[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 28. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11289
19. Wahlperiode 01.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Jan Korte, Dr. Petra Sitte,
Friedrich Straetmanns, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/10881 –
Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf den
Gesetzentwurf der Bundesregierung – Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur
Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen
Verfolgung in der ehemaligen DDR (Bundesratsdrucksache 233/19)
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Einflussnahme von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf
den Inhalt eines Gesetzentwurfs geschieht nicht nur im Deutschen Bundestag;
sondern sie vollzieht sich auch beim Verfassungsorgan Bundesregierung, etwa
in den einzelnen Bundesministerien. Dort haben schon in den Beteiligungs- und
Anhörungsverfahren gemäß den Vorschriften der Gemeinsamen
Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO), aber auch darüber hinaus Verbände und
sonstige Personen außerhalb der Bundesregierung als Interessenvertreterinnen
und Interessenvertreter (im weiteren Text: externe Dritte) Möglichkeiten der
Beeinflussung des Inhalts der gesetzlichen Regelungsvorschläge.
Grundsätzlich sind der Austausch der Bundesregierung mit externen Dritten und
die Kenntnis, Abwägung und ggf. Berücksichtigung der im Laufe der Erstellung
von Gesetzentwürfen geäußerten Stellungnahmen und enthaltenen alternativen
Formulierungen nicht falsch, sondern ganz im Gegenteil: das ist sogar wichtig.
Die Bundesregierung kann und soll sich mit den in der Gesellschaft
vorhandenen Auffassungen, Positionen und Interessen auseinandersetzen und diese im
Rahmen der Erstellung von Gesetzentwürfen als Initiativberechtigte i. S. d.
Artikel 76 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ggf. berücksichtigen.
Dies muss nur für den Deutschen Bundestag als Gesetzgebungsorgan und nicht
zuletzt auch für die Öffentlichkeit ersichtlich sein. „Die parlamentarische
Demokratie basiert auf dem Vertrauen des Volkes; Vertrauen ohne Transparenz,
die erlaubt zu verfolgen, was politisch geschieht, ist nicht möglich“ (BVerfGE
40, 296, 327). Darüber hinaus sollten die unterschiedlichen gesellschaftlichen
Positionen nach Auffassung der Fragesteller grundsätzlich gleiches Gehör bei
der Bundesregierung finden.
Die Mitglieder des Deutschen Bundestages wissen nach Einschätzung der
Fragesteller wenig Konkretes über die Erkenntnisquellen des Entwurfs eines
Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR (Bundesratsdrucksache
233/19), die ggf. durch externe Dritte im Prozess der Erstellung des
Gesetzentwurfs eingeführt wurden und auf denen die konkreten Regelungsvorschläge ggf.
beruhen. Der Deutsche Bundestag hat jedoch ein gewichtiges Interesse daran,
die Übernahme bzw. positive Berücksichtigung der Vorschläge oder
Stellungnahmen externer Dritter in dem Gesetzentwurf zu kennen. Zu der Bewertung
eines konkreten Regelungsvorschlages gehört schließlich auch die Kenntnis,
welchen spezifischen Interessen und Zielen er dient. Nur so kann umfassend
ermessen werden, ob das Regelungsziel geteilt wird und ob die Regelung dafür
unter Berücksichtigung aller vorliegenden Informationen geeignet, erforderlich
und angemessen ist.
Der Deutsche Bundestag kann nach Auffassung der Fragesteller erwarten, dass
die Bundesregierung von sich aus offenlegt, auf der Stellungnahme oder
Forderung welches externen Dritten ein konkreter gesetzlicher Regelungsvorschlag
gegebenenfalls beruht und ob ggf. eine Norm entgegen der ursprünglich
vorgesehenen Fassung des Gesetzentwurfs nach der Verbändebeteiligung oder
aufgrund anderweitig eingegangener Stellungnahme geändert worden ist. Dies
sollte sich nämlich ohnehin aus der Gesetzesbegründung ergeben. In der
Gesetzesbegründung sind gemäß § 43 Absatz 1 GGO „1. die Zielsetzung und
Notwendigkeit des Gesetzentwurfs und seiner Einzelvorschriften“ sowie „2.
welcher Sachverhalt dem Gesetzentwurf zugrunde liegt und auf welchen
Erkenntnisquellen er beruht“ darzustellen. Gemäß § 49 Absatz 1 GGO sind Änderungen
gegenüber dem jeweils vorangegangenen Entwurf kenntlich zu machen, also zu
dokumentieren. Es ist kein Grund ersichtlich, die Kenntnis dieser Umstände
dem Gesetzgebungsorgan vorzuenthalten. Es ist vorauszusetzen, dass die
Bundesregierung nichts zu verbergen hat. Die Fragesteller gehen davon aus, dass
die Bundesregierung das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit und der
Fragesteller sowie des Deutschen Bundestages auf substantiierte Informationen
achtet. Sie erwarten, dass die Bundesregierung insbesondere zu den Fragen 3 bis 6,
soweit Änderungen am Gesetzentwurf nach der Verbändeanhörung
vorgenommen worden sind, diese einzeln benennt und genau begründet. Der bloße
Verweis auf den Vergleich verschiedener Fassungen der Gesetzentwürfe der
Bundesregierung untereinander und mit den in der sog. Verbändeanhörung
eingegangenen Stellungnahmen missachtete nach Auffassung der Fragesteller das
parlamentarische Fragerecht.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung ist bestrebt, Regierungshandeln transparent und damit für
die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbar zu gestalten. Daher hat sich die
Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2016 der internationalen Initiative „Open
Government Partnership“ angeschlossen, um die Transparenz des
Regierungshandelns für die Bürger weiter zu erhöhen. Das Bundeskabinett hat am 15.
November 2018 eine „Vereinbarung zur Erhöhung der Transparenz in
Gesetzgebungsverfahren“ getroffen. Hierdurch soll die bereits in der 18. Legislaturperiode
erprobte Praxis fortgesetzt werden, Gesetz- und Verordnungsentwürfe in der
Form, in der sie in eine etwaige Verbändebeteiligung gegangen sind sowie den
von der Bundesregierung beschlossenen Gesetzentwurf der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen. Die Vereinbarung ist unter folgendem Link abrufbar:
www.bundesregierung.de/resource/blob/975226/1557560/3eb272d7adece
1680649212178782fdb/2018-11-15-transparenz-gesetzgebungsverfahren-data.
pdf?download=1.
Daneben ist vereinbart, zusätzlich die Stellungnahmen aus der
Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu veröffentlichen. Bis zur Errichtung einer zentralen
Plattform wird die Veröffentlichung über die Internetseiten der jeweiligen
Ressorts erfolgen, auf die auch vom zentralen Internetauftritt der Bundesregierung
aus verlinkt wird. Darüber hinaus weist die Bundesregierung darauf hin, dass der
weitere Verlauf des jeweiligen Rechtsetzungsvorhabens auf der Internetseite des
Gemeinsamen Dokumentations- und Informationssystems von Bundestag und
Bundesrat recherchiert werden kann. Öffentlich bereitgestellte Informationen
machen Regierungshandeln besser nachvollziehbar.
Die Mitglieder der Bundesregierung, Parlamentarische Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen/Staatsminister und Staatssekretärinnen/
Staatssekretäre pflegen in jeder Wahlperiode im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung Kontakte mit einer Vielzahl von Akteuren aller gesellschaftlichen Gruppen.
Dies schließt Kontakte ein, die aktuelle Gesetzentwürfe zum Thema haben. Unter
diesen ständigen Austausch fallen Gespräche und auch Kommunikation in
anderen Formen (schriftlich, elektronisch, telefonisch). Sie haben nicht, wie die
Fragestellung möglicherweise andeutet, typischerweise einen lobbyistisch geprägten
Hintergrund. Es ist weder rechtlich geboten noch im Sinne einer effizienten und
ressourcenschonenden öffentlichen Verwaltung leistbar, entsprechende
Informationen und Daten (z. B. sämtliche Veranstaltungen, Sitzungen und Termine nebst
Teilnehmerinnen und Teilnehmern) vollständig zu erfassen oder entsprechende
Dokumentationen darüber zu erstellen oder zu pflegen.
Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den
Grundsatz der Gewaltenteilung. Die Gewaltenteilung stellt aber nicht nur den
Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle dar.
Parlamentarische Kontrolle ist politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle
(BVerfGE 67,100, 140). Parlamentarische Kontrolle kann die
Regierungsfunktion auch stören und bedarf daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches
Maß (vgl. BVerfGE 110, 199 (219; 124, 78 (122); 137, 185, (250).
Die Fragesteller haben eine Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen zu
verschiedenen Gesetzentwürfen der Bundesregierung gestellt, deren Auswahl soweit
erkennbar als eher zufällig erscheint. Die Grenze zur administrativen
Überkontrolle ist angesichts des Umfangs der Überprüfung der aktuellen
Gesetzgebungstätigkeit und der Detailtiefe von einzelnen Fragen aus Sicht der Bundesregierung
erreicht. Die Bundesregierung geht davon aus, dass dem Informationsbedürfnis
der Fragesteller künftig durch die Veröffentlichung der Gesetz- und
Verordnungsentwürfe sowie der Stellungnahmen aus der Verbändeanhörung auf den
Internetseiten der jeweiligen Ressorts Genüge getan ist.
1. Welche Stellungnahmen oder sonstigen Schreiben mit Bezug zum Inhalt des
im Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhabens sind bei der
Bundesregierung eingegangen (bitte alle Stellungnahmen etc. auflisten mit
Angabe der bzw. des Einreichenden, des Eingangsdatums, des Empfängers
und Stand des Gesetzesvorhabens, beispielsweise Vorarbeiten,
Eckpunktepapier, Referentenentwurf, Regierungsentwurf, und wo diese jeweils ggf.
von der Bundesregierung veröffentlicht worden sind)?
Im Rahmen der Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) zu dem Entwurf eines
Sechsten Gesetzes zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für
Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR sind folgende
Stellungnahmen eingegangen:
Einreicher Eingangsdatum
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
8. April 2019
Union der Opferverbände Kommunistischer
Gewaltherrschaft e. V. (UOKG)
10. April 2019
Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen 11. April 2019
Vorstand der Stiftung für ehemalige politische
Häftlinge
12. April 2019
Vereinigung der Opfer des Stalinismus e. V.
(VOS)
18. April 2019
Gemeinsame Stellungnahme der
Arbeitsgemeinschaft für Agrarfragen, des
Heimatverdrängtes Landvolk e. V. und der
Arbeitsgemeinschaft Recht und Eigentum e. V.
18. April 2019
2. Nach welchen Kriterien wurden Umfang und Auswahl der Beteiligung von
Zentral- und Gesamtverbänden sowie von Fachkreisen, die auf Bundesebene
bestehen, von Unternehmen, Organisationen, Institutionen oder sonstigen
externen Dritten für die sog. Verbändeanhörung (§ 47 Absatz 3 GGO) durch
das federführende Bundesministerium bestimmt, und welche dieser externen
Dritten wurden bei dem o. g. Gesetzentwurf in der Verbändeanhörung
beteiligt?
Die Auswahl der Beteiligung für die sogenannte Verbändeanhörung (§ 47
Absatz 3 GGO) erfolgt auf Grundlage der angenommenen Betroffenheit vom Inhalt
des Referentenentwurfs. Die betroffenen Verbände wurden beteiligt.
3. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der im Rahmen der so
genannten Verbändebeteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
ggf. jeweils im Einzelnen darlegen, wessen Vorschlag wann zu welcher
Einfügung im bzw. Änderung des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
4. Welcher Regelungsvorschlag des o. g. Gesetzentwurfs ist (teil-)identisch,
also (teilweise) wortgleich oder inhaltsgleich mit welchem konkreten
Vorschlag welcher bzw. welches externen Dritten, der außerhalb der so
genannten Verbändebeteiligung gemäß § 47 Absatz 3 GGO eingegangen ist (bitte
jeweils darlegen, wessen Vorschlag wann zu welchem Regelungsvorschlag
des Gesetzentwurfs geführt hat, und warum)?
5. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
jeweils vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs führen ggf. nach
Auffassung der Bundesregierung zu welchem konkreten Unterschied im
Hinblick auf den zu erwartenden Erfüllungsaufwand und/oder der zu
erwartenden Kosten (vgl. § 44 Absätze 2 bis 5 GGO) des o. g. Gesetzentwurfs im
Vergleich zu dem der jeweiligen Änderung vorausgegangenen Entwurf (bitte
einzeln ausführen)?
