[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Verkehr und digitale
Infrastruktur vom 27. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11296
19. Wahlperiode 01.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stefan Gelbhaar, Daniela Wagner,
Sven-Christian Kindler, weiterer Abgeordneter und der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/10835 –
Pläne der Bundesregierung für eine Radverkehrspolitik
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Auf dem Nationalen Radverkehrskongress der Bundesregierung am 13. Mai
2019 stellte der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas
Scheuer Ziele der Bundesregierung zur Verbesserung des Radverkehrs vor. Im
Rahmen seiner Ankündigungen blieb Bundesminister Andreas Scheuer nach
Ansicht der Fragesteller die Nennung konkreter Maßnahmen, der Zeitpläne
sowie der Finanzvolumina der eventuellen Maßnahmen schuldig. Da schon in der
Vergangenheit Absichtserklärungen des Bundesverkehrsministers zur
Förderung des Radverkehrs aus Sicht der Fragesteller ohne nennenswerte Ergebnisse
blieben, ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller hier
Konkretisierung und Klarheit dringend notwendig.
1. In welcher Form plant die Bundesregierung die vom Bundesminister für
Verkehr und digitale Infrastruktur Scheuer angekündigte Regelung zum
verbindlichen Bau von Radwegen entlang von Bundesstraßen und
Bundeswasserstraßen (inklusive Begründungspflicht, falls kein Radweg gebaut wird)
bei Neu- und Ausbau von Bundesstraßen zu verankern?
a) Ab wann soll die entsprechende Regelung gelten?
b) Wie viele Kilometer Radwege an Bundesfern- oder Bundeswasserstraßen
werden durch diese Änderung nach Planung der Bundesregierung pro Jahr
mehr geplant und sodann gebaut als derzeit?
c) Von welchem finanziellen Mehrbedarf für Radwege an
Bundesfernstraßen und Bundeswasserstraßen geht die Bundesregierung jährlich bei einer
entsprechenden Regelung aus?
Die Fragen 1 bis 1c werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Durch die derzeitige Überarbeitung der „Grundsätze für Bau- und Finanzierung
von Radwegen im Zuge von Bundesstraßen in der Baulast des Bundes“ wird eine
noch konsequentere Entflechtung des Rad- und des Kfz-Verkehrs an
Bundesstraßen und damit eine Verbesserung der Verkehrssicherheit angestrebt. Das
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fordert die
Straßenbauverwaltungen der Länder auf, bei jeder Maßnahme des Neu- und Ausbaus von
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes zu prüfen, ob bereits eine geeignete
Führung des Radverkehrs im Bereich der Bundesstraße vorliegt. Andernfalls
sollen die Straßenbauverwaltungen der Länder eine solche im Zuge der Maßnahme
prüfen.
Die „Grundsätze für Bau- und Finanzierung von Radwegen im Zuge von
Bundesstraßen in der Baulast des Bundes“ werden bis zum Ende des Jahres
fertiggestellt und den Straßenbauverwaltungen der Länder bekanntgegeben.
Eine Übersicht über die potenzielle Länge von Radwegen an Bundesfernstraßen,
die durch die Änderung der Grundsätze zusätzlich geplant und gebaut werden,
liegt dem BMVI nicht vor. Ein finanzieller Mehrbedarf kann daher nicht
abgeschätzt werden.
Im Sinne der Förderung des allgemeinen Radverkehrs unterstützt der Bund die
Bemühungen von interessierten Kommunen und Gemeinden, den
fahrradtauglichen Ausbau der bundeseigenen Betriebswege an Bundeswasserstraßen zu
ermöglichen. Dazu kann der Bund mit jährlich bis zu 1,087 Mio. Euro und der
gleichzeitigen hälftigen finanziellen Beteiligung der Kommunen und Gemeinden
Betriebswege an Bundeswasserstraßen ausbauen.
2. Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, das Ziel
„Lückenloser Radverkehr“ abseits von Straßen in der Baulast des Bundes
voranzutreiben?
Die Bundesregierung fördert das Ziel eines lückenlosen Radverkehrs durch
investive und nichtinvestive Modellvorhaben des Radverkehrs im Kontext des
Nationalen Radverkehrsplans sowie durch die Gewährung von Finanzhilfen zum
Bau von Radschnellwegen und im Rahmen der Klimaschutzinitiative.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
3. Plant die Bundesregierung, die „Vision Zero“ im Radverkehr gesetzlich im
Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder in der Straßenverkehrsordnung (StVO)
zu verankern, und wenn nein, warum nicht, und in welcher anderen Form?
