[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 8. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7619
19. Wahlperiode 11.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Roman Müller-Böhm, Stephan Thomae,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/6980 –
Automatisierung von Fahrgastrechten
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Entschädigungsansprüche aufgrund mangelhafter Bahn- oder
Kraftomnibusfahrten und Flüge müssen derzeit von Verbrauchern in Eigeninitiative geltend
gemacht und durchgesetzt werden. Diese Vorgehensweise kann, insbesondere
für Fahr- und Fluggäste, die keine genaue Kenntnis der Rechtslage haben, als
Erschwernis der Wahrnehmung ihrer Rechte betrachtet werden.
Automatisierungen könnten im Rahmen der Digitalisierung die Geltendmachung der
Ansprüche vereinfachen und beschleunigen.
Bereits mit dem Fahrt- bzw. Flugantritt oder während der Fahrt werden die
Kunden in der Regel im System eines Anbieters erfasst. Kraftomnibusfahrgäste etwa
durch einen Ticketscan, Fluggäste durch Check-in und Boardingkontrolle und
Bahnfahrgäste durch einen Ticketscan oder den Comfort-Check-in. Bei einer
Buchung über das Internet erlangt ein Unternehmen darüber hinaus unter
Umständen bereits Kenntnis über die Kontodaten eines Gastes. Auch
Fluggesellschaften besitzen aufgrund gesetzlicher Vorgaben genaue Kenntnis über die
Personalien ihrer Fluggäste sowie über die Verspätungen und Ausfälle jedes
einzelnen Fluges. Damit liegen den Fluggesellschaften grundsätzlich alle
Informationen vor, die für eine Fluggastentschädigung nach der Verordnung (EG)
Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004
über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer
Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91
erforderlich wären. Darüber hinaus können auch in Serviceeinrichtungen der
Deutschen Bahn Verspätungen bis zu fünf Tage zurückverfolgt und bestätigt
werden, sodass dort ebenfalls alle notwendigen Informationen für eine
Bahnfahrgastentschädigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vorliegen.
Bei Bahnfahrgästen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, bei
Kraftomnibusfahrgästen nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und bei Fluggästen
nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, eine Entschädigung innerhalb von
zwei Wochen vorgesehen. Auch die Anspruchslagen sind häufig gleichförmig,
sodass grundsätzlich meist alle Voraussetzungen erfüllt sind, die
Geltendmachung und Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu automatisieren.
1. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die bestehenden Regelungen
der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1371/2007 und (EU)
Nr. 181/2011 zum Schutz der Fahrgäste bei verspäteten oder ausgefallenen
Beförderungen ausreichend sind?
21. Welche Initiativen zur Stärkung von Flug- und Fahrgästen bei
Beeinträchtigungen der Reiseleistung unterstützt die Bundesregierung mit besonderem
Nachdruck, und welche Initiativen will die Bundesregierung neben den
bereits bestehenden zusätzlich auf europäischer Ebene einbringen?
Die Fragen 1 und 21 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Europäische Union hat im Bereich des Luftverkehrs mit den Verordnungen
(EG) Nr. 2027/97, 261/2004, 785/2004, 1107/2006 und 1008/2008 im
internationalen Vergleich das höchste Verbraucherschutzniveau. Die Europäische
Kommission hat am 13. März 2013 einen Vorschlag zur Revision der Fluggastrechte-
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 vorgelegt. Die Beratungen dazu wurden zuletzt
von der lettischen Ratspräsidentschaft fortgeführt, die am 11. Juni 2015 einen
Sachstandsbericht vorlegte. Seitdem ruhen die Beratungen, weil sie von keiner
nachfolgenden Präsidentschaft aufgegriffen wurden. Die Bundesregierung
begrüßt ausdrücklich die Revision der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und wird sich
auch weiterhin dafür einsetzen, das Dossier einer ausgewogenen Lösung
zuzuführen, bei der es neben der Schaffung von mehr Rechtssicherheit auch um einen
gerechten Ausgleich zwischen einem hohen Verbraucherschutzniveau und den
operativen Rahmenbedingungen der Fluggesellschaften geht. Die Europäische
Kommission hat nach Kenntnis der Bundesregierung im Dezember 2018 eine
umfassende sog. fact-finding study initiiert, mit der die dem Revisionsvorschlag
zugrundeliegenden Erwägungen aktualisiert werden sollen. Einbezogen werden
sollen nach Kenntnis der Bundesregierung u. a. die Entwicklungen auf dem
Reiseverkehrsmarkt, Erwartungen der Passagiere und Luftfahrtunternehmen,
Erfahrungen aus Drittstaaten sowie die Notwendigkeit eines Insolvenzschutzes für
Flugreisende.
