[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 11. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/10854
19. Wahlperiode 13.06.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Karsten Hilse, Marc Bernhard,
Andreas Bleck, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 19/10352 –
Schutz der Anwohner vor Infraschall – Gewährleistung der Gesundheit und des
Wohlbefindens von Menschen in der Umgebung von Windenergieanlagen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infraschall, der von allen Windenergieanlagen (WEA) emittiert wird, belastet
mit zunehmender Anzahl und Leistung der Anlagen das Wohlbefinden und die
Gesundheit von immer mehr Menschen (
https://umweltmessung.com/wp-
content/uploads/2015/06/Kommentierung-Studien-Infraschall.pdf).
Die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
und die Regelungen in der DIN ISO 9613-2 erfassen laut eines Positionspapiers
von AEFIS nicht die gesamten medizinisch relevanten Frequenzbereiche
(AEFIS: Ärzte für Immissionsschutz, Positionspapier zu Gesundheitsrisiken
beim Ausbau der erneuerbaren Energien).
Hinsichtlich der Immissionsbewertung von Windenergieanlagen existieren
allerdings seit einigen Jahren kritische Stimmen, die die zutreffende Ermittlung
der Schallbelastung mit eben dieser Methodik in Frage stellen (
www.vbvh.de/
news-detail/handlungsvorschlaege-zum-interimsverfahren-neuer-
gesicherterwissenschaftlicher-erkenntnisstand).
Der besonderen Qualität des von WEA emittierten Schalls wird die Beurteilung
nach der TA Lärm nicht gerecht, da der Stör- und Schädigungsgehalt des Lärms
durch diese Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend berücksichtigt wird (www.
pronaturraum.de/2012/11/26/gesundheitsgefahren-durch-
schalleinwirkungenvon-windenergieanlagen).
Wenn im tatsächlichen Dauerbetrieb die Schallemissionen zu nach Ansicht der
Fragesteller erheblichen Belastungen führen, dann erfassen die im
Genehmigungsverfahren einmalig eingesetzten Berechnungsmodelle und
Prüfmessungen diese Art der Belastungen nicht. Die einmaligen Messungen nach den
Inbetriebnahmen oder Messungen von Schallemissionen nach dem Eingang von
Beschwerden der Anwohner bei den Behörden werden nach Wahrnehmung der
Fragesteller von der Bevölkerung als unzureichend und nicht zielführend
empfunden.
Insgesamt erscheinen die Einrichtung von Dauermessstationen für WEA-
Geräusche sowie weitere Studien zur Wirkung auf Anwohner sinnvoll, im Sinne
eines Homo-Sapiens-Monitorings (analog zum Fledermaus-Monitoring) – dies
wird von Wissenschaftlern empfohlen und durch betroffene Anwohner
befürwortet (
www.dbu.de/projekt_28754/01_db_2409.html).
Der Bundesregierung ist seit 2014 bekannt, dass Schallschutznormen, auch
internationale, zur Erfassung von Infraschallimmissionen Defizite aufweisen
(Forschungskennzahl 3711 54 199 UBA-FB 001948).
Die Fragesteller ziehen den Schluss, dass Studien zur Untersuchung der
Wirkungen des Infraschalls auf die menschliche Gesundheit und sein Wohlbefinden
dringend erforderlich sind – regionale kommunale Vorgaben mit vereinfachten
Abstandsregelungen als ein Vielfaches der Nabenhöhe der WEA können nur ein
Teil der Lösung sein, sind aber nicht ausreichend zum Wohle der Menschen.
Die fehlenden Forschungsfortschritte zur Beeinträchtigung der menschlichen
Gesundheit durch Infraschall machen nach Ansicht der Fragesteller eine
Neubewertung der TA Lärm dringend erforderlich. Hier handelt es sich nicht um
theoretische Befürchtungen, sondern um spürbare Verschlechterungen des
Wohlbefindens und der Gesundheit der Menschen.
