Bilanz zwei Jahre nach der Reform der Leiharbeit
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Corinna Rüffer, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven Lehmann, Markus Kurth, Katharina Dröge, Sven-Christian Kindler, Stefan Schmidt und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit April 2017 gelten die neuen Regelungen zu Equal Pay und die Höchstüberlassungsdauer im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Die Zielsetzung der Reform liest sich noch heute ambitioniert. „Arbeitnehmerüberlassung soll gute Arbeit sein“, wozu „berufliche Sicherheit ebenso wie ein fairer Lohn“ gehören (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/9232, Begründung, S. 14). Mit dem Gesetz soll „die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, Missbrauch von Leiharbeit verhindert, die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt“ werden (Bundestagsdrucksache 18/9232, S. 1). Nach der Einigung beim Koalitionsgipfel am 10. Mai 2016 hatte die damalige Bundesministerin für Arbeit und Soziales Andrea Nahles gesagt, es sei klar das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit ohne Schlupflöcher verabredet worden (Reuters, 10. Mai 2016).
Wir fragen die Bundesregierung:
Equal Pay nach neun Monaten
Fragen19
Inwiefern wurde mit der Reform des AÜG nach Ansicht der Bundesregierung die Funktion der Arbeitnehmerüberlassung als Instrument zur zeitlich begrenzten Deckung eines Arbeitskräftebedarfs geschärft, und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Inwiefern wurde mit der Reform des AÜG nach Ansicht der Bundesregierung der Missbrauch von Leiharbeit verhindert, und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Inwiefern wurde mit der Reform des AÜG nach Ansicht der Bundesregierung die Stellung der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer gestärkt, und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Wie viele Leiharbeitskräfte waren nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 nach einem, drei, sechs, neun, zwölf, 15 und 18 Monaten
a) wieder arbeitslos gemeldet,
b) in einem anderen Verleihunternehmen beschäftigt,
c) in einem Arbeitsverhältnis außerhalb der Leiharbeit beschäftigt,
e) und wie viele Leiharbeitskräfte wurden vom Entleihbetrieb übernommen (bitte jeweils mit Vergleichszahlen aus dem Jahr 2016 auflisten)?
Wie viele Tarifverträge existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, in denen Equal Pay erst nach mehr als neun bis spätestens 15 Monaten Überlassungsdauer vereinbart wurde (gemäß § 8 Absatz 4 AÜG),
a) in welchen Branchen wurden diese Tarifverträge abgeschlossen,
b) wie viele Leiharbeitskräfte arbeiten aktuell jeweils im Geltungsbereich dieser Tarifverträge, und
c) wie viele Leiharbeitskräfte arbeiten in Verleihfirmen, die Bezug nehmen auf diese jeweiligen Tarifverträge?
Wie viele Leiharbeitskräfte erhielten im Jahr 2018 nach Kenntnis der Bundesregierung nach spätestens neun Monaten Equal Pay – den gleichen Lohn wie die Stammbeschäftigten –,und in wie vielen Fällen bekamen Leiharbeitskräfte per Tarifvertrag Equal Pay nach spätestens 15 Monaten?
Wie viele Leiharbeitsfirmen setzen nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell den Grundsatz der Gleichstellung (Equal Pay) vom ersten Tag an ohne Tarifvertrag um, und wie viele Leiharbeitskräfte profitieren davon?
Sieht die Bundesregierung Nachbesserungsbedarf, um die Umgehung des Anspruchs auf Equal Pay nach neun Monaten durch Beendigung und Neubegründung von Arbeitsverhältnissen zu unterbinden (vgl. beispielsweise den Fall einer in Leiharbeit befindlichen Supermarktkassiererin, der kurz vor dem Erreichen des „Equal Pay“ gekündigt wurde und die von der Leiharbeitsfirma ein erneutes Arbeitsangebot im selben Entleihbetrieb nach einer Unterbrechung von drei Monaten und einem Tag in Aussicht gestellt bekam; Deutschlandfunk Kultur vom 9. April 2018: Supermarkt-Kassiererin kämpft für gleichen Lohn)?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, welche Änderungen plant die Bundesregierung?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass sich seit der Reform des AÜG miteinander in Kontakt stehende Leiharbeitsfirmen in ihrer Arbeitgeberfunktion für ein und dieselben Leiharbeitskräfte abwechseln, um die Regelung zu Equal Pay nach neun Monaten zu umgehen?
Ist aus Sicht der Bundesregierung die in § 1 Absatz 1b AÜG normierte „Karenzzeit“ von drei Monaten bei der Anrechnung vorheriger Überlassungen ausreichend und zweckdienlich, um das Ziel zu erreichen, Umgehungsstrategien zu vermeiden?
Wenn ja, warum?
Wenn nein, welche Änderungen plant die Bundesregierung?
Inwiefern hat eine „Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz durch Tarifvertrag“ nach Einschätzung der Bundesregierung den Zweck erfüllt, „eine an den Bedürfnissen und Gegebenheiten der jeweiligen Branche orientierte Heranführung an den Gleichstellungsgrundsatz zu gewährleisten“ (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 2 bis 2g der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Reform der Leiharbeit“ auf Bundestagsdrucksache 18/9723), und wie wird diese Einschätzung begründet?
Inwiefern wurde nach Ansicht der Bundesregierung mit der Reform des AÜG das Prinzip gleicher Lohn für gleiche Arbeit ohne Schlupflöcher erreicht, so wie es die damalige Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles angekündigt hatte (Reuters, 10. Mai 2016), und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Höchstüberlassung
Wie viele Tarifverträge existieren nach Kenntnis der Bundesregierung, in denen die Höchstüberlassungsdauer auf mehr als 18 Monate ausgeweitet wurde,
a) in welchen Branchen wurden diese Tarifverträge abgeschlossen, und mit welcher Höchstüberlassungsdauer,
b) wie viele Leiharbeitskräfte fallen aktuell jeweils in den Geltungsbereich dieser Tarifverträge, und
c) wie viele Leiharbeitskräfte arbeiten in Verleihfirmen, die Bezug nehmen auf diese jeweiligen Tarifverträge?
Wie viele Leiharbeitskräfte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund der eingeführten Höchstüberlassungsdauer von 18 Monaten im Jahr 2018 vom Entleihbetrieb übernommen?
Wie viele Arbeitsplätze, die zuvor mit einer Leiharbeitskraft besetzt waren, wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Jahr 2018 anschließend erneut mit einer neuen Leiharbeitskraft besetzt?
Inwiefern hat die Überlassungshöchstdauer die „Wahrscheinlichkeit“ erhöht, „dass Leiharbeitskräfte von Entleihern in die Stammbelegschaft übernommen werden“ (Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 5 bis 5d der Kleinen Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Reform der Leiharbeit“ auf Bundestagsdrucksache 18/9723), und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Inwiefern wurde nach Einschätzung der Bundesregierung die Zielsetzung erreicht, dass durch die Höchstüberlassungsdauer einer „dauerhaften Substitution von Stammbeschäftigten“ entgegengewirkt wird (Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze, Bundestagsdrucksache 18/9232, Begründung, S. 20), und mit welchen Daten wird diese Einschätzung begründet?
Wäre es aus Sicht der Bundesregierung zweckdienlicher, die Höchstüberlassungsdauer an den Arbeitsplatz statt an die Einsatzdauer von Leiharbeitskräften zu binden, damit ein Arbeitsplatz maximal 18 Monate mit Leiharbeitskräften besetzt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?