[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 2. April 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9129
19. Wahlperiode 04.04.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/8473 –
Sammelabschiebungen nach Afghanistan im asylpolitischen Kontext
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 7. Januar 2019 wurden bei einer weiteren Sammelabschiebung 36
afghanische Schutzsuchende aus Deutschland nach Kabul abgeschoben. Bei
mindestens einer Person verweigerte Afghanistan die Aufnahme, da sie deren
Staatsbürgerschaft anzweifelte (
www.welt.de/politik/deutschland/article186868552/
Afghanistan-kippt-Abschiebung-Identitaet-eines-Straftaeters-nicht-anerkannt.
html). Über die grundsätzliche Verurteilung von Abschiebungen nach
Afghanistan durch die Fragestellerinnen und Fragesteller hinaus wirft dieser Vorfall
Fragen bezüglich der Abschiebepraxis der Bundesregierung auf.
Die allgemeine Sicherheitslage bietet nach Ansicht der Fragestellerinnen und
Fragesteller ernsthaften Anlass zur Sorge um die Sicherheit der
Zivilbevölkerung in dem Kriegsland. Die Taliban befinden sich auf dem Vormarsch, und die
Sicherheitslage verschlechtert sich zusehends. Bereits im November 2017
wurde Afghanistan von den Vereinten Nationen (VN) von einem „Post Conflict
Country“ als ein „Country in active conflict“ eingestuft. Seitdem hat sich die
Situation vor Ort weiter verschlechtert. Selbst die afghanische Hauptstadt
Kabul, wo die Abschiebeflüge aus Deutschland landen, wurde von den VN im
September 2018 als keine sichere inländische Fluchtalternative bewertet (www.
refworld.org/docid/5b8900109.html). Dennoch wurde bereits am 3. Juli 2018
ein Präzedenzfall geschaffen und entgegen der am 31. Mai 2017 gefällten
Entscheidung, nur noch „Straftäter, Gefährder und Mitwirkungsverweigerer“ nach
Afghanistan abzuschieben (
https://de.reuters.com/article/deutschland-afghanistan-
abschiebungen-idDEKBN1E01JD), fünf Straftäter und 46 unbescholtene
abgelehnte Schutzsuchende in das Kriegsland abgeschoben (
www.br.de/nachrichten/
abschiebeflug-51-afghanen-aus-bayern-ausgewiesen-100.html). Die
Abschiebungen betreffen immer wieder Schutzsuchende aus Afghanistan, die bereits eine
Zusage für eine Ausbildung haben. Dieses Vorgehen sorgt in weiten Kreisen für
große Empörung (
www.br.de/nachricht/oberbayern/inhalt/abschiebung-trotz-
ausbildungsangebot-100.html). Auch Kranke wie J. M. werden nach
Afghanistan abgeschoben. Der psychisch kranke Afghane tötete sich kurz nach seiner
Abschiebung in Kabul selbst (
www.n-tv.de/politik/Familie-beerdigt-Afghanen-
Jamal-M-article20532318.html). Besorgniserregend ist aus Sicht der
Fragesteller auch, dass etwa 11 Prozent der nach Afghanistan Abgeschobenen bei ihrer
Abschiebung gefesselt werden (vgl. Bundestagsdrucksache 19/6743).
1. Wie viele Sammelabschiebungen fanden nach Kenntnis der
Bundesregierung im Jahr 2018 in welche Länder statt (bitte Anzahl der jeweils
Abgeschobenen, Staatsangehörigkeit und Zielland angeben)?
Die Angaben können nachstehender Tabelle entnommen werden.
Lfd.
