[Deutscher Bundestag Drucksache 17/1283
17. Wahlperiode 31. 03. 2010 Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Josef Fell, Bärbel Höhn, Ingrid
Nestle, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 17/920 –
Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee
Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Ziele zum Ausbau der Windkraft auf dem Meer sind ambitioniert. Sollten
sie realisiert werden, verändert sich die deutsche Energielandschaft deutlich.
Der Ausbau scheint trotz vielfach gelöster technischer Probleme aber nicht
deutlich an Fahrt aufzunehmen. Damit drohen viele Investitionen an Wert zu
verlieren – mittlerweile haben bereits viele Küstenstädte, Bundesländer und
Unternehmen bspw. in den Hafenausbau oder in Fertigungsanlagen für
Fundamente investiert. Viele der 30 000 anvisierten Arbeitsplätze durch den
Offshore-Ausbau drohen gar nicht oder nur stark zeitverzögert zu entstehen.
1. Was versteht die Bundesregierung unter termingerechter Anbindung, wenn
sie beabsichtigt die Formulierung des Koalitionsvertrages zwischen CDU,
CSU und FDP umzusetzen, der zufolge „die termingerechte Anbindung der
Offshore-Windparks an das Stromnetz [ist] zügig und effektiv zu
realisieren“ sei?
Welche konkreten Termine für jeden bisher genehmigten Offshore-
Windpark meint die Bundesregierung?
Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) sieht in § 17 Absatz 2a Satz 1 eine Pflicht
zur rechtzeitigen Bereitstellung der Netzanbindung für Offshore-Anlagen vor.
Die Voraussetzungen für die termingerechte Netzanbindungsverpflichtung der
Offshore-Windparks sind mit dem Positionspapier der Bundesnetzagentur
konkretisiert worden. Darin werden für die Übertragungsnetzbetreiber und die
Offshore-Windpark-Entwickler/-Betreiber transparente Bedingungen und
Verfahren zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen niedergelegt. Sie bilden die
Grundlage für eine zügige und fristgemäße Netzanbindung unter Begrenzung
der Kostenbelastung für die Energieverbraucher. Die Schritte für die
individuelle Anbindung jedes einzelnen Windparks lassen sich auf dieser Grundlage
anhand sachgerechter und transparenter Kriterien ermitteln. Daraus ergeben sich
ferner die voraussichtlichen Termine der Anbindung individueller Offshore- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom
30. März 2010 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Drucksache 17/1283 – 2 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeWindparks. Das steht im Einklang mit der im Koalitionsvertrag getroffenen
Zielsetzung der „termingerechten Anbindung der Offshore-Windparks“.
2. Wie wird sichergestellt, dass tatsächlich die termingerechte Anbindung
erfolgt, und welche Sanktionen gibt es?
Werden unternehmensfinanzierte Projekte von der Regelung der
Bundesnetzagentur (BNetzA) gegenüber Projektfinanzierungen bevorzugt, und
wenn nein, warum nicht?
Das EnWG verpflichtet Übertragungsnetzbetreiber zur termingerechten
Anbindung der Offshore-Anlagen. Im Falle der Nichteinhaltung der
Netzanbindungspflicht kann das betroffene Unternehmen ein Missbrauchsverfahren gegen den
anbindungsverpflichteten Netzbetreiber bei der Bundesnetzagentur einleiten.
Eine Privilegierung unternehmensfinanzierter Offshore-Windpark-Projekte
gegenüber Projektfinanzierungen gibt es nicht und wäre im Übrigen eine
unzulässige Diskriminierung.
3. Ist schon absehbar, welche Offshore-Windparks Probleme bei der
Einhaltung dieser Termine bekommen werden?
Nein. Insoweit fördern die Anbindungskriterien des Positionspapiers der
Bundesnetzagentur gerade eine zügige und im zeitlichen Gleichklang mit der
Netzanbindung stehende Offshore-Windpark-Errichtung.
4. Teilt die Bundesregierung die Befürchtung, dass die AKW-Betreiber
(AKW = Atomkraftwerk)nach einer möglichen Laufzeitverlängerung
weniger Interesse haben könnten Offshore-Windparks auszubauen?
Was will sie ggf. dagegen tun?
Die Ziele der Offshore-Strategie der Bundesregierung werden eine zentrale
Säule des Energiekonzeptes der Bundesregierung sein. Da Kernenergie eine
Brückentechnologie ist, ist schon aus betriebswirtschaftlicher Sicht den
Betreibern der Kernkraftwerke die Notwendigkeit zum Bau eigener Offshore-
Kapazitäten bewusst. Auch vor dem Hintergrund der Befristung der Genehmigungen
für Offshore-Windparks sowie der von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie (BSH) im Jahr 2009 bekannt gegebenen Meilensteine zur
Einhaltung der genannten Fristen teilt die Bundesregierung die Befürchtung
grundsätzlich nicht.
5. Welche einzelnen Offshore-Windparks (Projektname, Antragsteller,
aktueller Rechteinhaber) sind bisher in Nord- und Ostsee genehmigt?
Wie viele Windparks sind dies insgesamt, und wie viel Anlagen können
damit errichtet werden?
Mit welchem Jahresenergieertrag rechnet die Bundesregierung bei der
vollständigen Realisierung dieser Windparks?
Es wird auf die Anlage 1, Spalten 1 und 2 verwiesen. Es handelt sich – bezogen
auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) Deutschlands – um 26
genehmigte Windparks (23 in der Nordsee, drei in der Ostsee) mit zusammen 1 850
Einzelanlagen (1 610 Nordsee, 240 Ostsee). Hinzu kommen drei Windparks im
Küstenmeer (einer in der Nord-, zwei in der Ostsee) mit zusammen 44
Einzelanlagen (18 Nordsee, 26 Ostsee). Zusammen sind das 29 genehmigte Windparks
mit insgesamt 1 894 Einzelanlagen.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 3 – Drucksache 17/1283Die Genehmigungsinhaber sind in der Wahl der Leistungsklasse der Turbinen
frei. Anlagen mit einer Leistungsklasse zwischen 3 und 5 Megawatt (MW)
entsprechen dabei dem Stand der Technik. Verschiedene Hersteller haben bereits
Prototypen mit einer installierten Leistung von 6 MW und mehr installiert. Für
eine belastbare Berechnung eines möglichen Jahresenergieertrags fehlen die
notwendigen Erfahrungen mit Multimegawattanlagen in der deutschen Nord-
und Ostsee. In Anlehnung an die Leitstudie 2009 des Bundesministeriums für
Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden deshalb konservativ und
vereinfacht 3 350 Volllaststunden angenommen. Bei Realisierung aller
genehmigten 1 894 Einzelanlagen mit einer installierten Leistung zwischen 3 bis 5
MW und einer angenommenen Volllaststundenzahl in Höhe von 3 350 h können
demnach zwischen 19 und 31,7 Terawattstunden (TWh) Jahresstromerzeugung
erreicht werden.
6. Wie viele Parks sind schon vollendet, und an welchen wird momentan schon
konkret gebaut, also Fundamente von Windenergieanlagen,
Umspannplattformen o. Ä. errichtet?
Bisher wurde das Offshore-Testfeld alpha ventus mit 12 Windenergieanlagen
vollständig errichtet und befindet sich in der Inbetriebnahmephase bzw. im
Probebetrieb. Die Offshore-Windparks Bard I und Baltic I sowie deren
Netzanbindung befinden sich aktuell im Bau.
