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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19)
(insgesamt 12 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
05.04.2019
Antwortdauer
22 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenBildung & Forschung
Offizielle Quellen und Volltext
Die verlinkten PDFs stammen direkt vom Dokumentenserver des Deutschen Bundestages.
BT19/836214.03.2019
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 19/8362
19. Wahlperiode 14.03.2019
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte, Friedrich Straetmanns,
Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Ulla Jelpke, Amira Mohamed Ali,
Cornelia Möhring, Niema Movassat, Petra Pau, Martina Renner, Kersten Steinke,
Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei
Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19)
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa in den
einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen Geschäftsordnung der
Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und sonstige
Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen und
Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der Beeinflussung
des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und
die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung
von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen
Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: das ist sogar wichtig.
Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft vorhandenen
Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im
Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d. Artikel 76
Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz, die
erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE 40,
296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei der
Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes
über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19),
die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs
eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen.
Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die
Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen
externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines
konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen
spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen werden,
ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder aufgrund
anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies sollte sich
nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des
Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt
dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“
darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem
jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren. Es
ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung nichts zu
verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die Bundesregierung das
berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie des Deutschen
Bundestages auf substantiierte Informationen achtet. Sie erwarten, dass die
Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit Änderungen am
Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen worden sind, diese einzeln
benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf den Vergleich
verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der Bundesregierung untereinander und mit
den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen Stellungnahmen missachtete
nach Auffassung der Fragesteller das parlamentarische Fragerecht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit
Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers
und Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier,
Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der
Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene
bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen
externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch
das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen
Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung
beteiligt?
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so
genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist
(bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher
Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so
genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag
des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte
einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden
Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum
ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und
falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen, Beratungen,
Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und Vertretern
der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im Titel der
Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit der
Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung, Ausarbeitung,
Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen und
Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter
Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe
Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden
(bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielsweise die
Namen der für diesen bzw. diese tätigen Person bzw. Personen, das
Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen
und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten
bzw. der externe Dritte in fremden Auftrag, und falls ja, haben sie bzw.
hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat
die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte
ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)?
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt
(bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs beantworten)?
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen
Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gem. § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils
durchgeführt?
Berlin, den 18. Februar 2019
Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
BT19/915505.04.2019
auf die Kleine Anfrage - Drucksache 19/8362 - Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den Gesetzentwurf der Bundesregierung - Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19)
AntwortAntwort
Volltext (unformatiert)
[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 3. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9155
19. Wahlperiode 05.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/8362 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes über Duldung bei
Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache 8/19)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und
die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung
von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen
Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: das ist sogar wichtig.
Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft
vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im
Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d.
Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz,
die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich.“ (BVerfGE
40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei
der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines
Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung (Bundesratsdrucksache
8/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des
Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf.
beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran,
die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder
Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung
eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis,
welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend
ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür
unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich
und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu
dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände
dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die
Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass
die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der
Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen
achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6,
soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung
vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße
Verweis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der
Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das
parlamentarische Fragerecht.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15.
November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode
erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der
Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den
von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen
Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung
aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der
weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des
Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und
Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen
machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen.
Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter
diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in
anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die
Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten
Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst
Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung.
Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der
parlamentarischen Kontrolle dar. Parlamentarische Kontrolle ist politische
Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67, 100, 140).
Parlamentarische Kontrolle kann die Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der
Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219);
124, 78 (122); 137, 185, (250)).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit
erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung
erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis
der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und
Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den
Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
Die Regelungen des Gesetzentwurfs über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung waren zunächst im Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
enthalten und wurden im Zuge der Abstimmung in einen gesonderten Gesetzentwurf
überführt.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit
Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers
und Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier,
Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der
Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Die Referentenentwürfe des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
(BMI) und die dazu eingegangen Stellungnahmen werden, soweit einer
Veröffentlichung der Stellungnahmen nicht widersprochen wurde, sukzessive auf der
Internetseite des BMI veröffentlicht unter www.bmi.bund.de/SiteGlobals/Forms/
suche/gesetzgebungsverfahren-formular.html.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene
bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen
externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch
das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen
Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung
beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt
des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so
genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist
(bitte ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu
welcher Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und
warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so
genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag
des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte
einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden
Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum
ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der
Länder- und Verbändeanhörung Änderungen erfahren. Es ist üblich und Sinn und
Zweck dieser Beteiligungen, dass die vorgetragenen Argumente im Rahmen einer
Gesamtabwägung und unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung in die
weiteren Überlegungen zum Vorhaben einfließen können.
