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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Konsequenzen aus einer vorläufigen Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen

Maßnahmen der Bundesregierung und der Sozialversicherungsträger zur Sicherung nachzuentrichtender Beiträge vor Verjährung im Fall der Bestätigung der von Arbeitsgerichten festgestellten Nichtigkeit von mit der (nicht tariffähigen) Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) abgeschlossenen Tarifverträge durch das Bundesarbeitsgericht (BAG)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

22.03.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/86326. 02. 2010

Konsequenzen aus einer vorläufigen Tarifunfähigkeit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen

der Abgeordneten Klaus Ernst, Matthias W. Birkwald, Heidrun Dittrich, Werner Dreibus, Katja Kipping, Jutta Krellmann, Sabine Zimmermann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

„Wer um des Profit Willens auf Scheintarifverträge setzt, war schon immer schlecht beraten und muss sich nun auf umfangreiche Nachzahlungen einstellen“, erklärte Helga Schwitzer, geschäftsführendes Vorstandsmitglied der IG Metall, anlässlich des Urteils des Landesarbeitsgerichts Berlin am 7. Dezember 2009 zur Feststellung der Tariffähigkeit der Christlichen Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP). In zweiter Instanz wurde dort der CGZP die Tariffähigkeit abgesprochen.

Bereits 2003 hat die CGZP den ersten bundesweiten Flächentarifvertrag für Leiharbeitsunternehmen abgeschlossen. Dabei machte sie sich eine Ausnahmeregelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) zunutze: Der Grundsatz „Equal-Pay“ kann durchbrochen werden, wenn ein für Leiharbeitnehmer/ Leiharbeitnehmerinnen gültiger Tarifvertrag vorliegt. Diese Ausnahmeregelung lässt den Gleichbehandlungsgrundsatz ins Leere laufen. Mit fatalen Folgen für den Arbeitsmarkt und die Beschäftigten. Denn mit Hilfe dieses Schlupflochs vereinbarten die so genannten Christlichen Gewerkschaften Dumpinglöhne in der Leiharbeitsbranche. Die CGZP hatte solche Scheintarifverträge abgeschlossen und damit zum Teil Löhne von nur rund 4,80 Euro durchgesetzt.

Nicht umsonst bezeichnet die Berliner Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales Carola Bluhm die Entscheidung als Meilenstein in der Tarifgeschichte und ein wichtiges Signal für die Beschäftigten in der Leiharbeit (Pressemitteilung vom 7. Dezember 2009). Zwar hat das Landesarbeitsgericht (LAG) die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen; sollte das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Urteil rechtskräftig bestätigen, wären die Gesamtsozialversicherungsbeiträge auf der Grundlage der eigentlich durch Vergleich der Löhne mit der Stammbelegschaft entstandenen Entgeltansprüche nach dem Grundsatz „Equal-Pay“ nachzuzahlen. Die Arbeitgeber würden den Sozialversicherungsträgern auch für den Arbeitnehmeranteil zu den Sozialversicherungsbeiträgen haften. Da die CGZP-Tarifverträge bereits seit 2003 angewandt werden, sind in dieser Zeit enorme Beitragsforderungen aufgelaufen. Insgesamt wird der Unterschied der Gesamtsozialversicherungsbeiträge für die über 200 000 betroffenen Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen auf eine halbe Milliarde Euro pro Jahr geschätzt. Dieser Betrag steht den Sozialversicherungsträgern grundsätzlich rückwirkend bis zu vier Jahre zu, ohne dass die einzelnen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen ihren Lohnanspruch geltend machen. Da aber die Beitragsnachforderungen einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen, können diese für die Jahre 2003, 2004 und 2005 nicht mehr geltend gemacht werden. Nach § 25 Absatz 2 Satz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) wird die vierjährige Verjährungsfrist des Sozialversicherungsanspruchs für die Dauer der Betriebsprüfung allerdings gehemmt. Bisher sehen sich aber weder die Sozialversicherungsträger noch die Bundesregierung in der Lage, wenigstens die Gesamtsozialversicherungsbeiträge vor Gericht geltend zu machen oder zumindest den Verzicht auf die Einrede der Verjährung zu erwirken.

