[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 12. Februar 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/7773
19. Wahlperiode 14.02.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/7369 –
Die „Systema“-Kampfsportszene in Deutschland und Verbindungen in die extrem
rechte Szene und zu russischen Behörden
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In der Schweiz, Österreich, Deutschland und anderen europäischen Ländern
werden laut verschiedenen Medienberichten seit mehreren Jahren zahlreiche
Kampfsportschulen eröffnet, in denen der russische Kampfsport „Systema“
angeboten wird. Mehreren Betreibern werden Verbindungen zur Regierung in
Moskau nachgesagt.
Das Onlinenachrichtenportal
www.blick.ch zitierte am 2. Dezember 2018 aus
einer internen Analyse des Schweizer Geheimdienstes („Nachrichtendienst des
Bundes“), dass Russland über solche Kampfsportschulen gezielt
paramilitärische Strukturen herausbilden wolle. In dem Papier soll es heißen: Ziel sei das
„Herbeiführen von Unruhen und Verunsicherung im Zielgebiet“ und die
Rekrutierung „künftiger Eliten“ durch das „Multiplizieren der Streitmacht
außerhalb der regulären Abrüstungsvereinbarungen durch eine unerkannte
Kommando-Gruppe“. Die Unterlagen gäben weiterhin Hinweise auf
Wehrsportübungen in den Schweizer Alpen sowie auf Ausbildungscamps für Waffen und
Sprengstoff in Moskau. Im „Systema“-Netzwerk würden auch Elitekämpfer des
russischen Militär-Geheimdienstes (GRU = Glawnoje Raswedywatelnoje
Uprawlenije) und Separatisten aus der Ostukraine mitwirken. Fotos zeigen
demnach mutmaßliche Treffen zwischen Dmitri Z., Leiter einer Kampfsportschule
in Regensdorf (Kanton Zürich, Schweiz) und dem Vizepräsident der
separatistischen Stadtregierung von Sewastopol Gennady Nikulov in Singen (Baden-
Württemberg) (vgl.
www.blick.ch/news/politik/putins-untergrund-truppe-
russischeseparatisten-bilden-kaempfer-in-der-schweiz-aus-id15048252.html).
In Österreich wurde im Oktober 2018 der Betreiber von „System Austria“,
Alexander H., festgenommen. In Sicherheitskreisen heißt es, er sei
„brandgefährlich“. Ihm und weiteren Beschuldigten wird Mitgliedschaft in einer
staatsfeindlichen Verbindung vorgeworfen. H. gehört einem selbst ernannten
Scheingerichtshof „International Common Law Court of Justice Vienna“ (ICCJV) an
und hat den zugehörigen Schein-Geheimdienst „International Intelligence
Agency“ in der Schweiz als Verein angemeldet, dessen Vizepräsident er ist. Der
ICCJV gilt als ein Netzwerk aus etwa 150 Rechtsextremen und
Staatsverweigerern, die sich ihre eigene Exekutive geschaffen und Pseudo-Gerichtsprozesse
durch-geführt haben sollen (vgl.
www.wienerzeitung.at/nachrichten/top_news/
874601_Brandgefaehrlich.html,
www.wienerzeitung.at/nachrichten/oesterreich/
politik/994246_Putin-und-die-Staatsverweigerer.html,
www.shab.ch/shabforms/
servlet/Search?EID=7&DOCID=2858681).
Fotos belegen zudem Treffen von H. mit Vertretern des sogenannten Suworow-
Institut – Gesellschaft zur Förderung des Österreichisch-Russischen Dialogs,
das als extrem rechts gilt und u. a. Verbindungslinien zur Identitären Bewegung,
zum Neofaschisten Alexander Dugin und zu den russischen Staatsmedien
„Russia Today“ und „Sputnik“ aufweise (vgl.
https://derstandard.at/2000042003825/
Sputnik-Gudenus-Identitaere-Russisch-rechtes-Rendezvous-in-Wien).
