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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Anspruch auf Kinderzuschlag bei verspätet gezahltem Lohn

Verlust des Anspruchs auf Kinderzuschlag aufgrund verzögerter Lohnauszahlung, Situation von selbstständig Erwerbstätigen, Rückforderung des Kinderzuschlags, rückwirkende Beantragung von SGB-II-Leistungen, Lohnauszahlungen zum Ende eines Kalendermonats, Durchführungsanweisung der Arbeitsagentur zur Anrechnung von Einkommen, Handlungsbedarf

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

05.03.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/74217. 02. 2010

Anspruch auf Kinderzuschlag bei verspätet gezahltem Lohn

der Abgeordneten Diana Golze, Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Ingrid Remmers, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Ziel des Kinderzuschlags ist es, dass Eltern nicht aufgrund ihrer Kinder hilfebedürftig im Sinne des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) werden. Insofern erscheint es sinnvoll, dass der Einkommensbegriff, der dem Kinderzuschlag zugrunde gelegt wird, sich an dem SGB II orientiert, um Brüche zu vermeiden. Die Familienkassen greifen bei der Bescheidung des Kinderzuschlags auch auf das Zuflussprinzip des SGB II zurück, wenn es um die Bewertung von Einkommen geht. Danach werden Einkommen immer in dem Kalendermonat angerechnet, in dem sie „zufließen“. Dies erscheint prinzipiell sachgerecht, zumindest insofern, als es dem Kinderzuschlag widerspräche, wenn dieser Haushalten ohne oder lediglich mit geringem Einkommen gewährt würde, die jedenfalls zusammen mit Kindergeld und Wohngeld nicht den Bedarf im Sinne des SGB II decken könnten.

In der Praxis ergibt sich hierdurch allerdings teilweise eine absurde Problematik. Dies ist jedenfalls geschilderten Fällen von Personen zu entnehmen, die sich aufgrund dieser „Gesetzeslücke“ an die Fraktion DIE LINKE. wandten. Wenn eine abhängig beschäftigte Person ihr Gehalt eigentlich zum letzten Werktag des Monats bezieht, die Überweisung aber ausnahmsweise erst zu Beginn des Folgemonats eingeht, verliert sie den Anspruch auf den Kinderzuschlag für diesen Monat – zumindest ist dies die Praxis bei einzelnen Familienkassen. Grund ist, dass in diesem Monat dann kein Erwerbseinkommen vorlag und somit auch die Mindesteinkommensgrenze als Anspruchsvoraussetzung des Kinderzuschlags formal nicht erreicht wurde. Damit entfällt jeder Anspruch auf Kinderzuschlag. Im Folgemonat, in dem nun zwei Monatsgehälter eingehen, wäre die Person eventuell ebenfalls nicht zuschlagberechtigt, da das Einkommen in diesem Monat die Höchsteinkommensgrenze gegebenenfalls übersteigen könnte.

Da eine zu spät eingegangene Überweisung jedoch stets erst zu Beginn des Folgemonats festgestellt werden kann, fällt diese Person in eine rechtliche Lücke. Rückwirkend für den abgelaufenen Monat hätte sie dem Grunde nach Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II) gehabt, da kein ausreichendes Einkommen vorgelegen hat. Darauf verweist in den genannten Fällen auch die Familienkasse. Diese weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass Personen in solchen Fällen von den ARGEn abgewiesen würden. Grund hierfür scheint zu sein, dass dieser Monat bereits verstrichen ist, eine Beantragung daher nicht mehr möglich. Den nach Auffassung der Familienkasse zu viel erhaltenen Kinderzuschlag muss die Person dennoch zurückzahlen, da die Anspruchsvoraussetzung nicht erfüllt wird. Gleichzeitig droht der Person, dass sie im Folgemonat weder ALG II noch Kinderzuschlag beantragen darf. Effektiv muss eine Familie, die zwar grundsätzlich kinderzuschlagberechtigt wäre, nun bis zu zwei Monate ohne Kinderzuschlag auskommen, was pro Kind 280 Euro ausmacht.