Argumentiert wird, dass sich die Sozialversicherungsträger bei der Frage, ob Zweifel an der Tariffähigkeit von Vereinigungen bestehen, neutral verhalten müssten und dass „gegenwärtig und vor einer abschließenden Entscheidung der Arbeitsgerichtsbarkeit weder durch die Einzugstellen geltend zu machen noch bei turnusmäßigen Prüfungen nach § 28p SGB IV durch die Träger der Rentenversicherung zu erheben sind“ (Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009).

Problematisch ist diese Rechtsauffassung vor allem aus zwei Gründen: Erstens befinden sich gerade unter den so genannten Aufstockern viele Zeitarbeitnehmer/ Zeitarbeitnehmerinnen. Es werden also Steuermittel dafür verwendet, dass Leiharbeitnehmer/Leiharbeitnehmerinnen unterhalb vergleichbarer Stammbelegschaften bezahlt werden. Gleiches gilt für Leiharbeitnehmer/ Leiharbeitnehmerinnen, die aufgrund der fehlenden Sozialversicherungsbeiträge mit niedrigeren Rentenanwartschaften zu rechnen haben und deshalb auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sein könnten. Auch müssten dann Steuermittel für die soziale Absicherung der Betroffenen aufgewendet werden. Zweitens belasten die Folgen der Finanz- und Wirtschaftskrise die Sozialversicherungssysteme spürbar. Auch in diesem Jahr wird sich die Situation kaum verbessern. Schon deshalb sollten die Sozialversicherungsträger jede sich bietende Möglichkeit nutzen, um die eigene Finanzausstattung zu verbessern und mögliche Haushaltsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren.

Egal wie das Urteil des BAG lauten wird, es hätte weitreichende Folgen: Gewinnt die CGZP, erhält eine systematische Praxis des Lohndumpings grünes Licht. Verliert die CGZP, kämen auf die Arbeitgeber bzw. die Verleiher Nachforderungen in Milliardenhöhe zu.

Wir fragen die Bundesregierung:

1. Hat die Bundesregierung, angesichts der Bedeutung dieses Verfahrens für die Sozialversicherungsträger, bereits im April 2009, als die erstinstanzliche Entscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP bekannt wurde, mit diesen Gespräche über mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Urteil ergeben, geführt?

Wenn ja, welchen Inhalt und welches Ergebnis hatten diese Gespräche?

2. Welche Maßnahmen wurden insbesondere in der Bundesagentur für Arbeit (BA) unternommen, um auch die möglichen Beitragsmittel aus dem Jahr 2005 zu sichern, und welche Position haben die Vertreter/Vertreterinnen der Bundesministerien im Verwaltungsrat der BA zu dieser Frage im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit den anderen Spitzenverbänden der Sozialversicherung eingenommen?

Mit welchem Ergebnis wurden hier Gespräche mit der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen geführt?

3. Werden die Träger der Rentenversicherung von der anstehenden BAG-Entscheidung etwaig betroffene Arbeitgeber im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung über die beitragsrechtlichen Folgen aufgrund einer möglichen Nichtigkeit der Tarifverträge mit der CGZP aufklären?

Wenn ja, wurde bereits damit begonnen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde bisher darauf verzichtet?

4. Welche Unternehmen wurden bisher durch Träger der Rentenversicherung über die möglichen beitragsrechtlichen Folgen einer Tarifunfähigkeit der CGZP informiert (bitte nach Bundesländern geordnet)?

5. Werden bei einer entsprechenden Information an die betreffenden Arbeitgeber über die beitragsrechtlichen Folgen einer möglichen Nichtigkeit der Tarifverträge mit der CGZP durch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass nach einem rechtskräftigen Urteil des BAG, indem das Urteil des LAG Berlin bestätigt werden würde, ein bedingter Vorsatz des Arbeitgebers im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV gegeben wäre und damit die dreißigjährige Verjährung gälte (bitte begründen)?

6. Trifft es zu, dass keine Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge eintritt, wenn und soweit die beschäftigten Leiharbeitnehmer/ Leiharbeitnehmerinnen den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Lohn und dem Lohn eines Stammbelegschaftsmitarbeiters/einer Stammbelegschaftsmitarbeiterin erfolgreich geltend machen?

7. Wie viele Leiharbeitsunternehmen wurden von den Trägern der Rentenversicherung in den vergangenen vier Jahren turnusmäßig einer sozialversicherungspflichtigen Prüfung unterzogen?

8. Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, aufgrund der Verjährung etwaiger Beitragsansprüche nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV unabhängig davon, dass ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig ist, die Entscheidungskompetenz der Prüfdienste der Rentenversicherungsträger in Hinblick auf die Tariffähigkeit von als Tarifvertragsparteien auftretenden Vereinigungen zu stärken, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

9. Wie haben sich die Beitragseinnahmen bei den Sozialversicherungsträgern in der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 bis 2009 entwickelt (bitte nach Jahren, Sozialversicherungsträgern und Ländern gesondert ausweisen)?

10. In welchem Verhältnis steht das Neutralitätsgebot (vgl. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009) der Sozialversicherungsträger zu den berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft, nicht auf entgangene Beiträge zu verzichten?

11. Ist nicht gerade Ziel der Beitragsprüfung durch die zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, dass eben keine Beitragseinnahmen verloren gehen, und besteht nicht die Gefahr, dass die Rentenversicherungsträger aufgrund einer etwaigen Verjährung der Beitragsansprüche mit der Frage des Schadenersatzes nach § 28r SGB IV seitens der anderen Sozialversicherungsträger konfrontiert sein könnten?

12. Wie viele und welche Unternehmen haben seit 2002 mit der CGZP Tarifverträge geschlossen und diese entsprechend der Verpflichtung aus dem Tarifvertragsgesetz dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Abschluss übersandt (dabei wird eine Aufstellung erbeten nach Jahren und geordnet nach Branchen- und Haustarifverträgen unter Angabe des Geltungsbereiches und der Geltungsdauer)?

13. Wieso hat es das BMAS versäumt, als im Oktober 2008 mit der Klage der Berliner Senatsverwaltung Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP aufkam, sich zum Verfahren einzulassen oder an der Anhörung teilzunehmen, wo doch zum Zweck der Wahrnehmung der präventiven Staatsaufsicht über das Tarifwesen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) diese Möglichkeit den obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich eingeräumt wird?

14. Hat die Bundesregierung, ausweislich der Antwort auf Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Leiharbeit in Bundesministerien, nachgelagerten Ämtern und Behörden im Jahr 2009“ (Bundestagsdrucksache 17/736), wonach sich insgesamt sechs der in Anspruch genommenen Leiharbeitsfirmen bei der Bezahlung ihrer Mitarbeiter an Tarifverträgen orientieren, die mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossen wurden, angesichts der Möglichkeit, dass auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil zu dem Schluss kommen sollte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge gebildet?

Fragen14

1

Hat die Bundesregierung, angesichts der Bedeutung dieses Verfahrens für die Sozialversicherungsträger, bereits im April 2009, als die erstinstanzliche Entscheidung zur Tariffähigkeit der CGZP bekannt wurde, mit diesen Gespräche über mögliche Konsequenzen, die sich aus dem Urteil ergeben, geführt?

Wenn ja, welchen Inhalt und welches Ergebnis hatten diese Gespräche?

2

Welche Maßnahmen wurden insbesondere in der Bundesagentur für Arbeit (BA) unternommen, um auch die möglichen Beitragsmittel aus dem Jahr 2005 zu sichern, und welche Position haben die Vertreter/Vertreterinnen der Bundesministerien im Verwaltungsrat der BA zu dieser Frage im Rahmen des Abstimmungsprozesses mit den anderen Spitzenverbänden der Sozialversicherung eingenommen?

Mit welchem Ergebnis wurden hier Gespräche mit der Deutschen Rentenversicherung Bund bzw. dem GKV-Spitzenverband der Krankenkassen geführt?

3

Werden die Träger der Rentenversicherung von der anstehenden BAG-Entscheidung etwaig betroffene Arbeitgeber im Rahmen der turnusmäßigen Betriebsprüfung über die beitragsrechtlichen Folgen aufgrund einer möglichen Nichtigkeit der Tarifverträge mit der CGZP aufklären?

Wenn ja, wurde bereits damit begonnen, und wenn nein, aus welchen Gründen wurde bisher darauf verzichtet?

4

Welche Unternehmen wurden bisher durch Träger der Rentenversicherung über die möglichen beitragsrechtlichen Folgen einer Tarifunfähigkeit der CGZP informiert (bitte nach Bundesländern geordnet)?

