[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom
18. Januar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7218
19. Wahlperiode 22.01.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jutta Krellmann, Susanne Ferschl,
Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/6041 –
Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Arbeitsschutz zielt darauf ab, die Sicherheit und Gesundheit von
Beschäftigten bei ihrer Arbeit zu erhalten. Es sollen Arbeitsunfälle verhindert oder deren
Folgen verringert werden. Außerdem gilt es, akute und langfristige
Gesundheitsfolgen im Zusammenhang mit Erwerbsarbeit zu minimieren. Der
personenbezogene Schutz bestimmter Beschäftigtengruppen, wie beispielsweise der
Mutterschutz, ist ebenfalls Teil des Arbeitsschutzes. In Deutschland beruht der
Arbeitsschutz auf einem Policy-Mix aus Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht,
Marktrecht und sozialrechtlichen Maßnahmen (vgl. Kohte, WSI Mitteilungen
3/2015). Damit die bestehenden Regelungen zum Arbeitsschutz eingehalten
werden, bedarf es eines effektiven Aufsichtssystems.
Zu einem Aufsichtssystem hat sich Deutschland insbesondere durch
verschiedene völkerrechtliche Verträge verpflichtet. In Artikel 3 Nummer 2 der
Europäischen Sozialcharta (ESC) hat sich die Bundesrepublik Deutschland dazu
verpflichtet, für Kontrollmaßnahmen zu sorgen, damit die
Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden. Darüber hinaus gilt das ILO-Übereinkommen
Nummer 187, der Internationalen Arbeitsorganisation der Vereinten Nationen, das
Staaten darauf verpflichtet, ein wirksames Arbeitsschutzsystem aufzubauen.
Das Bundesverfassungsgericht hat in einer Grundsatzentscheidung (BVerfG –
1 BvR 1025/82) festgestellt, dass ein solches Arbeitsschutzsystem nicht alleine
den Marktkräften überlassen werden darf. Stattdessen sind staatliches Recht und
staatliche Aufsicht für den Gesundheitsschutz unabdingbar.
Mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) wurde im Jahr 1996 ein System der
Rechtssetzung für den Arbeitsschutz in Deutschland geschaffen. Konkretisiert
wird das Gesetz durch Verordnungen, die verschiedene Aspekte des
Arbeitsschutzes regeln. In der gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie (GDA)
werden die geltenden Gesetze in Form von Leitlinien für die Anwender in den
Betrieben handhabbar gemacht. Die bestehenden Regeln gilt es, durch ein
effektives Aufsichtssystem zu überwachen. Allerdings lassen sich für
Deutschland Aufsichtslücken feststellen (vgl. Kohte, WSI Mitteilungen 3/2015). Es gibt
Hinweise auf Missstände bei den Arbeitsschutzkontrollen in Deutschland:
Immer weniger Personal führt in immer weniger Betrieben immer seltener
Arbeitsschutzkontrollen durch („Plusminus“, Das Erste, am 19. September 2018).
Inwiefern sich dieser Trend erhärten lässt, dazu soll die Bundesregierung befragt
werden.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Im Mittelpunkt der GDA steht die Verpflichtung ihrer Träger (Bund, Länder und
Unfallversicherungsträger) zur Gemeinsamkeit im Präventionshandeln. Dafür
vereinbaren die GDA-Träger gemeinsame Arbeitsschutzziele und sorgen für ein
abgestimmtes Vorgehen bei der Beratung und Überwachung der Betriebe.
Ausdruck dieses abgestimmten Vorgehens sind die GDA-Leitlinien. Diese
richten sich nicht an die Anwender in den Betrieben. Die Leitlinien formulieren das
gemeinsame Grundverständnis der GDA-Träger zu zentralen Themen und
beschreiben gemäß § 20 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII)
und § 21 Absatz 3 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) methodische
Vorgehensweisen der für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden und der
Unfallversicherungsträger für die Beratung und Überwachung der Betriebe. Die
Leitlinien setzen einen fachlichen Rahmen, der gewährleistet, dass konkrete
Überwachungs- und Beratungskonzepte inhaltlich gleichgerichtet und in
Funktionalität und Anforderungsprofil gleichwertig ausgestaltet sind.
Die vereinbarten methodischen Vorgehensweisen sollen in die Überwachungs-
und Beratungskonzepte der Aufsichtsbehörden der Länder und der
Unfallversicherungsträger integriert werden.
Die Antworten der Bundesregierung auf Fragestellungen der Kleinen Anfrage
basieren auf den Zulieferungen der zuständigen Landesbehörden.
1. Welche Institutionen sind in den Bundesländern der Bundesrepublik
Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung für die Kontrollen der
bestehenden Regelungen zum Arbeitsschutz zuständig (bitte für jedes
Bundesland gesondert aufführen)?
Eine aktuelle Auflistung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden in den
Bundesländern ist auf der Homepage der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
Arbeitsmedizin (BAuA) zu finden unter
www.baua.de/DE/Themen/
Arbeitsweltund-Arbeitsschutz-im-Wandel/Organisation-des-Arbeitsschutzes/
Organisationbetrieblicher-Arbeitsschutz/Organisation-betrieblicher-Arbeitsschutz_node.html.
2. In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Kommunen für die Arbeitsschutzkontrollen zuständig?
In Baden-Württemberg sind die Landratsämter und Stadtkreise für einen Großteil
der Arbeitsschutzkontrollen als staatliche Aufgabe zuständig.
3. In welchen Bundesländern sind nach Kenntnis der Bundesregierung die
Unfallkassen für die Arbeitsschutzkontrollen zuständig?
