Die Lage jesidischer Schutzsuchender
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 19/6700 –
Vorbemerkung der Fragesteller
Ab dem 4. August 2014 wurde ein angekündigter Genozid an der vorher etwa 400 000 Menschen zählenden jesidischen Bevölkerung des Shengal (Sindschar) im Nordirak durch den sog. Islamischen Staat (IS) verübt. Tausende Jesidinnen und Jesiden wurden entführt oder ermordet, hunderttausende befinden sich immer noch auf der Flucht. In einem Bericht der Vereinten Nationen (UN) dazu heißt es: „Der IS hat versucht, die Jesiden durch Morde, sexuelle Versklavung, Sklaverei, Folter und unmenschliche und entwürdigende Behandlung auszulöschen“ (www.un.org/apps/news/story.asp?NewsID=54247#.WIcpOFM1-0k).
Nach Angaben einer Studie der London School of Economics wurden innerhalb weniger Tage 9 900 Jesidinnen und Jesiden, etwa 2,5 Prozent der jesidischen Bevölkerung der Shengal-Region, durch den IS ermordet (www.lse.ac.uk/News/Latest-news-from-LSE/2017/05-May-2017/LSE-survey-shows-the-extentof-ISIS-violence-against-Yazidis-in-Iraq). Tausende jesidische Frauen und Kinder wurden verschleppt. Zum 31. Dezember 2017 befanden sich immer noch 3 210 Jesidinnen und Jesiden in der Gewalt des IS (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2603). Der UN-Sicherheitsrat verurteilte die Verbrechen an den Jesidinnen und Jesiden durch den IS scharf und forderte die internationale Gemeinschaft insbesondere unter Bezug auf das Flüchtlingsvölkerrecht zum Handeln auf (www.un.org/depts/german/sr/sr_15/sr2249.pdf).
Hunderttausende Jesidinnen und Jesiden flohen über einen von den Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG/YPJ und der Guerilla der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) gehaltenen Korridor in die selbstverwaltete Region Rojava in Nordsyrien und von dort in Teilen auch weiter in Flüchtlingslager der autonomen Region Kurdistan im Nordirak. Es befindet sich eine große Zahl jesidischer Flüchtlinge unter unzureichenden Bedingungen in Flüchtlingslagern im Nordirak, zumeist innerhalb der kurdischen Autonomieregion, einige auch in Lagern in der Türkei. Ein großer Teil der Geflüchteten hat selbst die vorangegangenen Massaker und Vertreibungen erlebt, ist schwer traumatisiert und behandlungsbedürftig. Das betrifft insbesondere Frauen, gegen die der IS mit besonderer Grausamkeit vorgeht.
Immer wieder kommt es zu Angriffen auf Jesidinnen und Jesiden im Irak und Südkurdistan. So wurde die Shengal-Region mehrfach zum Ziel von türkischen Luftangriffen (https://anfdeutsch.com/kurdistan/toedlicher-anschlag-auf-zeki-Sengali-6141; https://twitter.com/TSKGnkur/status/1029821146093502466) und Einmarschdrohungen der Türkei (http://civaka-azad.org/irak-was-der-pkk-rueckzug-aus-shingal-bedeutet/). Die Lage der Jesidinnen und Jesiden im Irak erscheint den Fragestellerinnen und Fragestellern insbesondere aufgrund der Drohungen verschiedener Milizen, aber auch der Türkei, alles andere als sicher. Insofern stellt sich auch die Frage, inwiefern sich die Bundesregierung für den Wiederaufbau eines sicheren Lebens in der Sindschar-Region engagiert.
Auch in Flüchtlingscamps in Nordsyrien befinden sich viele jesidische Schutzsuchende. Trotz aller Bemühungen der örtlichen Administration ist die humanitäre Lage in diesen Camps nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller aufgrund der weitgehenden Isolation der Region ebenfalls prekär. Nach Angaben der Hilfsorganisation Heyva Sor a Kurdistan findet praktisch keine internationale Hilfeleistung für die Menschen, die auf dem Territorium der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyriens Zuflucht finden, statt (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/hami-uno-muss-verantwortung-fuer-rueckkehrnach-efrin-uebernehmen-7595). Die Ärztin und Ko-Vorsitzende der Hilfsorganisation Heyva Sor a Kurdistan in Nordsyrien, Jamila Hami, erklärte: „Es gibt in vielen Gebieten von Rojava Flüchtlingscamps, die sich allein aufgrund unserer Unterstützung auf den Beinen halten können. Bis heute hat es für die Menschen dort keinerlei ernsthafte internationale Hilfe gegeben. Die UN unterstützen Ankara hinsichtlich der Flüchtlinge in der Türkei, verschließen jedoch Augen und Ohren, wenn es um die Situation der Schutzsuchenden in Rojava geht. Rojava ist von allen Seiten umzingelt und steht unter einem Embargo. In einer solchen Situation ist es für uns nicht einfach, dort Hilfe zu leisten, wo es nötig ist“ (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/hami-uno-muss-verantwortung-fuer-rueckkehr-nach-efrin-uebernehmen-7595).
Die Situation der jesidischen Bevölkerung in Nordsyrien hat sich aufgrund der Invasion der türkischen Armee und mit ihr verbündeter Milizen ebenfalls massiv verschlechtert. Aus der Region Afrin Geflohene berichten von gezielten Plünderungen, Entführungen, Zwangskonversionen und anderen schweren Übergriffen (https://anfturkce.com/rojava-surIye/tuerk-ordusunun-efrin-deki-zulmue-artiyor-115156, https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/Ezidische-bevoelkerung-aus-efrin-wir-haben-Sengal-vor-augen-3649, www.deutschlandfunk.de/jesiden-in-deutschland-abschied-von-afrin.886.de.html?dram:article_id=413809, www.independent.co.uk/news/world/middleeast/syria-civil-war-assad-regime-turkey-afrin-kurds-eastern-ghouta-us-allies-militia-a8252456.html).
In der Antwort zu Frage 29e auf Bundestagsdrucksache 19/2603 erklärte die Bundesregierung, dass von salafistisch-dschihadistischen Kreisen eine besondere Bedrohung für Jesidinnen und Jesiden ausgehe. Große Teile der im Zuge der „Operation Olivenzweig“ gemeinsam mit der türkischen Armee in Afrin einmarschierten Milizen bestehen aus solchen salafistischdschihadistischen Gruppierungen (www.spiegel.de/politik/ausland/afrin-kurdenbeklagen-vertreibung-und-pluenderung-durch-protuerkische-milizen-a-1198793.html).
