[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom
6. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7572
19. Wahlperiode 07.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bettina Stark-Watzinger, Christian Dürr,
Dr. Florian Toncar, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/7283 –
Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild, Teil II (Ausgestaltung)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die „Süddeutsche Zeitung“ (Online) berichtete am 2. Dezember 2018 (www.
sueddeutsche.de/wirtschaft/finanztransaktionssteuer-eu-olaf-scholz-1.4235483),
Deutschland und Frankreich hätten ein gemeinsames Positionspapier zur
Einführung einer Finanztransaktionssteuer (FTT) im Gebiet der Verstärkten
Zusammenarbeit (VZ) vorgelegt. Dieses Positionspapier habe der „Süddeutschen
Zeitung“ zu diesem Zeitpunkt auch vorgelegen.
Als Vorbild diene das bereits in Frankreich erprobte Modell. Dort würden
sämtliche Transaktionen von im Inland emittierten Aktien besteuert, und zwar von
Unternehmen, deren Marktkapitalisierung bei mehr als 1 Mrd. Euro liege. Die
Einnahmen der Steuer könnten „ein Beitrag zu einem Euro-Zonen-Budget“ sein,
soll es laut der „Süddeutschen Zeitung“ in dem Papier heißen. Das Blatt
berichtet weiter, ginge es nach Berlin und Paris, solle dieses Extra-Budget Teil des
EU-Gesamthaushalts sein, dem alle Mitgliedstaaten zustimmen müssen.
Um Länder, die ein Euro-Zonen-Budget kritisch sehen, davon zu überzeugen,
solle es einen besonderen Anreiz geben: Die Einnahmen aus einer
Finanztransaktionssteuer könnten mit den Beiträgen in den EU-Haushalt verrechnet
werden. Wer sich also beteilige, müsse weniger in die Gemeinschaftskasse zahlen.
Am Rande von ECOFIN (= Rat für Wirtschaft und Finanzen) und Eurogruppe
am 3./4. Dezember 2018 fand ein informelles Ministertreffen der an der VZ
beteiligten Mitgliedstaaten zur FTT statt.
In der Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der FDP „Deutsch-
französische Einigung auf eine Finanztransaktionssteuer nach französischem Vorbild“
auf Bundestagsdrucksache 19/4167 teilte die Bundesregierung u. a. mit:
In Zusammenarbeit mit Frankreich würden derzeit mögliche Ausgestaltungen
einer Finanztransaktionssteuer nach dem französischen Vorbild erarbeitet. Die
Ergebnisse würden nach Abschluss der Arbeiten auf europäischer Ebene
vorgestellt werden. Unter Verweis auf diese Begründung würden die meisten der
technischen Fragen der Fragesteller, aber auch die bis dahin auf Arbeitsebene
kontrovers dis-kutierten offenen Punkte, nicht oder ausweichend beantwortet.
Daher werden die Fragen nunmehr erneut vorgebracht.
Die auf Bundestagsdrucksache 19/3848 eingestellte Übersicht zu den
Eckpunkten der nationalen französischen FTT wird an dieser Stelle noch einmal
wiederholt, da das deutsch-französische Positionspapier nicht zu allen inhaltlichen
Fragen der Ausgestaltung einer europäischen FTT nach französischem Vorbild
Stellung nimmt:
Die französische Steuer sieht im Grundsatz vor, Transaktionen mit Aktien der
Besteuerung zu unterwerfen, die von Unternehmen im Inland emittiert werden.