In Schleswig-Holstein ist für staatliche Arbeitsschutzkontrollen die Untere
Landesbehörde – Staatliche Arbeitsschutzbehörde bei der Unfallkasse Nord
(StAUK) – zuständig, jedoch nicht die Unfallkasse selbst.
In Rheinland-Pfalz ist grundsätzlich die Gewebeaufsicht bei den Struktur- und
Genehmigungsdirektionen für die Überwachung der Einhaltung der staatlichen
Arbeitsschutzvorschriften zuständig. Die Unfallkasse Rheinland-Pfalz überwacht
auf Basis einer Vereinbarung nach § 21 Absatz 4 ArbSchG in ihren
Mitgliedsunternehmen (mit einzelnen Ausnahmen) nach den §§ 128 und 129 SGB VII den
Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes und der aufgrund dessen erlassenen
Rechtsverordnungen.
4. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass es in den letzten
zwanzig Jahren zu einer Expansion der Aufgaben der Arbeitsaufsicht
gekommen ist (bitte begründen)?
Die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen ist Aufgabe der
Länder (Artikel 30, 83 GG, § 21 ArbSchG). Die Länder nehmen diese Aufgabe
als eigene Angelegenheit wahr (Artikel 83 des Grundgesetzes). Sie legen die im
Einzelnen hierfür zuständigen Aufsichtsbehörden durch Landesrecht fest und
organisieren das Verwaltungsverfahren. Die Bundesregierung beobachtet, dass das
Personal der Aufsichtsbehörden der Länder zunehmend – je nach Land in
unterschiedlichem Umfang – Aufgaben ergänzend zum Arbeitsschutz bzw. außerhalb
des Arbeitsschutzes wahrnimmt, z. B. Umweltschutz, Immissionsschutz,
Marktüberwachung.
Der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik teilt dazu
Folgendes mit:
„Es ist in den letzten 20 Jahren zu einer erheblichen Expansion der Aufgaben der
Arbeits(schutz)aufsicht gekommen. Diese Expansion ist auf verschiedene
Ursachen zurückzuführen:
(1) Das Spektrum der Themen, zu denen die Arbeitsschutzaufsicht Beratung und
Überwachung durchführt, hat sich deutlich erweitert. So sind beispielsweise
a. Fragen zur psychischen Belastung bei der Arbeit,
b. das Risiko von verbaler oder physischer Gewalt am Arbeitsplatz,
c. Gesundheitsrisiken durch Arbeit im Freien oder die Beleuchtung in
Innenräumen,
d. Sicherheitsrisiken durch den Einsatz von Robotik und
e. Gesundheitsrisiken durch Nanopartikel
hinzugekommen, gleichzeitig sind aber die „etablierten“
Arbeitsschutzthemen nach wie vor relevant, wie beispielsweise an der „2. Asbest-Welle“
deutlich wird. Diese größere thematische Vielfalt findet selbstverständlich ihren
Niederschlag in den entsprechenden nationalen und europäischen Gesetzen,
Verordnungen und technischen Regeln, deren Einhaltung die
Arbeits(schutz)aufsicht der Länder überwacht.
(2) Mit der Verabschiedung des Arbeitsschutzgesetzes fand im Arbeitsschutz
eine Abkehr von einer ‚grenzwertorientierten‘ hin zu einer ‚
schutzzielorientierten‘ Betrachtung statt. Damit ist die faktische Gestaltung der
Schutzmaßnahmen weitgehend dem Betrieb überlassen, der sehr frei ist bei der Wahl der
Maßnahmen bzw. Vorgehensweisen zur Einhaltung der Schutzziele. Viele –
insbesondere kleinere Unternehmen – fühlen sich durch diese Freiräume
verunsichert oder überfordert und erwarten in der Folge von den
Aufsichtspersonen weiterreichende Unterstützung und Beratung. Außerdem ist mit der
Schutzzielorientierung und der daraus abgeleiteten Verpflichtung zur
Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung durch den Betrieb auch die
Wahrnehmung der Aufsicht wesentlich komplexer geworden. War früher nur eine
Sichtung der Arbeitsbedingungen an den Arbeitsplätzen
(„Betriebsrundgang“) erforderlich, kann nunmehr eine Einhaltung der Schutzbestimmungen
des Arbeitsschutzgesetzes nur auf der Grundlage einer Prüfung der
organisationalen Gegebenheiten im Betrieb („Systemprüfung“) erfolgen.
(3) Bedingt durch die Gegebenheiten der Flexibilisierung und Globalisierung
haben sich vielfach die betrieblichen Strukturen und die Arbeitsverhältnisse
deutlich verändert:
a. Betriebe diversifizieren sich in ihrer Organisation, durch Outsourcing,
Bildung selbstständiger Betriebsteile in unterschiedlichen Rechtsformen etc.