In Deutschland wurden im Jahr 2017 29 707 Asylverfahren jesidischer Schutzsuchender entschieden. Abzüglich sonstiger Verfahrenserledigungen waren das 27 057 inhaltliche Entscheidungen. 24 407 jesidische Asylsuchende erhielten einen Schutzstatus, das ergibt eine bereinigte Gesamtschutzquote von 85 Prozent. Damit ist die bereinigte Gesamtschutzquote für Jesidinnen und Jesiden im Vergleich zum Jahr 2015 um mehr als 14,45 Prozent gesunken (2015: 97,36 Prozent, 2016: 94,01 Prozent, vgl. Bundestagsdrucksache 18/11589).
21 126 der im Jahr 2017 entschiedenen Verfahren jesidischer Asylsuchender stammen aus dem Irak. Die bereinigte Schutzquote bei Jesidinnen und Jesiden aus dem Irak lag im Jahr 2017 bei 91,2 Prozent (vgl. Bundestagsdrucksache 19/2603). Nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller werden diese aktuell häufig wegen einer angeblich veränderten Sicherheitslage im Irak abgelehnt. Zudem erhalten nach Kenntnis der Fragestellerinnen und Fragesteller anerkannte jesidische Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien derzeit Schreiben vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), in denen sie zu einem „freiwilligen Gespräch“ eingeladen werden. Hierbei geht es um die Überprüfung des gewährten Schutzstatus. Pro Asyl hat erhebliche Bedenken hiergegen vorgebracht, weil in diesen Fällen gar keine konkreten Anhaltspunkte für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen (www.proasyl.de/hintergrund/gespraechseinladungdes-bundesamtes-droht-widerruf-des-fluechtlingsstatus/). Die Schreiben und Überprüfungen des BAMF belasten und verunsichern die besonders schutzbedürftigen jesidischen Flüchtlinge.
Vorbemerkung 1 der Bundesregierung
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die Beantwortung der Fragen 21, 27, 35, 34a, 35a, 35b, 36, 36b bis 36d, 36f, 40 und 42 aus Geheimhaltungsgründen nicht in dem für die Öffentlichkeit bestimmten Teil der Antwort der Bundesregierung erfolgen kann. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist in diesen konkreten Fällen im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Fragen würde Informationen zur Erkenntnislage des Bundesnachrichtendienstes einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Daher werden die Informationen, entsprechend eingestuft, dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.*
Vorbemerkung 2 der Bundesregierung
Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Einstufung der Antworten zu den Fragen 24 sowie 36e als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Vertraulich“ ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 der VSA sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder schädlich sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Informationen zu dem Erkenntnisstand des Bundesnachrichtendienstes (BND), seinem nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen und dessen analytischer Bewertung einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solcher Erkenntnisse würde zu einer wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Dies hätte für die Auftragserfüllung des Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge und kann daher für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein.**
Fragen und Antworten46
Wie viele Asylanträge jesidischer Schutzsuchender waren zum 31. Oktober 2018 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)?
Es wird darauf hingewiesen, dass sich die folgenden Angaben zu den Fragen 1 bis 19 auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber beziehen, die im Rahmen des Asylverfahrens als Religionszugehörigkeit „Jesidisch“ angegeben haben.
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
- Staatsangehörigkeit Anhängige Verfahren
- Gesamt 4.019
- davon Irak 3.346
- Syrien 277
- Ungeklärt 94
- Armenien 44
- Staatenlos 22
- Türkei 22
- Russische Föderation 17
- Georgien 13
- Ukraine 9
- sonstige asiatische Staatsangehörige 5
- Aserbaidschan 4
- Afghanistan 1
- Iran 1
Die Fragen 26 bis 26c werden gemeinsam beantwortet.
Über die Staatsangehörigkeit von Ismail Özden liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine über Medienberichte hinausgehenden Erkenntnisse vor.
Wie viele Asylanträge jesidischer unbegleiteter minderjähriger Schutzsuchender waren zum 31. Oktober 2018 anhängig (bitte angeben, aus welchen Herkunftsländern diese Flüchtlinge jeweils stammen)?
Die Angaben können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden:
- Staatsangehörigkeit Anhängige Verfahren
- Gesamt 93
- davon Irak 87
- Syrien 4
- Armenien 1
- Georgien 1
Wie wurden die Asylanträge jesidischer Asylsuchender im bisherigen Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr beschieden (bitte jeweils nach Schutzstatus differenzieren, die Zahl formeller Erledigungen und die bereinigten Schutzquoten angeben, zudem bitte jeweils nach Herkunftsländern aufschlüsseln und neben den Jahresgesamtzahlen die Zahlen auch quartalsweise angeben)?
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) (bereinigte Schutzquote) aufgrund der geringen absoluten Zahlen bei einigen Herkunftsländern nicht statistisch signifikant ist.
Die Angaben können Anlage 1 zu Frage 3 entnommen werden.
Wie wurden die Asylanträge unbegleiteter minderjähriger jesidischer Asylsuchender im bisherigen Jahr 2018 im Vergleich zum Vorjahr beschieden (bitte jeweils nach Schutzstatus differenzieren, die Zahl formeller Erledigungen und die bereinigten Schutzquoten angeben, zudem bitte jeweils nach Herkunftsländern aufschlüsseln und neben den Jahresgesamtzahlen die Zahlen auch quartalsweise angeben)?
Es wird zunächst darauf hingewiesen, dass die Gesamtschutzquote unter Außerachtlassung formeller Ablehnungen des BAMF (bereinigte Schutzquote) aufgrund der geringen absoluten Zahlen bei einigen Herkunftsländern nicht statistisch signifikant ist.
Die Angaben können Anlage 2 zu Frage 4 entnommen werden.
Wie viele der abgelehnten jesidischen Asylsuchenden legten im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren) Klage gegen die Entscheidung des BAMF ein (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie wurden diese Klagen in den Jahren 2017 bzw. 2018 beschieden (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln und die Zahl formeller Erledigungen angeben sowie nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Daten für das Jahr 2018 liegen nur bis einschließlich des 3. Quartals vor.
Die Angaben können Anlage 3 zu Frage 5 entnommen werden.
Wie viele der abgelehnten, unbegleiteten, minderjährigen jesidischen Asylsuchenden legten im Jahr 2017 bzw. im Jahr 2018 (bitte differenzieren) Klage gegen die Entscheidung des BAMF ein (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie wurden diese Klagen in den Jahren 2017 bzw. 2018 beschieden (bitte jeweils in absoluten und relativen Zahlen aufschlüsseln und die Zahl formeller Erledigungen angeben sowie nach Herkunftsländern aufschlüsseln)?
Daten für das Jahr 2018 liegen nur bis einschließlich des dritten Quartals vor.
