[Deutscher Bundestag Drucksache 17/999
17. Wahlperiode 15. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang
Neskovic, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 17/753 –
Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b Strafgesetzbuch
in den Jahren 2008 und 2009
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB)
(Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“)
ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) und § 129b StGB
(„terroristische Vereinigung im Ausland“) schon lange umstritten.
Strafverteidiger-Vereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren
die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Kleinen Anfrage beruht nur zu einem Teil auf den Daten,
die zu den beim Generalbundesanwalt geführten Verfahren elektronisch erfasst
sind. Da das Datenverarbeitungssystem bereits keine Unterscheidung zwischen
„linksterroristischen“ und „rechtsterroristischen“ Straftaten ermöglicht und
auch die zur Beantwortung der Fragen I.1.b bis I.1.d, I.1.f bis I.1.i, I.2, I.3.b,
I.3.c sowie I.4 bis I.10 erforderlichen Daten nicht erfasst werden, wurde zu
allen Fragen eine umfassende Auswertung des Aktenbestandes vorgenommen.
In der Sache wird auf Folgendes hingewiesen:
Die Kleine Anfrage verwendet neben dem Begriff „Verfahren“ auch den der
„Fälle“ (etwa in Frage 1). Die Antwort stellt auch bei den Fragen, in denen
(konkretisierend) nach der Zahl näher bestimmter „Fälle“ gefragt wird, die
entsprechende Zahl der Verfahren dar.
Als Stichtage für die Zuordnung zu den in der Kleinen Anfrage vorgegebenen
Altersgruppen wurden für die Frage 1f das Datum der Einleitung des
Ermittlungsverfahrens, für die Frage 2e das Datum der Eröffnung des Haftbefehls und
für die Frage 3c das Datum der Einstellung des Ermittlungsverfahrens
festgelegt. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 12. März 2010
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/999 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeBei den Fragen 1g cc, 1h und 1i sind nur solche Verfahren erfasst, die – sei es
mit ihrem Abschluss durch Einstellung oder Erhebung einer öffentlichen Klage,
sei es durch offene operative Maßnahmen (Durchsuchung, Verhaftung) – bereits
offengelegt sind. Zu verdeckt geführten Ermittlungsverfahren können aus
grundsätzlichen Erwägungen keine Daten mitgeteilt werden. Insoweit ist auch
eine Aussage, dass zu der jeweiligen Fragestellung im Einzelfall keine
Angaben gemacht werden können, nicht möglich, um keine Rückschlüsse auf
laufende Ermittlungsmaßnahmen zuzulassen.
Die in der Kleinen Anfrage (Frage 6h) mit dem Verweis auf das Werk von
Blath/Hobe vorgegebene Unterscheidung entspricht nicht der rechtlichen
Bewertung der den Verurteilungen zugrunde liegenden Sachverhalte. Bei deren
Zuordnung zu den bei Blath/Hobe vorgegebenen Kategorien waren daher
Mehrfachnennungen möglich; diese sind jeweils gesondert ausgewiesen.
I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in
unmittelbaren Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung
und Werbung) in den Jahren 2008 und 2009.
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Erfasst sind hier auch die beiden Vereinigungen Devrimci Halk Kurtuluş
Partisi-Cephesi (DHKP-C) und die Partiya Karkeren Kurdistan (PKK).
Die nachfolgend zu Frage 1 mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eingeleiteten oder
jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt
abgegebenen Ermittlungsverfahren.
Die nachfolgend zu den Fragen 2 bis 12 mitgeteilten Daten beziehen sich
jeweils auf die in den Jahren 2008 und 2009 geführten Ermittlungsverfahren.
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
(aufgeschlüsselt nach Jahren) wegen derartiger Taten entweder vom
Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-
Staatsanwälten an diesen abgegeben?
Im Jahre 2008 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren ein;
Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder nicht übernommen.
Im Jahre 2009 leitete der Generalbundesanwalt drei Ermittlungsverfahren
gegen drei Beschuldigte ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der
Länder nicht übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren gegen drei Beschuldigte (neben anderem) auch wegen des
Schuldvorwurfs nach § 129a StGB.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/999d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
Die im Jahre 2009 eingeleiteten Verfahren hatten in allen Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?
Von den im Jahre 2009 eingeleiteten Verfahren wurde kein Verfahren an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
f) Wie viele der in den Fragen 1a bis 1d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) älter als 40 Jahre?
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren ist jeweils ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt, zwischen 30 und 40 Jahre alt und älter als
40 Jahre.
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) Ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten?
bb) Ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten?
cc) Die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
Zu den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann mitgeteilt
werden:
In diesen Verfahren wurde weder der Versuch unternommen, eine V-Person
anzuwerben, noch erfolgte ein Einsatz von V-Personen. Es wurde auch kein
Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. In den im Jahre 2009 neu
eingeleiteten Verfahren wurde in drei Verfahren die Kommunikation, in keinem
Fall die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den unter Frage 1g
Doppelbuchstabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren waren 24
Telekommunikationsanschlüsse mit 18 Betroffenen und vier elektronische Postadressen mit
einem Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon
betroffen, und was wurde beschlagnahmt?
In den im Jahre 2009 eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen
vorgenommen.
Drucksache 17/999 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO),
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen 2a bis 2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Für das Jahr 2008:
Im Jahre 2008 wurde gegen zwei Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
Im einen Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. Die Untersuchungshaft dauerte zehn Monate. Der Beschuldigte wurde zu
einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Er war zwischen 30 und
40 Jahre alt.
Im anderen Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3
StPO. Die Untersuchungshaft dauerte einen Tag. Der Beschuldigte wurde zu
einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Er war über 40 Jahre alt.
Für das Jahr 2009:
Im Jahre 2009 wurde gegen keinen Beschuldigten der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
3. a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren
durch die Staatsanwaltschaft insgesamt?
Im Jahre 2008 wurden acht Ermittlungsverfahren, im Jahre 2009 vier
Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach
§ 129a StGB geführte Verfahren betroffen?
Von den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren hatte in einem Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in sieben
der eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
Von den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren hatte in zwei Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in zwei der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/999c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der
Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach den in den
Fragen 1 und 2 genannten Arbeitsgruppen)?
Das im Jahre 2008 eingestellte Verfahren, dem ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatte eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand; der Beschuldigte war zwischen 30 und 40 Jahre
alt.
Die im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten jeweils eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand; vier Beschuldigte waren
zwischen 30 und 40 Jahre alt, fünf Beschuldigte waren älter als 40 Jahre.
Die im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten jeweils eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand; ein Beschuldigter war älter als 40 Jahre.