Bei dem StVG und der StVO handelt es sich im Wesentlichen um besonderes
Gefahrenabwehrrecht. Sinn und Zweck ist die Gewährleistung der Sicherheit und
Ordnung des Straßenverkehrs, d. h. insbesondere auch die Prävention und
Reduktion schwerer Verkehrsunfälle. Nach Auffassung der Bundesregierung decken
sich diese Zielsetzungen mit denen der „Vision Zero“. Eine Aufnahme der
„Vision Zero“ in das StVG oder in die StVO hätte daher keinen regulatorischen
Nutzen. Im Übrigen werden die Normbereiche des Straßenverkehrsrechts fortlaufend
auch im Hinblick darauf überprüft, ob die Sicherheit des Straßenverkehrs
legislative Änderungen erfordert.
4. In welchem Umfang sind Haushaltsmittel aus dem Förderprogramm zur
Nachrüstung von Lkw mit Abbiegeassistenzsystemen über bis dato
eingegangene Anträge gebunden?
5. In welcher Form stockt die Bundesregierung das Förderprogramm zur
Nachrüstung von Lkw mit Abbiegeassistenzsystemen im laufenden Haushaltsjahr
auf (bitte Haushaltstitel nennen, aus dem die Aufstockung finanziert wird)?
Die Fragen 4 und 5 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Mit Stand vom 11. Juni 2019 wurden Fördermittel i.H.v. 5,67 Mio. Euro für 3 778
Abbiegeassistenzsysteme bewilligt (inklusive Mittel aus den überplanmäßigen
Ausgaben). Am 31. Mai 2019 hat das BMF überplanmäßige Ausgaben in Höhe
von 5 Mio. Euro bewilligt. Die Mehraus-gaben wurden aus dem Kapitel 1210
Titel 892 41 (Zuschüsse an private Unternehmen für Investitionen in den
Kombinierten Verkehr) finanziert.
6. Ist im laufenden Haushaltsjahr eine Förderung von Abbiegeassistenten über
das De-minimis-Programm möglich, und wenn nein, warum nicht?
7. War im Haushaltjahr 2018 eine Förderung von Abbiegeassistenten über das
De-minimis-Programm möglich?
Die Fragen 6 und 7 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Abbiegeassistenzsysteme waren bis zum 21. Januar 2019, d. h. dem Inkrafttreten
des Förderprogramms für Abbiegeassistenzsysteme, uneingeschränkt über das
Förderprogramm De-minimis förderfähig, soweit es sich um eine
überobligatorische Sicherheitseinrichtung am Fahrzeug im Sinne der Nummer 1.3 der Anlage
zu Nummer 2 der „Richtlinie über die Förderung der Sicherheit und Umwelt in
Unternehmen des Güterkraftverkehrs mit schweren Nutzfahrzeugen“ vom
15. Dezember 2015 (Bundesanzeiger AT 5. Januar 2016 B4) gehandelt hat.
Seit dem 21. Januar 2019 sind Kamera-Monitor-Systeme, die nicht die
Empfehlungen zu technischen Anforderungen an Abbiegeassistenzsysteme für die Aus-
und Nachrüstung zur Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis aus dem
Verkehrsblatt vom 15. Oktober 2018 erfüllen, unter der Voraussetzung über das
De-minimis-Programm förderfähig, dass sie integrierter Teil eines nach dem
Deminimis-Programm förderfähigen Assistenzsystems sind.
8. Wie hoch plant die Bundesregierung das Förderprogramm zur Nachrüstung
von Lkw mit Abbiegeassistenten im Haushalt 2020 anzusetzen?
Für das Haushaltsjahr 2020 wurden für das Programm 10 Mio. Euro angemeldet.
9. Wann werden die neuen Empfehlungen für Radwege und
Radverkehrsanlagen (ERA) nach Kenntnis der Bundesregierung vorliegen, und wann sollen
diese wirksam werden?
Die Fortschreibung der ERA erfolgt durch die Forschungsgesellschaft für
Straßen- und Verkehrswesen e. V. (FGSV).
Nach Kenntnis der Bundesregierung will die FGSV die Empfehlungen für
Radverkehrsanlagen bis zum Jahr 2022 überarbeiten.