Der Fahrplan lässt ausdrücklich offen, ob insbesondere auch die folgenden
Regelungen der französischen nationalen Transaktionssteuer übernommen werden
sollen (Überblick zur nationalen französischen Finanztransaktionssteuer unter
anderem unter:
www.eurexclearing.com/clearing-de/ressourcen/faq/faq/26459
0?frag=264746):
– Transaktionen unterliegen nur dann der Steuer, wenn die in Frankreich
ansässige Aktiengesellschaft im vorangegangenen Jahr über eine
Marktkapitalisierung von über 1 Mrd. Euro verfügte (vgl. etwa
www.clearstream.com/
clearstream-en/products-and-services/frankreich--finanztransaktionssteuer--
fts----liste-der-unternehmen-fuer-2015-mit-einer-marktkapitalisierung-
vonueber-1-milliarde-eur/69826);
– nur börsennotierte Aktiengesellschaften (listed companies) werden der
Steuer unterworfen;
– ausschließlich die genetteten (Tagesend-)Salden werden der Besteuerung
unterworfen;
– die Steuer wird ausschließlich auf Käuferseite erhoben;
– steuerpflichtig ist die verantwortliche, kontoführende Einheit, regelmäßig
mithin der Investmentdienstleister oder Broker, der die Transaktion im
Namen von Kunden ausführt oder auf eigene Rechnung handelt bzw. im
Rahmen des Anbietens von Underwriting- und Platzierungsdienstleistungen
tätig wird, oder der Depotinhaber des Investors, wenn die Transaktion nicht
von einem Broker ausgeführt wird;
– das französische Vorbild kennt keine Besteuerung der sog. transaction chain,
so dass ausschließlich der erste Investmentdienstleister, der die Kauforder
vom Käufer erhält, steuerpflichtig ist;
– ausgenommen von der Besteuerung sind zudem sog. Market Making
Aktivitäten.
1. Aus welchen Gründen ist die Bundesregierung davon überzeugt, dass der
Impuls des Bundesministers der Finanzen Olaf Scholz, gemeinsam mit dem
französischen Kollegen ein Besteuerungsmodell vorzuschlagen, dass
diametral zu den bisher – konsensual – gefassten Ministerbeschlüssen steht
(vgl. zur Darstellung die Vorbemerkung der Fragesteller auf
Bundestagsdrucksache 19/3848), zur Beschleunigung der Verhandlungen führen
könnte?
2. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung mit der Verständigung auf
das deutsch-französische Positionspapier ihre Position für eine FTT mit
möglichst breiter Bemessungsgrundlage und niedrigem Steuersatz
aufgegeben?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammen beantwortet.
Über viele Jahre konnte bei den Verhandlungen zur FTT kein Durchbruch erzielt
werden. Deutschland und Frankreich haben daher beim Ministertreffen auf
Schloss Meseberg zwischen den Finanzministern am 19. Juni 2018 beschlossen,
den stockenden Verhandlungen einen neuen Impuls zu geben und sich zum Ziel
gesetzt, die Verhandlungen auf der EU-Ebene zu einem erfolgreichen Abschluss
zu bringen. Für den neuen Impuls dient die französische FTT als Vorbild. Sie
wurde 2012 eingeführt und hat sich in der Praxis bewährt.
3. Betrachten Deutschland und Frankreich die auf Bundestagsdrucksache
19/4167 (vgl. Antwort zu den Fragen 10 bis 12) angekündigte „Präzisierung
ihrer Positionen“ mit dem deutsch-französischen Positionspapier nunmehr
als umfassend abgeschlossen?
Die Arbeiten an der „Präzisierung der Positionen“ sind noch nicht umfassend
abgeschlossen.
4. Hält die Bundesregierung die Einführung einer FTT nur auf Aktien mit dem
Ziel der Stärkung einer breiteren Beteiligung der Bevölkerung am
Produktivkapital – auch zur Stärkung der eigenen kapitalbasierten Altersvorsorge –
für vereinbar?
a) Wenn ja, welche Gründe bewegen die Bundesregierung dazu, negative
Auswirkungen auf die Altersversorgung durch die FTT nach
französischem Vorbild auszuschließen?
Die Fragen 4 und 4a werden zusammen beantwortet.