Die Angaben können Anlage 4 zu Frage 6 entnommen werden.
Bei wie vielen jesidischen Flüchtlingen (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln) wurde in den Jahren 2017 bzw. 2018 eine Widerrufsprüfung eingeleitet, in welchem Umfang geschah dies im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung, und wie viele Entscheidungen mit welchem Ergebnis (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) gab es in den Jahren 2017 bzw. 2018 (hier bitte auch nach Quartalen differenzieren)?
Die Angaben können Anlage 5 zu Frage 7 entnommen werden.
Bei wie vielen unbegleiteten minderjährigen jesidischen Flüchtlingen (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern aufschlüsseln) wurde in den Jahren 2017 bzw. 2018 eine Widerrufsprüfung eingeleitet, in welchem Umfang geschah dies im Rahmen der vorgezogenen Widerrufsprüfung, und wie viele Entscheidungen mit welchem Ergebnis (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben) gab es in den Jahren 2017 bzw. 2018 (hier bitte auch nach Quartalen differenzieren)?
Die Angaben können Anlage 6 zu Frage 8 entnommen werden.
Wie viele Jesidinnen und Jesiden haben in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 einen Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen, Herkunftsländern und BAMF-Außenstellen aufschlüsseln)?
Einzelheiten sind der als Anlage 7 beigefügten tabellarischen Aufstellung zu entnehmen.
Wie viele unbegleitete minderjährige Jesidinnen und Jesiden haben in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 einen Asylantrag gestellt (bitte nach Quartalen, Herkunftsländern und BAMF-Außenstellen aufschlüsseln)?
Die Angaben können Anlage 8 zu Frage 10 entnommen werden.
Wie viele Einladungen des BAMF an schutzberechtigte Flüchtlinge zu „freiwilligen Gesprächen“ hat es bislang gegeben, wie viele davon wurden im schriftlichen Verfahren anerkannt (bitte ab 2017 quartalsweise und nach wichtigsten Herkunftsländern und Schutzstatus aufgeschlüsselt darlegen, bitte unbegleitete minderjährige Schutzberechtigte getrennt aufführen)?
Die Angaben können Anlage 9 zu Frage 11 entnommen werden.
a) An welche Flüchtlinge bzw. Flüchtlingsgruppen aus welchen Herkunftsländern wurden nach welchen, wann, wo und vom wem festgelegten Kriterien Einladungen zu „freiwilligen Gesprächen“ im BAMF verschickt?
Die für eine Gesprächsladung relevanten Kriterien wurden zwischen dem Bundesministerium des Innern (BMI) und dem BAMF im Frühjahr 2017 abgestimmt und betreffen Flüchtlinge, deren Asylverfahren von der sogenannten vorgezogenen Regelüberprüfung betroffen sind. Auf diese Gruppe entfallen insbesondere Personen aus den Herkunftsländern Irak, Syrien und Eritrea, deren Verfahren im Rahmen des sogenannten Fragebogenverfahrens entschieden worden sind. Flüchtlinge, über deren Asylanträge im schriftlichen Verfahren entschieden wurde, werden zu einem Gespräch beim BAMF eingeladen.
b) An wie viele Schutzberechtigte wurde eine solche Einladung zu einem „freiwilligen Gespräch“ versandt, wie viele dieser Gespräche führten zu einem Widerrufsprüfverfahren mit welchem Ausgang, und wie viele jesidische Flüchtlinge befanden sich darunter (bitte quartalsweise und nach Herkunftsland ab 1. Januar 2017 aufschlüsseln, bitte unbegleitete minderjährige jesidische Schutzberechtigte getrennt aufführen)?
Hinsichtlich der Zahl der Einladungen des BAMF an schutzberechtigte Flüchtlinge zu „freiwilligen Gesprächen“ wird auf Anlage 9 zu Frage 11 verwiesen. Weitere Angaben können Anlage 10 zu Frage 11b entnommen werden.
c) Wurden Einladungen des BAMF zu „freiwilligen Gesprächen“ auch an nach mündlicher Anhörung und Prüfung anerkannte Flüchtlinge gesandt, und wenn ja, mit welcher Motivation und Begründung?
In Einzelfällen ergingen Einladungen auch an Flüchtlinge, in deren Verfahren bereits eine Anhörung durchgeführt wurde. Hier handelte es sich in der Regel um Asylverfahrensakte, in denen lediglich einzelne Personen aus Familienverbänden angehört worden waren, andere aber nicht. Auch in diesen Fällen soll das freiwillige Gespräch der abschließenden Klärung von Herkunft und Identität dienen.
d) Auf welcher Rechtsgrundlage finden diese Einladungen zu „freiwilligen Gesprächen“ statt, insbesondere vor dem Hintergrund des von Pro Asyl zitierten Grundsatzes, nach dem sich eine Behörde nicht selbst ein Betätigungsfeld außerhalb der gesetzlichen, in diesem Fall in §§ 72 ff. des Asylgesetzes detailliert dargelegten Regelung schaffen darf (www.proasyl.de/hintergrund/gespraechseinladung-des-bundesamtes-droht-widerruf-desfluechtlingsstatus/)?
Die Gespräche basieren auf Freiwilligkeit und sollen Aspekte der Herkunft und Identität der ehemaligen Antragsteller abschließend klären. Sie wurden auch im Hinblick auf die im politischen und öffentlichen Raum geführten Diskussionen, in denen die Richtigkeit der vom BAMF getroffenen positiven Entscheidungen in Frage gestellt wurde, angestoßen. Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/5348 wird in diesem Zusammenhang verwiesen.
In wie vielen Fällen wurde in den ersten drei Quartalen des Jahres 2018 bei Schutzsuchenden aus dem Irak und aus Syrien die Zuständigkeit eines anderen Staates nach der Dublin-Verordnung festgestellt, in wie vielen Fällen wurde eine Überstellung vorgenommen, in wie vielen hat es einen Selbsteintritt gegeben (bitte nach Herkunftsländern und zuständigen Dublin-Staaten aufschlüsseln und wenn möglich die Zahl der betroffenen jesidischen Schutzsuchenden angeben)?
Die Angaben können Anlage 11 zu Frage 12 entnommen werden.
Inwieweit haben sich die internen Leitsätze und Vorgaben zu der Frage, ob für jesidische Flüchtlinge im Irak interne Fluchtalternativen bestehen, in den letzten drei Jahren geändert (bitte mit Datum und inhaltlicher Änderung auflisten), wie ist die aktuelle diesbezügliche Leitlinie im BAMF, und wie wird sie begründet (bitte darlegen)?
