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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die Unterstützung der Regionalregierung Kurdistan-Irak und der Peschmerga durch die Bundesregierung
(insgesamt 29 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
05.04.2019
Antwortdauer
30 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/935105.04.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8153 - Die Unterstützung der Regionalregierung Kurdistan-Irak und der Peschmerga durch die Bundesregierung
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Auswärtigen Amts vom 3. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9351
19. Wahlperiode 05.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel,
Christine Buchholz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/8153 –
Die Unterstützung der Regionalregierung Kurdistan-Irak und der Peschmerga
durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Deutschland hat seit dem 8. Februar 2015 die Peschmerga und die irakischen
Sicherheitskräfte durch Basisausbildung und Ausrüstungslieferungen
unterstützt. So bildeten Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr gemeinsam mit
internationalen Partnern und koordiniert durch das „Kurdistan Training
Coordination Center“ (KTCC) in der Region Kurdistan-Irak ca. 17 600 Peschmerga
aus. Darüber hinaus wurden 314 Peschmerga in Deutschland ausgebildet.
Flankierend lieferte Deutschland zwischen 2014 und 2016 im Rahmen der
militärischen Ausstattungs- und Ausrüstungshilfe Material für Irak aus
Bundeswehrbeständen, unter anderem Waffen, Fahrzeuge, Ausrüstung und Bekleidung. Seit
2016 ist Irak zudem Schwerpunktland der Ertüchtigungsinitiative der
Bundesregierung, in deren Rahmen Irak durch Ausstattung der Sicherheitskräfte
unterstützt wird. Die für die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der
Ausbildungsunterstützung geleisteten einsatzbedingten Zusatzausgaben
betrugen bis zum 30. April 2018 insgesamt rund 98 Mio. Euro. (Abschlussbericht der
Bundesregierung an den Deutschen Bundestag nach Beendigung des Mandats
zur Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der
Ausbildungsunterstützung der Sicherheitskräfte der Regierung der Region Kurdistan-Irak und der
irakischen Streitkräfte).
Im Jahr 2016 warf Amnesty International den Peschmergatruppen vor, dass sie
zahlreiche Häuser arabischer Familien mit Raupenfahrzeugen zerstört, in die
Luft gesprengt oder sie angezündet hätten. Ebenfalls 2016 hatten NDR-
Journalisten mit versteckter Kamera auf einem Schwarzmarkt bei Erbil gefilmt, dort
waren deutsche Waffen aufgetaucht. Peschmergasoldaten hatten ihre Gewehre
verkauft, um fehlenden Sold auszugleichen oder die Flucht nach Europa zu
bezahlen (www.taz.de/!5303116/). Laut „STUTTGARTER NACHRICHTEN“
vom 11. Februar 2018 haben von Bundeswehrsoldaten ausgebildete
Peschmerga während eines Angriffs auf Jesiden und rivalisierende Kurden im März
2017 die Kleinstadt Sinuni angegriffen, wobei auch zwei gepanzerte
Transporter vom Typ Dingo 1 zum Einsatz kamen. Die Fahrzeuge waren Teil der 2014
vom Deutschen Bundestag beschlossenen Ausrüstungs- und Ausbildungshilfe
für die Kurden im Norden des Irak.
Anfang 2018 hatte die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch
(HRW) laut Medienberichten den Sicherheitskräften der Region Kurdistan-Irak
vorgeworfen, hunderte Kämpfer des sogenannten Islamischen Staates (IS) ohne
Gerichtsverfahren hingerichtet zu haben. Auch hier betraf es die Polizeikräfte
Asayish. Diese hätten im Sommer 2017 nahe der Ortschaft Sumar „eine
Woche lang jede Nacht“ gefangene IS-Mitglieder getötet (www.tagesschau.de/
ausland/kurden-irak-hinrichtungen-101.html). Nun wirft HRW der Region
Kurdistan-Irak die Folter von Minderjährigen vor. So hätten die Asayish inhaftierte
Jugendliche unter anderem am ganzen Körper geschlagen, sie in schmerzhafter
Haltung festgebunden und mit Elektroschocks malträtiert. Damit seien
Geständnisse der Minderjährigen erzwungen worden. Die 14- bis 17-Jährigen wurden
demnach unter dem Vorwurf festgehalten, Mitglied in der Terrormiliz IS
gewesen zu sein. Folter soll es noch immer in „alarmierender Häufigkeit“ geben (dpa
vom 8. Januar 2019).
