Kosten und Marktentwicklung bei der Regelenergie
der Abgeordneten Ingrid Nestle, Oliver Krischer, Dr. Julia Verlinden, Lisa Badum, Annalena Baerbock, Dr. Bettina Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Steffi Lemke und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im Ergebnispapier „Ein Strommarkt für die Energiewende“ (Weißbuch) der Bundesregierung wird die Weiterentwicklung des Regelenergiemarkts angekündigt. In Zukunft sollen erneuerbare Energien und die vorhandenen Flexibilitäten besser integriert werden und zur Systemsicherheit beitragen. Weiter steht geschrieben, dass die Bilanzkreis- und Ausgleichsenergiesysteme das zentrale Instrument für eine sichere Stromversorgung seien, und über die Regelenergie lediglich unvorhersehbare Abweichungen wie Prognosefehler und Kraftwerksausfälle ausgeglichen würden.
In der kürzlich beschlossenen europäischen Strommarktverordnung steht in Artikel 5 geschrieben, dass Regelenergiemärkte variable Erzeugungseinheiten sowie Anlagen zur flexiblen Laststeuerung (Demand-Side-Management) besser berücksichtigen sollen. In der Verordnung zum Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem ist das Ziel eines einheitlichen, harmonisierten und gekoppelten europäischen Regelenergiemarkts definiert. In der Folge wird diskutiert, zukünftig einen Regelarbeitsmarkt in Deutschland einzuführen, die Konsultation der Bundesnetzagentur dazu wurde im Juli dieses Jahres abgeschlossen (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_regelenergiemarkt/).
Hinzu kommt ein bemerkenswertes Marktereignis im vergangenen Jahr. Am 17. Oktober 2017 stiegen die Preise für die abgerufene Minutenreserve im Regelenergiemarkt auf einen Extremwert von fast 80 000 Euro pro Megawattstunden (MWh). Die dadurch entstandenen sehr hohen Kosten für die Ausgleichsenergie mussten von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen werden (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_regelenergiemarkt/). Dieses Marktergebnis gab den Anlass dazu, die Zuschlagsregeln bei den Sekundär- und Minutenreserveausschreibungen zu ändern. Die Bundesnetzagentur führte das sogenannte Mischpreisverfahren ein, bei dem die Zuschläge über einen neu entwickelten „Zuschlagwert“ erfolgen. Der Zuschlagswert setzt sich in dem neuen Verfahren aus Leistungs- und Arbeitspreisgeboten zusammen, welche durch einen Faktor gewichtet werden. Der Faktor ergibt sich nach der Festlegung der Bundesnetzagentur aus der durchschnittlichen Abrufwahrscheinlichkeit der letzten vier Quartale (vgl. https://enervis.de/einfuehrung_mischpreisverfahren_regelenergiemarkt/).
Das Mischpreisverfahren wurde erstmalig am 12. und 13. Juli 2018 angewendet und danach zunächst wieder ausgesetzt, da gegen dieses Verfahren geklagt wurde. In der Folge hat das Oberlandesgericht Düsseldorf die Beschwerde abgewiesen, da die Bundesnetzagentur den legitimen Zweck verfolgt habe, „den Wettbewerbsdruck auf die Arbeitspreise zu erhöhen und damit das Beschaffungssystem effizienter zu gestalten". Seit dem 15. Oktober 2018 wird dieses Verfahren trotz Bedenken des Bundeskartellamts und anhängiger Klagen von Marktteilnehmern angewandt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Arbeitet die Bundesregierung daran, den Anteil von erneuerbaren Energien Anlagen in der Sekundär- und in der Minutenreserve zu erhöhen, und wenn nein, warum nicht?
Wie haben sich die Gesamtkosten für die Regelenergie in den letzten Jahren entwickelt, und teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass dezentrale Anlagen einen wesentlichen Beitrag zu dieser Entwicklung geleistet haben?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass der Regelenergiemarkt nur eine stützende Funktion hat und der Spotmarkt weiter die zentrale Orientierung für den Strommarkt bieten muss, und dass, insbesondere im geplanten Regelarbeitsmarkt, Parallelstrukturen in der Stromerzeugung unbedingt vermieden werden sollten?
