[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Justiz und für
Verbraucherschutz vom 12. Juli 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11661
19. Wahlperiode 15.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Fabio De Masi,
Heidrun Bluhm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 19/10914 –
Preiserhöhung von Kontogebühren
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Schon seit Längerem sind Verbraucherinnen und Verbraucher von steigenden
Gebühren und Entgelten rund um Bankdienstleistungen betroffen (vgl. FAZ,
Girokonto wird 18 Prozent teurer, 20. April 2018; Merkur, Sparkasse dreht an
der Gebührenschraube, 23. Januar 2019). Begründet wird das Drehen an der
Preisschraube von den Kreditinstituten vor allem mit dem derzeitigen
Niedrigzinsumfeld. Doch Banken und Sparkassen sind auch bei der Erhebung gänzlich
neuer Gebühren durchaus kreativ (vgl. FOCUS, Immer neue Gebühren-
Modelle. Schluss mit Abzocke, 12. November 2018).
Jüngst wurde in einer Studie festgestellt, dass selbst beim Geldabheben
innerhalb der EU sowohl von deutschen Kreditinstituten als auch von
Geldautomatenbetreibern vor Ort zunehmend höhere Gebühren erhoben werden. Außerhalb
der Euro-Länder stellen die Gebühren sowie für Verbraucherinnen und
Verbraucher nachteilige Wechselkursumrechnungen (Sofortumrechnung) der
Geldautomatenbetreiber schon seit geraumer Zeit ein Problem dar (vgl. Finanztest,
Teure Euro-Falle, Juni 2019).
Die Dispo- und Überziehungszinsen sind darüber hinaus nach wie vor sehr hoch
und wurden trotz Niedrigzinsumfeld bzw. sinkendem Zinsniveau in der Regel
nicht entsprechend angepasst und gesenkt (lr-online, Dispozinsen trotz
Niedrigzinsphase deutlich zu hoch, 28. Mai 2019).
1. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Kostenbelastung von
Verbraucherinnen und Verbraucher beim Geldabheben innerhalb
Deutschlands an fremden, also nicht bankeigenen oder zum Bankenverbund
gehörenden, Geldautomaten?
2. Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine „Bremse“ bzw. Deckelung
dieser Kosten?
Wo sieht die Bundesregierung diesbezüglich die zulässige
Gebührenhöchstgrenze?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Entgelte für Bankdienstleistungen unterliegen grundsätzlich der freien Gestaltung
zwischen den Zahlungsdienstleistern und den Kundinnen und Kunden. Die
Entgelte sind abhängig vom jeweiligen Kontomodell und der jeweiligen
Bankdienstleistung. Über öffentliche Informationen hinausgehende Kenntnisse der
Entgelthöhe bei Bargeldabhebungen an (Fremd-)Geldautomaten liegen der
Bundesregierung nicht vor. Aufgrund der Einrichtung von Geldautomaten-Verbünden (u. a.
Cash Group und Cash Pool) können Bargeldabhebungen an institutsfremden
Geldautomaten in Deutschland für Kundinnen und Kunden allerdings häufig auch
kostenfrei erfolgen. Zudem wächst das Angebot an Möglichkeiten der
kostenlosen Bargeldbeschaffung abseits von Geldautomaten (z. B. in Supermärkten).
In Deutschland gibt es weder einen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung eines
Entgelts für Fremdabhebungen an Geldautomaten, noch existieren spezielle
Vorschriften zur Höhe der Entgelte für Fremdabhebungen an Geldautomaten.
Ein Kreditinstitut kann ein Entgelt für die Fremdabhebung an seinem
Geldautomaten nur verlangen, wenn es ein solches Entgelt wirksam mit dem
Karteninhaber vereinbart hat. Für eine solche Vereinbarung gelten die allgemeinen
vertragsrechtlichen Regelungen. Eine zwischen dem Kreditinstitut und dem
Karteninhaber geschlossene Vereinbarung über die entgeltliche Nutzung eines
Geldautomaten des Kreditinstituts kann nach § 138 BGB unwirksam sein, wenn sie
sittenwidrig ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Voraussetzungen des Wuchers
nach § 138 Absatz 2 BGB oder eines wucherähnlichen Geschäfts vorliegen. Ein
wucherähnliches Geschäft liegt vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis
zwischen der Nutzung des Geldautomaten für die Abhebung und dem dafür
vereinbarten Entgelt besteht und zudem besondere Umstände, wie z. B. eine
verwerfliche Gesinnung, vorliegen, wenn sich der Karteninhaber beispielsweise gegenüber
dem Kreditinstitut in einer schwächeren Lage befindet, die das Kreditinstitut
bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.
3. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Abschaffung solcher
Gebühren an Geldautomaten innerhalb Deutschlands?
4. Welche Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung gegen steigende
Gebühren für das Abheben an fremden Geldautomaten zu ergreifen?
Die Fragen 3 und 4 werden gemeinsam beantwortet.
Bei der Preisgestaltung von Kreditinstituten setzt die Bundesregierung nicht auf
gesetzliche Eingriffe in die Vertragsfreiheit, die sowohl aus
verfassungsrechtlichen Gründen als auch vor dem Hintergrund des vollharmonisierten europäischen
Zahlungsdiensterechts einer besonderen Rechtfertigung bedürften, sondern auf
einen intensiven Wettbewerb und auf größere Transparenz. Weiter bestehen in
Deutschland mehrere Geldautomaten-Verbünde von Instituten, die kostenloses
Geldabheben ermöglichen. Auch das Angebot anderer Unternehmen (z. B.
Supermärkte) zur kostenlosen Bargeldversorgung als Alternative zu den
Geldautomaten der Kreditwirtschaft leistet einen Beitrag.
5. Inwieweit existiert nach Kenntnis der Bundesregierung eine
flächendeckende transparente Preisanzeige an Geldautomaten?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
6. Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-
Ebene, die Automatengebühren beim Geldabheben innerhalb der EU
beschränken?
12. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu dem „Trick mit der
Sofortabrechnung“ an Geldautomaten außerhalb der Euro-Zone, bei dem
Verbraucherinnen und Verbraucher durch einen schlechten Wechselkurs
benachteiligt werden (vgl. Finanztest, Teure Euro-Falle, Juni 2019, S. 12)?
13. Inwieweit hält die Bundesregierung die Entwicklung von vereinzelten
verdeckten Aufschlägen auf den Euro-Kurs bei einer Währungsumrechnung bis
hin zu den angebotenen, überteuerten Möglichkeiten zur Sofortumrechnung
für eine „Art moderner Wegelagerei“ (DIE WELT, Vorsicht vor der Euro-
Taste, 27. Mai 2019)?
Die Fragen 6, 12 und 13 werden gemeinsam beantwortet.
Bargeldabhebungen mit Währungsumrechnung in Euro sind in Mitgliedstaaten,
deren Währung nicht der Euro ist, oft mit erheblichen Aufschlägen verbunden.
Auf dieses Phänomen hat der europäische Gesetzgeber mit der Verordnung (EU)
2019/518 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 zur
Änderung der Verordnung (EG) Nummer 924/2009 in Bezug auf Entgelte für
grenzüberschreitende Zahlungen in der Union und Entgelte für
Währungsumrechnungen (Preisverordnung) reagiert. Neben dem Ziel, die Entgelte für
grenzüberschreitende Zahlungen in Euro auch in oder aus Nicht-Euro-Mitgliedstaaten
zu verringern, regelt die Verordnung eine Verpflichtung der Anbieter von
alternativen Währungsumrechnungsdiensten (Dynamic Currency Conversion, DCC),
über die von ihnen erhobenen Entgelte deutlich zu informieren und sie als
prozentualen Aufschlag auf den aktuellen Euro-Wechselkurs der Europäischen
Zentralbank dem Nutzer vor Auslösung des Zahlungsvorgangs darzustellen. Weiter
müssen die Anbieter von DCC den Zahler vor der Auslösung des
Zahlungsvorgangs auf die Möglichkeit hinweisen, in der Landeswährung zu zahlen und die
Währungsumrechnung anschließend durch seinen heimischen
Zahlungsdienstleister durchführen zu lassen. So wird die Transparenz und Vergleichbarkeit von
Entgelten für Währungsumrechnungen erhöht mit der Folge, dass eventuell hohe
Entgelte dem Verbraucher nicht mehr verborgen bleiben und er eine günstigere
Möglichkeit der Währungsumrechnung wählen kann. Diese Regelungen der
Preisverordnung treten am 19. April 2020 in Kraft.
7. Welche Regelungen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung außerhalb
der EU, die Automatengebühren beim Geldabheben beschränken?
8. Welche dieser Regelungen erachtet die Bundesregierung als sinnvoll und
sollten einer intensiveren Prüfung bezüglich Umsetzbarkeit im nationalen
und EU-Raum unterzogen werden?
Fragen 7 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu Frage 7 keine Erkenntnisse vor, so dass auch eine
Bewertung i. S. v. Frage 8 nicht in Frage kommt.
9. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Abschaffung von
Gebühren beim Geldabheben an Automaten innerhalb der Euro-Länder?
Die Abschaffung von Fremdabhebungsentgelten innerhalb der Eurozone setzt
eine einheitliche Regelung auf EU-Ebene voraus. Entsprechende Vorschläge sind
der Bundesregierung bislang nicht bekannt.
10. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu Gebühren, die für EU-
Bürgerinnen und EU-Bürger beim Geldabheben an Automaten außerhalb der EU
fällig werden?
11. Welche Probleme sieht die Bundesregierung dort insbesondere?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zu Frage 10 keine Erkenntnisse vor, so dass auch
eine Bewertung i. S. v. Frage 11 nicht in Frage kommt.
14. Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene
vorgesehen, um auf die Geldautomatenbetreiber in Drittländern einzuwirken,
die verbraucherschädigende Praxis der Sofortumrechnung bzw. DCC
(Dynamische Währungsumrechnung) zu unterlassen?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
15. Welche Schritte sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf EU-Ebene
vorgesehen, um auf die Geldautomatenbetreiber in Drittländern einzuwirken,
die Erhebung von sogenannten Extragebühren an Geldautomaten zu
unterlassen, insbesondere wenn man nicht auf Geldautomaten ausweichen kann,
bei denen keine Extragebühr erhoben wird?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor.
16. Was wird nach Kenntnis der Bundesregierung grundsätzlich gegen den
„Wildwuchs von schwer durchschaubaren Wechselkurs- und
Gebührentricks in der EU“ (Finanztest, Teure Euro-Falle, Juni 2019, S. 13) getan?
Soweit Währungsumrechnungsentgelte angesprochen sind, wird auf die Antwort
zu den Fragen 6, 12 und 13 verwiesen. Im Übrigen enthält die Richtlinie (EU)
2015/2366 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015
über Zahlungsdienste im Binnenmarkt (Zweite Zahlungsdiensterichtlinie)
Einschränkungen: Für bestimmte Nebenpflichten eines Zahlungsdienstevertrages
dürfen Entgelte nur in Rechnung gestellt werden, wenn die Richtlinie dies
ausdrücklich vorsieht. Sie bedürfen einer vertraglichen Vereinbarung; weiter müssen
sie angemessen und an den tatsächlichen Kosten des Zahlungsdienstleisters
ausgerichtet sein. Diese Vorgaben der Richtlinie sind in § 675f Absatz 5 Satz 2 BGB
umgesetzt.
17. In welchem Rahmen bewegt sich nach Kenntnis der Bundesregierung aktuell
die Höhe der Dispositions- und Überziehungszinssätze von Kreditinstituten
in Deutschland?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
18. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der durchschnittliche
Dispositions- und Überziehungszinssatz in den vergangenen zehn Jahren (bitte
pro Jahr aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine belastbaren Erkenntnisse vor.
19. Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung im Vergleich dazu der
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank in den vergangenen zehn Jahren?
Der Leitzins der EZB in den vergangenen Jahren lässt sich über folgenden Link
recherchieren:
www.ecb.europa.eu/stats/policy_and_exchange_rates/key_ecb_
interest_rates/html/index.en.html.
20. Inwieweit halten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Kreditinstitute
an die geltenden Zinsanpassungsregeln?
21. Inwieweit werden Änderungen bei den Zinsanpassungsregelungen von der
Bundesregierung in Erwägung gezogen?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Eine Zinsanpassung in einem Verbraucherdarlehensvertrag wird erst wirksam,
wenn der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die in Artikel 247 § 15
EGBGB genannten Umstände unterrichtet hat, s. § 493 Absatz 3 BGB. Bei
Dispokrediten ist diese Bestimmung nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes
anzuwenden, § 504 Absatz 1 Satz 3 BGB. Der Bundesregierung liegen keine
Erkenntnisse über diesbezügliches Fehlverhalten der Institute vor.
22. Welche Schritte sollten aus Sicht der Bundesregierung unternommen
werden, um die Transparenz bezüglich der Dispositions- und
Überziehungszinsen zu erhöhen?
Gemäß § 504 Absatz 1 BGB i. V. m. Artikel 247 § 16 EGBGB sind
Darlehensgeber bereits seit 2010 verpflichtet, Darlehensnehmer eines Dispokredits
regelmäßig u. a. über den Sollzins und die erhobenen Kosten zu informieren. Gleiches
gilt für geduldete Überziehungen, § 505 Absatz 1 i. V. m. Artikel 247 § 17
EGBGB. Durch das Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie
und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften vom 11. März 2016 (BGBl I
S. 396) wurde die Transparenz weiter erhöht: Zusätzlich sind Kreditgeber
verpflichtet, über die Sollzinsen ihrer Dispo- und Überziehungskredite gut sichtbar
auf ihrer Website zu informieren, Artikel 247a § 2 Absatz 2 und 3 EGBGB. Damit
wird Verbrauchern ermöglicht, auf einfache Art und Weise unabhängig von
Ladenöffnungszeiten verschiedene Angebote zu vergleichen und sich einen
Marktüberblick zu verschaffen. Weitere Schritte sind derzeit nicht geplant.
23. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung die Beratung durch
Kreditinstitute in diesem Bereich verbessert werden?
Mit Wirkung zum 21. März 2016 wurden in den §§ 504a und 505 Absatz 2 Satz 2
BGB gesetzliche Beratungsangebotspflichten für Kreditinstitute im Fall
dauerhafter und erheblicher Inanspruchnahme des Dispo- oder Überziehungskredits
eingeführt, um einer übermäßigen Belastung von Bankkunden vorzubeugen. Die
Banken sind seitdem verpflichtet, Kunden bei Erreichen bestimmter
Schwellenwerte eine Beratung über mögliche kostengünstigere Alternativen zum
Dispositionskredit und über mögliche Konsequenzen einer weiteren Überziehung
anzubieten oder gegebenenfalls auf geeignete Beratungseinrichtungen hinzuweisen.
Die Erreichung der Ziele der §§ 504a und 505 Absatz 2 Satz 2 BGB ist bis März
2021 durch die Bundesregierung zu evaluieren. In diesem Rahmen soll auch
untersucht werden, ob sich die Vorschriften in der Praxis bewährt haben und ob
weiterer gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht.
24. Welche Sanktionen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung für
Kreditinstitute, die sich nicht an die Zinsanpassungsregeln halten oder gar keine
Zinssätze ausweisen?
25. Wie oft und in welchen konkreten Fällen wurden nach Kenntnis der
Bundesregierung diesbezügliche Sanktionen in den vergangenen fünf Jahren gegen
Kreditinstitute verhängt?
Wie sahen diese Sanktionen jeweils aus?
Die Fragen 24 und 25 werden gemeinsam beantwortet.
Die Zuständigkeit zur Prüfung der Einhaltung der Regelungen der
Preisangabenverordnung liegt bei den Preisbehörden der Länder. Der BaFin liegen insofern
keine diesbezüglichen Erkenntnisse vor.
Zivilrechtlich führen fehlende Angaben zum effektiven Jahreszins oder zum
Sollzinssatz im Vertrag gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 BGB zu einer Ermäßigung des
Sollzinssatzes auf den gesetzlichen Zinssatz. In § 494 Absatz 4 Satz 2 BGB ist
weiter vorgesehen, dass bei fehlender Angabe im Vertrag, unter welchen
Voraussetzungen Kosten und Zinsen angepasst werden können, die Möglichkeit, diese
zum Nachteil des Darlehensnehmers anzupassen, entfällt. Sofern das von § 493
Absatz 3 i. V. m. Artikel 247 § 15 EGBGB vorgeschriebene Verfahren für die
Zinsanpassung nicht eingehalten wird, wird die Zinsänderung nicht wirksam.
Das Kreditwesengesetz sieht keine speziellen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen
oder Sanktionen vor für den Fall, dass sich ein Kreditinstitut nicht an
Zinsanpassungsregelungen hält oder gar keine Zinssätze ausweist. In Fällen, in denen ein
systematisches Fehlverhalten eines beaufsichtigten Instituts zum Nachteil einer
Vielzahl von Kunden bekannt würde, bestünde für die BaFin jedoch
grundsätzlich die Möglichkeit, Maßnahmen gegen das Institut zu ergreifen. In den letzten
fünf Jahren gab es jedoch mangels Feststellung systematischer Verstöße keine
entsprechenden sanktionierenden Maßnahmen der BaFin.
26. Welche maximale Höhe für Dispositions- und Überziehungszinssätze hält
die Bundesregierung für „marktüblich und angemessen“ (analog zum
Zahlungskontengesetz; bitte ggf. nach Zinsszenario aufschlüsseln)?
27. Welche Kriterien sollten nach Auffassung der Bundesregierung angewandt
werden, um eine „marktübliche und angemessene“ maximale Höhe für
Dispositions- und Überziehungszinssätze festzulegen?
28. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Orientierung am
Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank als Referenzzinssatz?
29. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Deckelung der
Dispositions- und Überziehungszinssätze?
30. Wie positioniert sich die Bundesregierung zu einer Deckelung der
Dispositions- und Überziehungszinssätze bei maximal fünf Prozentpunkten über
dem Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank?
Die Fragen 26 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Sie waren bereits Gegenstand der Schriftlichen Fragen 5 und 6 des Angeordneten
Hubertus Zdebel auf Bundestagsdrucksache 19/4734 und der Kleinen Anfrage
„Überhöhte Dispositionszinsen für Verbraucherinnen und Verbraucher“,
Bundestagsdrucksache 17/4442. Insofern wird daher auf die dort gegebenen Antworten
verwiesen, da sich an dieser Position der Bundesregierung nichts geändert hat.
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