In den letzten drei Jahren wurden die amtsinternen Leitsätze des BAMF zum Herkunftsland Irak am 21. Januar 2016, 3. Juni 2016, 16. August 2016, 8. Juni 2017, 20. Dezember 2017, 14. März 2018 und am 27. Dezember 2018 fortgeschrieben. Die Herkunftsländer-Leitsätze dienen der internen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BAMF und der Unterstützung bei der Entscheidungsfindung. Die Leitsätze werden fortlaufend aktualisiert und an die aktuelle Rechtsprechung sowie der Lage in den jeweiligen Herkunftsländern angepasst. Grundsätzlich bedurfte bzw. bedarf die Feststellung internen Schutzes für Jesidinnen und Jesiden aus Irak jederzeit einer individuellen Einzelfallbewertung. Statistische Erhebungen erfolgen hierzu nicht.
Was ist der Bundesregierung bekannt zur Zahl der in Deutschland lebenden jesidischen Flüchtlinge (bitte nach wichtigsten Herkunftsländern, Bundesländern und Aufenthaltsstatus differenzieren, bitte unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)?
Der Bundesregierung liegen aufgrund der Freiwilligkeit der Angaben zu Volkszugehörigkeit bzw. Religion keine statistisch validen Daten vor.
Inwieweit hat bzw. wird sich die Bundesregierung für Ghason Taha einsetzen, die als Betroffene von schwerster Gewalt durch den IS und als ehemalige Gefangene des IS mit einem Sonderkontingent des Landes Baden-Württemberg mit ihrer Familie nach Deutschland gekommen war und deren Asylantrag nun nach drei Jahren abgelehnt wurde, um ihr ein Bleiben in Deutschland, beispielsweise durch den Wechsel in ein anderes Aufnahmeprogramm, zu ermöglichen (www.tagesschau.de/ausland/jesiden-abschiebung-101.html)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnisse über die Einzelheiten der operativen Umsetzung von Landesaufnahmeprogrammen. Im Übrigen erteilt die Bundesregierung zu individuellen Asylverfahren aus datenschutzrechtlichen Gründen keine Auskunft.
Wie viele jesidische Schutzsuchende wurden im Rahmen der Länderkontingente aufgenommen, wie viele von ihnen haben einen Asylantrag gestellt, wie wurden diese beschieden, und wie viele der Betroffenen sind mittlerweile ausreisepflichtig?
Die Bundesregierung verfügt über keine Kenntnisse, wie viele jesidische Schutzsuchende im Rahmen von Landesaufnahmeprogrammen tatsächlich aufgenommen wurden. Valide Angaben zur Religionszugehörigkeit von Asylantragstellern können nicht gemacht werden, da diese Angabe im Ausländerzentralregister (AZR) lediglich auf freiwilliger Basis erfasst wird.
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in Deutschland, insbesondere in Unterkünften, insbesondere in Hinblick auf Übergriffe von Islamisten und Rechtsextremisten zu betrachten?
Die Aufnahme und Unterbringung der Asylbewerber fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Zuständigkeit umfasst die Gewährleistung der Sicherheit in den Unterkünften; dies beinhaltet auch den Schutz von Jesidinnen und Jesiden sowie anderer schutzbedürftiger Gruppen. Den Ländern obliegt dabei die Einschätzung und Entscheidung darüber, welche Schutzmaßnahmen sie ergreifen.
Welche Formen und Organisationen der jesidischen Selbstorganisation hat die Bundesregierung bisher in Deutschland und international gefördert, und welche Förderungen plant sie in Zukunft (bitte ab 2014 nach Jahren aufschlüsseln)?
Eine institutionelle Förderung von Organisationen der jesidischen Selbstorganisation durch die Bundesregierung erfolgte den verfügbaren Informationen zufolge nicht.
Wie viele Jesidinnen und Jesiden aus welchen Herkunftsländern wurden im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung im Rahmen von Kontingentbzw. Resettlement-Programmen aufgenommen (bitte quartalsweise aufschlüsseln und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)?
Angaben zur Religionszugehörigkeit erfolgen auf freiwilliger Basis und stellen kein Aufnahmekriterium im Sinne der Aufnahmeanordnungen bzw. Umverteilungsbeschlüsse dar. Die nachfolgenden Zahlen beruhen auf diesen freiwilligen Angaben und können somit kein vollständiges Bild darstellen.
- Erstes Quartal 2018 – zwei Personen, Herkunftsland Irak (Relocation aus Griechenland)
- Zweites Quartal 2018 – zwölf Personen, Herkunftsland Syrien (Humanitäre Aufnahme aus der Türkei)
- Drittes Quartal 2018 – vier Personen, Herkunftsland Syrien (Humanitäre Aufnahme aus der Türkei)
- Viertes Quartal 2018 – keine Personen
Unter den aufgenommenen Personen befanden sich keine unbegleiteten minderjährigen Asylsuchenden.
Wie viele jesidische Flüchtlinge aus welchen Herkunftsländern halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit wo bzw. in welchen Camps in der Türkei auf (bitte wenn möglich unbegleitete minderjährige Flüchtlinge getrennt aufführen)?
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Situation jesidischer Flüchtlinge aus dem Irak und Syrien in der Türkei?
Die Fragen 20 und 20a werden gemeinsam beantwortet. Nach Informationen des Flüchtlingshilfswerks der Vereinten Nationen (UNHCR) waren bis September 2018 rund 900 bis 1 000 jesidische Flüchtlinge aus Irak in einem Zeltlager in Midyat in der Provinz Mardin untergebracht. Dieses Lager wurde mittlerweile geschlossen. Die türkische Regierung hat den Flüchtlingen demnach angeboten, in ein anderes Lager umzusiedeln oder sich mit finanzieller Unterstützung in der Stadt Midyat niederzulassen. Laut UNHCR haben sich alle Flüchtlinge für den Umzug in die Stadt Midyat entschieden.
b) Inwiefern sind der Bundesregierung Bedrohungen, Anfeindungen oder Angriffe auf jesidische Flüchtlinge in der Türkei durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure bekannt?
Laut Information von UNHCR sind dort nur wenige Einzelfälle von Bedrohungen oder Anfeindungen gegenüber Jesidinnen und Jesiden in der Türkei bekannt.
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeitige Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden im Irak zu bewerten, und wie hat sich diese in den vergangenen zwölf Monaten verändert (bitte gegebenenfalls nach Regionen aufschlüsseln)?
Seit der offiziellen Verkündung des territorialen Sieges über den sogenannten Islamischen Staat (IS) in Irak im Dezember 2017 hat sich die Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in Irak verbessert.