Wie hat sich der Anteil der unterschiedlichen erneuerbaren Energien-Anlagen in der Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens entwickelt?
Wie hoch ist die Gesamtsumme und jeweils der Anteil der Regelenergiekosten, der über die Netzentgelte auf die Stromkunden gewälzt und der Anteil, der über die Arbeitspreise von den Bilanzkreisverantwortlichen getragen werden muss, jeweils auch im Vergleich zur Zeit vor Einführung des Mischpreisverfahrens?
Wie sind die sehr hohen Abrufmengen in der Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens zu erklären?
Werden die Vorhaltekosten von Kraftwerksleistung in die Ausgleichsenergiepreise umgelegt, und wenn nicht, mit welcher Begründung?
Teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass durch die Einbeziehung des Arbeitspreises in den Vergabemechanismus eine deutliche Verlagerung der Kosten vom Arbeitspreis zum Leistungspreis stattgefunden hat, was bedeutet, dass die Kosten nicht weiter vom Verursacher, dem Bilanzkreisverantwortlichen, sondern direkt vom Stromkunden über die Netzentgelte gezahlt wird?
Wie wird die Bundesregierung verhindern, dass falsche Anreize im Mischpreisverfahren und im zukünftigen Regelarbeitsmarkt Marktteilnehmer dazu verleiten, von ihrer Bilanzkreistreue abzuweichen und auf einen günstigen Regelarbeitsenergiepreis (reBAP) zu spekulieren?
Welcher Anteil der als must-run laufenden Kraftwerksleistung ist auf Beteiligung am Regelenergiemarkt zurückzuführen?
Hält die Bundesregierung es für möglich oder wahrscheinlich, dass die Menge der als must-run gemeldeten Kraftwerke durch die Einführung des Mischpreisverfahrens gestiegen ist?
Teilt die Bundesregierung die vom Bundeskartellamt vertretene Ansicht, dass durch das Mischpreisverfahren die Technologieoptionen diskriminiert werden, die sich bisher im Abrufsegment mit sehr geringen Abrufhäufigkeiten befanden, insbesondere Anbieter von Regelenergie aus erneuerbaren Energien oder Lastmanagement, und wenn nein, warum nicht?
Wie verteilen sich nach Kenntnis der Bundesregierung die für das Anbieten von Regelenergie verfügbaren Kapazitäten auf die einzelnen am Regelenergiemarkt aktiven Unternehmen?
Wie hat sich die Zahl der Anbieter von Regelenergie seit Einführung des Mischpreisverfahrens entwickelt, und wie haben sich die Marktanteile der vier größten Anbieter an der bezuschlagten Leistung entwickelt?
Wie hoch waren die Kosten für die Ausgleichsenergie am 17. Oktober 2017, und trifft es zu, dass Regelarbeitsgebote mit einem Preis von bis zu 77 777 Euro, je Megawattstunde (MWh) für die positive Minutenreserve einen Zuschlag erhielten?
Wie hoch war die gesamtbezuschlagte Leistung bzw. des Anbieters mit 77 777 Euro, und welchen Erlös hat der Anbieter in den beiden Viertelstunden erzielt?
Warum wurde von der Bundesnetzagentur mit Verweis auf die Ereignisse am 17. Oktober 2017 das so genannte Mischpreisverfahren eingeführt, obwohl dieses laut Stellungnahme des Bundeskartellamts zu einem „ineffizienten Marktergebnis“ führt (www.bundesnetzagentur.de/DE/Service-Funktionen/Beschlusskammern/1BK-Geschaeftszeichen-Datenbank/BK6-GZ/2018/2018_ 0001bis0999/BK6-18-019/Stellungnahmen_pdf/bundeskartellamt.pdf?__ blob=publicationFile&v=1)?
Hat die Bundesregierung, bzw. die zuständigen Behörden, nach dem Ereignis am 17. Oktober 2017 die Einleitung eines Kartellrechtsverfahrens gegenüber den bezuschlagten Unternehmen in Erwägung gezogen, und wenn nein, warum nicht?
Über welchen Mechanismus, und von wem wurden die Regelenergiekosten damals beglichen, und inwieweit wurden sie auf die Stromkosten der Verbraucher gewälzt?