Die Rechte von Bahnreisenden richten sich im Wesentlichen nach der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007. Mit dieser Verordnung wird europaweit ein aus Sicht
der Bundesregierung grundsätzlich befriedigendes Verbraucherschutzniveau
erreicht. Die Rechte der Verbraucher sind in Deutschland zudem durch nationales
Recht um zwei Punkte erweitert:
Zum einen stehen die in der Verordnung normierten Rechte auch dem Reisenden
im nationalen, nicht grenzüberschreitenden Fernverkehr zu.
Zum anderen kann der Reisende im Nahverkehr die Fahrt zum vertragsgemäßen
Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon
ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am
Zielort ankommen wird (§ 17 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 Eisenbahn-
Verkehrsordnung (EVO)). Die Europäische Kommission hat Vorschläge zu einer
Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 gemacht, mit denen die
Fahrgastrechte erweitert würden. Die Meinungsbildung hierzu ist innerhalb der
Bundesregierung noch nicht abgeschlossen.
Hinsichtlich der bestehenden Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 im
Kraftomnibusverkehr ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die
Regelungen für verspätete oder ausgefallene Beförderungen ausreichend sind. Für diesen
Verkehrsträger hat die Europäische Kommission nach Konsultation
verschiedener Fahrgast- und Branchenvertreter in ihrem Bericht gemäß Artikel 32 der
Verordnung (EU) Nr. 181/2011 vom 27. September 2016 (COM (2016) 619 final)
festgestellt, dass Änderungen bei den Fahrgastrechten derzeit nicht erforderlich
seien.
2. Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass die aus den bestehenden
Regelungen der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1371/2007 und
(EU) Nr. 181/2011 resultierenden Rechte und Pflichten von Verbrauchern
diesen hinreichend bekannt sind?
Für den Luftverkehrsbereich gilt: Nach Artikel 14 der Fluggastrechte-
Verordnung sind die ausführenden Luftfahrtunternehmen zur Information der Fluggäste
über ihre Rechte verpflichtet. Artikel 14 Absatz 1 der Fluggastrechte-Verordnung
verlangt von den Luftfahrtunternehmen sicherzustellen, dass bereits bei der
Abfertigung ein klar lesbarer Hinweis mit einem vorformulierten Wortlaut für die
Fluggäste deutlich sichtbar angebracht wird. Nach Absatz 2 der Regelung händigt
ein ausführendes Luftfahrtunternehmen, das Fluggästen die Beförderung
verweigert oder einen Flug annulliert, jedem betroffenen Fluggast einen schriftlichen
Hinweis aus, in dem die Regeln für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen
gemäß der Fluggastrechte-Verordnung dargelegt werden. Verstöße gegen diese
Verpflichtungen sind als Ordnungswidrigkeiten bußgeldbewehrt (bis 30 000 Euro)
nach §§ 108 Absatz 2 Nummern 8, 9 Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Luft-
VZO), 58 Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG).
Auch für den Eisenbahnbereich sind die Informationspflichten der Unternehmen
weitreichend, die verfügbaren Quellen leicht zugänglich. Nach Artikel 29 der
Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 haben die Eisenbahnunternehmen,
Bahnhofsbetreiber und Reiseveranstalter beim Verkauf von Eisenbahnfahrkarten auf die Rechte
und Pflichten der Verordnung hinzuweisen. Eine ähnliche Informationspflicht gibt
es im Kraftomnibusverkehr (Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011).
Die steigende Zahl der Schlichtungsanträge bei der Schlichtungsstelle für den
öffentlichen Personenverkehr e.V. (söp) deutet darauf hin, dass die Bekanntheit der
Fahr- und Fluggastrechte unter Verbraucherinnen und Verbrauchern
kontinuierlich steigt. Die Bundesregierung fördert durch von ihr (mit-)herausgegebene oder
unterstützte Broschüren und Webseiten aktiv die Information über
Fahrgastrechte. Die Fahrgastrechte sind unter folgenden Links öffentlich einsehbar: www.
bmjv.de/SharedDocs/Publikationen/DE/Reisezeit.pdf?__blob=publicationFile&v=12,
www.bmjv.de/DE/Verbraucherportal/UrlaubReisen/Verspaetungen/Verspaetungen_
node.html,
www.bmvi.de/DE/Themen/Mobilitaet/Luft/Fluggastrechte/fluggastrechte.
html,
www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/E/fahrgastrechte-zug.html, www.bmvi.
de/SharedDocs/DE/Artikel/StV/fahrgastrechte-bus.html?nn=12830.
3. Welcher Anteil der Zahlungsansprüche von Verbrauchern gegenüber
Fluggesellschaften aus den in Frage 1 genannten Verordnungen wurde nach
Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017 auch tatsächlich geltend
gemacht und welcher Anteil durchgesetzt?
4. Wie viele Gerichtsverfahren zur Feststellung von Ansprüchen gegenüber
Fluggesellschaften hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2017
gegeben?
5. Wie viele Gerichtsverfahren zur Feststellung von Ansprüchen gegenüber
Fluggesellschaften hat es nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018
bereits gegeben?
6. In wie vielen Gerichtsverfahren waren nach Kenntnis der Bundesregierung
„Legal Tech“-Unternehmen (wie z. B. Flightright, AirHelp und EUclaim) im
Jahr 2017 beteiligt?
7. In wie vielen Gerichtsverfahren waren nach Kenntnis der Bundesregierung
„Legal Tech“-Unternehmen (wie z. B. Flightright, AirHelp und EUclaim) im
Jahr 2018 beteiligt?
Die Fragen 3 bis 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
8. Wie viele Verbraucher wenden sich nach Kenntnis der Bundesregierung im
Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1371/2007 und (EU)
Nr. 181/2011 an die Beschwerdestellen der Fluggesellschaften,
Kraftomnibusverkehrsunternehmen und die Eisenbahnverkehrsunternehmen
(beispielsweise die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
e. V. – SÖP), um ihre Verbraucherrechte geltend zu machen (bitte nach
Jahren aufschlüsseln)?
Die Eisenbahnverkehrsunternehmen der Deutschen Bahn AG sowie derzeit über
40 nichtbundeseigene Eisenbahnverkehrsunternehmen betreiben das
Servicecenter Fahrgastrechte, das die Entschädigungsforderungen der Reisenden einheitlich
bearbeitet. Die Deutsche Bahn AG hat folgende Zahlen des Servicecenter
Fahrgastrechte übermittelt:
* Fern- und Regionalverkehr/S-Bahn/NE-Bahnen (ca. 3 Prozent), inklusive abgelehnte Fälle (Anteil ø 10 Prozent).
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine Angaben über die Anzahl von
Verbraucherinnen und Verbrauchern vor, die sich an Beschwerdestellen von
Fluggesellschaften oder Kraftomnibusunternehmen wenden. Eine Verpflichtung,
über die Anzahl der Beschwerden Auskunft zu geben, besteht für die
Verkehrsunternehmen auch nicht.
Die söp ist keine Beschwerdestelle der Verkehrsunternehmen, sondern ein
eingetragener Verein und insofern eine unternehmensgetragene, jedoch rechtlich
selbständige und unabhängige verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle. Die
Zahl der bei der söp eingegangenen Schlichtungsanträge, die Schlichtungsquote
sowie weitere Informationen veröffentlicht die söp in ihren Jahresberichten.