Die im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB zugrunde lag, hatten jeweils eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand; die beiden Beschuldigten waren
älter als 40 Jahre.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
In den Jahren 2008 und 2009 wurde jeweils eine öffentliche Klage erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
Die erhobenen Anklagen betrafen jeweils einen Angeschuldigten.
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
Die im Jahre 2008 erhobene öffentliche Klage richtete sich ausschließlich auf
den Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB.
Die im Jahre 2009 erhobene öffentliche Klage richtete sich (neben anderem)
auch auf den Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB.
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Die im Jahre 2008 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a
StGB erhobenen Anklage hatte eine mitgliedschaftliche Betätigung zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2009 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB
erhobene Anklage hatte eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Alle in den Jahren 2008 und 2009 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
Drucksache 17/999 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeb) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129a StGB?
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
In den Jahren 2008 und 2009 sind jeweils zwei Urteile gegen zwei Angeklagte
ergangen; die vier Urteile sind rechtskräftig.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurden Angeklagte von den gegen
sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen.
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der unter Frage 6a Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
Im Jahre 2008 erfolgten zwei Verurteilungen. Gegen beide Angeklagte richtete
sich der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach § 129a StGB. Die
ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a StGB ergangenen
Verurteilungen hatten im einen Fall eine mitgliedschaftliche Betätigung, im
anderen Fall eine Unterstützung zum Gegenstand.
Im Jahre 2009 erfolgten zwei Verurteilungen. Gegen einen Angeklagten
richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach § 129a StGB; gegen
den anderen Angeklagten richtete sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB. Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat
nach § 129a StGB ergangene Verurteilung hatte eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand. Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129a
StGB ergangene Verurteilung hatte ebenfalls eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde eine Geldstrafe oder eine
Jugendstrafe verhängt.
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
Im Jahre 2008 wurde in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. Im einen
Fall lautete der Strafausspruch auf ein Jahr und zehn Monate, im anderen Fall
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/999auf zwei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe. In einem Fall wurde die
Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Im Jahre 2009 wurde in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. Im einen
Fall lautete der Strafausspruch auf zwei Jahre, im anderen Fall auf vier Jahre
Freiheitsstrafe. In einem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten
Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 führte verminderte Schuldfähigkeit
im Sinne des § 21 StGB zu einer Strafmilderung.
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Die im Jahre 2008 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in beiden Fällen „gruppenbezogene Handlungen“ zum
Gegenstand. Das entspricht – im Verhältnis zu den insgesamt ergangenen
Verurteilungen – einer Verteilung von 100 Prozent.
Die im Jahre 2009 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in einem Fall „gruppenbezogene Handlungen“, im anderen
Fall „Anschläge“ und „gruppenbezogene Handlungen“ zum Gegenstand. Das
entspricht – im Verhältnis zu den insgesamt ergangenen Verurteilungen – einer
Verteilung von jeweils 50 Prozent.
7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
b) Welche Rechtsmittel wurden eingelegt?
Im Jahre 2008 wurde in einem Fall das Rechtsmittel der Revision, im Jahre
2009 wurde in keinem Fall ein Rechtsmittel eingelegt.
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung) wurden die Rechtsmittel
eingelegt?
Das für das Jahr 2008 ausgewiesene Rechtsmittel wurde durch den Verteidiger
eingelegt.
d) Mit welchem Erfolg wurden die Rechtsmittel jeweils eingelegt?
Das eingelegte Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
Drucksache 17/999 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
Im Jahre 2008 erfolgte in zwei Fällen, im Jahre 2009 erfolgte in einem Fall eine
vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts erfolgte die
vorzeitige Haftentlassung?
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2008 beruhten im einen Fall auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB, im anderen Fall auf einer
Entscheidung nach § 57a Absatz 1 StGB.
Die vorzeitige Entlassung im Jahre 2009 beruhte auf einer Entscheidung nach
§ 57 Absatz 1 Satz 1 StGB.
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit erfolgte die vorzeitige
Haftentlassung?
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2008 nach § 57 Absatz 1 Satz 1
StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die
vorzeitige Entlassung nach § 57a Absatz 1 StGB erfolgte, waren 26 Jahre
verbüßt worden.
Die vorzeitige Entlassung im Jahre 2009 nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB
erfolgte nach zwei Dritteln der Strafzeit.
10. Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
In den in den Jahren 2008 und 2009 eingestellten Verfahren sind keine Schäden
geltend gemacht worden.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
Die Daten der in den Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten werden beim
Generalbundesanwalt nach den gesetzlichen Vorschriften von § 483 ff. StPO
aufbewahrt.
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Für den Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien, die der
Verdachtsgewinnung dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend,
ergeben sich keine Besonderheiten. Auf Dateien, die das Bundeskriminalamt zur
Informationssammlung und - auswertung als Zentralstelle für die
Kriminalpolizei zur Unterstützung der Polizeien des Bundes und der Länder führt, ist § 8
Absatz 3 des Bundeskriminalamtgesetzes anzuwenden. Danach sind die
Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten rechtskräftig freigesprochener
Beschuldigter unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt,
dass der Betroffene die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Erfolgt
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/999ein Freispruch, eine Nichteröffnung der Hauptverhandlung oder eine
Verfahrenseinstellung aus anderen Gründen, ist die weitere Speicherung zulässig,
sofern sie – etwa zur Straftatenverhütung – erforderlich ist.
II. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10,
bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und
hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten in den
Jahren 2008 und 2009 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend zu Frage 1 mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eingeleiteten oder
jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt
abgegebenen Ermittlungsverfahren.
Die nachfolgend zu den Fragen 2 bis 12 mitgeteilten Daten beziehen sich
jeweils auf die in den Jahren 2008 und 2009 geführten Ermittlungsverfahren.
1. a) Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2008 leitete der Generalbundesanwalt ein Ermittlungsverfahren gegen
zwei Beschuldigte ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der
Länder nicht übernommen.
Im Jahre 2009 leitete der Generalbundesanwalt kein Ermittlungsverfahren ein;
Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der Länder nicht übernommen.
b) bis d) Ermittlungsverfahren wegen § 129a StGB
Das im Jahre 2008 neu eingeleitete Verfahren hatte weder ausschließlich noch
(neben anderem) auch den Schuldvorwurf nach § 129a StGB zum Gegenstand.
e) Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Das im Jahre 2008 eingeleitete Verfahren wurde nicht an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
f) zu den Altersgruppen
In dem im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren ist ein Beschuldigter
zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten,
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
Zu dem 2008 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren kann mitgeteilt werden:
In diesem Verfahren wurde weder der Versuch unternommen, eine V-Person
anzuwerben, noch erfolgte ein Einsatz von V-Personen. Es wurde auch kein
Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. In dem im Jahre 2008
Drucksache 17/999 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeneu eingeleiteten Verfahren wurde die Kommunikation der Beschuldigten oder
ihres Umfelds, nicht aber deren Post überwacht.
h) Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In dem im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren waren 15
Telekommunikationsanschlüsse und sieben elektronische Postadressen mit jeweils vier
Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
i) Anzahl der Hausdurchsuchungen
In dem im Jahre 2008 eingeleiteten Verfahren wurden keine Durchsuchungen
vorgenommen.