Nummer Zielstaat A
Rückgeführte
Personen A Zielstaat B
Rückgeführte
Personen B
Zielstaat
C
Rückgeführte
Personen C
Nationale oder
Frontex-
Maßnahme mit
organisierendem Staat
Kosten
Fluggerät
in EUR
1 Mazedonien 29 Serbien 18 Frontex/DEU 59.200
2 Kosovo 25 Albanien 65 Frontex/DEU 64.000
3 Italien 12 national 35.000
4 Finnland 20 Norwegen 32 national 64.600
5 Pakistan 16 Frontex/DEU 202.250
6 Georgien 52 Frontex/DEU 96.200
7 Afghanistan 19 Frontex/DEU 125.000
8 Serbien 49 Frontex/DEU 35.000
9 Albanien 101 Kosovo 30 Frontex/DEU 150.000
10 Armenien 42 Frontex/DEU 89.000
11 Bulgarien 31 national 52.000
12 Tunesien 25 Frontex/DEU 58.500
13 Nigeria 10 Frontex/AUT n. b.
14 Italien 22 national 35.000
15 Pakistan 23 Frontex/AUT 150.000
16 Ukraine 5 Frontex/CH 15.000
17 Mazedonien 71 Serbien 64 Frontex/DEU 150.000
18 Italien 14 national 35.000
19 Albanien 99 Kosovo 37 Frontex/DEU 150.000
20 Georgien 62 Frontex/DEU 96.200
21 Afghanistan 14 Frontex/DEU 125.000
22 Serbien 59 Frontex/DEU 35.000
23 Moldau 24 Kosovo 15 Frontex/AUT n. b.
24 Nigeria 5 Ghana 8 Frontex/AUT n. b.
25 Tunesien 25 Frontex/DEU 58.500
26 Ägypten 9 Frontex/DEU 85.500
27 Kosovo 14 Albanien 31 Frontex/AUT n. b.
28 Schweden 3 Norwegen 20 national 62.000
29 Mazedonien 62 Serbien 68 Frontex/DEU 85.000
30 Kosovo 53 Albanien 82 Frontex/DEU 150.000
31 Italien 25 national 35.000
32 Montenegro 29 Frontex/DEU 24.600
33 Moldau 41 Bosnien- Herzegowina 27 Albanien 29 Frontex/DEU 98.208
34 Georgien 52 Frontex/DEU 108.000
35 Italien 19 National/DEU 35.000
36 Afghanistan 10 Frontex/DEU 131.437
37 Pakistan 32 Frontex/DEU 122.800
38 Serbien 57 Frontex/DEU 35.000
39 Georgien 50 Frontex/DEU 95.323
Lfd.
Nummer Zielstaat A
Rückgeführte
Personen A Zielstaat B
Rückgeführte
Personen B
Zielstaat
C
Rückgeführte
Personen C
Nationale oder
Frontex-
Maßnahme mit
organisierendem Staat
Kosten
Fluggerät
in EUR
40 Armenien 55 Frontex/DEU 89.000
41 Gambia 6 Ghana 3 Frontex/DEU 149.907
42 Bangladesch 31 Frontex/DEU 268.840
43 Tunesien 22 Frontex/DEU 58.500
44 Italien 25 national 36.960
45 Serbien 27 Frontex/DEU 35.000
46 Mazedonien 69 Serbien 38 Frontex/DEU 150.000
47 Bosnien und Herzegowina 6 Kosovo 60
Frontex/DEU 67.584
48 Nigeria 13 Gambia 6 Frontex/AUT n. b.
49 Albanien 54 Frontex/DEU 150.000
50 Afghanistan 21 Frontex/DEU 125.000
51 Italien 18 national 36.960
52 Albanien 93 Kosovo 39 Frontex/DEU 89.760
53 Italien 25 national 36.960
54 Ägypten 6 Frontex/DEU 97.864
55 Pakistan 49 Frontex/DEU 280.461
56 Georgien 64 Frontex/DEU 91.567
57 Albanien 78 Kosovo 28 Frontex/DEU 150.000
58 Russische Föderation 52
Frontex/DEU 51.744
59 Tunesien 19 Frontex/DEU 58.500
60 Mazedonien 37 Serbien 40 Frontex/DEU 74.976
61 Italien 22 national 39.960
62 Afghanistan 15 Frontex/DEU 125.000
63 Georgien 38 Frontex/DEU 99.600
64 Finnland 18 Norwegen 21 national 72.230
65 Albanien 71 Kosovo 27 Frontex/DEU 89.760
66 Tunesien 19 Frontex/DEU 61.776
67 Mazedonien 46 Serbien 27 Frontex/DEU 89.760
68 Armenien 43 Frontex/DEU 80.000
69 Spanien 90 national 46.266
70 Italien 25 national 36.960
71 Georgien 28 Frontex/DEU 95.400
72 Georgien 51 Frontex/DEU 90.800
73 Mazedonien 26 Serbien 43 Frontex/DEU 64.000
74 Moldau 24 Albanien 54 Frontex/DEU 67.584
75 Italien 17 national 36.960
76 Mazedonien 27 Serbien 36 Frontex/DEU 67.584
77 Albanien 63 Kosovo 33 Frontex/DEU 85.000
78 Pakistan 15 Frontex/DEU 157.725
79 Tunesien 25 Frontex/DEU 61.776
80 Serbien 46 Frontex/DEU 35.000
81 Ghana 5 Frontex/DEU 146.369
82 Afghanistan 69 Frontex/DEU 318.604
Lfd.