7. Zu welchen Zeitpunkten werden nach Einschätzung der Bundesregierung in
den derzeit genehmigten Parks jeweils die Arbeiten für die Installation der
Windenergieanlagen beginnen und fertiggestellt?
Die Entscheidung über den Beginn des Baus der Offshore-Windparks obliegt
dem Rechteinhaber der Genehmigung sowie den Investoren. Wesentliche
Eckdaten enthalten die Genehmigung bzw. die vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie (BSH) festgelegten Meilensteine zur Realisierung. Bei
Nichterfüllen der Meilensteine kann dies zum Erlöschen der Genehmigung führen.
8. Wie viele Parks mit wie vielen Windenergieanlagen befinden sich im
Genehmigungsverfahren (Projektname, Antragsteller, aktueller Antragsteller)?
Welche Anträge sind davon „auf Vorrat gestellt“, und welche Anträge
werden von den Antragstellern stringent betrieben?
Es wird auf Anlage 2 verwiesen. Für den Bereich der AWZ liegen Anträge für
68 Windparks mit zusammen 5 178 Einzelanlagen vor. Wegen der Zuständigkeit
der Küstenländer für die Genehmigung von Windenergieanlagen im
Küstenmeer, liegen dem Bund für diesen Bereich keine belastbaren Informationen vor.
Im Regelfall werden die Verfahren von den Antragstellern durch rechtzeitige
Beibringung der erforderlichen Unterlagen und Untersuchungsergebnisse aktiv
betrieben; es gibt aber auch Verfahren, in denen erforderliche Beiträge der
Antragsteller seit einiger Zeit ausstehen. Die Bundesregierung enthält sich aber
einer Wertung, ob diese Anträge „auf Vorrat“ gestellt worden sind. Die
Verwirklichung eines Windparkprojektes zwischen der ersten Planung und der
Einspeisung des gewonnenen Stroms in das Netz besteht aus vielen komplexen
Schritten. Es kann durchaus sein, dass die Antragsteller den Schwerpunkt ihrer
Aktivitäten zunächst auf andere Aspekte als das Verfahren legen, so dass aus
einer zögerlichen Betreibung des Genehmigungsverfahrens nicht auf einen
mangelnden Realisierungswillen geschlossen werden kann.
Drucksache 17/1283 – 4 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode9. An welchen genehmigten Offshore-Windparks sind die 4 deutschen
Verbundunternehmen mit welchen Prozentanteilen beteiligt?
Wie sehen die entsprechenden Zahlen bei den beantragten Projekten aus?
An wie viel Prozent der insgesamt genehmigten Parks sind die vier großen
Stromkonzerne beteiligt?
Die Beteiligungsverhältnisse bei den Antragstellern sind nicht Gegenstand des
Genehmigungsverfahrens. Daher verfügt die Bundesregierung nicht über die
gewünschten Informationen. Nur wenn der Name des Verbundunternehmens in der
Firma des Antragstellers bzw. Genehmigungsinhabers genannt wird, kann auf
eine Beteiligung geschlossen werden. Dazu wird auf die Anlagen 1 bis 3b
verwiesen. Die Höhe der Beteiligung ist der Bundesregierung nicht bekannt.
10. Wie viel Zeit ist bei den bislang genehmigten Parks jeweils zwischen
Genehmigung und der Verwirklichung der vom Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie zur Überprüfung des Realisierungswillens
vorgeschriebenen weiteren Verfahrensschritte („Meilensteine“) verstrichen (bitte für
jeden Park einzeln angeben)?
11. Wurden sämtliche vorgeschriebenen Verfahrensschritte („Meilensteine“)
bislang eingehalten?
Welche nicht in welchen Parks?
Wie geht das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit diesen
Fällen um?
Die Fragen 10 und 11 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die „Meilensteine“ setzt das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
(BSH) – als Genehmigungsbehörde für Offshore-Windenergieanlagen in der
AWZ – bei Anträgen auf Verlängerung auslaufender Genehmigungen. Dadurch
soll festgestellt werden, ob der Genehmigungsinhaber an der Verwirklichung der
Windparkplanung festhält. Das Verfahren hat das BSH im Mai 2009 eingeführt.
Bisher haben die Betroffenen die Meilensteine eingehalten.
12. Stimmt die Bundesregierung der These zu, dass die Offshore-Windparks
mit einer Beteiligung von E.on und Vattenfall kaum Fortschritte machen?
Die Bundesregierung sieht Fortschritte in den jeweiligen Projekten. Inwieweit
die Aussagen der E.ON-Konzernspitze zutreffen, dass von E.ON vor 2015 kein
Offshore-Windpark in mehr als 20 m Wassertiefe und 20 km Küsteentfernung
errichtet wird, kann nicht bewertet werden. Im Weiteren wird auf die Antwort zu
Frage 7 verwiesen.
13. Wann sind für die einzelnen Offshore-Projekte die Baugenehmigungen
erteilt worden, und bei welchen Projekten sind wann Verlängerungen erteilt
worden?
14. Zu welchem Zeitpunkt erlöschen bei den bereits genehmigten Parks
jeweils die Genehmigungen?
Die Fragen 13 und 14 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 5 – Drucksache 17/1283Bei Frage 14 wird davon ausgegangen, dass es um den Zeitpunkt geht, an dem
die Genehmigung verfällt, wenn nicht mit dem Bau begonnen worden ist.
Ansonsten sind die Genehmigungen regelmäßig auf 25 Jahre befristet.
Es wird auf Anlage 1, Spalten 4 bis 6 verwiesen. Die Verlängerungen wurden
rechtzeitig vor Auslaufen der Genehmigungen erteilt.
15. Wurde bei einzelnen Projekten bereits die Baugenehmigung in der
Vergangenheit entzogen, und von welchen Faktoren hängt das ggf. ab?
Bisher wurde keine Baugenehmigung entzogen.
16. Gibt es genehmigte Projekte, wo nach Einschätzung der Bundesregierung
eine „Claimsicherung“ ohne zeitnahe Bebauungsabsicht besteht?
Falls ja, wo?
Dazu liegen der Bundesregierung keine belastbaren Erkenntnisse vor, die eine
Einschätzung erlauben würden.
17. Beabsichtigt die Bundesregierung, die jetzigen Regelungen der
Baugenehmigungen zu verändern?
Wenn ja, mit welchen Zielen und Verfahrensänderungen?
Eine Änderung der Seeanlagenverordnung wird erwogen, insbesondere um die
vielen Anträge zu kanalisieren. Dadurch sollen einerseits die zuständigen
Behörden entlastet, andererseits soll die tatsächliche Errichtung der Windparks
gefördert werden.
Die Überlegungen befinden sich noch in der Diskussionsphase, so dass
Einzelheiten nicht genannt werden können.
18. Für welche der genehmigten und noch nicht in Bau befindlichen Offshore-
Windparks wurden bereits die Leitungen zum Abtransport des Stroms
beantragt bzw. genehmigt?
Es wird auf die Anlagen 3a und 3b verwiesen.
19. Wie lange dauert erfahrungsgemäß die Bewilligung solcher Anträge?
Das Verfahren zwischen Einreichung der Planungen und Erteilung der
Genehmigung dauert im Regelfall etwa zwei Jahre.