Das führt dazu, dass die Prüfung organisationaler Anforderungen, wie sie
etwa nach dem ASiG erforderlich ist (Benennung SiFA,
Arbeitsschutzausschüsse) ggf. für jeden Teilbetrieb durchzuführen ist.
b. Die Zahl atypischer Arbeitsverhältnisse steigt. Die Beschäftigten in diesen
Arbeitsverhältnissen sind erfahrungsgemäß für den Arbeitsschutz
besonders schwierig zu erreichen, sei es, weil mehrere Arbeitgeber koordiniert
den Arbeitsschutz sicherstellen müssen (Arbeitnehmerüberlassung,
Werkverträge), sei es, weil die Beschäftigten nur zu geringen Zeitanteilen in der
betrieblichen Arbeitsstätte anzutreffen sind. Die Überwachung der
Arbeitsschutzsituation bei wechselnden Einsatzorten, am Arbeitsplatz,
zuhause oder an mobilen Arbeitsplätzen, stellt für die Arbeitsaufsicht eine
zusätzliche Herausforderung dar.
c. Die Überwachung des Arbeitsschutzes bei Subunternehmern und
insbesondere in Subunternehmer-“ketten“, bei denen ausländische Beschäftigte
oder Subunternehmer involviert sind, dies ist gerade in den
sicherheitskritischen Branchen wie im Baugewerbe, bei Schlachthöfen, in der
Abfallwirtschaft häufig der Fall, stellt für den Vollzug des Arbeitsschutzgesetzes
und der entsprechenden Vorschriften eine grundsätzliche Herausforderung
dar, etwa weil aufwändige Recherchen über den Arbeitgeberstatus etc.
erforderlich sind.
Mit der digitalen Transformation gehen weitgehende – und teilweise noch gar
nicht absehbare – Veränderungen von betrieblichen Steuerungsprozessen einher.
Damit stellt sich etwa ganz grundsätzlich die Frage der Verantwortung der
Arbeitgeber für die Sicherheit von Arbeitsmitteln und Anlagen und damit den
Schutz der Beschäftigen, wenn etwa die Wartung von Systemen online durch
Dritte erfolgt oder Prozesse autonom gesteuert verlaufen.“
5. Wie viele Aufsichtspersonen waren nach Kenntnis der Bundesregierung bei
den Arbeitsaufsichten der Länder in den Jahren von 2007 bis 2018
beschäftigt (bitte nach Bundesländern und in Summe darstellen)?
Quelle für die Auswertungen zu den Fragen 5 bis 11 sind die Datenlieferungen
der Arbeitsschutzbehörden der Länder, welche diese auf der Grundlage der
„Anleitung für die Erstattung der Jahresberichte der Arbeitsschutzbehörden“ erstellen
und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales übermitteln. Daten für das
Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch nicht vor.
Der Personalstand der Aufsichtsbehörden wird im jährlichen Bericht über
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (SuGA) auf der Basis der von den Ländern
übermittelten Daten in Tabelle TG 2 veröffentlicht.
Tabelle 1: Aufsichtsbeamtinnen/-beamte in den Arbeitsschutzbehörden der Länder gesamt in den Jahren 2007 bis
2017
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 1 „Übersicht Personalressourcen in den Arbeitsschutzbehörden des Landes“ der
Jahresberichte.
6. Für wie viele Betriebe hatten nach Kenntnis der Bundesregierung in den
Jahren von 2007 bis 2018 die Arbeitsaufsichten der Länder die
Kontrollkompetenz (bitte nach Betriebsgrößen und Bundesländern aufschlüsseln)?
Die erfragten Daten sind der nachfolgenden Tabelle 2 zu entnehmen:
Tabelle 2: Betriebsstätten im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach Größenklassen
in den Jahren 2007 bis 2017 (G1 = 1 bis 19 Beschäftigte, G2 = 20 bis 499 Beschäftigte, G3 = 500 und mehr
Beschäftigte, GG = Gesamt)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 2 „Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich“ (Spalte 1) der
Jahresberichte (in den Jahren 2007 – 2010 und 2015 – 2017 ohne NRW bei den Größenklassen G1- G3, Schleswig-Holstein keine
Differenzierung Größenklasse G2/G3).
7. Auf wie viele Beschäftigte erstreckte sich nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2007 bis 2018 die Kontrollkompetenz der
Arbeitsaufsichten der Länder (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Die erfragten Daten sind der nachfolgenden Tabelle 3 zu entnehmen:
Tabelle 3: Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich der Arbeitsschutzbehörden der Länder in den Jahren 2007 bis
2017
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 2 „Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich“ (Spalte 8) der
Jahresberichte (in den Jahren 2007 und 2008 ohne Berlin), k. A. = keine Angabe.
8. Wie viele Betriebsbesichtigungen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren von 2007 bis 2018 durch die Arbeitsaufsichten der Länder
durchgeführt (bitte nach Bundesländern und Branchen aufschlüsseln sowie
in Summe darstellen)?
Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder werden im SuGA auf der
Basis der von den Ländern übermittelten Daten in Tabelle TG 1 (Bezeichnung
Besichtigungen) veröffentlicht. Die Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden
der Länder finden regel-mäßig innerhalb und außerhalb von Betriebsstätten (z. B.
Baustellenbesichtigungen) statt.
Tabelle 4: Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder in den Jahren 2007 bis 2017 (einschließlich
Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (Spalte 12) und Tabelle 3.2 „Dienstgeschäfte
außerhalb von Betriebsstätten (Spalte 1) der Jahresberichte.
Tabelle 5: Dienstgeschäfte der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach Leitbranchen in den Jahren 2007 bis 2017
(ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (Spalte 12) (ohne Rheinland-Pfalz) der
Jahresberichte.
9. Wie viele Beanstandungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
durch die Arbeitsaufsichten der Länder in den Jahren von 2007 bis 2018
festgestellt (bitte nach Bundesländern und Branchen aufschlüsseln sowie in
Summe darstellen)?
Beanstandungen der Aufsichtsbehörden der Länder (in den Sachgebieten
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz, Technischer
Arbeits- und Verbraucherschutz, Sozialer Arbeitsschutz, Arbeitsmedizin und
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt) werden im SuGA auf der Basis der von den
Ländern übermittelten Daten in Tabelle TG 3 (Spalte 3) veröffentlicht (ohne
Baden-Württemberg). In Baden-Württemberg werden Beanstandungen nicht
erfasst/übermittelt.
