Die mutmaßlich restriktive Rüstungsexportpolitik Deutschlands und der Vertrag von Aachen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Fabio De Masi, Zaklin Nastic, Eva-Maria Schreiber und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Am 22. Januar 2019 unterzeichneten Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel und Staatspräsident Emmanuel Macron den „Vertrag von Aachen“ „über die deutschfranzösische Zusammenarbeit und Integration“ im Krönungssaal des Aachener Rathauses (www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1570126/fe6f6dd0ab3f06740e9c693849b72077/2019-01-19-vertrag-von-aachen-data.pdf?download =1) Der Vertrag „über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration“ soll den Élysée-Vertrag weiter ergänzen und „auf eine neue Stufe heben“ (www.spiegel.de/politik/ausland/deutsch-franzoesische-freundschaft-der-vertrag-von-aachen-a-1249058.html). Deutschland und Frankreich formulieren dazu erstmals konkrete Ziele und Pläne zu deren Umsetzung. So auch in der „Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik“ (GSVP). Grundsätzlich will man auf die „Stärkung der Fähigkeit Europas hin[wirken], eigenständig zu handeln“ und die „Zusammenarbeit zwischen ihren Streitkräften mit Blick auf eine gemeinsame Kultur und gemeinsame Einsätze weiter [...] verstärken“ (Kapitel 2, Artikel 3 und 4 Absatz 3). Ferner wird betont: „Beide Staaten werden bei gemeinsamen Projekten einen gemeinsamen Ansatz für Rüstungsexporte entwickeln“ (Kapitel 2, Artikel 4 Absatz 3). Das soll u. a. mittels der „Erarbeitung gemeinsamer Verteidigungsprogramme“ erreicht werden, da man hiermit beabsichtige, die „Konsolidierung der europäischen verteidigungstechnologischen und -industriellen Basis zu fördern“ (Kapitel 2, Artikel 4 Absatz 3).
In ihrer Antwort auf eine parlamentarische Frage räumt die Bundesregierung ein, dass sie das Ziel verfolgt, „die Fragmentierung der Verteidigungsindustrie in der Europäischen Union abzubauen. Die gegenwärtige Vielfalt militärischer Systeme soll reduziert und durch Anreize für gemeinsame Entwicklung und Fertigung sollen die Kooperationen und die Konsolidierung der Verteidigungsindustrie gefördert werden“ (Plenarprotokoll 19/88, Antwort auf die Mündliche Frage 48).
Deutlich wird dies vor allem mit Blick auf die drei in Planung befindlichen Großprojekte Eurodrohne („European MALE RPAS“), Kampfpanzer („Main Ground Combat System“, MGCS) und Kampfflugzeug („Future Combat Air System“, FCAS). Insofern scheint die Unterstützung der Bundesregierung für den Rüstungskonzern Rheinmetall gegenüber der französischen Regierung bezüglich des Vorhabens der Übernahme des 50-Prozent-Anteils des Panzerbauers Krauss-Maffei Wegmann (KMW) an der deutsch-französischen Rüstungsholding KNDS, die zur anderen Hälfte dem französischen Staatsunternehmen Nexter gehört, plausibel. Eine Fusion von Unternehmen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Main Ground Combat Systems wäre ein denkbarer Schritt hin zu der im Grundsatz angestrebten Konsolidierung der europäischen Verteidigungsindustrie. Hierbei würde es sich aber um eine unternehmerische Entscheidung handeln (Plenarprotokoll 19/88, Antwort auf die Mündliche Frage 48). Schließlich will der Rüstungskonzern eine entscheidende Rolle beim deutsch-französischen Gemeinschaftsprojekt – dem Kampfpanzer der Zukunft „MGCS“ – mit einem geschätzten Umsatzvolumen von 100 Mrd. Euro – spielen (dpa vom 13. März 2019).
Die Realisierungschancen solcher Großprojekte wären ohne Exporte vergleichsweise gering, wie Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel betont: „Im Blick auf das, was mir im Augenblick sehr große Sorgen macht, ist auch die Frage unserer Rüstungsexportpolitik – ich sag das ganz offen. Wir haben aus unserer Geschichte gute Gründe, sehr strenge Rüstungsexportrichtlinien zu haben. Aber wir haben genauso gute Gründe, in der Verteidigungsgemeinschaft auch gemeinsam aufzutreten, gerade wenn wir eine europäische Einigkeit haben wollen, gemeinsame Kampfflugzeuge, gemeinsame Panzer entwickeln wollen. Dann wird es nicht anders gehen, als dass wir uns auch auf gemeinsame Rüstungsexportrichtlinien schrittweise hinbewegen. Und da ist Deutschland, vielleicht aus der Sicht vieler, oft ein zu langsamer Partner“ (www.ndr.de/info/sendungen/streitkraefte_ und_strategien/streitkraeftesendemanuskript712.pdf, S. 7).
In der Rede von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel zur 55. Münchner Sicherheitskonferenz am 16. Februar 2019 in München heißt es entsprechend: „Wir wollen jetzt gemeinsame Waffensysteme entwickeln, und im Zusammenhang mit dem Aachener Vertrag, den wir jetzt mit Frankreich unterzeichnet haben, hat das Thema der Rüstungsexporte natürlich eine Rolle gespielt. Wenn wir in Europa nämlich keine gemeinsame Kultur der Rüstungsexporte haben, dann ist die Entwicklung von gemeinsamen Waffensystemen natürlich auch gefährdet. Das heißt, man kann nicht von einer europäischen Armee und von einer gemeinsamen Rüstungspolitik oder Rüstungsentwicklung sprechen, wenn man nicht gleichzeitig auch bereit ist, eine gemeinsame Rüstungsexportpolitik zu machen“ (www. bundeskanzlerin.de/bkin-de/aktuelles/rede-von-bundeskanzlerin- merkelzur-55-muenchner-sicherheitskonferenz-am-16-februar-2019-in-muenchen-158 0936).
Laut Medienmeldungen bedeutet dies im Kern, die deutschen Rüstungsexportrichtlinien in Richtung des kleinsten gemeinsamen Nenners hin zu bewegen. Französische Exporte bei gemeinsamen Projekten sollen offenbar nicht durch die, im Verhältnis etwas strengeren, deutschen Rüstungsexportrichtlinien behindert werden (Stuttgarter Zeitung vom 8. März 2019, Seite 6). Genau hierauf scheinen sich beide Länder in einer Zusatzvereinbarung zum deutsch-französischen Aachener Vertrag bereits verständigt zu haben. Nur wenn direkte Interessen oder die nationale Sicherheit gefährdet seien, könne einer der Partner Bedenken vorbringen, heißt es in dem Papier „France-Germany industrial cooperation in the defence field. Common understanding of principles applicable to transfers and exports“ (nachfolgend kurz: deutsch-französische Zusatzvereinbarung), das den Fragestellerinnen und Fragestellern vorliegt. Hierbei könnte das Schmidt- Debré-Abkommen von 1972 Pate gestanden haben, das vorsah, dass die Regierungen sich wechselseitig nicht daran hindern werden, Kriegswaffen oder sonstiges Rüstungsmaterial aus einer gemeinsam durchgeführten Entwicklung oder Fertigung in Drittländer auszuführen (Süddeutsche Zeitung vom 8. Februar 2019, Seite 2).
Besondere Bedeutung erhält die deutsch-französische Zusatzvereinbarung vor dem Hintergrund der derzeitigen Waffenlieferungen in das Königreich Saudi-Arabien durch Frankreich. Die Bundesregierung hat nach dem Mord an dem saudischen Journalisten Jamal Khashoggi die Ausfuhr auch bereits genehmigter Lieferungen gestoppt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen19
Inwieweit trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass das Schmidt-Debré-Abkommen von französischer Seite in Frage gestellt wurde, weil es nie veröffentlicht worden sei, so dass es nach französischem Verfassungsrecht keinerlei rechtliche Wirkung habe (WD 2 – 3000 – 132/18, 11. September 2018, S. 3)?
Gilt das Schmidt-Debré-Abkommen aus Sicht der Bundesregierung weiterhin?
Inwieweit widersprechen nach Kenntnis der Bundesregierung das Schmidt-Debré-Abkommen und weitere Abkommen, die diese Regelungen übernommen haben, der erklärten Rüstungsexportpolitik der Bundesregierung (WD 2 – 3000 – 132/18, 11. September 2018, S. 3)?
Inwieweit stehen nach Kenntnis der Bundesregierung die „Politischen Grundsätze für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“ von 2000 dahingehend im deutlichen Gegensatz zum im Schmidt-Debré-Abkommen ausgesprochenen Vertrauensschutz auf eine deutsche Genehmigung, dass sich die Bundesregierung in den „Politischen Grundsätzen“ in Ziffer II.3. vorbehält, „in jedem Fall zur Durchsetzung ihrer exportpolitischen Grundsätze bestimmten Exportvorhaben des Kooperationspartners im Konsultationswege entgegenzutreten“ und damit die Festlegung auf ein Konsultationsverfahren nicht nur für die extremen Fälle des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffKontrG), sondern zur Durchsetzung der politischen Ziele der Bundesregierung „in jedem Fall“, verbunden ist (WD 2 – 3000 – 132/18, 11. September 2018, S. 2)?
Inwieweit führt nach Kenntnis der Bundesregierung die weitere Anwendung des Schmidt-Debré-Abkommens und weiterer Abkommen, die diese Regelungen übernommen haben, zu einem geringeren Niveau bundesdeutscher Rüstungsexportkontrolle, als von ihr selbst in den Grundsätzen von 2000 beschlossen (WD 2 – 3000 – 132/18, 11. September 2018, S. 3)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, dass sie bereits, um die Grundsätze 2000 wirkungsvoll umzusetzen, das Schmidt-Debré-Abkommen modifizieren, durch eine neue Vereinbarung ablösen oder ignorieren muss (WD 2 – 3000 – 132/18, 11. September 2018, S. 2)?
Inwieweit verzichtet die Bundesregierung, im Interesse der Koproduktion von Rüstungsgütern mit Frankreich, in der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung weitgehend auf die Anwendung ihrer Kriterien der „Politischen Grundsätze“ für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern in Drittländer?
Ist der in der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung vorgesehene Grundsatz, nach dem die Ausfuhr im Falle von Gemeinschaftsprojekten nur in Ausnahmefällen verhindert werden soll – und zwar lediglich dann, wenn die direkten Interessen eines beteiligten Landes oder die nationale Sicherheit betroffen sind –, eine Aufweichung gegenüber der Vereinbarung im Memorandum of Understanding #1 aus dem Jahr 1986, wonach die Eurofighter-Partnernationen Deutschland, Großbritannien, Italien und Spanien gegenseitig den Verkauf oder die Genehmigung des Verkaufs von Produkten oder Systemen des Programms an Dritte unterbinden dürfen, sofern hinreichender Verdacht besteht, dass diese zur internen Repression oder zu sonstigen fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen missbraucht werden (www.tagesschau.de/inland/waffenexporte-tuerkei-saudiarabien- 101.html)?
Ist das in der deutsch-französischen Zusatzvereinbarung festgelegte sogenannte De-minimis-Prinzip, demnach keine Seite die Lieferung eines Bauteils verbieten darf, wenn sein Wert unter einem bestimmten Prozentsatz des gesamten Geschäfts bleibt, weitgehend ein Verzicht auf die Rüstungsexportkontrolle gemäß der „Politischen Grundsätze“, da die Verantwortung in Sachen Exportkontrolle demjenigen übertragen wird, der den Großteil dieser Güter produziert (www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2019/vom-germanfree-zum-gegenseitigen-vertrauen)?