Nummer Zielstaat A
Rückgeführte
Personen A Zielstaat B
Rückgeführte
Personen B
Zielstaat
C
Rückgeführte
Personen C
Nationale oder
Frontex-
Maßnahme mit
organisierendem Staat
Kosten
Fluggerät
in EUR
83 Mazedonien 37 Serbien 44 Frontex/DEU 89.760
84 Kosovo 31 Albanien 63 Frontex/DEU 89.760
85 Pakistan 21 Frontex/AUT n. b.
86 Italien 25 national 36.960
87 Bosnien und Herzegowina 26 Kosovo 67
Frontex/DEU 67.584
88 Nigeria 4 Gambia 5 Frontex/AUT n. b.
89 Ukraine 33 Aserbaid-schan 30
Frontex/DEU 149.497
90 Georgien 34 Frontex/DEU 95.400
91 Albanien 49 Kosovo 28 Frontex/DEU 74.976
92 Pakistan 8 Frontex/DEU 462.685
93 Georgien 56 Frontex/DEU 91.560
94 Russische Föderation 57
Frontex/DEU 51.744
95 Gambia 15 Frontex/DEU 163.823
96 Ägypten 15 Frontex/DEU 97.894
97 Afghanistan 46 Frontex/DEU 318.604
98 Gambia 1 Nigeria 6 Frontex/AUT n. b.
99 Serbien 27 Mazedonien 52 Frontex/DEU 74.976
100 Montenegro 36 Frontex/DEU 27.400
101 Pakistan 16 Frontex/DEU 157.725
102 Mazedonien 46 Serbien 62 Frontex/DEU 89.760
103 Albanien 83 Kosovo 12 Frontex/DEU 89.760
104 Ghana 18 Frontex/DEU 217.450
105 Rumänien 9 National 44.352
106 Tunesien 17 Frontex/DEU 61.776
107 Armenien 35 Frontex/DEU 84.120
108 Bangladesch 15 Frontex/DEU 282.685
109 Nigeria 28 Frontex/DEU 126.705
110 Albanien 42 Moldau 84 Frontex/DEU 82.368
111 Georgien 35 Frontex/DEU 99.080
112 Afghanistan 17 Frontex/DEU 281.095
113 Georgien 65 Frontex/DEU 90.800
114 Albanien 44 Kosovo 52 Frontex/DEU 74.976
115 Tunesien 17 Frontex/DEU 61.776
116 Ghana 13 Frontex/DEU 228.322
117 Mazedonien 44 Serbien 48 Frontex/DEU 89.760
118 Italien 21 national 36.960
119 Albanien 78 Kosovo 20 Frontex/DEU 89.760
120 Pakistan 15 Frontex/DEU 122.352
121 Nigeria 15 Ghana 2 Frontex/DEU 244.196
122 Afghanistan 17 Frontex/DEU 290.635
123 Mazedonien 25 Serbien 35 Frontex/DEU 89.760
124 Kosovo 31 Albanien 62 Frontex/DEU 157.725
Lfd.
Nummer Zielstaat A
Rückgeführte
Personen A Zielstaat B
Rückgeführte
Personen B
Zielstaat
C
Rückgeführte
Personen C
Nationale oder
Frontex-
Maßnahme mit
organisierendem Staat
Kosten
Fluggerät
in EUR
125 Tunesien 18 Frontex/DEU 61.776
126 Serbien 43 Moldau 58 Frontex/DEU 82.368
127 Georgien 25 Frontex/DEU 90.800
128 Spanien 9 National/DEU 39.072
129 Gambia 10 Frontex/DEU 164.169
130 Ghana 19 Frontex/DEU 167.819
131 Mazedonien 30 Serbien 22 Frontex/DEU 74.976
132 Nigeria 5 Frontex/AUT n. b.
133 Georgien 65 Frontex/DEU 91.560
134 Nigeria 10 Frontex/DEU 244.196
135 Italien 18 National 36.960
136 Finnland 20 Norwegen 20 National 66.211
137 Russische Föderation 43
Frontex/DEU 51.216
138 Pakistan 19 Frontex/GRC n. b.
139 Gambia 15 Frontex/DEU 168.162
140 Angola 5 National 90.670
141 Mazedonien 45 Serbien 53 Frontex/DEU 67.584
142 Italien 13 National 36.960
143 Tunesien 25 Frontex/DEU 61.776
144 Albanien 78 Kosovo 23 Frontex/DEU 157.725
145 Armenien 44 Frontex/DEU 84.120
146 Frankreich 6 National 36.432
147 Afghanistan 42 Frontex/DEU 281.095
148 Pakistan 19 Frontex/DEU 226.725
149 Russische Föderation 33
Frontex/DEU 49.632
150 Libanon 5 National 62.511
151 Ägypten 10 Frontex/DEU 92.663
152 Georgien 62 Frontex/DEU 95.400
153 Italien 15 National 36.960
154 Albanien 55 Moldau 54 Frontex/DEU 82.368
155 Nigeria 4 Ghana 11 Frontex/DEU 78.862
156 Bangladesch 37 Frontex/DEU 334.329
157 Albanien 37 Kosovo 42 Frontex/DEU 74.976
158 Afghanistan 14 Frontex/DEU 387.604
159 Albanien 10 Mazedonien 8 Kosovo 1 Frontex/DEU 75.504
160 Frankreich 13 National 24.288
161 Georgien 64 Frontex/DEU 91.560
162 Mazedonien 25 Serbien 54 Frontex/DEU 157.725
163 Tunesien 21 Frontex/DEU 61.776
164 Nigeria 11 Frontex/AUT 29.881
165 Albanien 102 Kosovo 11 Frontex/DEU 157.725
166 Bosnien und Herzegowina 50 Moldau 24
Frontex/DEU 62.304
Lfd.
Nummer Zielstaat A
Rückgeführte
Personen A Zielstaat B
Rückgeführte
Personen B
Zielstaat
C
Rückgeführte
Personen C
Nationale oder
Frontex-
Maßnahme mit
organisierendem Staat
Kosten
Fluggerät
in EUR
167 Ghana 21 Frontex/DEU 200.128
168 Gambia 15 Frontex/DEU 168.162
169 Mazedonien 8 Serbien 39 Frontex/DEU 67.584
2. Bei wie vielen seit 2015 in Sammelabschiebungen Abgeschobenen
verweigerte nach Kenntnis der Bundesregierung welches Zielland die Aufnahme
aufgrund von Zweifeln an der Staatsangehörigkeit, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Im Zeitraum 2015 bis 2018 kam es zu insgesamt 98 Fällen von
Übernahmeverweigerungen im Zielland. Über diese Angaben hinaus erfasst die
Bundesregierung keine weiteren Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Im Übrigen richtet
sich das weitere Vorgehen im Falle der Übernahmeverweigerung einer
abgeschobenen Person durch das Zielland nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Wie setzt sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Gruppe der 2018 aus
Deutschland nach Afghanistan abgeschobenen Personen zusammen (bitte
nach Altersgruppe, „Gefährder“, „Mitwirkungsverweigerer“, „Straftäter“
und Übrigen aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den im Jahr 2018 nach
Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen
Staatsangehörigen ausschließlich volljährige Personen.
