[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
vom 20. März 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/8685
19. Wahlperiode 22.03.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Friedrich Ostendorff, Harald Ebner,
Renate Künast, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/8145 –
Zukunft der Sauenhaltung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im November 2018 gab es in Deutschland 7 800 Betriebe mit Sauenhaltung, auf
denen rund 1,8 Millionen Zuchtsauen gehalten wurden. In den allermeisten
Fällen werden Zuchtsauen über einen langen Zeitraum ihres Lebens in so
genannten Kastenständen oder Ferkelschutzkörben fixiert. Die Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) sowie ihre Vorgängerverordnung von 1988
(Schweinehaltungsverordnung) schreiben vor, dass „jedes Schwein ungehindert
aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen
ausstrecken kann“ (§ 24 Absatz 4 Nummer 2 TierSchNutztV). Die TierSchNutztV
legt weiter fest, dass die Tiere über einen Zeitraum von über vier Wochen nach
dem Decken bis eine Woche vor dem Abferkeltermin in der Gruppe zu halten
sind. Fixierungen schränken die Bewegungsfreiheit der Sauen stark ein,
verursachen Stress und Frustrationen und bringen ein erhöhtes Risiko für
Erkrankungen und für Verhaltensstörungen mit sich (
https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/
epdf/10.2903/j.efsa.2007.572). Für Jungsauen hat sich in der Praxis ein
Kastenstandmaß von 200 x 65 Zentimetern etabliert, für Altsauen ein Maß von
200 x 70 Zentimetern. Damit werden die Anforderungen der TierSchNutztV
nicht erfüllt. Folgerichtig wurde die bisher übliche Haltung von Sauen in
Kastenständen durch das so genannte Magdeburger Kastenstandurteil (
www.landesrecht.
sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=
JURE160003592&showdoccase=1&doc.part=L¶mfromHL=true) und
dessen Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht im November 2016
ausdrücklich für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich
aus der TierSchNutztV zwingend, dass den in einem Kastenstand gehaltenen
Sauen die Möglichkeit eröffnet sein muss, jederzeit in dem Kastenstand eine
Liegeposition in beiden Seitenlagen einzunehmen, bei der ihre Gliedmaßen
auch an dem vom Körper entferntesten Punkt nicht an Hindernisse stoßen. Das
heißt, dass die Kastenstände mindestens dem Stockmaß des darin
untergebrachten Schweins entsprechen oder dem Tier die Möglichkeit eröffnen müssen, die
Gliedmaßen ohne Behinderung in die beiden benachbarten leeren Kastenstände
oder beidseitige (unbelegte) Lücken durchzustecken.
1. Wie viele Betriebe mit Sauenhaltung gab es in Deutschland bis Ende 2018
(bitte pro Jahr 2008 bis 2018 angeben)?
Die Schweinebestände werden im Rahmen der Viehbestandserhebung jeweils im
Mai und November eines Jahres in einer besonderen Stichprobenerhebung
ermittelt. Seit dem Jahr 2010 sind Betriebe mit weniger als 50 Schweinen oder zehn
Zuchtsauen dabei ausgeklammert, um insbesondere die kleineren Betriebe von
Auskunftspflichten zu entlasten. Dies bedeutet, dass die Betriebszahlen ab dem
Jahr 2010 nicht mit denen früherer Jahre vergleichbar sind. Die Daten beziehen
sich zudem bis 2010 auf die Ergebnisse der Mai-Erhebung, danach auf die Daten
der November-Erhebung. Für die Jahre 2008 und 2009 liegen keine Angaben für
Betriebe mit Zuchtsauenhaltung, sondern stattdessen für Betriebe mit
Zuchtschweinehaltung vor; die entsprechenden Werte wurden daher in Klammern
gesetzt. Diese Einschränkungen sind bei der Bewertung der nachstehenden
Zeitreihe zu berücksichtigen. Der Schweinebestand in Betrieben, die die oben
genannten Erfassungsgrenzen nicht erreichen, wird lediglich in den in mehrjährigen
Abständen durchgeführten Agrarstrukturerhebungen einbezogen.
Übersicht 1: Entwicklung der Betriebe mit Zuchtsauenhaltung (in 1 000)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v
(25,7) (22,8) 15,9 13,9 12,4 10,9 10,1 9,6 8,8 8,3 7,8
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge
2. Wie viele Sauen werden in Deutschland gehalten, und wie viele Ferkel
werden geboren (bitte absolut und pro Betrieb pro Jahr 2008 bis 2018 angeben)?
Bezüglich der Angaben zu der Anzahl der insgesamt und je Betrieb gehaltenen
Sauen wird auf die Antwort zu Frage 1 hinsichtlich der Änderung der
Erfassungsgrenzen ab dem Jahr 2010 und die daraus resultierenden Einschränkungen
bezüglich der zeitlichen Vergleichbarkeit hingewiesen.