6. Welche der in den Fragen 3 und 4 aufgeführten Änderungen gegenüber der
vorherigen Fassung des o. g. Gesetzentwurfs wurden ggf. entgegen der
entgegenstehenden (ursprünglichen) fachlichen Beurteilung des federführenden
Bundesministeriums in den Gesetzentwurf aufgenommen, und ggf. warum
ist dies jeweils geschehen (bitte einzeln ausführen und begründen)?
Die Fragen 3 bis 6 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Referentenentwurf hat im Rahmen der Verbändeanhörung keine Änderungen
erfahren.
7. Welche Gutachten, Studien, Expertisen, Untersuchungen, Prüfberichte oder
Ähnliches von welchen externen Dritten (bzw. ggf. von welchen externen
Dritten in Auftrag gegeben) wurden ggf. dem Gesetzentwurf als
Erkenntnisquelle zugrunde gelegt (bitte ggf. jeweils auch darstellen, wo der
Gesetzentwurf diese Erkenntnisquelle erwähnt)?
Bei der Erarbeitung von Regelungsvorschlägen wird auf die in der
Bundesregierung vorhandene Expertise zurückgegriffen.
8. Wurden in die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung ggf.
konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den in den
Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen aufgenommen, und falls ja, welche, und
falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Es wurden weder konkrete Angaben, Erläuterungen bzw. Begründungen zu den
in den Fragen 1 bis 7 erfragten Informationen in den Gesetzentwurf der
Bundesregierung aufgenommen.
9. Welche vereinbarten dienstlichen Kontakte (alle nicht bloß zufälligen oder
privaten Gespräche und Treffen bei Veranstaltungen, Sitzungen,
Beratungen, Dienstreisen etc.) von Mitgliedern und/oder Vertreterinnen und
Vertretern der Bundesregierung (einschließlich Bundeskanzleramt) und der
Bundesministerien mit externen Dritten haben im Zusammenhang mit dem im
Titel der Kleinen Anfrage genannten Gesetzesvorhaben (beispielsweise mit
der Initiierung, Erstellung, Änderung, Ablehnung, Vorbereitung,
Ausarbeitung, Befassung, Beratung, Bewertung, Empfehlung oder Formulierung) mit
welchem Ergebnis bezogen auf den Regelungsinhalt des Gesetzentwurfs
stattgefunden (bitte tabellarisch mit Datum, Ort, teilnehmenden Personen
und Thema bzw. genauen Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs und unter
Beantwortung der nachfolgenden Fragen aufführen)?
a) Wann fand der Kontakt statt?
b) Welcher externe Dritte bzw. welche externen Dritten nahmen teil?
c) Wer nahm auf Seiten der Bundesregierung, des Bundeskanzleramts und/
oder der Bundesministerien teil?
d) Welchen Formulierungsvorschlag, sonstigen Vorschlag, welche
Stellungnahme o. Ä. im Zusammenhang mit dem Kontakt hat welcher externe
Dritte bzw. haben welche externen Dritten ggf. wann zu welchem
konkreten Regelungsvorschlag des Gesetzentwurfs abgegeben?
e) Wurde ggf. der in Frage 9d genannte (alternative)
Formulierungsvorschlag o. Ä. im Gesetzentwurf positiv berücksichtigt, und falls ja,
inwieweit, und ist dieser Umstand ggf. im Gesetzentwurf dokumentiert worden
(bitte ggf. jeweils für jede Stellungnahme und jede alternative
Formulierung einzeln ausführen)?
f) Wurden Aufzeichnungen im Zusammenhang mit den jeweiligen Treffen
angefertigt, und wenn ja, welche (z. B. Vorlagen zur Vorbereitung,
Vermerke, Protokolle o. Ä.)?
g) Auf wessen Initiative fand jeweils der Kontakt statt (Initiative der
externen Dritten oder Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium)?
h) Hatte ggf. die beteiligte Stelle in der Bundesregierung bzw. im
Bundesministerium zum Zeitpunkt des jeweiligen Kontaktes nähere Kenntnisse
über den bzw. die kontaktierten externen Dritten, wie beispielsweise die
Namen der für diesen bzw. diese tätigen Person bzw. Personen, das
Geschäftsfeld bzw. den Tätigkeitsbereich und die jeweiligen finanziellen
und/oder wirtschaftlichen Interessen an dem Regelungsinhalt des
Gesetzentwurfs, und falls ja, welche genau (bitte einzeln ausführen)?
i) Handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die externen Dritten
bzw. der externe Dritte in fremdem Auftrag, und falls ja, haben sie bzw.
hat er diesen Umstand selbständig offengelegt, oder wann, und wie hat
die Bundesregierung das jeweils eigenständig festgestellt (bitte
ausführen)?
j) In wessen Auftrag handelten nach Kenntnis der Bundesregierung ggf. die
externen Dritten bzw. der externe Dritte (bitte jeweils ausführen)?
Die Fragen 9 bis 9j werden gemeinsam beantwortet.
Wie in der Vorbemerkung der Bundesregierung ausgeführt ist parlamentarische
Kontrolle politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle (BVerfGE 67,
100, 140). Das parlamentarische Informationsrecht steht zudem unter dem
Vorbehalt der Zumutbarkeit. Schon die Abfrage auf Leitungsebene hat bei einer
Gesamtbetrachtung der identischen, zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem
12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen die Grenzen der Zumutbarkeit
erheblich überschritten. So mussten bei allen 57 Kleinen Anfragen die Termine
sämtlicher Bundesministerinnen und Bundesminister, Parlamentarischer
Staatssekretärinnen und Parlamentarischer Staatssekretäre bzw. Staatsministerinnen
und Staatsminister und Staatssekretärinnen und Staatssekretären geprüft werden,
selbst wenn ein fachlicher Bezug der jeweiligen Personen teilweise sehr
fernliegend war.
Die Bundesregierung hat insgesamt 82 Bundesminister und
Bundesministerinnen, Staatsminister und Staatsministerinnen, Parlamentarische Staatssekretäre
und Parlamentarische Staatssekretärinnen sowie Staatssekretäre und
Staatssekretärinnen. Für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019
beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts waren daher bereits 4 674
Überprüfungen erforderlich. Die Überprüfungen sind regelmäßig mit erheblichem
Aufwand verbunden. Da in Gesetzesvorhaben zumeist nicht nur eine, sondern
mehrere Regelungen getroffen werden, müssen die abgefragten Vorhaben
zunächst auf ihre inhaltlichen Bestandteile hin analysiert werden. Anschließend
müssen die Akten entsprechend auf mögliche Gespräche zu diesen
Regelungsinhalten überprüft werden, so dass in der Regel bereits bei der Überprüfung eines
Termins zu einem Vorhaben mehrere Personen eingebunden werden müssen.
Dies nimmt erhebliche Zeit in Anspruch. Gemäß den Zuständigkeiten innerhalb
der Bundesregierung werden Gespräche jedoch in der Regel nur zu Themen
geführt, die in der Federführung des eigenen Ressorts liegen oder das eigene Ressort
im besonderen Maße betreffen. Entsprechend haben diese Überprüfungen bei
Personen aus den nicht federführenden oder fachlich nicht betroffenen Ressorts
regelmäßig Fehlanzeigen ergeben.
Gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht gezielt nach einer bestimmten
Regelung gefragt wird, sondern pauschal die gesamte Gesetzgebungstätigkeit der
Bundesregierung in dieser Legislaturperiode abgefragt wird, werden nunmehr in
der Antwort zu Frage Nummer 9 nur noch die Akten des jeweils federführenden
und der fachlich betroffenen Ressorts (hier: BMJV, BMFSFJ, BMI, des
Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer und BKM) sowie des
Bundeskanzleramtes für den Zeitraum vom 14. März 2018 (Konstituierung der
Bundesregierung) bis 15. Mai 2018 (Kabinettbeschluss des Gesetzentwurfs)
überprüft.
Eine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche –
einschließlich Telefonate – besteht nicht, und eine solche umfassende Dokumentation
wurde auch nicht durchgeführt (siehe dazu die Vorbemerkung der
Bundesregierung zu dieser Kleinen Anfrage sowie in der Antwort auf die Kleine Anfrage der
Fraktion DIE LINKE. auf Bundestagsdrucksache 18/1174). Die nachfolgenden
Ausführungen bzw. aufgeführten Angaben erfolgen auf der Grundlage der
vorliegenden Erkenntnisse sowie vorhandener Unterlagen und Aufzeichnungen.
Diesbezügliche Daten sind somit möglicherweise nicht vollständig.
