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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2018 - Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

13.03.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/762311.02.2019

Ergänzende Informationen zur Asylstatistik für das Jahr 2018 – Schwerpunktfragen zu Dublin-Verfahren

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Amira Mohamed Ali, Sevim Dağdelen, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Der Anteil von Verfahren zur Klärung der asylrechtlichen Zuständigkeit nach der Dublin-Verordnung der Europäischen Union (EU) an allen Asylverfahren des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) nahm im Jahr 2017 mit 32,4 Prozent gegenüber 7,7 Prozent im Jahr 2016 deutlich zu (vgl. hierzu und soweit nicht anders angegeben auch im Folgenden: Bundestagsdrucksache 19/921).

Übernahmeersuchen wurden im Jahr 2017 insbesondere an Italien gerichtet (35,3 Prozent), danach folgten Frankreich (6,9 Prozent) und Ungarn (5,1 Prozent). Betroffen sind auch Schutzsuchende mit hohen Anerkennungschancen aus dem Irak, aus Syrien und Afghanistan. Nach jahrelanger Aussetzung gab es 2017 auch 2 312 Übernahmeersuchen an Griechenland, im Jahr 2018 wurden bis Mai fünf Asylsuchende nach Griechenland zurücküberstellt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Nach Ungarn werden seit Mai 2017, nachdem die EU-Kommission Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen Verstößen gegen EU-Asylrecht eingeleitet hatte, keine Asylsuchenden mehr überstellt. Zwar gibt es weiterhin Übernahmeersuchen Deutschlands, Ungarn verweigert jedoch individuelle Zusagen, Rücküberstellte nach Maßgabe des EU-Asylrechts zu behandeln (Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 21b).

Den insgesamt 64 267 Dublin-Ersuchen im Jahr 2017 standen 7 102 tatsächliche Überstellungen gegenüber, das sind 11 Prozent. Gemessen an den Zustimmungen der anderen EU-Staaten zur Rückübernahme (46 873) betrug die so genannte Überstellungsquote 15,1 Prozent (gegenüber 13,6 Prozent im Vorjahr). Nicht selten verhindern Gerichte geplante Überstellungen wegen erheblicher Mängel in den Asylsystemen anderer Mitgliedstaaten oder aufgrund individueller Umstände: Jeweils knapp 68 Prozent der Rechtsschutzanträge gegen Überstellungen nach Ungarn bzw. nach Griechenland waren 2017 erfolgreich, in Bezug auf Bulgarien lag die Quote bei 49,3 Prozent, hinsichtlich Italiens bei 22,3 Prozent (Bundestagsdrucksache 19/1371, Antwort zu Frage 14). Nicht wenige Schutzsuchende tauchen in ihrer Not eher unter, als sich gegen ihren Willen in ein Land überstellen zu lassen, in dem sie ein unfaires Asylverfahren, unwürdige Lebensbedingungen, rassistische Ablehnung, Obdachlosigkeit oder eine Inhaftierung fürchten. Die geringe Überstellungsquote erklärt sich auch dadurch, dass einzelne Mitgliedstaaten – wie etwa Ungarn – nur eine bestimmte Zahl von Schutzsuchenden pro Tag aus allen anderen Dublin-Staaten zurücknehmen. Zuletzt stieg die Überstellungsquote im zweiten Quartal 2018 infolge einer entsprechenden Prioritätensetzung auf 24,5 Prozent an (Bundestagsdrucksache 19/4152), es gibt jedoch Kritik, dass es bei den immer häufigeren Sammelabschiebungen zur Durchsetzung von Überstellungen zu unverhältnismäßigem Vorgehen und Polizeigewalt kommt (Bundestagsdrucksache 19/4960).

Innerhalb des BAMF wird für Dublin-Verfahren Personal gebunden, das ansonsten für die reguläre Asylprüfung eingesetzt werden könnte: Im Mai 2018 waren 322,5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der „Dublin-Gruppe“ des BAMF beschäftigt (Bundestagsdrucksache 19/3051). Dabei ist mit dem Dublin-System aus Sicht der Fragesteller für Deutschland im Ergebnis kaum eine reale Verteilungswirkung verbunden, obwohl die zwangsweisen Überstellungen die betroffenen Schutzsuchenden in einem hohen Maße persönlich belasten. Während die immer komplexeren Dublin-Verfahren das BAMF und die Gerichte zunehmend beschäftigen, bleibt die Zahl der Asylsuchenden in Deutschland infolge des Dublin-Systems in etwa gleich: 7 102 Überstellungen aus Deutschland standen im Jahr 2017 8 754 Überstellungen nach Deutschland gegenüber, dafür wurden über 64 000 aufwändige Verfahren zur Klärung der Zuständigkeit geführt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen26

1

Wie viele Verfahren im Rahmen der Dublin-Verordnung wurden im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 eingeleitet (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen die Relation zu allen Asylerstanträgen sowie die Quote der auf EURODAC-Treffern – EURODAC: europäische Datenbank zur Speicherung von Fingerabdrücken – basierenden Dublin-Verfahren angeben; bitte auch nach den unterschiedlichen EURODAC-Treffern differenzieren), wie viele EURODAC-Treffer welcher Kategorie gab es im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018, und wie viele VIS-Treffer (VIS: Visa-Informationssystem) bei Asylsuchenden gab es im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 (bitte Gesamtzahl nennen und jeweils nach den fünf wichtigsten Ausstellungsländern der Visa und Herkunftsländern differenzieren)?

2

Welches waren im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 die 15 am stärksten betroffenen Herkunftsländer und welches die 15 am stärksten angefragten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben, sowie in jedem Fall die Zahlen zu Griechenland, Zypern, Malta, Bulgarien und Ungarn nennen)?

3

Wie viele Dublin-Entscheidungen mit welchem Ergebnis (Zuständigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats bzw. der Bundesrepublik Deutschland, Selbsteintritt, humanitäre Fälle, Familienzusammenführung usw.) gab es in den benannten Zeiträumen (bitte bei der Zahl der Selbsteintritte auch nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den jeweils fünf wichtigsten Herkunftsländer differenzieren), und wie viele der formellen Entscheidungen des BAMF waren in den benannten Zeiträumen Dublin-Entscheidungen (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

4

Wie viele Überstellungen nach der Dublin-Verordnung wurden in den benannten Zeiträumen vollzogen (bitte in absoluten Zahlen und in Prozentzahlen angeben und auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern und Mitgliedstaaten der Europäischen Union – in jedem Fall auch Griechenland, Ungarn, Bulgarien, Zypern und Malta – differenzieren), wie viele dieser Personen wurden unter Einschaltung des Bundesamtes, aber ohne Durchführung eines Asylverfahrens überstellt?

5

Wie viele Asylanträge wurden in den genannten Zeiträumen mit der Begründung einer Nichtzuständigkeit nach der Dublin-Verordnung als unzulässig abgelehnt oder eingestellt, ohne dass ein Asylverfahren mit inhaltlicher Prüfung durchgeführt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben), und wie viele Asylanträge wurden als unzulässig erachtet, weil bereits in einem anderen Land ein Schutzstatus gewährt wurde (bitte in absoluten und relativen Zahlen angeben)?

6

Wie viele Übernahmeersuchen, Zustimmungen bzw. Überstellungen (bitte differenzieren) im Rahmen des Dublin-Systems gab es in den genannten Zeiträumen durch bzw. an Deutschland (bitte auch nach Ländern differenzieren und die jeweiligen Überstellungsquoten nennen)?

7

Wie viele Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den genannten Zeiträumen, differenziert nach Bundesländern (anknüpfend an die Aufenthaltsorte der Asylsuchenden bzw. die Zuständigkeit für die Durchführung der Überstellungen), und welche Angaben können dazu gemacht werden, wie viele Zustimmungen zur Übernahme dem, nach Bundesländern differenziert, gegenüberstanden (bitte ausführen)?

8

Wie erklärt die Bundesregierung ihre Auskunft zu Überstellungsmodalitäten mit Bezug auf Italien auf Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 8, wonach es keine Beschränkungen in Bezug auf Überstellungen gebe und Überstellungen per Flugzeug und „Charter“ möglich seien, während der Hamburger Senat am 18. Dezember 2018 auf eine Schriftliche Frage antwortete (vgl. Drucksache der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg 21/15519), dass Überstellungen nach Italien zwar nicht gestoppt worden seien, aber die Überstellungsmodalitäten seien in den letzten Monaten von italienischer Seite aus erschwert worden, so würden bis auf weiteres keine Dublin-Chartermaßnahmen mehr akzeptiert, und aktuell würden die italienischen Behörden keine Kinder unter drei Jahren mehr aufnehmen, so dass entsprechende Familienverbünde nicht überstellt werden könnten (bitte erläutern), und was ist diesbezüglich der aktuelle Stand (bitte ausführen)?

9

Wie lauten nach Kenntnis der Bundesregierung die statistischen Daten zu Gerichtsentscheidungen in Dublin-Verfahren für das Jahr 2018 (bitte nach Zielstaaten differenziert angeben)?

10

In wie vielen Fällen wurde im vierten Quartal 2018 bzw. im Gesamtjahr 2018 bei Asylsuchenden festgestellt, dass Griechenland nach der Dublin-Verordnung zuständig ist (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenziert angeben)?

a) Wie bewertet die Bundesregierung die derzeitige Praxis bei Ersuchen und Überstellungen nach Griechenland, was waren die Gründe der Ablehnungen von Ersuchen durch Griechenland, und was waren die Gründe dafür, dass zahlreiche Überstellungen nicht zu Stande kamen (bitte bisherige Auskünfte gegebenenfalls aktualisieren)?

b) Wie viele schriftliche einzelfallbezogene Zusicherungen der griechischen Behörden in Bezug auf eine Aufnahme und ein Asylverfahren nach dem EU-Recht wurden bislang für wie viele Personen ausgesprochen, und welche aktuellen Erkenntnisse hat das BAMF über den Verbleib, die Unterbringung und das weitere Asylverfahren der nach Griechenland bislang Zurücküberstellten (bitte ausführen)?

c) In welchen Fallkonstellationen geht das BAMF von sich aus davon aus, dass Überstellungen nach Griechenland unzumutbar oder rechtswidrig wären oder humanitäre Gründe gegen eine Überstellung sprechen (bitte darlegen), und inwieweit geht das BAMF davon aus, dass seine Entscheidungspraxis mit der Rechtsprechung in Übereinstimmung steht, wenn mehr als 42 Prozent aller Gerichtsentscheidungen im Eilverfahren bis Oktober 2018 geplante Überstellungen nach Griechenland untersagt haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 9)?

11

Wie ist der aktuelle Stand der Verhandlungen mit weiteren EU-Mitgliedstaaten über Verwaltungsvereinbarungen zur Beschleunigung von Dublin-Verfahren (bitte darstellen)?

12

Wie ist die aktuelle Dauer von Dublin-Verfahren (bitte nach Zielstaaten der Überstellung differenziert auflisten), und wie lange waren die Verfahrensdauern im Jahr 2018 und im Jahr 2017 in Fällen, in denen nach der Feststellung, dass ein anderer EU-Staat für die Asylprüfung zuständig sei, dann doch ein Prüfverfahren in nationaler Zuständigkeit durchgeführt wurde (bitte nach den wichtigsten Herkunftsländern bzw. nach EU-Mitgliedstaaten differenziert darstellen), und wieso behauptete die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7044 in der Antwort zu Frage 14, diese Dauer sei „statistisch nicht auswertbar“, obwohl eine solche Angabe in der Darstellung des BAMF „Lagebild – Folien“ (dort Seite 7), die Abgeordneten des Innenausschusses im Anschluss an eine Besuchsreise des BAMF in Nürnberg übermittelt wurde, enthalten ist (unter: „Verfahrensdauer nat. Entscheidung nach gescheitertem DU“: 13,9 Monate, 5 Prozent aller Verfahren)?

13

Wie viele Übernahmeersuchen der griechischen Behörden an Deutschland im Rahmen der Familienzusammenführungsregelungen nach der Dublin-Verordnung gab es im Jahr 2018, wie vielen Ersuchen wurde stattgegeben bzw. wurden abgelehnt, und wie viele Überstellungen von Griechenland nach Deutschland gab es im Jahr 2018 (bitte jeweils nach Monaten auflisten)?

14

Wie ist die aktuelle Bilanz der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) und dem griechischen Migrationsministerium zur Zurückweisung Schutzsuchender an der deutsch-österreichischen Grenze, wie viele Zurückweisungen nach Griechenland auf dieser Grundlage gab es bislang (bitte genauere Angaben zum Datum und zu den Einzelfallumständen machen), und wie ist die Bilanz der Vereinbarungen zur Familienzusammenführung (wie viele Zusammenführungen gab es, wie viele zunächst ablehnende Entscheidungen des BAMF wurden erneut mit welchem Ergebnis überprüft usw. – insbesondere zu der letzten Teilfrage fehlte auf Bundestagdrucksache 19/7044 zu Frage 17 eine Antwort)?

15

Wie viele Übernahmeersuchen von Griechenland an Deutschland gab es im Jahr 2018, und wie viele dieser Ersuchen wurden mit welcher Begründung abgelehnt (bitte nach Monaten, Gründen und wichtigsten Herkunftsstaaten differenziert auflisten)?

16

Wie viele Familienangehörige, für die das BAMF bereits die Zustimmung zur Übernahme erklärt hat, warten aktuell in Griechenland noch auf ihre Überstellung (bitte nach den fünf wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und angeben, in welchem Quartal die Zustimmung erfolgte), und ist die Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/7044 zu Frage 17, „für alle weiteren Personen findet das Verfahren entsprechend des in der Dublin-III-VO geregelten Fristensystems Anwendung“, so zu verstehen, dass die Bundesregierung künftig dafür Sorge tragen wird, dass Familienzusammenführungen von Griechenland nach Deutschland im Rahmen des Dublin-Systems innerhalb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Fristen erfolgen werden, was hat sie diesbezüglich unternommen oder geplant und was soll in Fällen geschehen, in denen die Familienzusammenführung nicht innerhalb der geltenden Frist erfolgt und dies nicht von den Angehörigen zu verantworten ist (bitte ausführlich darlegen), und ist die Bundesregierung insbesondere der Auffassung des Verwaltungsgerichts Münster, das mit Beschluss vom 20. Dezember 2018 (2 L 989/18.A; www.asyl.net/rsdb/ m26868/) entschieden hat, dass die Grundsätze der Familieneinheit und des Kindeswohls in der Dublin-Verordnung Vorrang vor dessen Fristenregelungen haben, da Fristversäumnisse nicht den Betroffenen zuzurechnen sind und das subjektive Recht auf Familienzusammenführung gewahrt werden muss (wenn nein, bitte begründen)?

17

In welchem Umfang gab es im Jahr 2018 neuerliche Prüfungsersuchen durch Griechenland (Wiedervorlagen) nach einer Ablehnung durch das BAMF, und mit welchem Ergebnis (bitte nach Monaten auflisten)?

18

Was haben die sorgfältigen Beobachtungen des BAMF zur Entwicklung der Sach- und Rechtslage in Italien im Zusammenhang nach Inkrafttreten des so genannten Salvini-Gesetzes erbracht (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Marco Wanderwitz auf die Mündliche Frage 26 der Abgeordneten Ulla Jelpke, Plenarprotokoll 19/70, S. 8175 f., bitte darlegen), und inwieweit berücksichtigt das BAMF dabei z. B. die detaillierten Auskünfte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Notiz der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2019, „Aktuelle Situation in Italien“), die von einer erneuten Verschlechterung des italienischen Aufnahmesystems in Italien ausgeht und insbesondere die Aussetzung von Überstellungen von verletzlichen Personen und im Übrigen genaue Einzelfallprüfungen fordert (bitte darlegen)?

19

Kann das BAMF aufgrund seiner sorgfältigen Beobachtungen bestätigen, dass nach Italien Zurücküberstellte nach dem Salvini-Gesetz nicht mehr in so genannten SPRAR-Zentren untergebracht werden, deren vergleichsweise besseren Unterbringungsbedingungen aber gerade vor dem Hintergrund des „Tarakhel“-Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 14. November 2014 (https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001- 148070%22]}) eine Bedingung für die Rücküberstellung von vulnerablen Personen, etwa auch von Familien mit Kindern, sind, und was folgt daraus (bitte ausführen)?

20

Wird die Bundesregierung bzw. das BAMF den Urteilen von Gerichten in Deutschland, Frankreich und den Niederlanden (vgl. die in Frage 18 genannte Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 11. Januar 2018, S. 9 f.) folgen, wonach jedenfalls bei vulnerablen Personen von systematischen Mängeln im italienischen Asyl- bzw. Aufnahmesystem ausgegangen werden kann bzw. entsprechende konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen (bitte begründen)?

21

Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung der aktuelle Stand der durch die EU-Kommission eingeleiteten asylrechtlichen Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (bitte darstellen)?

a) Hat es inzwischen eine Überstellung nach Ungarn gegeben, nachdem dies seit Mai 2017 nicht mehr der Fall war (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 21a)?

b) Liegen inzwischen einzelfallbezogene Zusicherungen Ungarns über eine EU-rechtskonforme Behandlung überstellter Asylsuchender vor, und wie ist es zu erklären, dass sich die Bundesregierung in Bezug auf die menschenrechtlich vielfach kritisierte ungarische Asyl- und Grenzüberwachungspraxis offenkundig ganz auf die für „die Überwachung der Einhaltung der europäischen Normen in erster Linie“ zuständige „Europäische Kommission als ‚Hüterin der Verträge‘“ (Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 22) verlässt, während sie nach Wahrnehmung der Fragestellenden aktiver war, als es darum ging, Außengrenzstaaten der EU zu strikteren Grenzkontrollen anzuhalten (bitte darlegen)?

22

Wieso war der Bundesregierung bei der Antwort zu Frage 23 auf Bundestagsdrucksache 19/7044 trotz entsprechender Anfrage offenkundig nicht bekannt, dass die EU-Kommission am 8. November 2018 Bulgarien ein Aufforderungsschreiben übermittelt hat, nachdem sie Mängel im bulgarischen Asylsystem und bei den Unterstützungsdiensten festgestellt hat, die gegen die Asylverfahrensrichtlinie, die Aufnahmerichtlinie und die Grundrechtecharta verstoßen (bitte nachvollziehbar erklären, vgl. http://europa.eu/ rapid/press-release_MEMO-18-6247_de.htm), welche Konsequenzen werden für die Ersuchens- und Überstellungspraxis des BAMF aus diesen Feststellungen der EU-Kommission gezogen (bitte so konkret wie möglich darstellen), und inwieweit ist eine Überprüfung und Änderung der Ersuchens- und Überstellungspraxis des BAMF in Bezug auf Bulgarien nicht schon deshalb geboten, weil sich die Verwaltungsgerichte bei Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, in dem erhöhte Anforderungen gelten, im Jahr 2018 bis Oktober 2018 zu 64,3 Prozent gegen geplante Überstellungen nach Bulgarien ausgesprochen haben (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 9, bitte ausführlich darlegen)?

23

Wie viele Personen sind aktuell mit „Dublin-Verfahren“ im BAMF befasst bzw. in der Gruppe „Dublinverfahren“ tätig (bitte nach genauer Tätigkeit und jeweiliger Stellenzahl auflisten), und welche diesbezüglichen Planungen gibt es?

24

Gibt es Aktualisierungen oder Änderungen in Bezug auf geplante oder bereits erfolgte Maßnahmen zur Beschleunigung des Dublin-Verfahrens infolge entsprechender Bund-Länder-Vereinbarungen (vgl. Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 26), und wie ist es zu erklären, dass die Bundesregierung in Bezug auf die diesbezüglichen Bund-Länder-Vereinbarungen zuerst mehrfach erklärte (zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/4152 vom 5. September 2018, Antwort zu Frage 22, davor z. B. auf Bundestagsdrucksache 19/3051, Antwort zu Frage 23), die Handlungsempfehlungen dieser Arbeitsgruppe befänden sich „noch in der Abstimmung innerhalb der Bundesregierung und zwischen den Bundesländern“, deshalb könne „noch keine Aussage dazu getroffen werden, welche Kernaussagen und Handlungsempfehlungen der Abschlussbericht enthalten wird und welche Empfehlungen davon in Zuständigkeit des Bundes umgesetzt werden sollen“, während sie dann nur kurz später auf Bundestagsdrucksache 19/7044 zu Frage 26 erklärte, „die abgestimmten Verbesserungsvorschläge“ seien „in einem Abschlussbericht zusammengefasst und bereits weitgehend umgesetzt“ worden (bitte nachvollziehbar erläutern, da die Fragesteller angesichts der Auskunft, die Maßnahmen seien bereits weitgehend umgesetzt, den Eindruck haben, dass vorherige Antworten der Bundesregierung den falschen Eindruck erwecken sollten, es sei noch unklar, welche Maßnahmen ergriffen werden sollten)?

25

Welche Reaktionen der Bundesländer gab es auf die Vorschläge des BMI zur Beschleunigung und Erleichterung des Dublin-Verfahrens, die nach Angaben der Bundesregierung etwa zur Hälfte in Landeszuständigkeit fallen (bitte ausführen; Wiederholung der insoweit unbeantwortet gebliebenen Teilfrage auf Bundestagsdrucksache 19/7044, Antwort zu Frage 27)?

26

Wie setzt die Bundesregierung bei den derzeitigen Verhandlungen auf der EU-Ebene zur Änderung der Dublin-III-Verordnung die Vereinbarung im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (Kapitel VIII: „Zuwanderung steuern – Integration fordern und unterstützen“) um, dass „bei der Ausgestaltung des Selbsteintrittsrechts […] die Frage der Herstellung der Einheit der Kernfamilien zu berücksichtigen sein“ wird (bitte so genau wie möglich darlegen), wie ist der aktuelle Stand der diesbezüglichen Verhandlungen auf der EU-Ebene bzw. konkret im Rat, in welcher Form bzw. für welche Fälle ist ein Selbsteintrittsrecht vorgesehen, und inwieweit hält die Bundesregierung die Beibehaltung eines weitergehenden, allgemeinen Selbsteintrittsrechts für erforderlich, um z. B. humanitären Belangen in Einzelfällen Rechnung tragen zu können oder um z. B. Asylverfahren in eigener Zuständigkeit gegebenenfalls schneller abschließen zu können (bitte darlegen)?

Berlin, den 28. Januar 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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