10. Sollen die ERA weiterhin als Hinweis in der Verwaltungsverordnung zur
StVO (VwV-StVO zu § 2 Absatz 4 Satz 2) verankert sein, oder plant die
Bundesregierung, die ERA in einer Novelle der StVO bzw. der VwV-StVO
gar nicht mehr zu erwähnen, als Mindeststandards zu empfehlen oder als
Mindeststandards verbindlich vorzuschreiben (bitte jeweils Begründung mit
angeben)?
Das BMVI prüft regelmäßig die Konformität untergesetzlicher Regelwerke mit
dem Ver-haltensrecht (StVO, VwV-StVO). In diesem Zusammenhang wird
geprüft, ob die ERA in Zukunft auf den Stand einer Richtlinie gehoben und damit
aufgewertet werden können. Weitergehende Aussagen sind jedoch erst nach
Vorliegen der überarbeiteten Fassung der ERA möglich.
11. Wann legt die Bundesregierung einen Verordnungsvorschlag zur
Novellierung der Bußgeldkatalogverordnung (BKatV), der die durch
Bundesverkehrsminister Andreas Scheuer auf dem Radverkehrskongress angekündigte
Erhöhung der Bußgelder wegen Gefährdung von Radfahrenden für
Falschparken enthält, vor?
a) Welche Bußgeldtatbestände sollen konkret geändert werden (bitte
auflisten)?
b) Ab wann soll die geplante Erhöhung in Kraft treten?
c) Welche weiteren Anpassungen der BKatV (z. B. im Zusammenhang mit
Geschwindigkeitsüberschreitungen, Parken an Feuerwehrzufahren, im
Kreuzungsbereich, auf Fußwegen oder an Fußgängerüberwegen) werden
von der Bundesregierung geprüft oder sind bereits geplant (bitte
auflisten)?
d) Um welchen Betrag plant die Bundesregierung die Bußgelder bei den
genannten Bußgeldtatbeständen zu erhöhen (bitte in Euro und Prozent
auflisten)?
Die Frage 11 bis 11d werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Rahmen der aktuellen StVO-Novelle mit dem Schwerpunkt Radverkehr, in
der u. a. auch ein Haltverbot auf Schutzstreifen vorgesehen ist, sind ebenfalls
Änderungen der BKatV in Bezug auf Parkverstöße geplant. Diese Änderungen
werden derzeit innerhalb der Bundesregierung abgestimmt.
Darüber hinaus hat das BMVI die Bundesanstalt für Straßenwesen, dem
Koalitionsvertrag entsprechend, mit der Evaluierung des Bußgeldkatalogs beauftragt.
Nach Abschluss der Evaluierung wird eine Anpassung der einzelnen Tatbestände
des Bußgeldkataloges geprüft.
12. Welche konkreten Maßnahmen ergreift die Bundesregierung gegenwärtig,
um urbanen Lastenverkehr mit Fahrrad zu fördern (bitte Förderprogramme
und jeweilige Fördersummen auflisten)?
Im Rahmen des Förderprogramms zum Nationalen Radverkehrsplan 2020
werden sechs Projekte zur Förderung des urbanen Verkehrs mit Lastenrädern
durchgeführt. Die Fördersumme beträgt 1 153 000 Euro. Ein weiteres Projekt mit einer
Zuwendungssumme von 127 000 Euro wird in diesem Jahr noch bewilligt.
Darüber hinaus werden im Zusammenhang mit gewerblich genutzten
Lastenrädern Projekte aus folgenden Fördermaßnahmen bzw. Förderprogrammen
gefördert:
kommunale Modellvorhaben zur Luftreinhaltung durch nachhaltige Mobilität
in Städten: Förderung: 556 975 Euro
innovative Klimaschutzprojekte: Förderung: 1 824 195 Euro
Klimaschutz durch Radverkehr: Förderung: 338 338 Euro
Kleinserien-Richtlinie: Förderung von Schwerlastfahrrädern ca. 677 300 Euro.
13. Mit welchen konkreten weiteren Maßnahmen plant die Bundesregierung den
urbanen Lastenverkehr mit Fahrrad zukünftig zu fördern (bitte geplante
Förderprogramme mit Fördersummen auflisten)?
Die Bundesregierung plant eine neue Förderrichtlinie „Städtische Logistik“. Über
die neue Richtlinie kann u. a. die Errichtung von lokalen anbieterübergreifenden
Mikro-Depots gefördert werden.