Mit Wegfall der zeitweise bestehenden Beschränkung der Rückführungen nach
Afghanistan auf drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog.
Identitätstäuscher) Anfang Juni 2018 entfiel für die Länder das Erfordernis, mitzuteilen, in
welche der bisherigen drei Personengruppen die neu aufgemeldeten Personen
eingeordnet werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den
im Jahr 2018 nach Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen
Staatsangehörigen jedenfalls 140 Personen, bei denen nach Angaben der
jeweiligen Länder strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen vorlagen bzw. eine
Einordnung in die Gruppe der Straftäter erfolgte, fünf Personen mit einer Einordnung
in die Gruppe der Gefährder sowie 33 Personen mit einer Einordnung in die
Gruppe der sog. Identitätstäuscher. Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der
Länder verwiesen.
4. Welche Kosten entstanden nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt
für Sammelabschiebungen im Jahr 2018, und wie schlüsseln sich diese
Kosten auf die einzelnen Sammelabschiebungen jeweils auf (bitte möglichst
genaue Angaben dazu machen, wofür welche Kosten anfallen)?
Die Kosten für Sammelabschiebungen im Jahr 2018 können der Tabelle in der
Antwort zu Frage 1 entnommen werden. Eine darüber hinaus gehende
Aufschlüsselung der Kosten erfolgt nicht. Die Kosten für das Fluggerät der von den
deutschen Behörden geplanten Frontex-Maßnahmen hat jeweils die Europäische
Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Frontex) getragen. Bei Maßnahmen,
die nicht in deutscher Federführung lagen, beziehen sich die Angaben „Kosten
Fluggerät“ in der Tabelle nur auf den Zuführungsflug von Deutschland.
Vertragsdaten zu den unter ausländischer Verantwortung durchgeführten Flügen liegen
der Bundesregierung nicht vor.
5. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die derzeitige Situation der
am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschobenen 36 Personen?
Mit der am 7./8. Januar 2019 erfolgten Rückführungsmaßnahme wurden
insgesamt 35 ausreisepflichtige afghanische Staatsangehörige zurückgeführt, die von
den afghanischen Behörden vor Ort übernommen wurden. Ab diesem Zeitpunkt
unterliegen die afghanischen Staatsangehörigen allein der Zuständigkeit der
afghanischen Behörden und eine regelmäßige Unterrichtung über den Verbleib der
Rückkehrer findet nicht statt. Nach Kenntnis der Bundesregierung nutzten alle
die mit der Maßnahme am 7. Januar 2019 zurückgeführten Personen nach ihrer
Ankunft in Kabul die von IOM (Internationale Organisation für Migration) zur
Verfügung gestellte Unterstützung bei der Weiterreise an den jeweiligen Zielort.
Darüber hinaus nahmen zunächst 18 Personen das Angebot von IOM für eine
kostenlose und temporäre Unterbringung an.
6. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Zusammensetzung der
am 7. Januar 2019 nach Afghanistan abgeschobenen Personengruppe (bitte
nach Altersgruppe, Geschlecht, „Gefährder“, „Mitwirkungsverweigerer“,
„Straftäter“ und Übrigen aufschlüsseln)?
Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich unter den am 7./8. Januar 2019
nach Afghanistan zurückgeführten ausreisepflichtigen afghanischen
Staatsangehörigen ausschließlich volljährige Männer.
Mit Wegfall der zeitweise bestehenden Beschränkung der Rückführungen nach
Afghanistan auf drei Personengruppen (Straftäter, Gefährder, sog.
Identitätstäuscher) Anfang Juni 2018 entfiel für die Bundesländer das Erfordernis,
mitzuteilen, in welche der bisherigen drei Personengruppen die neu aufgemeldeten
Personen eingeordnet werden. Nach Kenntnis der Bundesregierung befanden sich
auf der am 7./8. Januar 2019 durchgeführten Rückführungsmaßnahme jedenfalls
19 Personen, bei denen strafrechtliche rechtskräftige Verurteilungen vorlagen
sowie zwei Personen mit einer Einordnung in die Gruppe der sog.
Identitätstäuscher.
Im Übrigen wird auf die Zuständigkeit der Länder verwiesen.
7. Welche weiteren Sammelabschiebungen in welche Länder sind nach
Kenntnis der Bundesregierung für das Jahr 2019 geplant?
Über beabsichtige Sammelcharterflüge kann die Bundesregierung keine Angaben
im Vorfeld zu diesen Maßnahmen machen. Konkrete Angaben, wie
beispielsweise der beabsichtige Zeitpunkt einer Maßnahme, Frequenz und Zielorte,
würden zu einer Vorhersehbarkeit der Maßnahme führen und damit ihre
Durchführung und ihren Erfolg gefährden. Vor diesem Hintergrund muss das
Informationsinteresse des Parlaments ausnahmsweise zurückstehen.
8. Welche Vorteile sieht die Bundesregierung ggf. in Sammelabschiebungen
gegenüber Abschiebungen, die im Rahmen von Linienflügen durchgeführt
werden?
Bei Rückführungen auf Linienflügen ist die Anzahl der Rückzuführenden
begrenzt. Durch die Nutzung von Chartermaschinen besteht bei
Sammelabschiebungen die Möglichkeit eine größere Anzahl von ausreisepflichtigen Personen
zurückzuführen. Darüber hinaus kann bei einem Rückgriff auf Chartermaschinen
das Routing flexibler gestaltet werden.
9. Welche Gesetzesänderungen zur Verfahrensbeschleunigung, -vereinfachung
und -vereinheitlichung von Asylverfahren vor den Verwaltungsgerichten
prüft die Bundesregierung, und wie will sie vermeiden, dass diese
Beschleunigungen dazu führen, dass Menschen irrtümlich abgeschoben werden (vgl.
Antwort der Bundesregierung zu Frage 12a auf Bundestagsdrucksache 19/3922)?
Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat erarbeitet hierzu derzeit
einen Gesetzentwurf. Die Ressortabstimmung zu diesem Gesetzentwurf wurde
noch nicht eingeleitet, so dass zum Inhalt noch keine Aussagen getroffen werden
können.
10. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der deutschen Botschaft halten
sich mit welchen Aufgaben wo in Afghanistan auf, und wie viele von ihnen
sind für die Betreuung von ankommenden Abschiebungen, und wie viele für
die Ausstellung von Visa zuständig?
Derzeit sind an der deutschen Botschaft Kabul sieben entsandte Beschäftigte des
Auswärtigen Amts in den Aufgabenbereichen Politik, Rechts- und
Konsularwesen, Wirtschaft und Verwaltung im Einsatz. Zusätzlich ist aus dem
Geschäftsbereich des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und
Entwicklung (BMZ) ein Mitarbeiter für wirtschaftliche Zusammenarbeit sowie aus dem
Bereich der Bundespolizei ein Sicherheitsberater eingesetzt. Weitere aus
Deutschland entsandte Kollegen sind ausschließlich im Sicherheitsbereich tätig
(Personen- und Objektschutz).
Am Generalkonsulat in Masar-e Sharif arbeiten vier Entsandte des Auswärtigen
Amts sowie ein Entsandter des BMZ, daneben Sicherheitspersonal.
Mit der Betreuung von ankommenden rückgeführten Afghanen sind die für
Politik und Rechts- und Konsularwesen zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Botschaft Kabul befasst. Bis auf weiteres stellen weder die deutsche Botschaft
Kabul noch das Generalkonsulat Masar-e Sharif Visa aus.
11. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Sicherheitslage für die
Zivilbevölkerung in Afghanistan, und welche Gebiete sind ihrer Ansicht nach mit
welcher Begründung als sicher anzusehen, und welche Konsequenzen zieht
sie aus dem Vormarsch der Taliban (
www.nzz.ch/international/die-
afghanischentruppen-scheinen-zunehmend-machtlos-gegen-die-taliban-ld.1412371)?
Die Sicherheitslage in Afghanistan bleibt weiterhin landesweit regional
unterschiedlich ausgeprägt. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu
Frage 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion der FDP auf Bundestagsdrucksache
19/8031 verwiesen.
12. Wie weit sind die Fortschritte in Afghanistan zur Widereröffnung der
Visaabteilungen der Botschaften und Konsulate, insbesondere in Kabul und
Mazar-i-Sharif gediehen, warum wurden diese Abteilungen bisher nicht
wiedereröffnet, und inwieweit steht dort ausreichend Personal zur Verfügung
(bitte ausführen)?
Es gibt derzeit keine Pläne zur Eröffnung einer Visastelle am Generalkonsulat in
Masar-e Sharif.
Die Bundesregierung ist sich der Bedeutung der Wiedereröffnung einer Visastelle
in Kabul bewusst. Die bisher im Rahmen des Wiederaufbaus der Botschaft
geschaffenen Unterkunftsmöglichkeiten und Arbeitsplätze reichen jedoch noch
nicht, um auch Personal für den Betrieb einer Visastelle zu beherbergen.
Die Instandsetzung und weitere Nutzung des Gebäudes, in dem die Visastelle
untergebracht war, scheidet aus Sicherheitserwägungen aus (vgl. auch Antwort zu
Frage 22). Eine Entscheidung über die Umsetzung der Neuerrichtung einer
Visastelle ist angesichts der Rahmenbindungen vor Ort noch nicht getroffen worden.
13. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einstufung der
afghanischen Hauptstadt Kabul als keine sichere Fluchtalternative durch den
UNHCR, und wie sind in Folge dieser Einstufungen Abschiebungen dorthin
zu rechtfertigen (
www.refworld.org/docid/5b8900109.html)?
