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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Endverbleibserklärungen für deutsche Rüstungsgüter und der Jemen-Krieg

(insgesamt 19 Einzelfragen)

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

21.05.2019

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/979030.04.2019

Endverbleibserklärungen für deutsche Rüstungsgüter und der Jemen-Krieg

der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Christine Buchholz, Andrej Hunko, Stefan Liebich, Zaklin Nastic, Dr. Alexander S. Neu, Eva-Maria Schreiber, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Im Jahr 2015 begann eine Militärintervention unter der Führung Saudi-Arabiens zugunsten des Anfang 2015 als Präsident zurückgetretenen und ins Exil nach Saudi-Arabien geflüchteten Abed Rabbo Mansur Hadi (www.sueddeutsche.de/politik/krieg-im-jemen-die-welt-schaut-weg-1.4080943). Zu der von Saudi-Arabien geführten Koalition im Jemen-Krieg werden Ägypten, Bahrain, Kuwait, Jordanien, Senegal, der Sudan und die Vereinigten Arabischen Emirate (VAE) gezählt (www.welt.de/newsticker/dpa_nt/infoline_nt/brennpunkte_nt/article173838736/Ruestungsexporte-in-Milliardenhoehe-an-Jemen-Kriegsallianz.html). Katar soll seine Truppen im Juni 2017 aus der Kriegsallianz abgezogen haben (www.reuters.com/article/us-gulf-qatar-alliance/qatari-forces-in-saudi-led-coalitionreturn-home-idUSKBN18Y2YH). Marokko verließ die Kriegskoalition im Februar 2019 (www. sueddeutsche.de/politik/jemen-krieg-waffen-allianz-1.4386594).

Die Kriegsführung der saudi-arabisch geführten Militärallianz im Jemen wurde seitens einer Expertenkommission der Vereinten Nationen (www.zeit.de/politik/ausland/2018-08/saudi-arabien-jemen-kriegsverbrechen-vereinte-nationenvorwuerfe-regierung) aber auch seitens Amnesty International (www.sueddeutsche.de/politik/ruestungsexporte-jemen-bundesrepublik-1.4403488) zum Teil als Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzung kritisiert.

Immer wieder gab und gibt es im Zusammenhang mit dem Jemen-Krieg Vorwürfe, dass auch Rüstungsgüter aus Deutschland zum Einsatz kamen. Wie sich zuletzt aus Recherchen des Investigativverbunds #GermanArms (gemeinsames Projekt des stern, des ARD-Magazins Report München, des niederländischen Recherchebüros Lighthouse Reports, des internationalen Investigativnetzwerks Bellingcat und der Deutschen Welle) ergab, benutzen die Streitkräfte der VAE und Saudi-Arabiens deutsche Rüstungstechnologie für See-, Land- und Lufteinsätze im Jemen (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.).

Das #GermanArms-Team konnte durch Analyse von Video- und Satellitenbildern eine ganze Reihe von aus Deutschland ausgeführten Waffensystemen im Jemen lokalisieren. So ist ein aus Deutschland stammendes Kriegsschiff der Frankenthal-Klasse der VAE im Jahr 2017 auf Satelliten- und Videobildern im Hafen von Mocha zu sehen, den kurz zuvor Truppen der saudisch geführten Koalition erobert hatten. Das #GermanArms-Team konnte außerdem mit sogenannten Fewas-Waffenstationen des deutschen Unternehmens Dynamit Nobel Defence GmbH (DND) ausgerüstete Fahrzeuge der emiratischen Armee in Aden und bei Al Khawkhah im südwestlichen Jemen lokalisieren. Zudem identifizierte das Recherchebündnis auf einem Video einer arabischen Nachrichtenagentur aus dem Oktober 2018 einen Panzer des Typs Leclerc. Dieses Modell wird von Motoren des deutschen Unternehmens MTU (Motoren- und Turbinen-Union) angetrieben. Der im Jemen eingesetzte Panzer auf dem Video verfügt offenbar über das aus Deutschland stammende Schutzsystem des Typs Clara des Unternehmens DND (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.).

Auch für den Einsatz der Kampfjets Eurofighter und Tornado sowie des Tankflugzeugs Airbus A330 MRTT durch die saudische Luftwaffe fand das #GermanArms-Team neue Indizien. All diese Flugzeuge sind mit wichtigen Komponenten aus Deutschland ausgestattet (stern vom 28. Februar 2019, S. 52 ff.).