2. Anzahl der Fälle angeordneter Untersuchungshaft
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2008 wurden drei Ermittlungsverfahren, im Jahre 2009 ein
Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
b) davon ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren
Von den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren hatte in zwei Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden.
Von dem im Jahre 2009 eingestellten Verfahren hatte ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden.
c) davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
Die im Jahre 2008 eingestellten Verfahren hatten jeweils eine Gründung zum
Gegenstand. Beide Verfahren richteten sich gegen unbekannte Personen.
Das im Jahre 2009 eingestellte Verfahren hatte eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand. Der Beschuldigte war zwischen 20 und 30 Jahre alt.
4. Anklageerhebungen/Zahl der Angeschuldigten
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde eine öffentliche Klage
erhoben.
5. Eröffnung des Hauptverfahrens
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde eine öffentliche Klage zur
Hauptverhandlung zugelassen.
6. Anzahl der Urteile, der verurteilten Personen und der Freisprüche
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 ergingen Urteile.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/9997. Anzahl der Rechtsmittel
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde ein Rechtsmittel (Revision)
eingelegt.
8. Verteidigerausschluss
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. Vorzeitige Haftentlassung
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 erfolgte eine vorzeitige
Haftentlassung.
10. Schäden bei Betroffenen von Ermittlungsverfahren
Zu den in den Jahren 2008 oder 2009 eingestellten Verfahren sind materielle
oder berufliche Schäden nicht bekannt geworden.
III. Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I und II,
bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten
Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur
teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?
Von den in den Komplexen I und II benannten Strafverfahren wurde keines an
die Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben (siehe jeweils Frage 1e).
IV. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf
Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung)
1. insgesamt,
2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen
Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt
ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend zu Frage 1 mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eingeleiteten oder
jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt
abgegebenen Ermittlungsverfahren.
Die nachfolgend zu den folgenden Fragen 2 bis 12 mitgeteilten Daten beziehen
sich jeweils auf die in den Jahren 2008 und 2009 geführten
Ermittlungsverfahren.
1. a) Gesamtzahl der Ermittlungsverfahren
Im Jahre 2008 leitete der Generalbundesanwalt sechs Ermittlungsverfahren
gegen zehn Beschuldigte ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder nicht übernommen.
Drucksache 17/999 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Jahre 2009 leitete der Generalbundesanwalt fünf Ermittlungsverfahren
gegen fünf Beschuldigte neu ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften
der Länder nicht übernommen.
b, c) Ermittlungsverfahren wegen § 129 StGB
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei der im Jahre 2008 neu
eingeleiteten Verfahren gegen zwei Beschuldigte ausschließlich wegen des
Schuldvorwurfs nach § 129 StGB; in vier der neu eingeleiteten Verfahren gegen acht
Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den Schuldvorwurf
nach § 129 StGB.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in jedem der im Jahre 2009 neu
eingeleiteten Verfahren (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB.
d) Anzahl der Fälle mitgliedschaftlicher Betätigung/Unterstützung
Begehungsvariante bezüglich der Teilfrage a:
Die im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren hatten in vier Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in zwei Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren hatten in vier Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in einem Fall eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c:
Von den im Jahre 2008 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach § 129
StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten beide eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Von den im Jahre 2008 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten zwei eine mitgliedschaftliche
Betätigung und zwei eine Unterstützung zum Gegenstand.
Von den im Jahre 2009 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
§ 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten vier eine mitgliedschaftliche
Betätigung und eines eine Unterstützung zum Gegenstand.
e) Abgabe an die Landesstaatsanwaltschaften
Keines der in den Jahren 2008 und 2009 eingeleiteten Verfahren wurde an die
Staatsanwaltschaften der Länder abgegeben.
f) zu den Altersgruppen
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) ein
Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre, vier Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre
alt und fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) drei
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre und zwei Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/999Altersgruppen bezogen auf Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2008 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren gegen zwei
Beschuldigte, die älter als 40 Jahre waren.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2008 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen einen Beschuldigten, der zwischen 20 und 30 Jahre alt war, gegen vier
Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, und gegen drei
Beschuldigte, die älter als 40 Jahre waren.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2009 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach § 129 StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen drei Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt waren, und gegen
zwei Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre und ein
Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre und ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt.
In dem im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, das eine Unterstützung zum
Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den Teilfragen b und c:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren die beiden Beschuldigten älter
als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und drei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 20 und
30 Jahre und ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In dem im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, dem (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und das eine
Unterstützung zum Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt.
Drucksache 17/999 – 14 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeg) Ermittlungsmaßnahmen
Zu den in den Jahren 2008 und 2009 neu eingeleiteten Ermittlungsverfahren
kann mitgeteilt werden:
Weder in den im Jahre 2008 noch in den im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren wurde der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben; es
erfolgte kein Einsatz von V-Personen.
Weder in den im Jahre 2008 noch in den im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren wurde der Versuch unternommen, einen Kronzeugen zu gewinnen. In
den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren wurden weder die
Kommunikation noch die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds überwacht.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren wurde in einem Verfahren die
Kommunikation, in keinem Fall die Post der Beschuldigten oder ihres Umfelds
überwacht.
h) Anzahl der Telekommunikations- und Postüberwachung
In dem im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren waren 22
Telekommunikationsanschlüsse mit 30 Betroffenen und sechs elektronische Postadressen mit
sechs Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
i) Anzahl der Hausdurchsuchungen
Weder in den im Jahre 2008 noch in den im Jahre 2009 eingeleiteten Verfahren
wurden Durchsuchungen vorgenommen.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahre 2008 wurde gegen zwei Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet; im Jahre 2009 wurde Untersuchungshaft nicht angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
In beiden Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO.
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
e) Wie viele der Betroffenen in den Buchstaben a bis d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Die Untersuchungshaft dauerte im einen Fall ein Jahr und 11 Monate. Der
Betroffene wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Er war
zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/999Im anderen Fall dauerte die Untersuchungshaft ein Jahr und sieben Monate.
Der Betroffene wurde zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt. Er war älter als 40 Jahre.
3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2008 wurden zwei Ermittlungsverfahren, im Jahre 2009 sechs
Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
b) davon ausschließlich bzw. auch nach § 129 StGB geführte Verfahren
In dem im Jahre 2008 eingestellten Verfahren hatte (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB bestanden.