Referentenentwürfe, Stellungnahmen von Verbänden sowie die Gesetzentwürfe
werden auf der Internetseite des BMI sukzessive veröffentlicht. Die
vorgenommenen Änderungen sind daher transparent nachvollziehbar. Die Bundesregierung
weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es nicht Bestandteil der
parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei verfügbare Informationen durch die
Bundesregierung zusammentragen und anschaulich aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben), wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen. Soweit dabei einzelne Studien,
Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt werden, werden diese regelmäßig in
der Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und
falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antworten zu den Fragen 3 bis 7 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im
Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit
der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen
und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter
Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe
Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden
(bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielsweise die
Namen der für diesen bzw. diese tätigen Person bzw. Personen, das
Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen
und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten
bzw. der externe Dritte in fremden Auftrag, und falls ja, haben sie bzw.
hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat
die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte
ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hat zu der Frage eine
Ressortabfrage für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der
Bundesregierung) bis 19. Dezember 2018 (Kabinettsbeschluss des Gesetzentwurfs)
durchgeführt. Die Ressortabfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten
(jeweils nur Leitungsebene) bezogen auf den Regelungsgegenstand des
Referentenentwurfs ergeben:
Ressort/Name Datum Ort Name des Verbands/Unternehmens/externen
Dritten
Bundeskanzleramt
Kabinettmitglieder 10.04.2018 Kabinettklausur
Meseberg
Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände
Herr Ingo Kramer, Präsident
Deutscher Gewerkschaftsbund
Herr Reiner Hoffmann, Vorsitzender
ChefBK
BM Prof. Dr. Helge Braun
12.04.2018 Berlin Industriegewerkschaft Metall
Herr Jörg Hofmann, 1. Vorsitzender
Herr Matin Kamp, Leiter des Berliner
Vorstandsbüros
ChefBK
BM Prof. Dr. Helge Braun
14.05.2018 Berlin Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände
Herr Ingo Kramer, Präsident
ChefBK
BM Prof. Dr. Helge Braun
04.07.2018 Berlin Mitglieder des Präsidiums u. Vorstands der
Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände
Bundeskanzlerin,
BM Olaf Scholz,
BM Peter Altmaier,
BM Hubertus Heil,
BM’in Dr. Franziska
Giffey, BM Jens Spahn,
BM Andreas Scheuer,
BM’in Anja Karliczek,
BM Prof. Dr. Helge Braun,
StS Klaus Vitt
03.09.2018 9. Meseberger
Zukunftsgespräch
Präsidenten von Bundesverband der
Deutschen Industrie, Bundesvereinigung der
Arbeitgeberverbände, Deutscher Industrie- und
Handelskammertag, Zentralverband des
Deutschen Handwerks, Vorsitzende von
Deutscher Gewerkschaftsbund,
Industriegewerkschaft Metall, IGBCE, Ver.di, dbb, Frau
Dr. Ariane Reinhart (Continental AG), Herr
Hasan Allak (Continental AG), Herr Prof.
Dr. Jan Marco Leimeister (Universitäten
Kassel und St. Gallen)
Ressort/Name Datum Ort Name des Verbands/Unternehmens/externen
Dritten
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
BM Horst Seehofer 13.09.2018 Berlin Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Herr Betram Brossardt, Hauptgeschäftsführer
BM Horst Seehofer 03.12.2018 Berlin Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Herr Alfred Gaffal, Präsident
