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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Saubere Luft in Städten - Ausnahmeregelungen in Umweltzonen

(insgesamt 9 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur

Datum

24.01.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/675602.01.2019

Saubere Luft in Städten – Ausnahmeregelungen in Umweltzonen

der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Stephan Kühn (Dresden), Oliver Krischer, Dr. Bettina Hoffmann, Matthias Gastel, Britta Haßelmann, Oliver Krischer, Steffi Lemke, Stefan Schmidt, Dr. Julia Verlinden, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Umweltzonen wurden und werden eingeführt, um zur Einhaltung der Feinstaubgrenzwerte beizutragen. Dazu wird der Betrieb von Fahrzeugen eingeschränkt, um die Freisetzung von Feinstaub, z. B. Dieselruß, zu verringern. Gemäß der Fünfunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) Anhang 3 – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach § 2 Absatz 1 (zu § 2 Absatz 3) Nummer 4 sind zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge von Verkehrsverboten nach § 40 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ausgenommen. Diese Kraftfahrzeuge können unabhängig von der Schadstoffklasse in den Umweltzonen betrieben werden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 nach Bundesländern und hier jeweils nach Schadstoffklassen aufschlüsseln)?

2

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind in den 15 Städten mit der höchsten Luftbelastung („Intensivstädte“) sowie in Berlin zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 für die jeweiligen Städte nach Schadstoffklassen aufschlüsseln)?

3

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren sind in den Landkreisen, die an die 15 Städte mit der höchsten Luftbelastung („Intensivstädte“) sowie an Berlin angrenzen, zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 für die jeweiligen Landkreise nach Schadstoffklassen aufschlüsseln)?

4

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieben sind in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 nach Bundesländer aufschlüsseln)?

5

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieben sind in den 15 Städten mit der höchsten Luftbelastung („Intensivstädte“) sowie in Berlin zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 für die jeweiligen Städte aufschlüsseln)?

6

Wie viele zweirädrige Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieben sind in den Landkreisen, die an die 15 Städte mit der höchsten Luftbelastung („Intensivstädte“) sowie an Berlin angrenzen, zugelassen (bitte für die Jahre 2012 bis 2017 nach Landkreisen aufschlüsseln)?

7

Welche Gründe liegen vor, an der generellen Ausnahme für „zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge“ gemäß 35. BImSchV festzuhalten?

8

Wie wird dies nach Kenntnis der Bundesregierung in anderen Ländern der Europäischen Union gehandhabt?

9

Plant die Bundesregierung eine Anpassung bzw. Abschaffung der in der 35. BImSchV Anhang 3 Nummer 4 genannten Ausnahme?

Wenn ja, wie soll die novellierte Rechtsgrundlage aussehen, und wie ist die zeitliche Planung hierzu?

Wenn nein, warum nicht?

Berlin, den 13. Dezember 2018

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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