Von den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren hatte in zwei Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB bestanden; in vier der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129 StGB.
c) davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
Die im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatten jeweils eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand; zwei Beschuldigte waren
zwischen 30 und 40 Jahre alt, zwei Beschuldigte waren älter als 40 Jahre.
Die im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der Verdacht
einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag, hatten jeweils eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten; ein Beschuldigter war zwischen
30 und 40 Jahre alt.
In den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt, zwei Beschuldigte waren älter als 40 Jahre.
In dem im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, dem (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach § 129 StGB zugrunde lag und das eine
Unterstützung zum Gegenstand hatte, war der Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre
alt.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahre 2008 wurden vier öffentliche Klagen, im Jahre 2009 wurde keine
öffentliche Klage erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
Die im Jahre 2008 erhobenen Anklagen betrafen sieben Angeschuldigte.
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129 StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129 StGB angeklagt?
Im Jahre 2008 erhob der Generalbundesanwalt eine öffentliche Klage gegen
einen Angeschuldigten ausschließlich wegen des Vorwurfs einer Straftat nach
Drucksache 17/999 – 16 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode§ 129 StGB; in drei öffentlichen Klagen gegen sechs Angeschuldigte richtete
sich der Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129 StGB.
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Die im Jahre 2008 ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129
StGB erhobene Anklage hatte eine mitgliedschaftliche Betätigung zum
Gegenstand. Die im Jahre 2008 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129 StGB
erhobenen Anklagen hatten in fünf Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung
und in einem Fall eine Unterstützung zum Gegenstand.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Alle im Jahre 2008 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129 StGB?
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahre 2008 sind zwei Urteile gegen zwei Angeklagte ergangen; die Urteile
sind rechtskräftig.
Im Jahre 2009 sind vier Urteile gegen sechs Angeklagte ergangen; fünf
Verurteilungen sind noch nicht rechtskräftig.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
Im Jahre 2008 wurde kein Angeklagter, im Jahre 2009 wurde ein Angeklagter
von den jeweils gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129
StGB?
bb) Wie viele der unter aa) genannten Verurteilungen erfolgten jeweils
wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?
Im Jahre 2008 erfolgten zwei Verurteilungen. In beiden Urteilen richtete sich
der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach § 129 StGB. Die
ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach § 129 StGB ergangenen Urteile hatten
in beiden Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
Im Jahre 2009 erfolgten fünf Verurteilungen (und ein Freispruch). Gegen einen
Angeklagten richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine Straftat nach
§ 129 StGB; gegen vier Angeklagte richtete sich der Vorwurf (neben anderem)
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 17 – Drucksache 17/999auch auf Straftaten nach § 129 StGB. Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer
Straftat nach § 129 StGB ergangene Verurteilung hatte eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand. Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach
§ 129 StGB ergangenen Verurteilungen hatten jeweils eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde eine Geldstrafe oder eine
Jugendstrafe verhängt.
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
Im Jahre 2008 wurde in beiden Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. In diesen
Fällen lautete der Strafausspruch auf zwei Jahre beziehungsweise auf drei Jahre
und zwei Monate Freiheitsstrafe. In einem Fall wurde die Vollstreckung der
verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt.
Im Jahre 2009 wurde in allen Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt. Die
Strafaussprüche lauteten auf zwei Jahre und zehn Monate Freiheitsstrafe gemäß
§ 129 StGB, drei Jahre und neun Monate Freiheitsstrafe gemäß den §§ 129, 240
StGB, in zwei Fällen auf zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe jeweils
gemäß den §§ 129, 305a, 306, 22, 23 StGB beziehungsweise auf drei Jahre
Freiheitsstrafe gemäß den §§ 129, 305a, 306, 22, 23 StGB. In keinem Fall
konnte die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung
ausgesetzt werden.
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 führte verminderte Schuldfähigkeit
im Sinne des § 21 StGB zu einer Strafmilderung.
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Die im Jahre 2008 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in beiden Fällen „gruppenbezogene Handlungen“ zum
Gegenstand. Das entspricht im Verhältnis zu den insgesamt ergangenen
Verurteilungen einer Verteilung von 100 Prozent.
Die im Jahre 2009 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in zwei Fällen „gruppenbezogene Handlungen“ und in drei
Fällen „Anschläge“ und „gruppenbezogene Handlungen“ zum Gegenstand.
Das entspricht im Verhältnis zu den insgesamt ergangenen Verurteilungen einer
Verteilung von 40 Prozent und 60 Prozent.
Drucksache 17/999 – 18 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
b) Welche Rechtsmittel wurden eingelegt?
Im Jahre 2008 wurde in einem Fall, im Jahre 2009 wurde in fünf Fällen ein
Rechtsmittel (Revision) eingelegt.
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung) wurden die Rechtsmittel
eingelegt?
Die für die Jahre 2008 und 2009 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen
Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
d) Mit welchem Erfolg wurden die Rechtsmittel jeweils eingelegt?
Das im Jahre 2008 eingelegten Rechtsmittel führte zu einer Verringerung des
Strafmaßes. Über die im Jahre 2009 eingelegten Rechtsmittel ist noch nicht
entschieden.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts erfolgte die
vorzeitige Haftentlassung?
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit erfolgte die vorzeitige
Haftentlassung?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 erfolgte eine vorzeitige
Haftentlassung.
10. Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
Zu den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren wurden beim
Generalbundesanwalt drei Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz geführt.
Materielle oder berufliche Schäden sind dort nicht festgestellt worden.
Zu den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren wurden beim
Generalbundesanwalt ebenfalls drei Verfahren nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz
geführt. Materielle oder berufliche Schäden sind dort nicht festgestellt worden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 19 – Drucksache 17/99911. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Bezüglich der Fragen 11 und 12 wird auf die Antworten zu den entsprechenden
Fragen bei Komplex I verwiesen.
V. Zu Frage 1
1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die
Verfahren gemäß § 129b (kriminelle und terroristische Vereinigung im
Ausland) jeweils?
Vo r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die nachfolgend mitgeteilten Daten beziehen sich für alle Teilfragen
ausschließlich auf die in den Jahren 2008 und 2009 jeweils eingeleiteten oder
jeweils von den Staatsanwaltschaften der Länder an den Generalbundesanwalt
abgegebenen Ermittlungsverfahren.
Die zu den Fragen 2 bis 12 mitgeteilten Daten beziehen sich jeweils auf die in
den Jahren 2008 und 2009 geführten Ermittlungsverfahren.