Inwieweit widerspricht die in der Zusatzvereinbarung festgehaltene Regelung der ursprünglich – laut Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD – bereits für 2018 geplanten und von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bis Mitte des laufenden Jahres angekündigten Schärfung der Rüstungsexportrichtlinien aus dem Jahr 2000 (www.tagesschau.de/inland/waffenexporte-tuerkei-saudiarabien-101.html)?
Inwieweit trifft es zu, dass, infolge des Ziels der „Aufnahme der Bundesrepublik Deutschland als ständiges Mitglied des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen“ als „Priorität der deutsch-französischen Diplomatie“, das Ziel eines gemeinsamen EU-Sitzes im höchsten UN-Gremium fallengelassen wird (https://de.reuters.com/article/deutschland-frankreich-vertrag-idDEKCN1P 32JJ)?
Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung das deutsche Rüstungsexportkontrollsystem nicht restriktiv, sondern unberechenbar und vor allem an der aktuellen deutschen Innenpolitik und nicht allein an der strikten Anwendung europäischer Kriterien und internationaler Verpflichtungen ausgerichtet (www.baks.bund.de/de/arbeitspapiere/2019/vom-german-free- zumgegenseitigen-vertrauen)?
Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnis, welche europäischen Kriterien und internationalen Verpflichtungen im Rahmen des deutschen Rüstungsexportkontrollsystem nicht strikt angewendet werden?
Inwieweit ist die deutsch-französische Zusatzvereinbarung innerhalb der Bundesregierung und auch mit den SPD-geführten Bundesministerien abgestimmt (Reuters vom 21. Februar 2019)?
Inwieweit trifft es zu, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) bereits vor längerer Zeit einen Entwurf zur Aktualisierung der „Politischen Grundsätze“ bzw. der Rüstungsexportrichtlinien in die Ressortabstimmung gegeben hat (Reuters vom 21. Februar 2019), und wenn ja, wie ist der aktuelle Stand der Ressortabstimmung?
Inwieweit bleibt es bei der bis Mitte 2019 von Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel angekündigten Schärfung der Rüstungsexportrichtlinien aus dem Jahr 2000?
In welchem Wert wurden von der Bundesregierung Einzelausfuhrgenehmigungen sowie Sammelausfuhrgenehmigungen für a) Kriegswaffen und b) sonstige Rüstungsgüter seit 2015 in welcher Höhe für Frankreich mit Endverbleib in Saudi-Arabien genehmigt (bitte entsprechend der Jahre mit der Anzahl der Einzelgenehmigungen, Kriegswaffenlistennummern und Güterbeschreibung sowie der jeweiligen Stückzahl auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In welchem Wert wurden von der Bundesregierung Einzelausfuhrgenehmigungen sowie Sammelausfuhrgenehmigungen für a) Kriegswaffen und b) sonstige Rüstungsgüter seit 2015 in welcher Höhe für Frankreich mit Endverbleib in den Vereinigten Arabischen Emiraten genehmigt (bitte entsprechend der Jahre mit der Anzahl der Einzelgenehmigungen, Kriegswaffenlistennummern und Güterbeschreibung sowie der jeweiligen Stückzahl auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In welchem Wert wurden von der Bundesregierung Einzelausfuhrgenehmigungen sowie Sammelausfuhrgenehmigungen für a) Kriegswaffen und b) sonstige Rüstungsgüter seit 2015 in welcher Höhe für Frankreich mit Endverbleib in Ägypten genehmigt (bitte entsprechend der Jahre mit der Anzahl der Einzelgenehmigungen, Kriegswaffenlistennummern und Güterbeschreibung sowie der jeweiligen Stückzahl auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2018 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?