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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Einbürgerung von Nachfahren während der NS-Zeit ausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

30.04.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/921909.04.2019

Einbürgerung von Nachfahren während der NS-Zeit ausgebürgerter deutscher Staatsangehöriger

der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Jan Korte, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Dr. Petra Sitte, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Artikel 116 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) bestimmt, dass frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit „aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen“ entzogen worden ist, sowie ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern sind.

Da nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein kausales Verhältnis zwischen der unrechtmäßigen Ausbürgerung sowie dem Nichterwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorausgesetzt wird, haben vor dem 1. April 1953 ehelich geborene Abkömmlinge mit einem Ausländer verheirateter deutscher Mütter und vor dem 1. Juli 1993 unehelich geborene Abkömmlinge eines deutschen Vaters und einer ausländischen Mutter keinen Anspruch auf Wiedereinbürgerung. Denn nach dem bis dahin geltenden Recht war der Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt in solchen Fällen ausgeschlossen (vgl. Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD 3 277/18).

Im Jahr 1974 wurde das Staatsangehörigkeitsrecht nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes dahingehend geändert, dass nach dem 31. März 1953 ehelich geborene Abkömmlinge deutscher Mütter durch eine innerhalb einer bestimmten Frist abzugebende Erklärung die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben konnten; seit 1975 geborene Kinder deutscher Mütter erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit automatisch durch Geburt.

Keinen gesetzlichen Anspruch haben dagegen weiterhin die vor dem 1. April 1953 geborenen Abkömmlinge. Gleiches gilt für deutsche Frauen, die nach damaligem Recht die deutsche Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit einem nicht-deutschen Mann bereits vor einer Ausbürgerung durch die Nazis verloren, und für deren Abkömmlinge. Jedoch ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller auch der nach früherem Recht erfolgte Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Heirat mit einem Ausländer vor dem Hintergrund der erzwungenen Emigration als Verfolgungsschicksal zu werten, so dass in diesen Fällen, wie auch bei den vor 1953 geborenen Betroffenen, ein Rechtsanspruch auf Einbürgerung verankert werden sollte.

Sogenannte Ermessenseinbürgerungen nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) sind an einschränkende Voraussetzungen geknüpft, wie etwa wirtschaftliche Selbständigkeit (§ 14 i. V. m. §§ 8, 9), oder beschränken die Einbürgerungsmöglichkeit auf ehemalige Deutsche und deren minderjährige Kinder (§ 13). Keine der Ermessensregelungen beinhaltet ein mit Artikel 116 Absatz 2 GG vergleichbares bedingungsloses Recht auf Wiedereinbürgerung.

Ein Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes „zur Einbürgerung von vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern deutscher Mütter und ausländischer Väter gemäß § 14 StAG – für Personen, die im Ausland leben“ (den Fragestellerinnen und Fragestellern liegt das Merkblatt mit Stand Juli 2018 vor) erläutert, dass bei „Personen, die nach dem 23. Mai 1949 und vor dem 1. Januar 1975 als Kind einer deutschen Mutter und eines ausländischen Vaters ehelich geboren sind“, ein öffentliches Interesse an einer Einbürgerung bejaht wird, sofern bestimmte Kriterien erfüllt sind, zu denen unter anderem die Unterhaltsfähigkeit und Bindungen an Deutschland gehören.

Diese Regelung schließt sämtliche Personen, die vor dem 23. Mai 1949 geboren sind, aus. Zum anderen steht sie unter dem Vorbehalt bestimmter Voraussetzungen wie etwa regelmäßiges Einkommen, gesicherte Altersversorgung, Sprachnachweise u. a. Die Antragsteller müssen einen Einbürgerungstest durchlaufen, und das Verfahren ist kostenpflichtig; von Erwachsenen werden für positive Entscheidungen 255 Euro verlangt, für negative 191 Euro.

Die Fragestellerinnen und Fragesteller halten es für unvertretbar, bei einer Regelung, die der Wiedergutmachung erlittenen NS-Unrechts dient, von den Betroffenen bzw. deren Nachfahren eine Gebühr zu verlangen. Der Anspruch auf (Wieder-)Einbürgerung sollte auch nicht von Einkommens- bzw. Vermögensverhältnissen abhängig gemacht werden. Denn häufig dürfte es gerade das von Deutschland verübte Unrecht gewesen sein, das viele NS-Opfer und ihre Familien in die Armut getrieben hat, von der manche Nachfahren heute noch betroffen sind.