5

Werden bei einer entsprechenden Information an die betreffenden Arbeitgeber über die beitragsrechtlichen Folgen einer möglichen Nichtigkeit der Tarifverträge mit der CGZP durch die Deutsche Rentenversicherung Bund die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass nach einem rechtskräftigen Urteil des BAG, indem das Urteil des LAG Berlin bestätigt werden würde, ein bedingter Vorsatz des Arbeitgebers im Sinne des § 25 Absatz 1 Satz 2 SGB IV gegeben wäre und damit die dreißigjährige Verjährung gälte (bitte begründen)?

6

Trifft es zu, dass keine Verjährung der Sozialversicherungsbeiträge eintritt, wenn und soweit die beschäftigten Leiharbeitnehmer/ Leiharbeitnehmerinnen den Differenzbetrag zwischen dem erhaltenen Lohn und dem Lohn eines Stammbelegschaftsmitarbeiters/einer Stammbelegschaftsmitarbeiterin erfolgreich geltend machen?

7

Wie viele Leiharbeitsunternehmen wurden von den Trägern der Rentenversicherung in den vergangenen vier Jahren turnusmäßig einer sozialversicherungspflichtigen Prüfung unterzogen?

8

Sieht die Bundesregierung die Notwendigkeit, aufgrund der Verjährung etwaiger Beitragsansprüche nach § 25 Absatz 1 Satz 1 SGB IV unabhängig davon, dass ein arbeitsgerichtliches Verfahren zur Feststellung der Tariffähigkeit der CGZP anhängig ist, die Entscheidungskompetenz der Prüfdienste der Rentenversicherungsträger in Hinblick auf die Tariffähigkeit von als Tarifvertragsparteien auftretenden Vereinigungen zu stärken, und wenn ja, in welcher Form, und wenn nein, warum nicht?

9

Wie haben sich die Beitragseinnahmen bei den Sozialversicherungsträgern in der Finanz- und Wirtschaftskrise in den Jahren 2007 bis 2009 entwickelt (bitte nach Jahren, Sozialversicherungsträgern und Ländern gesondert ausweisen)?

10

In welchem Verhältnis steht das Neutralitätsgebot (vgl. Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutsche Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13./14. Oktober 2009) der Sozialversicherungsträger zu den berechtigten Interessen der Versichertengemeinschaft, nicht auf entgangene Beiträge zu verzichten?

11

Ist nicht gerade Ziel der Beitragsprüfung durch die zuständigen Träger der Rentenversicherung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 SGB IV, dass eben keine Beitragseinnahmen verloren gehen, und besteht nicht die Gefahr, dass die Rentenversicherungsträger aufgrund einer etwaigen Verjährung der Beitragsansprüche mit der Frage des Schadenersatzes nach § 28r SGB IV seitens der anderen Sozialversicherungsträger konfrontiert sein könnten?

12

Wie viele und welche Unternehmen haben seit 2002 mit der CGZP Tarifverträge geschlossen und diese entsprechend der Verpflichtung aus dem Tarifvertragsgesetz dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nach Abschluss übersandt (dabei wird eine Aufstellung erbeten nach Jahren und geordnet nach Branchen- und Haustarifverträgen unter Angabe des Geltungsbereiches und der Geltungsdauer)?

13

Wieso hat es das BMAS versäumt, als im Oktober 2008 mit der Klage der Berliner Senatsverwaltung Zweifel an der Tariffähigkeit der CGZP aufkam, sich zum Verfahren einzulassen oder an der Anhörung teilzunehmen, wo doch zum Zweck der Wahrnehmung der präventiven Staatsaufsicht über das Tarifwesen nach § 97 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) diese Möglichkeit den obersten Arbeitsbehörden des Bundes und der Länder ausdrücklich eingeräumt wird?

14

Hat die Bundesregierung, ausweislich der Antwort auf Frage 10 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. „Leiharbeit in Bundesministerien, nachgelagerten Ämtern und Behörden im Jahr 2009“ (Bundestagsdrucksache 17/736), wonach sich insgesamt sechs der in Anspruch genommenen Leiharbeitsfirmen bei der Bezahlung ihrer Mitarbeiter an Tarifverträgen orientieren, die mit der Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen abgeschlossen wurden, angesichts der Möglichkeit, dass auch das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil zu dem Schluss kommen sollte, dass die CGZP nicht tariffähig ist, Rückstellungen für Sozialversicherungsbeiträge gebildet?

Berlin, den 26. Februar 2010

Dr. Gregor Gysi und Fraktion

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