Diese sind im Internet abrufbar (
https://soep-online.de/presse.html).
9. Sind nach Ansicht der Bundesregierung die Beschwerdestellen der privaten
Unternehmen ausreichend, um die Verbesserung der Rechte von Reisenden
im Sinne der Verordnungen (EG) Nr. 261/2004, (EG) Nr. 1371/2007 und
(EU) Nr. 181/2011 sicherzustellen?
Für ein angemessenes hohes Schutzniveau im Verbraucherschutz hat die
Bundesregierung für den Luftverkehr mit dem Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr
und mit der Luftverkehrsschlichtungsverordnung 2013 die gesetzlichen
Grundlagen für eine unabhängige und für Verbraucherinnen und Verbraucher
grundsätzlich kostenlose Schlichtung von Fluggastansprüchen geschaffen. Auf der
Grundlage dieser Regelungen schlichten die söp als freiwillige Schlichtungsstelle und
die Schlichtungsstelle beim Bundesamt für Justiz als behördliche
Auffangschlichtungsstelle. Im Bereich des Eisenbahnverkehrs und des Busverkehrs fand bereits
zuvor eine unabhängige Schlichtung durch die söp statt.
Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA) ist darüber hinaus Durchsetzungs- und
Beschwerdestelle für die Rechte der Fluggäste nach den Verordnungen (EG)
Nr. 261/2004 und Nr. 1107/2006. Zudem überwacht das Luftfahrt-Bundesamt die
Einhaltung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wonach
neben dem Endpreis eines Flugtickets auch Steuern, Flughafengebühren und
sonstige Gebühren, Zuschläge und Entgelte gesondert auszuweisen sind. Im Rahmen
dieser Aufgabe nimmt das LBA Anzeigen von vermeintlichen Verstößen gegen
die genannte Verordnung entgegen und kann nachgewiesene Verstöße nach dem
Ordnungswidrigkeitenrecht gegenüber den Unternehmen verfolgen.
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) ist nationale Durchsetzungsstelle für
Eisenbahnen des Bundes und für deutschlandweit operierende ausländische
Eisenbahnverkehrsunternehmen, im Übrigen sind die Eisenbahn-Aufsichtsbehörden der
Länder zuständig. Fahrgastrechte betreffende Beschwerden können
Verbraucherinnen und Verbraucher beim EBA einreichen, das zunächst den Sachverhalt prüft
und im Falle berechtigter Beschwerden ein Verwaltungsverfahren durchführt, um
das betroffene Eisenbahnverkehrsunternehmen zur Einhaltung seiner
Verpflichtungen zu bewegen. Die Bundesregierung hat vorgeschlagen, die Zuständigkeit
des EBA für die Durchsetzung auch auf nichtbundeseigene Eisenbahnen
auszuweiten und so noch effektiver zu machen. Ein entsprechender Gesetzesentwurf
befindet sich in den parlamentarischen Beratungen. Das EBA ist außerdem
Durchsetzungs- und Beschwerdestelle für die Fahrgastrechte im
Kraftomnibusverkehr gemäß der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.
10. Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass Passagiere, die im selben
Flugzeug saßen, bei Gerichtsverhandlungen über ihre Ansprüche
unterschiedliche Urteile erhalten, obwohl die Anspruchslage – und bei
automatisch erstellten Dokumenten durch „Legal Tech“ und Fluggesellschaften
auch die Beibringung – identisch ist?
a) Inwiefern sieht die Bundesregierung darin ein rechtsstaatliches Problem?
b) Inwiefern sieht die Bundesregierung darin ein Problem für das Vertrauen
der Bürger in den Rechtsstaat?