1. a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden
(aufgeschlüsselt nach Jahren) wegen derartiger Taten entweder vom
Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-
Staatsanwälten an diesen abgegeben?
Im Jahre 2008 leitete der Generalbundesanwalt 57 Ermittlungsverfahren gegen
32 Beschuldigte neu ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der
Länder nicht übernommen.
Im Jahre 2009 leitete der Generalbundesanwalt 95 Ermittlungsverfahren gegen
63 Beschuldigte neu ein; Verfahren wurden von den Staatsanwaltschaften der
Länder nicht übernommen.
b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch)
nach § 129a StGB ermittelt?
Der Generalbundesanwalt ermittelte in zwei der im Jahre 2008 neu
eingeleiteten Verfahren gegen drei Beschuldigte ausschließlich wegen des
Schuldvorwurfs nach den §§ 129, 129a StGB; in 55 der neu eingeleiteten Verfahren gegen
29 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den
Schuldvorwurf nach den §§ 129, 129a StGB.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in acht der im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren gegen 22 Beschuldigte ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs
nach den §§ 129, 129a StGB; in 87 der neu eingeleiteten Verfahren gegen
41 Beschuldigte betrafen die Ermittlungen (neben anderem) auch den
Schuldvorwurf nach den §§ 129, 129a StGB.
Drucksache 17/999 – 20 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperioded) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils
„Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine
terroristische Vereinigung?
Begehungsvarianten bezüglich Teilfrage a:
Die im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 50 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in sieben Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Die im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren hatten in 80 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in 15 Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Begehungsvarianten bezüglich der Teilfragen b und c:
Von dem im Jahre 2008 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach den
§§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in zwei Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand.
Von dem im Jahre 2008 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 48 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in sieben Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Von dem im Jahre 2009 ausschließlich wegen des Schuldvorwurfs nach den
§§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in einem Fall eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in sieben Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
Von dem im Jahre 2009 (neben anderem) auch wegen des Schuldvorwurfs nach
den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren hatten in 79 Fällen eine
mitgliedschaftliche Betätigung und in acht Fällen eine Unterstützung zum
Gegenstand.
e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren
wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?
Weder von den im Jahre 2008 noch von den im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren wurde ein Verfahren an die Staatsanwaltschaften der Länder
abgegeben.
f) Wie viele der in Buchstabe a bis d Beschuldigten waren
aa) jünger als 20 Jahre,
bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt,
cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt,
dd) älter als 40 Jahre?
Zu den Altersgruppen bezogen auf Teilfrage a:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) zwölf
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, elf Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt sowie drei Beschuldigte älter als 40 Jahre; bei sechs Beschuldigten
ist kein Geburtsdatum bekannt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren sind (insgesamt) ein
Beschuldigter jünger als 20 Jahre, 26 Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt,
16 Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt sowie 17 Beschuldigte älter als
40 Jahre; bei drei Beschuldigten ist kein Geburtsdatum bekannt.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 21 – Drucksache 17/999Zu den Altersgruppen bezogen auf die Teilfragen b und c:
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2008 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen zwei Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, und gegen
einen Beschuldigten, der älter als 40 Jahre war.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2008 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten
Verfahren gegen zwölf Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt waren,
gegen acht Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, und gegen
drei Beschuldigte, die älter als 40 Jahre waren. Von sechs Beschuldigten ist
kein Geburtsdatum bekannt.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2009 ausschließlich wegen
des Schuldvorwurfs nach den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten Verfahren
gegen einen Beschuldigten, der jünger als 20 Jahre war, gegen vier
Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt waren, gegen sechs Beschuldigte, die
zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, und gegen elf Beschuldigte, die älter als
40 Jahre waren.
Der Generalbundesanwalt ermittelte in den im Jahre 2009 (neben anderem)
auch wegen des Schuldvorwurfs nach den §§ 129, 129a StGB neu eingeleiteten
Verfahren gegen 22 Beschuldigte, die zwischen 20 und 30 Jahre alt waren,
gegen zehn Beschuldigte, die zwischen 30 und 40 Jahre alt waren, und gegen
sechs Beschuldigte, die älter als 40 Jahre waren. Von drei Beschuldigten ist
kein Geburtsdatum bekannt.
Zu den Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit Teilfrage a:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren neun Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt, sechs Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwei
Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von sechs Beschuldigten ist kein Geburtsdatum
bekannt.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, fünf
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als
40 Jahre.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, die eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand hatten, waren 14 Beschuldigte zwischen 20 und 30
Jahre alt, neun Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und fünf
Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von zwei Beschuldigten ist kein Geburtsdatum bekannt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, die eine Unterstützung zum
Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, zwölf
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, sieben Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und zwölf Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von einem
Beschuldigten ist kein Geburtsdatum bekannt.
Zu den Altersgruppen bezogen auf Teilfrage d in Verbindung mit den
Teilfragen b und c:
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren zwei
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die
Drucksache 17/999 – 22 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiodeeine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren neun
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, vier Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre. Von sechs Beschuldigten
ist kein Geburtsdatum bekannt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die
eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen
20 und 30 Jahre alt, fünf Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und ein
Beschuldigter älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, war der Beschuldigte älter
als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als
20 Jahre, vier Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, sechs Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und zehn Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die
eine mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren 14
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, neun Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und vier Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von zwei Beschuldigten ist
kein Geburtsdatum bekannt.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren, denen (neben anderem) auch
der Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die
eine Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren acht Beschuldigte zwischen
20 und 30 Jahre alt, ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwei
Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von einem Beschuldigten ist kein
Geburtsdatum bekannt.
g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte
aa) ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten,
bb) ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die
Beschuldigten,
cc) die Überwachung der Telekommunikation oder Post der
Beschuldigten und ihr Umfeld?
In zwei der im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren wurden in drei Fällen
V- Personen eingesetzt. In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren wurde
weder der Versuch unternommen, eine V-Person anzuwerben, noch erfolgte ein
Einsatz von V-Personen.
Weder in den im Jahre 2008 noch in den im Jahre 2009 neu eingeleiteten
Verfahren wurde der Versuch unternommen, Kronzeugen zu gewinnen.
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren wurden in zehn Verfahren die
Kommunikation und in zwei Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren wurde in neun Verfahren die
Kommunikation, in keinem Verfahren die Post der Beschuldigten oder ihres
Umfelds überwacht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 23 – Drucksache 17/999h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw.
(elektronische) Postadressen waren von den unter Frage 1g Doppelbuchstabe cc
genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren waren 82
Telekommunikationsanschlüsse mit 102 Betroffenen und 19 elektronische Postadressen mit
18 Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren waren 96
Telekommunikationsanschlüsse mit 71 Betroffenen und 46 elektronische Postadressen mit
22 Betroffenen Gegenstand der Überwachung.
i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser
Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen,
und was wurde beschlagnahmt?