Tabelle 6: Beanstandungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder gesamt in den Jahren 2007 bis 2017
(einschließlich Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder (außer Baden-Württemberg), Tabelle 4 „Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten“
(Spalte 12) der Jahresberichte.
Tabelle 7: Beanstandungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach Leitbranchen in den Jahren 2007 bis 2017
(ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (Spalte 21) (ohne Rheinland-Pfalz, Baden-
Württemberg) der Jahresberichte.
10. Wie viele Anordnungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch
die Arbeitsschutzaufsichten der Länder in den Jahren von 2007 bis 2018
erlassen (bitte nach Bundesländern und Branchen aufschlüsseln sowie in
Summe darstellen)?
Die Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder (in den Sachgebieten
Technischer Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz sowie
Arbeitsschutz in der Seeschifffahrt) werden im SuGA auf der Basis der von den
Ländern übermittelten Daten in Tabelle TG 4 (Spalte 3) veröffentlicht.
Tabelle 8: Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder in den Jahren 2007 bis 2017 (einschließlich
Besichtigungen von Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 4 „Produktorientierte Darstellung der Tätigkeiten“ (Spalte 16, Abschnitt 1: Technischer
Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheitsschutz) der Jahresberichte.
Tabelle 9: Anordnungen der Arbeitsschutzbehörden der Länder nach Leitbranchen in den Jahren 2007 bis 2017
(ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.)
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (Spalte 25) der Jahresberichte (ohne
Rheinland-Pfalz).
11. Wie lange dauert es nach Kenntnis der Bundesregierung durchschnittlich, bis
ein Betrieb nach einer Arbeitsschutzkontrolle erneut durch die
Arbeitsaufsichten der Länder kontrolliert wird (bitte nach Bundesländern und Branchen
darstellen)?
Bei den in die Berechnung eingegangenen Angaben zu den Betriebsstätten
(Tabelle 2 der Jahresberichte der Länder) kann es sich länderspezifisch um Daten der
Überwachungsbehörde oder um Fremddaten (z. B. Arbeitsverwaltung,
Statistische Landesämter) handeln. Einige Länder stellen die Daten auf der Basis von
Unternehmensregistern zusammen. Unternehmen sind keine Betriebsstätten; sie
können mehrere Betriebsstätten besitzen. Die Dienstgeschäfte der
Arbeitsschutzbehörden der Länder finden regelmäßig innerhalb und außerhalb von
Betriebsstätten statt (z. B. Baustellenbesichtigungen). Eingegangen in die nachfolgenden
Berechnungen sind nur Dienstgeschäfte in Betriebsstätten. Dabei sind
Mehrfachbesichtigungen erfasst, d. h. die Anzahl der Dienstgeschäfte in Betrieben ist höher
als die Anzahl der aufgesuchten Betriebe.
Tabelle 10: Durchschnittlicher Abstand zwischen zwei Dienstgeschäften in Betriebsstätten (ohne Besichtigungen
von Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.) in Jahren
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, eigene Berechnungen, Tabelle 2 „Betriebsstätten und Beschäftigte im Zuständigkeitsbereich“
(Spalte 1), Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (Spalte 12) der Jahresberichte.
Tabelle 11: Durchschnittlicher Abstand zwischen zwei Dienstgeschäften in Betriebsstätten nach Leitbranchen
(ohne Baustellen, überwachungsbedürftige Anlagen außerhalb von Betrieben u. Ä.) in Jahren
Quelle: Arbeitsschutzbehörden der Länder, eigene Berechnungen, Tabelle 3.1 „Dienstgeschäfte in Betriebsstätten“ (4 und 12) der
Jahresberichte (ohne Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein, Berlin, 2007 bis 2011 ohne NRW, 2016 bis 2017 ohne Niedersachsen).
12. Wie viele Aufsichtspersonen waren nach Kenntnis der Bundesregierung in
den Jahren von 2007 bis 2018 mit Kontrollen zur Einhaltung des
Mutterschutzgesetzes (MuSchG) beschäftigt (bitte nach Bundesländern und in
Summe darstellen)?
In den meisten Ländern (BB, BE, BY, HB, HE, MV, NI, SH, SN, ST, TH) besteht
keine feste Zuteilung der Personalkapazitäten zu einzelnen Rechtsgebieten. Die
Aufsichtsbeamtinnen und -beamten, die im Vollzug der
Arbeitsschutzvorschriften im Arbeitnehmerschutz eingesetzt werden, sind auch für den Vollzug des
Mutterschutzgesetzes zuständig, da der Vollzug des Mutterschutzgesetzes zu den
Kernaufgaben der staatlichen Arbeitsschutzbehörden gehört.
Folgende Länder haben die Anzahl der Aufsichtspersonen, die mit den Kontrollen
zur Einhaltung der Mutterschutzvorschriften beschäftigt waren, gemeldet (Daten
für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch nicht vor):
Tabelle 12: Anzahl der Aufsichtspersonen (Vollzeitäquivalente) in den Jahren
2007 bis 2017, die mit den Kontrollen zur Einhaltung der
Mutterschutzvorschriften beschäftigt sind
Jahre Anzahl der Stellen als Vollzeitäquivalente der Länder
BW HH NW SL RP
2007 11,1 3 k.A. 2 Im Durchschnitt 6 bis
6,5 Personen pro Jahr 2008 11,2 3 k.A. 2
2009 11,6 3 k.A. 2
2010 10,8 2,5 k.A. 2
2011 10,6 2,5 16,8 2
2012 8,9 2,5 16,25 2
2013 9,2 2,5 16,65 2
2014 10,3 2,5 15,95 2
2015 7,8 2,5 18,25 2
2016 9,6 2,5 17,75 2
2017 10,2 2,5 17,45 2
13. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl der
Beanstandungen bezüglich des MuSchG in den Jahren von 2007 bis 2018 (bitte nach
Bundesländern und Branchen aufschlüsseln)?