Passagiere in ein und demselben Flugzeug werden aufgrund unterschiedlicher
Verträge zu oft unterschiedlichen Endzielen befördert. Leistungsstörungen, die
den gesamten Flug betreffen, können sich schon deswegen auf die Rechte der
einzelnen Passagiere unterschiedlich auswirken, ohne dass dies rechtsstaatlich
bedenklich wäre. Im Übrigen stehen Fluggastrechte, wie alle
Leistungsstörungsrechte, von denen auch bei anderen Sachverhalten mehrere Personen
gleichermaßen betroffen sein können, jedem Anspruchsteller individuell zu. Es ist dann
Sache jedes Anspruchstellers, ob und auf welche Weise er seine Rechte geltend
macht. Dass es dadurch bei ähnlichen Sachverhalten im Fall gerichtlicher
Geltendmachung zu unterschiedlichen Entscheidungen kommen kann, begegnet
keinen rechtsstaatlichen Bedenken.
11. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Beantragung von
Entschädigungszahlungen an Flug- und Fahrgäste zu vereinfachen?
12. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, die Auszahlung von
Entschädigungszahlungen an Flug- und Fahrgäste zu automatisieren, sodass
diese nicht mehr vom aktiven Zutun des Kunden abhängt?
13. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um die Abläufe bei der
Wahrnehmung von Verbraucherrechten im Bereich von Flug-,
Kraftomnibus- und Bahnreisen durch digitale Prozesse zu beschleunigen?
14. Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um eine Automatisierung
der Auszahlungen von Entschädigungen zu ermöglichen?
Die Fragen 11 bis 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich die Einführung digitaler Prozesse
in diesem Bereich bei Flug-, Bahn- und Fernbusreisen.
Eine Vereinfachung der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen und
eine Beschleunigung der Abläufe bei der Bearbeitung dieser und anderer
Forderungen der Verbraucherinnen und Verbraucher kann insbesondere erreicht
werden, wenn die Ansprüche unter Nutzung digitaler Medien, wie Formularen auf
Internetseiten, und in Apps der Beförderungsunternehmen gestellt werden
können.
Für den Luftverkehr hat die Bundesregierung im Rahmen der gemeinsamen
Erklärung zum hochrangigen Treffen „Fortschrittstreiber Luftfahrt: Ein
Schwerpunkt der deutschen Verkehrspolitik“ am 5. Oktober 2018 in Hamburg und des
Gesprächs zum Verbraucherschutz im Luftverkehr am 5. Dezember 2018 in
Berlin darauf hingewirkt, dass die Fluggesellschaften die Geltendmachung von
Entschädigungen erleichtern. Die laufenden Entwicklungen in diesem Bereich und
die Wirksamkeit der entsprechenden Maßnahmen werden im Rahmen eines
gemeinsamen Monitorings bewertet. Es wurde bei beiden Gesprächen Einigkeit
darüber erzielt, dass von jeder Fluggesellschaft zentrale und kompetente
Anlaufstellen für Reisende eingerichtet werden, deren Aufgabe unter anderem die
Abwicklung von Entschädigungsansprüchen ist, auch unter Nutzung technischer
Hilfsmittel wie zum Beispiel Smartphone-Apps der Fluggesellschaften.
Im Frühjahr 2019 sind weitere Gespräche zum Verbraucherschutz im Luftverkehr
geplant. Bei diesen Zusammenkünften soll auch ausgewertet werden, welche
Fortschritte im Hinblick auf die Zusagen der Fluggesellschaften, die
Geltendmachung der Fluggastrechte zu erleichtern, zu verzeichnen sind.
Der in der Antwort zu Frage 1 erwähnte Vorschlag der Europäischen
Kommission zur Revision der Fluggastrechte-Verordnung enthält ebenfalls Regelungen
zur Vereinfachung bei der Geltendmachung von Entschädigungszahlungen. Die
Bundesregierung wird sowohl diese Vorschläge als auch etwaige Vorschläge
weiter begleiten, die sich aus der in der Antwort zu Frage 1 genannten Evaluierung
der Europäischen Kommission ergeben.
Hinsichtlich des Kraftomnibusverkehrs liegen keine Hinweise vor, dass es bei der
Beantragung oder Auszahlung von Entschädigungszahlungen zu grundlegenden
Problemen käme, die ein staatliches Eingreifen rechtfertigten.