Die Bundesregierung tritt dafür ein, die Verhandlungen zur Einführung einer FTT
auf europäischer Ebene erfolgreich zu Ende zu bringen. Diesem Ziel dient der
von den Finanzministern Deutschlands und Frankreichs erarbeitete neue
Vorschlag.
Der Diskussionsprozess darüber ist erst angelaufen. Dabei werden auch
Auswirkungen auf die Altersversorgung diskutiert werden.
b) Wie viele sogenannte Riester-Fonds erwerben im Rahmen ihrer
Investmentstrategie nach Kenntnis der Bundesregierung zumindest auch Aktien
von gelisteten Unternehmen, die ihren Sitz
i. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw.
ii. in einem an der VZ beteiligten Mitgliedstaat
haben?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Angaben vor.
c) Sofern negative Auswirkungen auf die Altersversorgung durch eine FTT
nach französischem Vorbild nicht auszuschließen sind, plant die
Bundesregierung die Sparer bzw. Kleinanleger (im Sinne von § 4 Absatz 1
Ziffer 11 der MiFID II) an anderer Stelle zu entlasten (etwa durch eine
Erhöhung des Sparerfreibetrages oder durch die Wiedereinführung der
sogenannten Spekulationsfrist)?
Auf die Antwort zu den Fragen 4 und 4a wird verwiesen.
5. Teilt die Bundesregierung die Meinung der Fragesteller, und war es der
Bundesregierung bewusst, dass durch die Verständigung der Minister aus dem
Jahr 2016 im Hinblick auf die Besteuerung von Aktien durch die Ersetzung
des ursprünglichen Artikels 4(1)(f) durch den vorherigen Artikel 4(1)(g) des
Kommissionsvorschlages ökonomisch bereits der Effekt einer dem
Ausgabeprinzip folgenden Finanztransaktionssteuer erreicht worden ist?
Nein. Im Jahr 2016 kam es zu einer Verständigung nur auf Kernelemente einer
Finanztransaktionsteuer. Dies beinhaltete einen Ausgleich zwischen Elementen
des Ausgabe- und des Residenzprinzips. Eine Verständigung auf einen konkreten
Richtlinientext erfolgte jedoch nicht. Die Fragesteller zielen offenbar auf einen
diskutierten Tausch in der Reihenfolge der Artikel 4(1)(f) und Artikel 4(1)(g) des
Kommissionsvorschlages ab. Dieser Tausch hätte nicht zu dem beschriebenen
ökonomischen Effekt geführt.
6. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst seit
2013 vertretene Position, eine Finanztransaktionssteuer basierend auf einem
ausschließenden Ausgabeprinzip (französisches Modell) abzulehnen,
nunmehr aufgegeben?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
7. Hat die Bundesregierung ursprünglich die Ansicht geteilt, dass das
Ausgabeprinzip die kleineren Mitgliedstaaten bei der Verteilung der
Steuereinnahmen aus einer FTT benachteilige, da vom Ausgabeprinzip überproportional
die größeren Mitgliedstaaten profitieren, die anders als die kleineren
Mitgliedstaaten über viele börsennotierte Unternehmen verfügen?
Nein. Ziel der Bundesregierung in den Verhandlungen war es, einen Ausgleich
zwischen unterschiedlichen Positionen der an der Verstärkten Zusammenarbeit
beteiligten Mitgliedstaaten zu erreichen.
8. Soll der von Deutschland und Frankreich vorgeschlagene Schwellenwert,
wonach ausschließlich Unternehmen erfasst werden sollen, deren
Marktkapitalisierung 1 Mrd. Euro überschreitet, für alle an der VZ beteiligten
Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten?
Ja, der vorgeschlagene Schwellenwert soll für alle an der VZ beteiligten
Mitgliedstaaten gleichermaßen gelten.
a) Wenn ja, wie viele Unternehmen unterlägen demnach nach Kenntnis oder
Einschätzung der Bundesregierung in
– Deutschland
– Frankreich
– Italien
– Spanien
– Belgien
– Österreich
– Portugal
– Griechenland
– der Slowakei und
– Slowenien
der Besteuerung nach einer FTT?
