecht vorgenommen oder beabsichtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
a) In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung der
Vorschriften über die Totensorge vorgenommen oder beabsichtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
b) In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung der
Vorschriften über das Grabplatzbelegungsrechts vorgenommen oder
beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
c) In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung der
Vorschriften über das Sektionsrechts vorgenommen oder beabsichtigen
nach Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Zu Buchstabe a
Baden-Württemberg: Das in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1970 stammende
Bestattungsgesetz (BestattG) kennt den Begriff des Lebenspartners bisher nicht.
In § 21 Abs. 1 BestattG ist geregelt, dass bei einem Sterbefall – in dieser
Reihenfolge – der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die
volljährigen Geschwister und Enkelkinder des Verstorbenen (Angehörige)
verpflichtet sind, die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Darüber hinaus ist
die Bestattungssorgepflicht in § 31 Abs. 1 BestattG geregelt, wonach die
Angehörigen (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 BestattG) für die Bestattung sorgen müssen.
Das Bestattungsgesetz ist somit bezüglich der rechtlichen Gleichstellung von
Lebenspartnerschaften lückenhaft und bedarf unter Beachtung der Regelungen
im LPartG einer Ergänzung. Nach § 11 Abs. 1 LPartG gilt ein Lebenspartner als
Familienangehöriger des anderen Lebenspartners, soweit nicht anderes
bestimmt ist. Insofern ist vorgesehen, bei der nächsten Novellierung des
Bestattungsgesetzes den Lebenspartner gleichrangig mit dem Ehegatten in § 21 Abs. 1
BestattG mit aufzunehmen. Durch die Bezugnahme der Regelung in § 31 Abs. 1
BestattG auf die Regelung in § 21 Abs. 1 BestattG schließt dies auch die
Bestattungssorgepflicht durch den Lebenspartner mit ein.
Bayern: Anpassungsbedarf besteht hinsichtlich § 17 Abs. 3 der
Bestattungsverordnung (Bestimmungsrecht der Angehörigen bei nicht nachweisbarem Willen
des Verstorbenen hinsichtlich einer Feuerbestattung). Darüber hinaus soll der
Kreis der Bestattungspflichtigen in Artikel 15 des Bestattungsgesetzes (BestG)
um Lebenspartner erweitert werden. Diese Punkte sollen bei der für die nächste
Drucksache 17/978 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLegislaturperiode angestrebten Novellierung des Bestattungsrechts
berücksichtigt werden. Die Frage, welche Person im konkreten Fall Entscheidungen über
die Art und den Ort der Bestattung trifft (Recht zur Totenfürsorge), ist nicht
Gegenstand der bestattungsrechtlichen Bestimmungen. Hierfür ist das
zivilrechtliche Institut der Totenfürsorge einschlägig, wonach es im Grundsatz auf
den Willen des Verstorbenen ankommt.
Brandenburg: Bei der Totenfürsorge ist zwischen der öffentlich-rechtlichen und
zivilrechtlichen Totenfürsorge zu unterscheiden. Das Gesetz über das Leichen-,
Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches
Bestattungsgesetz) vom 7. November 2001 legt nur die öffentlich-rechtliche
Totenfürsorge fest. Hiernach (§ 20 Abs. 1) haben für die Bestattung die
volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: Ehegatte, Kinder,
Eltern, Geschwister, Enkelkinder, Großeltern, Partner einer auf Dauer angelegten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Der Lebenspartner ist nicht unter den Begriff „Ehegatte“, sondern nur unter den
letztgenannten Begriff des Partners einer auf Dauer angelegten nichtehelichen
Lebensgemeinschaft subsumierbar. Für eine Gleichstellung von Lebenspartnern
mit Ehegatten wird in Brandenburg derzeit kein Bedarf gesehen, da die
Vorschrift den Lebenspartner nicht hindert, die Bestattung zu veranlassen.
Mecklenburg-Vorpommern: Für den Fall, dass sich kein Angehöriger für die
Totenfürsorge verantwortlich fühlt und der Verstorbene zu Lebzeiten auch keine
Vorsorge getroffen hat, legt das Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und
Friedhofswesen (BestattG M-V) vom 30. Juni 1998 die Reihenfolge der zur
Bestattung verpflichteten Angehörigen fest (§ 9 Abs. 2). In dieser Reihenfolge
ist der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes dem Ehegatten
gleichgestellt und somit vorrangig vor anderen Angehörigen verantwortlich.
Niedersachsen: Der Gesetzgeber hat den Kreis der zur Bestattung
verpflichteten Personen im Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
(BestattG) vom 8. Dezember 2005 in § 8 Abs. 3 bestimmt. Der Lebenspartner
ist in der Rangfolge neben den Ehegatten vor die Abkömmlinge, die Vorfahren
und die Geschwister gestellt worden. Die im Gesetz festgelegte Rangfolge
orientiert sich an der gesetzlichen Erbfolge.
Nordrhein-Westfalen: Nach dem Gesetz über das Friedhofs- und
Bestattungswesen (Bestattungsgesetz – BestG) vom 17. Juni 2003 ist in § 8 Abs. 1 Satz 1 bei
der Rangfolge der Bestattungspflicht die Lebenspartnerschaft berücksichtigt
worden: „Zur Bestattung verpflichtet sind in der nachstehenden Rangfolge
Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister,
Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).“
Das Saarland: Bei der Novellierung des Bestattungsgesetzes im Jahr 2003 hat
das Land eine Anpassung bezüglich der Berücksichtigung der
Lebenspartnerschaften vorgenommen, indem in § 26 des Gesetzes über das Friedhofs-,
Bestattungs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz – BestattG) Lebenspartner nach
den Ehegatten an zweiter Stelle der zur Bestattung pflichtigen Personen
aufgenommen wurden.
Sachsen: Das Bestattungsgesetz (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 bestimmt in
§ 10 Abs. 1, wer für die Bestattung verantwortlich ist, und legt die Reihenfolge
der nächsten Angehörigen fest. An erster Stelle steht bisher der Ehegatte. Im
Rahmen der derzeitigen Novellierung des SächsBestG soll die erste Stelle der
Aufzählung um die Lebenspartnerschaft ergänzt werden und künftig wie folgt
lauten: „1. der Ehegatte oder der Lebenspartner nach dem Gesetz über die
Eingetragene Lebenspartnerschaft …“.
Sachsen-Anhalt: Die Anpassung des Bestattungsgesetzes (BestattG LSA) an das
LPartG erfolgte durch Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Landesrechts
aufgrund der bundesrechtlichen Einführung des Rechtsinstituts der Lebenspart-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/978nerschaft vom 26. März 2004. Für die Überführung der Leiche und deren
Bestattung haben der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie weiter im
Einzelnen aufgeführte Angehörige zu sorgen.
Schleswig Holstein: Das Bestattungsgesetz vom 4. Februar 2005 legt die Rechte
und Pflichten der Hinterbliebenen von Verstorbenen fest. Zu den Pflichten
gehört u. a. die Bestattungspflicht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BestattG. Das
Totenfürsorgerecht ist nicht bestattungsgesetzlich geregelt.
Thüringen: Das Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 27. Mai 2004 regelt in § 18
Abs. 1, dass neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die
volljährigen Angehörigen für die Bestattung zu sorgen haben. Hierbei steht der
Ehegatte an erster und der Lebenspartner an zweiter Stelle. Somit ist für die
Totensorge ggfs. der Lebenspartner vorrangig gegenüber anderen Angehörigen
zuständig.
Zu Buchstabe b
Baden-Württemberg: Nach § 12 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes (BestattG) ist
auf Gemeindefriedhöfen für jeden Verstorbenen eine Einzelgrabstätte
(Reihengrab) zur Verfügung zu stellen. Nach § 12 Abs. 2 BestattG kann an Grabstätten
auf Gemeindefriedhöfen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt
werden (Wahlgrab). Die Voraussetzungen für den Erwerb und der Inhalt des
Nutzungsrechts sowie der Kreis der Nutzungsberechtigten sind in der
Friedhofsordnung festzulegen. Nach der Formulierung von § 12 BestattG ist eine dortige
Anpassung bezüglich der rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
nicht erforderlich und auch nicht vorgesehen.
Bayern: Die Frage der Grabplatzbelegung ist ausschließlich in den kommunalen
Satzungen nach Artikel 24 der Gemeindeordnung (GO) über die Benutzung des
Friedhofs als kommunale Einrichtung geregelt. Die konkrete Regelung trifft die
jeweilige Gemeinde eigenverantwortlich im Rahmen ihres kommunalen
Selbstverwaltungsrechts. Soweit die Satzungen (was nicht zwingend erforderlich ist)
Regelungen über den Personenkreis treffen, der in Familiengrabstätten bestattet
werden darf, hat dies im Einklang mit dem LPartG zu erfolgen.
Dass in den Satzungen oder durch ihren Vollzug der Lebenspartner ausdrücklich
ausgeschlossen wäre bzw. worden wäre, ist in Bayern bislang nicht bekannt
geworden.
Berlin: Durch Artikel II § 6 des Gesetzes zur Anpassung des Berliner
Landesrechts aufgrund der Einführung der Lebenspartnerschaft vom 15. Oktober 2001
wurde § 15 Abs. 6 Satz 2 der Verordnung über die Verwaltung und Benutzung
der landeseigenen Friedhöfe (Friedhofsordnung) vom 19. November 1997, der
die Rechtsnachfolge im Nutzungsrecht regelt, angepasst. Im Übrigen regeln
Friedhofsgesetz und Friedhofsordnung, dass die Person, die das Nutzungsrecht
an einer Grabstätte erworben hat, darüber befinden darf, wer auf dieser
Grabstätte beigesetzt wird. Eine weitere Anpassung wird daher nicht als erforderlich
angesehen.
Brandenburg: Das Bestattungsgesetz enthält keine Vorschriften zur
Grabplatzbelegung. Die Voraussetzungen und Bedingungen der Zulassung der Bestattung
regeln die Friedhofsträger (Gemeinden sowie Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind) in Ausübung ihres
Selbstverwaltungsrechts durch Satzung (Friedhofsordnung). Es ist nicht bekannt geworden,
dass einem Partner einer Lebensgemeinschaft die Beisetzung oder Benutzung
eines Wahlgrabes verwehrt oder dieser in anderer Art und Weise benachteiligt
worden wäre.
Mecklenburg-Vorpommern: Das BestattG enthält keine gesetzlichen
Regelungen zu Grabplatzbelegungen.
Drucksache 17/978 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeNiedersachsen: Das Grabplatzbelegungsrecht obliegt den Kirchen und
Kommunen als Friedhofsträgern.
Nordrhein-Westfalen: Das Grabplatzbelegungsrecht ist nicht durch das
Bestattungsgesetz geregelt. Art, Umfang und Zeitraum der Nutzung und Gestaltung
des Friedhofs und von dessen Einrichtungen werden von Seiten der
Friedhofsträger durch Satzung geregelt.
Das Saarland: Das Grabbelegungsrecht ist durch die Friedhofssatzungen der
Städte und Gemeinden geregelt. Diese Friedhofssatzungen sind allerdings nach
§ 8 Bestattungsgesetz durch das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und
Soziales zu genehmigen. Im Genehmigungsverfahren wird, soweit die
Friedhofssatzung die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften nicht bereits
berücksichtigt, darauf hingewiesen, dass dies zu geschehen hat. Diesem Hinweis wurde
bisher gefolgt und eine entsprechende Formulierung in die Satzung
aufgenommen.
Thüringen: Regelungen zur Grabplatzbelegung unterliegen auch in Thüringen
dem Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und/oder Kirchengemeinden als
Träger von Friedhöfen. Die Mustersatzung des Thüringer Städte- und
Gemeindebundes sieht hinsichtlich des Nutzungsrechts an Wahlgräbern vor, dass
– wenn keine vertragliche Regelung getroffen wurde – das Nutzungsrecht auf
die Angehörigen des Verstorbenen übergeht. Hierbei ist an erster Stelle der
überlebende Ehegatte und an zweiter Stelle der Lebenspartner zu
berücksichtigen.
Zu Buchstabe c
Baden-Württemberg: Die Sektion ist durch die Berufsordnung der
Landesärztekammer Baden-Württemberg geregelt. Die Durchführung der klinischen sowie
der anatomischen Sektion setzt danach die Einwilligung der verstorbenen
Person oder ihrer nächsten Angehörigen oder einer von der verstorbenen Person
bevollmächtigten Person voraus. Nächste Angehörige sind in der Reihenfolge
Ehegatte oder Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige
Geschwister, sowie die Person, die mit der verstorbenen Person in einer auf Dauer
angelegten Lebensgemeinschaft gelebt hat, soweit im Behandlungsvertrag nicht
etwas anderes bestimmt ist. Damit sind die baden-württembergischen
Vorschriften im Bereich der Sektion vollständig angepasst.
Bayern: Im Freistaat Bayern existieren keine Regelungen zur
Verwaltungssektion.
Berlin: Durch Artikel I § 15 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts auf
Grund der Einführung der Lebenspartnerschaft vom 15. Oktober 2001 wurde
insbesondere eine Anpassung der in § 3 Abs. 4 Satz 1 des Sektionsgesetzes
enthaltenen Definition der „nächsten Angehörigen“ dahingehend vorgenommen,
dass nach dem Wort „Ehegatte“, die Worte „der Lebenspartner“ eingefügt
wurden. Nach den Vorschriften des Berliner Sektionsgesetzes vom 18. Juni 1996 ist
eine klinische Sektion zulässig, wenn der Verstorbene oder seine Angehörigen
im Behandlungsvertrag in die Sektion eingewilligt haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1).
Liegt diese Einwilligung nicht vor, ist die klinische Sektion gemäß § 3 Abs. 3
Nr. 3 Sektionsgesetz dann nicht zulässig, wenn die nächsten Angehörigen nach
dokumentierter Information über die beabsichtigte Sektion innerhalb von acht
Tagesstunden widersprochen haben. Nächste Angehörige gemäß § 3 Abs. 4
Satz 1 des Sektionsgesetzes sind der Reihe nach der Ehegatte, der
Lebenspartner, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister oder die Person, mit
der der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft gelebt
hat.