Eine Erfassung der Beanstandungen bzgl. des Mutterschutzgesetzes nach
Branchen erfolgt nicht. Zahlen für das Jahr 2018 liegen der Bundesregierung noch
nicht vor.
Tabelle 13: Anzahl der Beanstandungen beim Vollzug des MuSchG in den Jahren von 2007 bis 2018
Jahr Anzahl der Beanstandungen nach MuSchG
BB BE BY HB HE HH MV NI NW RP SL** SN ST TH
2017 50 7 1982 11 249 54 63 64 961 70 212 158 46 11
2016 88 35 2696 22 320 33 80 69 981 111 138 152 110 14
2015 60 22 3586 21 300 117 34 61 1096 163 4 175 68 14
2014 67 39 3030 21 239 54* 31 83 787 117 1 198 98 19
2013 116 76 2979 21 274 10 163 387 163 1 232 112 31
2012 116 115 2510 23 2 117 369 182 1 262 87 59
2011 179 107 2404 71 6 168 332 132 10 283 113 54
2010 138 94 3133 70 7 235 377 202 3 380 102 48
2009 201 150 3284 86 11 197 2182 194 6 553 108 50
2008 213 196 2484 13 7 132 2618 226 13 801 94 99
2007 243 206 1971 49 13 106 736 335 4 693 140 107
Daten Schleswig-Holstein liegen nicht vor.
* Nur 01.06. bis 31.12.2014.
** Ab 2016 erfolgte eine Umstellung in der Erfassung der Mängel, daher der Sprung in den Zahlen.
In Baden-Württemberg liegen hierzu keine statistisch erfassten Daten vor. Die
statistische Erfassung von Beanstandungen für den Jahresbericht der
Gewerbeaufsicht wurde in Baden-Württemberg im Zusammenhang mit der
Verwaltungsstruktur-Reform im Jahr 2005 abgeschafft.
14. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung hinsichtlich der
Umsetzung der GDA-Richtlinien zum Arbeitsschutz, insbesondere der Leitlinie
Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz vor?
Aus einer Abfrage an die Leiter und Leiterinnen der Präventionsdienste der
Unfallversicherungsträger und der obersten Arbeitsschutzbehörden der Länder zur
Implementierung der GDA-Leitlinien aus dem Jahr 2018 geht hervor, dass
60 Prozent der GDA-Träger die vier Leitlinien (Gefährdungsbeurteilung und
Dokumentation, Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes, Beratung und
Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz, Planung und
Ausführung von Bauvorhaben) im vollen Umfang in die tägliche Arbeit integriert
haben,
29 Prozent der Berufsgenossenschaften, Unfallkassen und
Arbeitsschutzverwaltungen die Inhalte der Leitlinien „eher“ (also im überwiegenden Maße) in
ihre Beratungs- und Überwachungskonzepte integriert haben und
die Leitlinien „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“ sowie
„Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes“ den höchsten Umsetzungsgrad
haben.
Mit den GDA-Leitlinien soll eine gleichwertige Beurteilung der betrieblichen
Umsetzung von entsprechenden Vorgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der
Arbeit durch das Aufsichtspersonal von Ländern und Unfallversicherungsträgern
erreicht werden. In einem mit sieben Aufsichts- und Präventionsdiensten
durchgeführten Projekt zur Wirkung von Besichtigungen der Betriebe durch die
Aufsichts- und Präventionsdienste der staatlichen Arbeitsschutzbehörden und der
Unfallversicherungsträger auf den betrieblichen Arbeitsschutz (GDA-
Wirkungsprojekt siehe:
www.gda-portal.de/DE/GDA/Evaluation/2013-2018/2013-2018_node.
html, Bereich Dokumente) konnte eine hohe Übereinstimmung bei der
Bewertung von betrieblichen Situationen zwischen den beteiligten Aufsichtsbeamtinnen
und -beamten der Länder und den beteiligten Aufsichtspersonen der
Unfallversicherungsträger festgestellt werden.
Die GDA-Leitlinie „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung am
Arbeitsplatz“ sieht ein Zwei-Ebenen-Modell der Beratung vor. Auf einer ersten
Ebene ist zunächst das Aufsichtspersonal im Sinne seiner Generalistenkompetenz
der direkte Ansprechpartner für die Unternehmen. Spezifisches Fachwissen sollte
auf einer zweiten Ebene durch entsprechend qualifiziertes Aufsichtspersonal oder
durch Fachexpertinnen und -experten bereitgestellt werden. Diese können bei
Bedarf vom Aufsichtspersonal hinzugezogen werden. Hierzu wurden im Rahmen
des GDA-Arbeitsprogramms „Stress reduzieren – Potenziale entwickeln“
(Arbeitsprogramm PSYCHE) umfangreiche Qualifizierungsmaßnahmen des
Aufsichtspersonals durchgeführt.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder berichten dazu:
Für die Länder wurden die GDA-Leitlinien in den LASI-Veröffentlichungen
konkretisiert, z. B. in der LV 54 „Grundsätze der behördlichen Systemkontrolle“ und
der LV 59 „Handlungsanleitung zur Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung“.