Die FTT nach französischem Vorbild würde auf den Erwerb von Aktien von
gelisteten Unternehmen erhoben, die ihren Hauptsitz in einem Mitgliedsstaat haben
und deren Marktkapitalisierung am 1. Dezember des vorangegangenen Jahres
1 Mrd. Euro übersteigt. Somit unterliegt der Erwerb von Aktien dieser
Unternehmen der Besteuerung. Die Unternehmen selbst unterliegen nicht der Besteuerung
nach einer FTT.
Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
b) Sofern hierzu noch nicht zu allen an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten
Informationen vorliegen, haben Deutschland und Frankreich die anderen
VZ-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten?
Nein. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen.
c) Wie viele Unternehmen würden vor dem Hintergrund des deutsch-
französischen Vorschlags für eine EU-weite FTT nach Kenntnis oder
Einschätzung der Bundesregierung in den übrigen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union den Schwellenwert von 1 Mrd. Euro überschreiten?
In den übrigen Mitgliedstaaten würden in folgenden Ländern insgesamt 632
Unternehmen die Grenze von 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung überschreiten:
Land Anzahl Unternehmen mit
Marktkapitalisierung > 1 Mrd. €
Kroatien 4
Zypern 3
Tschechische Republik 5
Dänemark 35
Estland 1
Finnland 31
Ungarn 4
Irland 36
Luxembourg 28
Niederlande 63
Polen 26
Rumänien 5
Schweden 85
Vereinigtes Königreich 306
Gesamtergebnis 632
Quelle: Reuters,
Wechselkurs vom 29.01.2019: 1,143 USD/EUR;
ausgewertet durch BMF
Aus den Ländern Bulgarien, Lettland, Litauen und Malta sind der
Bundesregierung keine Emittenten bekannt, die die Grenze von 1 Mrd. Euro
Marktkapitalisierung überschreiten.
d) Haben Deutschland und Frankreich eine Datenerhebung unternommen,
die die Auswirkungen des Schwellenwerts für alle Mitgliedstaaten der
Europäischen Union aufzeigt?
Nein, solche Datenerhebungen liegen nicht vor.
e) Unterstellt, Deutschland und Frankreich würden einen sogenannten
relativen Schwellenwert vorschlagen, wie viele im Gebiet der VZ ansässige
Unternehmen würden voraussichtlich der Steuerpflicht unterliegen?
Ein relativer Schwellenwert ist nicht Gegenstand der Überlegungen.
9. Wie viele im Gebiet der VZ ansässige und gelistete Aktiengesellschaften
bzw. Kommanditgesellschaften a. A. bzw. vergleichbare europäische
Gesellschaften gibt es nach Kenntnis oder Einschätzung in
– Deutschland,
– Frankreich,
– Italien,
– Spanien,
– Belgien,
– Österreich,
– Portugal,
– Griechenland,
– der Slowakischen Republik und
– Slowenien,
die zugleich den avisierten Schwellenwert einer Marktkapitalisierung von
1 Mrd. Euro überschreiten?
Im Gebiet der VZ würden in folgenden Ländern insgesamt 514 Unternehmen die
Grenze von 1 Mrd. Euro Marktkapitalisierung überschreiten:
Land Anzahl Unternehmen Marktkapitalisierung
> 1 Mrd. €
Österreich 26
Belgien 38
Frankreich 140
Deutschland 145
Griechenland 11
Italien 71
Portugal 11
Slowakei 5
Slowenien 1
Spanien 66
Gesamtergebnis 514
Quelle: Reuters,
Wechselkurs vom 29.01.2019:1,143 USD/EUR;
Ausgewertet von BMF
a) Sofern hierzu noch nicht zu allen an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten
Informationen vorliegen, haben Deutschland und Frankreich die anderen
VZ-Mitgliedstaaten um Auskunft gebeten?