Brandenburg: Eine Anpassung der Vorschriften über das Sektionsrecht ist
derzeit nicht beabsichtigt. Gemäß § 10 Abs. 1 des Brandenburgischen Bestattungs-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/978gesetzes – BbgBestG – vom 10. November 2001 ist die klinische Sektion u. a.
zulässig, wenn der Verstorbene oder seine nächsten Angehörigen nach § 10
Abs. 5 BbgBestG schriftlich in die Sektion eingewilligt haben. Als nächste
Angehörige gelten in der Rangfolge ihrer Aufzählung der Ehegatte, volljährige
Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister, volljährige Enkelkinder, Großeltern
sowie der Partner, mit dem der Verstorbene in einer auf Dauer angelegten
nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Bremen: Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Leichenwesen (Leichengesetz)
darf eine Obduktion durchgeführt werden, wenn der Leichenschauarzt einen
Obduktionsantrag ausgefüllt und, wenn keine Einverständniserklärung der
verstorbenen Person vorliegt, ein Angehöriger im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Leichengesetzes nach Information über die Absicht, eine Obduktion
durchzuführen, nicht innerhalb von 24 Stunden widersprochen hat. § 4 Abs. 1 Nr. 1 des
Leichengesetzes regelt die Reihenfolge der berechtigten Angehörigen. Hier
werden genannt der Ehegatte, die volljährigen Kinder, die Eltern oder
volljährige Geschwister. Durch Artikel 11 des Gesetzes zur Anpassung des
Landesrechtes an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 16. Mai 2006 ist
diese Regelung nach dem Wort „Ehegatte“ um die Worte „die Lebenspartnerin
oder der Lebenspartner“ ergänzt worden. Eine Anpassung an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes ist somit erfolgt.
Hamburg: Eine Anpassung wurde bisher nicht vorgenommen und ist auch nicht
beabsichtigt, da die Belange des angesprochenen Personenkreises im
Personenstandsrecht geregelt werden.
Hessen: In Hessen existieren keine Regelungen über die Sektion.
Mecklenburg-Vorpommern: Eine Leichenöffnung zur Klärung der
Todesursache und zur Überprüfung der Diagnose und der Therapie (Obduktion) ist nach
dem Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land
Mecklenburg-Vorpommern (Bestattungsgesetz – BestattG M-V) vom 30. Juni
1998, zuletzt geändert durch Artikel 3 des
Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetzes vom 20. Juli 2006, nur zulässig, wenn der Verstorbene vor seinem Tode
eingewilligt hat. Liegt eine solche Erklärung nicht vor und hat der Verstorbene
zu Lebzeiten einer Obduktion nicht widersprochen, kann eine Obduktion
vorgenommen werden, wenn der in der Rangfolge des § 9 Abs. 2 BestattG M-V
nächste Angehörige informiert worden ist und einer Obduktion in einer
bestimmten Frist nicht widerspricht (§ 5 Abs. 1 BestattG M-V). In der Rangfolge
nach § 9 Abs. 2 BestattG M-V ist der Lebenspartner dem Ehegatten
gleichgestellt.
Niedersachsen: Den Lebenspartnern steht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes
über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8.
Dezember 2005 ein Widerspruchsrecht gegen die Durchführung der klinischen Sektion
zu.
Nordrhein-Westfalen: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG)
dürfen Tote, wenn sie zu Lebzeiten selbst, ihre gesetzliche Vertretung oder eine
bevollmächtigte Person schriftlich eingewilligt haben, nach Ausstellung der
Todesbescheinigung zur Klärung der Todesursache, zur Überprüfung der
Diagnose oder Therapie oder zu einem sonstigen wissenschaftlichen Zweck
obduziert werden. Insoweit könnte auch der Lebenspartner die bevollmächtigte
Person sein. In § 10 Abs. 2 BestG NW wird weiterhin bestimmt, dass § 3 Abs. 3
und § 4 des Transplantationsgesetzes vom 5. November 1997 (Neufassung in
der Bekanntmachung vom 4. September 2007) sinngemäß Anwendung findet,
wenn weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch
des Verstorbenen vorliegt.
Rheinland-Pfalz: Gesetzliche Regelungen für Sektionen bestehen nicht.
Drucksache 17/978 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeDas Saarland: Gemäß § 43 Abs. 1 des saarländischen Bestattungsgesetzes ist die
klinische Sektion Teil der Qualitätssicherung und dient der Überprüfung
ärztlichen Handelns im Hinblick auf Diagnose, Therapie und Todesursache, der
Lehre und der Aus-, Fort- und Weiterbildung, der Epidemiologie, der
medizinischen Forschung sowie Begutachtung. Sie wird gemäß § 44 Abs. 1 von dem
behandelnden Arzt bei einer Einrichtung der Pathologie oder Rechtsmedizin
angemeldet und kann nach § 44 Abs. 2 auch auf Antrag des jeweils nächsten
Angehörigen oder einer hierzu bevollmächtigten Person durchgeführt werden,
sofern Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen dabei nicht verletzt werden. § 45
Abs. 4 definiert die nächsten Angehörigen. Diese sind in der Rangfolge ihrer
Aufzählung: der Ehegatte, der Lebenspartner, der Partner, mit dem der
Verstorbene in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelebt
hat, volljährige Kinder, die Eltern, volljährige Geschwister, volljährige
Enkelkinder, sowie die Großeltern.
Sachsen: Gemäß § 15 Abs. 1 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG)
vom 8. Juli 1994 ist die Sektion zulässig, wenn sie „der Klärung eines Verdachts
dient, dass der Tod durch einen medizinischen Behandlungsfehler verursacht
sein könnte, und sofern der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige sie
wünscht“ (Nr. 3) oder wenn sie „durch ein beachtliches Interesse an der
Überprüfung der vorherigen Diagnose oder durch ein gewichtiges medizinisches
Forschungsinteresse gerechtfertigt ist, sofern ihr entweder der Verstorbene zu
Lebzeiten zugestimmt hat, oder, sofern von ihm eine Erklärung nicht vorliegt,
der nach § 10 Abs. 1 verantwortliche Angehörige zustimmt“ (Nr. 4). Nach § 10
Abs. 1 SächsBestG sind für die Bestattung die nächsten Angehörigen in der
folgenden Reihenfolge verantwortlich: An erster Stelle steht bisher der Ehegatte.
Im Rahmen der derzeitigen Novellierung des SächsBestG soll die erste Stelle
der Aufzählung um die Lebenspartnerschaft ergänzt werden. Demnach wird
nach der Novellierung gegebenenfalls der Lebenspartner vorrangig gegenüber
anderen Angehörigen für die entsprechenden Entscheidungen berücksichtigt.
Sachsen-Anhalt: Eine Leichenöffnung ist zulässig, wenn es zur Verfolgung
rechtlicher Interessen der Angehörigen, insbesondere zur Feststellung
rentenrechtlicher oder versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, oder aus
medizinischem Interesse mit Zustimmung der Angehörigen erforderlich ist. Zu den
Angehörigen zählen auch Lebenspartner, was durch Verweisung in § 9 Abs. 1
des Bestattungsgesetzes LSA auf § 4 Abs. 2 des Transplantationsgesetzes (TPG)
klargestellt worden ist. Nach § 1a TPG sind nächste Angehörige in der
Rangfolge ihrer Aufzählung an erster Stelle der Ehegatte oder der Lebenspartner.
Schleswig-Holstein: Nach § 9 des Bestattungsgesetzes des Landes Schleswig-
Holstein (BestattG) vom 4. Februar 2005 ist eine Obduktion zur Aufklärung der
Todesart, der den Tod bedingenden Grundleiden oder Zusammenhänge und der
Todesursache zulässig, wenn sie zur Verfolgung rechtlicher Interessen der
Hinterbliebenen, insbesondere zur Feststellung rentenrechtlicher oder
versicherungsrechtlicher Leistungsansprüche, erforderlich ist und ein begründeter
schriftlicher Auftrag eines Hinterbliebenen dazu vorliegt. Die Obduktion ist
auch aus gewichtigem medizinischen Interesse an der Klärung der
Todesursache, an der Überprüfung der ärztlichen Diagnose, der Lehre, der medizinischen
Forschung und der Epidemiologie zulässig, wenn die verstorbene Person zu
deren Lebzeiten schriftlich dazu eingewilligt hat oder, wenn die Erklärung nicht
vorliegt, die oder der entscheidungsberechtigte Hinterbliebene schriftlich
eingewilligt hat. Hinterbliebene, die nach dem Bestattungsgesetz Pflichten zu erfüllen
haben oder zur Wahrnehmung von Rechten berechtigt sind, sind nach § 2 Nr. 12
BestattG auch Lebenspartner.
Thüringen: Das Thüringer Bestattungsgesetz (ThürBestG) vom 27. Mai 2004
regelt in § 8 Abs. 3, dass die klinische Sektion zulässig ist, wenn der Verstorbene
vor seinem Tod eingewilligt hat oder, falls der Verstorbene keine Entscheidung
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/978darüber getroffen hat, der in der Rangfolge des in § 18 Abs. 1 ThürBestG nächste
Angehörige des Verstorbenen einwilligt. Nach § 18 Abs. 1 ThürBestG haben
neben dem vom Verstorbenen zu Lebzeiten Beauftragten die volljährigen
Angehörigen in folgender Reihenfolge zu sorgen: der Ehegatte, der Lebenspartner.
28. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung ihres
Archivrechts vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der
Bundesregierung vorzunehmen?
Die nachfolgenden Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder.
Der Wortlaut der Landesarchivgesetze in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen,
Hamburg und Sachsen-Anhalt ist allgemein formuliert und nimmt von einer
expliziten Benennung etwaiger Angehöriger von vornherein Abstand. Eine
Anpassung ist nicht erforderlich.
Die Landesarchivgesetze in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-
Holstein und Hessen sind bereits angeglichen worden.
Die Landesarchivgesetze der Länder Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen und Thüringen hingegen
befinden sich in dieser Hinsicht nach wie vor auf dem Stand vor Inkrafttreten des
Lebenspartnerschaftsgesetzes. Von Seiten der Länder Baden-Württemberg,
Bayern, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, des Saarlandes und von
Sachsen wurde aber mitgeteilt, dass Lebenspartnerschaften im Rahmen der
nächsten Novellierung ihrer jeweiligen Landesarchivgesetze berücksichtigt
werden. Brandenburg erklärte, dass Lebenspartnerschaften bis dahin von dem
im Landesarchivgesetz Brandenburg verwendeten Begriff des Partners einer auf
Dauer angelegten Lebensgemeinschaft mit umfasst seien. Ebenso teilte Bremen
mit, Lebenspartnerschaften bis zu ihrer ausdrücklichen Erwähnung im
Archivgesetz Bremen in der Praxis wie Ehegatten zu behandeln.
Das Land Thüringen plant keine Änderung seines Archivgesetzes.
29. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer eine Anpassung ihres
Krebsregisterrechts vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der
Bundesregierung vorzunehmen?
Die nachfolgenden Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder.
Die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-
Pfalz, das Saarland und Schleswig-Holstein haben die rechtliche Gleichstellung
von Lebenspartnerschaften in ihren Landeskrebsregistergesetzen verankert.
Baden-Württemberg: Die rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
wird in § 9 Abs. 2 des Landeskrebsregistergesetzes vom 7. März 2006
berücksichtigt.
Bremen: Es wurde mit dem „Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes“ das gesamte Landesrecht entsprechend
angepasst, so auch das Bremer Krebsregistergesetz.
Nordrhein-Westfalen: Im Gesetz zur Einrichtung eines flächendeckenden
bevölkerungsbezogenen Krebsregisters vom 5. April 2005 werden in § 10 Abs. 5
Lebenspartner berücksichtigt.
Rheinland-Pfalz: Nach dem Krebsregistergesetz vom 3. März 2006 werden
Lebenspartner mit Ehegatten im Zusammenhang mit der Einholung von Ein-
Drucksache 17/978 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodewilligungen zur Übermittlung von Daten für Abgleichung, Entschlüsselung und
Übermittlung von Personen identifizierenden Daten gleichgestellt.
Das Saarland: Im Krebsregistergesetz wurden bereits bei der Novellierung im
Jahr 2002 Lebenspartnerschaften rechtlich gleichgestellt. Dabei wurden zur
Regelung der Übermittlung von Personen identifizierenden Daten im Falle
verstorbener Patienten als nächste Angehörige neben den Ehepartnern auch die
Lebenspartner als verfügungsberechtigt aufgeführt.
Schleswig-Holstein: Das Land hat mit dem am 28. Januar 2005 in Kraft
getretenen Artikel 7 des „Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes“ in seinem Landeskrebsregistergesetz nach dem
Wort „Ehegatte“ die Worte „oder eingetragenen Lebenspartnerin oder
eingetragener Lebenspartner“ eingefügt.
Bayern und Niedersachsen beabsichtigen, bei der nächsten Novellierung ihrer
Krebsregistergesetze eine Anpassung vorzunehmen.
Berlin, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,
Sachsen-Anhalt, und Thüringen sehen aus folgenden Gründen keinen
Handlungs- bzw. Regelungsbedarf:
Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, und Thüringen
haben auf der Grundlage eines zwischen ihnen geschlossenen Staatsvertrages
ein Gemeinsames Krebsregister aufgebaut. Aus den für sie geltenden
gesetzlichen Grundlagen der epidemiologischen Krebsregistrierung ergeben sich
keine diesbezüglichen Regelungstatbestände.
Hamburg: Eine Anpassung des Krebsregistergesetzes wurde nicht
vorgenommen, da der Familienstand kein zu erhebendes Merkmal ist.
Hessen: Eine Anpassung des Krebsregistergesetzes an die Erfordernisse des
Lebenspartnerschaftsgesetzes ist bisher nicht erfolgt, da davon ausgegangen
wird, dass Lebenspartner bei der Abgleichung, Entschlüsselung und
Übermittlung Personen identifizierender Daten den Ehegatten gleichgestellt sind.
Demgemäß gab es weder einen entsprechenden Beschluss des Hessischen Landtags
noch hat es eine Initiative dazu gegeben bzw. ist eine solche abzusehen.
30. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer ein Mitwirkungsrecht
des Lebenspartners
a) im Bereich des Schulrechts, insbesondere bei der Definition des
Erziehungsberechtigten,
b) in der Landesdisziplinarordnung, insbesondere bei der Wiederaufnahme
eines Disziplinarverfahrens durch den überlebenden Lebenspartner
gesetzlich geregelt oder beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung
zu regeln?
Die nachfolgenden Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder.
Zu Buchstabe a
Angesichts der föderalen Grundordnung, die durch die Föderalismusreform
bestätigt wurde, sind für das Schulwesen allein die Länder zuständig. Die
Mitwirkungsrechte im Bereich des Schulrechts stehen grundsätzlich den Personen
zu, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs
personensorgeberechtigt sind. Ausdrückliche Regelungen über Mitwirkungsrechte von
Lebenspartnern finden sich in den Schulgesetzen in der Regel nicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/978In Baden-Württemberg, Hamburg und Hessen enthalten die Schulgesetze
Bestimmungen, wonach im – der Schule schriftlich nachzuweisenden –
Einverständnis mit dem oder den jeweils Sorgeberechtigten auch Personen
Elternrechte eingeräumt werden, denen die Erziehung des Kindes anvertraut oder mit
anvertraut ist.
