BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Entfristung des Integrationsgesetzes aus dem Jahr 2016

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

17.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/881529.03.2019

Entfristung des Integrationsgesetzes aus dem Jahr 2016

der Abgeordneten Filiz Polat, Luise Amtsberg, Beate Walter-Rosenheimer, Ulle Schauws, Kai Gehring, Canan Bayram, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Katja Keul, Maria Klein-Schmeink, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Corinna Rüffer, Margit Stumpp und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Im Jahr 2016 wurde das kontrovers diskutierte Integrationsgesetz unter hohem Druck beschlossen (BGBl I vom 5. August 2016). Damit wurden verschiedene Maßnahmen eingeführt, die sich einerseits auf den Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt beziehen, andererseits die Verfestigung des Aufenthalts betreffen.

Einige der darin enthaltenen Vorschriften waren zeitlich befristet worden: Zum einen die Einführung einer Wohnsitzregelung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 12a des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG –, befristet bis zum 5. August 2019); die sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM –, befristet bis 2020); die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und -bewerbern sowie geduldeten Menschen (§ 32 der Beschäftigungsverordnung – BeschV –, befristet bis zum 5. August 2019); der erleichterte Zugang zur Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (§ 132 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches – SGB III –, nach einmaliger Verlängerung durch das Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen, Bundestagsdrucksache 19/2072, befristet bis Ende 2019) und schließlich die Übergangsvorschrift zu sog. Verpflichtungserklärungen (§ 68a AufenthG, befristet bis zum 5. August 2019).

Zumindest die Vorschrift zur Wohnsitzregelung sollte – so heißt es auf Seite 106 des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD – vor der verabredeten Entfristung des Integrationsgesetzes „zeitnah evaluiert“ werden. Auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 19/1608 hatte die Bundesregierung vor einem Jahr geantwortet, dass zum damaligen Zeitpunkt, „die Überlegungen der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen“ wären, wann die Wohnsitzregelung durch wen und unter welcher Fragestellung evaluiert werden solle. Bisher ist nach Kenntnis der Fragesteller noch keine Evaluierung erfolgt.

Heute jedoch wird in einem Gesetzentwurf zur Entfristung des Integrationsgesetzes (Stand: 25. Februar 2019) die Etablierung der Wohnsitzregelung als „dauerhaftes integrationspolitisches Instrument“ mit drei Studien zu begründen versucht.

Die genannten Studien zu der Wohnsitzregelung sind nach Auffassung der Fragesteller nicht ausreichend und meist veraltet. Zwei dieser Studien sind bereits aus dem Jahr 2016 (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme“, 2016, Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“, 2016), so dass diese aufgrund der kurzen Beobachtungszeit nicht die Wirksamkeit, Geeignetheit bzw. die Verhältnismäßigkeit der Wohnsitzregelung empirisch untersuchen konnten.

Die dritte Studie des MIDEM-Instituts („Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“) aus dem Jahr 2018 hat selber keine Evaluation durchgeführt, sondern forderte diese auf Seite 15 – im Gegenteil – nochmals deutlich ein („Generell sollte eine Evaluation des Steuerungsinstruments erfolgen, um belastbare Daten über die Auswirkungen der Wohnsitzauflage für Flüchtlinge und Kommunen zu generieren“). Zudem warnte das MIDEM-Institut ausdrücklich vor „allzu hohen Erwartungen“ an die Wohnsitzauflage.

Vielmehr kritisierte das MIDEM, dass Baden-Württemberg, Bayern und das Saarland Flüchtlinge ausschließlich auf Basis der Einwohnerzahl verteilen würde: Das aber greife „zu kurz. Ein komplexerer Verteilschlüssel ist daher ratsam“: Das MIDEM-Institut empfiehlt hierfür ein Matchingverfahren, das die jeweilige Angebotsstruktur der Kommunen „mit den Merkmalen der zugewiesenen Flüchtlinge abgleicht bzw. mit den individuellen Bedürfnissen der Flüchtlinge in Einklang bringt“ (vgl. hierzu „Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“; S. 14 – 16).

Wir fragen die Bundesregierung:

Wohnsitzregelung

Fragen21

1

Welche Bundesländer wenden nach Kenntnis der Bundesregierung die Wohnsitzregelung nach § 12a AufenthG an und haben hierfür Rechtsverordnungen oder andere landesrechtliche Regelungen erlassen (bitte mit entsprechendem Quellenhinweis aufschlüsseln)?

2

Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung nach § 12a AufenthG

a) Wohnsitzverpflichtungen,

b) Wohnsitzzuweisungen zur Sicherstellung einer angemessenen Wohnraumversorgung,

c) Wohnsitzzuweisungen zur individuellen Integrationsförderung bzw.

d) negative Wohnsitzverpflichtungen bzw. Zuzugssperren (gemäß § 12a Absatz 4 AufenthG) für wie viele Personen bzw. Familien erlassen (bitte aufschlüsseln)?

Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausnahmetatbestände der Wohnsitzregelung gemäß § 12a Absatz 5 AufenthG angewandt (bitte nach Bundesländern, Anzahl der Anträge, Bewilligungen und Ablehnungen sowie nach Gründen für die Bewilligung bzw. Ablehnung aufschlüsseln)?

3

Wie häufig wurden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausnahmetatbestände der Wohnsitzregelung gemäß § 12a Absatz 5 AufenthG angewandt (bitte nach Bundesländern, Anzahl der Anträge, Bewilligungen und Ablehnungen sowie nach Gründen für die Bewilligung bzw. Ablehnung aufschlüsseln)?

a) Wie groß war der diesbezügliche Verwaltungsaufwand?

b) Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um Personen, die Opfer rassistischer oder vorurteilmotivierter Gewalt sind, zu schützen, und werden diese für ausreichend erachtet?

4

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, in wie vielen Fällen auf eine Wohnsitzverpflichtung bzw. eine Wohnsitzzuweisungen zur Vermeidung einer Härte verzichtet wurde bzw. diese nachträglich wieder zurückgenommen werden musste?

5

In welchem Maß wurden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Kommunen, für die eine negative Wohnsitzverpflichtung bzw. Zuzugssperre verfügt wurde, in den Jahren von 2014 bis 2016 Integrationsförderungsmaßnahmen durch den Bund unterstützt (Integrationskurse, berufsbezogene Sprachkurse, Migrationsberatungsstellen etc.; bitte aufschlüsseln)?

6

Wie viele Personen wurden in welchen Bundesländern seit 2016 einer Wohnsitzauflage nach § 61 AufenthG unterworfen (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?

7

Hat die Bundesregierung von Fällen Kenntnis, dass in Kommunen, die eine Zuzugssperre nach § 12a Absatz 4 AufenthG erlassen haben, gleichzeitig dort lebende Asylsuchende versucht haben, eine Aufhebung ihrer Wohnsitzbeschränkung nach § 61 AufenthG zu erreichen, um in eine andere Kommune ziehen zu können, und wenn ja, in welchen Fällen kam es zu einer solchen Konstellation?

8

Plant die Bundesregierung, die Ankündigung des Koalitionsvertrages zwischen CDU, CSU und SPD umzusetzen, die Wohnsitzregelung vor der Entfristung des Integrationsgesetzes zu evaluieren?

Wenn ja, bis wann soll die Wohnsitzregelung durch wen und unter welcher Fragestellung evaluiert werden?

Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?