Die GDA-Leitlinie „Planung von Bauvorhaben“ betrifft vor allem die
Baubehörde. Die neu verabschiedete GDA-Leitlinie „Staubminderung beim Bauen“
muss noch operationalisiert werden.
Die GDA-Leitlinie zur „Beratung und Überwachung bei psychischer Belastung
am Arbeitsplatz“ korrespondiert mit der LV 52 „Integration psychischer
Fehlbelastungen in die Beratungs- und Überwachungspraxis der Arbeitsschutzbehörden
der Länder“. Derzeit wird die LV 52 von einer LASI-Arbeitsgruppe aktualisiert,
um die GDA-Leitlinie und die Befunde aus dem GDA-Programm entsprechend
aufzugreifen.
Die genannten LASI-Veröffentlichungen und auch die GDA-Leitlinien wurden
in den Ländern für die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten bekannt gemacht. Es
wurden sowohl innerhalb der Länder als auch länderübergreifend und im Rahmen
der GDA zahlreiche Erfahrungsaustausche und regelmäßige Schulungen
durchgeführt.
Im GDA-Programm PSYCHE (Schutz und Stärkung der Gesundheit bei
arbeitsbedingter psychischer Belastung) wurden weiterhin – anknüpfend an der GDA-
Leitlinie – Richtlinien für die Anforderungen an die fachliche Qualifizierung der
Aufsichtspersonen erarbeitet. Diese wurden bereits erprobt und in den
entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen, die die Länder während der 2. GDA-Periode
seit dem Jahr 2014 für ihr Aufsichtspersonal angeboten haben, auch zugrunde
gelegt. Insofern ist für die GDA-Leitlinie zu psychischer Belastung davon
auszugehen, dass sie bezüglich des fachlichen Rahmens, der gewährleisten soll, dass
konkrete Überwachungs- und Beratungskonzepte inhaltlich gleichgerichtet und
in Funktionalität und Anforderungsprofil für die GDA-Träger gleichwertig
ausgestaltet sind, den Aufsichtspersonen bekannt gemacht wurden.
In folgenden Ländern wurden die Inhalte der GDA-Leitlinie zur Beratung und
Überwachung bei psychischer Belastung am Arbeitsplatz bzw. der LV 52
geschult und in der Überwachung unter anderem im Rahmen des GDA-
Arbeitsprogramms „PSYCHE“ umgesetzt: BE, BW, BY, HB, HE, HH, MV, NI, NW, SH,
SN, ST, TH. Weitere entsprechende Schulungen finden regelmäßig statt, die
Überführung in die reguläre Aufsichtstätigkeit erfolgt sukzessive.
15. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 die Ermittlung von Gefährdungen im
Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung durch die zuständige Arbeitsaufsicht
kontrolliert wurde (bitte Art der jeweiligen Gefährdungen ausweisen und
nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
16. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 die Dokumentation der
Gefährdungsbeurteilung durch die zuständige Arbeitsaufsicht kontrolliert wurde (bitte Art
der jeweiligen Gefährdungen ausweisen und nach Branchen sowie
Bundesländern geordnet darstellen)?
17. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 die Umsetzung von Maßnahmen im
Zusammenhang mit Gefährdungsbeurteilungen durch die zuständige
Arbeitsaufsicht kontrolliert wurde (bitte Art der jeweiligen Gefährdungen
ausweisen und nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
18. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 Maßnahmen im Zusammenhang mit
Gefährdungsbeurteilungen durch die zuständige Arbeitsaufsicht auf ihre
Wirksamkeit hin überprüft wurden (bitte Art der jeweiligen Gefährdungen
ausweisen und nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
Die Fragen 15 bis 18 werden gemeinsam beantwortet.
Die Arbeitsschutzbehörden der Länder äußern sich dazu wie folgt:
Die Fragen 15 bis 19 beziehen sich auf den Prozess der Erstellung der
Gefährdungsbeurteilung, so wie dieser im Arbeitsschutzgesetz vorgegeben ist und in der
LASI-Veröffentlichung LV 59 „Handlungsanleitung zur Überprüfung der
Gefährdungsbeurteilung“ (durch die staatliche Arbeitsschutzbehörde) näher
beschrieben wird. Die Gesamtbeurteilung der Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung erfolgt in den Kategorien „angemessen“, „nicht angemessen“ und „nicht
durchgeführt“. In diese Gesamtbeurteilung geht die Überprüfung der einzelnen
Prozessschritte (einschließlich der Dokumentation) ein. Eine differenzierte
Erfassung der Bewertung der einzelnen Prozessschritte (Ermitteln der Gefährdungen,
Beurteilen der Gefährdungen, Festlegen von konkreten
Arbeitsschutzmaßnahmen, Durchführen der Maßnahmen, Überprüfen der Wirksamkeit der
Maßnahmen, Fortschreiben der Gefährdungsbeurteilung und die Dokumentation) erfolgt
nicht systematisch.
Die Überprüfung der Angemessenheit der Organisation der Durchführung der
Gefährdungsbeurteilung erfolgt in den Ländern im Rahmen der Systemkontrolle
(siehe dazu auch LV 1 und LV 54).
Seit dem Jahr 2012 führen die Aufsichtsbeamtinnen und -beamten der
Arbeitsschutzverwaltungen der Länder diese Systemkontrollen durch. Neben einer
Bewertung der Geeignetheit der betrieblichen Arbeitsschutzorganisation erfolgt im
Rahmen der Systemkontrolle auch eine Bewertung der Qualität der betrieblichen
Gefährdungsbeurteilung in den Kategorien „angemessen“, „nicht angemessen“
und „nicht durchgeführt“. Zur differenzierten Darstellung der Anzahl der
durchgeführten Überprüfungen der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung der Länder
wird auf die Antwort zu Frage 20 verwiesen.
19. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 Gefährdungsbeurteilungen unter
Einbeziehung der zust��ndigen Arbeitsaufsicht fortgeschrieben wurden (bitte Art
der jeweiligen Gefährdungen ausweisen und nach Branchen sowie
Bundesländern geordnet darstellen)?
Die Durchführung und Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung, die
Umsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen, die Wirksamkeitskontrolle und die
Fortschreibung liegen in der Verantwortung des Arbeitgebers. Insoweit ist eine
Einbeziehung der Arbeitsschutzbehörden der Länder bei der Fortschreibung der
Gefährdungsbeurteilung nicht vorgesehen. Hierfür stehen dem Arbeitgeber die
Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt zur
Beratung und Unterstützung zur Seite.
20. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in wie vielen
Fällen in den Jahren 2007 bis 2018 die Durchführung von
Gefährdungsbeurteilungen von der zuständigen Arbeitsaufsicht kontrolliert und als
angemessen durchgeführt, nicht angemessen durchgeführt bzw. als nicht
durchgeführt klassifiziert wurde (bitte Art der jeweiligen Gefährdungen ausweisen
und nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
Nach Aussage der Arbeitsschutzbehörden der Länder wird die Beurteilung der
Durchführung der Gefährdungsbeurteilung durch die Aufsichtsbeamtinnen und
-beamten in den meisten Ländern in der Regel im Rahmen der Systemkontrolle
(Basis-Dokumente: GDA-Leitlinie Arbeitsschutzorganisation, GDA-Leitlinie
Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation, LASI-Veröffentlichungen LV 54,
LV 59 und LV 1) vorgenommen.
Die Überprüfung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung war auch ein
Schwerpunkt innerhalb des GDA-Arbeitsprogramms „Verbesserung der
Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Arbeitsprogramm ORGA)“. Der
Abschlussbericht des Programms ORGA enthält vielfältige Darstellungen, u. a.
auch zur Überprüfung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen
des Kernprozesses des Arbeitsprogramms (
www.gda-portal.de/DE/Downloads/
pdf/Organisation-Abschlussbericht-zum-AP-ORGA.pdf?__blob=publicationFile
&v=1).
In einigen Ländern liegen erst mit dem Start des Arbeitsprogramm ORGA
(zweite GDA-Periode) belastbare und auswertbare Ergebnisse zur Überprüfung
der Arbeitsschutzorganisation (Systemkontrolle) und der damit verbundenen
Überprüfung der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung vor. Das Land
Baden-Württemberg führt aus, dass diese Daten in Baden-Württemberg
ausschließlich innerhalb des Arbeitsprogramms ORGA statistisch erfasst werden. Die
Länder Hamburg und Nordrhein-Westfalen teilen mit, dass eine systematische
Überprüfung des Arbeitsschutzsystems bei jeder Systemkontrolle erfolgt. Im Land
Rheinland-Pfalz werden die Gefährdungsbeurteilungen bei jeder Inspektion der
Arbeitsschutzorganisation überprüft.
Eine Aufschlüsselung nach Gefährdungen und Branchen ist nicht möglich.
Tabelle 14 enthält eine Zusammenstellung der von den Länderbehörden im Rahmen
der für diese Kleinen Anfrage durchgeführten Abfrage zugelieferten Daten.
Tabelle 14: Anzahl der durchgeführten Systemkontrollen in den Ländern nach Jahren
1 An das GDA-Arbeitsprogramm ORGA übermittelte Zahlen.
2 Aus dem ZielvorgabenInformationssystem (hessenspezifisch) lässt sich ermitteln, dass in den Jahren 2015 ca. 2 106, 2016 ca. 2 105 und
2017 ca. 1 524 Gefährdungsbeurteilungen überprüft wurden.
* Die Erfassung erfolgt ab April 2014.
** Die Erfassung erfolgt ab Juni 2014.
21. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor, in welcher
Höhe in den Jahren 2007 bis 2018 Bußgelder im Zusammenhang mit nicht
erstellten oder unvollständigen Gefährdungsbeurteilungen von den
zuständigen Behörden verhängt wurden (bitte für jedes Jahr gesondert darstellen und
nach Branchen sowie Bundesländern geordnet darstellen)?
Nach Stellungnahme der Arbeitsschutzbehörden der Länder gilt grundsätzlich,
dass eine gesonderte Auswertung der wegen nicht oder unvollständig
durchgeführten Gefährdungsbeurteilungen eingeleiteten Verwaltungsmaßnahmen sowie
der eingeleiteten Ordnungswidrigkeitenverfahren mit verhängtem Bußgeld in den
Ländern nicht erstellt wird. Diese Fragestellung ist in dieser Weise auch
problematisch zu beantworten, da Verwaltungshandeln sich in der Regel auf eine
betriebliche Gesamtbewertung stützt und in der Regel nicht ausschließlich auf das
Fehlen einer Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Überprüfung von Gefährdungsbeurteilungen durch die
Aufsichtsbeamtinnen und -beamten liegt zunächst der Schwerpunkt des Verwaltungshandelns nicht
auf der Verhängung von Bußgeldern, sondern auf dem Ziel der Verbesserung und
damit der Erhöhung der Qualität des betrieblichen Arbeitsschutzes.
22. Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung an das Übereinkommen
Nummer 81 zur Arbeitsaufsicht der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
gebunden (bitte begründen)?