Das Merkblatt regelt lediglich die Einbürgerung vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborener Kinder deutscher Mütter und ausländischer Väter, geht aber nicht auf die Wiedereinbürgerung der Enkel- oder Urenkelgeneration ein. Dies wäre aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller geboten, da auch Artikel 116 Absatz 2 GG von „Abkömmlingen“ spricht und nicht nur von Kindern und auch § 14 StAG – auf den das Merkblatt Bezug nimmt – keine Einschränkung auf die Kinder enthält.

In der Praxis sind Wiedereinbürgerungen früherer deutscher Staatsangehöriger bzw. ihrer Nachfahren nach wie vor bedeutend. So sind zwischen 2013 und 2017 insgesamt 12 371 Personen nach Artikel 116 Absatz 2 GG (wieder) eingebürgert worden (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 16 der Abgeordneten Ulla Jelpke auf Bundestagsdrucksache 19/7138). Offenbar infolge des Brexit-Beschlusses ist ein starker Anstieg von Anträgen aus Großbritannien zu verzeichnen: Lag die Zahl von Einbürgerungen britischer Staatsbürger bis 2015 im unteren zweistelligen Bereich, stieg sie im Jahr 2017 auf 614 an.

Die Bundesregierung hat in der genannten Antwort mitgeteilt, sie prüfe eine Änderung der Regelung in Hinblick auf die bisher vorgenommene Beschränkung auf Personen, die nach dem 23. Mai 1949 geboren wurden.

Aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller sollte aber ein großer Wurf gemacht werden. Statt einer „Ermessenseinbürgerung“ (die zumindest auf Einkommensnachweise, Sprachkenntnisse und Gebühren verzichten sollte) sollte ein gesetzlicher Anspruch geschaffen werden, der allen Abkömmlingen von Personen, die von den Nazis aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen ausgebürgert worden sind, die deutsche Staatsbürgerschaft gewährt und damit den Gedanken der Wiedergutmachung zum Ausdruck bringt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Welche Maßnahmen auf gesetzlicher oder untergesetzlicher Ebene erwägt die Bundesregierung in Hinsicht auf den Komplex der sogenannten Wiedergutmachungseinbürgerungen, und wie ist der Stand der Umsetzung?

2

Wie viele Feststellungen der deutschen Staatsangehörigkeit gab es seit 2013 (pro Jahr) bei im Inland lebenden Abkömmlingen ausgebürgerter NS-Verfolgter?

3

Wie viele Einbürgerungsanträge von Abkömmlingen ausgebürgerter deutscher Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung deswegen abgelehnt, weil die Antragsteller bzw. deren Eltern vor dem 1. April 1953 geboren wurden?

Wie viele Antragsteller aus dieser Personengruppe erhielten einen Hinweis, dass ihr Antrag voraussichtlich abgelehnt werde, so dass sie die Möglichkeit hatten, den Antrag zurückzuziehen, um einen kostenpflichtigen (Ablehnungs-)Bescheid zu vermeiden?

4

Wie viele Einbürgerungsanträge von Abkömmlingen ausgebürgerter deutscher Frauen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung deswegen abgelehnt, weil ihre Mütter bereits vor ihrer offiziellen Ausbürgerung ausländische Männer geheiratet hatten und somit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren hatten?

5

Inwiefern sieht die Bundesregierung ein lösungsbedürftiges Problem darin, dass auch die mit dem früheren Staatsangehörigkeitsrecht begründete Ausbürgerung deutscher, in die Emigration gezwungener Frauen bei Heirat mit einem ausländischen Mann einen verfolgungsbedingten Hintergrund hatte, weil sie, emigrationsbedingt, mit weit höherer Wahrscheinlichkeit ausländische Männer ehelichten als wenn sie hätten im Reichsgebiet verbleiben können (dies betrifft insbesondere Fälle, in denen die Eheschließung und die dadurch erfolgte Ausbürgerung erfolgte, bevor § 2 der 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 21. Mai 1941 die sog. Sammelausbürgerung im Ausland lebender Juden bestimmte bzw. bevor Einzelausbürgerungen im Reichsanzeiger veröffentlicht worden waren)?