Für den Eisenbahnverkehr begrüßt die Bundesregierung grundsätzlich
Verbesserungen im Rahmen der Durchsetzung der Fahrgastrechte, insbesondere
hinsichtlich der Auszahlung von Entschädigungsleistungen. Bei der Diskussion über
Automatisierungen sind jedoch die Rahmenbedingungen der Verordnung (EG)
Nr. 1371/2007 zu beachten. Insoweit wird zunächst auf die Antwort zu Frage 16
verwiesen. Ein automatisches Entschädigungsverfahren ohne Antrag des
Fahrgastes ist zudem in der Praxis auf Grund der unterschiedlichen Vertriebswege
schwer vorstellbar. Im Eisenbahnbereich erfolgt ein großer Anteil des Vertriebs
auch über personalbedienten Verkauf bzw. Verkauf an Automaten. Die Daten des
Fahrgastes, die für eine automatische Entschädigung erforderlich wären, sind dem
Unternehmen in diesen Fällen nicht bekannt. Die Bundesregierung verfolgt die
Bemühungen der Deutschen Bahn AG für eine Vereinfachung der
Geltendmachung von Fahrgastrechten.
15. Wie beurteilt die Bundesregierung die Einführung einer Vorababfrage, durch
die die Form der gewünschten Entschädigung (z. B. in Form eines
Gutscheins oder Geld) noch vor dem Entstehen eines etwaigen Anspruchs, also
z. B. bereits bei der Buchung, abgefragt wird?
In der Fluggastrechte-Verordnung (EG) Nr. 261/2004 sind in Artikel 7 Absatz 3
die Zahlungsmodalitäten für Ausgleichsleistungen festgelegt. Dieser Rahmen
steht einer Vorababfrage durch Luftfahrtunternehmen nicht entgegen; diese
unterliegt der unternehmerischen Entscheidung des Luftfahrtunternehmens. Auf der
Grundlage der Regelung in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/
2007 hat der Fahrgast im Eisenbahnverkehr das Wahlrecht zwischen einem
Gutschein oder der Auszahlung des Geldbetrags. Unter Berücksichtigung der
Ausführungen zu den Fragen 11 bis 14 wird die Einführung einer Vorababfrage für
den Eisenbahnbereich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht für zielführend
erachtet. Die Entschädigung hat im Übrigen im Kraftomnibusverkehr nach Artikel 19
Absatz 2 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 in Geld zu erfolgen.
16. Welche unionsrechtlichen Bedenken sieht die Bundesregierung bei einer
nationalen Umsetzung einer Automatisierung der Auszahlung von
Entschädigungen?
Bevor gesetzliche Regelungen zur Automatisierung der Auszahlung von
Entschädigungen in den Blick genommen werden, sollten die in den Antworten zu den
Fragen 1 und 11 bis 14 erwähnten Evaluierungen vorliegen und auswertet
werden. Für den Kraftomnibusverkehr sieht die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 in
Artikel 19 Absatz 2 Satz 2 ausdrücklich die Stellung eines Antrags für
Entschädigungsleistungen bei Annullierungen und Verspätungen vor. Im
Eisenbahnverkehr verlangt Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 ebenfalls
einen Antrag des Fahrgastes. Die Verordnung (EG) Nr. 261/2004 kennt für den
Luftverkehr zwar kein Antragserfordernis. Das Recht auf Erstattung bzw.
Ausgleichszahlung ist aber als zivilrechtlicher Anspruch ausgestaltet. Inhabern
zivilrechtlicher Ansprüche obliegt es selbst zu entscheiden, ob sie ihren Anspruch
geltend machen oder auf die Durchsetzung verzichten. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 23 verwiesen.
17. Welche Bedenken sieht die Bundesregierung bei der Digitalisierung von
Verbraucherrechten bezüglich der Vermittelbarkeit gegenüber in ihrem
Alltag auf analoge Prozesse und Abläufe eingestellten Bürgern?
