[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat
vom 14. Mai 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/10215
19. Wahlperiode 15.05.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn,
Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/9557 –
Kooperation des Bundesamtes für Verfassungsschutz mit Unternehmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 26. März 2019 fand in Berlin eine gemeinsame „Sicherheitstagung“ des
Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und der „Allianz für Sicherheit
der Wirtschaft“ (ASW) in einem Hotel nahe dem Hauptbahnhof statt. Die
Veranstaltung stand unter dem Titel „Extremismus – steigende Gefahr für
Sicherheit und Reputation von Unternehmen“ (
www.tagesspiegel.de/wirtschaft/
sicherheitstagung-des-verfassungsschutzes-wie-linksextremisten-gegen-
unternehmenvorgehen/24152008.html).
Verfassungsschutzvizepräsident Sinan Selen erklärte dort, das BfV stehe der
„Wirtschaft“ als „Frühwarnsystem“ zur Seite und nannte als Beispiel
Wohnungsbau- und Immobiliengesellschaften, die auf der Liste der „Ziele der
Linksextremisten“ weit „nach oben gerückt“ seien. Komme es zu einer „Gefährdung
des Unternehmens“, dann teile man in Einzelfällen auch Erkenntnisse über
„extremistische“ Mitarbeiter. ASW-Vertreter Volker Wagner sprach von einer
„engen und partnerschaftlichen Zusammenarbeit“ von ASW und BfV. Wagner
beklagte, die Grenzen zwischen „bürgerlichen Interessenbekundungen“ und
„extremistischen Handlungen“ seien zunehmend „fließend“. Das hätten unter
anderem die Proteste im Hambacher Forst gezeigt. Es könne aber jeden treffen, so
der ASW-Vertreter unter Verweis auf die Gelbwesten-Bewegung in Frankreich
und die Proteste gegen den G20-Gipfel im Sommer 2017 in Hamburg (www.
jungewelt.de/artikel/351842.sicherheitskooperation-dem-kapital-zu-diensten.html).
Für die Fragestellerinnen und Fragesteller stellen sich die Fragen, auf welcher
rechtlichen Grundlage das BfV Erkenntnisse über „Extremisten“ an
Unternehmen weitergibt und ob jegliche Kritik am Kapitalismus und am Agieren
einzelner Konzerne bereits als „linksextreme Agitation“ gilt.
V o r b e me r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Fragesteller beziehen sich auf eine Veranstaltung, die das Bundesamt für
Verfassungsschutz (BfV) gemeinsam mit dem ASW Bundesverband „Allianz für
Sicherheit in der Wirtschaft e. V.“ durchgeführt hat. Die Veranstaltung fand nicht
wie in der Vorbemerkung der Fragsteller formuliert am 26. März 2019, sondern
am 27. März 2019 statt.
1. Welche konkreten Gefahren für die Sicherheit und Reputation von
Unternehmen sieht das BfV von so genannten Extremisten ausgehen?
Unternehmen können Ziel extremistisch motivierter Kampagnen sein, die
geeignet sind, Unternehmen durch Schädigung der Reputation einen nicht
unerheblichen Wettbewerbsnachteil zu verschaffen oder sie schlimmstenfalls in ihrer
Existenz zu bedrohen. Zudem können Unternehmen Ziel von Aktionen von
Extremisten sein. Daneben stellt der internationale Terrorismus die deutsche Wirtschaft in
Zeiten voranschreitender Globalisierung vor große Herausforderungen.
a) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage und welchem wo
festgeschriebenen Auftrag ist das BfV für die Sicherheit von Unternehmen
zuständig?
Präventiver Wirtschaftsschutz ist Teil des „Verfassungsschutzes durch
Aufklärung“ nach § 16 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG).
b) Inwieweit und auf welcher rechtlichen Grundlage und welchem wo
festgeschriebenen Auftrag gehört die Sorge um die Reputation von
Unternehmen zum Aufgabenbereich des BfV?
Verfassungsschutz dient dem Schutz vor Bedrohungen nach § 3 Absatz 1
BVerfSchG und in diesem Rahmen auch präventiver Wirtschaftsschutz. Im
Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1a verwiesen.
2. Auf wessen Initiative ging die am 26. März 2019 veranstaltete
Sicherheitstagung des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) und der „Allianz für
Sicherheit der Wirtschaft“ (ASW) unter dem Titel „Extremismus – steigende
Gefahr für Sicherheit und Reputation von Unternehmen“ zurück, und was
war der konkrete Anlass für diese Konferenz?
Bei der am 27. März 2019 veranstalteten Sicherheitstagung handelte es sich um
die inzwischen 13. BfV-ASW-Sicherheitstagung. Diese findet einmal jährlich
und anlassunabhängig statt. Die Themenfindung erfolgte in Absprache und
Kooperation mit dem ASW-Bundesverband e. V.
3. Welche Referentinnen und Referenten des BfV und der Wirtschaft im
Einzelnen referierten dort zu welchen konkreten Themen?
Folgende Referenten trugen zu folgenden Themen vor:
1. Prof. Dr. Dr. Udo Di Fabio, Richter des Bundesverfassungsgerichtes a. D.,
Keynote „Populismus und Extremismus – Die Grenzziehung zwischen
Meinungstoleranz und freiheitlicher Selbstbehauptung“
2. Dr. Michael Kiefer, Universität Osnabrück – Institut für islamische Theologie,
„Die Logik des Extremismus“
3. Stefan Engelbrecht, Leiter Konzernsicherheit RWE, „Unternehmen als Ziele
linksextremistischer Agitation“
4. Christiane Schulz, CEO Weber Shandwick Deutschland, „Wenn Extremisten
über mein Unternehmen sprechen: Kommunikationsstrategien“
5. Dr. Claudia Brandkamp, Personal Security, Deutsche Telekom AG, „Bis
gestern war er nur ein Kollege … - Radikalisierung in Unternehmen“
6. Michael Hüllen, Landesbehörde für Verfassungsschutz Brandenburg,
„Reichsbürger und Selbstverwalter als Problem für Unternehmen“.
4. Wie hoch waren die Gesamtkosten dieser Tagung?
Auf welche Bereiche verteilten sich die Kosten?
Wer kam jeweils für diese Kosten auf?
Der ASW-Bundesverband übernahm die wirtschaftliche Verantwortung der
Tagung in völliger Eigenregie. Eine Aussage zu den Kosten kann seitens der
Bundesregierung nicht getätigt werden.
5. Gab es in der Vergangenheit bereits ähnliche Sicherheitstagungen unter
Beteiligung des BfV, und wenn ja, wann, und wo?
Die gemeinsam von BfV und ASW organisierten Sicherheitstagungen fanden seit
2004 zunächst alle zwei Jahre statt, sodann in einem jährlichen Turnus, anfangs
in Köln und ab 2012 ausschließlich in Berlin.
6. Seit wann und in welcher Form besteht eine Kooperation der „Allianz für
Sicherheit der Wirtschaft“ (ASW) mit dem BfV?
a) Seit wann besteht die ASW?
b) Wer gehört der ASW an?
c) Was genau sind die Ziele der ASW?
d) Was sind die Inhalte einer solchen Kooperation?
Die Fragen 6 bis 6d werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV und der ASW-Bundesverband kooperieren seit über 20 Jahren in Fragen
des Wirtschaftsschutzes. Die Kooperation zielt im Wesentlichen auf eine bessere
Sensibilisierung vor allem von kleinen und mittelständischen Unternehmen
(KMU) ab.
Wesentliche Inhalte der Kooperation zwischen BfV und ASW-Bundesverband
sind:
– Intensivierung der Awareness-Aktivitäten
– Kooperation bei konkreten Handlungsempfehlungen zum Wirtschaftsschutz
– Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen zur Prävention bzw. zum
Wirtschaftsschutz, insbesondere die gemeinsame Durchführung der BfV-ASW-
Sicherheitstagungen.
Zu den auf die Selbstdarstellung des ASW-Bundesverbandes abzielenden
Fragestellungen 6a bis 6c wird auf dessen Internetpräsenz (
https://asw-bundesverband.de)
verwiesen.
7. Aufgrund welcher konkreten rechtlichen Grundlage und welchen wo
festgeschriebenen Auftrages tritt das BfV als „Frühwarnsystem“ für die
„Wirtschaft“ auf (
www.jungewelt.de/artikel/351842.sicherheitskooperation-dem-
kapital-zu-diensten.html)?
a) Was genau versteht das BfV unter „Frühwarnsystem“, und vor was
konkret wird wann und in welchen Fällen gewarnt?
Die Fragen 7 und 7a werden gemeinsam beantwortet.
Die Aufgaben des BfV sind in § 3 BVerfSchG geregelt. Als Nachrichtendienst
dient es als Frühwarnsystem in Bezug auf Bedrohungen nach § 3 Absatz 1
BVerfSchG. Gemäß § 16 Absatz 1 BVerfSchG erstreckt sich die
Informationsaufgabe auch auf die Wirtschaft.
b) Was genau versteht das BfV im Zusammenhang mit den Äußerungen
seines Vizepräsidenten Sinan Selen unter „Wirtschaft“?
Welche Wirtschaftsform und welche Akteure fallen im Einzelnen
darunter, und inwieweit handelt es sich bei der „Wirtschaft“ um etwas
Schützenswertes im Sinne des Auftrages des BfV?
„Wirtschaft“ ist ein sozialökonomisches Konstrukt zum geordneten Agieren von
Marktteilnehmern. Zur weitergehenden Definition des Begriffs „Wirtschaft“ wird
auf die allgemein zugänglichen Informationsquellen verwiesen.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 7 und 7a verwiesen.
c) In welchen Fällen und in welcher Form tritt das BfV als
„Frühwarnsystem“ für Unternehmen auf?
d) Wann in den letzten fünf Jahren wirkte das BfV in welcher Form als
„Frühwarnsystem“ für die Wirtschaft?
e) Inwieweit und in welchen Fällen tritt das BfV auch gegenüber
Gewerkschaften als „Frühwarnsystem“ auf?
Die Fragen 7c bis 7e werden gemeinsam beantwortet:
Auf die Antwort zu den Fragen 7 und 7a wird verwiesen.
8. Unter welchen Umständen und auf welcher Rechtsgrundlage teilt das BfV
Unternehmen welche Art von Informationen über „extremistische
Mitarbeiter“ mit (
www.jungewelt.de/artikel/351842.sicherheitskooperation-dem-
kapital-zu-diensten.html)?
Die Bundesregierung versteht die Fragestellung dahingehend, dass nach der
Übermittlung von personenbezogenen Daten gefragt wird. Eine Übermittlung an
nichtöffentliche Stellen ist unter den Voraussetzungen des § 19 Absatz 4 BVerf-
SchG zulässig.
Des Weiteren informiert das BfV die Öffentlichkeit unter den Voraussetzungen
des § 16 Absatz 1 BVerfSchG über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3
Absatz 1 BVerfSchG. Unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 3 BVerfSchG
dürfen dabei auch personenbezogene Daten bekanntgegeben werden.
a) Wann, wie oft, und in welchen konkreten Fällen und welchen
Phänomenbereichen geschah dies in den letzten fünf Jahren?
In den letzten fünf Jahren wurden keine personenbezogenen Daten über
„extremistische Mitarbeiter“ an Unternehmen übermittelt.
b) Was konkret verspricht sich das BfV von einer Unterrichtung von
Unternehmen über „extremistische Mitarbeiter“?
c) Inwieweit und in welchen Fällen erfolgt eine solche Unterrichtung auf
Eigeninitiative des BfV?
d) Inwieweit und in welchen Fällen erfolgt eine solche Unterrichtung auf
Nachfrage eines Unternehmens?
Die Fragen 8b bis 8d werden gemeinsam beantwortet.
Das BfV übermittelt im Einzelfall personenbezogene Daten zu den in § 19
Absatz 4 Satz 1 BVerfSchG genannten Zwecken. Dabei ist es unerheblich, ob der
Anlass für die Prüfung einer solchen Übermittlung durch das Unternehmen selbst
gesetzt wird, indem dieses zum Beispiel einen entsprechenden Hinweis bzw. eine
entsprechende Anfrage an das BfV richtet, oder ob der entsprechende Hinweis
aus dem übrigen offenen oder nachrichtendienstlichen Informationsaufkommen
des BfV stammt.
e) Auf welcher konkreten rechtlichen Grundlage erfolgt eine solche
Unterrichtung von Unternehmen über einzelne Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter?
Die Übermittlung kann auf Grundlage des § 19 Absatz 4 BVerfSchG erfolgen.
9. Wann, und unter welchen Voraussetzungen betrachtet das BfV Kritik am
Kapitalismus und dem Agieren einzelner Wirtschaftsunternehmen als
„extremistisch“?
Die bloße Kritik am Kapitalismus oder dem Agieren einzelner
Wirtschaftsunternehmen betrachtet das BfV nicht als extremistisch. Das BfV bewertet über die
Kritik hinaus gehende Aktivitäten gegenüber der Wirtschaftsordnung und den sie
tragenden Unternehmen regelmäßig dann als extremistisch, wenn damit die
Forderung nach Abschaffung eines oder mehrerer Elemente der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung einhergeht. Dies ist dann der Fall, wenn gleichzeitig
beispielsweise eine sozialistische Diktatur angestrebt oder die Anwendung von
Gewalt gegen Unternehmen gerechtfertigt wird.
10. Was genau meint das BfV mit der Aussage seines Vizepräsidenten Sinan
Selen, wonach Wohnungsbau- und Immobiliengesellschaften auf der Liste
der Ziele von Linksextremisten weit nach oben gerückt seien (
www.junge
welt.de/artikel/351842.sicherheitskooperation-dem-kapital-zu-diensten.html)?
In der zur Rede stehenden Aussage wurden verschiedene Wirtschaftszweige
aufgezählt, die im Fokus linksextremistischer Agitation standen. Darunter fallen
auch Wohnungsbau- und Immobiliengesellschaften. In diesem Zusammenhang
wurden z. B. Beschädigungen von Baufahrzeugen und Inbrandsetzungen von
Neubauten vermehrt registriert.
a) Inwieweit sieht das BfV in der laufenden Kampagne zur Enteignung
des Immobilienkonzerns „Deutsche Wohnen“ Anzeichen von
extremistischen Betätigungen?
Dem BfV liegen keine Erkenntnisse zu extremistischen Aktivitäten im Rahmen
der genannten Kampagne vor.
b) Inwieweit kann das BfV im Agieren von Immobiliengesellschaften wie
dem Konzern „Deutsche Wohnen“, die ihre Profitinteressen über das u. a.
in Artikel 11 des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und
kulturelle Rechte (ICESCR), Artikel 16 der Europäischen Sozialcharta
vom 16. Dezember 1966 sowie Artikel 31 der revidierten Europäischen
Sozialcharta verankerte Recht auf Wohnen stellen, nach Ansicht der
Fragesteller (
https://interventionistische-linke.org/beitrag/deutsche-wohnen-
enteignen) eine Form von Extremismus oder verfassungsfeindlicher
Betätigung erkennen?
Seitens der „Deutsche Wohnen“ sind dem BfV keine Bestrebungen im Sinne des
§ 3 BVerfSchG bekannt.
11. Inwieweit teilt das BfV die Einschätzung des ASW-Vertreters Volker
Wagner, wonach die Grenzen zwischen „bürgerlichen
Interessenbekundungen“ und „extremistischen Handlungen“ zunehmend „fließend“ seien, und
wo genau sieht das BfV gegebenenfalls diese Grenzen verlaufen (
www.junge
welt.de/artikel/351842.sicherheitskooperation-dem-kapital-zu-diensten.html)?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung gegebenenfalls
bezüglich der Weitergabe von Daten an Unternehmen, wenn diese Trennlinie
zum Extremismus nicht mehr so exakt gezogen werden kann?
Extremisten greifen gesellschaftliche Debatten auf und versuchen diese im
Rahmen ihrer Ideologie zu beeinflussen, zu radikalisieren oder zu
instrumentalisieren. Dabei nutzen sie den demokratischen Diskurs als Deckmantel beispielsweise
für den Aufruf zu Straf- und Gewalttaten. Im Übrigen wird auf die Antwort zu
Frage 8 verwiesen.
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