Open Data Bus und Bahn – Bedeutung der Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (PSI-Richtlinie) für den öffentlichen PersonenNahverkehr
der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Matthias Gastel, Stephan Kühn (Dresden), Britta Haßelmann, Daniela Wagner, Oliver Krischer, Dieter Janecek, Tabea Rößner, Margit Stumpp, Dr. Konstantin von Notz und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Wie in der Überprüfung der Strategie für einen digitalen Binnenmarkt im Mai 2017 vorgesehen, hat die EU-Kommission im Hinblick auf die Verwirklichung der europäischen Ziele im Bereich der Datenwirtschaft eine Überarbeitung der ursprünglich 2003 in Kraft getretenen Richtlinie über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (sog. PSI-Richtlinie, 2003/98/EG) vorgelegt. Die letzte Überarbeitung stammt aus dem Jahr 2013 (2013/37/EU). EU-Parlament und Europäischer Rat debattieren derzeit über den erneuten Richtlinienvorschlag vom April 2018 (COM(2018) 234 final). Das Informationsweiterverwendungsgesetz setzt die Richtlinie seit 2006 in nationales Recht um. Verantwortlich ist auf nationaler Ebene das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie.
Ziel der Richtlinie ist es, nicht personenbezogene Informationen, die im öffentlichen Sektor vorhanden sind, der Öffentlichkeit proaktiv und möglichst unbürokratisch zugänglich und nutzbar zu machen (Open Data). Damit sollen die mit öffentlichen Mitteln erstellten Informationen und Daten der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Sie bilden damit eine weitere Grundlage für Demokratie, Partizipation und öffentliche Kontrolle, für innovative Geschäftsmodelle und sind damit Schlüsselressourcen für unterschiedlichste gesellschaftliche und wirtschaftliche Aktivitäten. Sie stärken damit auch den Wirtschaftsstandort Europa.
Im Gegensatz zur öffentlichen Verwaltung finanzieren sich öffentliche Verkehrsunternehmen allerdings zu einem bedeutenden Teil auch aus Fahrgasteinnahmen und nicht ausschließlich aus öffentlichen Mitteln.
Der Entwurf der PSI-Richtlinie weitet unter anderem den Anwendungsbereich der Richtlinie auf öffentliche Unternehmen, wie z. B. öffentliche Verkehrsunternehmen, aus. Zudem regelt der Entwurf den Echtzeitzugang zu dynamischen Daten mithilfe angemessener technischer Mittel (Anwendungsprogrammierschnittstellen – API) und führt eine Verpflichtung zur grundsätzlich kostenfreien Bereitstellung für die Weiterverwendung von Daten von besonders hohem Wert (High Value Data Sets) ein. Hierbei soll die EU-Kommission per delegiertem Rechtsakt zeitnah eine Liste von hochwertigen Datensätzen erstellen, die grundsätzlich kostenlos, in maschinenlesbarem Format, per API und in Form eines offenen Standards zur Verfügung gestellt werden müssen.
Falls die Erfassung die finanzielle und technische Leistungsfähigkeit der öffentlichen Stelle oder des öffentlichen Unternehmens übersteigt, sind die Daten so kurzfristig zur Verfügung zu stellen, dass die Nutzung ihres wirtschaftlichen Potenzials nicht übermäßig beeinträchtigt wird. Die Weiterverwendung von Dokumenten ist gemäß des Entwurfes grundsätzlich gebührenfrei. Für die Reproduktion, Bereitstellung und Weiterverbreitung sowie – gegebenenfalls – durch die Anonymisierung personenbezogener Daten und Maßnahmen zum Schutz vertraulicher Geschäftsdaten verursachte Grenzkosten können als Gebühr geltend gemacht werden. Exklusive Rechte, also das Teilen der Daten mit ausgewählten Partnern, bleiben weiterhin verboten, außer wenn dies zur Bereitstellung eines öffentlichen Dienstes notwendig ist, und auch dann nur unter bestimmten Bedingungen.
Nach Auffassung der Fragesteller ist eine Novellierung der PSI-Richtlinie zu befürworten und lange überfällig. Aus Sicht der Fragesteller ist allerdings darauf zu achten, dass die neu einbezogenen öffentlichen Unternehmen und deren Aufgabe im Bereich der Daseinsvorsorge – insbesondere in Form verschiedener öffentlicher Dienstleistungen – auch in Zukunft für alle Bürgerinnen und Bürger gewährleistet werden muss. Die Wettbewerbsfähigkeit öffentlicher Unternehmen ist dabei in Bezug auf international agierende Unternehmen und deren rechtliche wie tatsächliche Möglichkeiten besonders im Blick zu behalten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen14
Gibt es bereits eine abgestimmte Position der Bundesregierung zur Begleitung des anstehenden Trilogs zur PSI-Richtlinie in der Frage des Umganges mit Verkehrsdaten?
a) Wenn ja, wie genau lautet der Inhalt der abgestimmten Position, und wie begründet die Bundesregierung ihre Position?
b) Wenn nicht, wann wird sich die Bundesregierung auf eine abgestimmte Position verständigen?