In Deutschland gäbe es über 60 „Systema“-Kampfsportschulen, die allesamt
direkte oder indirekte Bezüge zum GRU hätten. In Ludwigsburg (Baden-
Württemberg) habe der o. g. Dmitri Z. aus dem schweizerischen Regensdorf eine
solche „Systema Akademie“ eröffnet. Der BND (= Bundesnachrichtendienst)
geht laut „Deutschlandfunk“ davon aus, dass der russische Militär-
Geheimdienst in Ludwigsburg neue Quellen anwerben würde. An der gleichen Adresse
befänden sich außerdem die Anschriften des Motorradclubs „Russlanddeutsche
Wölfe“ und der russlanddeutschen Partei „Die Einheit“. Beide Organisationen
gelten als Putin-nah und nationalistisch. Außerdem gäbe es Überschneidungen
von „Systema“-Kämpfern mit der „Reichsbürger“- und Pegida-Szene (vgl.
www.huffingtonpost.de/andrew-rettman/putins-fight-club-wie-der_b_16816192.
html,
www.bernerzeitung.ch/schweiz/standard/putins-nachtwoelfe-heulen-
auchin-der-schweiz/story/30414586,
www.deutschlandfunk.de/deutschland-wer-von-
russlanddeutschen-politisch-profitieren.724.de.html?dram:article_id=350215,
www.bild.de/politik/inland/wladimir-putin/hat-geheime-armee-in-deutschland-
45297646.bild.html).
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Der parlamentarische Informationsanspruch ist grundsätzlich auf die
Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Die Bundesregierung ist
jedoch nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass im
vorliegenden Fall eine Beantwortung der Fragen 1, 2, 3a, 21, 22 und 23 aus Gründen des
Staatswohls teilweise oder in Gänze nicht in offener Form erfolgen kann.
Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des
Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat zum materiellen Geheimschutz
(Verschlusssachenanweisung – VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme
durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines
ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf die
genannten Fragen würde die Erkenntnislage der Nachrichtendienste des Bundes zu
sensiblen Sachverhalten einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dies kann für die wirksame
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben Nachrichtendienste des Bundes und damit
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Die erbetenen
Auskünfte enthalten Informationen, die im Zusammenhang mit der Arbeitsweise
und Methodik der Nachrichtendienste des Bundes, insbesondere deren
Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden stehen. Im konkreten Fall könnten bei
einer Veröffentlichung Anhänger und Unterstützer der rechtsextremen Szene oder
russische Geheimdienste Schlussfolgerungen zu Beobachtungs- und
Aufklärungsinteressen sowie den Erkenntnisstand Nachrichtendienste des Bundes
ziehen und ihre Aktivitäten entsprechend verschleiern. Die Antworten auf die
Fragen 1, 2, 3a, 21, 22 und 23 sind daher – teilweise oder in Gänze – mit dem
Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.*
1. Wie bewertet die Bundesregierung aufgrund der obigen Berichterstattung
mögliche extrem rechte Hintergründe der „Systema“-Kampfsportszene in
Deutschland?
2. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene und der rechtsextremen Szene in der Bundesrepublik Deutschland
bekannt, und wenn ja, welche?
a) Inwieweit sind der Bundesregierung rechtsextreme Tendenzen von
einzelnen „Systema“-Kampfsportschulen, -Trainingsanbietern oder -
Kampfsportlern bekannt?
b) Wie viele Protagonisten bzw. Einrichtungen (Kampfsportschulen, -
vereine und andere Trainingsanbieter) der „Systema“-Kampfsportszene, die
auch der extrem rechten Szene zuzuordnen sind, existieren nach Kenntnis
der Bundesregierung in Deutschland (bitte nach Einrichtung, Ort,
Bundesland auflisten)?
c) Wie viele Personen, die diesen Kampfsport trainieren, gehören nach
Kenntnis der Bundesregierung der rechtsextremen Szene an?
d) Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung, dass Mitglieder der
rechtsextremen Szene gezielt „Systema“-Kampfsport trainieren?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Die Antwort auf die Fragen 1 und 2 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.*
3. Inwieweit sind einzelne Protagonisten bzw. Einrichtungen der „Systema“-
Kampfsportszene (Kampfsportschulen, -vereine und andere
Trainingsanbieter) sowie Personen, die diesen Kampfsport trainieren, Beobachtungsobjekte
von Sicherheitsbehörden des Bundes oder – nach Kenntnis der
Bundesregierung – eines Landesamtes für Verfassungsschutz?