20. Welche Netzanbindungen (ausschließliche Wirtschaftszone, 12-
Seemeilen-Zone und onshore) der bislang genehmigten Offshore-Windparks sind
derzeit in Bau oder Planung?
Wie weit sind diese jeweils fortgeschritten?
In welchen Fällen handelt es sich dabei um effiziente Sammelanbindungen
mehrerer Windparks?
Drucksache 17/1283 – 6 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode21. Für welche Windparks haben transpower stromübertragungs gmbh und
50 Hertz Transmission GmbH bereits die Kabelanbindungen
ausgeschrieben, und wie weit sind die Verfahren?
Für welche Offshore-Projekte wurde die Netzanbindung verbindlich in
Auftrag gegeben?
Die Fragen 20 und 21 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Netzanbindungen in der Ostsee
Im Jahr 2009 begannen die Arbeiten (zunächst für den Netzanschlusspunkt) für
die Netzanbindung des Offshore-Windparks „Baltic 1“. Die Netzanbindung des
Offshore-Windparks wird nach der Planung von 50 Hertz Transmission GmbH
(ehemals Vattenfall Transmission) „durch Verlängerung“ auch zur
Netzanbindung des Offshore-Windparks „Kriegers Flak 1“ genutzt werden
(Sammelanbindung). Eine Ausschreibung der Anbindung des Offshore-Windparks „Kriegers
Flak 1“ ist noch nicht erfolgt.
Netzanbindungen in der Nordsee
Die Netzanbindung des Offshore-Windparks „alpha ventus“ wurde im Jahr 2009
in Betrieb genommen.
Die Netzanbindung des Offshore-Windparks „BARD Offshore 1“ ist seit Herbst
2009 betriebsbereit, jedoch ist mit der Errichtung des Offshore-Windparks
„BARD Offshore 1“ noch nicht begonnen worden.
Die Sammelanbindung der Offshore-Windparks „Global Tech I“ und „Veja
Mate“ ist öffentlich ausgeschrieben.
Die Netzanbindung des Offshore-Windparks „Borkum West II“ ist öffentlich
ausgeschrieben. Die Anbindung des Offshore-Windparks „Riffgat“ soll
technisch in die Anbindung des Offshore-Windparks „Borkum West II“
eingebunden werden (Sammelanbindung).
Die Netzanbindungen der Offshore-Windparks „Nordsee Ost“ und „Butendiek“
sind öffentlich als Sammelanbindung ausgeschrieben.
Für die AWZ liegen die in Anlage 3a aufgeführten Kabelgenehmigungen vor.
Darüber hinaus enthält Anlage 3b Anträge auf Kabelgenehmigungen in der
AWZ.
22. Kann die Bundesregierung Befürchtungen ausschließen, dass die
zuständigen Übertragungsnetzbetreiber ihrer Verpflichtung zur rechtzeitigen
Netzanbindung von Offshore-Windparks nicht gerecht werden?
Die zur Netzanbindung der Offshore-Windparks verpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber halten sich bisher an die aufgestellten Vorgaben, so dass derzeit
von einer rechtzeitigen Netzanbindung ausgegangen werden kann. Die
Bundesnetzagentur hat mit dem Positionspapier transparente Kriterien und Verfahren
zur Konkretisierung der Netzanbindungsverpflichtung aus § 17 Absatz 2a
EnWG veröffentlicht.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 7 – Drucksache 17/128323. Bei welchen Offshore-Vorhaben gibt es konkret Probleme bei der
Netzanbindung, weil transpower stromübertragungs gmbh und/oder 50 Hertz
Transmission GmbH hier Bedenken angemeldet hat bzw. auf eine
Nichterfüllung der Validierungskriterien verweist?
24. Welche Lösung verfolgt die Bundesregierung hier?
Die Fragen 23 und 24 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Zu Frage 23 können aus Gründen der Offenlegung von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen keine Aussagen erfolgen. Die Wettbewerbschancen der genannten
Offshore-Windpark-Projekte würden erheblich gefährdet.
Entsprechend der Ausführungen des Positionspapiers zu der
Netzanbindungspflicht des Energiewirtschaftsgesetzes unter Punkt 2.5 („Sonstiges“) führt die
Bundesnetzagentur mit den Offshore-Windpark-Entwicklern/-Betreibern und/
oder Übertragungsnetzbetreibern auf deren Wunsch bi- und trilaterale
Gespräche, um Hilfe bei der Umsetzung der Vorgaben des Positionspapiers zu leisten.
25. Sind der Bundesregierung Vorhaben bekannt, die aufgrund einer
ungeklärten bzw. verzögerten Netzanbindung zurückgestellt oder aufgegeben
wurden?
Falls ja, welche?
26. Sind weiterhin Projekte bekannt, bei denen gegenwärtig eine Verzögerung
oder Aufgabe aufgrund von Netzanbindungsproblemen befürchtet wird?
Wenn ja, welche?
Die Fragen 25 und 26 werden wegen des Zusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es sind keine Projekte bekannt, auf die dies zuträfe.
27. Mit welchen konkreten Instrumenten will die Bundesregierung den
Investitionsstau bei der Realisierung der genehmigten Offshore-Projekte
hinsichtlich Finanzierung und Netzanschluss auflösen?
Dem Bund und dem Land Niedersachsen liegt derzeit ein Antrag für eine
kombinierte Bund-/Landesbürgschaft als Finanzierungshilfe für ein Offshore-
Windpark-Projekt zur Bearbeitung vor. Zu den Möglichkeiten und Grenzen einer
Finanzierungshilfe durch eine Bürgschaft befindet sich die Bundesregierung mit dem
Land Niedersachsen und den Investoren in einem intensiven Dialog. Darüber
hinaus gibt es insbesondere zwischen Bund und Ländern Gespräche, inwieweit
unterstützende Maßnahmen notwendig und möglich sind.
Die Bundesregierung setzt sich dafür ein, dass die Netzbetreiber die
termingerechte Anbindung der Offshore-Windparks an das Stromnetz zügig und effektiv
realisieren. Das von der Bundesnetzagentur zu § 17 Absatz 2a Satz 1 EnWG
veröffentlichte Positionspapier hat zu einer deutlichen Klärung und damit
Investitionssicherheit für die einzelnen Projekte beigetragen. Die Bundesregierung
wird prüfen, ob die Realisierung eines Offshore-Netzes in der Nordsee weitere
Maßnahmen erforderlich macht. Sollte sich herausstellen, dass z. B. ein
Verbundnetz in der Nordsee eine Anpassung der Netzanbindungsbedingungen für
Offshore-Windparks erforderlich werden lässt, wird die Bundesregierung
hierauf entsprechend reagieren.
Drucksache 17/1283 – 8 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode28. Sind Bundesbürgschaften zur Reduzierung von Risiken während der
Bauzeit und Baukostenüberschreitungen in Planung?
Sind der Bundesregierung Landesbürgschaften im Zusammenhang mit
Offshore-Projekten bekannt?
Siehe hierzu Antwort zu Frage 27. Eine bereits erfolgte Gewährung von
Landesbürgschaften für die Projektfinanzierung von Offshore-Windparks ist der
Bundesregierung nicht bekannt.
29. Ist es angedacht, das Konjunkturprogramm II für Offshore-
Windkraftprojekte über 2010 hinaus zu verlängern?
Gibt es Überlegungen, das Sonderprogramm der KfW Bankengruppe
(KfW-Sonderprogramm) Projektfinanzierung für Offshore-Windparks für
Projektgesellschaften, die sich mehrheitlich im öffentlichen Besitz
befinden, zu öffnen?
Im Rahmen des Konjunkturpakets II können Offshore-Windkraft-Projekte mit
einem Volumen bis 10 Mio. Euro im Programm „Erneuerbare Energien“ der
KfW Bankengruppe gefördert werden. Dieses Programm steht Anträgen auch
nach dem Auslaufen des Konjunkturpakets II am 31. Dezember 2010 offen. Für
größervolumige Projekte steht das KfW-Sonderprogramm mit dem Bereich
Projektfinanzierung zur Verfügung. Projekte, die mehrheitlich in der Hand
öffentlicher Unternehmen sind, können auf dieses Programm nicht zugreifen.
Beim Konjunkturpaket handelt es sich um ein Maßnahmenbündel, welches die
Auswirkungen der Wirtschafts- und Finanzkrise auf die deutsche Wirtschaft
begrenzen soll. Die Maßnahmen sind bis 31. Dezember 2010 befristet und sind
daher nicht geeignet, langfristig energiepolitische Ziele umzusetzen. Auch von
daher ist eine grundsätzliche Öffnung des Sonderprogramms für
Projektgesellschaften in mehrheitlich öffentlichem Besitz nicht geplant.
30. Sind die durch die Bundesnetzagentur definierten Validierungskriterien
bzw. Verfahren (Positionspapier) geeignet, den Zirkelschluss hinsichtlich
Finanzierung und Netzanschluss aufzulösen?
Ja. Das so genannte „Henne-Ei-Problem“ wird durch die Vorgaben des
Positionspapiers gelöst. Mit dem Nachweis der im Positionspapier genannten
Anbindungskriterien 1 bis 3 ist der Netzbetreiber verpflichtet, eine bedingte
Netzanbindungszusage gegenüber dem Offshore-Windpark-Entwickler/-Betreiber
abzugeben. Mit dieser Zusage kann der Offshore-Windpark-Entwickler/-Betreiber
die Finanzierung seines Projektes sichern.
31. Liegen der Bundesregierung Gutachten zum Arbeitsplatzeffekt der
Offshore-Windparks vor?
Falls ja, mit welchem Ergebnis?
Im Rahmen eines laufenden Forschungsvorhabens werden Arbeitsplatzeffekte
im Bereich der erneuerbaren Energien bewertet. Belastbare Ergebnisse der
Untersuchungen liegen vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklungen noch
nicht vor.
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 9 – Drucksache 17/128332. Welche Investitionen sind der Bundesregierung bekannt, die bereits von
Bundesländern bzw. Städten getätigt wurden, um am Offshore-Ausbau zu
partizipieren, bspw. Hafenausbauten u. Ä.?
Die verschiedenen Bundesländer beteiligen sich direkt oder auch indirekt an
Investitionen, um am Offshore-Ausbau zu partizipieren. Dies betrifft nicht nur
Investitionen an den Hafen- und Küstenstandorten in Bremen, Niedersachsen,
Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, sondern auch an den
klassischen Maschinenbaustandorten, z. B. in Bayern, Baden-Württemberg und
Nordrhein-Westfalen. Aufgrund der Zuständigkeit der Länder und deren
verschiedener Möglichkeiten der Länder zur Förderung der Entwicklung kann
keine abschließende Aufzählung erfolgen.
33. Wie sehen die Planungen zur Netzeinbindung aus?
Inwieweit sind Anbindungen per Wechsel- oder Gleichstrom geplant?
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden von Transpower in der AWZ der
Nordsee ausschließlich Gleichstromanbindungssysteme geplant, in der 12-
Seemeilen-Zone hingegen Wechselstromsysteme. In der Ostsee plant 50 Hertz
Transmission GmbH nach derzeitigem Kenntnisstand die Anbindung sämtlicher
Offshore-Windparks in Wechselstromtechnik.
34. Welche Anstrengungen unternimmt die Bundesregierung, dass Trassen
minimiert und gebündelt werden?
Wann ist hier mit Entscheidungen zu rechnen?
Die Bundesregierung befürwortet die Bündelung der Trassennutzung. Deshalb ist
auf Grundlage des Positionspapiers der Bundesnetzagentur eine gemeinsame
technisch und wirtschaftlich sinnvolle Netzanbindung mehrerer Offshore-Windpark-
Projekte (Sammelanbindung) immer dann möglich, wenn die Offshore-
Windpark-Projekte zumindest annähernd den gleichen Entwicklungsstand aufweisen.
Mit der Frage der technischen und volkswirtschaftlichen Optimierung der
Netzanbindung beschäftigt sich u. a. auch die dena-Netzstudie II (dena – Deutsche
Energie-Agentur GmbH). Inwieweit darüber hinausgehende Maßnahmen, auch
vor dem Hintergrund der „North Seas Countries’ Offshore Grid Initiative“
notwendig sind, wird die Bundesregierung prüfen.
35. Welche Haushaltstitel findet man für die Jahre 2005 bis 2011 für die
ökologische Begleitforschung bezüglich Offshore-Wind?
Welche konkreten Projekte werden hier finanziert?
Es wird auf Anlage 4 verwiesen.
Ausbau Offshore versus Stromnetz insgesamt
36. Wie wird im geplanten Energiekonzept und den entsprechenden Gutachten
berücksichtigt, dass aufgrund der begrenzten Netzkapazitäten und des sich
verzögernden Netzausbaus Kohle- und Atomkraftwerke im
Grundlastbetrieb in Konkurrenz zur Einspeisung aus erneuerbaren Energien stehen und
dass aufgrund der uneingeschränkten Vorrangregelungen für erneuerbare
Energien konventionelle Kraftwerke ihre Einspeisung bei Netzengpässen,
insbesondere in Norddeutschland, drosseln müssen, und wo erwartet die
Bundesregierung Engpässe (insbesondere rund um Brunsbüttel)?
Drucksache 17/1283 – 10 – Deutscher Bundestag – 17. WahlperiodeMit dem Bedarfsplan im Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) wurden die
energiewirtschaftlich notwendigen Netzausbaumaßnahmen zur Vermeidung von
Netzengpässen festgeschrieben. In den Bedarfsplan wurden u. a. auch die
Trassen der dena-Netzstudie I aufgenommen. Im Rahmen der laufenden dena-
Netzstudie II werden mögliche Netzengpässe bis zum Jahr 2020 untersucht. Die
Ergebnisse werden voraussichtlich im Laufe des Jahres 2010 vorliegen und in das
Energiekonzept der Bundesregierung einfließen. Die Vorrangregelung der
Erneuerbaren Energien bleibt auch im Falle von Redispatchmaßnahmen oder
Abschaltungen, die ggf. zur Netzstabilisierung bei Netzengpässen durchgeführt
werden und dabei die Erhaltung eines einheitlichen Preisgebietes in
Deutschland unterstützen, unberührt.
37. Geht die Bundesregierung davon aus, dass alle 17 AKW in Deutschland
regelbar sind und dementsprechend unter Beachtung des Vorrangprinzips für
erneuerbare Energien gefahren werden können, oder gibt es insbesondere
bei älteren Siedewasserreaktoren Probleme?
Haben die AKW in der Vergangenheit stets den Vorrang für erneuerbare
Energien beachtet?
Die Bundesregierung geht davon aus, dass grundsätzlich auch alle
Kernkraftwerke einen Beitrag zur Netzregelung leisten können. Die Bundesregierung
untersucht zurzeit mögliche sicherheitstechnische Auswirkungen eines
Lastfolgebetriebs bei Kernkraftwerken. Diesbezüglich wird auf die Antwort der
Bundesregierung zur schriftlichen Frage des Abgeordneten Hans-Josef Fell
(Bundestagsdrucksache 17/991, Frage 130) vom 5. März 2010 verwiesen. Im
Übrigen ist es nicht Aufgabe eines einzelnen Kraftwerks, die Vorgaben des
Erneuerbaren-Energien-Gesetzes zu beachten, sondern der jeweils verpflichteten
Netzbetreiber.
38. Was tut die Bundesregierung dafür, dass die Netzbetreiber von den
innovativen technischen Netzausbaumöglichkeiten nach dem
Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) und der Anreizregulierungsverordnung (AnreizRegV)
(Erdkabel und Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragung) auch
tatsächlich Gebrauch machen?
In welchen Fällen werden diese Möglichkeiten tatsächlich von
Übertragungsnetzbetreibern genutzt?
Die Netzplanung und die zugehörigen Entscheidungen liegen in der
Verantwortung der Netzbetreiber. In diesem Sinne sind nicht nur das EnWG und die
ARegV, sondern auch das EnLAG formuliert. Wenn die Netzbetreiber sich für
die Realisierung der vier Pilotprojekte des EnLAG als Teil-
Verkabelungsvariante entscheiden, wird die Bundesnetzagentur die Kosten in der Regel
anerkennen. Die Abstandsregeln und die technisch-wirtschaftliche Effizienz auf
Teilabschnitten nach dem EnLAG sind hierbei zu beachten. Die prinzipielle
Kostenanerkennung gilt ebenso für HGÜ-Systeme (HGÜ – Hochspannungs-
Gleichstromübertragung, die im Rahmen der Ausbauplanung für einen effizienten
Netzbetrieb erforderlich sind.
39. Wie beabsichtigt die Bundesregierung das Ziel des Koalitionsvertrages
umzusetzen, Interkonnektoren zu fördern?
Wie sieht diese Förderung konkret aus?
Der Ausbau der Grenzkuppelstellen ist keine rein nationale Aufgabe. Die
Bundesregierung unterstützt die Maßnahmen der Europäischen Kommission, Inter-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 11 – Drucksache 17/1283konnektorkapazitäten zu erweitern – z. B. im Rahmen des Programms TEN-E
(Revision der Leitlinien für transeuropäische Energienetze) und des
Europäischen Konjunkturprogramms. Zudem wird die Bundesregierung auf eine
konsequente Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für
den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung
(EG) Nr. 1228/2003 (sog. EU-Stromhandelsverordnung) hinwirken. Die
Verordnung verpflichtet Stromnetzbetreiber ab März 2011 dazu, Erlöse, die an
zwischenstaatlichen Engpässen erzielt werden, vorrangig für die Gewährleistung
der tatsächlichen Verfügbarkeit der vergebenen Kapazität sowie die Erhaltung
oder den Ausbau von Verbindungskapazitäten zu verwenden.
40. Wie ist der Planungsstand beim aktuellen Projekt NorGer?
Und wie schätzt die Bundesregierung die Wichtigkeit dieses Projektes ein?
Nach Auskunft des niedersächsischen Landesministeriums fand im Jahr 2009
eine Antragskonferenz im Vorfeld des Raumordnungsverfahrens statt, das aber
noch nicht formal eingeleitet worden ist. Es handelt sich um ein
privatwirtschaftliches Projekt norwegischer und schweizer
Energieversorgungsunternehmen, dessen Profitabilität sich aus der Differenz der Großhandelspreise auf den
beiden Strommärkten NordPool und EEX (European Energy Exchange AG)
ergeben soll. Die Bundesregierung begrüßt generell einen Ausbau der deutschen
Grenzkuppelstellen.
41. Welche Rolle können Interkonnektoren wie NorGer bei der Vernetzung der
(europäischen) Offshore-Windparks in der Nordsee nach Ansicht der
Bundesregierung spielen?
Die Errichtung von Interkonnektoren wie NorGer werden in die Überlegungen
im Rahmen der Nordsee-Netz-Initiative miteinbezogen, da sie einen
wesentlichen Beitrag zum grenzüberschreitenden Stromhandel und den überregionalen
Ausgleich von Erzeugung und Last leisten.
42. Welche rechtlichen Grundlagen bestehen für den Netzanschluss von
Interkonnektoren?
Der Netzanschluss von Interkonnektoren richtet sich nach den allgemeinen
Vorschriften der §§ 17 und 20 EnWG. Ein Interkonnektor unterliegt damit den
gleichen Regelungen wie andere Leitungen. Gesetzliche Sonderregelungen für
Interkonnektoren existieren insofern nicht.
43. Inwieweit werden Interkonnektoren in der laufenden Netzstudie Dena II
berücksichtigt?
In der dena-Netzstudie II werden die heutigen Grenzkuppelstellenkapazitäten
und der geplante Grenzkuppelstellenausbau gemäß TEN-E berücksichtigt. Dies
soll um ausgewählte bilaterale Projekte zwischen benachbarten
Übertragungsnetzbetreibern, die aus heutiger Sicht als wahrscheinlich eingeschätzt werden,
ergänzt werden. Ausgangspunkt der Betrachtung ist grundsätzlich die
Grenzkuppelstellensituation des Jahres 2007.
Drucksache 17/1283 – 12 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode44. Welche Maßnahmen ergreifen die Bundesregierung und ihre Behörden,
damit das Höchstspannungsnetz in Niedersachsen rechtzeitig ausgebaut ist,
um die Kapazitäten von Offshore-Windparks und des NorGer-Kabels
aufnehmen zu können?
Die Verantwortung für den Ausbau des Höchstspannungsnetzes in
Niedersachsen liegt beim Übertragungsnetzbetreiber. Inwieweit das NorGer-Kabel bei den
bisherigen Ausbauplanungen des Übertragungsnetzbetreibers Berücksichtigung
findet, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.
Der zügige Ausbau des Höchstspannungsnetzes wird grundsätzlich in
mehrfacher Hinsicht gewährleistet:
Die Anreizregulierungsverordnung sichert eine angemessene Refinanzierung
der Ausbauprojekte der Übertragungsnetzbetreiber ab. Es werden somit
betriebswirtschaftliche Anreize zum Ausbau der Netze gesetzt.
Darüber hinaus schafft das EnLAG durch seine verfahrensbeschleunigenden
Elemente die Voraussetzung der im Bedarfsplan des EnLAG aufgezählten
niedersächsischen Streckenabschnitte. Darüber hinaus befinden sich drei der vier
Erdkabel-Pilotprojekte in Niedersachsen, was ebenfalls zur Beschleunigung des
Leitungsausbaus beitragen wird.
Ferner hat der Gesetzgeber die Küstenübertragungsnetzbetreiber zur
rechtzeitigen Aufnahme der Kapazitäten der Offshore-Windparks dazu verpflichtet, die
Anbindung der Offshore-Windparks rechtzeitig herzustellen. Diese
Verpflichtung wird im Positionspapier der Bundesnetzagentur konkretisiert.
North-Sea-Grid
45. a) Gibt es bereits konkrete Planungen oder Abschätzungen über Trassen
und Finanzierungen infolge der Ankündigung der Bundesregierung, ein
großes Verbundnetz in der Nordsee zu unterstützen, um die Offshore-
Windparks mit den skandinavischen Wasserspeichern sowie den
großen europäischen Stromverbrauchszentren zu verbinden, wie groß
soll die Gesamtkapazität der eingebundenen Offshore-Windparks sein,
wann sollen die ersten Leitungen realisiert sein, und um welche handelt
es sich dabei?
b) Wann sollen die ersten Leitungen realisiert sein, und um welche handelt
es sich dabei?
Es existieren bislang keine konkreten Planungen oder Abschätzungen über den
Ausbau des Verbundnetzes in der Nordsee. Der bisher im Rahmen der Nordsee-
Initiative erzielte Austausch zwischen Regierungen, Regulierern und
Netzbetreibern diente dazu, sich einen Überblick über bereits existierende Initiativen
und Studien im Bereich des Offshore-Netzes zu verschaffen.
46. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass ein Offshore-Netz als
Gesamtsystemlösung mit Verbindungen zu den europäischen Nachbarn
aufgebaut wird, wenn andererseits der § 17 Absatz 2a des
Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) grundsätzlich nur die Einzelanbindung eines Offshore-
Windparks vorsieht?
Welche Anforderungen der Aufbau eines Offshore-Netzes an die Anbindung
von Offshore-Windparks an das Onshore-Netz stellen wird, ist bislang nicht
absehbar. Dies wird u. a. maßgeblich davon abhängen, in welchem Umfang eine
Vermaschung des Nordsee-Netzes eintreten und hohe Transportkapazitäten bei
der Netzanbindung erforderlich machen wird. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt ist
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 13 – Drucksache 17/1283eine Sammelanbindung mehrerer Offshore-Windparks möglich, wenn ein
annähernd gleicher Entwicklungsstand gegeben ist.
47. Hält die Bundesregierung die im Positionspapier der BNetzA
beschriebenen Voraussetzungen für geeignet, die oben beschriebene
Gesamtsystemlösung zeitnah zu realisieren und Synergieeffekte zu erzielen?
Wenn nein, welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung insoweit?
Ja. Die in dem Positionspapier der Bundesnetzagentur aufgestellten
Voraussetzungen für die Netzanbindung einzelner und auch mehrerer Offshore-
Windparks ermöglichen nach Einschätzung der Bundesregierung grundsätzlich den
Aufbau eines Nordsee-Netzes ebenso wie die termingerechte Anbindung der
Offshore-Windparks. Die Bundesregierung wird prüfen, ob die Realisierung
eines Offshore-Netzes in der Nordsee weitere Maßnahmen erforderlich macht.
Sollte sich herausstellen, dass ein Verbundnetz in der Nordsee eine Anpassung
der Netzanbindungsbedingungen für Offshore-Windparks erforderlich
erscheinen lässt, wird die Bundesregierung hierauf entsprechend reagieren.
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Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee“
Anlage 1: erteilte Genehmigungen (Stand 01.03.2010)
I. ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ)
Spalte 1 2 3 4 5 6
Genehmigungsinhaber
(Antragsteller)
Name des
Windparks Anzahl WEA
Datum der
Genehmigung
Ablauf Frist
Baubeginn
Verlängerung
bis
1. Stiftung Offshore Windenergie (PRO-
KON Nord Energiesysteme GmbH,
Leer)
alpha ventus
(früher: Borkum
West)
12 09.11.2001 speist bereits ein
2. Butendiek Offshore Windpark GmbH &
Co. KG Butendiek 80 18.12.2002 01.06.2005 31.12.2011
3. Energiekontor AG (Bremen) Borkum Riffgrund West 80 25.02.2004 01.07.2007 31.12.2011
4. PNE 2 Riff I GmbH, Cuxhaven
(Plambeck Neue Energien AG, Cuxhaven) Borkum Riffgrund I 77 25.02.2004 01.07.2007 31.12.2011
5. Essent Wind Nordsee Ost Planungs-
und Betriebsgesellschaft mbH,
Helgoland (WINKRA Offshore Nordsee
Planungs- und Betriebsgesellschaft mbH,
Cuxhaven)
Nordsee Ost 80 09.06.2004 01.07.2007 31.12.2011
6. Amrumbank West GmbH Amrumbank West (+Messplattform) 80 09.06.2004 01.07.2007 31.12.2011
7. Sandbank Power GmbH & Co. KG,
Oldenburg (Sandbank24 GmbH & Co.
KG, Oldenburg)
Sandbank24 80 23.08.2004 01.07.2007 31.12.2011
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8. OWP Delta Nordsee GmbH (ENOVA
Offshore
Projektentwicklungsgesellschaft mbH & Co. KG, Bunderhee)
OWP Delta
Nordsee 1
(früher ENOVA)
48 11.02.2005 01.07.2008 31.12.2011
9. EnBW Offshore Ostsee GmbH,
Stuttgart (Offshore Ostsee Wind AG,
Börgerende)
EnBW Kriegers
Flak inkl. Kabel 80 06.04.2005 01.11.2007 30.06.2012
10. Vattenfall Europe Windkraft GmbH,
Hamburg (GEO mbH, Enge-Sande) Dan Tysk 80 23.08.2005 01.10.2008 31.12.2011
11. Nördlicher Grund GmbH, Enge-Sande Nördlicher Grund 80 01.12.2005 01.10.2008 31.12.2011
12. Arkona Windpark Entwicklungs-GmbH,
München (AWE Windpark-
Entwicklungs-GmbH, Stralsund)
Arkona Becken
Südost
(+Messplattform)
80 15.03.2006 01.11.2008 31.12.2011
13. Wetfeet Offshore Windenergy GmbH,
Wolfschlugen (Nordsee Windpower
GmbH & Co. KG, Sulingen/Falkensee)
GlobalTech I 80 24.05.2006 01.10.2009 31.12.2011
14.
EnBW Nordsee Offshore GmbH,
Stuttgart (EOS Offshore AG, Varel)
EnBW Hohe See
(früher: Hochsee
Windpark
Nordsee)
80 05.07.2006 01.10.2009 31.12.2013
15. PNE Wind AG, Cuxhaven (Plambeck
Neue Energien AG, Cuxhaven) Gode Wind 1 80 28.08.2006 01.10.2009 31.12.2011
16. BARD Engineering GmbH, Emden () Bard Offshore 1 80 11.04.2007 31.12.2011
17. Wind MW GmbH, Bremerhaven
(Meerwind Südost GmbH & Co. Föhn KG/
Meerwind Süd)
Meerwind Süd 40 16.05.2007 31.12.2011
18. Wind MW GmbH, Bremerhaven
(Meerwind Südost GmbH & Co. Rand KG/
Meerwind Ost)
Meerwind Ost 40 16.05.2007 31.12.2011
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19. Erste Offshore-Windkraft
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co. Ventotec Ost 2
KG, Schönefeld (ARCADIS Consult
GmbH, Rostock)
Ventotec Ost 2 80 16.05.2007 31.12.2011
80 20.12.2007 31.12.2011 20. EnBW Nordsee Offshore GmbH,
Stuttgart (EOS Offshore AG, Varel) EnBW He dreiht 39 22.02.2010 31.12.2011
21. Trianel Windkraftwerk Borkum GmbH &
Co.KG, Aachen ( Prokon Nord
Energiesysteme GmbH, Leer)
Borkum West II 80 13.06.2008 31.12.2011
22. PNE Wind AG, Cuxhaven (PNE Gode
Wind II GmbH, Cuxhaven) Gode Wind II 80 27.07.2009 31.10.2013
23. OWP Delta Nordsee GmbH, München
(ENOVA Offshore
Projektentwicklungsgesellschaft GmbH & Co. KG,
Bunderhee)
OWP Delta
Nordsee 2
(früher ENOVA 2)
32 31.08.2009 31.12.2014
24. BARD Holding GmbH, Emden
(Cuxhaven Steel Construction GmbH) Veja Mate 80 31.08.2009 31.12.2012
25. Nordsee Offshore MEG I GmbH,
Westerholt (Multibrid
Entwicklungsgesellschaft mbH)
MEG Offshore I 80 31.08.2009 31.10.2013
26. Eolic Power GmbH, Bremen Deutsche Bucht 42 26.02.2010 31.12.2011
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II. Küstenmeer (Hoheitsgebiet)
27 EnBW Baltic I GmbH (Ostsee Offshore
Wind AG) Balic I 21 31.03.2006 18.08.2009 02.07.2012
28 GEOFReE GmbH & Co. KG (GEO
Gesellschaft für Energie und Öekologie
mbH )
GEOFReE 5 08.01.2007 08.01.2010 31.12.2011
29
Energiekontor AG (Bremen) Nordergründe 18 31.10.2008
3 Jahre nach
Unanfechtbarkeit
der
Genehmigung (Frist hat
noch nicht
begonnen)
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee“
Anlage 2: anhängige Genehmigungsverfahren Bereich AWZ (Stand 01.03.2010)
Antragsteller Name des Windparks Anzahl
WEA
1. Sandbank Power Extension GmbH Sandbank Extension 40
2. Norderland Projekt/ Northern
Energy Unternehmensgruppe
Albatros 80
3. RWE/Innogy GmbH (früher
ENOVA)
Innogy Nordsee 1 (früher
ENOVA 3)
163
4. PNE 2 Riff II GmbH Borkum Riffgrund 2 96
5. Norderland Projekt/ Northern
Energy Unternehmensgruppe
OWP West 42
6. Energiekontor AG Borkum Riffgrund West 2 43
7. GICON GmbH Arcadis Ost 2 25
8. Hochsee Testfeld Helgoland
GmbH
Hochsee Testfeld
Helgoland
19
9. BEC Energie Consult GmbH Adlergrund Gap 39
10. Adlergrund 500 GmbH Adlergrund 500 20
11. Northern Energy SeaWind I GmbH SeaWind I 44
12. Northern Energy SeaWind II
GmbH
SeaWind II 60
13. Northern Energy SeaStorm I
GmbH & Co. KG
SeaStorm I 80
14. Eos Offshore Notos GmbH Notos 50
15. Eos Offshore Aiolos GmbH Aiolos 310
16. Eos Offshore Kaikas GmbH Kaikas 88
17. Northern Energy GAIA III GmbH GAIA III 80
18. Northern Energy GAIA IV GmbH GAIA IV 68
19. Germany Mainstream Renewables
Power Dev.
Horizont I 65
20. Germany Mainstream Renewables
Power Dev.
Horizont II 76
21. Germany Mainstream Renewables
Power Dev.
Horizont III 71
22. Northern Energy GAIA I GmbH GAIA I 80
Antragsteller Name des Windparks Anzahl
WEA
23. Northern Energy GAIA II GmbH GAIA II 40
24. Northern Energy SeaWind III
GmbH
SeaWind III 57
25. Northern Energy SeaWind IV
GmbH
SeaWind IV 78
26. Northern Energy SeaStorm II
GmbH & Co. KG
SeaStorm II 38
27. BEC - Energie Consult GmbH Adlergrund Nordkap 31
28. Northern Energy GlobalTech II
GmbH
GlobalTech II 76
29. Northern Energy GlobalTech III
GmbH
GlobalTech III 21
30. BARD Holding GmbH Euklas 160
31. BARD Holding GmbH Diamant 160
32. BARD Holding GmbH Bernstein 80
33. BARD Holding GmbH Citrin 80
34. BARD Holding GmbH Austerngrund 80
35. BARD Holding GmbH Aquamarin 80
36. OWP Skua GmbH Skua 80
37. GICON GmbH Ventotec Nord 1 80
38. GICON GmbH Ventotec Nord 2 80
39. Essent (urspr. WINKRA) Kaskasi 40
40. Eos Offshore AG He dreiht II 28
41. ArkonaSee West GmbH ArkonaSee West 80
42. ArkonaSee Süd GmbH ArkonaSee Süd 80
43. ArkonaSee Ost GmbH ArkonaSee Ost 30
44. PNE Wind AG Beltsee 49
45. Vattenfall Europe New Energy
GmbH
Nordpassage 80
46. SSE Renewables Germany GmbH BalticPower 80
47. SSE Renewables Germany GmbH BalticEagle 80
48. SSE Renewables Germany GmbH BightPower I 80
49. SSE Renewables Germany GmbH BightPower II 80
50. SSE Renewables Germany GmbH AreaC I 80
51. SSE Renewables Germany GmbH AreaC II 80
Antragsteller Name des Windparks Anzahl
WEA
52. SSE Renewables Germany GmbH AreaC III 80
53. Projekt Ökovest GmbH Witte Bank 171
54. ENOVA Energieanlagen GmbH ENOVA Offshore NSWP 4 81
55. ENOVA Energieanlagen GmbH ENOVA Offshore NSWP 5 85
56. ENOVA Energieanlagen GmbH ENOVA Offshore NSWP 6 84
57. ENOVA Energieanlagen GmbH ENOVA Offshore NSWP 7 95
58. Iberdrola Renovables Deutschland
GmbH
Seewind 25
59. Iberdrola Renovables Deutschland
GmbH
Strom-Nord 54
60. Iberdrola Renovables Deutschland
GmbH
Strom-Süd 111
61. Iberdrola Renovables Deutschland
GmbH
Windanker 57
62. PNE WIND AG Nemo 98
63. PNE WIND AG Nautilus 94
64. PNE WIND AG Jules Verne 96
65. OWP Gannet GmbH i.G. Gannet 80
66. OWP Heron GmbH i.G. Heron 80
67. OWP Seagull GmbH i.G. Seagull 80
68. OWP Petrel GmbH i.G. Petrel 80
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee“
Anlage 3a: Kabelgenehmigungen (Stand 01.03.2010)
Genehmigungsinhaber
(Antragsteller)
Kabelbezeichnung;
angeschlossene
Windparks
Genehmigungsdatum
im
Bau
verlegt
bzw.
errichtet
1. Stiftung Offshore
(PROKON Nord E-
nergiesysteme
GmbH)
Drehstrom-Kabel
„Windnet" für alpha
ventus (ehem.
