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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b Strafgesetzbuch in den Jahren 2008 und 2009

Zahlenangaben zu Ermittlungsverfahren und Strafverfahren in Bund und Ländern wegen Bildung linksterroristischer, rechtsterroristischer, krimineller sowie ausländischer terroristischer Vereinigungen: Alter und Anzahl der Beschuldigten bzw. Angeklagten, Gewinnung von V-Leuten und Kronzeugen, Telekommunikationsüberwachung und Hausdurchsuchungen, Untersuchungshaft und Anklageerhebungen, Verfahrenseinstellungen und Freisprüche, Verurteilungen und Strafmaß mit Verteilung nach Deliktgruppen, Rechtsmittel, Verteidigerausschluss und Datenspeicherung, Nachteile für entlastete bzw. freigesprochene Betroffene, Wahrung der Verhältnismäßigkeit; betroffene ausländische Vereinigungen<br /> (insgesamt 56 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

15.03.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/75317. 02. 2010

Straf- und Ermittlungsverfahren nach § 129, § 129a und § 129b Strafgesetzbuch in den Jahren 2008 und 2009

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Jan Korte, Wolfgang Neskovic, Petra Pau, Jens Petermann, Halina Wawzyniak und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der seit August 1976 bestehende § 129a des Strafgesetzbuchs (StGB) (Mitgliedschaft, Werbung und Unterstützung einer „terroristischen Vereinigung“) ist ebenso wie der § 129 StGB („kriminelle Vereinigung“) und § 129b StGB („terroristische Vereinigung im Ausland“) schon lange umstritten.

Strafverteidiger-Vereinigungen, Menschen- und Bürgerrechtsgruppen fordern seit Jahren die ersatzlose Abschaffung dieses Strafparagrafen.

Wir fragen die Bundesregierung:

I. Zum Komplex Strafverfahren wegen „linksterroristischer“ und hiermit in unmittelbaren Zusammenhang stehender Straftaten (inkl. Unterstützung und Werbung) in den Jahren 2008 und 2009.

Fragen25

1

a) Wie viele Ermittlungsverfahren gegen wie viele Beschuldigte wurden (aufgeschlüsselt nach Jahren) wegen derartiger Taten entweder vom Generalbundesanwalt eingeleitet oder von den einleitenden Länder-Staatsanwälten an diesen abgegeben?

1

b) In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1

c) In wie vielen Verfahren wurde gegen wie viele Beschuldigte (nur/auch) nach § 129a StGB ermittelt?

1

d) In wie vielen Fällen hiervon lautete der Vorwurf jeweils „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung bzw. „Werbung“ für eine terroristische Vereinigung?

1

e) Wie viele der von der Bundesanwaltschaft eingeleiteten Verfahren wurden später wieder an die Länder-Staatsanwaltschaften abgegeben?

1

f) Wie viele der in den Fragen 1 a bis 1 d Beschuldigten waren aa) jünger als 20 Jahre, bb) zwischen 20 und 30 Jahre alt, cc) zwischen 30 und 40 Jahre alt, dd) älter als 40 Jahre?

1

g) In wie vielen dieser Fälle erfolgte aa) Ein Versuch der Anwerbung bzw. des Einsatzes von V-Leuten? bb) Ein Versuch zur Gewinnung von Kronzeugen gegen die Beschuldigten? cc) Die Überwachung der Telekommunikation oder Post der Beschuldigten und ihr Umfeld?

1

h) Wie viele Personen, Telekommunikationsanschlüsse bzw. (elektronische) Postadressen waren von den unter Frage 1g Doppelbuchstabe cc genannten Maßnahmen betroffen (bitte aufschlüsseln)?

1

i) Wie viele Hausdurchsuchungen fanden im Rahmen dieser Ermittlungsverfahren statt, wie viele Haushalte/Personen waren davon betroffen, und was wurde beschlagnahmt?