Übersicht 2: Anzahl der insgesamt gehaltenen Zuchtsauen (1 000 Tiere)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v
2 295 2 236 2 243 2 194 2 118 2 058 2 052 1 973 1 908 1 905 1 834
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge
Die Entwicklung der durchschnittlichen Bestandsgröße (Anzahl der Zuchtsauen
dividiert durch Anzahl der Betriebe mit Zuchtsauenhaltung) wird wegen der
erläuterten Einschränkungen im Folgenden erst beginnend mit dem Jahr 2010
dargestellt.
Übersicht 3: Zahl der durchschnittlich gehaltenen Zuchtsauen je Betrieb
2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v
141 158 171 189 203 206 217 230 235
Die Zahl der geborenen Ferkel wird nicht statistisch erhoben. Im Rahmen der
Viehbestandserhebungen wird jedoch die Zahl der am Stichtag in den Betrieben
befindlichen Ferkel (bis 20 kg Lebendgewicht) ermittelt. Dabei kann es sich zum
Teil um importierte Tiere handeln.
Übersicht 4: Anzahl der gehaltenen Ferkel (1 000 Tiere)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018v
6 947 6 804 7 391 7 998 8 117 8 219 8 098 8 101 7 998 8 071 7 659
Quelle: Statistisches Bundesamt, Fachserie 3 Reihe 4.1, verschiedene Jahrgänge
Die Größenordnung der jährlich in Deutschland geborenen Ferkel lässt sich
allenfalls überschlägig abschätzen durch Multiplikation des Bestandes an
Zuchtsauen mit der durchschnittlichen Anzahl geborener Ferkel je Sau und Jahr. Dieser
biologische Leistungsparameter in der Zuchtsauenhaltung wird ebenfalls nicht
statistisch erfasst. Jedoch liegen entsprechende Daten aus den Auswertungen
regionaler Erzeugerringe sowie des Testbetriebsnetzes Landwirtschaft des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vor. In den im
Testbetriebsnetz vertretenen spezialisierten Schweineaufzuchtbetrieben wurden im
Wirtschaftsjahr 2017/2018 durchschnittlich 28,7 Ferkel je Sau und Jahr lebend
geboren, was als Anhaltspunkt dienen kann. Für die Bestimmung des relevanten
Bestands an Zuchtsauen sind die Stichtagsergebnisse der agrarstatistischen
Erhebungen alleine nicht ausreichend, so dass dazu Annahmen getroffen werden
müssen. Geschätzt dürfte die Zahl der in Deutschland geborenen Ferkel im Jahr 2018
in einer Größenordnung von 47 bis 50 Millionen liegen.
3. Worin bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung die Gründe für die
Abnahme der Betriebsanzahl bei gleichzeitiger Zunahme der Betriebsgrößen?
Wie in der Landwirtschaft insgesamt, vollzieht sich auch in der Ferkelerzeugung
ein Strukturwandel, allerdings stärker ausgeprägt als in einigen anderen
Betriebsformen. Dieser äußert sich in
einem Ausscheiden kleinerer Betriebe, häufig im Zuge des
Generationswechsels oder im Kontext anstehender Investitionsentscheidungen,
einer stärkeren Spezialisierung sowie
der Ausschöpfung von Kostendegressionseffekten durch Aufstockung.
Entscheidend dabei ist die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage seitens der
Ferkelerzeuger. Diese wiederum wird einerseits durch die Absatzmöglichkeiten
und andererseits durch die Kostenstruktur bestimmt. Auf der Absatzseite wirken
sich Veränderungen im Konsumverhalten sowie der Konkurrenzdruck
insbesondere durch Ferkellieferungen aus Dänemark und den Niederlanden aus. Auf der
Kostenseite schlagen geänderte rechtliche Rahmenbedingungen, die Änderungen
der bisherigen Produktionsverfahren bzw. bauliche Maßnahmen erfordern, zu
Buche.
4. Welchen Preis und welchen Gewinn erzielt ein Sauenhalter bzw. eine
Sauenhalterin mit dem Verkauf eines Ferkels nach Kenntnis der
Bundesregierung in Deutschland durchschnittlich?
Die durchschnittlichen Abgabepreise für Ferkel (28 kg Verkaufsgewicht) haben
sich seit dem Jahr 2008 im Jahresmittel wie folgt entwickelt.
Übersicht 5: Erzeugerpreise für Nutzferkel (Euro/Tier)
2008 2009 2010 2011 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018
48,07 51,45 47,13 45,33 56,33 56,44 51,55 41,75 50,68 59,85 43,83
Quelle: Agrarmarkt-Informationsgesellschaft (AMI)
Die Agrarmarkt-Informationsgesellschaft führt Modellrechnungen bezüglich der
Vollkosten im Betriebszweig Ferkelerzeugung durch. Für Betriebe mit
durchschnittlichen Kosten- und Leistungsdaten ergibt sich danach im Jahr 2017 dank
relativ hoher Ferkelpreise ein Überschuss (nach Deckung aller Kosten) von
7,29 Euro pro Tier. Für das Jahr 2018 errechnet sich eine Unterdeckung von rund
11 Euro je Ferkel.
Aus gesamtbetrieblichen Daten des BMEL-Testbetriebsnetzes geht hervor, dass
spezialisierte Haupterwerbsbetriebe der Ausrichtung Schweineaufzucht im
Wirtschaftsjahr 2017/2018 einen Gewinn von 307 Euro je Zuchtsau erzielten
(2016/2017: 449 Euro).