Das Vorgehen, sowohl der Familienkasse als auch der ARGE, erscheint vor dem Hintergrund einer Durchführungsanweisung der Bundesagentur für Arbeit zur Anrechnung von Einkommen zumindest fraglich. Danach liegen laufende Einnahmen auch vor, wenn Einnahmen auf Grund der Eigenart der Entlohnung monatlich in unterschiedlicher Höhe zufließen (z. B. Stunden- oder Akkordlöhne). Laufende Einnahmen in monatlich unterschiedlicher Höhe können daher für jeden Monat separat berechnet werden. Nach § 2 Absatz 3 der Arbeitslosengeld-II-Verordnung ist es auch zulässig, für den Bewilligungszeitraum ein Durchschnittseinkommen zu berücksichtigen, wenn bei der Entscheidung bekannt ist, dass das Einkommen in monatlich unterschiedlicher Höhe zufließen wird. Dabei ist als monatliches Durchschnittseinkommen für jeden Monat der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei Teilung des Gesamteinkommens durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Daraus ergibt sich die Frage, ob die Bundesregierung die Praxis der Familienkasse für richtig und angemessen hält oder ob diese nicht vielmehr den Sinn der Durchführungsanweisung auch auf solche Fälle ausweiten sollte, in denen das Einkommen unverschuldet in einem Kalendermonat zufließt, jedenfalls dann, wenn die Betroffenen dadurch nicht erheblich bessergestellt werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Kann die Bundesregierung bestätigen, dass sich die oben geschilderte Problematik grundsätzlich so ergeben könnte (bitte erläutern)?

2

Könnten selbstständig Erwerbstätige, insbesondere bei unregelmäßigen Einkommen, nach Auffassung der Bundesregierung von einer ähnlichen Problematik betroffen sein?

3

Wie viele Fälle sind der Bundesregierung bekannt, in denen der Kinderzuschlag nachträglich zurückverlangt wurde, da sich die Einkommenssituation der Familie im Bewilligungszeitraum veränderte?

4

In wie vielen Fällen war der Grund für die Rückforderung eine verspätete Lohnüberweisung, die von dem Arbeitgeber zu verantworten ist?

5

Ist es möglich, rückwirkend für einen vergangenen Kalendermonat Leistungen nach dem SGB II zu beantragen, und wenn ja, wird dann nur das Einkommen aus diesem Kalendermonat berücksichtigt?

6

Wie viele abhängig Beschäftigte bekommen ihren Lohn zum Ende eines Kalendermonats überwiesen, und wie häufig kommt es hierbei zu einer verzögerten Lohnauszahlung, so dass das Einkommen erst im folgenden Kalendermonat zufließt (wenn möglich differenzieren: abhängig Beschäftigte generell, abhängig Beschäftigte mit Kinderzuschlag sowie erwerbstätige Hilfeberechtigte nach dem SGB II)?

7

Würde die Bundesregierung die oben genannte Durchführungsanweisung auch auf Fälle anwenden, in denen eine eigentlich regelmäßige Zahlung nur wenige Tage vor oder nach dem vorgesehenen Zeitpunkt, allerdings in einem anderen Kalendermonat bzw. Bewilligungszeitraum, eingeht (bitte begründen)?

Wenn ja, sieht die Bundesregierung dann auch die Familienkasse gehalten, sich an diese Durchführungsanweisung zu halten?

Wenn nein, wird die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass die Durchführungsanweisung entsprechend geändert wird, um auch in solchen wie den oben geschilderten Fällen eine regelmäßige Zahlung und eine gewisse Planbarkeit zu gewährleisten?

8

Sieht die Bundesregierung in dieser Frage Handlungsbedarf, und wenn ja, welchen?

Plant die Bundesregierung, eine entsprechende Änderung im Rahmen der ohnehin geplanten Reform des Kinderzuschlags mit aufzunehmen?

9

Ist der oben geschilderte Sachverhalt aus Sicht der Bundesregierung eine unkomplizierte, sachgerechte und familienfreundliche Regelung (bitte begründen)?

Berlin, den 17. Februar 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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