Vorbemerkung der Fragesteller
Das Öko-Institut e. V. wurde 1977 als unabhängiges Forschungs- und Beratungsinstitut gegründet. Zu den Institutsbereichen zählen „Energie und Klimaschutz“, „Nukleartechnik und Anlagensicherheit“, „Produkte und Stoffräume“, „Ressourcen und Mobilität“ sowie „Umweltrecht und Governance“. An den drei Standorten des Öko-Instituts in Freiburg, Darmstadt und Berlin sind rund 170 Menschen beschäftigt. Dem Verein gehören laut Website 2 200 natürliche und juristische Personen an (Stand: 2017). Die Finanzierung erfolgt maßgeblich über Drittmittel. Zu seinen Auftraggebern zählen neben mehreren Bundesministerien auch oberste Bundesbehörden, Länder und Landesministerien (vgl. www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Jahresbericht_Oeko-Institut_2017.pdf). Das Institut ist Gründungsmitglied des Vereins EnergieVision, der das Label ok-power für Ökostrom-Produkte vergibt. Ferner ist es Mitglied im Ecological Research Network (Ecornet), einem Netzwerk zur Nachhaltigkeitsforschung.
1. Verfügt das Öko-Institut e. V. nach Kenntnis der Bundesregierung über weitere ihm zugehörige Institute, vergleichbar mit dem Verhältnis zwischen Michael-Otto-Institut im NABU und dem Naturschutzbund Deutschland (NABU) e. V., und wenn ja, welche sind dies?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
2. Flossen dem Öko-Institut e. V. oder ihm zugehörigen Instituten in den Jahren von 2008 bis 2018 Mittel aus dem Bundeshaushalt zu, und wenn ja, in welcher Höhe, und aus welchen Titeln (bei Projektmitteln bitte Aufschlüsselung nach Einzelprojekten und Jahresleistungen)?
Die Projekte und Mittel, die dem Öko-Institut e. V. von 2008 bis 2018 aus dem Bundeshaushalt direkt vergeben wurden bzw. zugeflossen sind, sind in der beiliegenden Übersicht zusammengestellt (siehe Anlage).
3. Welche Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung nach § 44 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) wurden vom Öko-Institut e. V. dargelegt?
Grundsätzlich gilt für alle Ressorts: Behörden, die Zuwendungen des Bundes bewilligen, verlangen von Zuwendungsempfängern generell den Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung (Verwendungsnachweis) entsprechend den Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid. Diese Nachweise umfassen bei Zuwendungen zur Projektförderung einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis. In dem Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen darzustellen und den vorgegebenen Zielen gegenüberzustellen. Im Sachbericht ist auf die wichtigsten Positionen des zahlenmäßigen Nachweises einzugehen. Ferner ist die Notwendigkeit und Angemessenheit der geleisteten Arbeit zu erläutern. Der zahlenmäßige Nachweis muss alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einnahmen (Zuwendungen, Leistungen Dritter, eigene Mittel) und Ausgaben aufführen. Im Verwendungsnachweis hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und gegebenenfalls den Belegen übereinstimmen.
4. Flossen dem Öko-Institut e. V. oder ihm zugehörigen Instituten in den Jahren von 2008 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus Haushaltsmitteln der Länder zu, und wenn ja, in welcher Höhe (bei Projektmitteln bitte Aufschlüsselung nach Ländern, Projekten und Jahresleistungen)?
Der Bundesregierung liegen keine näheren Informationen zur Höhe eingesetzter Haushaltsmittel der Länder in Projekte mit dem Öko-Institut e. V. vor.
5. Flossen dem Öko-Institut e. V. oder ihm zugehörigen Instituten in den Jahren von 2008 bis 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union zu, und wenn ja, in welcher Höhe (bei Projektmitteln bitte AufschIüsselung nach Ländern, Projekten und Jahresleistungen)?
Zuflüsse von Mitteln aus dem Haushalt der Europäischen Union an das Öko-Institut e. V. sind der Bundesregierung nicht bekannt. Eine Recherchemöglichkeit in Bezug auf Empfänger der von der Kommission direkt verwalteten Mittel findet sich auf der Website http://ec.europa.eu/budget/fts/index_en.htm.
6. Flossen dem Öko-Institut e. V. oder ihm zugehörigen Instituten in den Jahren von 2008 bis 2018 Mittel aus bundesunmittelbaren Stiftungen zu, und wenn ja, in welcher Höhe (bei Projektmitteln bitte AufschIüsselung nach Einzelprojekten und Jahresleistungen)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse über eventuelle Projektförderungen aus bundesunmittelbaren Stiftungen zugunsten des Öko-Instituts e. V. vor.
7. Wurden das Öko-Institut e. V., ihm zugehörige Institute oder jeweilige Mitarbeiter in den Jahren von 2012 bis 2018 mit der Erstellung von Gutachten, Analysen oder Ähnlichem durch die Bundesregierung beauftragt, und wenn ja, auf welcher Grundlage entschied sich die Bundesregierung für das Öko-Institut e. V. als Auftragnehmer?