In den im Jahre 2008 neu eingeleiteten Verfahren wurden 15 Durchsuchungen
vorgenommen. Diese betrafen elf Haushalte und 15 Personen.
In den im Jahre 2009 neu eingeleiteten Verfahren wurden neun
Durchsuchungen vorgenommen. Diese betrafen neun Haushalte und elf Personen.
Soweit Sicherstellungen oder Beschlagnahmen erfolgten, handelte es sich bei
den Gegenständen um potenzielle Beweismittel oder potenzielle
Einziehungsgegenstände.
Diese lassen sich für das Jahr 2008 den Gegenstandsgruppen (elektronisches)
Bild- und Tonmaterial, Schriftmaterial, Geld, Waffen (im weiteren, nicht
ausschließlich am Begriff des Waffenrechts orientierten Sinn),
Haushaltsgegenstände, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Geräte der elektronischen
Datenverarbeitung, sonstige elektronische Geräte und Ausrüstungsgegenstände
zuordnen. Im Jahr 2009 wurden zusätzlich Chemikalien und Werkzeuge
beschlagnahmt.
2. In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt
Untersuchungshaft verhängt,
Im Jahre 2008 wurde gegen 19 Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
In acht Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. In keinem Fall beruhte der Haftbefehl allein auf dem Haftgrund des
§ 112 Absatz 3 StPO. In elf Fällen beruhte der Haftbefehl auf beiden
Haftgründen.
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
In diesen Fällen dauerte die Untersuchungshaft
– sieben Monate und zwei Wochen; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der
Beschuldigte war unter 20 Jahre alt;
– zwei Wochen; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der Beschuldigte war
zwischen 20 und 30 Jahre alt;
Drucksache 17/999 – 24 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode– vier Monate; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der Beschuldigte war
zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– ein Jahr und einen Monat; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt; er war zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– ein Jahr und zwei Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; er war zwischen 20 und
30 Jahre alt;
– ein Jahr und fünf Monate; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der
Beschuldigte war zwischen 30 und 40 Jahre alt;
– ein Jahr und zehn Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt; er war zwischen 30 und
40 Jahre alt;
– elf Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren
verurteilt; er war zwischen 30 und 40 Jahre alt;
– zwei Jahre und vier Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt; er war zwischen 30 und
40 Jahre alt;
– zwei Jahre; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren
verurteilt; er war älter als 40 Jahre;
– drei Jahre; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren
verurteilt; er war älter als 40 Jahre;
– zwei Jahre und zehn Monate; der Beschuldigte wurde zu einer
Freiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt; er war älter als 40 Jahre;
– drei Jahre und drei Monate; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der
Beschuldigte war älter als 40 Jahre;
– zwei Jahre und acht Monate; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der
Beschuldigte war älter als 40 Jahre.
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
Von den Betroffenen wurden neun zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen 2a bis 2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, fünf Beschuldigte zwischen
20 und 30 Jahre und zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Soweit der Haftbefehl auf beiden Haftgründen beruhte, waren sechs
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und fünf Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren ein Beschuldigter jünger als 20 Jahre, drei Beschuldigte
zwischen 20 und 30 Jahre alt, drei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und
drei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 25 – Drucksache 17/999Im Jahre 2009 wurde gegen sechs Beschuldigte der Vollzug der
Untersuchungshaft angeordnet.
a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO)?
b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO?
In fünf Fällen beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2
StPO. In einem Fall beruhte der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112
Absatz 3 StPO.
c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein
Jahr)?
In diesen Fällen dauerte die Untersuchungshaft
– vier Monate und zwei Wochen; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der
Beschuldigte war zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– vier Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; er war
zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– ein Jahr und einen Monat; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von vier Jahren verurteilt; er war zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– vier Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr
und zwei Monaten verurteilt; er war zwischen 20 und 30 Jahre alt;
– ein Jahr und zwei Monate; der Beschuldigte wurde zu einer Freiheitsstrafe
von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; er war zwischen 30 und
40 Jahre alt;
– ein Jahr; eine Verurteilung erfolgte noch nicht; der Beschuldigte war
zwischen 30 und 40 Jahre alt.
d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe,
zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne
Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt?
Von den Betroffenen wurde einer zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren
Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde; drei wurden zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstrekkung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde.
e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen 2a bis 2d waren
aa) jünger als 20 Jahre alt,
bb) 20 bis 30 Jahre alt,
cc) 30 bis 40 Jahre alt,
dd) über 40 Jahre alt?
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 2 StPO beruhte,
waren fünf Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Soweit der Haftbefehl auf dem Haftgrund des § 112 Absatz 3 StPO beruhte,
war ein Beschuldigter zwischen 30 und 40 Jahre alt.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, war ein
Beschuldigter zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Von den inhaftierten Beschuldigten, die später zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurden, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt.
Drucksache 17/999 – 26 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. a) Einstellungen durch die Staatsanwaltschaft insgesamt
Im Jahre 2008 wurden 48 Ermittlungsverfahren, im Jahre 2009 wurden 43
Ermittlungsverfahren insgesamt eingestellt.
b) davon ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren
Von den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren hatte in acht Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in 40 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
Von den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren hatte in 13 Verfahren
ausschließlich der Verdacht einer Straftat nach § 129a StGB bestanden; in 30 der
eingestellten Verfahren richtete sich der Verdacht (neben anderem) auch auf
Straftaten nach § 129a StGB.
c) davon jeweils fußend auf welchem Vorwurf
In den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt, zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt
und zwei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und zwei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren neun
Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und sechs Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2008 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter jünger als
20 Jahre, drei Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, zwölf Beschuldigte
zwischen 30 und 40 Jahre alt und zwei Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren ein Beschuldigter
zwischen 20 und 30 Jahre alt, zwei Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt
und vier Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen ausschließlich der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
Unterstützung zum Gegenstand hatten, waren drei Beschuldigte zwischen 20 und
30 Jahre alt, sechs Beschuldigte zwischen 30 und 40 Jahre alt und zehn
Beschuldigte älter als 40 Jahre.
In den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
mitgliedschaftliche Betätigung zum Gegenstand hatten, waren vier
Beschuldigte zwischen 20 und 30 Jahre alt, sechs Beschuldigte zwischen 30 und
40 Jahre alt und vier Beschuldigte älter als 40 Jahre. Von vier Beschuldigten ist
kein Geburtsdatum bekannt.
In den im Jahre 2009 eingestellten Verfahren, denen (neben anderem) auch der
Verdacht einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB zugrunde lag und die eine
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 27 – Drucksache 17/999Unterstützung zum Gegenstand hatten, war ein Beschuldigter zwischen 30 und
40 Jahre alt und ein Beschuldigter älter als 40 Jahre.
4. a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage?
