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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Unterstützung der Länder bei der Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

(insgesamt 10 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

02.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/847718.03.2019

Unterstützung der Länder bei der Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung

der Abgeordneten Annalena Baerbock, Katja Dörner, Ulle Schauws, Beate Walter-Rosenheimer, Dr. Anna Christmann, Kai Gehring, Erhard Grundl, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Kordula Schulz-Asche, Margit Stumpp, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung (KiQuTG) soll ein Beitrag zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse für das Aufwachsen von Kindern im Bundesgebiet und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf gewährleistet werden (§ 1 KiQuTG).

Dazu sollen die Länder Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Qualität in der Kindertagesbetreuung ergreifen, die in zehn Handlungsfeldern im Rahmen des Gesetzes aufgeschlüsselt sind. Um dem unterschiedlichen Stand der Qualität und der Schwerpunktsetzung in der Kindertagesbetreuung in den Ländern gerecht zu werden, sind die Länder zunächst aufgefordert, anhand möglichst vergleichbarer Kriterien und Verfahren ihre jeweilige Ausgangslage in den nach § 2 KiQuTG beschriebenen Handlungsfeldern und nach § 3 KiQuTG beschriebenen Maßnahmen zu analysieren. Auf Grundlage der Analyse der Ausgangssituation erstellen die Länder Handlungs- und Finanzierungskonzepte, die Grundlage des Vertrages zwischen Bund und Ländern sind. Bei der Analyse sind verschiedene Akteure zu beteiligen. Eine Geschäftsstelle des Bundes soll die Länder in diesem Prozess unterstützen.

Sobald in allen Ländern die Verträge abgeschlossen wurden, treten die Änderungen im Finanzausgleichsgesetz in Kraft.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen10

1

Welche Kriterien und Verfahren erscheinen der Bundesregierung geeignet zu sein, um die in § 3 Absatz 1 KiQuTG benannte jeweilige Ausgangslage der Länder zu analysieren?

2

Welche Vereinbarungen zu Kriterien und Verfahren wurden im Vertragsmustertext sowie den Vertragsanlagen, der Grundlage für alle Länderverträge entsprechend § 4 KiQuTG ist (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 149 der Abgeordneten Annalena Baerbock auf Bundestagsdrucksache 19/7585), mit den Ländern getroffen?

3

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die nach § 3 Absatz 1 KiQuTG erforderliche Analyse der Ausgangslage alle Handlungsfelder nach § 2 Satz 1 KiQuTG umfassen muss?

Wenn nein, welche Kriterien sollen für die Auswahl von zu analysierenden Handlungsfeldern zugrunde gelegt werden?

4

Wie viele Stellen sind zum 1. März 2019 bei der nach § 5 KiQuTG einzurichtenden Geschäftsstelle des Bundes besetzt?

Wie viele Stellenbesetzungsverfahren laufen noch, und wann wird die Geschäftsstelle vollständig ihre Arbeit aufnehmen können, um die Länder bei der Analyse der Ausgangslage und der Aufstellung der Handlungskonzepte unterstützen zu können?

5

Wird die entsprechend § 5 KiQuTG einzurichtende Geschäftsstelle des Bundes beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, einer nachgeordneten Behörde oder bei einem externen Träger eingerichtet?

6

Wie verteilen sich die Bundesmittel des KiQuTG auf die einzelnen Bundesländer (bitte nach Bundesland und Haushaltsjahren aufschlüsseln)?

7

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, welche Kosten für die Umsetzung der Änderungen in Artikel 2 Nummer 2 KiQuTG im § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch auf die Länder zukommen, und wie sich die Umsetzung des Starke-Familien-Gesetzes diesbezüglich auswirken wird (bitte nach Ländern und Jahren aufschlüsseln)?

8

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, bis wann die Länder die Analyse der Ausgangslage abgeschlossen haben werden?

9

Hat die Bundesregierung Kenntnis über die jeweiligen Termine mit den Ländern zur Vertragsvorbereitung sowie Vertragsunterzeichnung?

10

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass das Wort „zusätzlich“ in Artikel 1 § 2 Satz 2 KiQuTG bedeutet, dass Bundesländer nicht die gesamten Mittel aus dem KiQuTG für Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren verwenden können?

Wenn nein, in welchem Sinne ist die Bedeutung des Wortes zu verstehen?

Berlin, den 19. Februar 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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