5. In wie vielen Betrieben in Deutschland werden nach Kenntnis der
Bundesregierung wie viele Sauen zumindest zeitweise in Kastenständen gehalten?
Die Anzahl der Sauen, die in Kastenständen gehalten werden, wird
agrarstatistisch nicht erfasst. Die Bundesregierung geht jedoch davon aus, dass der
überwiegende Teil der Sauen zeitweise in Kastenständen gehalten werden.
6. Wie viele Tage eines Jahres verbringt eine Sau durchschnittlich fixiert in
einem Kastenstand bzw. Ferkelschutzkorb (bitte nach Deckzentrum und
Abferkelbereich aufschlüsseln)?
In der konventionellen Schweinehaltung werden die Sauen üblicherweise im
Zeitraum eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin bis zum Absetzen
der Ferkel in der Abferkelbucht im Ferkelschutzkorb fixiert. Die Dauer dieses
Zeitraums beträgt, abhängig von der Dauer der Säugezeit, 28 bis 35 Tage. Nach
dem Absetzen der Ferkel bis 28 Tage nach dem Besamen werden die Sauen im
Deckzentrum im Kastenstand fixiert. Die Dauer dieses Zeitraums beträgt ca.
35 Tage.
7. Wie viele Kastenstandhaltungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung
seit dem Jahr 1992 mit einer Breite von nicht mehr als 70 cm genehmigt
(bitte pro Jahr aufschlüsseln)?
Die Breite der Kastenstände in ferkelerzeugenden Betrieben wird nicht amtlich
erfasst. Bis 2016 enthielt das von der Arbeitsgruppe Tierschutz der
Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz beschlossene „Handbuch Nutztierkontrollen“
die Auslegung, dass Kastenstände in Neubauten für Jungsauen mindestens 65 cm,
für Sauen mindestens 70 cm breit sein sollen.
8. Werden nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit weiterhin neue
Kastenstandhaltungen genehmigt?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
9. Auf wie vielen Betrieben in Deutschland wird nach Kenntnis der
Bundesregierung mit freier Abferkelung ohne Fixierung der Sauen gearbeitet (bitte
Aufschlüsselung nach Bundesländern)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
10. Welche (Forschungs-)Projekte und Fördermaßnahmen zur freien
Abferkelung werden von der Bundesregierung konkret in welchem Umfang
finanziert?
Im Rahmen seines Innovationsprogramms fördert das BMEL zwei
Verbundprojekte (mit 13 Teilprojekten), die sich auch mit Fragen der freien Abferkelung
befassen. Für das Verbundprojekt „Einfluss verschiedener Abferkel- und
Aufzuchtsysteme auf Tierwohl, Tiergesundheit und Wirtschaftlichkeit in der
Schweinehaltung – ein interdisziplinärer Ansatz (Inno-Pig)“ steht eine Bewilligungssumme
von knapp 1,73 Mio. Euro zur Verfügung. Für das Verbundprojekt: „Die
Entwicklung von innovativen und auch in Zukunft gesellschaftlich akzeptablen
Stallkonzepten für die Schweinehaltung auf Basis eines wissenschaftlich begleiteten
Diskurses zwischen Agrarwirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft (Stall
Der Zukunft)“ steht eine Bewilligungssumme von knapp 0,28 Mio. Euro zur
Verfügung. Darüber hinaus beteiligt sich das BMEL im Rahmen der EU-Forschung
am Vorhaben „Nachhaltige Schweine-Produktionssysteme“ mit 0,29 Mio. Euro.
11. Wie werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Sauen in der Schweiz,
in Großbritannien, in den Niederlanden, in Dänemark und in Schweden
gehalten?
Nach Kenntnis der Bundesregierung dürfen Sauen in den genannten Staaten wie
folgt gehalten werden:
Anforderungen an Gruppenhaltung
Dänemark Ab 1. Januar 2015 für Neubauten und ab 1. Januar 2035 für Altbauten:
Sauen sind vom Zeitpunkt des Absetzens der Ferkel bis eine Woche vor dem Abferkeln in
der Gruppe zu halten.
Maximale Fixationszeit im Kastenstand zum Zeitpunkt der Rausche: drei Tage.
In der Übergangszeit dürfen Sauen im Deckzentrum bis zu vier Wochen nach dem Decken in
Kastenständen gehalten werden.
Großbritannien Seit 1999 sind Sauen vom Zeitpunkt des Absetzens bis eine Woche vor dem Abferkeln in der
Gruppe zu halten. Eine Fixation im Kastenstand ist nicht gestattet.
Niederlande Seit dem 1. Januar 2013 sind Sauen im Zeitraum von über vier Tagen nach dem Decken bis
eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten.
Schweden Seit 1988 dürfen Sauen nur temporär zur Behandlung oder Besamung in Kastenständen
fixiert werden.
Schweiz Sauen dürfen im Deckzentrum für maximal 10 Tage während der Deckzeit fixiert werden.
Im Abferkelbereich ist eine Fixation der Sau während der Geburt nur im Ausnahmefall
zulässig.
12. Welches sind die relevantesten tierschutzrelevanten Probleme, die nach
Kenntnis der Bundesregierung bei fixierten Sauen in Kastenständen
auftreten, und welche Maßnahmen wird die Bundesregierung in welchem
Zeitraum ergreifen, um diese zu beseitigen?
Tierschutzrelevante Probleme, die beim Fixieren von Sauen in Kastenständen
auftreten können, sind nach Einschätzung der Europäischen
Lebensmittelsicherheitsbehörde (EFSA) aus dem Jahr 2007 die starke Einschränkung der
Bewegungsfreiheit und die Einschränkung des Verhaltens. Außerdem besteht bei
dauerhafter Fixierung ein Risiko für die Tiergesundheit im Hinblick auf Gelenk- und
Klauenschäden, Muskelabbau sowie Herz- Kreislaufproblemen. Eine dauerhafte
Fixierung kann auch zu Stressreaktionen und zu Stereotypien wie Stangenbeißen
führen (vergleiche Wissenschaftliche Stellungnahme der EFSA über
Tiergesundheits- und Tierschutzaspekten in verschiedenen Haltungssystemen für Schweine
https://efsa.onlinelibrary.wiley.com/doi/epdf/10.2903/j.efsa.2007.572).
Im Rahmen einer seitens des BMEL geplanten Neuregelung der
Kastenstandhaltung von Sauen liegt der Fokus daher vor allem auf der Verkürzung der zulässigen
Fixationszeiten der Sauen im Deckzentrum von bisher ca. 35 Tagen auf zukünftig
maximal 8 Tage und im Abferkelbereich von bisher bis zu 35 Tagen auf
zukünftig maximal 5 Tage. Die Umsetzung dieser neuen Anforderungen durch die
Betriebe erfordert erhebliche Investitionen. Den Betrieben soll daher eine
angemessene Übergangsfrist eingeräumt werden.
13. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung bezüglich des so
genannten Magdeburger Urteils in der Gesetzgebung, der
Umsetzungskontrolle und in der betrieblichen Eigenkontrolle?
14. Welche Umsetzungsmaßnahmen hat die Bundesregierung seit dem
Magdeburger Urteil vom November 2015 in die Wege geleitet?
Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von Sachsen-Anhalt wurde mit dem
Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom November 2016 rechtskräftig.
Unmittelbar nach diesem Beschluss wurde eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe
eingerichtet, die einen Vorschlag zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen
erarbeiten und die Umsetzungsfragen in der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten
der Neuregelung erörtern sollte. Basierend auf diesen Ergebnissen hat das
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft einen Verordnungsentwurf
entwickelt. Dieser soll nach Abschluss der rechtsförmlichen Prüfung durch das
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Rahmen des
Verordnungsgebungsverfahrens in die Länder- und Verbändebeteiligung gegeben
werden.
15. Wie viele Betriebe in Deutschland erfüllen aktuell nach Kenntnis der
Bundesregierung die Anforderungen, die sich aus dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts (OVG) Magdeburg zur Kastenstandhaltung ergeben, nicht?
Nach der in seinem Urteil dargelegten Auffassung des Oberverwaltungsgerichts
Sachsen-Anhalt ist die Anforderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
in Bezug auf die Breite des Kastenstandes nur dann erfüllt, wenn die Breite des
Kastenstandes mindestens der Widerristhöhe des Schweines entspricht oder dem
Tier die Möglichkeit eröffnet wird, die Gliedmaßen ohne Behinderung in die
beiden benachbarten leeren Kastenstände auszustrecken. Der Bundesregierung ist
nicht bekannt, wie viele Betriebe die Anforderungen nicht erfüllen.
16. Wie viele Betriebe wurden in Deutschland nach Kenntnis der
Bundesregierung konkret auf die Umsetzung des Urteils des OVG Magdeburg zur
Kastenstandhaltung kontrolliert (bitte absolute Anzahl der Kontrollen und
prozentualer Anteil der kontrollierten Betriebe angeben)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
17. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit einer Umstellung der
Kastenstandhaltung im Deckzentrum sowie die Haltung im Ferkelschutzkorb im
Abferkelbereich auf alternative Haltungsformen ohne Fixierung der Sauen,
um den Anforderungen, die sich aus § 2 Nummer 1 und 2 des
Tierschutzgesetz ergeben, gerecht zu werden?
Wenn ja, innerhalb welchem Zeitraum will die Bundesregierung aus der
Kastenstandhaltung aussteigen, und wenn nein, warum nicht?
Nach Auffassung der Bundesregierung sollte zum jetzigen Zeitpunkt nicht
vollständig auf die Fixierung von Sauen verzichtet werden. Während der Rausche
sind Sauen häufig unruhig, es kommt zum Aufreiten auf andere Tiere, so dass es
zu Verletzungen kommen kann. In den ersten Tagen nach der Geburt ist ohne eine
Fixierung der Sau das Erdrückungsrisiko für die Ferkel hoch. Die Fixierung der
Sau in der Abferkelbucht dient daher in erster Linie dem Schutz der Ferkel.
Darüber hinaus bietet die Fixierung arbeitsökonomische Vorteile sowie Vorteile in
Bezug auf den Arbeitsschutz.
Die Bundesregierung plant aber eine Neuregelung der Kastenstandhaltung von
Sauen mit einer deutlichen Verkürzung der maximal zulässigen Fixationsdauer.
Siehe auch Antwort zu Frage 12.
18. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass – wie in § 30 TierSchNutztV
festgehalten – Sauen ihr natürliches Nestbauverhalten mit Hilfe von Stroh
oder anderen Materialien in den Abferkelbuchten ausüben können?
Für die Umsetzung und für die Kontrolle der Einhaltung des Tierschutzrechts sind
die zuständigen Behörden der Länder verantwortlich.
19. Ist nach Auffassung der Bundesregierung eine Aktualisierung der
Bundesgesetzgebung zu Kastenständen für Sauen notwendig, damit die
Schweinehalter bzw. Schweinehalterinnen Rechtssicherheit erhalten?
20. Plant die Bundesregierung eine Neufassung der TierSchNutztV zur
Kastenstandhaltung von Sauen?
Falls nein, warum nicht?
Falls ja, wann kann mit der Veröffentlichung eines Entwurfs gerechnet
werden?
Die Fragen 19 und 20 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach Auffassung der Bundesregierung ist eine Neuregelung der
Kastenstandhaltung von Sauen erforderlich, um einerseits für den Tierschutz verbesserte
Rahmenbedingungen und andererseits Planungssicherheit für die Tierhalter zu
schaffen. Aus diesem Grund wurde ein Entwurf einer Verordnung zur Änderung der
Tierschutz-Nutztierhaltung erarbeitet. Dieser Entwurf wird in Kürze im Rahmen
des Verordnungsgebungsverfahrens in die Länder- und Verbändebeteiligung
gegeben und in diesem Zusammenhang auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft veröffentlicht.
21. Hält die Bundesregierung es für zielführend, den Passus in § 24 Absatz 4
Nummer 2 TierSchNutztV, wonach „Schweine auch in Seitenlage die
Gliedmaßen ausstrecken können müssen“, zu streichen?
Falls ja, wie ist dies mit dem geltenden Tierschutzgesetz vereinbar?
Die bisherige Vorschrift in § 24 Absatz 4 Nummer 2 der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung soll dahingehend geändert werden, dass Schweine ungehindert
aufstehen, sich in Seitenlage hinlegen und den Kopf ausstrecken können müssen.
Damit wird von der bisherigen Forderung, dass Schweine im Kastenstand in
Seitenlage die Gliedmaßen ungehindert ausstrecken können müssen, abgegangen.
Diese Änderung ist notwendig, damit die sauenhaltenden Betriebe ohne
Zwischeninvestition die Umstellung auf die deutliche Verkürzung der künftigen
zulässigen Fixationszeiten im Deckzentrum und im Abferkelbereich sowie die
künftigen erhöhten und konkretisierten Anforderungen an die Kastenstände (Länge
und Breite) vornehmen können (siehe auch Antwort zu Frage 12). Insgesamt wird
damit nach Ablauf der Übergangsfrist der Tierschutz in der Sauenhaltung deutlich
verbessert.
22. Sieht die Bundesregierung sich in der Verantwortung, die seit 1992
missachteten rechtlichen Vorgaben durch eine Finanzierung von Umbaumaßnahmen
zu kompensieren, um eine Abwanderung oder Schließung von
Sauenbetrieben zu verhindern (bitte erläutern), und welche Finanzmittel wird die
Bundesregierung für Umbaumaßnahmen bereitstellen?
Im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des
Küstenschutzes“ (GAK) können mit Hilfe des
Agrarinvestitionsförderungsprogramms (AFP) Investitionen landwirtschaftlicher Betriebe zur Haltung von Sauen
gefördert werden. Bund und Länder beschließen im Rahmen der GAK
gemeinsam die Förderungsgrundsätze. Für die Umsetzung der Förderung, inklusive der
Setzung von Förderprioritäten, sind alleine die Länder zuständig. Im AFP kann
für Investitionen für Stallneubauten oder -modernisierungen zur Haltung von
Sauen abhängig von erfüllten baulichen Anforderungen ein Zuschuss von bis zu
40 Prozent der förderfähigen Investitionsvolumen gewährt werden.
Diese Fördermöglichkeit besteht unabhängig von der Auslegung des
Oberverwaltungsgerichts Sachsen-Anhalt und stellt weder eine staatliche Förderung für die
Herstellung eines rechtskonformen Zustandes noch für die Umstellung auf neue
Rechtslagen zum Ablauf der Übergangsfrist dar. Förderungen aus dem AFP für
Stallneubauten oder -modernisierungen sind nur dann möglich, wenn sie deutlich
weitergehenden Anforderungen als die jeweils geltende Rechtslage erfüllen.
23. Wird die Haltung der Sauen in den Kriterien für das staatliche
Tierwohlkennzeichen abgebildet sein?
Falls ja, welche Kriterien sind zum jetzigen Zeitpunkt geplant?
Falls nein, warum nicht?
Die Sauenhalter sollen von Beginn an in das System des staatlichen
Tierwohlkennzeichens einbezogen werden. Geplante Kriterien im Bereich der
Sauenhaltung sind beispielsweise Bereitstellung von Nestbaumaterial, verlängerte
Säugezeit und Maßnahmen zum Ausstieg aus dem Schwänzekupieren bzw. Verzicht
auf Schwänzekupieren.
24. Können Verbraucherinnen und Verbraucher sicher sein, dass beim
angekündigten staatlichen Tierwohlkennzeichen keine Kriterien als besonders
tiergerecht ausgelobt werden, die nicht über den gesetzlichen Standard
hinausgehen?
Die Bundesministerin Julia Klöckner hat am 6. Februar 2019 die seitens des
BMEL geplanten Kriterien für die drei Stufen des staatlichen
Tierwohlkennzeichens in einer Pressekonferenz vorgestellt und erläutert. Die Informationen sind
auch auf der Internetseite des BMEL veröffentlicht. Dabei sind die geplanten
Kriterien transparent dem gesetzlichen Mindeststandard gegenübergestellt.
Die vorgestellten Kriterien gehen in ihrer Gesamtheit in allen Stufen des
geplanten staatlichen Tierwohlkennzeichens über den gesetzlichen Mindeststandard
hinaus. Die Kriterien umfassen die gesamte Lebensspanne des Tieres von der
Geburt bis zur Schlachtung.
25. Welche nichttherapeutischen Eingriffe werden nach Kenntnis der
Bundesregierung an Saugferkeln vorgenommen?
Gemäß dem Tierschutzgesetz ist das vollständige oder teilweise Amputieren von
Körperteilen oder das vollständige oder teilweise Entnehmen oder Zerstören von
Organen oder Geweben eines Wirbeltieres grundsätzlich verboten. Ausnahmen
gelten für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, für
das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln, wenn der Eingriff
im Einzelfall für die vorgesehene Nutzung des Tieres zu dessen Schutz
unerlässlich ist, und für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln,
sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerlässlich
ist. In der konventionellen Schweinehaltung ist die Durchführung dieser Eingriffe
weit verbreitet.
26. Wann werden nach Kenntnis der Bundesregierung den Ferkeln die
Schwänze kupiert, und warum?
Die Schwänze werden bis zum dritten Tag nach der Geburt kupiert. Das Kupieren
der Schwänze soll das Risiko des Auftretens von Schwanzbeißen reduzieren.
27. In wie vielen Betrieben und wie vielen Ferkeln (bitte Anzahl angeben) in
Deutschland werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Schwänze
gekürzt (bezogen auf das aktuellste verfügbare Jahr)?
Die Anzahl der Betriebe, in denen den Ferkeln die Schwänze gekürzt werden und
die Anzahl an Ferkeln denen in Deutschland die Schwänze kupiert werden, wird
amtlich nicht erfasst. Es ist davon auszugehen, dass der überwiegende Anteil der
in Deutschland geborenen Ferkel kupiert wird.
28. Welche gesetzlichen Vorgaben bestehen auf Bundes- und auf Europäischer
Ebene zum Schwänzekupieren bei Ferkeln?
Es wird auf die Antwort zu Frage 25 verwiesen.
29. Werden in Deutschland Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates über amtliche Kontrollen zur
Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der
Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz sowie Artikel 10 der
Richtlinie 2008/120/EG des Rates über Mindestanforderungen für den
Schutz von Schweinen vollständig umgesetzt, und wenn nein, welche
Anforderungen werden nicht erfüllt?
Nach Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des
Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit
und Tierschutz sowie Artikel 10 der Richtlinie 2008/120/EG des Rates über
Mindestanforderungen für den Schutz von Schweinen können
Veterinärsachverständige der Europäischen Kommission allgemeine und spezifische Überprüfungen
im Hinblick auf die Einhaltung des Europäischen Rechts und in diesem Fall
insbesondere des Europäischen Tierschutzrechts im Hinblick auf die
Schweinehaltung in den Mitgliedstaaten vornehmen. Diese Vorschrift ist somit die
Rechtsgrundlage der Europäischen Kommission für die Durchführung von Audits zum
Beispiel zur Bewertung der Maßnahmen zur Verhütung von Schwanzbeißen und
zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von Schwänzen bei Schweinen
in den Mitgliedstaaten. Diese Vorschriften regeln unter anderem, dass die
auditierten Mitgliedstaaten den Veterinärsachverständigen der Europäischen
Kommission Zugang vor Ort gewähren und sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben
unterstützen und angemessene Folgemaßnahmen im Sinne der aus den Kontrollen
hervorgegangenen Empfehlungen treffen. Deutschland hat diese Anforderungen
vollständig umgesetzt.
