Abschiebungen aus Baden-Württemberg nach Gambia
der Abgeordneten Gökay Akbulut, Dr. André Hahn, Michel Brandt, Christine Buchholz, Ulla Jelpke, Andrej Hunko, Amira Mohamed Ali, Niema Movassat, Petra Pau, Tobias Pflüger, Martina Renner, Bernd Riexinger, Helin Evrim Sommer, Kersten Steinke, Friedrich Straetmanns, Dr. Kirsten Tackmann und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit einigen Jahren finden in den Räumlichkeiten des Regierungspräsidiums Karlsruhe regelmäßige Anhörungen von Personen statt, von denen vermutet wird, dass sie gambische Staatsangehörige sind. Bekannt ist mittlerweile, dass zwischen Deutschland und Gambia eine Zusammenarbeit bei Abschiebungen, die sich auf die Vereinbarung „bewährte(r) Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ stützt, besteht (https://fluechtlingsrat-bw.de/informationen-ansicht/auswaertiges-amt-dementiert-angaben-der-gambischen-regierung.html und Bundestagsdrucksache 19/9553, Antwort auf die Schriftliche Frage 17).
Ziel ist unter anderem, bei den Befragungen die Staatsangehörigkeit der angehörten Personen zu bestätigen, um ihre Abschiebung nach Gambia zu ermöglichen („Bund will bei Gambier-Abschiebung helfen“, www.stuttgarter-nachrichten.de vom 28. November 2018).
Ebenfalls anwesend ist nach Berichten des Flüchtlingsrats Baden-Württemberg eine Delegation gambischer Beamter. Immer wieder wird den vorgeführten Gambiern nicht erlaubt, Beistände mit in die Besprechung zu nehmen. Auf Nachfrage erklären die anwesenden Polizeikräfte und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Regierungspräsidiums, diese seien seitens der gambischen Delegation nicht erwünscht und die deutschen Behörden seien gegenüber der gambischen Delegation nicht weisungsbefugt (https://fluechtlingsrat-bw.de/fluechtlingsarbeit-ansicht/was-passiert-bei-den-delegationsbesuchen.html). Laut § 14 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes haben alle Verfahrensbeteiligten in behördlichen Gesprächen jedoch das Recht, mit einem Beistand zu erscheinen. Betroffene berichten außerdem, dass einige Mitglieder der gambischen Delegation ihre Gesichter tarnen. In einigen Fällen wollen angehörte Personen Handlanger des ehemaligen Diktators Yahya Jammeh unter den Delegationsmitgliedern erkannt haben.
Bekanntermaßen legt die Bundesregierung großen Wert darauf, dass in Deutschland aufhältige Drittstaatsangehörige korrekt identifiziert werden und z. B. auch die richtige Staatsangehörigkeit ermittelt wird. Allerdings sind einige dieser Anhörungen laut Auskunft der Betroffenen nur von kurzer Dauer, gehen nicht über Belanglosigkeiten hinaus und enthalten keine Fragen, die von ihrem Inhalt her geeignet sind, festzustellen, ob jemand aus Gambia stammt. Vor diesem Hintergrund stellt sich nach Ansicht der Fragesteller die Frage, wie die Entscheidung darüber, jemanden als Gambierin oder Gambier zu identifizieren, tatsächlich getroffen wird und wie gewährleistet wird, dass es nicht zu Fehlern kommt (https://fluechtlingsrat-bw.de/files/Dateien/Dokumente/INFOS%20-%20Migrationspolitik/2019-03-08_Bericht_Abschiebung_Gambia.pdf).
Laut der Europäischen Kommission erhalten Rückkehrende Unterstützung aus Mitteln des Europäischen Treuhandfonds für Afrika (https://ec.europa.eu/trustfundforafrica/region/sahel-lake-chad/gambia/strengthening-management-and-governancemigration-and-sustainable_en, sowie Kommissionsdokument COM(2017) 471 final). Dort ist von Unterstützung Gambias seitens der EU in Höhe von 20 Mio. Euro die Rede. Den Abgeschobenen wird nach der Rückkehr ein Handgeld von wenigen Hundert Dalasi ausgehändigt. Bei der Ankunft der Abgeschobenen ist keine Person der Internationalen Organisation für Migration (IOM) anwesend (vgl. https://fluechtlingsrat-bw.de/fluechtlingsarbeit-ansicht/was-passiert-bei-den-delegationsbesuchen.html und https://fluechtlingsrat-bw.de/informationen-ansicht/erfahrungsbericht-zur-gambia-abschiebung-vom-29-januar.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen16
Welche Personen oder Ministerien haben die Vereinbarung „Bewährte Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ nach Kenntnis der Bundesregierung unterzeichnet, und wann erfolgte diese Unterzeichnung?
Auf welcher Grundlage fanden nach Kenntnis der Bundesregierung die Anhörungen mutmaßlich gambischer Staatsangehöriger in Baden-Württemberg statt, als die Vereinbarung „Bewährte Verfahren für die effiziente Durchführung des Rückführungsverfahrens zwischen der EU und Gambia“ noch nicht in Kraft war?
Auf welche Weise wird nach Kenntnis der Bundesregierung die bei den Befragungen anwesende gambische Delegation gebildet?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgt nach Kenntnis der Bundesregierung die Befragung im Beisein einer Delegation gambischer Beamter?
Sind die deutschen Behörden gegenüber der gambischen Delegation weisungsbefugt?
