Schutz der Anwohner vor Infraschall – Gewährleistung der Gesundheit und des Wohlbefindens von Menschen in der Umgebung von Windenergieanlagen
der Abgeordneten Karsten Hilse, Marc Bernhard, Andreas Bleck, Dr. Rainer Kraft, Dr. Heiko Wildberg und der Fraktion der AfD
Vorbemerkung
Infraschall, der von allen Windenergieanlagen (WEA) emittiert wird, belastet mit zunehmender Anzahl und Leistung der Anlagen das Wohlbefinden und die Gesundheit von immer mehr Menschen (https://umweltmessung.com/wp-content/uploads/2015/06/Kommentierung-Studien-Infraschall.pdf).
Die Richtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Regelungen in der DIN ISO 9613-2 erfassen laut eines Positionspapiers von AEFIS nicht die gesamten medizinisch relevanten Frequenzbereiche (AEFIS: Ärzte für Immissionsschutz, Positionspapier zu Gesundheitsrisiken beim Ausbau der erneuerbaren Energien).
Hinsichtlich der Immissionsbewertung von Windenergieanlagen existieren allerdings seit einigen Jahren kritische Stimmen, die die zutreffende Ermittlung der Schallbelastung mit eben dieser Methodik in Frage stellen (www.vbvh.de/news-detail/handlungsvorschlaege-zum-interimsverfahren-neuer-gesicherterwissenschaftlicher-erkenntnisstand).
Der besonderen Qualität des von WEA emittierten Schalls wird die Beurteilung nach der TA Lärm nicht gerecht, da der Stör- und Schädigungsgehalt des Lärms durch diese Verwaltungsvorschrift nicht ausreichend berücksichtigt wird (www.pronaturraum.de/2012/11/26/gesundheitsgefahren-durch-schalleinwirkungen-vonwindenergieanlagen).
Wenn im tatsächlichen Dauerbetrieb die Schallemissionen zu nach Ansicht der Fragesteller erheblichen Belastungen führen, dann erfassen die im Genehmigungsverfahren einmalig eingesetzten Berechnungsmodelle und Prüfmessungen diese Art der Belastungen nicht. Die einmaligen Messungen nach den Inbetriebnahmen oder Messungen von Schallemissionen nach dem Eingang von Beschwerden der Anwohner bei den Behörden werden nach Wahrnehmung der Fragesteller von der Bevölkerung als unzureichend und nicht zielführend empfunden.
Insgesamt erscheinen die Einrichtung von Dauermessstationen für WEA-Geräusche sowie weitere Studien zur Wirkung auf Anwohner sinnvoll, im Sinne eines Homo-Sapiens-Monitorings (analog zum Fledermaus-Monitoring) – dies wird von Wissenschaftlern empfohlen und durch betroffene Anwohner befürwortet (www.dbu.de/projekt_28754/01_db_2409.html).
Der Bundesregierung ist seit 2014 bekannt, dass Schallschutznormen, auch internationale, zur Erfassung von Infraschallimmissionen Defizite aufweisen (Forschungskennzahl 3711 54 199 UBA-FB 001948).
Die Fragesteller ziehen den Schluss, dass Studien zur Untersuchung der Wirkungen des Infraschalls auf die menschliche Gesundheit und sein Wohlbefinden dringend erforderlich sind – regionale kommunale Vorgaben mit vereinfachten Abstandsregelungen als ein Vielfaches der Nabenhöhe der WEA können nur ein Teil der Lösung sein, sind aber nicht ausreichend zum Wohle der Menschen.
Die fehlenden Forschungsfortschritte zur Beeinträchtigung der menschlichen Gesundheit durch Infraschall machen nach Ansicht der Fragesteller eine Neubewertung der TA Lärm dringend erforderlich. Hier handelt es sich nicht um theoretische Befürchtungen, sondern um spürbare Verschlechterungen des Wohlbefindens und der Gesundheit der Menschen.
Ein normativ niedergelegtes oder verbindliches Verfahren für die Prognose tieffrequenter Geräusche existiert in Deutschland nach Ansicht der Fragesteller nicht. Selbst eine behördliche Überprüfung in der Planung kann im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens in der Regel die tieffrequenten Geräusche nicht erfassen, weil kein standardisiertes Prognoseverfahren existiert (www.umweltbundesamt.de/publikationen/tieffrequente-geraeusche-im-wohnumfeld).
Die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) hat unter Begleitung des DIN/VDI-Normenausschusses Akustik, Lärmminderung und Schwingungstechnik (NALS) ein Interimsverfahren für WEA zur Schallausbreitung entwickelt (letzte bekannte Fassung 2015-05-01). Vom zuständigen Unterausschuss des NALS, wird ein Verfahren zur Schallausbreitungsrechnung zur Verfügung gestellt, welches den Anwendungsbereich der DIN ISO 9613-2:1999-10 auf Windkraftanlagen als hochliegende Quellen erweitert (Dokumentation zur Schallausbreitung – Interimsverfahren für Windkraftanlagen, Fassung 2015-05-01).
Dieses Interimsverfahren wird bei Genehmigungsverfahren für WEA noch nicht rechtswirksam eingesetzt, obwohl das Verfahren eine Verbesserung und Weiterentwicklung bei der Beurteilung der Schallausbreitung von Windenergieanlagen darstellt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen4
Welche Position hat die Bundesregierung bezüglich des Forschungsstandes zum Einfluss des Infraschalls von Windenergieanlagen (WEA) auf die Gesundheit von Menschen?
Welche weiteren humanmedizinischen Studien ab Erscheinungsjahr 2017 sind der Bundesregierung bekannt?
Wird das Interimsverfahren (Fassung 2015-05.1), oder eine neuere Fassung, in Zukunft für die Beurteilung aller WEA verpflichtend genutzt werden?
Wenn nein, warum nicht?
Warum folgt die Bundesregierung nicht der Empfehlung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe Immissionsschutz zur weiteren Anpassung des Prognosemodells für die Schallausbreitung bei WEA?