Die Digitalisierung bietet die Chance, eine Geltendmachung von
Verbraucherrechten zu vereinfachen. Sie sollte jedoch so ausgestaltet werden, dass
Bürgerinnen und Bürger, die mit den neuen Möglichkeiten nicht vertraut sind oder sie
nicht nutzen wollen, ihre Rechte auch auf herkömmlichem Weg durchsetzen
können. Soweit neben der Geltendmachung der Entschädigungsansprüche über
digitale Medien auch eine analoge Geltendmachung und diese auf einfachem Weg
möglich ist, sieht die Bundesregierung keinen Raum für solche Bedenken.
18. Inwiefern wird sich die Bundesregierung für eine Automatisierung der
Auszahlung von Entschädigungszahlungen an Flug- und Fahrgäste innerhalb der
europäischen Union einsetzen?
a) Welche Schritte plant sie dazu?
b) Falls sie sich nicht dafür einsetzen wird, wieso nicht?
19. Inwiefern wird sich die Bundesregierung für eine Vereinfachung der
Beantragung von Entschädigungszahlungen an Flug- und Fahrgäste innerhalb der
Europäischen Union einsetzen?
a) Welche Schritte plant sie dazu?
b) Falls sie sich nicht dafür einsetzen wird, wieso nicht?
Die Fragen 18 und 19 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Hinsichtlich des Luftverkehrs hat die Europäische Kommission am 13. März
2013 einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 und
hinsichtlich des Eisenbahnverkehrs am 27. September 2017 einen Vorschlag für
eine Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vorgelegt. Die
Automatisierung der Auszahlung von Entschädigungszahlungen ist weder Gegenstand
der Vorschläge, noch war sie Bestandteil der bislang geführten Diskussionen in
den zuständigen Ratsarbeitsgruppen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 11 bis 14 sowie 16 und 17
verwiesen.
20. Welche weiteren Initiativen sind der Bundesregierung bekannt, die auf der
Ebene der Europäischen Union durch den Rat der Europäischen Union, das
Parlament oder die Europäische Kommission verfolgt werden, um die
Rechte von Flug- und Fahrgästen bei Beeinträchtigungen der Reiseleistung
weiter zu stärken und die Kommunikation bezüglich Schlecht- oder
Nichtleistung zwischen Fluggesellschaften, Kraftomnibusverkehrsunternehmen,
Eisenbahnverkehrsunternehmen und den Reisegästen zu verbessern?
Zu den Flug- und Fahrgastrechten plant die Europäische Kommission eine
„Eurobarometer“-Meinungsumfrage im Februar 2019. Außerdem wird auf die
allgemeinen Kampagnen der Kommission in diesem Bereich sowie auf die Antwort
zu Frage 1 verwiesen. Initiativen, die speziell die Fahrgastrechte im
Kraftomnibusverkehr betreffen, sind der Bundesregierung nicht bekannt. Neben dem aktuell
laufenden Revisionsverfahren zur Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 im
Eisenbahnverkehr wird im Auftrag der Europäischen Kommission gegenwärtig eine
Studie zu sog. Durchgangsfahrkarten erstellt. Darüber hinaus befasst sich die
Kommission mit der Frage der multimodalen Fahrgastrechte.
22. Welche Möglichkeit sieht die Bundesregierung, eine Informationspflicht für
Fluggesellschaften, Kraftomnibusverkehrsunternehmen und
Eisenbahnverkehrsunternehmen zu schaffen, durch welche in Nicht- bzw.
Schlechtleistungsfällen ihre betroffenen Gäste automatisch über den Umfang der
Reisebeeinträchtigung und die daraus resultierenden Ansprüche umfassend
informiert werden?
Bei der laufenden Revision der Fahrgastrechte-Verordnung im Eisenbahnverkehr
schlägt die Kommission eine Ergänzung der bestehenden Regelungen zu
Informationspflichten vor. Die Bundesregierung unterstützt diesen Ansatz.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
23. Welche anderen Maßnahmen zur Stärkung der Verbraucherrechte
beziehungsweise deren Durchsetzung und zur Verbesserung der Information der
Verbraucher über ihre Rechte und Ansprüche innerhalb der
Personenbeförderung (Flug, Bahn, Omnibus) sieht die Bundesregierung?
a) Welche davon hält sie für umsetzbar?
b) Welche davon hält sie für mit dem Unionsrecht vereinbar?
c) Welche davon hält sie nicht für umsetzbar?
d) Welche davon hält sie nicht für mit dem Unionsrecht vereinbar?
e) Welche davon plant sie umzusetzen, und bis wann?
f) Welche Maßnahmen, die die Bundesregierung für umsetzbar hält, plant
sie nicht umzusetzen, und aus welchem Grund nicht?