Aus welchen Gründen wird nach Kenntnis der Bundesregierung den vorgeführten Gambiern nicht erlaubt, Beistände mit in die Besprechung zu nehmen?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung sichergestellt, dass die gambischen Beamten nicht zum Apparat des Jammeh-Regimes gehörten und/ oder Diktator Jammeh unterstützt haben?
Ist es nach deutschem Recht und diplomatischen Gepflogenheiten möglich, dass sich gambische Beamte bei Anhörungen unkenntlich machen (etwa durch Brillen, Hüte, Mützen, Vermeidung von Blickkontakt) und den Vorgeladenen ihre Identität nicht preisgeben bzw. sich nicht ausweisen?
Sind der Bundesregierung entsprechende Vorfälle bekannt?
Wie viele Besuche von gambischen Delegationen bei Anhörungen mutmaßlich gambischer Staatsangehöriger hat es nach Kenntnis der Bundesregierung in Baden-Württemberg seit 2017 gegeben?
An welchen Terminen und an welchen Orten fanden diese statt?
Wie viele Personen haben an diesen Terminen jeweils vorgesprochen?
In wie vielen Fällen konnte nach Kenntnis der Bundesregierung die Frage, ob Personen gambische Staatsangehörige sind, nicht eindeutig geklärt werden? Wie wird in solchen Fällen verfahren?
Bei wie vielen Personen wurde festgestellt, dass sie gambische Staatsangehörige sind?
Bei wie vielen Personen wurde festgestellt, dass sie keine gambische Staatsangehörige sind?
Wie viele Abschiebungen konnten nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund und infolge der Identifizierung letztlich nach Gambia durchgeführt werden?
Bei wie vielen Einzelfällen hat die Bundespolizei in Baden-Württemberg bei der Identifizierung bezüglich des Herkunftslands Gambia Unterstützung geleistet (vgl. Bundestagsdrucksache 19/9553, Antwort auf die Schriftliche Frage 17)?
Werden die anzuhörenden Personen nach Kenntnis der Bundesregierung vor dem Gespräch über Zweck und Inhalt des Gesprächs aufgeklärt und auch darüber, welche Fragen nicht zulässig sind?
Wie wird sichergestellt, dass das im Rahmen dieser Anhörungen bzw. Gespräche gefällte Urteil darüber, ob jemand die gambische Staatsangehörigkeit besitzt oder nicht, korrekt ist?
Werden nach Kenntnis der Bundesregierung die Ergebnisse der Gespräche anschließend zwischen der gambischen Delegation und deutschen Behörden besprochen, damit die deutschen Behörden sich davon überzeugen können, dass eine korrekte Einschätzung getroffen wurde?
Welche wesentlichen Ergebnisse dieser Evaluationsgespräche kann die Bundesregierung mitteilen?
Erhalten die Betroffenen einen Bescheid über die Ergebnisse ihrer Befragung, und falls nein, warum nicht?
Ist es aus Sicht der Bundesregierung zulässig, dass – wie den Fragestellern von Betroffenen berichtet wurde – die gambische Delegation die vorgeführten Personen fragt, welche Fluchtgründe sie im Rahmen ihres Asylverfahrens geltend gemacht haben?
Falls ja, welche Relevanz hat diese Frage für den Zweck des Gesprächs?
Falls nein, wie wird sichergestellt, dass dies nicht gefragt wird?
Auf welcher Rechtsgrundlage erfolgen die ausländerrechtlichen Tätigkeiten gambischer Beamter bei Anhörungen in Deutschland? Richtet die Bundesregierung hierzu Rechtshilfeersuchen an Gambia?
Werden die Fragen, die gambische Beamte an die mutmaßlich gambischen Staatsangehörigen richten, nach Kenntnis der Bundesregierung mit den deutschen Behörden abgestimmt?
Wie werden die Ergebnisse der Anhörungen dokumentiert?
Werden den gambischen Beamten vorab, währenddessen oder danach Dokumente oder Daten über die betreffenden Personen übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt?
Wie viel kostet nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausstellung eines Rückkehrausweises für eine Person, die bei einem solchen Gespräch identifiziert wurde?
Welcher Geldbetrag ist nach Kenntnis der Bundesregierung pro Person zur Auszahlung an Abgeschobene vereinbart?
Wer erhält und verwaltet die Gelder, die die Europäische Union bzw. Deutschland für diese Zwecke zur Verfügung stellen?
Wie wird die Verwendung der zur Verfügung gestellten Gelder nach Kenntnis der Bundesregierung kontrolliert?
Sind die gambischen Behörden hierzu rechenschaftspflichtig?
Wie wird sichergestellt, dass Unterschlagungen, Veruntreuung der Gelder oder anderweitige Bereicherungen ausgeschlossen sind?
Kann die Bundesregierung die gegenüber den Fragestellerinnen und Fragestellern gemachten Angaben von Betroffenen und Augenzeuginnen bzw. Augenzeugen bestätigen, dass bei den Sammelabschiebungen von Deutschland nach Gambia im Januar und Februar 2019 alle Abgeschobenen an Händen und Füßen gefesselt wurden? Falls ja, aus welchem Grund und auf welcher Rechtsgrundlage erfolgte dies?
In wie vielen Fällen kam es, nach Kenntnis der Bundesregierung, zu Verständigungsschwierigkeiten zwischen der gambischen Delegation und der anzuhörenden Person, weil die anzuhörende Person kein Mandinka spricht, welches unter anderem neben Englisch die am meisten verbreitete Sprache in Gambia ist, sondern eine andere Minderheitensprache, und wie kann in diesem Rahmen festgestellt werden, dass es eine gute Verständigung zwischen der Delegation und der anzuhörenden Person gibt?