2

In wie vielen Fällen wurde gegen wie viele Personen insgesamt Untersuchungshaft verhängt, a) davon mit Haftgrund (§ 112 Absatz 2 der Strafprozessordnung (StPO), b) mit Haftgrund nach § 112 Absatz 3 StPO? c) Wie lange dauerte jeweils die Untersuchungshaft (Monate/über ein Jahr)? d) Wie viele der Betroffenen wurden später freigesprochen, zu Geldstrafe, zu Freiheitsstrafe auf Bewährung und zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung (Jahre/Monate) verurteilt? e) Wie viele der Betroffenen in den Fragen 2a bis 2d waren aa) jünger als 20 Jahre alt, bb) 20 bis 30 Jahre alt, cc) 30 bis 40 Jahre alt, dd) über 40 Jahre alt?

3

a) In wie vielen Fällen kam es zur Einstellung der Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft insgesamt? b) In wie vielen Fällen davon waren jeweils ausschließlich bzw. auch nach § 129a StGB geführte Verfahren betroffen? c) Wie viele dieser Verfahren fußten jeweils auf dem Vorwurf der Mitgliedschaft, Unterstützung oder Werbung (bitte aufschlüsseln nach den in den Fragen 1 und 2 genannten Arbeitsgruppen)?

4

a) In wie vielen Fällen erfolgte insgesamt Anklage? b) Gegen wie viele Angeklagte wurde Anklage erhoben? c) In wie vielen Fällen gegen wie viele Angeklagte wurde jeweils aa) nur nach § 1 29a StGB angeklagt, bb) auch nach § 129a StGB angeklagt? d) Wie viele Verfahren gegen wie viele Angeklagte jeweils betrafen in den beiden letztgenannten Kategorien jeweils die Kategorie Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung?

5

a) In wie vielen Fällen wurden die Anklagen zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet? b) Mit welchen Abweichungen, insbesondere bezüglich des Vorwurfs nach § 129a StGB? c) In wie vielen Fällen kam es aus welchen Gründen zu gerichtlichen Einstellungen?

6

a) Wie viele Urteile gegen wie viele Personen sind ergangen (unterschieden nach rechtskräftig/nicht rechtskräftig)? b) Wie viele Freisprüche gab es? c) Wie viele Verurteilungen erfolgten insgesamt? aa) Wie viele Verurteilungen erfolgten jeweils nur oder auch nach § 129a StGB? bb) Wie viele der unter Frage 6a Doppelbuchstabe aa genannten Verurteilungen erfolgten jeweils wegen Mitgliedschaft, Unterstützung, Werbung? d) Bei wie vielen dieser Verurteilungen wurde Geldstrafe verhängt? e) Wie häufig wurde Jugendstrafe wegen welcher Strafnormen verhängt? f) Wie viele Freiheitsstrafen wurden wegen welcher Strafnormen verhängt? aa) Wie hoch war die Strafdauer? bb) In wie vielen Fällen davon mit Bewährung? g) In wie vielen Fällen führte verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafmilderung? h) Wie verteilten sich die in den Urteilen festgestellten Deliktgruppen prozentual entsprechend der Unterscheidung in Blath/Hobe: „Strafverfahren gegen linksterroristische Straftäter und ihre Unterstützer (1971 bis 1979/80)“, Bonn 1984, S. 8 ff. (Anschläge, gruppenbezogene Handlungen, Unterstützungshandlungen)?

7

a) In wie vielen Fällen wurden insgesamt Rechtsmittel eingelegt? b) Welche Rechtsmittel wurden eingelegt? c) Von wem (Staatsanwalt/Verteidigung) wurden die Rechtsmittel eingelegt? d) Mit welchem Erfolg wurden die Rechtsmittel jeweils eingelegt?

8

In wie vielen Fällen wurden Verteidiger von der Wahrnehmung der Verteidigung vom Gericht ausgeschlossen, und mit welcher Begründung?

