BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2018 - Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

(insgesamt 16 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

15.02.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/681403.01.2019

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das dritte Quartal 2018 – Schwerpunktfragen zu Widerrufsprüfungen

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Sevim Dağdelen, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Während im Jahr 2016 noch vergleichsweise wenige Asyl-Widerrufsverfahren eingeleitet wurden (3 170), gab es 2017 bereits über 77 000 entsprechende Verfahren (vgl. zu den Angaben für 2017 Bundestagsdrucksache 19/1217). Im ersten Halbjahr 2018 (vgl. hierzu Bundestagsdrucksache 19/3839) wurden dann bereits über 100 000 solcher Prüfungen eingeleitet, bei den gut 43 000 Entscheidungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden die erteilten Schutzstatus zu 99,3 Prozent bestätigt. Nach Angaben des BAMF stehen in den Jahren 2018 und 2019 fast eine halbe Million Überprüfungen zur Entscheidung an, bis 2020 sind es insgesamt sogar fast 775 000 Fälle (vgl. Ausschussdrucksache 19(4)159 C). Mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Asylgesetzes (Bundestagsdrucksache 19/4456) wurde eine Pflicht zur Mitwirkung in Widerrufsverfahren für anerkannte Flüchtlinge geschaffen, insbesondere die daraus resultierenden erneuten mündlichen Befragungen der Schutzberechtigten werden zu einem erheblichen zusätzlichen Bearbeitungsaufwand im BAMF führen.

Bei international Schutzberechtigten – nicht bei subsidiär Schutzberechtigten – hat die Widerrufsprüfung spätestens drei Jahre nach einer Anerkennung zu erfolgen (so genannte Regelüberprüfung, vgl. § 73 Absatz 2a und § 73b des Asylgesetzes – AsylG), im Übrigen geschieht dies im Einzelfall bei Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, wenn eine Rückkehr zumutbar ist. Bei unrichtigen Angaben oder Täuschungen im Einzelfall kommt eine Rücknahme nach § 73 Absatz 2 AsylG in Betracht (kein Widerruf). Für die Betroffenen, nicht selten traumatisierte Flüchtlinge, können Widerrufsprüfungen und die damit verbundene Unsicherheit sehr belastend sein. Wird der Widerruf gerichtlich bestätigt, haben Betroffene aufgrund ihres langjährigen Aufenthalts unter Umständen Aufenthaltsrechte nach dem allgemeinen Aufenthaltsgesetz – das ist ein Grund dafür, warum viele formell abgelehnte Asylsuchende weiterhin rechtmäßig in Deutschland leben. Aktuell gibt es Planungen der Koalition, die Frist zur Regel-Überprüfung gewährter Schutzstatus von drei auf bis zu fünf Jahre zu verlängern, um insbesondere Entscheidungen der Jahre 2015 und 2016 genauer überprüfen zu können (dpa vom 11. Dezember 2018). Das aber würde die Phase der Unsicherheit für schutzbedürftige Flüchtlinge nach Auffassung der Fragestellenden weiter erhöhen. Eine Regel-Überprüfung ohne konkreten Anlass gab es zum Stand des Jahres 2006 in der EU nur in Deutschland (vgl. Sachstand der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages von 2007, WD 3 – 482/06 und 102/07), auf mehrfache Anfrage (zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21) konnte die Bundesregierung kein weiteres EU-Land nennen, das eine vergleichbare Regelung eingeführt hätte.

Infolge der Aufarbeitung des Falls „Franco A.“ gibt es so genannte vorgezogene Widerrufsprüfungen. Seit August 2017 werden auf diese Weise insbesondere Entscheidungen überprüft, die im schriftlichen Verfahren ergangen sind (Syrien, Irak, Eritrea) sowie Fälle mit fehlenden Identitätsdokumenten (zusätzlich: Afghanistan; vgl. Bundestagsdrucksache 18/13536, Antwort zu Frage 2). Zum Stand: 23. Juli 2018 waren 85 846 dieser Verfahren noch in Bearbeitung, bei 11 187 bereits abgeschlossenen Überprüfungen erfolgte in 1,2 Prozent ein Widerruf, jedoch keine Rücknahme wegen falscher Angaben zur Herkunft oder Identität (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu den Fragen 2 ff.). Die Anzahl der im BAMF mit Widerrufsprüfungen befassten Beschäftigten ist kontinuierlich angestiegen, Ende Juli 2018 waren es bereits 268 Beschäftigte, die sich ausschließlich mit dieser Aufgabe befassen (ebd.).

Es ist nicht zulässig, einen Flüchtlingsstatus mit der Begründung zu widerrufen, nur noch einen subsidiären Schutzstatus erteilen zu wollen, denn der Widerruf ist nur bei einem Wegfall der Umstände, die zur Schutzgewährung geführt haben, gerechtfertigt und nicht etwa infolge einer gewandelten Entscheidungspraxis des BAMF (Antwort von Staatssekretärin Dr. Emily Haber vom 5. Oktober 2017 auf eine Nachfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke). Die im Zuge der vorgezogenen Prüfungen einmal bestätigten Flüchtlingsstatus werden nicht noch einmal anlasslos überprüft (Bundestagsdrucksache 19/357, Antwort zu Frage 8).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen16

1

Wie viele Widerrufsverfahren wurden im dritten Quartal 2018 bzw. im bisherigen Jahr 2018 (bitte, auch im Folgenden, getrennt angeben) eingeleitet (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren), und wie viele Entscheidungen in Widerrufsverfahren mit welchem Ergebnis gab es in diesen Zeiträumen (bitte Gesamtzahlen angeben und nach den verschiedenen Formen der Anerkennung und den 15 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?

2

Wie ist der aktuelle Stand der im Zusammenhang des Falls „Franco A.“ angeordneten vorgezogenen Widerrufsprüfungen, wie viel Personal im BAMF ist dabei mit welchen Aufgaben befasst (bitte so konkret und differenziert wie möglich antworten), wie viele mündliche Anhörungen hat es bislang gegeben, wie viele Personen wurden angeschrieben, wie viele Rückmeldungen der Ausländerbehörden gab es, wie viele Personen wurden zu einer Anhörung einbestellt bzw. sind angehört worden usw. (soweit möglich bitte nach Herkunftsländern differenzieren), und welche entsprechenden Planungen zum Personaleinsatz bzw. zu künftigen Aktivitäten gibt es (bitte so konkret wie möglich darlegen)?

3

Welche Ergebnisse und Erkenntnisse haben diese vorgezogenen Überprüfungen inzwischen erbracht (bitte so konkret wie möglich darstellen), wie viele Widerrufe bzw. Rücknahmen (bitte differenzieren) wurden im Zuge der Überprüfung bislang ausgesprochen (bitte nach den wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert angeben), und was lässt sich zu den Gründen hierfür sagen (bitte ausführen), wie viele Sicherheitsbefragungen oder Identitätsklärungen haben mit welchem Ergebnis stattgefunden (bitte so genau wie möglich darstellen)?

4

Wie bewertet die Bundesregierung den Befund, dass nach 11 187 abgeschlossenen vorgezogenen Widerrufsprüfungen in keinem einzigen Fall ein Grund zur Rücknahme des gewährten Schutzstatus wegen falscher Angaben oder Täuschungen zur Herkunft oder Identität vorlag (vgl. Antwort zu Frage 6 auf Bundestagsdrucksache 19/3839), was nach Einschätzung der Fragestellenden die Vermutung entkräftet, in schriftlichen Anerkennungsverfahren oder bei fehlenden Identitätsnachweisen hätte es eine größere Zahl von unentdeckten Täuschungsversuchen gegeben, die eine aufwändige Überprüfung all dieser Fälle erforderlich machen würde (bitte darlegen)?