Im Jahre 2008 wurden drei öffentliche Klagen, im Jahre 2009 wurden sieben
öffentliche Klagen erhoben.
b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben?
Die im Jahre 2008 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen fünf
Angeschuldigte; die im Jahre 2009 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen neun
Angeschuldigte.
c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils
aa) nur nach § 129a StGB angeklagt,
bb) auch nach § 129a StGB angeklagt?
In den in den Jahren 2008 und 2009 erhobenen öffentlichen Klagen richtete
sich der Vorwurf jeweils (neben anderem) auch auf Straftaten nach § 129a
StGB.
d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den
beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft,
Unterstützung, Werbung?
Die im Jahre 2008 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a
StGB erhobenen Anklagen hatten in allen Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung zum Gegenstand.
Die im Jahre 2009 auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a
StGB erhobenen Anklagen hatten in sechs Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung und in drei Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
5. a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das
Hauptverfahren eröffnet?
Alle in den Jahren 2008 und 2009 erhobenen öffentlichen Klagen wurden zur
Hauptverhandlung zugelassen.
b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach
§ 129 StGB?
Die Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte jeweils ohne Abweichungen.
c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen
Einstellungen?
Zu Einstellungen im Zwischenverfahren kam es nicht.
6. a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen
(unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)?
Im Jahre 2008 sind vier Urteile gegen sechs Angeklagte ergangen; alle Urteile
sind rechtskräftig.
Drucksache 17/999 – 28 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeIm Jahre 2009 sind vier Urteile gegen sieben Angeklagte ergangen; drei
Verurteilungen sind noch nicht rechtskräftig, vier Verurteilungen sind rechtskräftig.
b) Wie viele Freisprüche gab es?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurden Angeklagte von den gegen
sie erhobenen Vorwürfen freigesprochen.
c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt?
aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach
§ 129a StGB?
bb) Wie viele der unter Frage 6a Doppelbuchstabe aa genannten
Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung,
Werbung?
Im Jahre 2008 erfolgten sechs Verurteilungen.
Gegen drei Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach den §§ 129, 129a StGB; gegen drei Angeklagte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB.
Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in zwei Fällen eine mitgliedschaftliche
Betätigung und in einem Fall eine Unterstützung zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB
ergangenen Verurteilungen hatten alle eine mitgliedschaftliche Betätigung zum
Gegenstand.
Im Jahre 2009 erfolgten sieben Verurteilungen.
Gegen vier Angeklagte richtete sich der Vorwurf ausschließlich auf eine
Straftat nach den §§ 129, 129a StGB; gegen drei Angeklagte richtete sich der
Vorwurf (neben anderem) auch auf Straftaten nach den §§ 129, 129a StGB.
Die ausschließlich mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in einem Fall eine mitgliedschaftliche
Betätigung und in drei Fällen eine Unterstützung zum Gegenstand.
Die auch mit dem Vorwurf einer Straftat nach den §§ 129, 129a StGB
ergangenen Verurteilungen hatten in allen Fällen eine mitgliedschaftliche Betätigung
zum Gegenstand.
d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt?
e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 wurde eine Geldstrafe oder eine
Jugendstrafe verhängt.
f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen
verhängt?
aa) Wie hoch war die Strafdauer?
bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung?
Im Jahre 2008 wurde in sechs Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
aa) In diesen Fällen lautete der Strafausspruch
– auf zehn Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b, 211, 25 Absatz 2, § 30
Absatz 2, § 52 Absatz 1 StGB,
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 29 – Drucksache 17/999– auf sieben Jahre und sechs Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b, 211,
25 Absatz 2, § 30 Absatz 2, § 52 Absatz 1 StGB,
– auf acht Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b, 211, 25 Absatz 2, § 30
Absatz 2, § 52 Absatz 1 StGB,
– auf fünf Jahre und neun Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf zwei Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf drei Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB.
bb) In keinem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
Im Jahre 2009 wurde in sieben Fällen eine Freiheitsstrafe verhängt.
aa) In diesen Fällen lautete der Strafausspruch
– auf acht Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB, § 34 AWG,
– auf ein Jahr und zwei Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf zwei Jahre und neun Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf vier Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf fünf Jahre, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf drei Jahre und sechs Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB,
– auf zwei Jahre und elf Monate, gestützt auf die §§ 129a, 129b StGB.
bb) In keinem Fall wurde die Vollstreckung der verhängten Freiheitsstrafe zur
Bewährung ausgesetzt.
g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer
Strafmilderung?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 führte verminderte Schuldfähigkeit
im Sinne des § 21 StGB zu einer Strafmilderung.
h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen
prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe:
„Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis
1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene
Handlungen, Unterstützungshandlungen)?
Die im Jahre 2008 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in drei Fällen „Anschläge“ und „gruppenbezogene
Handlungen“ sowie in drei Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand. Das
entspricht – im Verhältnis zu den insgesamt ergangenen Verurteilungen – einer
Verteilung von jeweils 50 Prozent.
Die im Jahre 2009 ergangenen Verurteilungen hatten nach der Unterscheidung
von Blath/Hobe in einem Fall „gruppenbezogene Handlungen“, in drei Fällen
„gruppenbezogene Handlungen“ und „Unterstützungshandlungen“ sowie in
drei Fällen „Unterstützungshandlungen“ zum Gegenstand. Das entspricht – im
Verhältnis zu den insgesamt ergangenen Verurteilungen – einer Verteilung von
etwa 14 Prozent und zweimal etwa 43 Prozent.
Drucksache 17/999 – 30 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode7. a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt?
b) Welche Rechtsmittel wurden eingelegt?
Im Jahre 2008 wurde in vier Fällen, im Jahre 2009 wurde in fünf Fällen das
Rechtsmittel der Revision eingelegt.
c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung) wurden die Rechtsmittel
eingelegt?
Die für die Jahre 2008 und 2009 ausgewiesenen Rechtsmittel wurden in allen
Fällen durch den Verteidiger eingelegt.
d) Mit welchem Erfolg wurden die Rechtsmittel jeweils eingelegt?
Die im Jahre 2008 eingelegten Rechtsmittel blieben ohne Erfolg.
Die im Jahre 2009 durch den Verteidiger eingelegten Rechtsmittel blieben in
zwei Fällen ohne Erfolg; in drei Fällen ist über das Rechtsmittel noch nicht
entschieden.
8. In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der
Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?
In keinem Fall wurde ein Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung
durch das Gericht ausgeschlossen.
9. a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene
mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen?