Die Abfrage hat folgende Gespräche mit externen Dritten (nur Leitungsebene)
bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs ergeben:
Datum des Termins Ort des Treffens (bzw. Telefonat/
Telefonkonferenz
Teilnehmer extern
(Präsidentenbzw. Hauptgeschäftsführerebene,
Name des Verbandes)
Teilnehmer BReg: Beauftragter der Bundesregierung für die neuen Bundesländer, Herr
Parlamentarischer Staatssekretär Christian Hirte
11. März 2019 Sitzung der Landesbeauftragten
zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Anne Drescher, Landesbeauftragte
für Mecklenburg-Vorpommern für
die Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Birgit Neumann-Becker,
Landesbeauftragte des Landes Sachsen-
Anhalt zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Dr. Maria Nooke,
Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen
der kommunistischen Diktatur
Lutz Rathenow, Sächsischer
Landesbeauftragter zur Aufarbeitung
der SED-Diktatur
Datum des Termins Ort des Treffens (bzw. Telefonat/
Telefonkonferenz
Teilnehmer extern
(Präsidentenbzw. Hauptgeschäftsführerebene,
Name des Verbandes)
Tom Sello, Berliner Beauftragter
zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Dr. Robert Grünbaum,
stellvertretender Geschäftsführer der
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur
1. April 2019 Workshop zum Sechsten Gesetz
zur Verbesserung
rehabilitationsrechtlicher Vorschriften für Opfer
der politischen Verfolgung in der
ehemaligen DDR im BMWi
Berlin
Anne Drescher, Landesbeauftragte
für Mecklenburg-Vorpommern für
die Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Birgit Neumann-Becker,
Landesbeauftragte des Landes Sachsen-
Anhalt zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Dr. Maria Nooke,
Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen
der kommunistischen Diktatur
Lutz Rathenow, Sächsischer
Landesbeauftragter zur Aufarbeitung
der SED-Diktatur
Tom Sello, Berliner Beauftragter
zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
20. Mai 2019 6. Sitzung des Dialogforums
politische Opfer der DDR-Diktatur im
BMWi Berlin
Birgit Neumann-Becker,
Landesbeauftragte des Landes Sachsen-
Anhalt zur Aufarbeitung der SED-
Diktatur
Dr. Robert Grünbaum,
stellvertretender Geschäftsführer der
Bundesstiftung zur Aufarbeitung der
SED-Diktatur
Dieter Dombrowski,
Bundesvorsitzender der Union der
Opferverbände kommunistischer
Gewaltherrschaft e.V. (UOKG)
Roland Jahn, Bundesbeauftragter
für die Unterlagen der
Staatssicherheit der ehemaligen DDR
Datum des Termins Ort des Treffens (bzw. Telefonat/
Telefonkonferenz
Teilnehmer extern
(Präsidentenbzw. Hauptgeschäftsführerebene,
Name des Verbandes)
Teilnehmer BReg: Frau Staatssekretärin im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Christiane Wirtz
8. Mai 2019 Telefonat Dr. Maria Nooke,
Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen
der kommunistischen Diktatur
10. Mai 2019 Telefonat Dr. Maria Nooke,
Landesbeauftragte zur Aufarbeitung der Folgen
der kommunistischen Diktatur
10. Wann wurde ggf. das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO
begonnen, und welche Frist wurde dabei zur Abgabe der Stellungnahme gesetzt
(bitte unter Angabe der Anzahl der Werktage zwischen dem Datum der
Zuleitung und des Fristablaufs beantworten)?
Das Beteiligungsverfahren nach § 47 Absatz 3 GGO wurde am 25. März 2019
mit Frist bis zum 18. April 2019 eingeleitet.
11. Wurden bestimmten Verbänden oder externen Dritten noch vor der formalen
Beteiligung nach § 47 Absatz 3 GGO die Vorentwürfe, Eckpunkte oder
ähnliche Vorarbeiten zu dem im Titel der Kleinen Anfrage genannten
Gesetzesvorhaben zugeleitet, und wenn ja, welchen, und wann?
Nein.
12. Wann wurde ggf. die Unterrichtung gemäß § 48 Absatz 1 und 2 GGO jeweils
durchgeführt?
Die Fraktionen des Deutschen Bundestages sowie der Bundesrat wurden am
26. März 2019 unterrichtet.
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