Die Schlichtungsstellen haben in den vergangenen Jahren ihrer Tätigkeit
verkehrsträgerübergreifend eine große Akzeptanz erlangt. Dies wird durch die
jährlich sehr hohen Schlichtungsquoten der söp belegt. Die Bundesregierung hat die
Luftfahrtunternehmen daher gebeten zu prüfen, ob sie sich gegenüber einer
Schlichtungsstelle für Fluggastansprüche freiwillig verpflichten,
Schlichtungsvorschläge bis zu einem bestimmten Betrag generell rechtsverbindlich zu
akzeptieren. Hierfür gibt es Vorbilder bei anderen Schlichtungen auf gesetzlicher
Grundlage. Soweit es um zusätzliche gesetzliche Regelungen geht, sind für die
Ausweitung von Verbraucherrechten im öffentlichen Personenverkehr
grundsätzlich unionsrechtliche Lösungen vorzugswürdig. Ob aufgrund der bestehenden
unionsrechtlichen Regelungen daneben überhaupt eine nationale
Regelungskompetenz besteht, scheint in vielen Fällen zweifelhaft. Zudem sind insbesondere im
Luftverkehr mögliche Auswirkungen auf den Wettbewerb in die Erwägungen
einzubeziehen. Die Bundesregierung hat die Entwicklungen im Blick und wird bei
Bedarf europäische Lösungen anstoßen. Zudem verweist die Bundesregierung
auf die in der Antwort zu Frage 2 genannten Initiativen, mit denen
Verbraucherinnen und Verbraucher über ihre Rechte informiert werden.
24. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, welche zusätzlichen
Maßnahmen in den betroffenen Unternehmen zur Implementierung einer
Automatisierung von Entschädigungszahlungen ergriffen werden müssten?
Wenn ja, welche?
25. Liegen der Bundesregierung Kenntnisse darüber vor, welche Kosten für die
Unternehmen für die Implementierung einer Automatisierung von
Entschädigungszahlungen entstehen werden?
Wenn ja, wie hoch werden diese ausfallen?
Die Fragen 24 und 25 werden wegen ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
26. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, ob in anderen
Ländern der Europäischen Union bereits eine Automatisierung von
Entschädigungszahlungen durchgeführt wird?
Wenn ja, in welchen?
Der Bundesregierung liegen diesbezüglich keine Erkenntnisse vor.
27. Ist aus Sicht der Bundesregierung bei der automatisierten
Entschädigungszahlung mit Preisveränderungen für die Verbraucher zu rechnen?
Wenn ja, welche?
Es ist nicht auszuschließen, dass die Unternehmen bei der Preisbildung
automatisierte Entschädigungszahlungen berücksichtigen würden.
28. Wie schätzt die Bundesregierung die wettbewerblichen Auswirkungen bei
automatisierten Entschädigungszahlungen ein?
Im Luftverkehr sind angesichts des globalen Wettbewerbs mit Drittstaaten-
Luftfahrtunternehmen, die dem hohen Verbraucherschutzniveau der Union nicht in
gleichem Maße unterliegen, wettbewerbliche Auswirkungen auf europäische
Luftfahrtunternehmen nicht auszuschließen. Auch für den Eisenbahnbereich sieht
die Bundesregierung die Möglichkeit wettbewerblicher Auswirkungen,
insbesondere im Falle eines nationalen Alleingangs. Eine Bezifferung ist nach derzeitigem
Sachstand nicht möglich. Hinsichtlich des Busverkehrs liegen keine
hinreichenden Informationen vor, die eine entsprechende Einschätzung zulassen.
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