Deutschland hat das Übereinkommen Nr. 81 ratifiziert und ist nach Maßgabe von
Artikel 19 Ziffer 5 Buchstabe d) der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation (ILO) verpflichtet, die zur Durchführung der Bestimmungen des
betreffenden Übereinkommens erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
23. Inwiefern sieht die Bundesregierung in Deutschland die Vorgabe des ILO-
Übereinkommens Nummer 81 erfüllt, das vorsieht eine ausreichende Zahl
von Aufsichtsbeamten vorzuhalten, um eine wirksame Arbeitsaufsicht zu
gewährleisten (bitte begründen)?
24. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass mit dem
Personalabbau im öffentlichen Dienst die Umsetzung des ILO-Übereinkommens
Nummer 81 in Deutschland gefährdet ist (bitte begründen)?
Die Fragen 23 und 24 werden gemeinsam beantwortet.
Artikel 10 des Übereinkommens Nummer 81 fordert, dass die Zahl der
Aufsichtsbeamtinnen und -beamten ausreichen muss, um die wirksame Ausführung der
Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten. Eine konkrete Zahl an
Aufsichtsbeamtinnen und -beamten legt das Übereinkommen Nummer 81 nicht fest.
Deutschland berichtet der ILO regelmäßig über die Durchführung des
Übereinkommens Nummer 81. Der jüngste Bericht wurde im Jahr 2017 vorgelegt und hat
nach Kenntnis der Bundesregierung nicht zu Beanstandungen der ILO geführt.
Auf der 95. Konferenz der Minister und Ministerinnen, Senatoren und
Senatorinnen für Arbeit und Soziales der Länder (ASMK) 2018 haben sich die Länder zu
dem Ziel bekannt, ausreichende personelle Ressourcen auf Grundlage
strategischer Ziele, wie z. B. proaktive Überwachung mit besonderem Fokus auf kleinere
und mittlere Unternehmen und unter angemessener Berücksichtigung der ILO-
Vorgaben, sicherzustellen. Die Bundesregierung begrüßt dies und wünscht sich
eine zeitnahe Umsetzung des Beschlusses.
25. Inwiefern fühlt sich die Bundesregierung an die Europäische Sozialcharta
(ESC) gebunden, die in Artikel 3 Anforderungen an die
Arbeitsschutzaufsicht festlegt (bitte begründen)?
Deutschland hat die Europäische Sozialcharta von 1961 (ESC) ratifiziert und
nach Artikel 20 Absatz 2 der ESC von 1961 dem Generalsekretär des Europarats
mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde notifiziert, dass Deutschland auch
den Artikel 3 Nummer 2 der ESC von 1961 als für sich bindend ansieht. Die
revidierte Europäische Sozialcharta von 1996 wurde von Deutschland zwar
gezeichnet, jedoch nicht ratifiziert.
26. Inwiefern teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass die in Artikel 3
Nummer 2 der ESC festgeschriebenen Aufgaben in Deutschland auf Grund
des Personalabbaus im öffentlichen Dienst nicht erfüllt werden (bitte
begründen)?
Um die wirksame Ausübung des Rechts auf sichere und gesunde
Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien der ESC von
1961 nach Maßgabe von Artikel 3 Nummer 2, für Kontrollmaßnahmen zur
Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen. Diese Verpflichtung wird erfüllt, indem in
Deutschland Kontrollmaßnahmen in Bezug auf sichere und gesunde
Arbeitsbedingungen durchgeführt werden. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
27. Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung, die Verordnung zum Schutz vor
Gefährdungen durch psychische Belastungen bei der Arbeit („Anti-Stress-
Verordnung“), die am 3. Mai 2013 (Bundesratsdrucksache 315/13) vom
Bundesrat beschlossen wurde, umzusetzen (bitte begründen)?
Die Bundesregierung hat seinerzeit zu der Verordnungsinitiative des Bundesrates
zum Schutz vor Gefährdungen durch psychische Belastung Stellung genommen
und darauf hingewiesen, dass weitere wissenschaftliche Erkenntnisse notwendig
sind. Die inzwischen vorliegenden Erkenntnisse der BAuA aus dem
Forschungsprojekt „Psychische Gesundheit in der Arbeitswelt“ werfen die Frage auf, ob ein
rechtsetzender Interventionsansatz möglicherweise tariflichen oder betrieblichen
Regulierungen unterlegen sein könnte. Für die Mehrheit der untersuchten
Arbeitsbedingungsfaktoren konnten keine allgemeingültigen
Gestaltungsanforderungen identifiziert werden. Psychische Belastungen bei der Arbeit haben in der
Regel multifaktorielle Ursachen. Es müssen sowohl verschiedene
Belastungsfaktoren, auch in ihrem Zusammenwirken, als auch Ressourcen berücksichtigt
werden. Dies macht die Ableitung verallgemeinerbarer Gestaltungsanforderungen an
einzelne Arbeitsbedingungsfaktoren schwierig. Deshalb müssen die
Möglichkeiten intensiviert werden, Betriebe und Beschäftigte zu befähigen, das vorhandene
Arbeitsschutzinstrumentarium, insbesondere die Gefährdungsbeurteilung, zu
nutzen, um Gesundheitsrisiken durch psychische Belastungen frühzeitig zu erkennen
und ihnen durch eine menschengerechte Arbeitsgestaltung vorzubeugen. Das
Arbeitsprogramm „PSYCHE“ der Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutzstrategie
(GDA) sowie die Initiative „Neue Qualität der Arbeit“ (INQA) leisten hierzu
wichtige Beiträge.
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ISSN 0722-8333]