Was hat die Bundesregierung bewogen, als einziger Mitgliedstaat dem Verhandlungsmandat des Ausschusses der Ständigen Vertreter (AStV) für den Trilog nicht zuzustimmen?
Fand bzw. findet ein Austausch zwischen allen Bundesministerien statt, die die Novelle der PSI-Richtlinie tangieren wird?
Zu welchem konkreten Ergebnis hat der Austausch zwischen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zur Novelle der PSI-Richtlinie und dem delegierten Rechtsakt (EU) 2017/1926 über multimodale Reiseinformationen geführt, und gab es einen weiteren Austausch zwischen den Bundesministerien, der nicht auf Grundlage des Gesetzes über die Zusammenarbeit von Bundesregierung und Deutschen Bundestag in Angelegenheiten der Europäischen Union (EUZBBG) bereits dem Deutschen Bundestag mitgeteilt wurde?
Wenn ja, zu welchen Ergebnissen hat dieser zusätzliche Austausch geführt?
Sieht die Bundesregierung hinsichtlich der Tatsache, dass der delegierte Rechtsakt (EU) 2017/1926 auch sämtliche private Unternehmen mit einbezieht – wohingegen die Novelle der PSI-Richtlinie nur öffentliche Unternehmen einbezieht – einen Widerspruch?
a) Wenn ja, wie will sie diesen Widerspruch in der Umsetzung der PSI-Richtlinie in nationales Recht auflösen?
b) Wenn nicht, warum nicht?
Welche Position vertritt die Bundesregierung hinsichtlich der Gefahr, dass infolge der nationalen Umsetzung der PSI-Richtlinie Unternehmen (z. B. neue Mobilitätsanbieter) frei zur Verfügung stehende Daten öffentlicher Unternehmen für eigene Geschäftsmodelle nutzen können, zur selben Zeit aber ihre Daten nicht im gleichen Maße öffentlichen Unternehmen nach denselben Maßgaben (kostenlos, in maschinenlesbarem Format etc.) zur Verfügung stellen müssen, und wie steht sie diesbezüglich zu Vorschlägen eines Prinzips der Reziprozität?
Wie bewertet die Bundesregierung die in Frage 6 aufgeworfene Frage in Bezug auf Unternehmen, die nicht per se europäischem Recht unterworfen sind?
Wie will die Bundesregierung darauf hinwirken, dass auch die in Frage 6 und 7 angesprochenen, privaten Unternehmen in gleicher Weise ihre verkehrlich „besonders wertvollen Daten“ kostenfrei und in maschinenlesbarem Format etc. zur Verfügung stellen?
a) Hat die Bundesregierung dazu eigene Überlegungen angestellt, Studien oder Gutachten in Auftrag gegeben und eine entsprechende Strategie entwickelt?
b) Sieht die Bundesregierung hier einen regulatorischen Bedarf, um etwa in Form eines nationalen oder europäischen Rechtsaktes Klarheit und Verbindlichkeit herzustellen?
Inwiefern sind nach Auffassung der Bundesregierung deutsche und europäische Privatunternehmen von der PSI-Richtlinien betroffen, bei der der Staat in Form des Bundes, Bundeslandes etc. Anteilseigner ist, und gelten für diese Privatunternehmen dieselben Regelungen wie für öffentliche Unternehmen, und wenn nicht, wie unterscheiden sich die Regelungen?
Wie will die Bundesregierung die Konkurrenzfähigkeit öffentlicher Unternehmen bei der Umsetzung der novellierten PSI-Richtlinie in nationales Recht wahren bzw. fördern, und welche Herausforderungen erwartet die Bundesregierung dabei?
Will die Bundesregierung sich dafür einsetzen, dass insbesondere auch außereuropäische Unternehmen, deren Geschäftsmodell auf einer Datenplattform basiert, ihre Daten im selben Umfang und in selber Qualität öffentlichen Stellen und öffentlichen Unternehmen kostenlos zur Verfügung stellen, wenn sie ihre Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union bzw. in Deutschland anbieten ?
Wenn dies nicht der Fall ist, wie will die Bundesregierung sich für einen gleichberechtigten Markt einsetzen?
Wie bewertet die Bundesregierung die Verpflichtung öffentlicher Unternehmen, nach dem Entwurf der PSI-Richtlinie „besonders wertvolle Daten“ kostenfrei, in maschinenlesbarerem Format etc. zur Verfügung zu stellen und allein die Grenzkosten zur Bereitstellung erheben zu dürfen (vgl. (COM(2018) 234 final Artikel 6, Artikel 13)?
Welche Erwartung hat die Bundesregierung an die Bereitstellung dieser „besonders wertvollen Daten“?
Wie wird die Bundesregierung die Umsetzung der PSI-Richtlinie, sobald diese verabschiedet ist, begleiten, bzw. sind in dem Kontext weitere Konsultationen, Studien o. Ä. geplant?