In Niedersachsen gilt auch eine Person als erziehungsberechtigt im Sinne des
Schulgesetzes, wenn sie mit dem sorgeberechtigten Elternteil verheiratet ist oder
mit ihm in einer nichtehelichen Gemeinschaft zusammenlebt, wenn das Kind
ständig im gemeinsamen Haushalt wohnt.
In Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bestimmen die Schulgesetze
ausdrücklich die Einbeziehung der Lebenspartner des allein sorgeberechtigten
Elternteils in den Kreis der Mitwirkungsberechtigten.
Im Saarland ist die Ergänzung des Schulgesetzes durch eine der
niedersächsischen Regelung entsprechenden Vorschrift geplant.
Zu Buchstabe b
In Berlin richtet sich die Rechtsstellung des Lebenspartners im
Wiederaufnahmeverfahren nach dem Bundesdisziplinargesetz.
In Hessen, dem Saarland und Schleswig-Holstein hat schon der Ehegatte kein
Recht, den Antrag auf Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens zu stellen.
Die Frage einer Anpassung stellt sich nicht.
Bremen, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben ein Mitwirkungsrecht
auch für den Lebenspartner eingeführt.
In Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz,
Sachsen und Thüringen hat der Lebenspartner kein Mitwirkungsrecht. In diesen
Ländern ist auch eine Rechtsänderung nicht beabsichtigt.
31. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer ein Anhörungsrecht
des Lebenspartners
a) im Bereich des Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsrechts,
b) im Bereich der Vorschriften über die Kastration
vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung
vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Zu Buchstabe a
Im Wesentlichen kennen die Länder in polizei- und ordnungsrechtlicher
Hinsicht allenfalls in ihren Gesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker
Regelungen zum Unterbringungs- und Freiheitsentziehungsrecht im Sinne der
Fragestellung.
Baden-Württemberg: Im Gesetz über die Unterbringung psychisch Kranker
(UBG) ist kein „Anhörungsrecht des Lebenspartners“ vorgesehen.
Bayern: Das Unterbringungsgesetz (BayUnterbrG) findet Anwendung auf
Unterbringungen von Personen, die psychisch krank oder infolge Geistesschwäche
oder Sucht psychisch gestört sind und dadurch in erheblichem Maß die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden. Jenseits etwaiger Anhörungsrechte
nach dem FGG bei Anordnung von Unterbringungen durch ein Gericht hat im
Falle einer sofortigen vorläufigen Unterbringung die Kreisverwaltungsbehörde
Drucksache 17/978 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodegemäß Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 BayUnterbrG der untergebrachten Person, deren
Unterbringung gemäß Artikel 10 Abs. 1 BayUnterbrG angeordnet wurde, die
Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu
benachrichtigen, sofern der Unterbringungszweck dadurch nicht gestört wird.
Hinsichtlich der „Person ihres Vertrauens“ beinhaltet diese Regelung keine
Differenzierung nach dem familienrechtlichen Status und der sexuellen
Orientierung der untergebrachten sowie der zu kontaktierenden Person. Ein hierüber
hinausgehendes Anhörungsrecht eines Angehörigen, Ehegatten oder
Lebenspartners ist im BayUnterbrG nicht enthalten.
Bei Freiheitsentziehungen durch die Polizei ist gemäß Artikel 18 Abs. 1 des
Polizeiaufgabengesetzes (PAG) unverzüglich eine richterliche Entscheidung
über die Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen,
sofern nicht anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach
Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahme ergehen würde. Für das
gerichtliche Verfahren gelten gemäß Artikel 18 Abs. 3 Satz 3 PAG die Vorschriften des
Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. § 5 Abs. 3
Satz 3 dieses Gesetzes räumt auch dem Lebenspartner ein Anhörungsrecht ein.
Nach Artikel 19 Abs. 2 Satz 1 PAG hat die Polizei der festgehaltenen Person
unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres
Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der
Freiheitsentziehung nicht gefährdet ist. Insoweit gelten die Ausführungen zu Artikel 10 Abs. 3
Satz 1 BayUnterbrG entsprechend.
Berlin: Die Voraussetzungen von und das Verfahren bei Freiheitsentziehungen
sind in §§ 20 Abs. 3, 21 Abs. 3 Satz 3, 30, 31 bis 33 des Allgemeinen
Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG – vom 14. April 1992 in der Fassung vom
11. Oktober 2006 geregelt. § 31 Abs. 1 Satz 1 sieht vor, dass, wenn eine Person
aufgrund einer der genannten Vorschriften festgehalten wird, die Polizei
unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der
Freiheitsentziehung herbeizuführen hat. Dabei richtet sich das Verfahren (gemäß
§ 31 Abs. 3 Satz 2 ASOG Bln) nach den Vorschriften des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. Auf die Ausführungen Bayerns
zu § 5 Abs. 3 Satz 3 dieses Gesetzes kann verwiesen werden.
Brandenburg: Das Psychisch-Kranken-Gesetz enthält keine Anhörungsrechte,
die an den Status der Ehe oder Lebenspartnerschaft anknüpfen. In
unterschiedlichen Regelungsbereichen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung und des
Maßregelvollzuges werden gerichtlich bestellte Betreuer als Vertreter der
untergebrachten Person bzw. Sorgeberechtigte bei minderjährigen untergebrachten
Personen einbezogen.
Mecklenburg-Vorpommern: § 16 des Gesetzes über Hilfen und
Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (Psychischkrankengesetz – PsychKG) folgt im
Wesentlichen den bundesrechtlichen Regelungen des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG), nach dessen § 70d Abs. 1 Nr. 1a
das Gericht u. a. dem Lebenspartner des Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung
gibt, wenn die Lebenspartner nicht dauernd getrennt leben.
Niedersachsen: Nach dem Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für
psychisch Kranke (NPsychKG, vgl. § 14 ff. NPsychKG) richtet sich das Verfahren
über solche Unterbringungsmaßnahmen nach § 70 ff. FGG. Durch die dort
verankerten bundesgesetzlichen Regelungen ist das Anhörungsrecht der
Lebenspartner im Unterbringungsrecht gewährleistet, so dass es keiner weiteren
landesgesetzlichen Regelung bedarf. Im Übrigen sind freiheitsentziehende
Maßnahmen aufgrund von Landesrecht nach dem Niedersächsischen Gesetz über die
öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) möglich (vgl. §§ 13 Abs. 2
Satz 2, 16 Abs. 2, 18 Nds. SOG). Wird eine Person aufgrund dieser Vorschriften
festgehalten, ist ihr unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person ihrer Wahl
zu benachrichtigen und zu ihrer Beratung hinzuziehen, soweit dadurch nicht der
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/978Zweck oder die Durchführung der Maßnahme gefährdet wird (§ 20 Abs. 2 Satz 1
Nds. SOG). Der Betroffene hat somit Gelegenheit, seinen Lebenspartner zu
benachrichtigen. Eine formelle Anhörung des Lebenspartners ist ebensowenig
vorgesehen wie die Anhörung anderer Personen, die dem Betroffenen
nahestehen.
Ist über die jeweilige freiheitsentziehende Maßnahme eine richterliche
Entscheidung herbeizuführen (§ 19 Abs. 1 Nds. SOG) und erklärt das Gericht die
Freiheitsentziehung für zulässig (§ 19 Abs. 1 Nds. SOG), hat es einen Angehörigen
des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen (§ 20
Abs. 3 Nds. SOG, Artikel 104 Abs. 4 des Grundgesetzes). Wenn der
Festgehaltene es wünscht, wird auch hier sein Lebenspartner unterrichtet.
Nordrhein-Westfalen: Das Polizeigesetz sowie das Ordnungsbehördengesetz
enthalten keine Regelungen zum Unterbringungs- und
Freiheitsentziehungsrecht, die eine Änderung zur Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
erforderlich werden ließen. Relevant wird eine Lebenspartnerschaft allein im Bereich
der Benachrichtigungspflicht bei festgehaltenen Personen gemäß § 37 bzw.
§§ 49 i. V. m. § 37 PolG NRW. Die Benachrichtigungspflicht ist sehr weit
gefasst und bezieht sich nach dem Gesetzeswortlaut auf einen Angehörigen oder
eine Person des Vertrauens. Der Lebenspartner wird im Sinne der Vorschrift
bereits als Angehöriger erfasst.
Das Saarland: Eine Anpassung des Unterbringungsgesetzes wird als nicht
erforderlich angesehen, da dieses bezüglich der Anhörung von Personen bei einer
Unterbringung auf die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) verweist.
Sachsen: Gemäß § 13 Abs. 2 des Gesetzes über die Hilfen und die
Unterbringung bei psychischen Krankheiten (SächsPsychKG) sind im vorbereitenden
Verfahren der öffentlich-rechtlichen Unterbringung auf Wunsch des Patienten
„Angehörige oder eine Person seines Vertrauens zu hören, wenn der Zweck der
Unterbringung dies zulässt und das Verfahren nicht unverhältnismäßig behindert
wird“. Dazu kann auch der Lebenspartner gehören. Weiterer Regelungsbedarf
wird nicht gesehen.
Sachsen-Anhalt: Im Gesetz über Hilfen für psychisch Kranke und
Schutzmaßnahmen (PsychKG LSA) sind gesetzgeberische Aktivitäten nicht erforderlich
gewesen, um eine ausreichende Beteiligung des Lebenspartners im
Unterbringungsverfahren zu ermöglichen, weil sich diese bereits aus dem Verweis auf
bundesrechtliche Vorschriften ergibt. Gemäß § 14 Abs. 2 PsychKG LSA gelten
für das Unterbringungsverfahren die Vorschriften des FGG. Neben dem
allgemeinen Verweis auf das FGG enthält das PsychKG zwei spezielle
Verfahrensvorschriften, die sich mit der Beteiligung Dritter am Verfahren befassen. Auch
sie sichern die angemessene Beteiligung des Lebenspartners im
Unterbringungsverfahren, ohne dass es einer Anpassung an die Einführung des Instituts
der Lebenspartnerschaft bedurft hätte. So richtet sich gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2
PsychKG LSA der Kreis derjenigen, die von einer Entlassung des Betroffenen
aus der Unterbringung zu benachrichtigen sind, nach § 70d Abs. 1 Nr. 1 bis 4
FGG. Dementsprechend sind über § 70d Abs. 1 Nr. 1a FGG die Lebenspartner
in den Kreis der zu Benachrichtigenden einbezogen. Die ebenfalls spezielle
Verfahrensvorschrift des § 15 Satz 2 PsychKG LSA erstreckt sich ebenfalls auf die
Lebenspartner. Nach dieser Vorschrift sollen die Angehörigen des Betroffenen
von einer vorläufigen Einweisung benachrichtigt werden. Zur Definition des
„Angehörigen“ wird in diesem Zusammenhang üblicherweise die
Begriffsbestimmung des § 11 Nr. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) herangezogen, die
ebenfalls den Lebenspartner erfasst.
Schleswig-Holstein: Zu den Unterbringungsmaßnahmen, für die die
Verfahrensvorschriften des FGG gelten, gehört gemäß § 70 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 FGG aus-
Drucksache 17/978 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedrücklich „die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach den
Landesgesetzen über die Unterbringung psychisch Kranker“, in Schleswig-
Holstein somit Maßnahmen nach dem „Gesetz zur Hilfe und Unterbringung
psychisch kranker Menschen (Psychisch-Kranken-Gesetz – PsychKG)“. Dieses
enthält in § 10 einen ausdrücklichen Verweis auf die Verfahrensvorschriften des
FGG. Außerdem enthält das PsychKG in § 11 Abs. 2 Nr.1 eine Regelung über
die Unterrichtung auch des Lebenspartners bei einer vorläufigen Unterbringung.
Sowohl im Schleswig-Holsteinischen Maßregelvollzugsgesetz (MVollzG, § 5)
als auch im Schleswig-Holsteinischen Gesetz zur Hilfe und Unterbringung
psychisch kranker Menschen (PsychKG, § 14) werden bestimmte ärztliche
Eingriffe abhängig gemacht von der Zustimmung der betroffenen Person. Sofern
diese Person die Bedeutung und Tragweite der Behandlung und Einwilligung
nicht beurteilen kann, hat der gesetzliche Vertreter zu entscheiden. Da diese
Rechtskonstruktion nicht auf Ehepartner abstellt, ist keine Ausweitung auf den
Lebenspartner erforderlich.
Thüringen: Das Unterbringungsrecht ist im Thüringer Gesetz zur Hilfe und
Unterbringung psychisch Kranker (ThürPsychKG) vom 2. Februar 1994
geregelt. In § 7 ThürPsychKG werden Regelungen zum Unterbringungsantrag und
-verfahren getroffen. In § 7 Abs. 1 Satz 2 ThürPsychKG ist geregelt, dass für das
gerichtliche Verfahren das FGG gilt, das den Lebenspartner einbezieht. Das
ThürPsychKG wird derzeit novelliert. Auch in dem neuen § 8
(Unterbringungsantrag und -verfahren) und dem neuen § 9 (Vorläufige Unterbringung) sind
Verweise auf das FGG enthalten.
Zu Buchstabe b
Die Länder kennen im Hinblick auf die Vorschriften über die Kastration ein
Anhörungsrecht im Sinne der Fragestellung nur in ihren Gesetzen über die
Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden (soweit
sie diese aufgrund von § 5 KastrG erlassen haben).
Baden-Württemberg: In § 3 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung des Ministeriums für
Arbeit und Soziales über das Verfahren der Gutachterstelle für die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 6. April 1971 ist nur eine
Anhörung des Ehegatten vorgesehen. Die Vorschrift hat bisher keine praktische
Relevanz, die Gutachterstelle wurde in den letzten Jahren nicht in Anspruch
genommen. Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes können die Gutachterstellen im Rahmen
der Erhebung der für ihre Entscheidung notwendigen Erkenntnisse bereits jetzt
ggf. auch Lebenspartner anhören. Die Anpassung der Vorschrift an das
Lebenspartnerschaftsgesetz soll aber bei nächster Gelegenheit erfolgen.
Bayern: Im Bayerischen Landesrecht ist keine ausdrückliche Regelung zur
Anhörung von Angehörigen bzw. Lebenspartnern in Verfahren nach dem
Kastrationsgesetz vorgesehen.
Berlin: § 11 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige Kastration
und andere Behandlungsmethoden vom 29. Januar 1971 sieht ein
Anhörungsrecht des Ehegatten oder des Lebenspartners vor, sofern nicht der Betroffene
widerspricht oder die Anhörung aus Gründen des Einzelfalls untunlich ist.
Brandenburg: Nach § 126 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes des Landes
Brandenburg soll die Ehegattin des Betroffenen angehört werden, sofern der Betroffene
nicht widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist. Ein explizites
Anhörungsrecht des Lebenspartners besteht nicht.