Borkum West)
15.12.2004 x
2. EnBW Offshore
Ostsee GmbH (Offshore
Ostsee Wind AG,
Börgerende)
Drehstromkabel für
EnBW Kriegers Flak
06.04.2005
3. transpower offshore
GmbH (E.ON Netz
Offshore GmbH;
zuvor Multikabel GmbH)
„Multikabel", HGÜ-
Kabel für Nördlicher
Grund
02.06.2006
4. transpower offshore
GmbH (OTP Offshore
Trassenplanung
GmbH)
Drehstrom-Kabel für
Amrumbank West
und Nordsee Ost
19.02.2007
5. Sandbank Power
GmbH & Co. KG
HGÜ-Kabel für
Sandbank24
22.02.2007
6. transpower offshore
GmbH (E.ON Netz
Offshore GmbH)
HGÜ-Kabel für
BARD Offshore 1
(NordE.On 1);
Konverterplattform Bor-
Win alpha
01.07.2009 x
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord- und Ostsee“
Anlage 3b: Anträge auf Kabelgenehmigungen (Stand 01.03.2010)
Antragsteller Kabel für
1. GEO mbH, Enge-Sande Dan Tysk
2. Nordsee Windpower GmbH & Co.
KG, Sulingen/Falkensee
WP GlobalTech I
3. EOS Offshore AG, Varel Hochsee Windpark Nordsee
4. OWP Delta Nordsee GmbH Delta Nordsee 1
5. PNE2 Riff I GmbH, Cuxhaven Borkum Riffgrund I
6. Plambeck Neue Energien AG,
Cuxhaven
Godewind I
7. Energiekontor AG, Bremen Borkum Riffgrund West
8. Erste Offshore-Windkraft
Beteiligungsgesellschaft mbH & Co.
Ventotec Ost 2 KG
Ventotec Ost 2
9. EOS Offshore AG, Varel He dreiht
10. AWE Arkona Windpark
Entwicklungs-GmbH, Stralsund
Arkona Becken Südost
11. transpower offshore GmbH (TPO) Konverterplattform HelWin alpha für die
genehmigten Windparks „Amrumbank
West", „Nordsee Ost", „Meerwind Süd"
und „Meerwind Ost"
12. transpower offshore GmbH (TPO) Konverterplattform „SylWin alpha" für die
genehmigten Windparks „Nördlicher
Grund", „Dan Tysk"
13. transpower offshore GmbH (TPO) Cluster „DolWinWest" mit den
Konverterplattformen DolWin alpha und DolWin
beta zunächst für den Windpark Borkum
West II
14. transpower offshore GmbH (TPO) Kabelsystem BorWin 2 und
Konverterplattform BorWin beta für die Windparks
Veja Mate und GlobalTech I
* Nr. 1 bis 10 werden derzeit wegen § 17 Absatz 2a EnWG nicht aktiv betrieben.
Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zum Thema
„Stand des Ausbaus von Offshore-Windparks in der Nord-und Ostsee
Anlage 4 –Antwort zu Frage 35
a) Projekte der ökologischen Begleitforschung zur Offshore-
Windenergienutzung aus dem 5. Energieforschungsprogramm
(Titel 68321)
1. Telemetrische Untersuchungen zu räumlich-zeitlichen Aufenthaltsmustern von
Sterntauchern bei der Überwinterung und auf dem Zug
2. Modifizierung eines Zielverfolgungsradars zur Vogelzugforschung im Bereich
der Deutschen Bucht "FINORAD"
3. Validierung der akustischen Belastungsgrenze von Schweinswalen für WEA-
Rammschall
4. Wirksamkeit von Vergrämungsmaßnahmen für Schweinswale
5. Entwicklung und Einführung eines automatischen Erfassungssystems für die
Ermittlung des Vogelschlages unter Praxisbedingungen auf FINO II
6. Projekt AMPOD: Anwendungs- und Auswerteverfahren für den Einsatz von T-
PODs in WEA-Umweltverträglichkeitsprüfungen: Vergleichbarkeit und
Entwicklung von Standardmethoden
7. Aufbau eines interdisziplinären Verbundes meereswissenschaftlicher
Kompetenz für Modellgebiete in der Nord- und Ostsee (IMKONOS). Etablierung
eines institutsübergreifenden Fachinformationsaustausches und einer
"Austauschplattform"
8. Habitatwahl der Seevögel in der deutschen Nord- und Ostsee als Grundlage zur
Bewertung von Eingriffen
9. Entwicklung einer Methode zur automatischen Quantifizierung des Vogelzuges
im Bereich von Offshore-Windparks und der Barrierewirkung der technischen
Anlagen für den Vogelzug mittels fast fixed beam Radar
10. Konzepterstellung für die Evaluierung des vom BSH herausgegebenen
Standarduntersuchungskonzeptes unter Einbeziehung der Begleitforschung
zum Offshore-Testfeld "Borkum West"
11. Ökologische Begleitforschung am Offshore-Testfeldvorhaben "alpha ventus" zur
Evaluierung des Standdarduntersuchungskonzeptes des BSH
12. Rechnerische Bewertung des Risikos herabstürzender Gondeln von Offshore-
Windenergieanlagen bei der Kollision mit Schiffen
13. Strategische Umweltprüfung und strategisches Umweltmonitoring
14. Verbundvorhaben MINOS plus: Weiterführende Arbeiten an Seevögeln und
Meeressäugern zur Bewertung von Offshore-Windkraftanlagen
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin,
www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333
15. Offshore Windenergieanlagen - Schall II
16. Kollisionsrisiko von Zugvögeln an Windenergieanlagen
17. Auswirkungen auf die Meeresumwelt bei Windparks
18. Einsatz von Biomarkern für die Erfassung möglicher Wirkungen von
elektromagnetischen Feldern (Teil A) und Temperaturen (Teil B) auf marine
Organismen (Miesmuscheln und Schlickkrebs) unter Laborbedingungen
19. Verbundvorhaben QuantAS - Off: Quantifizierung von Wassermassen-
Transformationsprozessen in der Arkonasee - Einfluss von Offshore-
Windkraftanlagen
20. Kollisionsgefahr von Zugvögeln und Störwirkung auf Schweinswale bei
Offshore-Windenergieanlagen
21. Kollisionsgefahr von Zugvögeln und Störwirkung auf Schweinswale in den
Offshore-Windenergieanlagen Horns Rev, Nordsee, und Nysted, Ostsee
22. Benthosökologische Auswirkungen von Offshore-Windenergieparks in der
Nordsee (BeoFINO II)
23. Langfristige Felduntersuchungen zu möglichen Auswirkungen von Offshore-
Windenergieparks in der Ostsee (BeoFINO II)
24. Auswirkungen auf den Vogelzug - Begleitforschung im Offshore-Bereich auf
Forschungsplattformen in der Nordsee "FINOBIRD"
25. Autökologie Makrozoobenthos
b) Projekte der ökologischen Begleitforschung zur Offshore-
Windenergienutzung aus dem UfoPlan
(Titel 544 11)
1 Recherche und Analyse möglicher Maßnahmen zur Vermeidung und
Verminderung von Vogelschlag an Offshore-WKA
c) Projekte der ökologischen Begleitforschung zur Offshore-
Windenergienutzung aus dem UfoPlan
(Titel 54401)
1 Schallvermindernde Maßnahmen beim Bau von Offshore-
Windenergieanlagen]