30. Welche Kritik wurde von Seiten der Europäischen Union (EU) im
Auditbericht zur Bewertung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Verhütung von
Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von
Schwänzen bei Schweinen zum Ausdruck gebracht?
Im Hinblick auf die in Deutschland getroffenen Maßnahmen zur Verhütung von
Schwanzbeißen und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von
Schwänzen bei Schweinen kommt die Europäische Kommission in ihrem Auditbericht
vom 17. September 2018 insbesondere zu folgenden Schlussfolgerungen:
Die Strategien der Bundes- und Länderbehörden zur Reduzierung des
Schwanzbeißens und zur Vermeidung des routinemäßigen Kupierens von
Schwänzen bei Schweinen haben bisher zu keinen konkreten Ergebnissen
geführt.
Obwohl Deutschland beträchtliche Summen für die Forschung aufgewendet
hat und die jeweiligen Ergebnisse weiterverbreitet wurden, werden in
Deutschland nach wie vor routinemäßig Schwänze bei Schweinen kupiert.
Die Finanzanreize der Europäischen Union werden nicht koordiniert genutzt,
um durch die Verbesserung der Unterbringungsbedingungen oder
Haltungsformen Schwanzbeißen zu reduzieren.
Für viele Aspekte der geltenden nationalen Rechtsvorschriften sind keine
eindeutigen Einhaltungskriterien vorhanden, anhand derer die Kontrolleure und
Tierhalter beurteilen können, ob diese in den Betrieben eingehalten werden.
Auslegungshinweise, die auf Länderebene verabschiedet werden, sind in
manchen Ländern verbindlich, in anderen Ländern werden sie lediglich zu Rate
gezogen.
Bescheinigungen niedergelassener Tierärzte, in denen die Notwendigkeit des
Kupierens begründet wird, basieren nicht auf hinreichenden Nachweisen, dass
andere Maßnahmen zur Vermeidung des Schwanzbeißens ergriffen wurden.
Dies und die fehlende Verifizierung dieser Bescheinigungen bei amtlichen
Kontrollen führen zum routinemäßigen Schwanzkupieren.
Die amtlichen Kontrollen sorgen für ein gutes Überwachungsniveau
hinsichtlich der Tierschutznormen. Die Behörden nutzen jedoch bestimmte verfügbare
Daten – wie Daten zu Schwanzverletzungen oder sonstige in Schlachthöfen
erfasste tierbezogene Kriterien – nicht zur Messung des Auftretens von
Schwanzbeißen in den Betrieben; somit entgeht ihnen die Chance zur
Festlegung von Interventionsschwellen für Folgemaßnahmen in den Betrieben und
zur Erhöhung des Niveaus bei den risikobasierten Kontrollen.
31. Wie viele Beschlüsse zur Haltung von Sauen wurden in den
Agrarministerkonferenzen (AMK) seit 2015 gefasst, und worauf zielen diese Beschlüsse
ab?
2015 wurde kein Beschluss zur Haltung von Sauen in den
Agrarministerkonferenzen gefasst. Seit Ende 2016 wurden von den Ländern sechs Beschlüsse zur
Haltung von Sauen in den Agrarministerkonferenzen gefasst. Diese Beschlüsse
zielen auf eine zeitnahe Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im
Deckzentrum und im Abferkelbereich ab. Insbesondere bitten die Länder die
Bundesregierung
eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe einzurichten, die konkrete Vorschläge zur
Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum und im
Abferkelbereich und wirtschaftlich tragfähige und tiergerechte Lösungen in der
Übergangszeit erarbeitet (ACK vom 19. Januar 2017 und AMK vom 31. März
2017) und
auf Basis der erzielten Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zeitnah eine
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung vorzunehmen (AMK
vom April 2018).
32. Welche dieser Beschlüsse wurden von der Bundesregierung konkret
aufgegriffen, und welche damit verbundenen Initiativen wurden konkret auf den
Weg gebracht?
Die geforderte Bund-Länder-Arbeitsgruppe wurde eingerichtet und hat konkrete
Vorschläge zur Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen im Deckzentrum
und im Abferkelbereich erarbeitet. Auf der Basis dieser Ergebnisse wurde ein
Entwurf zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zur
Neuregelung der Kastenstandhaltung von Sauen erarbeitet. Hierzu wird auf die Antwort
zu Frage 12 verwiesen.
33. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass eine
verfassungsrechtliche Rechtfertigung für die betäubungslosen Ferkelkastration
ersichtlich fehlt, es sich also um vermeidbares Tierleid handelt (Quelle:
Deutsches Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)?