5

Wie begründet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der sehr geringen Widerrufs- und Rücknahmezahlen (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die Notwendigkeit des Festhaltens an der gesetzlichen Regelung zur Regelüberprüfung ohne konkreten Anlass, obwohl dies nach Auffassung der Fragestellenden ganz erhebliche Kapazitäten im BAMF bindet, die besser für andere Aufgaben genutzt werden sollten (Qualitätsverbesserungen, schnellere Verfahren bei hohen Standards, Weiterbildungen usw.)?

6

Warum hält die Bundesregierung anlasslose Regelüberprüfungen nach einer bestimmten Zeitdauer für erforderlich und angesichts des erheblichen Aufwandes auch für verhältnismäßig, obwohl ein Widerruf vor allem bei einer grundlegend geänderten Lage im Herkunftsland in Betracht kommt (die Prüfverfahren könnten also anlassbezogen in Bezug auf bestimmte Herkunftsländer eingeleitet werden, wenn es entsprechende grundlegende Änderungen gibt) und es für eine Rücknahme in der Regel konkreter Anhaltspunkte für entsprechende Täuschungshandlungen bedarf (so dass auch in diesen Fällen anlassbezogen entsprechende Verfahren eingeleitet werden könnten)?

7

Auf welcher Rechtsgrundlage werden Regelüberprüfungen auch bei subsidiären Schutzstatus und Abschiebungshindernissen vorgenommen, obwohl es solche Regelüberprüfungen nach der geltenden Rechtslage nur bei Asylberechtigungen und Flüchtlingsanerkennungen geben darf (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller, bitte nachvollziehbar begründen), und warum werden subsidiäre Schutzstatus überhaupt in die vorgezogene Regelüberprüfung mit einbezogen, obwohl in allen Fällen der Erteilung eines subsidiären Schutzstatus eine mündliche Anhörung der Schutzsuchenden erfolgt ist, weil ein schriftliches Anerkennungsverfahren nach der Rechtslage nur in Betracht kommt, wenn ein Status nach der Genfer Flüchtlingskonvention erteilt oder eine Asylberechtigung ausgesprochen werden soll (bitte nachvollziehbar begründen)?

8

Wie sind die ersten Erfahrungen des BAMF mit der gesetzlichen Neuregelung zur Mitwirkungspflicht im Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren, was wurde konkret zur Umsetzung der Neuregelung in welchem Umfang veranlasst, wie viel Personal soll in diesem Zusammenhang für welche Aufgaben eingesetzt werden (bitte Angaben zum gegenwärtigen Stand und zur Planung machen), und welche internen Regelungen gibt es insbesondere dazu, in welchen Fallgruppen oder Konstellationen Personen mit einem Schutzstatus auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen werden bzw. zu einer mündlichen Befragung im BAMF geladen werden sollen?

Welche genaueren Vorgaben für solche Gespräche im Rahmen von Widerrufs- und Rücknahmeverfahren gibt es oder sind geplant, und von welcher ungefähren Fallzahl (in absoluten und relativen Zahlen) wird diesbezüglich im BAMF zur Planung ausgegangen (bitte so genau wie möglich darlegen)?

9

Wird im BAMF künftig getrennt statistisch erfasst werden, in wie vielen Fällen ein Widerruf bzw. eine Rücknahme erfolgt und gegebenenfalls auch, aus welchen Gründen dies geschieht (bislang gibt es nur Angaben zur Zahl der Widerrufe und Rücknahmen insgesamt), und wenn nein, wieso nicht, obwohl zum Beispiel auch der Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym bei einer öffentlichen Anhörung am 5. November 2018 erklärt hat, dass ihm aufgefallen sei, dass die Bundesregierung hierzu keine statistischen Angaben machen könne, obwohl das eine „unheimlich spannende Information“ wäre (Wortprotokoll der 26. Sitzung des Ausschusses für Inneres und Heimat, Seite 24)?