Bremen: § 12 des Gesetzes über die Gutachterstellen für die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 11. Juli 1972 sieht die Anhörung
des Ehegatten vor; es ist bisher nicht um ein Anhörungsrecht eines
Lebenspartners erweitert worden. Eine solche Änderung ist auch nicht beabsichtigt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/978Hamburg: § 12 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden vom 1. Dezember 1969 enthält
ausdrücklich auch ein Anhörungsrecht des Lebenspartners, sofern nicht der
Betroffene widerspricht oder die Anhörung aus Gründen des Einzelfalls untunlich ist.
Hessen: Das Gesetz über die Gutacherstelle für die freiwillige Kastration und
andere Behandlungsmethoden vom 15. Juli 1970 sieht explizit keine Anhörung
von Angehörigen, auch nicht des Ehegatten, vor. Es besteht lediglich in § 10
Abs. 1 eine allgemeine Regelung des Inhalts, dass die Gutacherstelle sich durch
eine ärztliche Untersuchung des Betroffenen und die gebotenen weiteren
Erhebungen die Erkenntnisse verschafft, deren sie für die von ihr vorzunehmende
Beurteilung bedarf.
Mecklenburg-Vorpommern: Es gibt keine ausdrückliche Regelung zur
Anhörung von Ehegatten bzw. Lebenspartnern in Verfahren nach dem
Kastrationsgesetz.
Niedersachsen: Das niedersächsische Landesrecht enthält Regelungen zur
Gutacherstelle in einer Verwaltungsvorschrift des insoweit zuständigen
Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit (Runderlass „Durchführung
des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere
Behandlungsmethoden“), die keine Bestimmung zur Anhörung von Lebenspartnern treffen.
Nordrhein-Westfalen: § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle bei den
Ärztekammern vom 16. Juni 1970 enthält ein Anhörungsrecht des Ehegatten, des
Lebenspartners oder des sonstigen Lebenspartners, sofern der Betroffene nicht
widerspricht oder die Anhörung im Einzelfall untunlich ist.
Rheinland-Pfalz: In § 13 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden wird das Anhörungsrecht
geregelt. § 15 Abs. 1 des Gesetzes regelt, dass das Ergebnis der Anhörung
aktenkundig zu machen ist. Derzeit ist nur der Ehegatte des Betroffenen anzuhören.
Das Saarland: Die derzeitige Fassung des Gesetzes Nr. 948 über die
Gutachterstelle für die freiwillige Kastration und andere Behandlungsmethoden sieht in
§ 9 Abs. 4 vor, den Ehegatten des Betroffenen anzuhören. Ein Anhörungsrecht
des Lebenspartners ist derzeit nicht vorgesehen.
Sachsen: Bisher ist mangels Bedarfs keine Gutachterstelle nach § 5 KastrG
eingerichtet worden, so dass sich die Frage nach einem Anhörungsrecht des
Lebenspartners nicht stellt.
Sachsen-Anhalt: Das Recht des Landes Sachsen-Anhalts enthält keine eigenen
verfahrensrechtlichen Vorschriften zu § 5 KastrG, so dass sich auch hier die
Frage nach einem Anhörungsrecht des Lebenspartners nicht stellt.
Schleswig-Holstein: § 11 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die
freiwillige Kastration vom 31. Oktober 1970 sieht ein Anhörungsrecht des Ehegatten
oder Lebenspartners vor, sofern der Betroffene nicht widerspricht oder die
Anhörung im Einzelfall untunlich ist.
Thüringen: Ein Anhörungsrecht ist nicht eingeführt worden und soll auch nicht
eingeführt werden.
32. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen bei den
Bekanntgabe- und Zustellungsregelungen vorgenommen oder beabsichtigen
nach Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Drucksache 17/978 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBaden-Württemberg und Thüringen: § 8 des novellierten baden-
württembergischen Landesverwaltungszustellungsgesetzes und der neu geschaffene § 8a
des Thüringer Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes erlauben die
Zustellung eines zusammengefassten Bescheides, der Ehegatten oder Ehegatten
mit Kindern betrifft, unter der gemeinsamen Anschrift. In beiden Vorschriften
wird der Lebenspartner dem Ehegatten gleichgestellt.
Bayern: Eine Erstreckung auf Lebenspartnerschaften kommt bei der nächsten
Änderung des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und
Vollstreckungsgesetzes in Betracht.
Die Länder Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,
Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, das Saarland, Sachsen-Anhalt und
Schleswig-Holstein sehen im Bereich der Bekanntgabe- und Zustellungsregelungen
keinen Anpassungsbedarf. Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass das
geltende Recht die Lebenspartner bereits erfasst.
Mecklenburg-Vorpommern: Das Land hat in § 101a des
Landesverwaltungsverfahrensgesetzes die Lebenspartner bei der Zustellung an mehrere Beteiligte in
den Kreis der Beteiligten aufgenommen.
33. In welcher Weise haben die Bundesländer Anpassungen bei den
Befangenheits- und Ausschließungsregelungen
a) im Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes (auch beim
Vollstreckungsschutz),
b) im Bereich der Ausführungsgesetze zum Gerichtsverfassungsgesetz
(Staatsanwälte),
c) im Bereich der Gesetze über die Landesverfassungsgerichtshöfe,
d) im Bereich der Landesdisziplinarordnungen,
e) im Bereich der Richterwahlordnungen,
f) im Bereich der Schiedsordnungen bzw. -gesetze,
g) im Bereich der Landesjagdgesetze (Sachverständige für die Abschätzung
von Jagd- und Wildschäden)
vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung
vorzunehmen?
Die Angaben zu den Fragen 33a und 33c bis 33g basieren ausschließlich auf den
Zulieferungen der Länder. Einige Länder haben zu der Aufstellung nicht
beigetragen.
Zu Buchstabe a
Verwaltungsverfahren
Anpassungen bei den Befangenheits- und Ausschließungsregelungen wurden
wie folgt vorgenommen in:
Hamburg: Das Hamburgische Verwaltungsverfahrensgesetz ist dahingehend
geändert worden, dass in § 20 (ausgeschlossene Personen) der Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
und 2 die Fassung
„1. der Verlobte, auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,
2. der Ehegatte oder Lebenspartner“
erhalten hat und die Nr. 6a eingefügt worden ist, die lautet
„6a Lebenspartner der Geschwister und Geschwister des Lebenspartners,“
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/978und Satz 2 Nummer 1 die Fassung erhalten hat:
„1. In Fällen der Nummern 2, 3, 6 und 6a die die Beziehung begründende Ehe
oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht“.
Hessen: Im Bereich des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG)
ist bei den Regelungen über die Befangenheit in § 20 HVwVfG die
Lebenspartnerschaft berücksichtigt. In § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2a wird der Lebenspartner als
Angehöriger im Sinne des Abs. 1 Nr. 2 und 4 angesehen. In Abs. 5 Satz 2 Nr. 1a
heißt es weiterhin, dass Angehörige die in Satz 1 aufgeführten Personen auch
dann sind, wenn in den Fällen der Nr. 2a, 3 und 6a die die Beziehung
begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht.
Mecklenburg-Vorpommern: Zu den im Verwaltungsverfahren ausgeschlossenen
Personen wurde in § 20 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Mecklenburg-Vorpommern (VwVfG M-V) in Nummer 2a der Lebenspartner
hinzugefügt.
Nordrhein-Westfalen: Der Ausschluss von Personen in einem
Verwaltungsverfahren ist in § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Nordrhein-Westfalen
(VwVfG NW) geregelt. Die Lebenspartnerschaft ist dort bei der Definition des
Angehörigenstatus ausdrücklich berücksichtigt (s. § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und
Nr. 6a, Satz 2 Nr. 1). Die Befangenheitsregelung des § 21 VwVfG NW knüpft
nicht an den Angehörigenstatus an. Folglich bedarf es hier auch keiner
ausdrücklichen Erwähnung der Lebenspartnerschaft.
Schleswig-Holstein: § 81 Abs. 5 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG) legt
die im Verwaltungsverfahren ausgeschlossenen Personen aus dem Kreis der
nahen Angehörigen fest. Durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Anpassung des
Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 3. Januar 2005
ist der Lebenspartner in diesen Personenkreis aufgenommen worden.
Thüringen: Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Änderung des Thüringer
Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes und weiterer
verwaltungsrechtlicher Vorschriften sieht in Artikel 2 Nr. 2 folgende Änderung des
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes vor:
„§ 20 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. der Lebenspartner,“.
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 4 bis 7.
cc) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:
„8. Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der
Lebenspartner,“.
dd) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummer 9 und 10.
b) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Verweisung „Nummern 2, 3 und 6“ durch die
Verweisung „Nummern 2, 4 und 7“ ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
„2. in den Fällen der Nummern 3, 4 und 8 die die Beziehung
begründende Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3, und die Verweisung
„Nummern 3 bis 7“ wird durch die Verweisung „Nummer 4 bis 7 sowie 9
und 10“ ersetzt.
Drucksache 17/978 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodedd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Verweisung
„Nummer 8“ durch die Verweisung „Nummer 10“ ersetzt“.
Der Gesetzentwurf befindet sich noch in der Anhörung und soll dem Kabinett
demnächst zum zweiten Mal vorgelegt werden. Weitere Anpassungen wurden
im Bereich des Verwaltungsverfahrensrechts nicht vorgenommen und sind auch
nicht beabsichtigt.
In folgenden Ländern wurden bislang keine Anpassungen im
Verwaltungsverfahrensgesetz vorgenommen:
Baden-Württemberg: Es ist beabsichtigt, bei Gelegenheit die Regelung in § 20
LVwVfG anzupassen, so dass hier Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt
werden.
Das Saarland: Die Ausschließungsregelungen im Verwaltungsverfahrensrecht
sollen im Saarland so angepasst werden, dass zukünftig auch Lebenspartner
sowie Lebenspartner von Geschwistern und Geschwister von Lebenspartnern als
Angehörige eines Beteiligten in einem Verwaltungsverfahren nicht für eine
Behörde tätig werden dürfen.
Die Länder Bayern, Bremen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz und Sachsen-
Anhalt wollen in Abstimmung mit dem Bund eine Regelung finden (siehe die
Antwort zu Frage 19):
Bayern: Über eine Einbeziehung der Lebenspartner in den Kreis der nach
Artikel 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG)
ausgeschlossenen Personen soll im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit
des Verwaltungsverfahrensrechts in Bund und Ländern zeitgleich und
abgestimmt mit einer entsprechenden Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
des Bundes entschieden werden (Parallelgesetzgebung).
Bremen: Eine Anpassung wird für notwendig erachtet, die aber im Einklang mit
den bundesrechtlichen Vorschriften geschehen soll, um einheitliche Regelungen
im Verfahrensrecht beizubehalten.
Niedersachsen: Im Bereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes müssten
entsprechende Anpassungen durch den Bund vorgenommen werden. Das
Niedersächsische Verwaltungsverfahrensgesetz (Nds. VwVfG) enthält nur einige
Paragraphen ohne Anpassungsbedarf und verweist ansonsten auf das VwVfG des
Bundes.
Rheinland-Pfalz: Das Landesverwaltungsverfahrensgesetz enthält in seinem § 1
Abs. 1 eine dynamische Verweisung auf das Verwaltungsverfahrensgesetz des
Bundes. Landesrechtliche Anpassungen sind daher nicht erforderlich.
Sachsen-Anhalt: Das Verwaltungsverfahrensgesetz Sachsen-Anhalt (VwVfG
LSA) verweist dynamisch auf das VwVfG (des Bundes); Änderungen des
VwVfG erfolgen deshalb automatisch zeitgleich im
Landesverwaltungsverfahrensrecht.
Verwaltungsvollstreckung
Für den Bereich der Verwaltungsvollstreckung sehen die Länder Bayern,
Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen und
Schleswig-Holstein im Bereich des Verwaltungsvollstreckungsrechts keinen
Anpassungsbedarf. Dies wird damit begründet, dass die geltenden Regelungen
Lebenspartner bereits erfassen oder dass Landesrecht auf Bundesrecht verweist.
Hessen: § 10 der Vollstreckungskostenverordnung zum Hessischen
Verwaltungsvollstreckungsgesetz stellt Lebenspartner bei der Gebührenregelung
Ehegatten gleich. Zudem ist in einem Gesetzentwurf zur Änderung
verwaltungsvollstreckungsrechtlicher und anderer Rechtsvorschriften vorgesehen, bei der
Regelung über die Vollstreckung gegen Ehegatten nach § 21 des Hessischen
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/978Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (HessVwVG) auch den Lebenspartner zu
erfassen.
Niedersachsen: Es werden bei der derzeitigen Novellierung des
Niedersächsischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes entsprechende Anpassungen
berücksichtigt.
Rheinland-Pfalz: Eine punktuelle Neuregelung stellt sicher, dass sich beim
Vollzug des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes die anzuwendenden
Bestimmungen auch auf Lebenspartnerschaften beziehen.
Das Saarland: Soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts als Dritte
auch Lebenspartner kraft Gesetzes zu einer Geldleistung oder zur Duldung der
Vollstreckung verpflichtet sind, soll die Verwaltungsvollstreckung gegen Dritte
auch auf Lebenspartner ausgedehnt werden. Im saarländischen
Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet sich der Vollstreckungsschutz nach den entsprechend
anwendbaren Bestimmungen der bereits aufgrund des
Lebenspartnerschaftsgesetzes angepassten Zivilprozessordnung.
Sachsen- Anhalt: Es ist vorgesehen, bei Gelegenheit Lebenspartner in § 15 des
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, das die
Vollstreckung gegen Ehegatten regelt, aufzunehmen.
Zu Buchstabe b
Für den Strafprozess sind die Befangenheitsregelungen bezüglich der
Gerichtspersonen (Richter, Schöffen, Urkundsbeamte) ausschließlich im Bundesrecht
(StPO) geregelt.
Zu Buchstabe c
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes ist ein Richter
von der Ausübung seines Richteramtes unter anderem auch dann
ausgeschlossen, wenn er mit einem Beteiligten eine Lebenspartnerschaft führt oder führte.
In den landesrechtlichen Vorschriften der Bundesländer Berlin, Mecklenburg-
Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
sind vergleichbare Ausschließungsregelungen für Lebenspartner enthalten.
In Bayern, Bremen, Hamburg, Niedersachsen und Sachsen gilt jeweils eine
vergleichbare Ausschließungsregelung bei Lebenspartnerschaften aufgrund von
Verweisungen auf entsprechendes Bundesrecht in den landesrechtlichen
Vorschriften.
In Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland
und Thüringen sind Lebenspartner von der Ausschließungsregelung nicht
erfasst. Die Bundesländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland
erwägen eine Anpassung, haben aber noch kein konkretes
Gesetzgebungsvorhaben in die Wege geleitet. Die Bundesländer Brandenburg, Hessen und Thüringen
beabsichtigen, eine Anpassung bei Gelegenheit, d. h. im Zuge weiter gehender
Gesetzesänderung, vorzunehmen.
Zu Buchstabe d
Das Disziplinargesetz von Berlin sieht keine Ausschließungs- und
Befangenheitsregelung vor.
Anpassungen in den Landesdisziplinarordnungen haben Bremen, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, das
Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein vorgenommen.
Drucksache 17/978 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBisher keine Gleichstellung ist erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern,
Brandenburg, Rheinland-Pfalz und Thüringen. Diese Länder beabsichtigen auch
keine entsprechende Rechtsänderung.
Zu Buchstabe e
In den Ländern Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, dem Saarland, Sachsen und Sachsen-Anhalt bestehen keine
Richterwahlausschüsse. Dementsprechend finden sich im Landesrecht dieser Länder
keine Richterwahlordnungen oder entsprechende verfahrensrechtliche
Regelungen.
In Baden-Württemberg, Berlin, Bremen und Rheinland-Pfalz sind Ehegatten
und Lebenspartner in den die Richterwahl betreffenden Befangenheits- und
Ausschließungsregelungen gleichgestellt.
Schleswig-Holstein hält seine bestehenden gesetzlichen Ausschließungsgründe,
die Lebenspartnerschaften nicht ausdrücklich erwähnen, nach ihrem Sinn und
Zweck auf Lebenspartner im Wege der ergänzenden Auslegung für
entsprechend anwendbar. Eine redaktionelle Änderung der entsprechenden Vorschrift
wird bei der nächsten Änderung des Landesrichtergesetzes vorgenommen
werden.
In Brandenburg und Hessen fehlen bislang entsprechende Vorschriften,
Gesetzesänderungen sind jedoch geplant.
In Hamburg und Thüringen fehlen entsprechende Regelungen, die
Lebenspartnerschaft und Ehe gleichstellen. Änderungen sind nicht geplant.
Zu Buchstabe f
Baden-Württemberg: Das Schlichtungsgesetz verweist auf § 41 ZPO und
berücksichtigt somit auch die in § 41 Nr. 2a ZPO genannten Lebenspartner.
Bayern: Im einschlägigen Landesrecht wird hinsichtlich der Befangenheits- und
Ausschließungsregelungen auf das Bundesrecht verwiesen.
Berlin: Das Schiedsamtsgesetz ist an das LPartG angepasst worden.
Brandenburg: Eine Anpassung der Ausschließungsregelung im
Schiedsstellengesetz wird derzeit geprüft. Befangenheitsregelungen sind im Gesetz nicht
enthalten.
Bremen: Dort gibt es weder Schiedsordnungen noch Schiedsgesetze.
Hamburg: Für die öffentliche Rechtsauskunfts- und Vergleichsstelle (ÖRA)
finden die §§ 41 bis 49 ZPO über die Ausschließung und Ablehnung von
Gerichtspersonen entsprechende Anwendung. Die in § 41 Nr. 2a ZPO aufgeführten
Lebenspartner sind damit berücksichtigt. Im Übrigen gibt es weder
Schiedsordnungen noch Schiedsgesetze.
Hessen: Im Ortsgerichtsgesetz und Schiedsamtsgesetz sind Lebenspartner
bisher nicht berücksichtigt. Eine Anpassung der jeweiligen
Ausschließungsregelung ist bei der nächsten Novellierung beabsichtigt.
Mecklenburg-Vorpommern: Die Lebenspartnerschaft ist im
Schiedsstellengesetz als Ausschließungsgrund berücksichtigt.
Niedersachsen: Eine entsprechende Anpassung des Schiedsamtsgesetzes ist
beabsichtigt.
Nordrhein-Westfalen: Im Schiedsamtsgesetz und im Gütestellen- und
Schlichtungsgesetz ist eine Anpassung erfolgt.
Rheinland-Pfalz: Die Schiedsamtsordnung ist an das LPartG angepasst worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/978Das Saarland: Eine Anpassung der in der Schiedsordnung vorgesehenen
Befangenheits- und Ausschließungsregelungen an das LPartG befindet sich im
Gesetzgebungsverfahren.
Sachsen: Eine Anpassung des Schieds- und Gütestellengesetzes an das LPartG
ist derzeit nicht beabsichtigt.
Sachsen-Anhalt: Das Schiedsstellen- und Schlichtungsgesetz ist angepasst
worden.
Schleswig-Holstein: Die Schiedsordnung ist für Schiedsfrauen und
Schiedsmänner angepasst worden. Diese Regelung ist gemäß Schlichtungsgesetz auch
für die vor dem Schiedsamt als Gütestelle durchzuführenden
Schlichtungsverfahren entsprechend anzuwenden.
Thüringen: Das Schiedsstellengesetz enthält keine Befangenheits- und
Ausschließungsregelungen. Eine Änderung des Gesetzes ist derzeit nicht
beabsichtigt.
Zu Buchstabe g
In Berlin gibt es keine Sachverständigen als Wildschadensschätzer mehr.
In Sachsen enthält das Sächsische Landesjagdgesetz (SächsLJagdG) keine
Ausschließungs- und Befangenheitsregelungen.
Bis zum heutigen Zeitpunkt ist lediglich in Nordrhein-Westfalen und Schleswig-
Holstein eine Anpassung bei den Befangenheits- und
Ausschließungsregelungen im Bereich des Landesjagdgesetzes bzw. in der Verordnung über Verfahren
in Wild- und Jagdschadenssachen vorgenommen worden.
In Mecklenburg-Vorpommern ist zwar in der Verordnung über das
Feststellungsverfahren in Wild- und Jagdschadenssachen bisher keine Anpassung
erfolgt, wohl aber in der Verordnung über die Mustersatzungen für
Wildschadensausgleichskassen und in der Verordnung über die Mustersatzung für
Jagdgenossenschaften.
Im Saarland soll eine Anpassung erfolgen.
In Bayern, Hessen und Niedersachsen verweist das Landesjagdrecht auf die
Regelungen im Verwaltungsverfahrensgesetz, die eine gesonderte Regelung im
Fachrecht erübrigen. Insoweit wird auf die Antwort zu Frage 33a verwiesen.
In Rheinland-Pfalz und Thüringen verweist das Landesjagdrecht auf die
Zivilpozessordnung (ZPO). Eine Anpassung ist nicht erforderlich.
34. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer die Einbeziehung von
Lebenspartnern und Lebensgefährten in die Regelungen über die
Überprüfungen der Zuverlässigkeit
a) im Bereich des Gaststättenrechts,
b) im Bereich der Sicherüberprüfungsrechts
vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung
vorzunehmen?
Die Angaben zu Frage 34b basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder. Einige Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Zu Buchstabe a
Bis die Länder von ihrer Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Gaststätten
Gebrauch gemacht haben, gilt das Gaststättengesetz (GastG) nach Artikel 125a
Drucksache 17/978 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAbs. 1 GG als Bundesrecht fort. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG kann die Erteilung
einer Gaststättenerlaubnis versagt werden, wenn der Antragsteller die für den
Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Bei dem Begriff der
Zuverlässigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff ohne
Beurteilungsspielraum. Der Begriff ist durch ständige Verwaltungspraxis sowie
durch die Rechtsprechung konkretisiert worden. Nach der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gaststättengesetzes (GastVwV),
Ziffer 3.3.1, kann sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden auch daraus
ergeben, dass ein unzuverlässiger Dritter maßgeblichen Einfluss auf den
Gewerbetreibenden nimmt. Lediglich beispielhaft wird dabei auf den unzuverlässigen
Ehegatten verwiesen, ein unzuverlässiger Dritter kann jedoch ebenso ein
Lebensgefährte oder Lebenspartner sein. Die Prüfung, ob ein Dritter
maßgeblichen Einfluss auf den Gewerbetreibenden hat, und gegebenenfalls die Prüfung
von dessen Zuverlässigkeit entspricht der allgemeinen Vollzugspraxis in den
einzelnen Bundesländern.
Der Bundesregierung ist nicht bekannt, dass Bundesländer planen, den
etablierten Zuverlässigkeitsbegriff künftig gesetzlich auszugestalten.
Zu Buchstabe b
Baden Württemberg: Das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) vom
12. Februar 1996, geändert durch das Gesetz vom 11. Oktober 2005, sieht bei
der erweiterten Sicherheitsüberprüfung und bei der erweiterten
Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen vor, dass der „volljährige Ehegatte oder
Partner, mit dem die Person in eheähnlicher Gemeinschaft lebt
(Lebenspartner)“, in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden soll (§ 2 Abs. 2 LSÜG).
Nach dem bislang verwendeten Formular der Sicherheitserklärung sind beim
Familienstand folgende Ankreuzmöglichkeiten gegeben: „ledig“, „verheiratet“,
„getrennt lebend“, „geschieden“, „verwitwet“ und „eheähnliche Gemeinschaft“.
In der Ausfüllanleitung für die Sicherheitserklärung wird ausgeführt, dass eine
eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des LSÜG gegeben sei, wenn zwischen
einem Mann und einer Frau oder zwischen gleichgeschlechtlichen Personen eine
der Ehe vergleichbare enge persönliche Beziehung besteht, insbesondere wenn
eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft besteht. Sie werde nicht dadurch
ausgeschlossen, dass in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
Derzeit werden die Sicherheitserklärungsbögen und die dazugehörigen
Ausfüllanleitungen überarbeitet. Beim Familienstand sind künftig folgende
Ankreuzmöglichkeiten vorgesehen: „ledig“, „verheiratet“, „Lebenspartnerschaft“,
„verwitwet“, „getrennt lebend“, „auf Dauer angelegte Gemeinschaft“ oder
„geschieden/aufgehobene Lebenspartnerschaft“.
Die ausdrückliche Einbeziehung der Lebenspartnerschaften in das
Landessicherheitsüberprüfungsgesetz ist im Rahmen der nächsten
Gesetzesnovellierung beabsichtigt.
Bayern: Die Einbeziehung von Lebenspartnern und Lebensgefährten in die
Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach Sicherheitsüberprüfungsrecht ist in Artikel 4
Abs. 2 des Bayerischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (BaySÜG) geregelt:
„Der volljährige Ehegatte oder die Person, mit der der Betroffene in
eheähnlicher oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt (Lebenspartner),
soll in die Sicherheitsüberprüfung nach den Artikeln 11 (Anm.: Erweiterte
Sicherheitsüberprüfung) und 12 (Anm.: Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit
Sicherheitsermittlungen) einbezogen werden.“
Berlin: Mit dem Inkrafttreten des „Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts
aufgrund der Einführung der Eingetragenen Lebenspartnerschaften“ vom
15. Oktober 2001 wurde die Gleichstellung von Lebenspartnerschaften (i. S. d.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/978Legaldefinition des § 1 Abs. 1 LPartG), Ehen und nichtehelichen
Lebensgemeinschaften (Gemeinschaft zweier Lebensgefährten) im Gesetz über die
Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land
Berlin – Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz – bereits explizit normiert.
Brandenburg: Das Brandenburgische Sicherheitsüberprüfungsgesetz (BbgSÜG)
vom 30. Juli 2001 sieht eine „Einbeziehung“ von Lebenspartnern und
Lebensgefährten vor. Nach § 14 Abs. 5 Satz 1 BbgSÜG werden bei jeder
Sicherheitsüberprüfung zur Person des Ehegatten oder Lebenspartners mit dessen
Zustimmung Daten zum Namen (auch frühere) und Vornamen (auch frühere), zum
Geburtsdatum, -ort, Kreis, Bundesland, Staat, zur Staatsangehörigkeit (auch
früheren) und zu doppelten Staatsangehörigkeiten sowie zum Familienstand
erhoben. Dies ist allerdings keine Einbeziehung im Sinne des Gesetzes.
Nur bei den Überprüfungsarten der erweiterten Sicherheitsüberprüfung – Ü2 –
und erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen – Ü3 – soll
der volljährige Ehegatte oder der Lebenspartner gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1
BbgSÜG in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden. In diesen Fällen
sind weitere Daten zum Ehegatten oder Lebenspartner mit dessen Zustimmung
gemäß § 14 Abs. 5 Satz 2 BbgSÜG zu erheben.
Mecklenburg-Vorpommern: Im Sicherheitsüberprüfungsgesetz sind alle
Formen der Lebenspartnerschaft oder Lebensgemeinschaft berücksichtigt. Die
Anpassung an das Lebenspartnerschaftsgesetz erfolgte 2004.
Nordrhein-Westfalen: Soweit das Gesetz über die Voraussetzungen und das
Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen (SÜG NW) bei Sicherheitsüberprüfungen
die Einbeziehung der Ehefrau oder des Ehemannes vorsieht, ist auch die
Einbeziehung der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners vorgesehen. Bezüglich
der Lebensgefährtinnen und Lebensgefährten besteht die Möglichkeit zur
Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung, wenn dies auch bei Eheleuten möglich
ist.
Niedersachsen: Im Sicherheitsüberprüfungsgesetz in der Fassung vom 30. März
2004 findet der Lebenspartner und Lebensgefährte in § 2 als in die
Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person Berücksichtigung.
Rheinland-Pfalz: Im Anwendungsbereich des
Landessicherheitsüberprüfungsgesetzes (LSÜG) vom 8. März 2000 (§ 3 Abs. 2 LSÜG) ist die volljährige
Ehefrau oder der volljährige Ehemann oder die volljährige Partnerin oder der
volljährige Partner, mit der oder mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt (Lebenspartnerin oder
Lebenspartner), in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Überprüfungsart Ü 2) und in eine
solche mit Sicherheitsermittlungen (Überprüfungsart Ü 3) einzubeziehen.
Das Saarland: Nach § 3 Abs. 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom
4. April 2001, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Februar 2006, ist die
Person, mit der die betroffene Person verheiratet ist oder in einer auf Dauer
angelegten Gemeinschaft lebt, grundsätzlich in eine erweiterte
Sicherheitsüberprüfung sowie eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
einzubeziehen.
Sachsen: Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz (SächsSÜG) sieht in § 2 Abs. 2
auch die Einbeziehung des Lebenspartners in die Sicherheitsüberprüfung nach
den §§ 8 und 9 SächsSÜG vor.
Sachsen-Anhalt: In § 3 des Sicherheitsüberprüfungs- und
Geheimschutzgesetzes (SÜG-LSA) wird der von der Sicherheitsüberprüfung betroffene
Personenkreis definiert. Danach soll gemäß § 3 Abs. 2 SÜG-LSA der volljährige
Ehegatte, Lebenspartner oder Partner, mit dem der Betroffene in einer auf Dauer
angelegten Gemeinschaft lebt (Lebensgefährte), in die Sicherheitsüberprüfung
nach den §§ 11 und 12 einbezogen werden.
Drucksache 17/978 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSchleswig-Holstein: Im Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG) vom
10. Dezember 2003 sind beim betroffenen Personenkreis i. S. d. § 3 Abs. 2
LSÜG auch Lebenspartner mit einbezogen.