Falls nein, warum nicht?
34. Teilt die Bundesregierung die juristische Einschätzung, dass der Gesetzgeber
seiner Schutzpflicht aus Artikel 20a des Grundgesetzes nur durch ein Verbot
der betäubungslosen Ferkelkastration entsprechen kann (Quelle: Deutsches
Tierärzteblatt, 2019, 67 (1), S. 18 ff.)?
Falls nein, warum nicht?
35. Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass eine Rechtfertigung der
betäubungslosen Ferkelkastration nicht auf das Eigentumsgrundrecht
gestützt werden kann, weil der Schutzbereich dieses Grundrechts nicht eröffnet
ist?
Die Fragen 33 bis 35 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes darf an einem Wirbeltier ohne
Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Für
die Regelung des § 5 Absatz 1 des Tierschutzgesetzes enthält § 21 Absatz 1 des
Tierschutzgesetzes eine Übergangsregelung für das Kastrieren von unter acht
Tage alten männlichen Schweinen. Die Staatszielbestimmung des Artikels 20a
des Grundgesetzes steht der Übergangsregelung in § 21 Absatz 1 Satz 1 des
Tierschutzgesetzes nicht entgegen. Nach der Gesetzesbegründung auf
Bundestagsdrucksache 14/8860, S. 3 umfasst die Staatszielbestimmung Tierschutz in
Artikel 20a GG auch die Vermeidung von Schmerzen und Leiden für das einzelne
Tier (sog. ethischer Tierschutz). Der Gesetzgeber darf das Staatsziel Tierschutz
jedoch nicht isoliert verfolgen, sondern muss es mit anderen Rechtsgütern von
Verfassungsrang, im Hinblick auf die Kastration von Ferkeln insbesondere den
betroffenen Grundrechten der Schweinehalter, in Einklang bringen. In die
Abwägung mit dem Staatsziel Tierschutz sind insoweit die grundrechtlich geschützten
Positionen der landwirtschaftlichen Unternehmer, d. h. Artikel 12 und Artikel 14
des Grundgesetzes, einzubeziehen.
36. Auf welcher Datengrundlage fußt die Einschätzung der Bundesregierung,
dass durch die Umsetzung des Verbots der betäubungslosen Ferkelkastration
ein Schaden für die Agrarunternehmen drohe, und wie wurde diese
berechnet?
Die Bundesregierung geht nicht davon aus, dass die Umsetzung des Verbots der
betäubungslosen Ferkelkastration per se zu einem betriebswirtschaftlichen
Schaden führt. Hierzu wird auf den Bericht der Bundesregierung über den Stand der
Entwicklung alternativer Verfahren und Methoden zur betäubungslosen
Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 (Bundestagsdrucksache 18/10689)
verwiesen, der unter anderem Ausführungen zu den betriebswirtschaftlichen
Auswirkungen der Umstellung auf alternative Verfahren enthält. Diese Ausführungen
beruhen auf einer Analyse des Thünen-Instituts, die veröffentlicht ist (
https://doi.
org/10.3220/WP1479128714000). Zusammengefasst führen die verschiedenen
Alternativen (Jungebermast, Immunokastration, chirurgische Ferkelkastration
unter Betäubung) zu unterschiedlichen betriebswirtschaftlichen Auswirkungen.
Je nach Rahmenbedingung und der Möglichkeiten zur Umsetzung können sich
die Alternativen positiv, negativ oder nahezu neutral auf die
betriebswirtschaftliche Situation eines Betriebes auswirken.
37. Teilt die Bundesregierung die Einschätzungen von Bundesministerin Julia
Klöckner (
www.tagesschau.de/inland/kloeckner-bericht-aus-berlin-101.html)
und Werner Schwarz, Vizepräsident des Deutschen Bauernverbands (
https://rp-
online.de/politik/deutschland/bauernverband-will-preise-fuer-
schweinefleischverdoppeln_aid-25107725), die nahelegen, Produkte immunokastrierter
Tiere seien Hormonfleisch?
Die Bundesministerin Julia Klöckner ist nicht der Auffassung, dass es sich bei
Produkten immunokastrierter Tiere um Hormonfleisch handele. Ihre Aussage
bezog sich vielmehr auf Befürchtungen der Branche, dass Verbraucher und
Verbraucherinnen das Fleisch von geimpften Tieren fälschlicherweise für
Hormonfleisch halten könnten. Dass es sich bei der Impfung nicht um eine
Hormonbehandlung handelt, wurde wiederholt dargestellt, zum Beispiel im Bericht der
Bundesregierung über den Stand der Entwicklung alternativer Verfahren und
Methoden zur betäubungslosen Ferkelkastration vom 15. Dezember 2016 auf
Bundestagsdrucksache 18/10689. Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass dem
Landwirt alle verfügbaren Alternativen zur betäubungslosen Ferkelkastration zur
Verfügung stehen sollten. Dazu gehört auch die Impfung gegen Ebergeruch.
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ISSN 0722-8333]