In der Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019, die den Mitgliedern des Ausschusses am 4. April 2019 zugegangen ist, heißt es, dass eine Endverbleibserklärung „nicht rein gebietsbezogen“ sei, sondern „auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders“ abstelle. „Zudem versichert der Endverwender darin, dass er die Rüstungsgüter nicht ohne Zustimmung der Bundesregierung an andere Empfänger weitergibt.“ Grundsätzlich könne es aber zu den „legitimen Sicherheitsinteressen“ der Empfängerländer zählen, Rüstungsgüter auch außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes oder der eigenen Hoheitsgewässer einzusetzen, etwa im Rahmen von Manövern oder bei völkerrechtlich legitimierten Einsätzen. Im Fall des Jemen-Kriegs habe Saudi-Arabien laut dieser Antwort der Bundesregierung auf Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen Präsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi in die Auseinandersetzung mit Huthi-Rebellen eingegriffen. Dies sei auch vom UN-Sicherheitsrat „indossiert“ worden. Falls im Jemenkrieg Rüstungsgüter zum Einsatz kämen, die Deutschland diesen Ländern in der Vergangenheit geliefert habe, „verletzt deren militärische Nutzung – auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten – nicht die Endverbleibserklärungen, auf deren Grundlange die Genehmigungen erteilt wurden.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Inwieweit befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Staaten Saudi-Arabien und VAE seit 2015 in einem „bewaffneten äußeren Konflikt“ (Politische Grundsätze der Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, S. 4; www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/aussenwirtschaftsrecht-grundsaetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1), bei dem nicht ein Fall des Artikels 51 der VN-Charta vorliegt?

2

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob durch deutsche Rüstungsexporte bestehende Spannungen und Konflikte aufrechterhalten oder verschärft wurden?

3

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse zum bisherigen Verhalten Saudi-Arabiens und der VAE im Hinblick auf die Einhaltung internationaler Verpflichtungen, insbesondere des Gewaltverzichts, einschließlich der Verpflichtungen aufgrund des für internationale und nicht internationale Konflikte geltenden humanitären Völkerrechts?

4

Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe des UN-Sicherheitsrates 2017 erneut geltend machte, dass die Errichtung und der weitere Ausbau eines Militärstützpunktes der VAE in der Nähe der Hafenstadt Assab, der die Verbringung von militärischem Material nach Eritrea und den Austausch von militärischer Hilfe mit Eritrea beinhaltet, eine Verletzung des Waffenembargos darstellt (https://undocs.org/S/2017/925, S. 3)?

5

Inwieweit hatte die Bundesregierung Kenntnis, dass die Überwachungsgruppe des UN-Sicherheitsrates 2017 erneut geltend machte, dass es die Bestimmungen des Waffenembargos den Mitgliedstaaten nicht gestatten, militärische Aktivitäten fortzusetzen, die die Verbringung von militärischem Material, Hilfe, Personal und Ausbildung in das oder aus dem eritreischen Hoheitsgebiet beinhalten, und dass diese auch nicht unter mögliche Ausnahmeregelungen fallen (https://undocs.org/S/2017/925, S. 3)?

6

Stellte nach Kenntnis der Bundesregierung die Nutzung der Militärbasis im Hafen von Assab in Eritrea und dessen Erweiterung seit November 2016 durch die VAE einen Verstoß gegen das UN-Waffenembargo gegen Eritrea (2009 bis 2018) vor dem Hintergrund dar, dass Eritrea den VAE und Saudi-Arabien „eritreisches Land, Luftraum und territoriale Gewässer zu deren militärischer Kampagne in Jemen zu Verfügung“ gestellt haben (www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/aussenpolitik/226208)?

7

War nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal-, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabi- und Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea eine Verletzung des bis Ende 2018 geltenden Waffenembargos gegen Eritrea (Schriftliche Frage 24 der Abgeordneten Sevim Dağdelen auf Bundestagsdrucksache 19/8660)?

8

War nach Kenntnis der Bundesregierung die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal-, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabi- und Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea ein „legitimes Sicherheitsinteresse“ der VAE außerhalb des eigenen Hoheitsgebietes bzw. der eigenen Hoheitsgewässer im Rahmen von „völkerrechtlich legitimierten Einsätzen (z. B. VN-Einsätze)“?

9

Ist erst mit der Änderung der §§ 74 und 77 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV), mit der das Waffenembargo gegen Eritrea aufgehoben wird, das sich auf Ausfuhren und Einfuhren von Rüstungsgütern bezog (www.zollkanzlei.de/de/aktuelles/anderung-der-awv-wg-eritrea-und-zugleich-neuer-runderlass-2-2019), auch die Durchfuhr von in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste erfassten Gütern vom Inland aus oder über das Inland oder deren Beförderung unter Benutzung eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das berechtigt ist, die Bundesflagge oder das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland zu führen, wieder nach Eritrea erlaubt?

10

Ist die Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 57 (Plenarprotokoll 19/94) zum Verstoß der VAE gegen das bis Ende 2018 geltende UN-Waffenembargo, über das #GermanArms berichtete, dahingehend zu verstehen, dass ein Verstoß gegen das Waffenembargo kein Verstoß gegen die Endverbleibserklärung seitens der VAE war, vor dem Hintergrund, dass die Bundesregierung mitteilte, „Verstöße gegen Endverbleibserklärungen sind nicht Gegenstand der der Bundesregierung bekannten Berichterstattung über die Rechercheergebnisse von #GermanArms“?

11

War die Stationierung von militärischen Schiffen der Typen der Frankenthal-, Muray-Jib-, Baynunah-, Abu-Dhabi- und Arialah-Klasse aus deutscher Produktion bzw. mit deutschen Komponenten in Assab in Eritrea ein Verstoß gegen die Endverbleibserklärung?

12

Inwieweit hat die Bundesregierung Kenntnisse (auch nachrichtendienstliche), dass in den von der französischen Recherche-NGO Disclose zitierten Berichten des französischen Militärgeheimdienstes DRM (Direction du Renseignement Militaire) von Ende September und Anfang Oktober 2018 ausdrücklich die in Deutschland gebauten Kriegsschiffe der Typen Muray Jib und Frankenthal (beziehungsweise auf Arabisch Murjan) erwähnt werden, wobei der Typ Muray Jib – ein Raketenschnellboot – sowohl bei der Seeblockade beteiligt wie zur Unterstützung von Landoperationen auf jemenitischem Küstengebiet eingesetzt worden sein soll (www.stern.de/politik/deutschland/ruestungsexporte-fuer-jemen-krieg--franzoesische-medien-belegen-deutsche-waffenlieferungen-8667786.html)?

13

Besitzen die VAE die für Rüstungsexporte erforderliche Zuverlässigkeit?

14

Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Militärintervention der saudisch geführten Allianz im Jemen ein völkerrechtlich legitimierter Einsatz (z. B. VN-Einsatz)?

15

Inwieweit wird nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit der „Bitte des von der internationalen Gemeinschaft als legitim anerkannten jemenitischen Staatspräsidenten Abed Rabbo Mansur Hadi um Unterstützung gegen die Huthi-Rebellen, die vom UN-Sicherheitsrat in Resolution 2216 (2015) indossiert wurde“, ein militärisches Eingreifen im Jemen gefordert bzw. legitimiert (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)?

16

Seit wann vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass trotz der Angabe des Empfängerstaates in der Endverbleibserklärung der Endverbleib nicht rein gebietsbezogen ist, sondern auf die fortbestehende Verfügungsgewalt des Endverwenders abstellt?

17

Seit wann vertritt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Einsatz deutscher Rüstungsgüter im Jemen-Krieg durch die am Jemen-Krieg beteiligten Staaten wie Saudi-Arabien und die VAE nicht gegen die Endverbleibserklärungen verstößt?

18

Warum hat die Bundesregierung die Auffassung, dass, soweit im Jemen-Krieg „Rüstungsgüter zum Einsatz kommen, die in der Vergangenheit aus Deutschland oder als deutsche Zulieferung über EU-/NATO-Partner nach Saudi-Arabien oder in die Vereinigten Arabischen Emirate geliefert wurden, […] deren militärische Nutzung – auch außerhalb der Grenzen des Hoheitsgebiets dieser Staaten – nicht die Endverbleibserklärungen [verletzt], auf deren Grundlage die Genehmigungen erteilt wurden“, auf zahlreiche parlamentarische Fragen hin nicht vertreten (Antwort des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie auf die offen gebliebenen Nachfragen der Mitglieder des Ausschusses für Wirtschaft und Energie aus der 32. Sitzung am 13. März 2019)?

19

Mit welcher Begründung will sich die Bundesregierung in „Konsultationen gegenüber den Partnern dafür einsetzen, dass die gemeinsam produzierten Rüstungsgüter im Jemen-Krieg nicht zum Einsatz kommen und dass während der neunmonatigen Verlängerung keine endmontierten Rüstungsgüter aus diesen Gemeinschaftsprogrammen an Saudi-Arabien und die VAE ausgeliefert werden“ (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/verstaendigungder-bundesregierung-zu-ruhensanordnungen-und-gemeinschaftsprogrammen-1595750), obwohl der Einsatz deutscher Rüstungsgüter laut Bundesregierung nicht gegen die Endverbleibserklärungen verstoßen würde?

Berlin, den 17. April 2019

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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