8. Gab es bei etwaigen Auftragsarbeiten der Bundesregierung Ausschreibungen, und wenn nein, warum nicht? Wenn ja, welche weiteren Mitbewerber gab es?
Die Fragen 7 und 8 werden aufgrund Ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Beauftragungen an das Öko-Institut e. V. in den Jahren 2012 bis 2018 können aus der als Anlage beigefügten Übersicht entnommen werden. Die Beauftragungen erfolgten im Rahmen der geltenden haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen. Aufgrund des gesetzlich verankerten Grundsatzes des Geheimwettbewerbs, wonach das Vergabeverfahren betreffende Informationen auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln sind, wird von einer Auflistung der Mitbewerber hüe abgesehen.
9. An welchen Projekten und Vorhaben der Bundesregierung, wie etwa Veranstaltungen, Unterrichtungen und Publikationen, haben das Öko-Institut e. V. bzw. seine Mitarbeiter in den Jahren von 2008 bis 2018 organisatorisch oder als Podiumsteilnehmer, Referent oder Ähnliches mitgewirkt (bitte um EinzelaufschIüsselung)?
Die Fachkompetenz des Öko-Instituts e. V. bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wurde bei Bedarf in angemessener Form bei der Vorbereitung von Vorhaben, Unterrichtungen und Publikationen der Bundesregierung berücksichtigt. Das Öko-Institut e. V. bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben auch an verschiedenen Veranstaltungen der Bundesregierung in den Jahren von 2008 bis 2018 in unterschiedlichem Umfang mitgewirkt. Eine nachträgliche Erhebung der Teilnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Öko-Instituts an Veranstaltungen der Bundesregierung ist nicht leistbar. Eine Verpflichtung zur Erfassung derartiger Teilnahmen besteht nicht, eine solche Dokumentation wird auch nicht durchgeführt.
10. Bestehen oder bestanden Vertragsverhältnisse zwischen der Bundesregierung oder obersten Bundesbehörden auf der einen und dem Öko-Institut e. V. auf der anderen Seite, und wenn ja, was haben sie zum Inhalt?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 2 und 7 verwiesen.
11. Fand oder findet ein Mitarbeiteraustausch, etwa in Form der Überlassung oder Leihe, zwischen Bundesministerien und -behörden auf der einen und dem Öko-Institut e. V. auf der anderen Seite statt, und wenn ja, um wie viele Personen handelt es sich?
12. Auf welchen Positionen werden oder wurden die entsprechenden Personen in der Bundesverwaltung eingesetzt, und was sind oder waren ihre konkreten Aufgaben?
13. Wer trägt bzw. trug hierfür die Personalkosten in welcher Höhe?
Die Fragen 11 bis 13 werden im Zusammenhang beantwortet. Es fand und findet kein Mitarbeiteraustausch statt.
14. Entsendet das Öko-Institut e. V. Vertreter in Ausschüssse, Beiräte oder Fachbeiräte des Bundes, und wenn ja, in welche?
Mitarbeiter des Öko-Institut e. V. waren und sind Mitglieder der Reaktor-Sicherheitskommission, der Strahlenschutzkommission und der Entsorgungskommission des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU). Die Mitgliedschaft ist ein persönliches Ehrenamt. Im Rahmen dieser Gremien sind die berufenen Mitglieder keine Vertreter ihrer Institutionen. Ein Mitarbeiter des Öko-Institut e. V. ist im kerntechnischen Ausschuss (KTA) als Mitglied in der Gruppe der Gutachter und Beratungsorganisationen berufen. Zusatzlich stellt das Öko-Institut e. V. im KTA-Unterauschuss Strahlenschutztechnik (UA-ST) ein stellv. Mitglied sowie ein ehrenamtliches Mitglied der Kommission für Anlagensicherheit (KAS).
15. Sofern Frage 14 zutrifft, welche Organisationseinheit in den jeweiligen Bundesministerien entscheidet über die Besetzung der jeweiligen Ausschüssse, Beratungsgremien oder Fachbeiräte auf welcher rechtlichen Grundlage (bitte um einzelne Zuordnung)?
Die Berufung in den kerntechnischen Ausschuss erfolgt auf Grundlage der „Bekanntmachung über die Neufassung der Bekanntmachung über die Bildung eines kerntechnischen Ausschusses“ von 26. November 2012 durch das BMU. Die Benennung erfolgte durch die Strahlenschutzkommission (SSK), die satzungsgemäß ein Mitglied und ein stellv. Mitglied im KTA stellt. Die Benennung für den UA-ST erfolgte ebenfalls durch die SSK, die Berufung erfolgt durch den KTA. Die Berufung der Mitglieder in die Kommissionen erfolgt durch die Bundesumweltministerin/den Bundesumweltminister. Die Vorschlagsliste für die Kommission für Anlagensicherheit wird durch die Staatsekretärin/den Staatssekretär des BMU gebilligt; Rechtsgrundlage § 51a BImSchG.