Nein. Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen.
b) Besteht aus Sicht der Bundesregierung bei einer FTT nach französischem
Vorbild eine Anreizsetzung zum De-Listing?
Ist dieser Umstand vor der Abfassung des deutsch-französischen
Positionspapiers einer gesonderten Prüfung bzw. Auswirkungsanalyse
unterzogen worden?
Der Bundesregierung sind keinen nennenswerten Ausweichreaktionen bei der
französischen FTT bekannt.
10. Welche Finanzinstrumente sollen nach Ansicht von Deutschland und
Frankreich von der Definition „acquisitions of equity securities“ konkret erfasst
werden?
a) Sollen ausschließlich Aktienerwerbe erfasst werden?
b) Unterfielen Aktienzertifikate nach dem deutsch-französischem Vorschlag
der steuerlichen Bemessungsgrundlage?
c) Unterfielen Aktienoptionsscheine nach dem deutsch-französischen
Vorschlag der steuerlichen Bemessungsgrundlage?
d) Ist es richtig, dass Aktienoptionen als Derivatkontrakte nach dem
deutschfranzösischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage
unterfielen?
e) Ist es richtig, dass Aktien-Futures als Derivatkontrakte nach dem
deutschfranzösischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage
unterfielen?
f) Ist es richtig, dass Aktien-Forwards als Derivate nach dem deutsch-
französischen Vorschlag nicht der steuerlichen Bemessungsgrundlage
unterfielen?
Die Fragen 10 bis 10f werden zusammen beantwortet.
Der deutsch-französische Vorschlag sieht eine Finanztransaktionsteuer nach
französischem Vorbild vor. Besteuerungsgegenstand soll der Eigentumsübergang
anlässlich eines Erwerbs von Anteilen von gelisteten Aktiengesellschaften sein.
g) Wie beurteilt die Bundesregierung das Risiko, dass professionelle
Anleger und Investoren leichter Hand etwa auf sog. Equity Derivatives oder
Differenzkontrakte umsteigen könnten, um gleichlaufende ökonomische
Ergebnisse ohne die Belastung mit einer FTT nach französischem Vorbild
erreichen zu können?
Der Bundesregierung sind keinen nennenswerten Ausweichreaktionen bei der
französischen FTT bekannt.
11. Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit
2013 vertretene Position für eine verkehrsteuerliche Betrachtung einzelner
steuerlicher Vorgänge innerhalb einer sogenannten Transaktionskette
aufzugeben?
a) Sollen nach Ansicht der Bundesregierung Finanzinstitute nicht
steuerpflichtig sein, sofern diese im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten
agieren?
Die Fragen 11 und 11a werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1, 2 und 10 bis 10f wird verwiesen.
b) Welche an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten haben den deutsch-
französischen Ansatz diesbezüglich unterstützt?
Bisher hat noch kein Treffen auf Ministerebene stattgefunden, bei dem über
diesen Vorschlag abgestimmt haben.
12. Welche Gründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von ihr seit
2013 vertretene Ablehnung der Besteuerung des genetteten Tagessaldos
aufzugeben?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass (vor allem
algorithmusbasiert-vorgehende und arbitrage-incentivierte) Händler voraussichtlich
dann keine Steuer zahlen, wenn diese mit einem Tagessaldo von Null aus
dem Handelstag gehen?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10f wird verwiesen.
b) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse, hilfsweise Schätzannahmen
vor, wie hoch der durchschnittliche Anteil von HFT-Händlern (HFT =
high-frequency-trading) ist, die mit einem Tagessaldo von Null aus dem
Handelstag gehen?
Wie hoch ist deren tägliches Handelsvolumen?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse oder Annahmen zu Tagessalden
und täglichen Handelsvolumina von HFT-Händlern vor.
c) Ist die Bundesregierung mit der Verständigung auf eine FTT nach
französischem Vorbild nunmehr zu der Auffassung gelangt, dass eine
ökonomische Betrachtung der Transaktions(tagesend)salden für den Finanzsektor,
aber auch aus administrativen Gründen vorzugswürdig bzw. effizienter
ist?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
d) Bezieht sich die Verständigung mit Frankreich auf die Zulassung eines
Nettings auf das sog. bilateral Netting oder vielmehr das sog. multilateral
Netting?
Auf die Antwort zu den Fragen 10 bis 10f wird verwiesen.
e) Plant die Bundesregierung – wie in Frankreich – die Einführung einer
sogenannten Sondersteuer auf HFT, da bei einer FTT nach französischem
Vorbild der HFT-Handel weitgehend nicht von der Steuerpflicht erfasst
werden dürfte?
Die Einführung einer sogenannten Sondersteuer auf HFT (high-frequency
trading) ist nicht Gegenstand der Überlegungen der Bundesregierung.
f) Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, dass Frankreich
im Falle einer Verständigung auf eine FTT nach französischem Vorbild
seine Sondersteuer auf HFT aufheben würde?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
13. Auf welche Weise soll nach Ansicht der Bundesregierung eine
Steuererhebung auf ausländischen Handelsplattformen bzw. durch andere ausländische
Steuerpflichtige gewährleistet werden, so dass ein Vollzugsdefizit etwa bei
Drittstaaten auszuschließen ist?
Der deutsch-französische Vorschlag sieht eine Finanztransaktionsteuer nach
französischem Vorbild vor und richtet sich zunächst auf eine politische
Verständigung der Staaten der Verstärkten Zusammenarbeit. Konkrete Fragen der
Erhebung sind noch nicht Gegenstand der Diskussion.
14. Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung die von ihr zuvor selbst
vertretene Position, beide Parteien einer Finanztransaktion in die Steuerpflicht
einzubeziehen, aufgegeben?
15. Welche Vorteile verspricht sich die Bundesregierung von einer FTT nach
französischem Vorbild, die nur auf Käuferseite erhoben wird?
Die Fragen 14 und 15 werden zusammen beantwortet.
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
16. Welche Auswirkungen hätte dies auf die Zuweisung der Steuern bzw.
Verteilung der Steuereinnahmen nach Einschätzung der Bundesregierung für
alle an der VZ beteiligten Mitgliedstaaten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine validen Daten vor.
17. Welche Beweggründe haben die Bundesregierung dazu bewogen, die von
ihr zuvor mitgetragene Entscheidung der Minister der an der VZ beteiligten
Mitgliedstaaten aufzugeben, im Hinblick auf Market-Making lediglich einen
reduzierten Steuersatz (80 Prozent des Regelsteuersatzes), jedoch im
Übrigen keine Steuerbefreiung zu gewähren?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
18. Wie soll die im deutsch-französischen Positionspapier vorgeschlagene
Steuerbefreiung für Market-Making ausgestaltet werden?
a) Handelt es sich hierbei um eine umfassende, tätigkeitsbezogene
Steuerbefreiung für die Aktivität des Market-Making?
b) Soll in Anlehnung an die zuvor geltende Ministerverständigung weiterhin
eine sog. Actor-bezogene Steuerbefreiung weiterverfolgt werden, die nun
aber für alle Geschäfte des Market-Makers greift?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die beiden unterschiedlichen Ansätze
für eine entsprechende Befreiung?
Welche Vor- und Nachteile ergeben sich jeweils aus Sicht der
Bundesregierung?
Deutschland und Frankreich haben sich im gemeinsamen Positionspapier darauf
verständigt, dass Market-Making-Aktivitäten von der Besteuerung ausgenommen
werden sollen. Diese Ausnahme soll nicht nur auf Vermittlungsgeschäfte
beschränkt sein, sondern auch Geschäfte erfassen, bei denen Finanzmarktakteure
als Auftraggeber und als zentraler Kontrahent auftreten.
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ISSN 0722-8333]