10

Wie ist der aktuelle Stand der Überprüfung von Identitätsdokumenten in Zusammenarbeit mit den Ausländerbehörden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 8)?

a) In wie vielen der rund 54 000 Verfahren wurden dem BAMF inzwischen über die Ausländerbehörden Dokumente vorgelegt?

b) Wie viele dieser Dokumente wurden inzwischen mit welchem Ergebnis überprüft (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), wie viele Dokumente wurden mit welchem Ergebnis einer tiefergehenden Analyse unterzogen?

c) In wie vielen dieser überprüften Fälle wurde ein Widerrufs- oder Rücknahmeverfahren mit welchem Ergebnis eingeleitet (bitte so differenziert wie möglich darlegen und etwa nach Herkunftsstaaten und Schutzstatus differenzieren), und was kann dazu ausgeführt werden, zu welchem ungefähren Anteil gefälschte Dokumente dazu verwandt wurden, eine falsche Identität bzw. Herkunft vorzutäuschen (bitte zumindest Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu nennen, auch wenn keine entsprechende Statistik vorliegt)?

d) In welchem ungefähren Umfang ergaben sich durch nachträglich entdeckte gefälschte Dokumente ernsthafte Hinweise auf sicherheitspolitische Gefährdungen (bitte ausführen und zumindest Einschätzungen fachkundiger Bundesbediensteter hierzu nennen, auch wenn keine entsprechende Statistik vorliegt)?

11

Welche aktuellen Angaben kann die Bundesregierung zur nachträglichen erkennungsdienstlichen Behandlung (ED-Behandlung) von Geflüchteten machen, bei denen eine Entscheidung zunächst ohne ED-Behandlung erfolgt war (bitte ausführen), und in welchem Umfang haben diese nachträglichen ED-Behandlungen zu welchen Korrekturen oder neuen Erkenntnissen geführt (bitte zumindest fachkundige Einschätzungen wiedergeben, soweit keine Statistik vorliegen sollte)?

12

Für welche Herkunftsländer wurde im BAMF seit der Antwort zu Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 19/3839 festgestellt, dass sich die dortige Lage nachhaltig und dauerhaft verbessert hat und deshalb in entsprechenden Fällen eine individuelle Widerrufsprüfung vorzunehmen ist (bitte nach Ländern und Datum auflisten), und wie lautet die jeweilige inhaltliche Begründung für diese Bewertung?

13

Hält die Bundesregierung die Fachkenntnis im BAMF angesichts der Tatsache, dass es dort keine Kenntnisse darüber geben soll (wie die Antworten der Bundesregierung nahelegen; vgl. zuletzt Bundestagsdrucksache 19/3839, Antwort zu Frage 21), in welchen anderen EU-Mitgliedstaaten (außer Österreich) es wie in Deutschland eine gesetzliche Vorgabe zu verpflichtenden anlasslosen Widerrufsprüfungen innerhalb einer bestimmten Zeitdauer gibt (bitte ausführen), für angemessen, und wieso hat nach ihren eigenen Angaben auch die Bundesregierung keine entsprechenden Kenntnisse (vgl. ebd.), obwohl es auf EU-Ebene im Rahmen der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems unter anderem zu diesem Punkt entsprechende Beratungen und Verhandlungen unter Beteiligung der Bundesregierung in EU-Gremien gab bzw. gibt, wie ist der aktuelle Verhandlungsstand auf EU-Ebene zu dieser Frage, und welche Position vertritt die Bundesregierung hierzu, welche Gegenstimmen gab bzw. gibt es (bitte ausführen)?

14

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit der Aufgabe von Widerrufs- und Rücknahmeprüfungen befasst, und wie sind diesbezügliche Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

15

Wie viel Personal ist aktuell im BAMF an welcher Stelle mit welchen Aufgaben der Qualitätssicherung befasst, und wie sind diesbezügliche Planungen für die Zukunft (bitte so differenziert wie möglich darstellen)?

16

Wie viel Personal ist aktuell in der Prozessvertretung des BAMF im Asylbereich eingesetzt, und wie sind entsprechende Planungen für die Zukunft (bitte ausführen)?

Berlin, den 14. Dezember 2018

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen