[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 30. April 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/9845
19. Wahlperiode 02.05.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/9455 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung (Bundesratsdrucksache 98/19 – neu)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag,
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und
die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung
von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen
Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: Das ist sogar wichtig.
Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft
vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im
Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d.
Artikels 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz,
die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“ (BVerfGE
40, 296 (327)). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei
der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Bundestages wissen nach Einschätzung der Fragesteller
wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines Gesetzes zur
Reform der Psychotherapeutenausbildung (Bundesratsdrucksache 98/19(neu)), die
ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des Gesetzentwurfs
eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf. beruhen.
Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran, die
Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder Stellungnahmen
externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung eines
konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis, welchen
spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend ermessen
werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür unter
Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich und
angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahmen oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahmen geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 der Gemeinsamen Geschäftsordnung
der Bundesministerien (GGO) „1. die Zielsetzung und Notwendigkeit des
Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2. welcher Sachverhalt dem
Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen Erkenntnisquellen er beruht“,
darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen gegenüber dem
jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu dokumentieren.
Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände dem
Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die Bundesregierung
nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass die
Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der Fragesteller sowie
des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen achtet. Sie
erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6, soweit
Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung vorgenommen
worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße Verweis auf
den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der
Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung eingegangenen
Stellungnahmen missachte nach Auffassung der Fragesteller das
parlamentarische Fragerecht.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürgerinnen und Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett
hat am 15. November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18.
Legislaturperiode erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe
in der Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie
den von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen
Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung
aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der
weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des
Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und
Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen
machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen und
Parlamentarische Staatssekretäre, Staatsministerinnen und Staatsminister sowie
Staatssekretärinnen und Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen
der Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller
gesellschaftlichen Gruppen. Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe
zum Thema haben. Unter diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch
Kommunikation in anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie
haben nicht, wie die Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise
einen lobbyistisch geprägten Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im
Sinne einer effizienten und ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung
leistbar, entsprechende Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen,
Sitzungen und Termine nebst Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu
erfassen oder entsprechende Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu
pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle
(BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches
Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185, (250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit
erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung
erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis
der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und
Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den
Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit
Angabe der bzw. des Einreichenden; des Eingangsdatums; des Empfängers
und Stand des Gesetzesvorhabens, z. B. Vorarbeiten, Eckpunktepapier,
Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf. von der
Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung ist im Nachgang zu seiner Versendung auf der Internetseite des
Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) veröffentlicht worden. Das gilt gleichermaßen
für den Kabinettentwurf des Gesetzes. Auf die Seite
www.bundesgesundheits
ministerium.de/psychotherapeutenausbildung, die laufend aktualisiert wird, wird
verwiesen. Dort wurden auch die Stellungnahmen der Verbände zum
Referentenentwurf veröffentlicht, die im BMG eingegangen sind.
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene
bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen
externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch
das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen
Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung
beteiligt?
Die Auswahl der Verbände für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3
GGO) ist aufgrund der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt des
Referentenentwurfs erfolgt. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der im Rahmen der so genannten
Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte ggf. jeweils im
Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher Einfügung im bzw.
Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o .g. Gesetzentwurfs ist (teilweise)
wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten Vorschlag welcher bzw.
welches externen Dritten, der außerhalb der so genannten
Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte jeweils darlegen,
wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag des
Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o .g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder die zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absatz 2 bis 5 GGO) des o .g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte
einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden
Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum
ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es ist Sinn und Zweck der Beteiligungen von Bundesressorts, Ländern und
Verbänden, dass die vorgetragenen Argumente im Rahmen einer Gesamtabwägung
und unter Berücksichtigung der politischen Zielsetzung in die weiteren
Überlegungen zu einem Vorhaben einfließen können. Dies war auch vorliegend der Fall.
Insofern ist der Referentenentwurf zur Reform der Psychotherapeutenausbildung
im Rahmen der Ressortabstimmung sowie der Länder- und Verbändeanhörung
geändert worden.
Da der Referentenentwurf, die Stellungnahmen der Verbände sowie die
Kabinettfassung des Gesetzentwurfs auf der Internetseite des BMG jeweils sukzessive
veröffentlicht wurden, sind die vorgenommenen Änderungen transparent
nachvollziehbar. Die Bundesregierung weist in diesem Zusammenhang darauf hin,
dass es nicht Bestandteil der parlamentarischen Kontrollfunktion ist, frei
verfügbare Informationen durch die Bundesregierung zusammentragen und anschaulich
aufbereiten zu lassen.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung des Regelungsvorschlags ist auf die in der Bundesregierung
vorhandene Expertise zurückgegriffen worden. Soweit dabei einzelne Studien,
Unterlagen o. Ä. herausgehoben berücksichtigt wurden, sind diese in der
Begründung erwähnt.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und
falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Auf die Antwort zu den Fragen 3 bis 6 wird verwiesen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im
Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit
der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen
und Thema bzw. genauem Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und
unter Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welche bzw. welcher externe bzw. externen Dritte bzw. Dritten nahm
bzw. nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramtes und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welche externe
Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde bzw. wurden ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls
ja, inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert
worden (bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über die bzw. den kontaktierte bzw. kontaktierten externe bzw. externen
Dritte bzw. Dritten, wie z. B. die Namen der für diese bzw. diesen tätige
bzw. tätigen Person bzw. Personen, das Geschäftsfeld bzw. den
Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen und/oder wirtschaftlichen
Interessen an dem Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs, und falls ja, welche
genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelte bzw. handelten nach Kenntnis der Bundesregierung der bzw. die
externe bzw. externen Dritte bzw. Dritten in fremdem Auftrag?
j) In wessen Auftrag handelte bzw. handelten nach Kenntnis der
Bundesregierung ggf. der bzw. die externe bzw. externen Dritte bzw. Dritten (bitte
jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,
100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem
12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zumutbarkeit
erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen die Kalender
sämtlicher Ministerinnen und Minister, Parlamentarischen Staatssekretärinnen
und Staatssekretäre sowie Staatssekretärinnen und Staatssekretäre geprüft
werden, selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen teilweise sehr
fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen sowie Parlamentarische Staatssekretäre und Parlamentarische
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4 674
Kalenderprüfungen erforderlich. Die Kalenderprüfungen sind regelmäßig mit
erheblichem Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine,
sondern mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben
zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend
müssen die Kalender entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines
Kalenders zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen.
Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb
der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen
geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort
im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Kalenderprüfungen bei
Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts
regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr in
der Antwort zu Frage 9 nur noch die Kalender des jeweils federführenden sowie
der gegebenenfalls fachlich betroffenen Ressorts für den Zeitraum vom 14. März
2018 (Konstituierung der Bundesregierung) bis 27. Februar 2019
(Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs) überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Bundesminister Jens Spahn
Datum Ort Teilnehmer
14. 01. 2019 Berlin,
Marie-Elisabeth-Lüders-Haus
Teilnahme des Ministers an der öffentlichen Sitzung des
Petitionsausschusses zum Geschäftsbereich des BMG; Titel der
Petition: Erstzugang zum Psychotherapeuten erhalten
17. 01. 2019 Berlin, Paul-Löbe-Haus Gesprächsrunde des Ministers zum Psychotherapeutengesetz;
Teilnehmer:
AOK Bundesverband – Martin Litsch, Vorsitzender des
Vorstands
Berufsverband Deutscher Nervenärzte (BVDN) – Dr. Sabine
Köhler, Vorsitzende
Bundesärztekammer –
Dr. Heidrun Gitter, Präsidentin der Ärztekammer Bremen
Bundespsychotherapeutenkammer – Dr. Ernst Dietrich
Munz, Präsident
Bundesverband der Vertragspsychotherapeuten e. V. (bvvp)
– Benedikt Waldherr, Vorstandsvorsitzender
Deutsche Gesellschaft für Psychiatrie und Psychotherapie,
Psychosomatik und Nervenheilkunde e. V. (DGPPN) – Prof.
Dr. Arno Deister, Past President
Deutsche Krankenhausgesellschaft – Georg Baum,
Hauptgeschäftsführer
Deutsche Psychotherapeutenvereinigung (DPtV) – Barbara
Lubisch, Bundesvorsitzende
GKV-Spitzenverband – Johann-Magnus Frhr. von
Stackelberg, Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands
Kassenärztliche Bundesvereinigung – Dr. Andreas Gassen
Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW)
– Dr. Norbert Metke, Vorsitzender des Vorstands
Kassenärztliche Vereinigung Nordrhein – Dr. Frank
Bergmann, Vorsitzender der Kassenärztlichen Vereinigung
Nordrhein
Spitzenverband ZNS – Dr. Uwe Meier, Präsident
Vereinigung Analytischer Kinder- und
Jugendlichenpsychotherapeuten in Deutschland e. V. (VAKJP) – Götz Schwope
Einzelsachverständiger –
Dr. Heiner Melchinger
07. 02. 2019 48619 Heek Gesprächsrunde mit Psychotherapeuten aus dem Münsterland
Parlamentarische Staatssekretärin Sabine Weiss
Datum Ort Teilnehmer
13. 06. 2018 BMG Berlin Deutsche Psychotherapeutenvereinigung: Barbara Lubisch,
Bundesvorsitzende,
Gebhard Hentschel,
stellv. Landesvorsitzender
Westfalen-Lippe,
Anne Maria Günther,
Stabsstelle Politik
06. 09. 2018 BMG Bonn Bundespsychotherapeutenkammer (BPtK), Präsident Dr. Dietrich Munz
06. 09. 2018 BMG Bonn Beauftragte des Vorstands der Bundesärztekammer für Fragen der ärztlichen
Psychotherapie:
Dr. med. Ulrich Clever (Präsident der Landesärztekammer Baden-
Württemberg), Dr. med. Heidrun Gitter (Präsidentin der Ärztekammer Bremen), Britta
Susen, Leiterin des Dezernats 1 – Versorgung und Bevölkerungsmedizin –
der Bundesärztekammer
Datum Ort Teilnehmer
19. 02. 2019 Fabrik 23
Gerichtstraße 23
13347 Berlin
Grußwort im Rahmen der Festveranstaltung 20 Jahre Psychotherapeutengesetz
bei der Bundespsychotherapeutenkammer
Staatssekretär Lutz Stroppe
Datum Ort Teilnehmer
13. 07. 2018 BMG, Berlin Deutsche Psychotherapeutenvereinigung:
Barbara Lubisch, Gebhard Hentschel und Anne Günther
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt
(bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 3. Januar 2019
mit Frist zum 30. Januar 2019 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen
Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Das BMG hat in Vorbereitung des jetzt vorliegenden Gesetzentwurfs im Oktober
2016 Eckpunkte zur Novellierung der Ausbildung zum Psychologischen
Psychotherapeuten und im Juli 2017 einen Arbeitsentwurf zur Reform der
Psychotherapeutenausbildung an die Länder und ausgewählte Verbände versandt, um auf
ihrer Grundlage Expertengespräche zu führen und so die Entwürfe jeweils
weiterzuentwickeln. Arbeits- oder Eckpunktepapiere werden in der Regel nicht
veröffentlicht.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils
durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages wurden am 3. Januar 2019, der
Bundesrat am 4. Januar 2019 unterrichtet.
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