9

a) In wie vielen Fällen wurden gemäß Frage 6 verurteilte Strafgefangene mit welchem Strafmaß insgesamt vorzeitig aus der Haft entlassen? b) Nach welchen Vorschriften bzw. aufgrund welchen Akts erfolgte die vorzeitige Haftentlassung? c) Nach Verbüßung welcher Strafzeit erfolgte die vorzeitige Haftentlassung?

10

Welche materiellen Sachschäden, berufliche Schäden sind Betroffenen dieser Ermittlungsverfahren, gegen die im späteren Gang der Ermittlungen das Verfahren entweder eingestellt wurde oder die freigesprochen wurden, bei diesen Razzien, Observationen, Hausdurchsuchungen etc. entstanden?

11

Wie lange werden die Daten der in diesen Ermittlungsverfahren erfassten Beschuldigten wo aufbewahrt?

12

Wie ist der Umgang mit personenbezogenen Daten aus Dateien und Dateiverbünden, die der Verdachtsgewinnung (im Rahmen der Gefahrenabwehr) dienen, insbesondere freigesprochene Beschuldigte betreffend?

2

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I.1 bis I.10, bezogen auf den Komplex Strafverfahren wegen „rechtsterroristischer“ und hiermit in unmittelbarem Zusammenhang stehender Straftaten in den Jahren 2008 und 2009 (bitte nach den Jahren einzeln aufschlüsseln)?

3

Wie lauten die entsprechenden Antworten zu den Fragen I und II, bezogen auf die an die Länder abgegebenen und dort fortgeführten Strafverfahren (ausdrücklich in Kenntnis und unter Berücksichtigung der nur teilweisen Rückmeldungen aus den Ländern)?

4

Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf Verfahren gemäß § 129 StGB (kriminelle Vereinigung) 1. insgesamt, 2. politischen Inhalts, insoweit als in diesen durch die politischen Abteilungen der Staatsanwaltschaften bzw. durch den Generalbundesanwalt ermittelt und/oder vor einer Staatsschutzkammer verhandelt wurde?

5

1. Wie lauten die Antworten zu den Fragen des Komplexes I, bezogen auf die Verfahren gemäß § 129b (kriminelle und terroristische Vereinigung im Ausland) jeweils? 2. Gegen welche ausländischen Gruppierungen richteten sich die Ermittlungen, Anklagen und Verurteilungen in den Jahren 2008 und 2009 nach § 129b StGB (bitte aufschlüsseln)? 3. Welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die in den Jahren 2008 und 2009 Verfahren nach § 1 29b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, werden von der Europäischen Union auf der Liste terroristischer Organisationen aufgeführt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? 4. Gegen welche der ausländischen Gruppierungen, gegen die 2008 und 2009 Verfahren nach § 129b StGB eingeleitet oder weitergeführt wurden, besteht in Deutschland ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? 5. In wie vielen und welchen Fällen war die Einstufung einer ausländischen bzw. im Ausland tätigen Organisation als terroristisch im Sinne des § 129b StGB durch das Bundesministerium der Justiz in den Jahren 2008 und 2009 strittig (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? 6. In wie vielen und welchen Fällen waren 2008 und 2009 ein Gesuch der Regierung oder Justizbehörde eines anderen Landes ausschlaggebend für die Einleitung eines Verfahrens nach § 1 29b StGB (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)? 7. In wie vielen und welchen Fällen haben die deutschen Ermittlungsbehörden bei Ermittlungsverfahren nach §129b StGB in den Jahren 2008 und 2009 über den Weg des polizeilichen Informationsaustausches Erkenntnisse ausländischer Sicherheitskräfte genutzt (bitte nach Jahren einzeln aufschlüsseln)?

6

Wie beurteilt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der zum Teil erheblichen materiellen und immateriellen beruflichen und öffentlichen Schäden bei den Betroffenen solcher Ermittlungsverfahren und dem hohen Anteil der mit Freispruch oder Einstellung beendeten Ermittlungen die Folgen dieser Strafparagrafen? Hält die Bundesregierung bei den Ermittlungen nach § 129, § 129a und § 129b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für gewahrt?

Berlin, den 17. Februar 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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