Die Bundesregierung setzt aber auch weiter auf eine Unterstützung der
Peschmergakämpfer. Die weitere materielle Unterstützung Iraks und der Region
Kurdistan-Irak wird seit 2016 im Rahmen der Ertüchtigungsinitiative der
Bundesregierung durch Projekte fortgesetzt, in deren Rahmen primär Militär, Polizei
sowie zivile staatliche Sicherheitsorgane in Bagdad und der Region Kurdistan-
Irak beim Aufbau von Sicherheitsstrukturen unterstützt werden. Der Irak war
auch 2018 ein Schwerpunktland der Ertüchtigungsinitiative
(Bundestagsdrucksache 19/326).
Die Peschmerga sind mehrheitlich keine einheitliche Truppe sondern in der
Realität bewaffnete Einheiten der in der Region Kurdistan-Irak dominanten
Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans
(PUK) (https://info.arte.tv/de/wer-sind-die-peschmerga). Die KDP hatte bei der
Wahl zum kurdischen Regionalparlament im September 2018 45 der 111 Sitze
gewonnen. Auf Platz zwei folgte die PUK mit 21 Sitzen. Die oppositionelle
Bewegung Gorran (Wandel) erhielt zwölf Mandate. Regierungsgegner sprachen
von massiven Unregelmäßigkeiten bei der Abstimmung (dpa vom 3. Dezember
2018).
V o r b e me r k u n g 1 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 7 und 11 kann aus Gründen des Staatswohls nicht
offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Nachrichtendienste
des Bundes sowie Einzelheiten zur nachrichtendienstlichen Erkenntnislage sind
im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen Auftrags aus § 1 Absatz 2
BNDG besonders schutzwürdig. Eine Veröffentlichung von Einzelheiten
betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer Schwächung der dem BND zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen und ließe
Rückschlüsse auf Aufklärungsschwerpunkte zu. Insofern könnte die Offenlegung
entsprechender Informationen für die Sicherheit und die Interessen der
Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein. Deshalb sind die entsprechenden
Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-Grad „VS – Nur für den
Dienstgebrauch“ eingestuft.*
V o r b e me r k u n g 2 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Fragen 6, 8, 9 und 12 kann aus Gründen des Staatswohls
nicht offen erfolgen. Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der
Nachrichtendienste des Bundes sind im Hinblick auf die künftige Erfüllung des gesetzlichen
* Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft.
Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Auftrags aus § 1 Absatz 2 BNDG besonders schutzwürdig. Ebenso
schutzbedürftig sind Einzelheiten zu der nachrichtendienstlichen Erkenntnislage. Eine
Veröffentlichung von Einzelheiten betreffend solche Erkenntnisse würde zu einer
wesentlichen Schwächung der dem BND zur Verfügung stehenden Möglichkeiten
zur Informationsgewinnung führen. Dies würde für die Auftragserfüllung des
Bundesnachrichtendienstes erhebliche Nachteile zur Folge haben. Sie kann für
die Interessen der Bundesrepublik Deutschland schädlich sein. Deshalb sind die
entsprechenden Informationen als Verschlusssache gemäß der VSA mit dem VS-
Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und werden in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt.**
V o r b e me r k u n g 3 d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Beantwortung der Frage 13 kann nicht offen erfolgen, da die erbetenen
Auskünfte in ganz besonderem Maße geheimhaltungsbedürftig sind, denn sie
enthalten Informationen zur Führung nachrichtendienstlicher Quellen. Der
Quellenschutz stellt für die Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste einen überragend
wichtigen Grundsatz dar. Die öffentliche Bekanntgabe der Identität von Quellen
gegenüber Unbefugten würde zum einen die staatliche Fürsorgepflicht gegenüber
den Betroffenen verletzen. Zum anderen würde die künftige Anwerbung von
Quellen schon durch die bloße Möglichkeit des Bekanntwerdens der Identität von
Quellen insgesamt nachhaltig beeinträchtigt. Dieses würde wiederum zu einer
erheblichen Schwächung der den Nachrichtendiensten zur Verfügung stehenden
Möglichkeiten zur Informationsgewinnung führen. Die künftige
Aufgabenerfüllung der Nachrichtendienste des Bundes würde stark beeinträchtigt. Insofern
könnte die Offenlegung der entsprechenden Informationen die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland gefährden oder ihren Interessen schweren Schaden
zufügen. Deshalb sind die Antworten zu der genannten Frage als Verschlusssache
gemäß der VSA mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Geheim“ eingestuft und
werden in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.**
1. In welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2017 und 2018 Kriegswaffen
in den Irak (außer Region Kurdistan-Irak) tatsächlich ausgeführt (bitte
entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern,
Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine
endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen
Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)?