Über die Richtlinie sind überdies städtische Logistikkonzepte und
Machbarkeitsstudien förderfähig, die dem Einsatz von Lastenrädern im Wirtschaftsverkehr
ebenfalls zugutekommen können. Im Jahr 2019 stehen 5 Mio. Euro Fördermittel
zur Verfügung.
14. Wie viele Mittel aus der Förderung von Radschnellwegen des Bundes
wurden bisher durch die Länder im Jahr 2019 für wie viele Kilometer
Radschnellwege abgerufen (bitte je Land und Projekt auflisten)?
15. Plant die Bundesregierung, die Planungsprozesse für Radschnellwege zu
beschleunigen, und wenn ja, mithilfe welcher konkreten Maßnahmen, und
wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 14 und 15 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Bisher wurde seitens der Länder ein Antrag aus Baden-Württemberg für die
Finanzierung der Planungsleistung des Radschnellweges (RSW) Mannheim–
Heidelberg mit 23 km Länge eingereicht. Hierfür wurde Ende Februar 2019 ein
Förderbescheid in Höhe von 765 000 Euro erteilt.
Das BMVI steht in engem Kontakt mit den Ländern, um möglichst frühzeitig
Kenntnis über geplante RSW-Projekte zu erlangen und etwaige Fragen
gemeinsam zu erörtern. Zugleich führt das BMVI auf Basis der
Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern ein formloses, unbürokratisches
Förderantragsverfahren durch, um zügig attraktive Radschnellweg-Projekte zu finden und zu
realisieren.
Für 2019 sind voraussichtlich weitere Anträge auf Finanzhilfen von den Ländern
zu erwarten: BE (Königsweg–Kronprinzenweg), HH (Wilhelmsburg), NRW
(Teilabschnitt des RS 1), NI (Hannover–Wolfsburg), SL (Saarbrücken), HE
(Darmstadt–Frankfurt 2. Bauabschnitt) und MV (Rostock).
Planung und Baurechtschaffung liegen in der Zuständigkeit der jeweiligen
Länder und Kommunen. Hierauf hat der Bund keinen Einfluss.
16. Welche weiteren konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um
Menschen zum Pendeln mit dem Fahrrad zu motivieren?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Darüber hinaus hat
Bundesminister Scheuer am 7. Juni 2019 Eckpunkte für eine StVO-Novelle
vorgelegt, die den Radverkehr und die Sicherheit der Radfahrenden fördern soll. Die
Vorschläge umfassen u. a. einen festgeschriebenen Mindestabstand beim
Überholen von Radfahrenden, Schrittgeschwindigkeit von rechtsabbiegenden Lkw
innerorts, ein generelles Haltverbot auf Schutzstreifen, Fahrradzonen sowie einen
Grünpfeil ausschließlich für Radfahrende und sind durch ihre Ausrichtung auf die
Verkehrssicherheit von Radfahrenden potentiell geeignet, die Motivation zum
Radfahren, auch für Arbeits- und Ausbildungswege zu erhöhen.
17. Plant die Bundesregierung eine Reform der Pendlerpauschale mit
Bevorzugung nachhaltiger Mobilitätsformen wie Rad- und Fußverkehr oder
öffentlichem Personenverkehr, und wenn nein, warum nicht?
Die Entfernungspauschale wird jedem Arbeitnehmer, losgelöst von den ihm
tatsächlich entstehenden Fahrtkosten sowie unabhängig vom gewählten
Transportbzw. Verkehrsmittel für die Wege zwischen seiner Wohnung und ersten
Tätigkeitsstätte gewährt. Damit wird z. B. auch die aus dem Gesichtspunkt des
Umweltschutzes wünschenswerte Nutzung öffentlicher Personennahverkehrsmittel
oder die Nutzung eines Fahrrads unterstützt.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit
Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurden
zudem ab dem 1. Januar 2019 neue Steuervergünstigungen eingeführt, die
nachhaltige Mobilitätsformen fördern (Arbeitgeberleistungen für ein Jobticket sowie
die Fahrradgestellung durch den Arbeitgeber sind von der Steuer freigestellt).
Eine Reform der Entfernungspauschale ist derzeit nicht geplant.
18. Wie viele Fahrrad-Professuren wird die Bundesregierung im Rahmen der
ausgelobten Stiftungsprofessur Radverkehr fördern?
a) Welche Ausrichtung sollen die Professuren haben?
b) Wie sollen die Universitäten nach Ablauf der beabsichtigten
Bundesförderung die Professuren fortführen?