16. Wie viele Personen werden im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit sowie in den nachgeordneten Bundesbehörden nach Kenntnis der Bundesregierung beschäftigt, die zuvor beim Öko-Institut e. V. in einem Arbeitsverhältnis standen, dort in Gremien saßen oder sonstige Vertragsverhältnisse mit ihnen unterhalten bzw. unterhielten?
Übersichten über vorherige Arbeitsverhältnisse aller Beschäftigten mit den jeweils zuvor wahrgenommenen Funktionen werden weder im BMU noch im Geschäftsbereich vorgehalten. Entsprechende Angaben sind daher nicht möglich.
17. Wie viele Personen mit einer solchen Vita sind mit Kompetenzen zur Fördermittelbewilligung ausgestattet bzw. Teil eines Programmbüro's?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Aus welchen Quellen finanziert sich nach Kenntnis der Bundesregierung der Verein EnergieVision in welchem Umfang?
Der EnergieVision e. V. finanziert sich laut seinem im Internet veröffentlichten Tätigkeitsbericht 2017 „im ideellen Bereich im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen und im Zweckbetrieb aus den Entgelten der zertifizierten Anbieter“. Der Bundesregierung liegen keine Kenntnisse vor als die, die aus der Internetseite des Vereins hervorgehen.
19. Hält die Bundesregierung das Label ok-power für Ökostromprodukte für eine sinnvolle Kennzeichnung im Sinne des Verbraucher- oder Umweltschutzes, und wie begründet sie ihre Haltung?
a) Wie bewertet die Bundesregierung die Kriterien für die Vergabe des Labels qualitativ?
b) Berücksichtigt die Bundesregierung im Rahmen ihrer Beschaffungspolitik Produkte mit dem genannten Label besonders, und wie begründet sie ihre Haltung?
c) Existieren vergleichbare staatliche Labels, und wenn ja, welche?
Der Bundesregierung obliegt es nicht, einzelne Label für Ökostrom-Produkte zu bewerten. Die Fragen 19a bis 19c werden dennoch soweit möglich im Folgenden zusammenhängend beantwortet. Das Umweltbundesamt hat in einem Forschungsprojekt Kriterien zur Bewertung von Ökostrom-Labels mit Blick auf die Qualität und ihre Wirkung auf die Energiewende und den Klimaschutz entwickeln lassen. Das ok-power-Label wird in dem Vorhaben – ebenso wie andere Ökostrom-Label – eher deskriptiv behandelt, eine direkte Bewertung anhand der Kriterien wird nach vorläufigem Stand des Endberichtes nicht vorgenommen. Das Forschungsvorhaben wurde im April 2017 gestartet und die Ergebnisse werden voraussichtlich im Sommer 2019 veröffentlicht. Das Umweltbundesamt ist als Mitglied des Kriterienbeirats für das ok-power-Label an der stetigen Weiterentwicklung des Kriterienkatalogs beteiligt. Wesentliche Kriterien im Sinne des Verbraucherschutzes, wie z. B. Trennung von Träger und Zertifizierungsstelle oder auch Unabhängigkeit vom Energiemarkt, werden eingehalten. Kriterien mit Blick auf den Umwelt- und Klimaschutz sind als sehr komplex einzuschätzen und werden erst nach einigen Jahren bewertet werden können, da sie zumindest zum Teil neu gefasst wurden. Das Umweltbundesamt veröffentlichte zuletzt 2017 einen Leitfaden zur Beschaffung von Ökostrom für die öffentliche Hand: www.umweltbundesamt.de/sites/default/files/medien/1410/publikationen/2017-03-17_broschuere_leitfaden-oekostrom-ausschreibung_korr.pdf. Das Kapitel „1.2 Berücksichtigung von Umweltanforderungen im Vergabeverfahren“ beschreibt die Möglichkeiten der Bundesregierung und anderer ausschreibender Stellen der öffentlichen Hand, spezielle Anforderungen zu formulieren. Die Anforderung an den Anbieter bzw. das Produkt, ein bestimmtes Label zu tragen, wäre diskriminierend und ist nicht erlaubt. Dennoch können natürlich auch Produkte, die das Label tragen unter gegebenen Umständen den Zuschlag erhalten. Ein Label ist kein Ausschlusskriterium. Es existiert kein staatliches Label für Ökostrom.
20. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen die leitenden Personen eines Vereins personenidentisch mit Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft sind und in denen sich beide – Verein und Kapitalgesellschaft – mit vergleichbaren Themenfeldern, beispielsweise Nachhaltigkeit, beschäftigen, und wenn ja, welche sind dies?
Dazu liegen der Bundesregierung keine Kenntnisse vor.