Im Jahre 2008 erfolgte in vier Fällen, im Jahre 2009 erfolgte in zwei Fällen eine
vorzeitige Haftentlassung.
b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts erfolgte die
vorzeitige Haftentlassung?
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2008 beruhen in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB und in drei Fällen auf einer
Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO.
Die vorzeitigen Entlassungen im Jahre 2009 beruhen in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 57 Absatz 1 Satz 1 StGB und in einem Fall auf einer
Entscheidung nach § 456a Absatz 1 StPO.
c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit erfolgte die vorzeitige
Haftentlassung?
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2008 nach § 57 Absatz 1 Satz 1
StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die
vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO erfolgte, waren 14 Monate
von zwei Jahren, 2 244 Tage von 11 Jahren und sechs Monaten, 2 912 Tage von
12 Jahren verbüßt gewesen.
Soweit die vorzeitige Entlassung im Jahre 2009 nach § 57 Absatz 1 Satz 1
StGB erfolgte, waren zwei Drittel der Strafzeit verbüßt gewesen. Soweit die
vorzeitige Entlassung nach § 456a Absatz 1 StPO erfolgte, waren 1 057 Tage
von drei Jahren verbüßt gewesen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 31 – Drucksache 17/99910. Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen
dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der
Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen
wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc.
entstanden?
In den im Jahr 2008 eingestellten Verfahren wurde in einem Fall eine
Haftentschädigung bezahlt.
In den im Jahr 2009 eingestellten Verfahren wurde in einem Fall ein Computer
ersetzt; in einem weiteren Fall wurde eine Haftentschädigung bezahlt.
11. Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten
Beschuldigten wo aufbewahrt?
12. Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und
Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der
Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?
Auf die Antworten zu den entsprechenden Fragen bei Komplex I wird
verwiesen.
V. Zu den Fragen 2 bis 7
2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die
Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2009 nach
§ 129b StGB (bitte aufschlüsseln)?
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2008
die ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im
islamischen Maghreb (AQM), Al Qaida im Zweistromland/Islamischer Staat Irak
(ISI), Ansar Al Islam, Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (DHKP-C),
Freiheitsfalken Kurdistans (TAK), Hamas, Islamic International Brigade,
Islamische Dschihad-Union (IJU), Jihad Islami, Jud al Sham, Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE), Palästinensischer Islamischer Jihad, Partei für ein freies
Leben in Kurdistan (PJAK), Taliban.
Die im Jahre 2008 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi
(DHKP-C) und Islamische Dschihad-Union (IJU).
Die im Jahre 2008 ergangenen Urteile hatten die ausländischen terroristischen
Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland, Ansar al Islam und die
Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (DHKP-C) zum Gegenstand.
Die beim Generalbundesanwalt geführten Ermittlungen betrafen im Jahre 2009
zusätzlich die ausländische terroristische Vereinigung Islamische Bewegung
Usbekistan (IBU).
Die im Jahre 2009 erhobenen öffentlichen Klagen betrafen die ausländischen
terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi
(DHKP-C) und Islamische Dschihad-Union (IJU).
Die im Jahre 2009 ergangenen Urteile hatten die ausländischen terroristischen
Vereinigungen Al Qaida und Islamische Dschihad-Union (IJU) zum
Gegenstand.
Drucksache 17/999 – 32 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren 2008
und 2009 Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt
wurden, werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer
Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Im Jahr 2008 betrafen eingeleitete und weitergeführte Verfahren die
ausländischen terroristischen Vereinigungen Al Qaida, Al Qaida im Zweistromland/
Islamischer Staat Irak (ISI), Al Qaida im islamischen Maghreb (AQM), Ansar
Al Islam, Devrimci Halk Kurtuluş Partisi-Cephesi (DHKP-C), Freiheitsfalken
Kurdistans (TAK), Hamas, Islamische Bewegung Usbekistan (IBU),
Islamische Dschihad-Union (IJU), Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE).
Im Jahr 2009 ergaben sich keine Abweichungen.
4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2008 und 2009
Verfahren nach §129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht
in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach
Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Keine
5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen
bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des §129b
StGB durch das Bundesministerium der Justiz in den Jahren 2008 und
2009 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?
Soweit der Generalbundesanwalt um die Erteilung der für die Strafverfolgung
nach § 129b Absatz 1 Satz 3 StGB erforderlichen Ermächtigung nachsuchte,
wurde diese eingeschränkt hinsichtlich der Vereinigung „Taliban“ erteilt,
zunächst eingeschränkt, dann umfassend hinsichtlich der Islamischen Bewegung
Usbekistan (IBU) erteilt und nicht erteilt hinsichtlich der Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE).
6. In wie vielen und welchen Fällen waren 2008 und 2009 ein Gesuch der
Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die
Einleitung eines Verfahrens nach §129b StGB (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
Weder im Jahre 2008 noch im Jahre 2009 war ein Ersuchen einer ausländischen
Regierung oder einer ausländischen Justizbehörde für die Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit einer ausländischen kriminellen
oder terroristischen Vereinigung bestimmend gewesen.
7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen
Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach §129b StGB in den Jahren 2008 und
2009 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches
Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln
aufschlüsseln)?
In dem Phänomenbereich des religiös motivierten, insbesondere islamistischen
Terrorismus wurden im Jahr 2008 37 Ermittlungsverfahren nach § 129b StGB
eingeleitet sowie elf eingestellt. Im Jahr 2009 wurden insgesamt 74 derartige
Ermittlungsverfahren eingeleitet sowie sieben eingestellt. Darüber hinaus
wurden aber auch weitere Ermittlungsverfahren geführt, die schon in früheren
Jahren eingeleitet wurden.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 33 – Drucksache 17/999Beispielhaft lag die Zahl der oben bezeichneten Ermittlungsverfahren Ende
2008 bei 108, Ende 2009 bei 151 und aktuell bei 155 Ermittlungsverfahren.
Eine Vielzahl dieser Ermittlungsverfahren wird im Zusammenhang mit den
Anschlägen gegen die Bundeswehr in Afghanistan geführt.
Im Phänomenbereich „Politisch motivierte Ausländerkriminalität (Sonstige)“
wurden 2008 insgesamt 22 Ermittlungsverfahren geführt, im Jahr 2009 kamen
zu diesen fünf weitere hinzu, so dass sich die Gesamtzahl momentan auf 27
beläuft.
In den vorgenannten Ermittlungsverfahren findet grundsätzlich ein
Informationsaustausch mit ausländischen Sicherheitsbehörden statt.
VI. Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil
erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen
Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem
hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen
die Folgen dieser Strafparagrafen?
Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und
§ 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?
Betroffene können nach dem Gesetz über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) etwaige Ansprüche geltend machen.
Die Bundesregierung hält den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt.
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ISSN 0722-8333]