Herr Betram Brossardt, Hauptgeschäftsführer
Parlamentarischer
Staatssekretär
Stephan Mayer
27.6.2018 Berlin Industrie- und Handelskammer für München
und Oberbayern Herr Peter Driessen,
Geschäftsführer
Parlamentarischer
Staatssekretär
Stephan Mayer
23.11.2018 Berlin Weltverband Deutsche Auslandsschulen e. V.
Herr Detlef Ernst, Vorstandsvorsitzender
Herr Thilo Klingebiel, Geschäftsführer
Parlamentarischer
Staatssekretär
Stephan Mayer
28.11.2018 Berlin Wirtschaftsbeirat der Union e. V.
Staatsekretär
Dr. Markus Kerber
23.07.2018 Berlin Zentralverbandes des Deutschen Handwerks
Herr Holger Schannecke, Generalsekretär
Parlamentarischer
Staatssekretär
Marco Wanderwitz
24.10.2018 Leipzig Parlamentarischen Abend der Sächsischen
Industrie- und Handelskammer
Staatssekretär
Dr. Helmut Teichmann
28.08.2019 Berlin Goethe Institut
Herr Johannes Ebert, Generalsekretär
Staatssekretär
Dr. Helmut Teichmann
10.10.2018 Berlin Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände
Herr Peter Clever, Mitglied der
Hauptgeschäftsführung
Staatssekretär
Dr. Helmut Teichmann
14.12.2018 Berlin Bundesvereinigung Deutscher
Arbeitgeberverbände
Herr Peter Clever, Mitglied der
Hauptgeschäftsführung
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
BM Peter Altmaier 07.11.2018 Berlin Deutscher Schaustellerbund
Herr Albert Ritter, Präsident
Herr Frank Hakelberg, Hauptgeschäftsführer
Ressort/Name Datum Ort Name des Verbands/Unternehmens/externen
Dritten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BM Hubertus Heil 06.11.2019 Berlin Bundesagentur für Arbeit,
Bundesvereinigung der Arbeitgeberverbände, Deutscher
Industrie- und Handelskammertag, Deutscher
Gewerkschaftsbund, Industriegewerkschaft
Bergbau, Chemie, Energie,
Industriegewerkschaft Metall, Vereinte
Dienstleistungsgewerkschaft
BM Hubertus Heil 02.10.2018 Berlin DAX-30 Konzernbetriebsratsvorsitzende
BM Hubertus Heil 21.08.2018 Berlin Institut der Deutschen Wirtschaft Köln
Herr Prof. Michael Hüther
BM Hubertus Heil 24.07.2018 Berlin Continental AG
Herr Rogasch, Leiter Public Affairs
Frau Dr. Reinhart, Personalvorstand
Staatssekretärin
Leonie Gebers
16.05.2018 Berlin Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Herrn Dr. Achim Dercks, stellvertretender
Hauptgeschäftsführer,
Frau Dr. Sandra Hartig
Staatssekretärin
Leonie Gebers
28.06.2018 Berlin BDA-Vorstands-Ausschuss für
Arbeitsmarktfragen
Staatssekretärin
Leonie Gebers
03.07.2018 Berlin Unternehmerverband des Handwerks
Herr Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer
Staatssekretärin
Leonie Gebers
24.08.2018 Berlin Unternehmerverband des Handwerks
Herr Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer
Staatssekretärin
Leonie Gebers
30.08.2018 Berlin Deutscher Industrie- und Handelskammertag
Herrn Dr. Achim Dercks
Staatssekretärin
Leonie Gebers
07.09.2018 Berlin Arbeitgeberverbandes Pflege
Frau Isabell Halletz, Geschäftsführerin
Staatssekretärin
Leonie Gebers
19.09.2018 Berlin Deutscher Gewerkschaftsbund
Herr Johannes Jacob, Abteilungsleiter
Arbeitsmarktpolitik
Staatssekretärin
Leonie Gebers
09.11.2018 Berlin Mitglieder der Unternehmensinitiative zum
Thema "Bleibeperspektive für Geflüchtete in
Arbeit und Ausbildung"
Frau Antje von Dewitz, Frau Lisa Fiedler
Herr Gottfried Härle, Frau Ursula Maurer,
Frau Esther Straub, Herr Markus Winter,
Frau Andrea Winter, Herr Thomas Osswald
Staatssekretärin
Leonie Gebers
15.11.2018 Berlin Industriegewerkschaft Metall
Geschäftsführerkonferenz
Staatssekretärin
Leonie Gebers
21.11.2018 Berlin Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
Herr Bertram Brossardt,
Hauptgeschäftsführer
Staatssekretärin
Leonie Gebers
18.12.2018 Telefonat Unternehmerverband des Handwerks
Herr Karl-Sebastian Schulte, Geschäftsführer
Ressort/Name Datum Ort Name des Verbands/Unternehmens/externen
Dritten
Bundesministerium der Finanzen
Staatssekretär
Wolfgang Schmidt
12.2018 Berlin Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für
Integration und Migration
Frau Dr. Cornelia Schu, Geschäftsführerin
SVR GmbH & Direktorin des SVR-
Forschungsbereichs
Staatssekretär
Wolfgang Schmidt
22.01.2019 Berlin ProAsyl
Herr Günter Burkhardt, Geschäftsführer
Staatssekretär
Wolfgang Schmidt
14.02.2019 Berlin ProAsyl
Herr Günter Burkhardt, Geschäftsführer
Frau Bellinda Bartolucci, Rechtspolitische
Referentin
Integrationsbeauftragte
Integrationsbeauftragte,
Bundeskanzleramt
26.09.18 Berlin Unternehmer-Initiative Bleiberecht durch
Arbeit
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt
(bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs beantworten)?
Die Regelungen des Gesetzentwurfs über Duldung bei Ausbildung und
Beschäftigung waren zunächst im Entwurf eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes
enthalten und wurden im Zuge der Abstimmung in einen gesonderten Gesetzentwurf
überführt. Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO zum Entwurf
eines Fachkräfteeinwanderungsgesetzes einschließlich der später in den Entwurf
eines Gesetzes über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung überführten
Regelungen wurde am 26. November 2018 mit Frist zum 7. Dezember 2018
eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen
Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Das Bundeskabinett hat am 2. Oktober 2018 „Eckpunkte zur
Fachkräfteeinwanderung aus Drittstaaten“ beschlossen. Diese wurden auf der Homepage des BMI
veröffentlicht.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gem. § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils
durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages wurden am 26. November 2018
unterrichtet.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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