Inwiefern sieht sie Veranlassung, den Zustand nach höchstrichterlicher Rechtsauffassung, derzufolge es „unerheblich [sei] […] wie das individuelle Lebensschicksal des Betroffenen ohne die nationalsozialistische Verfolgung verlaufen wäre und zu welchen staatsangehörigkeitsrechtlichen Folgen es geführt hätte“ (BVerwGE 68, 220), durch die Initiierung legislativer Entscheidungen oder durch untergesetzliche Maßnahmen zu modifizieren?

Welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um auch vor dem 31. März 1953 bzw. vor dem 23. Mai 1949 ehelich geborenen Abkömmlingen mit einem ausländischen Mann verheirateter ausgebürgerter deutscher Frauen die Wiedereinbürgerung auf Grundlage von Artikel 116 Absatz 2 GG zu ermöglichen?

Welche konkreten Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, und inwiefern erstrebt sie das Ziel, die Ausbürgerung emigrierter NS-Verfolgter grundsätzlich als verfolgungsbedingt anzuerkennen und den Abkömmlingen dieser Personen grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Wiedereinbürgerung einzuräumen?

6

Welche Regelungen gelten für Abkömmlinge von Frauen, die von den Nazis ausgebürgert worden waren, und nach der Ausbürgerung einen ausländischen Mann geheiratet haben (bitte Verwaltungspraxis darlegen und erläutern, inwiefern solche Anträge auf Grundlage von Artikel 116 Absatz 2 GG entschieden oder abgelehnt werden mit dem Hinweis, die Frau hätte durch die Heirat mit einem ausländischen Mann ohnehin die deutsche Staatsangehörigkeit verloren)?

Welche Regelung gilt, wenn die Mutter der Abkömmlinge erst einen ausländischen Mann geheiratet hat, aber nicht deswegen, sondern erst im Zuge der Sammelausbürgerung ausgebürgert worden ist (bitte Verwaltungspraxis darlegen und begründen)?

7

Welche Regelungen gelten für Abkömmlinge von Emigrantinnen und Emigranten, denen die deutsche Staatsbürgerschaft wegen Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft entzogen worden ist?

Inwiefern wird die Annahme der fremden Staatsbürgerschaft vor dem Hintergrund, dass diese für das Leben im Exil von großer Bedeutung war, ebenfalls als Folge des NS-Unrechts gewertet (bitte Verwaltungspraxis darlegen und erläutern, inwiefern Einbürgerungsanträge auf Grundlage von Artikel 116 Absatz 2 GG entschieden oder abgelehnt werden)?

8

Trifft es zu (vgl. Artikel von Esther Weizsäcker: Ausgeschlossen. Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit und Exil, in: Exilforschung 36/2018, S. 153 f.), dass das Bundesverwaltungsamt entgegen dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2001 (1 C 18.99) bei Einbürgerungsanträgen von Abkömmlingen deutschstämmiger jüdischer Danziger Staatsangehöriger die Vorlage von Sprachzertifikaten auf dem Niveau B1 sowie weitere Nachweise zu „engen Bindungen“ an Deutschland verlangt und insofern eine Schlechterstellung der Nachkommen jüdischer Danziger Staatsangehöriger gegenüber Abkömmlingen nichtjüdischer Danziger vornimmt (bitte ggf. begründen)?

9

Inwiefern wird bei Einbürgerungsanträgen von Abkömmlingen von Juden, Sinti, Roma oder anderen NS-Verfolgten in anderen, vom Deutschen Reich zwischen 1938 und 1945 besetzten bzw. annektierten Gebieten, die aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen von den praktizierten Sammelausbürgerungen bzw. vom Eintrag in die Deutsche Volksliste ausgeschlossen worden waren, der Wiedergutmachungsgedanke von Artikel 116 Absatz 2 GG zugrunde gelegt, und inwiefern werden auch hier Sprachnachweise sowie weitere Nachweise enger Bindungen an Deutschland gefordert?

Inwiefern hält die Bundesregierung eine solche Praxis für änderungsbedürftig?

10

Wie wird bei Einbürgerungsanträgen von Abkömmlingen von Personen verfahren, deren Einbürgerungsanträge vor der NS-Zeit aus antisemitischen bzw. rassistischen Gründen abgelehnt wurden?