In der Region Kurdistan-Irak (RKI) haben Jesidinnen und Jesiden aus ethnischen oder religiösen Gründen nach Kenntnis der Bundesregierung keine Repressalien zu befürchten. Eine Veränderung war in den vergangenen zwölf Monaten nicht erkennbar. Binnenvertriebene („Internally Displaced Persons“, IDPs) wohnen sowohl in Camps als auch in privaten Unterkünften in aufnehmenden Gemeinden.
Wie viele nach dem IS-Angriff auf die Shengal-Region verschleppte jesidische Frauen und Kinder befanden sich nach Kenntnis der Bundesregierung zum 31. Oktober 2018 noch in der Gewalt des IS, und welche Kenntnis hat die Bundesregierung von den Orten ihrer Gefangenschaft?
Laut Angaben des in Dohuk (RKI) ansässigen Büros der Kurdischen Regionalregierung (KRG), das mit der Registrierung und Befreiung der Verschleppten beauftragt wurde, sind von 6 417 registrierten Entführten bislang 3 343 Personen zurückgekehrt. 3 074 Personen werden nach wie vor vermisst. Andere Schätzungen gehen von 3 300 bis 3 500 Personen aus, die sich noch in Gefangenschaft befinden.
Es gibt zudem immer wieder Berichte über die Befreiung von einzelnen Personen, auch durch private Bemühungen und durch die Kooperation mit den arabischen Clans an den Grenzen.
Hat die Bundesregierung Kenntnis von jesidischen Frauen und Mädchen, die vom IS in andere Länder verkauft wurden, und falls ja, in welche Länder (www.spiegel.de/politik/ausland/is-der-islamische-staat-vergewaltigt-systematisch-jesiden-a-1028675.html)?
Der Bundesregierung liegen keine entsprechenden Erkenntnisse vor.
Wie ist die generelle Sicherheitslage von Jesidinnen und Jesiden in der Shengal-Region nach Kenntnis der Bundesregierung zu bewerten?
Große Teile der Region sind nach wie vor vermint. Bis Oktober 2017 hatten Sicherheitskräfte der RKI die Kontrolle über das Gebiet. Seit der Rückeroberung der Region durch irakische Sicherheitskräfte hat nun offiziell die zentral-irakische Regierung die Sicherheitsverantwortung inne. Tatsächlich teilen sich eine Vielzahl bewaffneter Gruppen, so schiitische Hashd-al Shabi, jesidische Milizen sowie PKK und PKK-nahe Gruppierungen, sowie auch reguläre irakische Sicherheitskräfte die Kontrolle in dem Gebiet lokal auf.
Darüber hinaus wird auf Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
Inwiefern und mit welchen Mitteln beteiligt sich die Bundesregierung am Wiederaufbau der Region Shengal, und mit welchen internationalen, nationalen und örtlich aktiven Institutionen und Organisationen arbeitet sie in diesem Zusammenhang zusammen?
Die Bundesregierung beteiligt sich seit 2016 am Wiederaufbau der Sindschar-Region, ebenso wie anderer Landesteile, durch Mittel der Entwicklungszusammenarbeit des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ) im Rahmen folgender Vorhaben:
- Vorhaben „Stabilisierung der Lebensgrundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung, Ninewa“ der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), Laufzeit Juni 2016 bis April 2020, Fördersumme 47 Mio. Euro. Lokaler Träger ist das irakische „Ministry of Planning“. Das in der Provinz Ninewa tätige Projekt unterstützt beim Wiederaufbau mit Blick auf die Stabilisierung von Familienhaushalten, der Rehabilitierung öffentlicher Infrastruktur sowie der friedlichen Konfliktbeilegung. Zielgruppen des Vorhabens sind vulnerable Gruppen wie Rückkehrerinnen und Rückkehrer, Binnenvertriebene und aufnehmende Gemeinden in ausgewählten Distrikten in Sindschar (insbesondere im Sub-Distrikt Sinune), Tel Afar und Tel Kaif.
Nachfolgende Maßnahmen werden durch das GIZ-Vorhaben im Distrikt Sindschar in Zusammenarbeit mit Implementierungspartnern umgesetzt:
- Implementierungspartner Welthungerhilfe und „Danish Refugee Council“: Projekt „Verbesserung der Lebensgrundlagen für Rückkehrer und die lokale Bevölkerung in Ninewa“, Laufzeit der aktuellen Projektphase Dezember 2018 bis Dezember 2019, Fördersumme 7,5 Mio. Euro. Umsetzung von Maßnahmen in den Sub-Distrikten Sinune, Wana, Rabe’a, Zummar der Distrikte Sinjar, Tel Afar und Tel Kaif in der Provinz Ninewa. Ziel der Aktivitäten ist, die lokale Wirtschaft zu fördern und die Menschen somit bei der Stabilisierung ihrer Lebensgrundlagen zu unterstützen. Dafür werden Aktivitäten in den Bereichen Beschäftigungsförderung und Berufsausbildung durchgeführt. Ein besonderer Fokus liegt auf jungen Menschen, Mädchen, Frauen und Menschen mit Behinderung.
- Implementierungspartner „Mercy Corps“: Vorhaben „Conflict Management and Prevention in Ninewa Phase II“, Ende der aktuellen Phase mit einer Dauer von zwölf Monaten im April 2019, Fördersumme 1,2 Mio. Euro. Durchführung in den Sub-Distrikten Sinune, Wana, Rabe’a, Zummar. Ziel des Projekts ist es, durch Kapazitätsentwicklung im Bereich Konfliktmonitoring, -management und -prävention zu einem friedlichen Zusammenleben in Ninewa beizutragen sowie jungen Menschen den Zugang zu formaler Bildung und Berufsausbildungsstätten zu erleichtern.
- Implementierungspartner „Sanad for Peacebuilding“: Projekt „Institutionalisierung lokaler Mechanismen zur Konfliktlösung in Ninewa“, Laufzeit seit November 2018, zeitnahe Verlängerung bis Oktober 2019 geplant. Fördersumme bislang 490 000 Euro; Aufstockung auf 1,3 Mio. Euro geplant. Konzentration der Aktivitäten auf die Distrikte Tel Afar, Sinjar, Tel Kaif, Ninewa Plains und Mosul. Ziel ist ein Beitrag zur Versöhnung in Ninewa und zum friedlichen Zusammenleben durch regelmäßige Treffen zwischen Jesidinnen und Jesiden, sunnitischen Arabern und Schabak sowie Schlüsselakteuren des Regierungs- und Sicherheitssektors. Ein besonderer Fokus liegt bei diesem Prozess auf der Integration von Frauen.
Darüber hinaus wurden durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) im Rahmen eines Projektes des Kinderhilfswerks der Vereinten Nationen (UNICEF) bis Dezember 2018 verschiedene Maßnahmen in der Sindschar-Region durchgeführt. Dabei kooperierte UNICEF mit den Bildungsdirektoraten von Dohuk bzw. Ninewa und verschiedenen Schulen im Distrikt Sindschar. Die Maßnahmen reichen von Ausstattung mit Lehr- und Lernmaterialien, über Lehrerfortbildungen bis hin zu kleineren Rehabilitierungsmaßnahmen und haben einen finanzielle Gesamtumfang von rund 150 000 Euro. Im Rahmen eines durch das BMZ geförderten Projektes des Entwicklungsprogramms der Vereinten Nationen (UNDP)/des Programms für menschliche Siedlungen (UNHABITAT) werden im Distrikt Sindschar darüber hinaus Schäden an Häusern erhoben und restauriert. Die Fördersumme beträgt 4,3 Mio. Euro.
Mit Mitteln des Auswärtigen Amts (AA) werden Projekte zur Stabilisierung in den von IS befreiten Gebieten und damit unter anderem auch in der Sindschar-Region durchgeführt. Stabilisierungsprojekte haben einen geographischen Fokus, unter anderem auf diese Region, ohne Anschauung der Zugehörigkeit der Begünstigten zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe. Ein Schwerpunkt liegt auf der psychologischen Behandlung von Überlebenden der Gräueltaten von IS sowie auf der Exhumierung von Massengräbern und Sicherung von Beweisen gegen IS-Täter, um eine spätere juristische Aufarbeitung der IS-Verbrechen und Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Hierzu fördert das AA beispielsweise die Nichtregierungsorganisationen „Commission for International Justice and Accountability“ (CIJA; Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 1,5 Mio. Euro) und „International Commission on Missing Persons“ (ICMP, Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 1,19 Mio. Euro) sowie die Jiyan Foundation (Förderung von 2015 bis 2018 insgesamt: 2 Mio. Euro). Auch das Engagement der „UNDP Funding Facility for Stabilization“ (FFS), an der sich das AA 2018 mit 22 Mio. Euro beteiligt hat, wird unter anderem in Sindschar umgesetzt.
Darüber hinaus stellt die Bundesregierung Nichtregierungsorganisationen und internationalen Organisationen Mittel aus dem Haushalt des Auswärtigen Amts für Projekte der humanitären Hilfe bereit, die auch in der Region Sindschar eingesetzt wurden bzw. werden. Dabei erfolgt die Bereitstellung der Mittel für regionübergreifende und multisektorale Landesprogramme von Internationalen Organisationen wie UNHCR, dem Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (WFP) und dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Irak.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den türkischen Luftangriff auf Ismail Özden (Zekî Şengalî), Mitglied der jesidischen Koordination Şengal, am 15. August 2018?
a) War Ismail Özden deutscher Staatsbürger, und hat die Bundesregierung Informationen über seinen Tod eingeholt, und falls ja, von welchen Behörden oder Kräften, mit welchem Ergebnis, und inwieweit wurde gegebenenfalls ein Ermittlungsverfahren wegen Tötung eines deutschen Staatsbürgers im Ausland eingeleitet?
b) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über den Hergang und die eingesetzten Waffen bzw. Waffensysteme einschließlich des möglichen Einsatzes von Drohnen bei der Tötung Özdens, inwieweit handelte es sich dabei nach Kenntnis der Bundesregierung um Waffensysteme aus deutscher Produktion oder in Lizenz produzierter Systeme deutscher Firmen, und inwiefern stellen solche und vergleichbare Luftangriffe eine Bedrohung insbesondere von Vertreterinnen und Vertretern der Selbstverwaltung von Shengal dar?
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über eine mögliche Verwicklung staatlicher oder parastaatlicher Kräfte aus der Autonomieregion Kurdistan-Irak in den Angriff auf Özden (https://anfdeutsch.com/kurdistan/toedlicher-anschlag-auf-zeki-Sengali-6141)?
Die Fragen 26 bis 26c werden gemeinsam beantwortet.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Präsenz der sogenannten Rojava Peschmerga (Roj Pesh) im Nordirak, und inwiefern arbeiten diese nach Kenntnis der Bundesregierung mit Organen des türkischen Staates zusammen?
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
Hat die Bundesregierung Kontakt zu Vertretern der sogenannten Rojava Peschmerga (Roj Pesh)?
Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte.
Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die von der Türkei ausgebildeten Hashd-i-Watani-Milizen in der Nähe jesidischer Siedlungen im Einsatz, und hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen dieser Milizen auf Jesidinnen und Jesiden, und falls ja, welche?
Die Türkei bildet in Irak Kämpfer der Hashd al-Watani-Miliz für deren Kampf gegen IS aus. Es liegen aktuell keine Hinweise auf Übergriffe auf Jesidinnen und Jesiden durch die Hashd al-Watani vor.
Hat die Bundesregierung Kontakt zu Vertretern der Hashd-i-Watani-Milizen, und wenn ja, in welchem Zusammenhang?
Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Milizen, die der Irakischen Turkmenenfront ITC nahestehen, und inwiefern stehen diese nach Kenntnis der Bundesregierung in Kontakt mit Organen des türkischen Staates, türkischen Parteien (insbesondere AKP, MHP, IYI) bzw. mit dem Nachrichtendienst MIT (https://anfdeutsch.com/aktuelles/turkmenenfront-raeumt-gruendung-bewaffneter-gruppe-ein-6431)?
a) Welche Bedrohung geht nach Auffassung der Bundesregierung von der ITC oder ihr nahestehenden Milizen aus?
b) Hat die Bundesregierung Kontakte zur ITC oder ihrem bewaffneten Arm?
c) Inwiefern stellen nach Auffassung der Bundesregierung die ITC bzw. ihr nahestehende Gruppen eine Bedrohung für die kurdische und jesidische Bevölkerung dar?
Die Fragen 31a bis 31c werden gemeinsam beantwortet. Es liegen keine Erkenntnisse zu der Irakischen Turkmenenfront ITC vor.
Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Bedrohungslage durch den IS im Irak?
Die Sicherheitslage in Irak wird durch zahlreiche Aktivitäten von IS beeinflusst. Nach der Zerschlagung von IS als territoriales Gebilde ist die Terrororganisation in Irak zunehmend aus der Asymmetrie heraus aktiv und führt auch weiterhin Anschläge durch.
Wie ist die Antwort der Bundesregierung, die Peschmerga-Einheiten der Kurdischen Regionalregierung (KRG) seien 2014 unter dem Ansturm des IS „ausgewichen“, in dem Kontext zu verstehen, dass die Zivilbevölkerung praktisch über Nacht schutzlos dem IS überlassen wurde, während sich nach verschiedenen Angaben mehrere zehntausend Peschmerga aus der Region zurückzogen?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 28a und 28b der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/2603 wird verwiesen.
a) Wer gab nach Kenntnis der Bundesregierung den Befehl zu diesem Rückzug der Peschmerga?
Der Bundesregierung liegen dazu keine Erkenntnisse vor.
b) Welche Anstrengungen mit welchem Ergebnis hat die Bundesregierung unternommen, um zu ermitteln, aus welcher Motivation dieser Rückzug der Peschmerga erfolgte, insbesondere vor dem Hintergrund einer möglichen Strafbarkeit im Falle einer Anerkennung des Massenmordes in Shengal als Genozid?
Der Bundesregierung liegen keine Informationen im Sinne der Fragestellung vor.
Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Veränderung der Lage der jesidischen Bevölkerung in Afrin durch die am 20. Januar 2018 begonnene türkische Invasion?
a) Welche aktuellen Kenntnisse hat die Bundesregierung über Angriffe, Drohungen oder Übergriffe von Angehörigen der sog. Syrischen Nationalen Armee und der Freien Syrischen Armee (FSA), welche an der türkischen Militäroperation „Olivenzweig“ in Afrin beteiligt sind, gegen Jesidinnen und Jesiden im Besonderen und die nordsyrische Bevölkerung im Allgemeinen, und welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von dem im September 2018 veröffentlichten Bericht der unabhängigen, internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien, der unter anderem die türkische Militäroffensive in Afrin zum Gegenstand hat. Zudem steht die Bundesregierung zur Lage in Afrin in regelmäßigem Kontakt mit Interessenvertreterinnen und -vertretern der jesidischen Gemeinden. Hinsichtlich der weiteren Beantwortung wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
b) Wie viele Jesidinnen und Jesiden sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des türkischen Angriffs auf Afrin aus ihren Wohnorten bzw. aus der Region Afrin geflohen, und wo und unter welchen Umständen leben die Geflohenen derzeit?
Ein Großteil der jesidischen Bevölkerung floh nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der Operation Olivenzweig aus Afrin in regimekontrollierte Gebiete, insbesondere in die Ortschaften Tal Rifat, Ziyara, Bashmira, Nubl, Zahra und Hasaka. Darüber hinaus flüchteten einige Personen in den Raum Manbidsch. Dort leben sie meist in provisorischen Flüchtlingslagern. Die Versorgung der Lager wird nach Informationen der Bundesregierung häufig als unzureichend beschrieben.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die aktuell in der Region Afrin anwesenden Milizen?
Im Raum Afrin sind regimefeindliche bewaffnete Gruppierungen (RBG) der „Nationalen Armee“ präsent. Angehörige dieser RBG sollen auf türkische Initiative als Teil der „Free Syrian Police“ Sicherheits- und Ordnungsaufgaben wahrnehmen.
d) Hat die Bundesregierung Kenntnis von Übergriffen dieser Milizen auf die Zivilbevölkerung der Region Afrin, und wenn ja, welche?
Die Bundesregierung hat Kenntnis von verschiedentlichen Berichten über Übergriffe, von denen auch Jesidinnen und Jesiden betroffen sind. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 34a verwiesen.
e) Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung reguläre türkische Militäreinheiten in Menschenrechtsverletzungen in der Region Afrin verstrickt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
f) Wie viele Jesidinnen und Jesiden leben derzeit nach Kenntnis der Bundesregierung noch in der Region Afrin, wie viele lebten nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem 20. Januar 2018 dort?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Kontakte der Bundesregierung bestehen im Moment in die Region Afrin?
Die Bundesregierung unterhält keine Kontakte in die Region.
a) Bestehen Kontakte zu Mitgliedern des im türkischen Gaziantep gegründeten sogenannten Afrin-Rates, und aus welchen Gruppen und Personen setzt sich dieser nach Kenntnis der Bundesregierung zusammen?
Ein Vertreter des deutschen Generalkonsulats in Istanbul hat am 21. November 2018 einen unabhängigen kurdischen Vertreter, der Mitglied im Lokalrat von Afrin ist, zu einem Gespräch in Gaziantep getroffen. Weiterhin wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
b) Bestehen Kontakte zum Exilrat von Afrin in Nordsyrien?
Die Bundesregierung unterhält keine entsprechenden Kontakte.
c) Führt die Bundesregierung Hilfsprogramme in Afrin durch oder plant sie die Durchführung solcher Hilfsprogramme, und falls ja, welche, in welcher Form, mit welchen Organisationen, und in Kooperation mit welchen örtlichen Kräften?
Im Rahmen der humanitären Hilfe fördert die Bundesregierung aktuell keine Maßnahmen in Afrin. Derzeit gibt es keine Planungen für künftige Projektförderungen.
Inwiefern sind nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell Mitglieder salafistisch-dschihadistischer Gruppen bzw. ganze salafistisch-dschihadistische Gruppen Teil der sogenannten Syrischen Nationalen Armee, die die Türkei im Dezember 2017 aus circa 30 bewaffneten Einheiten sunnitischer syrischer Kämpfer formte und mit der sie in Afrin einmarschiert ist (www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2018A21_srt_hhn.pdf)?
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
a) Hat die Bundesregierung Kenntnis über die Beteiligung einzelner ehemaliger oder aktueller Angehöriger oder ganzer ehemaliger oder aktueller Einheiten von Hayat Tahrir Al-Sham, des IS oder Ahrar al-Sham an der Syrischen Nationalen Armee (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/dschihadisten-an-grenze-bei-gire-spi-verlegt-7544)?
Die militant-salafitische „Ahrar al-Sham“ (AaS) sowie Untereinheiten dieser RBG sind nicht Teil der „Nationalen Armee“. Darüber hinaus liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu ehemaligen oder aktuellen Kämpfern der AaS vor, die Teil der „Nationalen Armee“ sind.
b) Welche Gruppen sind nach Kenntnis der Bundesregierung Teil der sogenannten Syrischen Nationalen Armee?
c) Welche der bewaffneten Gruppen in Nordsyrien (einschließlich Idlib) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in der Türkei ausgebildet oder erhalten türkische Unterstützung?
d) Hat die Bundesregierung Kenntnisse über die Verlegung von Einheiten der sogenannten Freien Syrischen Armee (FSA) in die Türkei, mit dem Ziel, diese an einer türkischen Militäroperation gegen Nordsyrien zu beteiligen (https://anfdeutsch.com/rojava-syrien/dschihadisten-an-grenze-bei-gire-spi-verlegt-7544)?
Die Fragen 36b bis 36d werden gemeinsam beantwortet. Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über Verbindungen des türkischen Staats zu Ahrar al-Sham?
Es wird auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung verwiesen.
f) Wie ordnet die Bundesregierung Ahrar al-Sham ein, und stellt diese Gruppe nach Kenntnis der Bundesregierung eine Gefahr in Europa und insbesondere auch in Deutschland dar?
Es wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
Wie viele Menschen sind nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem 20. Januar 2018 aus der Region Afrin geflohen, wie viele sind seitdem dorthin zurückgekehrt, und wie viele sind in Deutschland angekommen?
Laut eines Berichts der Internationalen Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu Syrien wurden seit dem 20. Januar 2018 über 138 000 Menschen aus Afrin intern vertrieben. Bis Ende Mai 2018 sollen unbestätigten Hinweisen zufolge etwa 3 000 bis 5 000 Menschen wieder zurückgekehrt sein. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse zur Zahl der nach dem 20. Januar 2018 aus der Region Afrin nach Deutschland geflohenen Menschen vor. Die Asylstatistik des BAMF differenziert nicht nach Regionen innerhalb eines Staates.
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die seit dem 28. Oktober 2018 von der Türkei durchgeführten neuen militärischen Angriffe auf Nordsyrien, insbesondere auf die Regionen Girê Spî (Tell Abyad) und Kobanê, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus (www.tagesspiegel.de/politik/kurden-in-kobane-erdogans-naechste-militaeroffensive-in-syrien/23350952.html)?
Das türkische Militär griff im benannten Zeitraum vereinzelte Stellungen und Verteidigungsanlagen der „YEKÎNEYÊN PARASTINA GEL“ (YPG) in Nordsyrien mittels Artillerie an. Die Bundesregierung hat die Türkei gemeinsam mit Partnern zur Einstellung derartiger Angriffe aufgefordert, auch damit nicht der Kampf gegen IS beeinträchtigt wird.
Inwieweit haben sich türkische Regierungsvertreter auf dem Vierergipfel zu Syrien in Istanbul im Oktober 2018 über geplante militärische Operationen der Türkei gegen Kräfte in Nord- und Ostsyrien geäußert, und welche Reaktionen der auf dem Gipfel anwesenden Regierungsvertreter der Bundesrepublik Deutschland, Frankreichs und Russlands erfolgten gegebenenfalls auf solche Ankündigungen der türkischen Seite?
Die Ergebnisse des Vierer-Treffens in Istanbul sind in einer gemeinsamen Erklärung der Präsidenten der Republik Türkei, der Französischen Republik, der Russischen Föderation und der Bundeskanzlerin der Bundesrepublik Deutschland festgehalten. Es fand zudem eine Presseunterrichtung im Anschluss an den Gipfel statt.
Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis von den Absichten der türkischen Regierung, erneute militärische Angriffe auf Ziele in Nordsyrien durchzuführen?
Der Bundesregierung sind die diesbezüglichen öffentlichen Äußerungen von Vertretern der türkischen Regierung bekannt. Darüber hinaus wird auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
Wie begründet die Bundesregierung das Schweigen der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zu den Drohungen des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gegen Nordsyrien während der gemeinsamen Pressekonferenz auf dem Vierergipfel in Istanbul (bitte begründen; https://anfdeutsch.com/aktuelles/istanbuler-vierergipfel-erdogan-droht-nordsyrien-und-rojava-7414)?
Das Bestreben der Bundesregierung, gemeinsam mit Partnern zu einer Stabilisierung der Lage und einer politischen Lösung des Syrienkonflikts beizutragen, hat Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bei der Pressekonferenz am 27. Oktober 2018 in Istanbul deutlich gemacht. In einem Telefonat mit Staatspräsident Recep Erdoğan am 30. Dezember 2018 hat die Bundeskanzlerin die Türkei zu militärischer Zurückhaltung aufgerufen. Darüber hinaus wird auf die Antwort zu Frage 38 verwiesen.
Wie schätzt die Bundesregierung die Sicherheitslage in Nord- und Ostsyrien ein, und inwiefern hat sich diese durch die militärischen Angriffe und Drohungen der Türkei seit dem 20. Januar 2018 verändert (https://anfdeutsch.com/aktuelles/istanbuler-vierergipfel-erdogan-droht-nordsyrien-und-rojava-7414)?
Die Lage in der betreffenden Region bleibt volatil. Im Übrigen wird auf den Bericht der Bundesregierung zur Neuwertung der Lage in Syrien vom 13. November 2018, der auch dem Deutschen Bundestag vorliegt, sowie auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung verwiesen.
Wie viele Binnenflüchtlinge halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Territorium der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien auf?
Angaben der Vereinten Nationen zufolge halten sich in den nordöstlichen Governoraten Raqqa, Hassakeh und Deir ez Zor insgesamt rund 540 000 Binnenvertriebene auf (siehe „Humanitarian Needs Overview 2018“, https://interactive. unocha.org/publication/globalhumanitarianoverview/).
Die Fragen 31a bis 31c werden gemeinsam beantwortet.
Wie viele Jesidinnen und Jesiden leben nach Kenntnis der Bundesregierung im Gebiet der Demokratischen Föderation Nordsyrien?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
Welche Projekte unterstützt die Bundesregierung im Gebiet der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien?
Die im Herbst 2013 ausgerufene sogenannte Demokratische Föderation Nord- und Ostsyrien umfasst die sogenannten Kantone Cizîrê/Jazira, Kobanê/Ayn al-Arab und Efrîn/Afrin. Die Bundesregierung unterstützt in diesem Gebiet im Rahmen ihrer humanitären Hilfe – wie in ganz Syrien – Hilfsprogramme und Projekte der Vereinten Nationen, der internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung und humanitärer Nichtregierungsorganisationen zur Versorgung der Zivilbevölkerung. Außerdem unterstützt sie in diesem Gebiet – wie in ganz Syrien – Programme zu Bildung und Kinderschutz sowie zur Rehabilitierung der Wasserversorgung über UNICEF und zur Beschäftigungsförderung über UNDP.
Inwiefern und mit welchem Ergebnis fanden Gespräche zwischen der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien über Hilfsprojekte statt, und falls nein, warum nicht?
Es fanden keine Gespräche über Hilfsprojekte zwischen der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern der sogenannten Demokratischen Föderation Nord- und Ostsyrien statt.
Die humanitäre Hilfe der Bundesregierung wird auf Grundlage des von den Vereinten Nationen geführten Humanitären Hilfsplans für Syrien und in Abstimmung mit relevanten humanitären Organisationen geplant und umgesetzt.