Thüringen: Im Thüringischen Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG) vom
17. März 2003 ist die rechtliche Gleichstellung von Lebenspartnerschaften
berücksichtigt. Danach sind in die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und die
erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen grundsätzlich der
volljährige Partner, mit dem die betroffene Person in eheähnlicher oder
gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft oder in Lebenspartnerschaft lebt,
einzubeziehen (§ 2 Abs. 2 ThürSÜG).
35. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen im
Bereich der Datenverarbeitungsregelungen Landesmeldegesetze,
Datenverarbeitungsvorschriften, die die zusätzliche Erfassung und Verarbeitung
von Daten der Ehegatten erlauben) vorgenommen oder beabsichtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Insgesamt ist festzustellen, dass auf Länderebene die Anpassung der
einschlägigen Vorschriften nach den Vorgaben des Melderechtsrahmengesetzes offenbar
erfolgt ist.
Die Datenschutzvorschriften der Länder enthalten keine speziell auf Ehegatten
bzw. Lebenspartner zugeschnittenen Vorschriften. Insoweit wurden Änderungen
von den Ländern weder vorgenommen noch sind sie beabsichtigt.
36. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen im
Bereich der sonstigen Sozialleistungen (z. B. bei der Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht) vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis der
Bundesregierung vorzunehmen?
Die Bundesregierung verfügt über keine Erkenntnisse, ob und gegebenenfalls
inwieweit die Länder Anpassungen in diesem Bereich vorgenommen haben
bzw. planen.
37. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen im
Bereich der Versorgungswerke der freien Berufe (Kammergesetze bzw.
Versorgungswerkgesetze) vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis
der Bundesregierung vorzunehmen?
Versorgungswerke sind vom Gedanken der kollektiven Eigenverantwortung
geprägt mit der Folge, dass die Länder als föderaler Gesetzgeber lediglich
rechtlich die Basis und den Rahmen für die Gründung eines Versorgungswerkes
bereitstellen. Entscheidend ist so die Eigeninitiative des Berufsstandes, der
seinerseits auch für die Finanzierung verantwortlich ist. Das Land übernimmt lediglich
die Rechts- und Versicherungsaufsicht als Konsequenz aus der
landesgesetzlichen Ermächtigung des Berufsstandes.
Soweit die Versorgungswerke der freien Berufe Mitglied der
Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen sind, ergibt sich aus der
nachfolgenden Aufstellung, welche Versorgungswerke in welchen Ländern eine
Hinterbliebenenrente für Lebenspartner eingeführt haben oder eine solche
einzuführen beabsichtigen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/978Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Rechtsanwälte und Notare:
Berlin (Versorgungswerk der Rechtsanwälte): Der Landesgesetzgeber hat in das
Neunte Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes mit § 4b Abs. 11 des
Kammergesetzes (KammerG) eine Vorschrift aufgenommen, der zufolge auf die
Witwen- und Waisenrente § 46 Abs. 4 des SGB VI entsprechende Anwendung
findet. Damit besteht im Berliner KammerG seit dem 25. Juni 2006 eine
Regelung zur Berücksichtigung der Lebenspartnerschaften bei der
Hinterbliebenenversorgung in den Versorgungseinrichtungen. Das Versorgungswerk der
Rechtsanwälte in Berlin hat mit Beschlüssen zur Änderung der Satzung vom
10. September und 5. November 2002 Lebenspartnerschaften im Leistungsrecht
der Versorgungseinrichtung Ehen gleichgestellt. Die Anwaltsnotare sind in der
Regel Mitglieder im Versorgungswerk der Rechtsanwälte.
Bremen (Hanseatische Rechtsanwaltsversorgung): Die Satzung der
Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen ist am 16. Juni 2005 mit Wirkung vom
1. Januar 2005 dahingehend geändert worden, dass für die
Hinterbliebenenversorgung die Lebenspartnerschaft der Ehe gleichgestellt ist. Die Änderung der
Satzung ist am 27. April 2005 von der Mitgliederversammlung der
Hanseatischen Rechtsanwaltsversorgung Bremen beschlossen worden.
Hamburg (Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte,
Notarversorgungswerk): Für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung der in Hamburg zugelassenen Rechtsanwälte ist durch das Gesetz
über das Versorgungswerk der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der
Freien und Hansestadt Hamburg (RAVersG) vom 21. November 2000 ein
Versorgungswerk in der Freien und Hansestadt errichtet worden. Durch § 2 Abs. 1
Satz 3 RAVersG und Beschluss der Vertreterversammlung sind Lebenspartner in
die Versorgung eingeschlossen.
Durch das Gesetz über das Notarversorgungswerk Hamburg vom 19. März 1991
ist ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen der Hamburgischen Notarkammer
mit dem Namen „Notarversorgungswerk Hamburg“ errichtet worden.
Mitglieder sind die zur hauptberuflichen Amtsausübung als Notar bestellten Mitglieder
der Hamburgischen Notarkammer und die im Dienstverhältnis zur Freien und
Hansestadt Hamburg stehenden Notarassessoren. Nach § 15 Abs. 3 der Satzung
des Versorgungswerkes sowie durch Beschluss der Mitgliederversammlung sind
Lebenspartner Ehegatten gleichgestellt.
Sachsen-Anhalt (Versorgungswerk der Rechtsanwälte): Die Satzung der
Rechtsanwaltsversorgung in Sachsen-Anhalt vom 30. Dezember 2006 hat die
Lebenspartner von Anfang an in den Kreis der Begünstigten mit aufgenommen.
Architekten
Baden-Württemberg (Versorgungswerk der Architekten): Das Versorgungswerk
plant eine entsprechende Satzungsänderung und wird aller Voraussicht nach
Mitte 2009 darüber in der Vertreterversammlung verbindlich entscheiden.
Berlin (Architektenkammer): Aktuell findet sich weder in der Satzung des
Versorgungswerkes der Architektenkammer Berlin noch im Berliner Architekten-
und Baukammergesetz (ABKG) eine Bezugnahme auf § 46 Abs. 4 SGB VI,
durch die im Falle des Versterbens eines Lebenspartners der Überlebende einen
Anspruch auf Versorgung erhalten würde.
Das Versorgungswerk der Architektenkammer Berlin hat gegenüber der
Staatsaufsicht, die bei der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung angesiedelt ist,
erklärt, dass sie keine Bedenken bezüglich der Aufnahme eines Verweises auf § 46
Drucksache 17/978 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAbs. 4 SGB VI in die Satzung des Versorgungswerkes der Architektenkammer
Berlin hat und einen derartigen Verweis bis zum 1. Januar 2009 aufnehmen wird.
Freie Berufe allgemein
Mecklenburg-Vorpommern: Im Bereich der Versorgungswerke der freien
Berufe (Kammergesetze bzw. Versorgungswerkgesetze) wurden die notwendigen
Anpassungen vorgenommen. Die Lebenspartner wurden dabei den Ehegatten
gleichgesetzt und in Form einer Aufzählung in die entsprechenden Vorschriften
integriert.
Freie Berufe im Gesundheitswesen
Die Länder sind vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) aufgefordert,
vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgesetzes gesetzgeberische
Möglichkeiten zu prüfen und auszuschöpfen, um eine rechtliche Gleichstellung der
Lebenspartnerschaften in den Versorgungswerken der freien Berufe im
Gesundheitswesen herzustellen, wenn Satzungen keine entsprechenden Regelungen
vorsehen. Im Gesundheitswesen gilt derzeit Folgendes:
Ärzte
Berlin (Berliner Ärzteversorgung): Die Anpassung erfolgte durch das Berliner
Kammergesetz (§ 4b Abs. 11 Satz 2) in der Fassung vom 4. September 1978,
zuletzt geändert durch das 10. Gesetz zur Änderung des Berliner Kammergesetzes
vom 10. Mai 2007. Das Kammergesetz wird von der Berliner Ärzteversorgung
allerdings noch nicht angewandt, da ein Rechtsstreit geführt wird.
Bremen (Versorgungswerk der Ärztekammer): Die Anpassung erfolgte durch
Gesetz zur Änderung des Heilberufsgesetzes und anderer Gesetze vom 23.
Oktober 2007.
Hamburg (Versorgungswerk der Ärztekammer): Die Anpassung erfolgte durch
Gesetz (Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 11. Juli 2007), § 7 Abs. 2.
Zahnärzte
Berlin (Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (einschließlich
Zahnärzte Brandenburgs und Zahnärzte Bremens): Für die Zahnärzte besteht – nach
vollzogener Organisationsreform des Versorgungswerks der Zahnärztekammer
Berlin – bereits ein Rechtsanspruch auf Hinterbliebenenrente für
gleichgeschlechtliche Lebenspartner. Dies ist auch in der Satzung des Versorgungswerks
der Zahnärztekammer Berlin vom 12. Dezember 2007 in § 19 Abs. 1 Satz 2
festgelegt.
Hamburg (Versorgungswerk der Zahnärztekammer): Die Anpassung erfolgte
durch Gesetz (Gesetz zur Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes vom 11. Juli 2007).
Niedersachsen (Versorgungswerk der Zahnärzte): Das Versorgungswerk der
Zahnärzte hat die Lebenspartnerschaften mit der zum 1. Januar 2007 wirksam
gewordenen geänderten Satzung der Ehe gleichgestellt.
Psychotherapeuten
Niedersachsen (Versorgungswerk der Psychotherapeuten): Das
Versorgungswerk der Psychotherapeuten hat die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften
mit Ehen bereits seit Gründung des Versorgungswerks im November 2002 in der
Satzung fixiert.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/978Schleswig-Holstein (Psychotherapeutenkammer): Aufgrund des § 28 der im
Jahr 2005 erlassenen Satzung haben Lebenspartner von Mitgliedern der
Psychotherapeutenkammer einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
Heilberufe insgesamt
Nordrhein-Westfalen: Das Heilberufsgesetz schließt solche Ansprüche nicht
ausdrücklich aus. Die Versorgungswerke haben aber die Satzungshoheit und
bisher keine Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner vorgesehen.
Sachsen-Anhalt: Die Landesregierung von Sachsen-Anhalt hat mit Beschluss
vom 15. November 2007 im Heilberufekammergesetz des Landes vorgesehen,
dass die Satzungen der Versorgungswerke der Ärzte, Zahnärzte und Apotheker
weitere Leistungen als die bisher vorgesehenen beinhalten könnten. Hierzu
könnte der Begriff Hinterbliebenenversorgung um die hinterbliebenen
Lebenspartner erweitert werden. Davon haben die Heilberufsversorgungswerke in
Sachsen-Anhalt bei den anschließenden Satzungsänderungen allerdings keinen
Gebrauch gemacht.
Thüringen: Das Thüringer Heilberufegesetz regelt, dass die Versorgungswerke
der Heilberufe ihren Mitgliedern Hinterbliebenenversorgung leisten. Dies
schließt eine Versorgung an Hinterbliebene einer Lebenspartnerschaft nicht aus.
Eine darüber hinausgehende gesetzliche Regelung ist derzeit nicht vorgesehen.
Die Versorgungswerke wurden angehalten zu prüfen, ob in ihren Satzungen eine
Regelung zur Hinterbliebenenversorgung für Lebenspartner erfolgen sollte.
Apotheker
Berlin (Apothekerversorgung Berlin einschließlich Apotheker in Brandenburg):
Bei der Apothekerversorgung hat sich die Umsetzung des 9. Gesetzes zur
Änderung des Berliner Kammergesetzes und damit eine Einbeziehung von
Lebenspartnern dadurch verzögert, dass die der Berliner Apothekerversorgung
angeschlossene Landesapothekerkammer Brandenburg zunächst ihre
Anschlusssatzung ändern musste und dann erst ihre Mitglieder für die
Vertreterversammlung wählen konnte. Die konstituierende Sitzung der
Vertreterversammlung einschließlich der Wahl des Verwaltungs- und Aufsichtsausschusses wird
voraussichtlich im Juni 2008 stattfinden.
Niedersachsen (Apothekerkammer): Seit dem 1. Januar 2005 haben
hinterbliebene Lebenspartner in der gesetzlichen Rentenversicherung einen Anspruch auf
Hinterbliebenenrente. Hiervon ausgehend hat der Senat in Hamburg in einem
Artikelgesetz das hamburgische Landesrecht an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes angepasst und dabei auch das Kammergesetz für die Heilberufe
geändert. Da der Apothekerversorgung Niedersachsen (ApVN) auch alle
Kammermitglieder der Apothekerkammern Hamburg und Sachsen-Anhalt angehören, ist
die Apothekenversorgung in der Pflicht, diese Änderung für die Hamburger
Mitglieder zu berücksichtigen. Darüber hinaus bereitet der Verwaltungsausschuss
der ApVN für alle Mitglieder eine entsprechende Änderung der
Alterssicherungsordnung vor. Diese wird voraussichtlich auf der nächsten
Kammerversammlung im November 2008 verabschiedet.
38. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen in
weiteren Bereichen der Hinterbliebenenversorgung, z. B. in den
Abgeordnetengesetzen und den Ministergesetzen vorgenommen oder beabsichtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die nachfolgenden Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der
Länder.
Drucksache 17/978 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeAbgeordnetengesetze
Eine Anpassung haben vorgenommen die Länder Berlin, Brandenburg, Bremen,
Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Keine Anpassung ist bisher
erfolgt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,
Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Schleswig-Holstein und
Thüringen. Schleswig-Holstein beabsichtigt eine Anpassung, das Saarland prüft
eine Anpassung.
Ministergesetze
Kein Bedarf für eine Anpassung besteht in Sachsen, da die Regelungen der
§§ 12 bis 21 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der
Staatsregierung (SächsMinG) zur Hinterbliebenenversorgung allgemein auf
Ansprüche der „Hinterbliebenen“ abstellen. Eine Anpassung der Rechtslage hat bisher
nur Bremen vorgenommen. Keine Rechtsänderung ist erfolgt in Berlin,
Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-
Westfalen, Rheinland-Pfalz, dem Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und
Thüringen. Schleswig-Holstein beabsichtigt eine Anpassung, das Saarland prüft
eine Anpassung.
39. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen in ihren
landesrechtlichen Fördergesetzen vorgenommen oder beabsichtigen nach
Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Wohnraumförderung
Im Rahmen der Föderalismusreform I wurde die Zuständigkeit für die Soziale
Wohnraumförderung zum 1. September 2006 auf die Länder übertragen. Das
Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) bleibt weiterhin gültig, sofern es nicht
durch landesrechtliche Regelungen ersetzt wird. § 18 WoFG umschreibt den
Begriff der berücksichtigungsfähigen Haushaltsangehörigen.
Lebenspartnerschaften sind hiervon umfasst.
Die Länder Bayern und Baden-Württemberg haben inzwischen eigene
Landeswohnraumförderungsgesetze erlassen, nach denen u. a. der Lebenspartner und
der Partner einer sonstigen auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft zum
Haushalt rechnen (vgl. Artikel 4 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes
– BayWoFG – vom 10. April 2007; § 4 Abs. 16 des
Landeswohnraumförderungsgesetzes – LWoFG – von Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2007).
Die Entwürfe der Länder Hamburg und Schleswig-Holstein für ein
Hamburgisches Wohnraumförderungsgesetz (vgl. § 5 ) und für ein schleswig-
holsteinisches Wohnraumförderungsgesetz (vgl. § 8 Abs. 5) sehen gleiche Regelungen
vor.
Sonstige Fördergesetze im weitesten Sinn
Der Begriff „Fördergesetze“ ist ein allgemeiner und juristisch schwer
festzulegender Begriff. Vor diesem Hintergrund sind die Antworten der Länder wenig
konkret ausgefallen.
Berlin: Im Land Berlin gibt es keine Fördergesetze. Zuwendungen werden
aufgrund von § 44 der Landeshaushaltsordnung bewilligt. Dieser enthält keine
Angaben über Inhalte der zuwendungsfähigen Projekte. Im Landeshaushalt ist
ein Titel „Zuwendungen an Projekte gleichgeschlechtlicher Lebensweisen“ seit
1990 eingestellt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/978Bremen: Landesrechtliche Fördergesetze (einschließlich des Bremischen
Beihilferechts) wurden in Bremen gleichgestellt, indem Lebenspartner wie
Eheleute behandelt werden. Noch nicht erfolgt ist bisher eine Anpassung im
Bremischen Ruhelohngesetz.
Nordrhein-Westfalen: Der durch das jährlich verabschiedete Haushaltsgesetz
vorliegende Haushaltsplan des Landes Nordrhein-Westfalen stellt Mittel für die
Förderung der Schwulen- und Lesbenarbeit sowie Mittel für Projekte gegen
Gewalt an Lesben und Schwulen bereit.
Rheinland-Pfalz: Seit 2005 wird in Rheinland-Pfalz das landesweite Netzwerk
der schwul-lesbischen Gruppen und Initiativen QUEERNET finanziell
gefördert.
Das Saarland: Im Fachbereich Familie gibt es im Saarland keine gesetzlich
geregelten Fördertatbestände. Es existiert lediglich eine Förderrichtlinie, die die
Förderung von Familienferienmaßnahmen regelt. Für diese Förderrichtlinie
wurde nicht eigens eine Anpassung an das Lebenspartnerschaftsgesetz
vorgenommen, da eine Förderung nach dieser Richtlinie abhängig vom
Familieneinkommen und der Anzahl der Kinder (drei und mehr) ist. Sollte ein Antrag von
Lebenspartnern, die die in der Richtlinie genannten Kriterien erfüllen, gestellt
werden, wird der Antrag befürwortet.
Weitere Angaben zu Fördergesetzen liegen der Bundesregierung nicht vor.
40. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen in ihren
Kirchenaustrittsgesetzen vorgenommen oder beabsichtigen nach Kenntnis
der Bundesregierung vorzunehmen?
Grundsätzlich ist der Kirchenaustritt eine persönliche Erklärung, die jeder nur
für sich selbst abgeben kann. Einige Länder räumen die Möglichkeit eines
gemeinsamen Austritts von Ehegatten bzw. Familien entweder in den
Kirchenaustrittsgesetzen oder durch Verwaltungsvorschriften ein. Nur in diesem Fall stellt
sich die Frage nach einer Anpassung der Vorschriften.
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Berlin und Hamburg haben in ihren Kirchenaustrittsgesetzen eine entsprechende
Anpassung vorgenommen. Im Saarland ist zurzeit ein allgemeines
Anpassungsgesetz in Vorbereitung. In Sachsen-Anhalt ist das Kirchenaustrittsgesetz
geändert worden hinsichtlich der Unterrichtungspflicht von Standesbeamten
gegenüber anderen Behörden. Die Frage, ob einschlägige Verwaltungsvorschriften
geändert werden sollen, wird in einigen Ländern noch geprüft.
41. In welcher Weise haben die einzelnen Bundesländer Anpassungen in ihren
Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen vorgenommen oder
beabsichtigen nach Kenntnis der Bundesregierung vorzunehmen?
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Handwerk
Nach einer Untersuchung der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK)
haben die einzelnen Bundesländer keine Anpassungen in ihren Ausbildungs-
und Prüfungsordnungen für die Abschluss- bzw. Gesellenprüfung (duale
Erstausbildung) vorgenommen.
Drucksache 17/978 – 34 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeSoweit die Meisterprüfungsordnungen der Handwerkskammern, die das
Zulassungs- und Prüfungsverfahren regeln, Vorschriften enthalten, die auf das
Bestehen einer Ehe Bezug nehmen, wurden Lebenspartnerschaften bereits Ehen
gleich gestellt bzw. erfolgt die Gleichstellung sukzessive bei der Überarbeitung
der Vorschriften. Dies betrifft insbesondere die Frage der Befangenheit bei der
Besetzung der Prüfungsausschüsse.
Wissenschaftlicher und künstlerischer Bereich
Es gibt zwei Gesetze, die in weiterem Sinne mit Ausbildungs- und
Prüfungsordnungen in Verbindung stehen und angepasst wurden:
– Das Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses des Landes Berlin in der Fassung vom 7. Juni 2005.
– Das Gesetz zur Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen
Nachwuchses des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 26. März 2004.
Gesundheitsbereich
In den Ländern sind dort, wo es erforderlich ist, entsprechende Anpassungen
vorgenommen worden oder befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren.
Öffentlicher Dienst
In Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, dem Saarland und Sachsen-Anhalt ist
eine Anpassung nicht erforderlich, da die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen
keinen Regelungsbezug zur Ehe aufweisen.
In Bremen, Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen sind
Anpassungen vorgenommen worden.
Keine Anpassungen sind bisher erfolgt in Baden-Württemberg, Brandenburg,
Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen.
Weitere Erkenntnisse liegen der Bundesregierung nicht vor.
42. Wann wurden die in den Fragen 25 bis 41 gegebenenfalls erfolgten
Anpassungen in den jeweiligen Bundesländern beschlossen?
Welche parlamentarische Initiative lag der Anpassung jeweils zugrunde,
und von wem wurde diese eingebracht?
43. Welche parlamentarischen Initiativen hierzu, die bislang noch keine
Mehrheit gefunden haben, wurden von wem in den einzelnen Ländern
eingebracht?
Die Fragen 42 und 43 werden zusammen beantwortet.
Die Angaben basieren ausschließlich auf den Zulieferungen der Länder. Einige
Länder haben zu der Aufstellung nicht beigetragen.
Zu Frage 25a
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 25b
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 25b.
Zu Frage 25c
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 25c.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 35 – Drucksache 17/978Zu Frage 26a
In Baden-Württemberg ist ein Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Landtagsdrucksache 14/264) auf Anpassung des Landesrechts in verschiedenen
Punkten gescheitert.
In Berlin hat der Senat die Gesetzesvorlage eingebracht (Drucksache 16/0967),
die eine Gleichstellung zum Ziel hat. Ein Antrag der Fraktion der FDP
(Drucksache 15/4111) fand keine Mehrheit.
In Bremen ist die Gleichstellung im Jahr 2007 (Senatsbeschluss) erfolgt.
In Hessen ist ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom
9. Mai 2007 (Drucksache 16/7331) abgelehnt worden. Am 10. April 2008 hat
dieselbe Fraktion einen weiteren Gesetzentwurf (Drucksache 17/38)
eingebracht. Dieser befindet sich in der parlamentarischen Beratung.
In Mecklenburg-Vorpommern konnte sich das Gesetz vom 20. Juli 2006
(Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz) wegen der vor der
Föderalismusreform I geltenden Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen nicht auf den
Familienzuschlag als Teil der Beamtenbesoldung und -versorgung beziehen.
Jetzt ist aber eine Anpassung beabsichtigt.
In Niedersachsen gibt es eine Entschließung des Landtags gegenüber der
Landesregierung vom 17. Oktober 2007 zur Anpassung des niedersächsischen
Landesrechts an das LPartG (Drucksache 15/4142), der von der Fraktion der
SPD initiiert wurde (Drucksache 15/3471).
Im Saarland hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Vorschlag
gemacht, dass Leistungen, soweit sie vom Bestehen oder früheren Bestehen
einer Ehe abhängig sind, auch beim Bestehen oder früheren Bestehen einer
Lebenspartnerschaft gezahlt werden.
In Sachsen-Anhalt gibt es bisher nur die Beschlussempfehlung des
Innenausschusses, eine entsprechende Anpassung vorzunehmen.
In Schleswig-Holstein hat die Fraktion der FDP einen entsprechenden Antrag
am 12. Februar 2008 (Landtagsdrucksache 16/1887) eingebracht.
In Thüringen hat die Fraktion DIE LINKE. am 25. April 2008 einen
entsprechenden Änderungsantrag in das laufende Gesetzgebungsverfahren eingebracht.
Zu Frage 26b
Wegen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen
wird auf die Antwort zu Frage 26a verwiesen.
In Berlin ist die Anpassung im Jahr 2001 (Antrag aus der Mitte des
Abgeordnetenhauses) erfolgt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anpassung im Jahr 2006 (Gesetzentwurf
der Landesregierung auf Antrag der Fraktionen der SPD und PDS) erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anpassung im Jahr 2005 (Initiative der Fraktion
der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erfolgt.
Im Saarland hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN den Vorschlag
gemacht, dass Leistungen, soweit sie vom Bestehen oder früheren Bestehen einer
Ehe abhängig sind, auch beim Bestehen oder früheren Bestehen einer
Lebenspartnerschaft gezahlt werden. Zwischenzeitlich hat sich die Regierungsfraktion
das Vorhaben zu Eigen gemacht, das nunmehr aus einem umfangreichen
Artikelgesetz besteht.
In Sachsen-Anhalt gibt es eine Beschlussempfehlung des Innenausschusses, die
Rechtslage anzupassen.
Drucksache 17/978 – 36 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Schleswig-Holstein ist eine Anpassung (Rechtsverordnung) im Jahr 2004
erfolgt.
Zu Frage 26c
Wegen der Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-
Vorpommern, Niedersachsen, dem Saarland und Schleswig-Holstein wird auf die
Antwort zu Frage 26a verwiesen.
In Berlin haben die Regierungsfraktionen SPD und DIE LINKE. am 28. März
2008 einen Gesetzentwurf zur Anpassung (Drucksache 16/1313) vorgelegt.
Wegen des Landes Sachsen-Anhalt wird auf die Antwort zu Frage 26b
verwiesen.
Zu Frage 26d
Wegen der Länder Baden-Württemberg und Hessen wird auf die Antwort zu
Frage 26a verwiesen.
In Bayern hat die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN einen Antrag auf
Gleichstellung der Lebenspartner gestellt, der keine Mehrheit gefunden hat.
Wegen des Landes Berlin wird auf die Antwort zu Frage 26b verwiesen.
In Brandenburg findet das Bundesumzugskostengesetz Anwendung, das im Jahr
2004 angepasst wurde.
In Bremen ist die Anpassung der Umzugskostenvergütung auf Initiative eines
Senatsbeschlusses im Jahr 2006 erfolgt.
Wegen des Landes Mecklenburg-Vorpommern wird hinsichtlich der
Umzugskostenvergütung auf die Antwort zu Frage 26b verwiesen.
Wegen des Saarlandes wird auf die Antwort zu Frage 26b verwiesen.
In Schleswig-Holstein ist die Anpassung (Rechtsverordnung) im Jahr 2005
erfolgt.
Zu Frage 26e
Wegen der Länder Baden-Württemberg und Hessen wird auf die Antwort zu
Frage 26a verwiesen.
Wegen der Länder Bayern und Schleswig-Holstein wird auf die Antwort zu
Frage 26d verwiesen.
Wegen der Länder Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und dem Saarland wird
auf die Antwort zu Frage 26b verwiesen.
In Bremen ist die Anpassung auf Initiative eines Senatsbeschlusses im Jahr 2006
erfolgt.
In Brandenburg findet die Trennungsgeldverordnung des Bundes Anwendung,
die 2004 entsprechend angepasst wurde.
Zu Frage 26f
In Baden-Württemberg ist die letzte Änderung der Arbeitszeit- und
Urlaubsverordnung im Jahr 2005 erfolgt.
Wegen des Landes Berlin wird auf die Antwort zu Frage 26b verwiesen.
In Brandenburg findet die Sonderurlaubsverordnung des Bundes Anwendung,
die 2004 angepasst wurde.
In Bremen ist die Anpassung im Jahr 2006 erfolgt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 37 – Drucksache 17/978Wegen des Landes Schleswig-Holstein wird auf die Antwort zu Frage 26d
verwiesen.
Wegen des Saarlandes wird auf die Antwort zu Frage 26a verwiesen.
In Rheinland-Pfalz ist die Anpassung im Jahr 2002 (Rechtsverordnung) erfolgt.
In Sachsen-Anhalt ist die Anpassung durch eine Verordnung zur Änderung der
Urlaubsverordnung im Jahr 2001 erfolgt.
Zu Frage 26g
Wegen der Länder Berlin und Nordrhein-Westfalen wird auf die Antwort zu
Frage 26b verwiesen.
Wegen des Landes Bremen wird auf die Antwort zu Frage 26f verwiesen.
Wegen der Länder Hessen und dem Saarland wird auf die Antwort zu Frage 26a
verwiesen.
Wegen des Landes Schleswig-Holstein wird auf die Antwort zu Frage 26d
verwiesen.
Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Zu Frage 27
Zu den Fragen 27a bis 27c
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu den Fragen 27a bis 27c.
Zu Frage 28
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 29
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 29.
Zu Frage 30a
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 30b
In Bremen ist die Anpassung im Jahr 2006 (Initiative: Senatsbeschluss) erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen ist eine Anpassung im Jahr 2004 erfolgt.
In Sachsen-Anhalt ist eine Anpassung im Jahr 2004 (Gesetzentwurf der
Landesregierung) erfolgt.
Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Zu Frage 31a
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 31a.
Zu Frage 31b
Berlin: Das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts aufgrund der Einführung
der Lebenspartnerschaft wurde am 15. Oktober 2001 beschlossen. Der
Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 2. Mai 2001
(Drucksache 14/1179) wurde in der Fassung des Änderungsantrags der Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der Fraktion der SPD (Drucksache 14/1527)
angenommen.