Trifft es zu, dass keine Vorgaben für die Ermessensausübung in entsprechenden Konstellationen bestehen und Einbürgerungen bislang nur in Einzelfällen und nur für die Erlebensgeneration oder die erste Generation danach erfolgt sind (vgl. Weizsäcker, ebd., S. 156), und wenn ja, inwiefern sind hier Änderungen beabsichtigt?

11

Wie viel Geld wurde im Zuge von Einbürgerungsverfahren für die Entscheidung über die Anträge bei Wiedergutmachungsfällen eingenommen (bitte für die Jahre ab 2013 anführen und nach Möglichkeit für positive und ablehnende Entscheidungen differenzieren)?

12

Wie viele Antragsteller haben ihre Anträge auf Einbürgerung zurückgezogen, nachdem sie einen Hinweis auf eine voraussichtlich ablehnende Entscheidung erhalten haben, und wie viele davon waren Wiedergutmachungsfälle?

13

Erwägt die Bundesregierung, die Einführung erleichterter Einbürgerungen für Nachkommen von während der NS-Zeit aus Deutschland geflohenen Emigrantinnen und Emigranten zu initiieren, analog zur bedingungslosen Regelung in Artikel 116 Absatz 2 GG, also unter Verzicht auf einschränkende Regelungen, wie sie bislang im StAG bzw. den Ausführungsbestimmungen enthalten sind, und falls ja, welchen gesetzlichen oder untergesetzlichen Lösungsweg favorisiert sie, und falls nein, warum nicht?

14

Beabsichtigt die Bundesregierung, eine Änderung des StAG dahingehend anzustoßen, dass bei sog. Ermessenseinbürgerungen von Abkömmlingen ehedem Ausgebürgerter grundsätzlich eine mehrfache Staatsangehörigkeit zugelassen wird, wie es bei Wiedereinbürgerungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG bereits der Fall ist (falls ja, bitte näher ausführen, falls nein, bitte begründen)?

15

Inwiefern hält es die Bundesregierung für angebracht, auf die Begrenzung der Regelung in § 13 StAG auf Kinder zu verzichten und die Regelung auf sämtliche Abkömmlinge auszudehnen?

16

Warum sind im Merkblatt des Bundesverwaltungsamtes, das sich auf § 14 bezieht, nur die Voraussetzungen zur Wiedereinbürgerung von vor dem 1. Januar 1975 ehelich geborenen Kindern erläutert, nicht aber die Voraussetzungen zur Wiedereinbürgerung weiterer Abkömmlinge, obwohl § 14 keine Begrenzung auf die Kinder vorsieht?

Welche weiteren Merkblätter für ggf. weitere Betroffenengruppen gibt es, und was ist ihr Inhalt (bitte möglichst der Antwort anfügen), und inwiefern will die Bundesregierung die Verwaltungspraxis ändern und Wiedereinbürgerungen auf Grundlage von § 14 für alle Abkömmlinge ausgebürgerter Personen ermöglichen?

17

Inwiefern hält es die Bundesregierung für angebracht, allen Abkömmlingen von den Nazis aus rassistischen, politischen oder religiösen Gründen ausgebürgerter Personen einen rechtlichen Anspruch (statt einer bloßen Ermessensregelung) zu gewähren, unabhängig von Geburtsdaten und den bislang im StAG vorgesehenen Einschränkungen wie Sprachnachweis und Einkommensverhältnisse, und was will sie diesbezüglich unternehmen?

Falls sie einen solchen Rechtsanspruch nicht für angebracht hält, warum nicht?

18

Inwiefern beabsichtigt die Bundesregierung Vorstöße, um Ermessenseinbürgerungen für in Deutschland lebende Abkömmlinge zwangsausgebürgerter ehemaliger Deutscher (sofern die Voraussetzungen nach Artikel 116 Absatz 2 GG nicht vorliegen) analog zu den Regelungen für im Ausland lebende Antragsteller zu handhaben (d. h. z. B. auf einen Mindestaufenthalt in Deutschland zu verzichten und prinzipiell Mehrstaatlichkeit zuzulassen?

19

Beabsichtigt die Bundesregierung, auch den vor 1976 geborenen Adoptivkindern emigrierter und zwangsausgebürgerter deutscher Verfolgten des Nationalsozialismus die Einbürgerung nach §14 StAG oder nach Artikel 116 Absatz 2 GG zu ermöglichen (bitte ggf. näher ausführen)?

Berlin, den 29. März 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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