Die Veröffentlichung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 wird zur
Kenntnis genommen und unter Berücksichtigung anderer aktueller Quellen bei
der Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
(BAMF) berücksichtigt. Das BAMF wertet zur Beurteilung der Frage, ob
inländische Schutzmöglichkeiten in einem Herkunftsland bestehen, eine Vielzahl von
nationalen und internationalen Quellen aus. Dazu gehören neben den genannten
UNHCR-Richtlinien insbesondere die Lageberichte des Auswärtigen Amtes,
Berichte des Europäischen Asylunterstützungsbüros (EASO) und anderer
ausländischer Stellen (etwa von Migrationsbehörden anderer Staaten und UN-
Organisationen etc.). Daneben fließen auch Informationen von nationalen und
internationalen NGOs in die Bewertung ein. Das BAMF prüft in jedem Einzelfall, ob ein
Anspruch auf Schutz oder gegebenenfalls die Anordnung eines
Abschiebungsverbots besteht.
14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über einen „Vormarsch der
Taliban“ in Afghanistan (
www.nzz.ch/international/die-afghanischen-
truppenscheinen-zunehmend-machtlos-gegen-die-taliban-ld.1412371), und
welche asylpolitischen Konsequenzen zieht sie daraus?
Seit dem Ende der ISAF-Mission konnten die Taliban ihren Einfluss über ihre
traditionellen Kernräume im Süden und Osten des Landes hinaus insbesondere in
Nord- und Westafghanistan ausbauen. In asylpolitischen Fragen wird dies
berücksichtigt. Insbesondere wertet das BAMF zur sicherheitsrelevanten
Lageentwicklung regelmäßig verschiedene Quellen (z. B.: SIGAR, USDOS Berichte)
bezüglich der afghanischen Provinzen und hinsichtlich der Opferzahlen aus. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 13 verwiesen.
15. Wie viel Prozent von Afghanistan und welche Landesteile werden im
Moment von den Taliban kontrolliert, welche Gebiete stehen unter ihrem
erheblichen Einfluss, und welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die
menschenrechtliche Lage und Sicherheitslage in den von den Taliban
kontrollierten oder beeinflussten Regionen?
Es wird auf die Antwort zu Frage 11 verwiesen.
Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden
Grundrechtekatalog. Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der
einschlägigen völkerrechtlichen Verträge − zum Teil mit Vorbehalten − unterzeichnet
und/oder ratifiziert. Zur Umsetzung dieser in den von den Taliban kontrollierten
Landesteilen liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor.
16. In welcher afghanischen Provinz gab es im Jahr 2018 die höchste Zahl von
zivilen Opfern bei Anschlägen oder Kampfhandlungen, und welche
Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United
Nations Assistance Mission in Afghanistan / UNAMA) veröffentlicht seit einigen
Jahren eigene Berichte zu „Protection of Civilians in Armed Conflict“, die
Angaben zu zivilen Opfern der Auseinandersetzungen in Afghanistan enthält. Der
aktuelle Bericht ist unter folgendem Link einsehbar: (
https://unama.unmissions.org/
civilian-deaths-afghan-conflict-2018-highest-recorded-level-%E2%80%93-un-report).
Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse zu der
Anzahl der in Afghanistan durch direkte Kriegsfolgen verursachten zivilen Opfer
noch zu deren regionaler Verteilung vor.
17. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Vollstreckung der
Todesstrafe durch den afghanischen Staat im Jahr 2018?
Der Bundesregierung ist die Vollstreckung der Todesstrafe durch den
afghanischen Staat im Jahr 2018 in drei Fällen bekannt.
18. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über extralegale Hinrichtungen
u. a. von Kindern durch afghanische Sicherheitskräfte bei Razzien in
Nangarhar, welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über weitere
ähnliche Vorfälle, und welche Konsequenzen zieht sie daraus (
www.deutschland
funkkultur.de/razzien-in-afghanistan-wenn-soldaten-die-falschen-toeten.979.de.
html?dram:article_id=438243)?
Hierzu liegen der Bundesregierung abgesehen von den öffentlich zugänglichen
Quellen keine Erkenntnisse vor.
19. Wie hoch sind die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur
Beantragung eines deutschen Visums an den Ersatzbotschaften in Islamabad
und Neu-Delhi?
Anträge auf Schengen-Visa können an den Visastellen in Islamabad, Neu Delhi,
Istanbul und Dubai ohne Wartezeiten gestellt werden; lediglich in Islamabad
kommt es bei Schengen-Visa zu kurzen Wartezeiten.
Bei D-Visa (nationale Visa), die in Islamabad und Neu Delhi beantragt werden
können, besteht aktuell eine Wartezeit von mindestens zwölf Monaten auf einen
Termin zur Abgabe des Antrags.
20. Wie viele afghanische Staatsangehörige haben seit der Schließung der
Visaabteilungen der Botschaften in Afghanistan in den Ersatzbotschaften Visa
zum Familiennachzug beantragt (bitte quartalsweise aufschlüsseln und nach
Möglichkeit auch angeben, bei wie vielen Visaanträgen es um den Nachzug
zu in Deutschland anerkannten afghanischen Flüchtlingen bzw. subsidiär
Schutzberechtigten geht)?
Auf die untenstehende Tabelle wird verwiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die
Zahlen neben dem Familiennachzug zu Schutzberechtigten auch den
Familiennachzug zu Deutschen sowie zu Ausländern, die aus anderen Gründen als der
Zuerkennung einer Schutzberechtigung einen Aufenthaltstitel besitzen,
umfassen.