2. In welcher Gesamthöhe wurden in den Jahren 2017 und 2018 Kriegswaffen
in die Region Kurdistan-Irak tatsächlich ausgeführt (bitte entsprechend der
Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern,
Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige
Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte
jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)?
Die Fragen 1 und 2 werden zusammengefasst beantwortet.
In den Jahren 2017 und 2018 wurden keine Kriegswaffen nach Irak ausgeführt,
das umfasst auch die Region Kurdistan-Irak. Die Angaben für das Jahr 2018 sind
vorläufig und können sich durch Korrekturen noch verändern.
** Das Auswärtige Amt hat Teile der Antwort als „VS – Vertraulich“ und „VS – Geheim“ eingestuft.
Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der
Geheimschutzordnung eingesehen werden.
3. In welchem Wert wurden von der Bundesregierung
Einzelausfuhrgenehmigungen für
a) Kriegswaffen und
b) sonstige Rüstungsgüter
im Jahr 2018 in welcher Höhe für den Irak (außer für Peschmerga und
Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak) erteilt (bitte entsprechend der
Jahre nach Ausfuhrlisten- und Kriegswaffenlistennummern,
Güterbeschreibung und des jeweiligen Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige
Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte
jeweils unter Angabe der Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)?
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen nach Irak wurden in den Jahren 2017 und 2018
keine Einzelgenehmigungen erteilt.
Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter nach Irak, außer an die Regierung der
Region Kurdistan-Irak, wurden 2017 folgende Einzelgenehmigungen erteilt:
Ausfuhrlisten-Position Güterbeschreibung Wert in Euro
Gesamt 7.988.804
- davon irakische
Regierungsstellen
A0004A Teile für Flugkörper 595.000
A0004C Flugkörperabwehrsysteme für
Luftfahrzeuge und Teile dafür
2.403.957
A0007F Dekontaminationsausrüstung und
Teile dafür
193.144
A0007G Teile für Detektionsausrüstung 35.700
A0013D Bombenschutzanzüge 632.325
A0017C Decklack 70
- davon Botschaften
und Konsulate
A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und
Teile dafür
3.732.426
- davon VN-Missionen A0001 Waffenzielgeräte und Teile für Gewehre
mit Kriegswaffenlisten-Nummer
11.900
A0003A Munition für Gewehre, Revolver und
Pistolen
44.380
A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und
Teile für ballistischen Schutz
339.902
Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter nach Irak, außer an die Regierung der
Region Kurdistan-Irak, wurden 2018 folgende Einzelgenehmigungen erteilt:
Ausfuhrlisten-Position Güterbeschreibung Wert in Euro
Gesamt 617.697
- davon irakische
Regierungsstellen
A0010A Formationsleuchte für Kampfflugzeug 1.006
A0011A Kommunikationsausrüstung und Teile
für Kommunikationsausrüstung
92.126
A0017K Mobile Stromerzeugungsaggregate 223.000
- davon Botschaften
und Konsulate
A0006B Geländewagen mit Sonderschutz 278.865
A0006B Teile für ballistischen Schutz 22.700
Bei den Angaben für das Jahr 2018 handelt es sich um vorläufige Angaben, die
sich durch Fehlerkorrekturen und Änderungen noch verändern können.
4. In welchem Wert wurden von der Bundesregierung
Einzelausfuhrgenehmigungen für
a) Kriegswaffen und
b) sonstige Rüstungsgüter
im Jahr 2018 in welcher Höhe für Peschmerga und Sicherheitskräfte der
Region Kurdistan-Irak erteilt (bitte entsprechend der Jahre nach Ausfuhrlisten-
und Kriegswaffenlistennummern, Güterbeschreibung und des jeweiligen
Werts aufschlüsseln; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht
erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen und bitte jeweils unter Angabe der
Zahlen für den Vorjahreszeitraum angeben)?
Für die Ausfuhr von Kriegswaffen an die Regierung der Region Kurdistan-Irak
wurden weder im Jahr 2017 noch im Jahr 2018 Einzelgenehmigungen erteilt.
Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter an die Regierung der Region Kurdistan-
Irak wurden 2017 folgende Einzelgenehmigungen erteilt:
Ausfuhrlisten-
Position
Güterbeschreibung Wert in Euro
A0001A Teile für Gewehre mit Kriegswaffenlisten-
Nummer
101.716
A0006A Teile für gepanzerte Fahrzeuge, LKW und
Geländewagen
474.854
A0006B Geländewagen mit Sonderschutz und Teile
Geländewagen mit Sonderschutz
6.118.000
A0007 ABC Maskentaschen, Tragkraftspritzen und
Detektionsausrüstung,
Dekontaminationsausrüstung und Teile dafür
306.399
Für Ausfuhren sonstiger Rüstungsgüter an die Regierung der Region Kurdistan-
Irak wurde 2018 folgende Einzelgenehmigung erteilt:
Ausfuhrlisten-
Position
Güterbeschreibung Wert in Euro
A0006B Geländewagen mit Sonderschutz, Teile für
ballistischen Schutz
383.000
Bei den Angaben für das Jahr 2018 handelt es sich um vorläufige Angaben, die
sich durch Fehlerkorrekturen und Änderungen noch verändern können.
5. Hat es in 2018 Maßnahmen (Übungen, Lehrgänge, Besprechungen etc.) im
Rahmen der polizeilichen (Bundeskriminalamt – BKA, Bundespolizei) und
nachrichtendienstlichen (Bundesamt für Verfassungsschutz – BfV,
Bundesnachrichtendienst – BND, Militärischer Abschirmdienst – MAD)
Zusammenarbeit zwischen Deutschland und der Region Kurdistan-Irak gegeben?
Wenn ja, welche (bitte unter Angabe der jeweiligen Kooperationspartner,
Orte, Zeiträume, Inhalte bzw. Gegenstände der Projekte und Kosten für die
deutsche Seite auflisten)?
Das Bundeskriminalamt (BKA) hat im Rahmen einer Dienstreise am 28. März
2018 einen Höflichkeitstermin mit der Protokollabteilung der Region Kurdistan-
Irak absolviert.
Darüber hinaus wird auf die Antworten zu den quartalsmäßigen Anfragen der
Fraktion DIE LINKE. zu den Polizei- und Zolleinsätzen im Ausland, zuletzt auf
Bundestagsdrucksache 19/8783 zum vierten Quartal 2018, verwiesen.
Eine weitergehende Beantwortung der Frage ist der Bundesregierung nach
sorgfältiger Abwägung nicht möglich, da die erbetenen Informationen derart
schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber
dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss
ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem
Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.
Das verfassungsmäßig verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen
Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch schutzwürdige
Interessen von Verfassungsrang begrenzt, wozu auch und insbesondere
Staatswohlerwägungen zählen. Eine Offenlegung der angeforderten Informationen und
Auskünfte birgt die konkrete Gefahr, dass Einzelheiten bekannt würden, die unter
dem Aspekt des Schutzes der nachrichtendienstlichen Zusammenarbeit mit
ausländischen Partnern besonders schutzbedürftig sind. Eine öffentliche
Bekanntgabe von Informationen zum Kenntnisstand, zur Leistungsfähigkeit und zu
Methoden von ausländischen Partnerdiensten und die damit einhergehend
Kenntnisnahme durch Unbefugte würde erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die
vertrauensvolle Zusammenarbeit des BND mit ausländischen Nachrichtendiensten
haben. Zudem stellt der Schutz nachrichtendienstlicher Verbindungen ein
primäres Schutzziel zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des
Bundesnachrichtendienstes dar.
Würden in der Konsequenz eines Vertrauensverlustes Informationen von
ausländischen Stellen entfallen oder wesentlich zurückgehen, entstünden signifikante
Informationslücken mit negativen Folgewirkungen für die Genauigkeit der
Abbildung der Sicherheitslage in der Bundesrepublik Deutschland sowie im
Hinblick auf den Schutz deutscher Interessen im Ausland. Dies würde folgenschwere
Einschränkungen der Informationsgewinnung bedeuten, womit der gesetzliche
Auftrag des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Absatz 2 BNDG nicht mehr
sachgerecht erfüllt werden könnte. Eine VS-Einstufung und Hinterlegung der
angefragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
würde dem Schutzbedürfnis der Informationen und damit einhergehend der
fortgesetzten Aufgabenerfüllung des Bundesnachrichtendienstes nicht ausreichend
Rechnung tragen. Die angefragten Inhalte beschreiben die Fähigkeiten und
Arbeitsweisen des Bundesnachrichtendienstes so detailliert, sodass daraus
unmittelbar oder mittelbar Rückschlüsse auf die Zusammenarbeit mit ausländischen
Nachrichtendiensten geschlossen werden können. Eine Bekanntgabe dieser
Informationen, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, kann dem
Schutzbedürfnis somit nicht Rechnung tragen, da bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Information kein Ersatz durch andere Instrumente der
Informationsgewinnung möglich wäre.
In Bezug auf den Militärischen Abschirmdienst (MAD) können hierzu aus
Gründen des Staatswohles keine Angaben – auch nicht in abgestufter Form – gemacht
werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der
sogenannten Third-Party-Rule nicht veröffentlicht werden. Die Third-Party-Rule
betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste.
Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante
Informationen enthalten, die unter der Maßgabe der vertraulichen Behandlung
von ausländischen Nachrichtendiensten an den MAD weitergeleitet wurden. Eine
Bekanntgabe dieser Informationen kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes
bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der
Nachrichtendienste des Bundes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden,
zumal mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde. Die zugesagte
Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Ausbildungsmaßnahmen, Übungen,
Lehrgänge und Besprechungen. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Staatswohl, das hier ein Geheimhaltungsinteresse beinhaltet, einerseits und dem
grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits, ergibt
daher, dass auch eine eingestufte Übermittlung der Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht in Betracht kommt. Die Bedeutung
der Third-Party-Rule für die internationale nachrichtendienstliche
Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss 2BvE 2/15 vom 13. Oktober 2016
gewürdigt (insb. Rn. 162 bis 166).
6. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Türkei nach
der Anerkennung der kurdischen Regionalregierung im Jahr 1994 18
Militärstützpunkte in verschiedenen Regionen der Region Kurdistan-Irak
errichtete, eine davon 25 km von der kurdischen Hauptstadt Erbil entfernt (www.
heise.de/tp/features/Tuerkische-Armee-Der-naechste-voelkerrechtswidrige-
Einmarsch-4088787.html?seite=all)?
Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
7. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass sich in der Militärbasis Bamernê neben einem Panzerbataillon
auch ein Flughafen befindet (www.heise.de/tp/features/Tuerkische-Armee-
Der-naechste-voelkerrechtswidrige-Einmarsch-4088787.html?seite=all)?
Auf die Vorbemerkung 1 der Bundesregierung wird verwiesen.
8. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass sich in den Militärbasen Zaxo und Dohuk auch Stützpunkte
des türkischen Geheimdienstes MIT befinden (www.heise.de/tp/features/
Tuerkische-Armee-Der-naechste-voelkerrechtswidrige-Einmarsch-4088787.
html?seite=all)?
Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
9. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), wie viele Militärstützpunkte die Türkei derzeit in der Region
Kurdistan-Irak unterhält und wie viele türkische Soldaten in den Militärbasen
stationiert sind?
Auf die Vorbemerkung 2 der Bundesregierung wird verwiesen. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 6 verwiesen.
10. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, auf welcher (völker-)
rechtlichen Grundlage die Türkei in der Region Kurdistan-Irak Militärbasen
unterhält?
Der Bundesregierung ist bekannt, dass immer wieder Gespräche zu
Sicherheitsfragen einschließlich der Frage der türkischen Militärpräsenzen im Irak zwischen
der türkischen Regierung und der irakischen Regierung sowie der Regierung der
Region Kurdistan-Irak geführt wurden. Die Bundesregierung kennt die Details
dieser Gespräche nicht, hat jedoch zur Kenntnis genommen, dass die irakische
Regierung die türkische Regierung wiederholt öffentlich aufgefordert hat, die
Souveränität Iraks zu respektieren.
11. Inwieweit befinden sich die türkischen Militärbasen mit Zustimmung der
von der Barzani-Partei KDP (Demokratische Partei Kurdistans) dominierten
Regionalregierung auf dem Territorium der Region Kurdistan-Irak?
Auf die Vorbemerkung Nummer 1 der Bundesregierung wird verwiesen.
12. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob die türkischen Militäroperationen in die Region Kurdistan-Irak,
insbesondere im nordöstlichen, grenznahen Raum, im Jahr 2018 intensiviert
wurden?
Auf die Vorbemerkung Nummer 2 der Bundesregierung wird verwiesen.
13. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob die türkischen Militäroperationen in die Region Kurdistan-Irak mit
Zustimmung der irakischen Zentralregierung und/oder der von der Barzani-
Partei KDP dominierten Regionalregierung durchgeführt werden?
Auf die Vorbemerkung Nummer 3 der Bundesregierung wird verwiesen.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über türkische Luftangriffe auf
Ziele im Nordirak seit dem Jahr 2015?
Der Bundesregierung liegen seit 2015 presseöffentliche Berichte über türkische
Luftangriffe auf irakischem Staatsgebiet vor, so zum Beispiel von Reuters
„Turkish air strike ‚neutralizes‘ 14 Kurdish militants in Iraq: military“ (www.reuters.
com/article/us-mideast-crisis-iraq-turkey/turkish-air-strike-neutralizes-14-
kurdishmilitants-in-iraq-military-idUSKCN1NG087?il=0).
a) Wie viele solcher Luftangriffe sind der Bundesregierung bekannt?
Die genaue Anzahl der Luftangriffe ist der Bundesregierung nicht bekannt.
b) Welche und wie viele Opfer dieser Luftangriffe und Schäden von
Infrastruktur sind der Bundesregierung bekannt (bitte nach zivilen Opfern,
Opfern von PKK und verbündeten Milizen, Peschmerga aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt auf Grundlage von presseöffentlichen
Einzelberichten nur über eine unzusammenhängende Datenbasis, die eine valide
Beantwortung der Frage nicht zulässt.
c) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Haltung der
kurdischen Regionalregierung bezüglich dieser Luftangriffe?
Der Bundesregierung sind hierzu öffentliche Stellungsnahmen der kurdischen
Regionalregierung (so auch des Premierministers der Region Kurdistan-Irak,
Nechirvan Barzani, vom 27. Januar 2019) bekannt.
d) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Haltung der
irakischen Zentralregierung bezüglich dieser Luftangriffe?
Der Bundesregierung sind hierzu die offiziellen Stellungsnahmen der irakischen
Zentralregierung bekannt, so auch das am 7. Januar 2019 von der irakischen
Zentralregierung an die Vereinten Nationen (VN) übermittelte Protestschreiben, in
dem die Militärmaßnahmen der Türkei auf irakischem Staatsgebiet verurteilt
werden.
e) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung bezüglich der Reaktion der
Zivilbevölkerung in der Region Kurdistan-Irak auf die türkischen
Luftangriffe?
Der Bundesregierung sind hierzu presseöffentliche Berichte bekannt, in denen
über Reaktionen der betroffenen Bevölkerung berichtet wird (darunter eine
Meldung der NZZ vom 27. Januar 2019 „Kurden stürmen türkische Militärbasis im
Nordirak“, www.nzz.ch/international/kurden-stuermen-tuerkische-
militaerbasisim-nordirak-ld.1454979).
f) Inwieweit und auf welchem Wege erhält die Bundesregierung im Vorfeld
solcher Luftangriffe von Seiten der Türkei Informationen über Zeitpunkt
und Ziel dieser Angriffe?
Der Bundesregierung wurden von türkischer Seite keinerlei Informationen zu
Angriffen übermittelt.
g) Inwieweit bemüht sich die Bundesregierung, zum Schutze ihrer eigenen
im Nordirak eingesetzten Kräfte und verbündeten Peschmerga im Vorfeld
von Seiten der Türkei Informationen über Luftangriffe auf Ziele im
Nordirak zu erhalten?
Die Sicherheit der deutschen Soldatinnen und Soldaten hat für die
Bundesregierung höchste Priorität. Deutschland steht hierzu in kontinuierlichem Kontakt mit
Partnern. Ein Austausch zu türkischen militärischen Operationen im irakischen
Staatsgebiet findet nicht statt.
15. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob die KDP im türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan einen
Verbündeten gegen die irakische Zentralregierung und gegen die
innenpolitischen Rivalen PUK (Patriotische Union Kurdistans) und PKK
(Arbeiterpartei Kurdistans) sieht, weil es keine ideologischen Gräben gibt (www.
sueddeutsche.de/politik/tuerkei-erdoan-will-keinen-kurdenstaat-aber-
auchkeinen-konflikt-1.3671457)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine eigenen Erkenntnisse vor.
16. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), dass ein hartes Vorgehen gegen die nordirakischen Kurden vor dem
Hintergrund der 2019 stattfindenden Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen vor allem konservative Kurden in der Türkei und damit potenzielle
Wähler der Regierungspartei AKP verprellen würde (www.sueddeutsche.de/
politik/tuerkei-erdoan-will-keinen-kurdenstaat-aber-auch-keinen-konflikt-
1.3671457)?
Zu hypothetischen Szenarien äußert sich die Bundesregierung grundsätzlich
nicht.
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass die Präsidentschafts- und
Parlamentswahlen in der Türkei bereits im Juni 2018 stattfanden.
17. Inwieweit befinden sich die türkischen Militärbasen mit Zustimmung der
irakischen Zentralregierung auf dem Territorium der Region Kurdistan-Irak?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
18. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche) über Folter in Gefängnissen der Region Kurdistan-Irak?
19. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse durch NATO-
Bündnispartner (auch nachrichtendienstliche) über Folter in Gefängnissen der
Region Kurdistan-Irak?
20. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche) darüber, ob Geständnisse, die in Strafverfahren vor Gerichten
der Region Kurdistan-Irak als Beweismittel verwendet werden, unter Folter
oder erniedrigender Behandlung entstanden sind?
21. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse durch NATO-
Bündnispartner (auch nachrichtendienstliche) darüber, ob Geständnisse, die in
Strafverfahren vor Gerichten der Region Kurdistan-Irak als Beweismittel
verwendet werden, unter Folter oder erniedrigender Behandlung entstanden sind?
22. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse
durch NATO-Bündnispartner zu den Vorwürfen von HRW, dass
Sicherheitskräfte der Region Kurdistan-Irak hunderte Kämpfer des IS ohne
Gerichtsverfahren hingerichtet haben?
23. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse
durch NATO-Bündnispartner zu dem von HRW gegen Sicherheitskräfte der
Region Kurdistan-Irak erhobenen Vorwurf der Folter von Minderjährigen?
Aufgrund des inhaltlichen Zusammenhangs werden die Fragen 18 bis 23
gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung hat hierzu keine eigenen Erkenntnisse.
24. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Vorwürfen
zu extralegalen Hinrichtungen und Folter von HRW?
Die Bundesregierung lehnt die Todesstrafe ab und ist dem Verbot von Folter
verpflichtet. Die Bundesregierung fordert grundsätzlich die konsequente Aufklärung
und transparente Aufarbeitung von Vorwürfen im Sinne der Fragestellung.
25. Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch
nachrichtendienstliche), ob die Rechtsvorschriften der Region Kurdistan-Irak eindeutige
Bestimmungen dazu enthalten, dass das Folterverbot absolut und ausnahmslos
gilt und Folter unter keinen Umständen zu rechtfertigen ist?
Irak ist Vertragspartei des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische
Rechte, der in Artikel 7 ein absolutes Folterverbot enthält. Nach Artikel 2
Absatz 1 des Pakts sind die Vertragsstaaten verpflichtet, die in dem Pakt anerkannten
Rechte allen in ihrem Gebiet befindlichen und ihrer Herrschaftsgewalt
unterstehenden Personen zu gewährleisten. Der Pakt findet demnach auch Anwendung
innerhalb der Region Kurdistan-Irak als Teil Iraks.
26. Inwiefern werden in der Region Kurdistan-Irak nach Kenntnis der
Bundesregierung das Folterverbot nach Artikel 5 der Allgemeinen Erklärung der
Menschenrechte und die Verpflichtungen des VN-Übereinkommens gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe eingehalten?
27. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung in Bezug auf die strafrechtliche
Verfolgung der mutmaßlichen Verantwortlichen für Folter in der Region
Kurdistan-Irak?
28. Inwiefern setzt Nordirak nach Kenntnis der Bundesregierung das Istanbul-
Protokoll der Vereinten Nationen zur wirksamen medizinischen und
juristischen Untersuchung und Dokumentation von Folteranschuldigungen um?
29. Inwieweit hat die Bundesregierung eigene Kenntnisse und/oder Kenntnisse
durch NATO-Bündnispartner zur Verstrickung von Sicherheitskräften der
Region Kurdistan-Irak im Bereich der Organisierten Kriminalität (OK) wie
Waffenhandel, Menschenhandel und Zwangsprostitution?
Die Fragen 26 bis 29 werden gemeinsam beantwortet.
Es liegen der Bundesregierung keine eigenen Erkenntnisse vor.
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ISSN 0722-8333]
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