Soweit im Rahmen der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden des
Bundes und der Länder Erkenntnisse zu einzelnen Personen oder Einrichtungen
der „Systema“-Kampfsportszene im Sinne der Fragestellung anfallen, werden
diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechend bearbeitet. Auf die Antworten zu
den Teilfragen 3b bis 3d wird ergänzend verwiesen.
a) Welche Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler werden vom
Bundesnachrichtendienst beobachtet?
Die Beantwortung der Frage 3a kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
* Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
b) Welche Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler werden vom
Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet?
c) Welche Landesämter für Verfassungsschutz beobachten nach Kenntnis
der Bundesregierung Protagonisten, Einrichtungen bzw. Kampfsportler
der „Systema“-Kampfsportszene?
Die Fragen 3b und 3c werden gemeinsam beantwortet.
Eine Antwort auf diese beiden Teilfragen ist der Bundesregierung aus
Staatswohlgründen nicht möglich. Durch eine Stellungnahme zum Beobachtungsstatus
einer Organisation oder einzelner Personen außerhalb der
Verfassungsschutzberichte könnten Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand
sowie die generelle Arbeitsweise der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder gezogen werden. Dies würde die Funktionsfähigkeit des Bundesamtes
für Verfassungsschutz (BfV) sowie der Verfassungsschutzbehörden der Länder
nachhaltig beeinträchtigen. Nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Auskunftsrechts mit den Folgen einer Beantwortung für die künftige
Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden ist die
Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass in diesem Fall das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht überwiegt und eine Beantwortung
hinsichtlich einer etwaigen Beobachtung einzelner Personen der „Systema“-
Kampfsportszene durch die Verfassungsschutzbehörden daher nicht erfolgen kann. Eine
Beantwortung in eingestufter Form kommt nicht in Betracht, da auch das
geringfügige Risiko des Bekanntwerdens der erfragten Information nicht getragen
werden kann.
d) Gab es bezüglich der „Systema“-Kampfsportszene Konsultationen
zwischen dem Bundesamt für Verfassungsschutz und einzelnen
Landesämtern für Verfassungsschutz?
Wenn ja, wann, und mit welchen Landesämtern?
Und wenn nein, warum nicht?
Im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgabenerfüllung steht das BfV in einem
kontinuierlichen Austausch mit den jeweils betroffenen Landesbehörden für
Verfassungsschutz. Dies gilt auch für die vorliegende Fragestellung.
Weitere detailliertere Angaben im Sinne der Fragestellung können aus
Staatswohlgründen nicht mitgeteilt werden. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen
der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder sind im Hinblick auf
die künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzwürdig. Eine weitergehende,
zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage
würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik und
den konkreten technischen Fähigkeiten der Verfassungsschutzbehörden einem
nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im Inland, sondern auch im Ausland
zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr entstehen, dass ihre bestehenden
oder in der Entwicklung befindlichen operativen Fähigkeiten und Methoden
aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet würde. Es könnten entsprechende
Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies könnte einen Nachteil für die
wirksame Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden und damit für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Die Bundesregierung ist daher nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung
gelangt, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen berühren, dass in diesem Fall das Staatswohl gegenüber dem
parlamentarischen Informationsrecht überwiegt. Eine Beantwortung in eingestufter
Form kommt nicht in Betracht, da auch das geringfügige Risiko des
Bekanntwerdens der erfragten Information nicht getragen werden kann.
4. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
„Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu folgenden
extrem rechten und weiteren Strömungen, Parteien, Netzwerken und
Gruppierungen, und wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise
Doppelzugehörigkeit, Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw.
Nutzung von Räumlichkeiten)
a) Reichsbürger und/oder Selbstverwalter
b) Völkische und/oder germanische Siedler
c) Evangelikale bzw. religiöse Fundamentalisten
d) „Anastasia“-Szene
e) „Sturmvogel – deutscher Jugendbund“
f) „Bund für Gotterkenntnis (Ludendorff)“
g) „Freibund – Bund Heimattreuer Jugend“
h) „Russlanddeutsche Wölfe“
i) „Nachtwölfe“
j) „Europäische Aktion“
k) „Blood & Honour“
l) „Combat 18“
m) „Kampf der Nibelungen“
n) „Identitäre Bewegung“
o) „Ein Prozent“
p) „Pegida“
q) „NPD“ und „JN“
r) Partei „Der Dritte Weg“
s) Partei „Die Rechte“
t) Partei „Die Einheit“?
5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
„Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu anderen als
in den Fragen 4a bis 4t genannten extrem rechten und weiteren Strömungen,
Parteien, Organisationen, Vereinen, Gruppierungen oder Bewegungen, und
wenn ja, welcher Art sind diese (beispielsweise Doppelzugehörigkeit,
Auftritte bei bzw. Teilnahme an Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von
Räumlichkeiten)?
6. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
„Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu extrem
rechten Strömungen, Parteien, Organisationen, Vereinen, Gruppierungen oder
Bewegungen im Ausland, und wenn ja, welcher Art sind diese
(beispielsweise Doppelzugehörigkeit, Auftritte bei bzw. Teilnahme an
Veranstaltungen, Verfügung bzw. Nutzung von Räumlichkeiten)?
7. An welchen extrem rechten Veranstaltungen (Demonstrationen,
Kundgebungen, Vorträge, Treffen) haben „Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen
bzw. -Kampfsportler nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012
teilgenommen (bitte einzeln nach Datum, Ort, Veranstalter, Titel,
Teilnehmeranzahl aufschlüsseln)?
8. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
„Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern
a) in Österreich,
b) in der Schweiz,
c) in Russland,
d) in Ungarn und
e) in anderen Ländern?
Die Fragen 4 bis 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung verweist im Hinblick auf die in den Fragen 4, 5 und 7
erbetenen Auskünfte zu etwaigen Verbindungen der „Systema“-Kampfsportschulen
zur rechtsextremistischen Szene in Deutschland eingangs auf ihre Antwort zu den
Fragen 1 und 2.
Darüber hinaus teilt die Bundesregierung mit, dass Erkenntnisse zu einzelnen
Personen, Einrichtungen oder Gruppierungen im Sinne der Fragen 4 bis 8, die im
Rahmen der Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden der Länder bzw.
der Nachrichtendienste des Bundes anfallen, den jeweiligen gesetzlichen
Vorgaben der genannten Behörden entsprechend bearbeitet werden. Detaillierte
Auskünfte hierzu können aus Staatswohlgründen nicht erteilt werden. Zur
Begründung wird auf die Antworten zu den Fragen 3b und 3c verwiesen.
Zu Frage 4 ist der Bundesregierung im Wege eines Informationsaustausches
zwischen dem Bundeskriminalamt (BKA) und einem Landeskriminalamt (LKA)
bekannt, dass auf einer Veranstaltung des Vereins „RusslandDeutsche Wölfe“ im
August 2017 ein Anwärter (sog. „Prospekt“) des Motorradclubs „Nachtwölfe“
festgestellt wurde, der mitteilte, dass nach seiner Kenntnis eine Abteilung
„Systema Wolf Germany“ für Kampfsportveranstaltungen gegründet worden sei.
In einem weiteren Fall erfolgte im Rahmen eines polizeilichen
Nachrichtenaustausches eine Erkenntnismitteilung der Schweizer Polizei an ein LKA über ein in
der Schweiz bekanntes Mitglied der „RusslandDeutschen Wölfe“, das in der
dortigen Sicherheitsbranche tätig werden wollte. In diesem Zusammenhang wurde
zu Erkenntnissen über „Systema Wolf Akademien“ in Deutschland angefragt.
Weitergehende Informationen hierzu liegen der Bundesregierung nicht vor.
Zu Frage 8 teilt die Bundesregierung mit, dass nach ihrer Kenntnis „Systema“-
Kampfsportschulen in Italien, Ungarn, Tschechien, der Slowakei und der
Schweiz bestehen.