Die erbetene differenzierte Auflistung nach dem Schutzstatus der in Deutschland
lebenden Referenzpersonen wird mit dem vom Auswärtigen Amt eingesetzten
System ab dem Jahr 2019 möglich sein.
21. Wann soll die Visaabteilung der Botschaft in Kabul wiedereröffnet werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 12 verwiesen.
22. Welche Schäden haben die Visaabteilung der deutschen Botschaft und das
darin befindliche Daten- und Aktenmaterial bei dem Anschlag im Mai 2017
erlitten?
Die Räumlichkeiten der Visastelle der Deutschen Botschaft Kabul waren bis zu
dem Anschlag vor der Botschaft am 31. Mai 2017 in einer ausgelagerten
Liegenschaft untergebracht und sind daher infolge des Anschlags nur geringfügig
beschädigt worden. Als mittelbare Folge des Anschlags auf die Hauptliegenschaft
der Botschaft war auch der Weiterbetrieb der Visastelle aus Sicherheitsgründen
und infolge der seitdem fehlenden, zuvor über die Botschaft sichergestellten,
Infrastruktur nicht mehr möglich.
Zum Zeitpunkt des Anschlags befanden sich in der Visastelle ca. 2 000 gestellte
D-Visa-Anträge, die nach Berlin verbracht wurden. Der Server der Visastelle mit
den elektronisch gespeicherten Daten wurde sichergestellt und ebenfalls nach
Berlin verbracht.
23. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Nutzung, Planung und
den aktuellen Stand der Einrichtung eines Büros der Internationalen
Organisation für Migration (IOM) zur Unterstützung des Familiennachzugs aus
Afghanistan (
https://afghanistan.diplo.de/af-de/service/05-VisaEinreise/-/2104060)?
IOM wurde vom Auswärtigen Amt beauftragt, die Familienangehörigen von
Schutzberechtigten bei der Ausreise nach Deutschland zu unterstützen. Ziel des
vom Auswärtigen Amt initiierten Familienunterstützungsprogramms ist es,
Antragstellerinnen und Antragsteller bei Fragen zum Visumverfahren zu helfen und
sicherzustellen, dass sämtliche notwendigen Dokumente für die Visum-
Beantragung vorliegen. IOM soll zu diesem Zweck auch ein Zentrum in Kabul betreiben,
welches sich im Aufbau befindet. Anfang April soll das Büro in Kabul seine
Arbeit aufnehmen. Antragstellerinnen und Antragssteller, die auf einen Termin
warten, werden jedoch bereits seit Anfang des Jahres telefonisch oder per E-Mail
kontaktiert und entsprechend unterrichtet; dies erfolgt derzeit durch das IOM-
Büro Berlin.
24. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Unterbringung der aus
Deutschland abgeschobenen afghanischen Schutzsuchenden bei der IOM in
Kabul, wie lange bleiben Schutzsuchende durchschnittlich dort, und was
passiert mit den Schutzsuchenden, wenn sie nach zwei Wochen aus der
Unterkunft entlassen werden, aber immer noch keine Unterkunft gefunden
haben (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 20 der
Abgeordneten Luise Amtsberg, Plenarprotokoll 19/73)?
Im Rahmen eines aus EU-Mitteln geförderten Projekts haben die aus Deutschland
nach Afghanistan zurückgeführten afghanischen Staatsangehörigen die
Möglichkeit, das Angebot von IOM für eine kostenlose Unterbringung von zwei Wochen
in Kabul wahrzunehmen. Ob und in welchem Umfang die zurückgeführten
Personen dieses Angebot annehmen, ist nach Kenntnis der Bundesregierung
einzelfallabhängig.
Im Anschluss an das oben genannte Angebot können sich die aus Deutschland
zurückgeführten Personen weiterhin an IOM wenden, um Unterstützung durch
das BMZ-Programm „Perspektive Heimat“ in Afghanistan zu erhalten.
Im positiven Fall können sie neben Beratungsleistungen z.B. für die berufliche
Reintegration unter bestimmten Voraussetzungen zusätzlich Mietzuschüsse für
angemietete Unterkünfte erhalten bzw. Sachleistungen, um Unterkünfte zu
renovieren. Bis dato haben mehr als 300 Afghanen diese Unterstützungsleistungen vor
Ort nach Rückkehr aus Deutschland nach Afghanistan im Rahmen des BMZ-
Programms „Perspektive Heimat“ erhalten.
25. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Einstufung
Afghanistans durch die Vereinten Nationen im November 2017 von einem „Post
Conflict Country“ zu einem „Country in active conflict“?
Inwieweit wurden Entscheidungen zu Abschiebungen von afghanischen
Staatsangehörigen auf Grundlage dieser Einstufung anders bewertet (www.
charityandsecurity.org/country/afghanistan)?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 13 und 14 verwiesen.
26. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die zwangsweise
Verabreichung sedierender Medikamente an Asylsuchende im Rahmen von
Abschiebungen nach Afghanistan (
https://thruttig.wordpress.com/2018/09/07/vor-
afghanistan-sammelabschiebung-nr-16-anwendung-von-beruhigungsmitteln/)?
Auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 10 der Kleinen Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 19/4960 wird verwiesen.