Die Fragen 18 bis 18b werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern soll die Förderung im Rahmen des
Nationalen Radverkehrsplans gezielt die Möglichkeit geben, sich mit einem
radverkehrsspezifischen Thema und/oder einem interdisziplinären Ansatz mit dem
Schwerpunkt Radverkehr an einer deutschen Hochschule zu etablieren.
Auf Grundlage einer Interessenbekundung werden sechs Hochschulen zur
Antragstellung aufgefordert. Die Auswahl erfolgt entsprechend festgelegter Kriterien,
u. a. Qualität, Wirkung, Schwerpunktbildung durch interdisziplinäre Vernetzung.
Förderungswürdig sind Professuren in Verbindung mit folgenden
Fachrichtungen: Ökonomie, Verkehrsplanung, Politikwissenschaft, Psychologie,
Rechtswissenschaften, Technik und Digitalisierung.
Vor dem Hintergrund der Zuständigkeiten der Länder und der Hochschulen für
die Einrichtung und den Unterhalt von Professorenstellen ist eine zeitlich
befristete Förderung der Professuren zunächst geboten. Dennoch ist dem Grundsatz der
Nachhaltigkeit Rechnung zu tragen: Sollte die Hochschule nicht selbst eine
weitere Finanzierung nach Auslaufen der Förderung des Bundes übernehmen, gibt es
die Möglichkeit, eine entsprechende Absichtserklärung des Landes zur
Sicherstellung der weiteren Finanzierung dem Antrag beizufügen.
19. Welche konkreten Projekte fördert die Bundesregierung im Bereich
Digitalisierung und Vernetzung des Radverkehrs derzeit, und welche Projekte plant
die Bundesregierung zu fördern (bitte konkrete Projekte mit jeweiliger
Fördersumme auflisten)?
Derzeit geförderte Projekte NRVP:
Projekte Fördersumme in €
NRVP 2020 – Sicherheitsorientierte
Fahrerassistenzsysteme für Elektrofahrräder (SIFAFE)
396.106
NRVP 2020 – Radverkehrsverhaltensstudie: Mit
Smartphones generierte Verhaltensdaten im Verkehr –
Differenzierung des Nutzerverhaltens unterschiedlicher
RadfahrerInnengruppen
188.340
NRVP 2020 – RadOnTime – Wirkungen von
Restzeitanzeigen auf den Radverkehr
129.410
NRVP 2020 – Konzepte zur Integration des Radverkehrs
in zukünftige urbane Verkehrsstrukturen mit autonomen
Fahrzeugen
418.31
NRVP 2020 – Digitaler Radfernweg 300.000
Derzeit geförderte Projekte mFund:
Projekt Fördersumme in €
Movebis 1.369.673
Ecosense 93.943
MeinGrün 1.564.676
Hochfein 1.463.015
Geplante Förderprojekte mFund:
Projekt Fördersumme in €
SmartRadL 810.605
BikeSim 99.528
20. Welche Projekte für den Radverkehr werden derzeit im Rahmen des
Haushaltstitels 1210 882 03 „Förderung von Modellvorhaben des Radverkehrs“
in welcher Höhe gefördert (bitte einzeln mit Nennung der jeweiligen
Fördersummen auflisten)?
Bislang konnten im Rahmen des neuen Haushaltstitels keine Projekte gefördert
werden. Die entsprechende Förderrichtlinie wird voraussichtlich bis Anfang Juli
2019 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
21. Plant die Bundesregierung, eine „Grüne Welle“ für Radfahrende zu
verankern, vorzuschreiben oder zu empfehlen, und wenn ja, ab wann, und in
welchem Gesetz, welcher Verordnung, welcher Richtlinie oder Ähnlichem, und
wenn nein, warum nicht?
Als Teil eines intelligenten Verkehrskonzepts könnte auch die „grüne Welle“ für
Radfahrende zur Steigerung der Attraktivität des Radverkehrs beitragen. Ob und
wie ein solches Vorhaben im Rahmen des bestehenden
straßenverkehrsrechtlichen Regelwerks realisiert werden kann, bedarf jedoch einer weiteren Prüfung.
Zu beachten ist, dass es sich bei Lichtzeichen um Verkehrszeichen i. S. d. der
StVO und damit um Verwaltungsakte handelt. Letztere können nur durch die
Behörden selbst erlassen bzw. bei Bedarf durch systemeigene Vorgänge veranlasst
werden.
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