9. Welche vorwiegend deutschsprachigen Websites, Facebook- oder VK-
Seiten bzw. -Gruppen, Twitter-Accounts, Internetchats mit Bezügen zur
„Systema“-Kampfsportszene sind der Bundesregierung bekannt?
Der Bundesregierung sind folgende deutschsprachigen Webseiten bzw.
Facebook-Seiten im Zusammenhang mit der „Systema“-Kampfsportszene bekannt:
www.facebook.com/SYSTEMA.S.C.Akademie?fref=ts, www.systemaschweiz.ch/.
10. Welche vorwiegend deutschsprachigen Zeitschriften mit Bezügen zur
„Systema“-Kampfsportszene oder herausgegeben von -Protagonisten, -
Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern sind der Bundesregierung bekannt?
11. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung zu Verbindungen von
„Systema“-Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern zu
(mutmaßlichen) rechtsterroristischen Einzelpersonen und Gruppierungen im In- und
Ausland?
12. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei „Systema“-
Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern Waffen beschlagnahmt
(bitte nach Datum, Ort, Anzahl und Bezeichnungen der Waffen
aufschlüsseln)?
Die Fragen 10 bis 12 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
13. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung „Systema“-Protagonisten, -
Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern im Besitz von Schusswaffen, und wenn ja,
wie viele Personen, und über welche Waffen verfügen diese insgesamt?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass sich ein „Systema“-Protagonist zumindest
im November 2017 im Besitz einer Waffenbesitzkarte sowie eines Europäischen
Feuerwaffenpasses befand. Auf ihn waren zu diesem Zeitpunkt insgesamt drei
scharfe Schusswaffen eingetragen.
Das Merkmal „Systema“-Protagonisten/-Einrichtungen/-Kampfsportler wird im
Nationalen Waffenregister nicht erfasst und ist damit nicht recherchefähig. Ein
aktueller Gesamtüberblick im Sinne der Fragestellung liegt der Bundesregierung
insofern nicht vor.
14. Wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 bei „Systema“-
Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern Sprengstoff beschlagnahmt
(bitte nach Datum, Ort, Menge und Bezeichnungen des Sprengstoffs
aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
15. Bei wie vielen und welchen rechtsextrem motivierten Straftaten
(beispielsweise Körperverletzung, Volksverhetzung) in Deutschland haben
Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur
„Systema“-Kampfsportszene festgestellt (bitte einzeln nach Datum, Ort und
Ermittlungsanlass aufschlüsseln)?
Über etwaige Ermittlungsverfahren der Länder im Sinne der Fragestellung liegen
der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. Die Bundesanwaltschaft hat im
erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne der Fragestellung geführt.
16. Hat sich das „Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrum
zur Bekämpfung des Rechtsextremismus/-terrorismus“ (GETZ-R) seit 2012
mit der „Systema“-Kampfsportszene befasst?
a) Wenn ja, wie oft, und zu welchen Zeitpunkten (bitte nach Jahr
aufschlüsseln)?
b) Falls sich das GETZ-R bisher nicht mit der „Systema“-Kampfsportszene
befasst hat, aus welchen Gründen unterblieb diese Befassung?
Die Fragen 16 bis 16b werden gemeinsam beantwortet.
Das Gemeinsame Extremismus- und Terrorismusabwehrzentrums –
Phänomenbereich Rechtsextremismus/-terrorismus (GETZ-R) hat sich bislang nicht mit der
Erörterung der Thematik „Systema“-Kampfsportszene befasst. In diesem
Zusammenhang wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
17. In wie vielen und welchen Fällen seit 2012 richteten sich Ermittlungen der
Generalbundesanwaltschaft gegen Personen, die der „Systema“-
Kampfsportszene im In- und Ausland zuzurechnen sind oder in Verbindung zu
dieser stehen (bitte einzeln nach Jahr des Ermittlungsbeginns und -anlasses
aufschlüsseln)?
Die Bundesanwaltschaft hat im erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne
der Fragestellung geführt.
18. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und der Organisierten
Kriminalität im In- und Ausland bekannt, und wenn ja, welche?
19. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und der Rockerkriminalität
im In- und Ausland bekannt, und wenn ja, welche?
Die Fragen 18 und 19 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen einzelne Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor. Auf die Antwort zu Frage 4 wird insofern verwiesen.
20. Bei wie vielen und welchen Straftaten mit Bezug zur Bildung krimineller
bzw. terroristischer Vereinigungen (§129, §129a, §129b StGB =
Strafgesetzbuch) in Deutschland haben Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur „Systema“-Kampfsportszene festgestellt
(bitte einzeln nach Datum und Ermittlungsanlass aufschlüsseln)?
Etwaige Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung hat weder die
Bundesanwaltschaft geführt, noch sind der Bundesregierung entsprechende Verfahren
der Länder bekannt geworden.
21. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche
Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen zu „Systema“-Protagonisten, -
Einrichtungen, -Kampfsportlern bzw. -Veranstaltungen an ausländische Sicherheits-
und Strafverfolgungsbehörden übermittelt?
a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche
Informationen an welche ausländischen Stellen übermittelt?
b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von ausländischen an
deutsche Sicherheitsbehörden gestellt?
22. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung bundesdeutsche
Sicherheitsbehörden seit 2012 Informationen zu „Systema“-Protagonisten, -
Einrichtungen, -Kampfsportlern bzw. -Veranstaltungen von ausländischen Sicherheits-
und Strafverfolgungsbehörden erhalten?
a) Wenn ja, in welchen Jahren, und wie oft wurden diesbezügliche
Informationen an welche bundesdeutschen Stellen übermittelt?
b) Wurden diesbezüglich seit 2012 Amtshilfeersuchen von deutschen an
ausländische Sicherheitsbehörden gestellt?
Die Fragen 21, 22 bis 22b werden gemeinsam beantwortet.
Das BKA erhielt im Jahr 2017 eine Erkenntnisanfrage der lettischen Polizei zu
einem „Systema“-Protagonisten sowie im Jahr 2018 eine Erkenntnisanfrage der
belgischen Polizei zu „Systema“-Kampfsportschulen. Eigene
Informationsersuchen im Sinne der Fragen 21 und 22 an ausländische Polizeien hat das BKA nicht
gestellt.
Im Jahr 2017 ging bei einem LKA eine Erkenntnisanfrage der Schweizer Polizei
zu einem „Systema“-Protagonisten ein. In diesem Zusammenhang wird auf die
Antwort zu der Frage 4 verwiesen. Über etwaige polizeiliche
Informationsersuchen der Länder im Sinne der Fragestellungen an ausländische Polizeibehörden
liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
Im Hinblick auf einen Informationsaustausch im Sinne der Fragestellung auf
Ebene der Nachrichtendienste kann die Antwort zu den Fragen 21 und 22 aus
Gründen des Staatswohls nicht offen erfolgen.
Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Darüber hinaus können weitergehende detaillierte Angaben im Sinne der
Fragestellung zu Übermittlungen an und von ausländischen Nachrichtendiensten aus
Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – erfolgen.
Soweit es sich um detaillierte Angaben zu Übermittlungen an ausländische
Stellen handelt, lassen diese Rückschlüsse auf Arbeitsmethoden und
Vorgehensweisen der Nachrichtendienste des Bundes zu. Diese sind im Hinblick auf die
künftige Aufgabenerfüllung jedoch besonders schutzwürdig. Eine zur
Veröffentlichung bestimmte, ins Detail gehende Antwort der Bundesregierung auf diese
Fragen würde spezifische Informationen zur Tätigkeit, insbesondere zur Methodik
der Nachrichtendienste einem nicht eingrenzbaren Personenkreis nicht nur im
Inland, sondern auch im Ausland zugänglich machen. Dabei würde die Gefahr
entstehen, dass ihre bestehenden oder in der Entwicklung befindlichen operativen
Fähigkeiten und Methoden aufgeklärt und damit der Einsatzerfolg gefährdet
würde. Es könnten entsprechende Abwehrstrategien entwickelt werden. Dies
könnte einen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der
Sicherheitsbehörden und damit für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Im Hinblick auf Angaben zu Übermittlungen von ausländischen
Nachrichtendienste können die erbetenen Auskünfte aufgrund der Restriktionen der
sogenannten „Third-Party-Rule“ nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-
Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in seinem Beschluss 2 BvE 2/15 vom
13. Oktober 2016 gewürdigt. Die „Third-Party-Rule“ betrifft den internationalen
Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind
geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten,
die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen
Nachrichtendiensten an die Nachrichtendienste des Bundes weitergeleitet wurden. Eine
Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes
bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit Nachrichtendiensten
anderer Staaten erschwert würde. Die zugesagte Vertraulichkeit erstreckt sich
dabei grundsätzlich auch auf Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung.
Die erbetenen Informationen berühren somit derart schutzbedürftige
Geheimhaltungsinteressen, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsrecht in diesem Fall überwiegt.
23. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene in Deutschland und russischen Behörden (Regierung,
Ministerien, Geheimdienste etc.) bekannt, und wenn ja, welche?
Die Beantwortung der Frage 23 kann aus Gründen des Staatswohls nicht offen
erfolgen. Sie ist als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für
den Dienstgebrauch“ eingestuft. Zur Begründung wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
24. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene in der Bundesrepublik Deutschland und Separatisten (Paramilitär,
De-facto-Regionalregierungen etc.) in der Süd- und Ost-Ukraine bekannt,
und wenn ja, welche?
25. Sind der Bundesregierung Verbindungen zwischen der „Systema“-
Kampfsportszene in Deutschland und anderen ausländischen Regierungen,
Ministerien, Geheimdiensten etc. bekannt, und wenn ja, welche?
26. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten,
-Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik
Deutschland russlanddeutsche Gemeinschaften, Organisationen bzw.
Vereine zu unterwandern, um auf diese politischen Einfluss im Sinne der
russischen Regierung auszuüben, und wenn ja, wie bewertet die Bundesregierung
diesen Sachverhalt (bitte erläutern)?
27. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten,
-Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik
Deutschland Mitarbeiter für russischen Behörden (Regierung, Ministerien,
Geheimdienste etc.) zu rekrutieren, und wenn ja, wie bewertet die
Bundesregierung diesen Sachverhalt (bitte erläutern)?
28. Sind der Bundesregierung Bestrebungen von „Systema“-Protagonisten,
-Einrichtungen bzw. -Kampfsportlern bekannt, in der Bundesrepublik
Deutschland Unterstützer für Separatisten (Paramilitär, De-facto-
Regionalregierungen etc.) in der Süd- und Ost-Ukraine zu rekrutieren, und wenn ja,
wie bewertet die Bundesregierung diesen Sachverhalt (bitte erläutern)?
Die Fragen 24 bis 28 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellungen
vor.
29. Bei wie vielen und welchen Straftaten mit Bezug zu Spionageaktivitäten
(beispielsweise §§ 93 bis 101a StGB) in Deutschland haben
Ermittlungsbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2012 Bezüge zur „Systema“-
Kampfsportszene festgestellt (bitte einzeln nach Datum und
Ermittlungsanlass aufschlüsseln)?
Die Bundesanwaltschaft hat im erfragten Zeitraum keine Ermittlungen im Sinne
der Fragestellung geführt. Über etwaige einschlägige Ermittlungsverfahren der
Länder liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
30. Wurden von Seiten der Bundesregierung Präventionsmaßnahmen ergriffen,
um eine mögliche Einflussnahme und Rekrutierung durch „Systema“-
Protagonisten, -Einrichtungen bzw. -Kampfsportler für die russische Regierung in
Deutschland vorzubeugen, und wenn ja, welche Maßnahmen, und von
welcher Stelle des Bundes?
Die Bundesregierung hat bislang keine Veranlassung gesehen, Maßnahmen im
Sinne der Fragestellung zu ergreifen bzw. bei den zuständigen Stellen zu
initiieren. In diesem Zusammenhang wird auf die Antwort zu Frage 23 verwiesen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]