Bremen: Mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 hat die Bremische Bürgerschaft
(Landtag) den Senat aufgefordert zu berichten, welche Bestimmungen im
Drucksache 17/978 – 38 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeLandesrecht noch zu ändern sind bzw. aus welchen Gründen eine Änderung
ausscheidet. Zu § 12 des Gesetzes über die Gutachterstelle für die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden hat der Senat im Bericht
ausgeführt: „Die Regelung kann so bestehen bleiben, da eine Ergänzung
hinsichtlich der Lebenspartner nicht sinnvoll ist. Das Gesetz ist lediglich noch existent,
weil es ein entsprechendes Bundesgesetz gibt.“ Der Beschluss der Bremischen
Bürgerschaft (Landtag) vom 11. Dezember 2007 beruht auf einem Antrag der
Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.
Hamburg: Die Hamburger Bürgerschaft hat am 11. Juli 2007 das Gesetz zur
Anpassung des Hamburgischen Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz
des Bundes beschlossen. Dem Gesetz lag ein Antrag der Fraktion der CDU der
Bürgerschaft vom 23. November 2006 (Drucksache 18/5321) zugrunde.
Niedersachsen: Derzeit wird vom zuständigen Niedersächsischen Ministerium
für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit der Entwurf einer
Kabinettsverordnung über die Gutachterstelle nach dem Gesetz über die freiwillige
Kastration und andere Behandlungsmethoden bei der Ärztekammer Niedersachsen
(Gust-VO ÄKN) erarbeitet, der die Einrichtung und das Verfahren der zur
Durchführung des Gesetzes über die freiwillige Kastration und andere
Behandlungsmethoden erforderlichen Gutachterstelle neu regeln soll. Hierbei wird auch
die Anhörung der Lebenspartner zu berücksichtigen sein.
Nordrhein-Westfalen: Das Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz wurde vom
Landtag Nordrhein-Westfalen am 20. April 2005 beschlossen. Es geht zurück auf
einen Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN (Landtagsdrucksache 13/5392).
Rheinland-Pfalz: Im Rahmen eines derzeit laufenden Gesetzgebungsverfahrens
zur Anpassung des rheinland-pfälzischen Rechts an das
Lebenspartnerschaftsrecht des Bundes liegt ein Gesetzentwurf vor, der in Artikel 29 (Änderung des
Landesgesetzes zur Ausführung des Kastrationsgesetzes – AGKastrG) vorsieht,
§ 13 und § 15 Abs. 1 AGKastrG dahingehend zu ändern, dass hinter dem Wort
„Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt werden.
Das Saarland: Im saarländischen Landtag hatte eine parlamentarische Initiative
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom Oktober 2007 keine Mehrheit
gefunden. Die saarländische Landesregierung beabsichtigt aber, ein
Lebenspartnerschaftsanpassungsgesetz in den saarländischen Landtag einzubringen,
wonach unter anderem eine Änderung der aktuellen Gesetzeslage auch im
genannten Gesetz vorgesehen ist.
Schleswig-Holstein: Das Gesetz zur Anpassung des Landesrechts an das
Lebenspartnerschaftsgesetz des Bundes wurde am 16. Dezember 2004
beschlossen. Es beruht auf einem Gesetzentwurf der Landesregierung
(Landtagsdrucksache 15/3700) unter Federführung des damaligen Ministeriums für Justiz,
Frauen, Jugend und Familie.
Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Zu Frage 32
Soweit Erkenntnisse vorhanden sind, siehe die Antwort zu Frage 32.
Zu den Fragen 33a bis 33c
Soweit Erkenntnisse vorhanden sind, siehe die Antwort zu Frage 33a bis 33c.
Zu Frage 33d
In Bremen ist die Anpassung im Jahr 2006 (Senatsbeschluss) erfolgt.
In Hessen ist die Anpassung im Jahr 2006 erfolgt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 39 – Drucksache 17/978In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf
der Landesregierung) erfolgt.
In Niedersachsen ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf der
Landesregierung) erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anpassung im Jahr 2004 erfolgt.
Im Saarland ist die Anpassung im Jahr 2005 erfolgt.
In Sachsen ist die Anpassung im Jahr 2007 (Gesetzentwurf der Staatsregierung)
erfolgt.
In Sachsen-Anhalt ist die Anpassung im Jahr 2004 (Gesetzentwurf der
Landesregierung) erfolgt.
In Schleswig Holstein ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf der
Landesregierung) erfolgt.
Zu Frage 33e
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 33f
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 33f.
Zu Frage 33g
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anpassung im Jahr 2006 erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anpassung im Jahr 2005 erfolgt.
In Schleswig-Holstein ist die Anpassung im Jahr 2005 erfolgt.
Weitere Erkenntnisse liegen nicht vor.
Zu Frage 34a
Entfällt
Zu Frage 34b
Soweit Erkenntnisse vorhanden sind, siehe die Antwort zu Frage 34b.
Zu Frage 35
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 36
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 37
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 37.
Zu Frage 38
In Berlin ist die Anpassung im Jahr 2001 (Gesetzentwurf auf Antrag aus der
Mitte des Abgeordnetenhauses) erfolgt.
In Brandenburg ist die Anpassung im Jahr 2006 (Gesetzentwurf zur Änderung
des Abgeordnetengesetzes auf Initiative des Präsidenten des Landtages in
Abstimmung mit den Fraktionen) erfolgt.
In Bremen ist die Anpassung im Jahr 2006 (Initiative: Senatsbeschluss) erfolgt.
Drucksache 17/978 – 40 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIn Hessen ist ein Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
(Drucksache 16/2331) vom 9. Mai 2007 gescheitert. Am 10. April 2008 hat
dieselbe Fraktion einen neuen Gesetzentwurf (Drucksache 17/38) eingebracht.
Dieser befindet sich in der parlamentarischen Beratung.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf auf
Initiative der Fraktionen SPD, CDU, FDP und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN)
erfolgt.
In Sachsen ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf auf Initiative der
Fraktionen der CDU und SPD) erfolgt.
In Sachsen Anhalt ist die Anpassung im Jahr 2007 (Gesetzentwurf auf Initiative
der Fraktionen der CDU und SPD) erfolgt.
In Schleswig-Holstein wird ein Antrag der Fraktion der FDP vom 12. Februar
2008 (Landtagsdrucksache 16/1887) parlamentarisch beraten.
Zu Frage 39
Soweit Erkenntnisse vorliegen, siehe die Antwort zu Frage 39.
Zu Frage 40
Es liegen keine Erkenntnisse vor.
Zu Frage 41
In Bremen ist die Anpassung im Jahr 2006 (Initiative: Senatsbeschluss) erfolgt.
In Mecklenburg-Vorpommern ist die Anpassung im Jahr 2006 (Gesetzentwurf
der Landesregierung) erfolgt.
In Nordrhein-Westfalen ist die Anpassung im Jahr 2005 (Gesetzentwurf auf
Initiative der Fraktionen SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN) erfolgt.
3. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung, dass das Urteil des
Bundesverfassungsgerichtes vom 7. Juli 2009 (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli
2009, 1 BvR 1164/07) eine vollständige Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe zwingend erforderlich macht, so wie dies
auch die Studie des Wissenschaftlichen Dienst des Deutschen Bundestages
(WD 3- 414/09) nahelegt?
Falls nein, worauf begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 7. Juli 2009 für die
betriebliche Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentlichen
Dienstes entschieden, dass in den Fällen, in denen der zu regelnde Lebenssachverhalt
für die eingetragenen Lebenspartner mit dem für Ehegatten vergleichbar ist, der
bloße Hinweis auf Artikel 6 Absatz 1 des Grundgesetzes für eine
differenzierende Regelung nicht genüge. In derartigen Fällen bedürfe es eines
weitergehenden hinreichend gewichtigen Sachgrundes, um eine unterschiedliche
Behandlung der beiden Lebensformen zu rechtfertigen. Die Bundesregierung
berücksichtigt diese Maßstäbe bei anstehenden gesetzlichen Regelungen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 41 – Drucksache 17/9784. Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Beamtenrecht (Beamtenstatusgesetz,
Bundesbeamtengesetz, Bundesbesoldungsgesetz, Beamtenversorgungsgesetz etc.)?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
5. Plant die Bundesregierung eine rückwirkende Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Beamtenrecht zum 1. August
2001 wie das Bundesland Hamburg (HmbGVBl. Nr. 4, S. 23) oder einem
anderen Datum?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Die Fragen 4 und 5 werden gemeinsam beantwortet. Der Koalitionsvertrag vom
16. Oktober 2009 enthält zum öffentlichen Dienstrecht folgende Passage:
„Wir wollen die Ausgewogenheit von Rechten und Pflichten von eingetragenen
Lebenspartnerschaften verbessern. Dazu werden wir die familien- und
ehebezogenen Regelungen über Besoldung, Versorgung und Beihilfe auf
Lebenspartnerschaften übertragen.“
Entsprechende Gesetzgebungsvorschläge bereitet das für das Beamtenrecht
federführende Bundesministerium des Innern vor.
6. Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
7. Plant die Bundesregierung eine rückwirkende Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Einkommensteuerrecht zum
1. August 2001 oder einem anderen Datum?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
8. Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Erbschaftsteuerrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
9. Wie erklärt die Bundesregierung, dass in ihrem Kabinettsentschluss und
dem darauf beruhenden Entwurf der Koalitionsfraktionen zum
Wachstumsbeschleunigungsgesetz keine Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe beim Erbschaftsteuerrecht vorgenommen wurde,
obwohl die Verfassungswidrigkeit des geltenden Rechtes bekannt war und das
Erbschaftsteuerrecht reformiert wurde?
Die Fragen 6 bis 9 werden zusammen beantwortet. Der Koalitionsvertrag vom
16. Oktober 2009 sieht vor:
„[…]gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abbauen und
insbesondere die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung
von Lebenspartnern mit Ehegatten umsetzen,[…]“
Wann entsprechende Gesetzgebungsvorschläge vorgelegt werden, wird von
dem in der Bundesregierung für Steuerrecht federführenden Bundesministerium
der Finanzen geprüft.
Drucksache 17/978 – 42 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode10. Plant die Bundesregierung die Gleichstellung der eingetragenen
Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Adoptionsrecht?
Wenn ja, wann wird die Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorlegen?
Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Haltung?
Das Europäische Adoptionsübereinkommen aus dem Jahr 1967 behält die
gemeinsame Adoption verheirateten Personen verschiedenen Geschlechts vor
(Artikel 6 Absatz 1 des Übereinkommens). Als Vertragsstaat dieses
Abkommens ist Deutschland an diese Entscheidung gebunden. Das revidierte
Europäische Adoptionsübereinkommen vom 27. November 2008, nach welchem es
fortan den Vertragsstaaten überlassen ist, darüber zu entscheiden, ob die
gemeinsame Adoption auch auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner ausgeweitet wird,
ist noch nicht ratifiziert. Die Bundesregierung bereitet derzeit die Zeichnung des
Abkommens vor.
11. Plant die Bundesregierung weitere Initiativen zur Gleichstellung der
eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe in anderen Rechtsbereichen?
Wenn ja, welche Rechtsbereiche sind betroffen, und wann ist eine
entsprechende Initiative vorgesehen?
Die die Bundesregierung tragenden Parteien haben sich im Koalitionsvertrag
zwischen CDU, CSU und FDP vom 26. Oktober 2009 zum Ziel gesetzt,
gleichheitswidrige Benachteiligungen im Steuerrecht abzubauen und insbesondere
die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur Gleichstellung von
Lebenspartnern mit Ehegatten umzusetzen sowie die Ausgewogenheit von
Rechten und Pflichten von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu verbessern
und dazu die familien- und ehebezogenen Regelungen über Besoldung,
Versorgung und Beihilfe auf Lebenspartnerschaften zu übertragen. Inzwischen wird
innerhalb der Bundesregierung auch ein Gesetzentwurf des
Bundesministeriums für Bildung und Forschung geprüft, das
Bundesausbildungsförderungsgesetz, das Aufstiegsfortbildungsgesetz sowie die Berufsausbildungsbeihilfe
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch auf Lebenspartner zu erstrecken,
soweit besondere Regelungen für Ehegatten vorgesehen sind. Auch im Recht der
gesetzlichen Unfallversicherung werden ergänzende Regelungen zur
vollständigen Gleichstellung zwischen Ehe und Lebenspartnerschaft in diesem
Rechtsgebiet geprüft.
12. Gibt es rechtliche Differenzen zwischen der eingetragenen
Lebenspartnerschaft und der Ehe an denen die Bundesregierung festhalten möchte?
Wenn ja, welche sind dies, und wie rechtfertigt die Bundesregierung dies
verfassungsrechtlich und europarechtlich (Artikel 21 Absatz 1 der
Europäischen Grundrechtecharta, Artikel 14 der Europäischen
Menschenrechtskonvention, Antidiskriminierungsrichtlinien 2000/43/EG;
2000/78/EG; 76/208/EWG)?
Die Bundesregierung plant an solchen Differenzierungen festzuhalten, die auf
sachlichen Unterschieden zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft beruhen.
Beispielsweise wird die Bundesregierung daran festhalten, bei Begründung der
Lebenspartnerschaft kein „Lebenspartnerschaftsfähigkeitszeugnis“
entsprechend dem Ehefähigkeitszeugnis nach § 1319 BGB zu verlangen. Das
Ehefähigkeitszeugnis bescheinigt dem ausländischen Verlobten, dass nach dem Recht des
Staates, dem er angehört, der beabsichtigten Eheschließung keine Gründe
entgegenstehen. Um auch denjenigen Ausländern die Eingehung einer
Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht zu ermöglichen, deren Heimatrecht keine recht-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 43 – Drucksache 17/978lich legalisierte gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft anerkennt, wird
zugunsten der Ausländer keine Gleichstellung erfolgen.
Soweit ein sachlicher Grund die Differenzierung rechtfertigt, verstößt dies
weder gegen Verfassungsrecht noch gegen die Europäische Grundrechtecharta
noch gegen die Menschenrechtskonvention und auch nicht gegen
europarechtliche Antidiskriminierungsrichtlinien.
13. Wann werden die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung
bestehende rechtliche Differenzen zwischen der eingetragenen
Lebenspartnerschaft und der Ehe in den Rechtsverordnungen – etwa im
Beamtenversorgungsrecht – beseitigen (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.
14. Hat die Bundesregierung die Bundesländer auf die Verfassungs- und
Europarechtswidrigkeit landesrechtlicher Ungleichbehandlungen, z. B.
beim Beamtenrecht, aufmerksam gemacht?
Wenn nein, warum hat sie dies nicht getan, insbesondere auch vor dem
Hintergrund des laufenden Vertragsverletzungsverfahrens der Europäischen
Kommission gegen Deutschland wegen mangelhafter Umsetzung der
Antidiskriminierungsrichtlinien (2000/43/EG; 2000/78/EG; 76/208/EWG)?
Es ist nicht Aufgabe der Bundesregierung, die Länder gesondert auf ihre
Verpflichtung zu verfassungs- und europarechtskonformen Verhalten hinzuweisen.
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ISSN 0722-8333]