Ein normativ niedergelegtes oder verbindliches Verfahren für die Prognose
tieffrequenter Geräusche existiert in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller
nicht. Selbst eine behördliche Überprüfung in der Planung kann im Rahmen
eines Genehmigungsverfahrens in der Regel die tieffrequenten Geräusche
nicht erfassen, weil kein standardisiertes Prognoseverfahren existiert (www.
umweltbundesamt.de/publikationen/tieffrequente-geraeusche-im-wohnumfeld).
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat unter
Begleitung des DIN/VDI-Normenausschusses Akustik, Lärmminderung und
Schwingungstechnik (NALS) ein Interimsverfahren für WEA zur
Schallausbreitung entwickelt (letzte bekannte Fassung 2015-05-01). Vom zuständigen
Unterausschuss des NALS, wird ein Verfahren zur Schallausbreitungsrechnung
zur Verfügung gestellt, welches den Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-
2:1999-10 auf Windkraftanlagen als hochliegende Quellen erweitert
(Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren für Windkraftanlagen,
Fassung 2015-05-01).
Dieses Interimsverfahren wird bei Genehmigungsverfahren für WEA noch nicht
rechtswirksam eingesetzt, obwohl das Verfahren eine Verbesserung und
Weiterentwicklung bei der Beurteilung der Schallausbreitung von
Windenergieanlagen darstellt.
1. Welche Position hat die Bundesregierung bezüglich des Forschungsstandes
zum Einfluss des Infraschalls von Windenergieanlagen (WEA) auf die
Gesundheit von Menschen?
Im Hinblick auf die Infraschallbelastung durch Windenergieanlagen kann nach
heutigem Stand der Forschung davon ausgegangen werden, dass diese im
Vergleich mit anderen natürlichen und technischen Quellen sehr gering ist, so dass
es hierbei nicht zu negativen Auswirkungen auf die Gesundheit kommt.
Die Bundesregierung verfolgt die weitere Entwicklung des Erkenntnisstandes bei
der Immissionsbeurteilung von Anlagengeräuschen. Dies schließt auch den
Bereich der tieffrequenten Geräuschimmissionen und des Infraschalls ein. Somit
wird sichergestellt, dass neue Entwicklungen frühzeitig erkannt und auf neue
gesicherte Erkenntnisse zurückgegriffen werden kann.
2. Welche weiteren humanmedizinischen Studien ab Erscheinungsjahr 2017
sind der Bundesregierung bekannt?
Die Forschung zu Auswirkungen von Infraschallimmissionen auf Mensch und
Umwelt wird durch die Bundesregierung verfolgt. Aktuelle
Forschungsergebnisse werden bei der Durchführung eigener Forschungsvorhaben berücksichtigt.
Eine Recherche aller seit 2017 hierzu durchgeführten Studien ist in dem kurzen
Zeitrahmen nicht möglich. Die Bundesregierung weist auf folgende Studien und
Analysen hin:
Van Kamp I., van den Berg F.: Health Effects Related to Wind Turbine Sound,
Including Low-Frequency Sound and Infrasound. Acoustics Australia, 2017:
p. 1 – 27.
https://doi.org/10.1007/s40857-017-0115-6
Poulsen A. H., Raaschou-Nielsen O., Peña A., Hahmann A. N., Nordsborg R. B.,
Ketzel M., Brandt J., Sørensen M.: Short-term nighttime wind turbine noise and
cardiovascular events: A nationwide case-crossover study from Denmark.
Environment International 2018 May;114:160-166,
www.sciencedirect.com/science/
article/pii/S0160412017317889?via%3Dihub
Poulsen A. H., Raaschou-Nielsen O., Peña A., Hahmann A. N., Nordsborg R. B.,
Ketzel M., Brandt J., Sørensen M.: Long-term exposure to wind turbine noise and
redemption of antihypertensive medication: A nationwide cohort study.
Environment International 2018 Dec;121(Pt 1):207-215.
www.sciencedirect.com/science/
article/pii/S0160412018303726
Poulsen A. H., Raaschou-Nielsen O., Peña A., Hahmann A. N., Nordsborg R. B.,
Ketzel M., Brandt J., Sørensen M.: Pregnancy exposure to wind turbine noise and
adverse birth outcomes: a nationwide cohort study. Environmental Research 2018
Nov;167:770-775.
www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0013935118304
985 [Zugriff am 24. Mai 2019].
Poulsen A. H., Raaschou-Nielsen O., Peña A., Hahmann A. N., Nordsborg R. B.,
Ketzel M., Brandt J., Sørensen M.: Long-term exposure to wind turbine noise at
night and risk for diabetes: A nationwide cohort study. Environmental Research
2018 Aug;165:40-45.
www.sciencedirect.com/science/article/pii/S00139351183
01713?via%3Dihub
3. Wird das Interimsverfahren (Fassung 2015-05.1), oder eine neuere Fassung,
in Zukunft für die Beurteilung aller WEA verpflichtend genutzt werden?
Wenn nein, warum nicht?
4. Warum folgt die Bundesregierung nicht der Empfehlung der Bund/Länder-
Arbeitsgruppe Immissionsschutz zur weiteren Anpassung des
Prognosemodells für die Schallausbreitung bei WEA?
Die Fragen 3 und 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern
unterliegen dem immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind nach § 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(BImSchG) so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines
hohen Schutzniveaus schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen nicht hervorgerufen werden
können und Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen wird.
Die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen in Form von erheblichen
Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch Geräuschimmissionen zu
befürchten sind, erfolgt auf Grundlage der „Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm – TA Lärm“. Danach ist der Schutz vor schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen
Immissionsort die Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet.
Hinsichtlich der Beurteilung tieffrequenter Geräusche verweist die TA Lärm in
Abschnitt 7.3 und Anhang A.1.5. auf die DIN 45680 „Messung und Bewertung
tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft“ und das zugehörige
Beiblatt 1 „Hinweise zur Beurteilung bei gewerblichen Anlagen“.
Zur Feststellung, ob die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die
Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreitet, wird in der Regel eine
Prognose der Geräuschimmissionen vorgenommen. Diese erfolgt gemäß
Anhang A.2.3.4 der TA Lärm nach der DIN ISO 9613-2 „Akustik – Dämpfung
des Schalls bei der Ausbreitung im Freien, Teil 2: Allgemeines
Berechnungsverfahren (ISO 9613-2)“. Für die Prognose der Geräuschimmissionen von
Windenergieanlagen wird das „Alternative Verfahren“ nach Abschnitt 7.3.2 der
DIN ISO 9613-2 angewendet. Dieses Verfahren hat die „Bund/Länder-
Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz“ (LAI) im Jahr 2005 in ihren „Hinweisen
zum Schallimmissionsschutz bei Windenergieanlagen“ empfohlen.
Die LAI hat auf ihrer 134. Sitzung vom 5. bis 6. September 2017 in Husum neue
„Hinweise zum Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA)“
verabschiedet und den Bundesländern zur Anwendung empfohlen. Das sogenannte
Interimsverfahren ist Bestandteil der neuen LAI-Hinweise zum
Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA). Die Umweltministerkonferenz (UMK) und
die Amtschefkonferenz (ACK) haben auf ihrer 89. Sitzung vom 15. bis 17.
November 2017 in Potsdam die LAI-Hinweise zur Kenntnis genommen.
Anschließend wurden die LAI-Hinweise auf der Internetseite der LAI veröffentlicht und
sind in den Bundesländern eingeführt worden. Die zuständigen Behörden wenden
im Rahmen der Genehmigung von Windenergieanlagen die LAI-Hinweise zum
Schallimmissionsschutz bei Windkraftanlagen (WKA) und damit das
Interimsverfahren bereits an. Der Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes obliegt
den Bundesländern.
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