27. Wie viele Abschiebungen nach Afghanistan mussten nach Kenntnis der
Bundesregierung in den Jahren 2017 und 2018 abgebrochen werden, weil
Betroffene sich im Vorfeld der Abschiebung oder auf dem Weg zum Flughafen
selbst verletzten?
Der Vollzug von Abschiebungen vollziehbar ausreisepflichtiger afghanischer
Staatsangehöriger liegt in der Zuständigkeit der jeweiligen Landesbehörden.
Insbesondere führen die jeweiligen Landesbehörden die Rückzuführenden zum
konkreten Termin zum Flughafen zu. Die Bundesregierung erfasst hierzu statistisch
keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung. Insoweit wird auf die
Zuständigkeit der Bundesländer verwiesen.
28. In wie vielen Fällen wurden bei BAMF-Anhörungen (BAMF = Bundesamt
für Migration und Flüchtlinge) von asylsuchenden Frauen aus Afghanistan
bei Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung „besonders geschulte
Entscheiderinnen“ (vgl. Antwort zu Frage 41 auf Bundestagsdrucksache
19/4276) hinzugezogen, in wie vielen dieser Fälle nahmen die
Entscheiderinnen auch als Anhörerinnen an den Anhörungen teil, und wie wurden diese
Verfahren insgesamt beschieden?
Zum Einsatz von Sonderbeauftragten in Asylverfahren bei
geschlechtsspezifischer Verfolgung, insbesondere bei der Durchführung von Anhörungen durch
diese Sonderbeauftragten und bezüglich der darauf basierenden
Asylentscheidungen, liegen keine statistischen Daten vor.
29. Was ist unter der „besonderen Schulung“ von Entscheiderinnen im Hinblick
auf geschlechtsspezifische Verfolgung zu verstehen (vgl. Antwort zu
Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/4276), und handelt es sich dabei um
allgemeine oder länderspezifische Kenntnisse?
Die Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte absolvieren derzeit
obligatorisch das diesbezügliche EASO-Schulungsmodul zum Thema
„Geschlecht, geschlechtliche Identität und sexuelle Orientierung“, das sich
umfassend mit dem Thema „geschlechtsspezifische Verfolgung“ befasst. Ergänzt wird
das Schulungsmodul durch eine zweitägige Basisschulung des BAMF. Diese
enthält neben den Inhalten zur geschlechtsspezifischen Verfolgung auch
praxisbezogene, herkunftsländerspezifische Inhalte.
a) Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über sexuellen Missbrauch
von Kindern und Jugendlichen durch afghanische Sicherheitskräfte?
Im jüngsten Bericht des VN-Generalsekretärs zu Kindern und bewaffneten
Konflikten vom Mai 2018 (A /72/865– S /2018/465) werden für den Zeitraum von
Januar bis Dezember 2017 vier verifizierte Fälle von sexueller Gewalt,
einschließlich Vergewaltigung und sexuellen Missbrauchs gegen Jungen, z. T. im
Alter von 13 Jahren erwähnt. Drei der Fälle werden den afghanischen
Sicherheitskräften (Afghan National Defence and Security Forces) und einer den Taliban
zugeordnet.
b) Waren die Prävention von sexuellem Missbrauch im Rahmen der
Ausbildung afghanischer Sicherheitskräfte durch deutsche Behördenvertreter
Thema, und falls ja, in welcher Weise?
Der Themenbereich Prävention von „sexueller Belästigung“ ist im Teilbereich
„Menschenrechte“ in den Lehrplänen der afghanischen Polizeianwärter enthalten.
Diese Lehrpläne wurden u.a. mit Beteiligung des deutschen Polizeiberaterteams
in Afghanistan erstellt. Das Thema „Menschenrechte“ spielt bei jeder
polizeilichen Ausbildungshilfemaßnahme eine wichtige Rolle. Die Vermittlung des
Themas durch die Ausbilder geschieht u.a. bei der Fortbildung von Multiplikatoren
(„Train the Trainer“-Kurse) und in Verbindung mit der unmittelbaren
Vermittlung von Fachthemen.
c) Werden Anhörer und Entscheider im BAMF entsprechend der Thematik
des sexuellen Missbrauchs von jungen Männern durch Sicherheitskräfte
in Afghanistan sensibilisiert, und falls ja, auf welche Weise?
Das Thema sexuelle Gewalt wird umfassend in Materialien, die für Entscheider
des BAMF zur Verfügung stehen, auch im Hinblick auf eine mögliche
Schutzrelevanz, behandelt. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 29 verwiesen.
d) Welche Gefahren bestehen nach Kenntnis der Bundesregierung für nach
Afghanistan zurückgekehrte Opfer sexuellen Missbrauchs?
Nach Kenntnis der Bundesregierung sind Opfer sexuellen Missbrauchs nach ihrer
Rückkehr nach Afghanistan keinen besonderen Gefahren ausgesetzt. Sollte der
sexuelle Missbrauch bekannt werden, werden Opfer und deren Familien jedoch
oft von ihrer sozialen Umgebung verstoßen. Ob und welche konkreten Gefahren
für Schutzsuchende bestehen, wird im Übrigen seitens des BAMF im
Asylverfahren im Rahmen einer Einzelfallprüfung ermittelt.
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ISSN 0722-8333]