9

Stimmt die Bundesregierung zu, dass die angeführten Studien (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme“ bzw. Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“) für eine Evaluierung der Wohnsitzregelung insofern nicht aussagekräftig sind, als sie aus dem Jahr des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes selbst stammen (2016), und wenn nein, warum nicht?

a) Stimmt die Bundesregierung zu, dass die angeführten Studien (Sachverständigenrat deutscher Stiftungen für Integration und Migration „Ankommen und Bleiben – Wohnsitzauflagen als integrationsfördernde Maßnahme“, bzw. Bertelsmann Stiftung „Vom Willkommen zum Ankommen – Die Wohnsitzauflage vor dem Hintergrund globaler Migration und ihrer Folgen für Kommunen in Deutschland“) für eine Evaluierung der Wohnsitzregelung insofern keine empirischen Belege über die Anwendungspraxis der Wohnsitzregelung enthalten, als sie aus dem Jahr des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes selber selbst stammen (2016), und wenn nein, warum nicht?

b) Ist es nach Ansicht der Bundesregierung zutreffend, dass die angeführte Studie des MIDEM-Instituts („Die Wohnsitzauflage als Mittel Deutscher Integrationspolitik? Das Beispiel Sachsen“) insofern nicht als Beleg für den Erfolg der Wohnsitzregelung herangeführt werden kann, da diese Studie für ein solches Urteil, erst die Durchführung einer Evaluation ausdrücklich einfordert, und wenn nein, warum nicht?

c) Über welche in der Verwaltungspraxis gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse der Länder mit der Wohnsitzregelung verfügt die Bundesregierung genau (bitte sowohl Maßnahme- als auch länderspezifisch aufschlüsseln), und wie gedenkt die Bundesregierung, ihr exekutiv erlangtes Wissen dem Gesetzgeber zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen?

10

Wie bewertet die Bundesregierung die Ausführungen des MIDEM-Instituts,

a) dass eine Verteilung ausschließlich auf Basis von Einwohnerzahl zu kurz greife,

b) dass auch Leerstandsquoten, die Zahl der offenen Arbeits- und Ausbildungsstellen sowie Kennzahlen zur zukünftigen Entwicklung des Arbeitsmarktes kein detailliertes Bild über die tatsächliche Situation vor Ort vermitteln würden (wie z. B. darüber, welche Wohnungsgrößen verfügbar sind und in welchen Branchen Arbeits- und Ausbildungskräfte gesucht werden) und

c) dass eine Wohnsitzregelung nur dann funktionieren kann (wie es auch der SVR empfiehlt), wenn in einem einzelfallbezogenen Matchingverfahren, die jeweilige Angebotsstruktur der Kommunen mit den Merkmalen der zugewiesenen Flüchtlinge abgeglichen und mit den individuellen Bedürfnissen der Flüchtlinge in Einklang gebracht wird (bitte bezogen auf diese drei Unterfragen hin differenziert begründen)?

11

Inwiefern wurden die Bundesländer und die Kommunalen Spitzenverbände bei der Entscheidungsfindung zu den Änderungen bei der Wohnsitzregelung und ihrer Verlängerung beteiligt?

a) Welche Bundesländer haben sich für eine Verlängerung ausgesprochen, welche haben sich enthalten, und welche haben sie abgelehnt?

b) Wurden bei der Entscheidungsfindung auch zivilgesellschaftliche Akteure beteiligt? Wenn ja, welche, und in welcher Form? Wenn nein, mit welcher Begründung?

12

Welche Auswirkungen hatten die gesetzlichen Regelungen im Integrationsgesetz nach Kenntnis der Bundesregierung auf besonders vulnerable Gruppen?

13

Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention zum Schutz vor geschlechtsspezifischer Gewalt im Hinblick auf die gesetzlichen Regelungen im Integrationsgesetz umzusetzen?

Falls Maßnahmen ergriffen wurden, bewertet die Bundesregierung diese als erfolgreich (bitte begründen)?

14

Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass durch § 36 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) verhindert wird, dass „insbesondere ein gleiches Niveau des Gewaltschutzes für alle Frauen unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus, wie dies in Artikel 4 der Istanbul-Konvention ausdrücklich verlangt wird“ (www.djb.de/verein/Kom-u-AS/K4/st19-05), sichergestellt ist?

Wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?

15

Wurde die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie geduldeten Menschen in § 32 Absatz 5 BeschV durch die Bundesregierung evaluiert, und wenn ja, zu welchem Ergebnis ist diese gekommen?

Wenn nein, aus welchen Gründen?

16

Plant die Bundesregierung, die Aussetzung der Vorrangprüfung bei Asylbewerberinnen und Asylbewerbern sowie geduldeten Menschen zu verlängern (bitte begründen)?

17

Hat die Bundesregierung vor, die „Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern“ in § 132 SGB III über den 31. Dezember 2019 hinaus zu verlängern (bitte begründen)?

a) Wenn ja, bleibt die Regelung insbesondere bezüglich der Adressatinnen und Adressaten inhaltsgleich (bitte begründen)?

b) Wenn nein, was genau wird aus welchen Gründen geändert?

c) Wie viele Ausländerinnen und Ausländer, die nach § 132 SGB III zum förderfähigen Personenkreis gehören, haben seit Inkrafttreten der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung an einer Maßnahme der Ausbildungsförderung teilgenommen (bitte nach aufenthaltsrechtlichem Status und Art der geförderten Maßnahme aufschlüsseln)?

d) Inwiefern hat die Bundesregierung die Wirkung der Sonderregelung für die Ausbildungsförderung evaluiert, und welche Erkenntnisse wurden ggf. aus der erfolgten Evaluierung gewonnen?

e) Vertritt die Bundesregierung nach wie vor die Auffassung, dass die Öffnung der Ausbildungsförderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit so genannter guter Bleibeperspektive und Geduldete die Aufnahme und das Absolvieren einer betrieblichen Berufsausbildung erleichtert (vgl.: www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Meldungen/2016/hintergrundpapier-zum-integrationsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6), und welche Konsequenzen zieht sie daraus hinsichtlich der zukünftigen Ausgestaltung der Ausbildungsförderung für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit so genannter guter Bleibeperspektive und Geduldete?

18

Welchen Inhalt hatte und zu welchem Ergebnis ist die „breite(n) politische Diskussion“ über die zukünftige Ausgestaltung des Zugangs der in § 132 SGB III adressierten Personengruppen zu Leistungen der aktiven Arbeitsförderung gekommen, die in dem Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen als Begründing für die lediglich einjährige Verlängerung angeführt wurde?

a) Welcher, insbesondere gesetzgeberische, Handlungsbedarf ergibt sich aus der Diskussion?

b) Wenn sie noch zu keinem Ergebnis gekommen ist, wann ist mit den Ergebnissen zu rechnen?

c) Wie wird die Bundesregierung die Ergebnisse dem Gesetzgeber zur Nachprüfung zur Verfügung zu stellen?

19

Welche Auswirkungen hat nach Auffassung der Bundesregierung ein ersatzloser Wegfall der Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen in § 68a AufenthG für die Inanspruchnahme der Verpflichtungsgeber aus einer vor dem 6. August 2016 abgegebenen Verpflichtungserklärung?

20

In wie vielen Fällen wurde seit Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes gegenüber anerkannten Flüchtlingen die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis unter Hinweis auf mangelhafte Nachweise bei Sprachkenntnissen, Lebensunterhaltssicherung bzw. Wohnraum abgelehnt (bitte nach Jahren und Anträgen gemäß § 26 Absatz 3 Satz 1 und 3 aufschlüsseln)?

a) In wie vielen Fällen wurden Niederlassungserlaubnisse gemäß §§ 26 Absatz 3 Satz 1 und 3 erteilt?

21

In wie vielen Fällen wurde seit 2016 von den fünf mit dem Inkrafttreten des sog. Integrationsgesetzes eingeführten zusätzlichen Sanktionen des Asylbewerberleistungsgesetzes Gebrauch gemacht (bitte nach Sanktionen und Jahren aufschlüsseln)?

Berlin, den 12. März 2019

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen