[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit vom 28. Juni 2019 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11315
19. Wahlperiode 02.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Kühn (Dresden), Ingrid Nestle,
Lisa Badum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 19/10905 –
Genehmigungsverfahren Kraftwerk und Tagebau Turów
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Polen haben im Rahmen des
Deutsch-Polnischen Umweltrates am 10. Oktober 2018 die Vereinbarung über
Umweltverträglichkeitsprüfungen und Strategische Umweltprüfungen im
grenzüberschreitenden Rahmen unterzeichnet (
www.bmu.de/gesetz/gesetzes
entwurf-zu-der-vereinbarung-vom-10-oktober-2018-zwischen-deutschland-
undpolen-ueber-umweltv/). Im Dreiländereck Polen-Tschechien-Deutschland
befindet sich der Braunkohltagebau Turów mit angeschlossener Kraftwerksanlage
in unmittelbarere Nähe zur Grenze. Tagebau und Kraftwerk gehören dem
polnischen Stromversorger PGE S. A. In den letzten vier Monaten wurden zwei
Beteiligungsverfahren im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung für die
Inbetriebnahme eines neuen Kraftwerksblockes sowie zur
Konzessionsverlängerung und Erweiterung des Braunkohletagebaus durchgeführt. Im Ergebnis der
Planungen sollen der Tagebau bis 2044 und das Kraftwerk ohne Frist betrieben
werden (
www.saechsische.de/polnischer-tagebau-soll-erweitert-werden-5053946.
html;
www.saechsische.de/polen-pruefen-deutsche-einwaende-zu-turow-
5081418.html;
www.saechsische.de/plus/wer-hat-einwaende-gegen-die-turow-
plaene-5028894.html;
www.saechsische.de/plus/turow-5061896.html). Beide
Vorhaben werden nach Ansicht der Fragesteller nicht unerhebliche
Auswirkungen auf die Lebenssituation der Menschen im Dreiländereck haben. Zu
befürchten sind eine Zunahme der Emissionen von Feinstaub und Stickoxiden wie auch
eine Verschlechterung der Trinkwassersituation durch die geplante Vertiefung
und Erweiterung des Braunkohletagebaus. Der Wasserhaushalt, insbesondere
durch Grundwasserabsenkung, wird bei dem Tagebau-Erweiterungsvorhaben
großflächig in Mitleidenschaft gezogen. Das kann auch auf deutscher Seite
Auswirkungen auf den Grundwasserstand sowie auf Bauwerke haben. Bezogen auf
die Verpflichtungen der EU im Pariser Klimaschutzabkommen wirken die
aktuellen Planungen für die Erweiterung des Braunkohletagebaus bei Turów im
Dreiländereck kontraproduktiv. Während in Deutschland Planungen zum
Kohleausstieg in der Lausitz eine erhebliche CO2-Reduzierung bringen würden –
wenn auch klimapolitisch nicht ausreichend –, werden mit der Inbetriebnahme
des neuen Kraftwerkblocks in Turów ca. 2,8 Millionen Tonnen CO2 jährlich
zusätzlich im Vergleich zum Status quo emittiert.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Nach § 58 Absatz 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVPG) ist auf deutscher Seite für grenzüberschreitende
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren jeweils die Behörde zuständig, die für ein gleichartiges
Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Das sind im Zusammenhang mit der
Genehmigung eines neuen Kraftwerksblocks die Landesdirektion Sachsen und für
die Ausweitung des Tagebaus in Turów das sächsische Oberbergamt.
Die geplante Erweiterung des Braunkohletagebaus sowie die Errichtung und der
Betrieb eines neuen Kraftwerkblocks in Turów waren bereits Gegenstand
parlamentarischer Anfragen an den Deutschen Bundestag (Mündliche Frage 3 auf
Plenarprotokoll 19/70 vom 12. Dezember 2018) sowie in Sachsen (Drucksache 6/
15508 vom 28. Dezember 2018) und Brandenburg (Frage 1654 auf
Plenarprotokoll 76. Sitzung vom 11. April 2019). Insofern wird auf die entsprechenden
Beantwortungen verwiesen.
1. Seit wann hat die Bundesregierung von den geplanten Vorhaben zur
Inbetriebnahme eines neuen Kraftwerkblocks sowie der Erweiterung des
Tagebaus Turów Kenntnis, und inwiefern ist sie in den Genehmigungsprozess
einbezogen?
Hinsichtlich der Änderung beziehungsweise Erweiterung des Kraftwerkes wurde
Deutschland im Februar 2016 von der polnischen Seite notifiziert. Deutschland
erklärte im März 2016 seine Beteiligung. Hierzu wurde ein grenzüberschreitendes
UVP-Verfahren durchgeführt, das im Juni 2016 (vorläufig) abgeschlossen wurde.
Im November 2018 hat Polen die deutschen Behörden darüber informiert, dass
eine Überarbeitung der Antragsunterlagen für die Errichtung und den Betrieb
eines neuen Kraftwerkblocks für erforderlich gehalten wurde. Die zuständige
Landesdirektion Sachsen hat vom 7. Januar bis zum 6. Februar 2019 zu den
geänderten Unterlagen eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung in Deutschland
durchgeführt. Die Stellungnahmen der betroffenen sächsischen Behörden und der
Öffentlichkeit erfolgten direkt an die polnische Generaldirektion für
Umweltschutz.
Hinsichtlich der Erweiterung des Braunkohletagebaus hat nach Angaben des
sächsischen Umweltministeriums das sächsische Oberbergamt bereits im Jahr
2015 gegenüber der polnischen Generaldirektion für Umweltschutz seinen
Wunsch zur Einbeziehung in ein grenzüberschreitende UVP-Verfahren geäußert.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2019 hat die polnische Generaldirektion für
Umweltschutz dem Sächsischen Oberbergamt die Unterlagen zur
Umweltverträglichkeitsprüfung für das Vorhaben „Fortführung des Abbaus der
Braunkohlelagerstätte Turów“ zur Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung übergeben.
Zu den von der Republik Polen hierfür übermittelten Unterlagen wurde durch das
zuständige Sächsische Oberbergamt vom 1. April 2019 bis 23. April 2019 eine
Behörden-und Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Die Stellungnahmen der
deutschen Behörden und der Öffentlichkeit wurden an die polnische
Generaldirektion für Umweltschutz übersandt.
Eine aktive Beteiligung der Bundesregierung an dem grenzüberschreitenden
Verfahren ist derzeit nicht vorgesehen. Zuständig für die Durchführung der
grenzüberschreitenden UVP-Verfahren sind auf deutscher Seite die beiden in der
Vorbemerkung der Bundesregierung genannten sächsischen Landesbehörden.
Weitergehende Informationen zu den beiden Umweltverträglichkeitsprüfungen
finden sich auf dem UVP-Portal der Länder (
www.uvp-portal.de/de/node/422).
2. Welche Unterlagen, Gutachten und sonstigen Informationen liegen der
Bundesregierung bisher in Zusammenhang mit den Genehmigungs- und
Erweiterungsplänen bzgl. Kraftwerk und Tagebau Turów vor?
3. Wie bewertet die Bundesregierung Genehmigungs- und Erweiterungspläne
bezüglich Kraftwerk und Tagebau Turów?
Gab es hierzu Gespräche (bitte auflisten wann, wo und mit sowie zwischen
wem)?
4. Wie verändert sich die Schadstoffbelastung durch Emission von Feinstaub,
Stickoxiden, Schwefeldioxid und Quecksilber nach Inbetriebnahme des
neuen Kraftwerkblocks in Bezug auf die heutigen Emissionen nach Kenntnis
der Bundesregierung auf deutschem Staatsgebiet?
Inwiefern basieren die Einschätzungen der Bundesregierung zu dieser Frage
auf wissenschaftlichen Untersuchungen und aktuellen Wetterdaten (bitte
konkrete Untersuchungen und Datengrundlagen benennen)?
5. Wie verändert sich die Lärmbelastung in der Region nach Inbetriebnahme
des neuen Kraftwerkblocks in Bezug auf die heutigen Immissionen nach
Kenntnis der Bundesregierung?
6. Welche Auswirkungen hat die Inbetriebnahme des neuen Kraftwerkblocks
auf die auf deutscher Seite in unmittelbarer Nähe gelegenen FFH-Gebiete
(FFH = Fauna-Flora-Habitat) Neißetal und Kemmlitzbach nach
Einschätzung der Bundesregierung?
7. Welche Auswirkungen hat die geplante Tagebauerweiterung Turów auf die
Grundwassersituation im Zittauer Becken nach Einschätzung der
Bundesregierung?
Inwiefern basieren die Einschätzungen der Bundesregierung zu dieser Frage
auf wissenschaftlichen Untersuchungen (bitte konkrete Untersuchungen
benennen)?
8. Können Schäden auf deutscher Seite durch Erweiterung des Tagebaus
Turów ausgeschlossen werden, und falls nein, welche konkreten Schäden
und abstrakten Risiken erwartet die Bundesregierung durch die Erweiterung
des Tagebaus?
Die Fragen 2 bis 8 werden zusammen beantwortet.
Auf deutscher Seite ist für das Verfahren nach § 58 Absatz 5 UVPG die Behörde
zuständig, die für ein gleichartiges Vorhaben in Deutschland zuständig wäre. Das
sind in diesem Fall die Landesdirektion bzw. die Oberbergbehörde in Sachsen.
Die zuständigen Behörden führen nach Übersendung der Unterlagen eine
Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach den Vorgaben des UVPG durch.
Im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung können deutsche Bürgerinnen und
Bürger sich mit ihren Stellungnahmen innerhalb derselben Frist, die auch für die
polnische Öffentlichkeit gilt, direkt an die polnische Behörde wenden. Für
weitere Informationen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
9. Welche konkreten Schritte unternimmt die Bundesregierung, um den
Widerspruch in der Energieerzeugung im Dreiländereck Deutschland-Polen-
Tschechien in Hinblick auf die Verpflichtungen der EU aus dem Pariser
Klimaschutzabkommen aufzulösen?
Die Bundesregierung unternimmt verschiedene Maßnahmen im Rahmen der
energiepolitischen Kooperation und arbeitet mit anderen Staaten international
und europäisch mit Blick auf die Erreichung des Übereinkommens von Paris
zusammen. Jeder Mitgliedstaat ist jedoch souverän, die Bedingungen für die
Nutzung seiner Energieressourcen, seine Wahl zwischen verschiedenen
Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung zu bestimmen
(Artikel 194 Absatz 2 AEUV).
Darüber hinaus spricht die Bundesregierung das Thema bei passenden
Gelegenheiten an.
10. Werden auf deutscher Seite höhere CO2-Reduktionsantrengungen
erforderlich, um auf europäischer Ebene die langfristigen Mehremissionen eines
neuen polnischen Braunkohlekraftwerksblocks auszugleichen?
Die Stromerzeugung aus Braunkohlekraftwerken unterliegt in Europa dem
Europäischen Emissionshandelssystem (EU-ETS). In diesem Rahmen wird durch die
Ausgabe einer begrenzten und jährlich absinkenden Menge an Zertifikaten auch
die Gesamtemission aller am EU-ETS teilnehmenden Anlagen begrenzt. Die
Betreiber polnischer Braunkohle-Kraftwerksblöcke sind wie alle anderen
Teilnehmer am EU-ETS dazu verpflichtet, Emissionszertifikate für die von ihnen
verursachten Emissionen abzugeben. Eine höhere Nachfrage nach Emissionsrechten
an einem bestimmten Standort führt daher tendenziell zu höheren Preisen für die
Emissionsrechte im EU-ETS und geringeren Emissionen an anderen Standorten.
11. Wie bewertet die Bundesregierung den Ausbau zusätzlicher
Kraftwerkskapazitäten am Standort Turów in Bezug auf die lokale Netzsituation
der Grenzkuppelleitung Hagenwerder–Mikulowa und im Netzgebiet von
50 Hertz, insbesondere jedoch hinsichtlich der verpflichtenden Öffnung der
Grenzkuppelleitung laut der jüngst verabschiedeten EU-Verordnung über
den Elektrizitätsbinnenmarkt?
Die Handelsflüsse und in deren Folge die Auslastung der Grenzkuppelleitungen
ergeben sich aus dem Handelsergebnis auf dem Strommarkt. Dabei ist ab dem
1. Januar 2020 die verpflichtende Öffnung der Grenzkuppelleitung nach den
Vorgaben der EU-Verordnung zu berücksichtigen. Der Bundesregierung liegen zum
jetzigen Zeitpunkt keine netztechnischen Analysen der Wirkung der zusätzlichen
Kraftwerkskapazität am Standort Turów auf das Handelsergebnis und die
Stromflüsse vor.
12. Welche Regionen in Deutschland und Polen erhalten aus der Initiative
der EU-Kommission „Kohleregionen im Übergang“ wie viel finanzielle
Unterstützung für welche konkreten Maßnahmen (vgl. Sächsische Zeitung,
6. Mai 2019,
www.saechsische.de/plus/ost-ministerpraesidenten-kaempfen-
um-die-kohle-kohle-5067411.html)?
Die von der Europäischen Kommission im Dezember 2017 gestartete Plattform
zum Thema „Kohleregionen im Wandel“ richtet sich an nationale und regionale
Behörden, sowie die Vertreter von Industrie, Zivilgesellschaft und Sozialpartner,
die an einer erfolgreichen Umwandlung von Kohleregionen interessiert sind.
Die Plattform soll den Mitgliedstaaten helfen, den Strukturwandel in den
Kohleregionen zu bewältigen. Sie ermöglicht einen Dialog zwischen den verschiedenen
Akteuren über politische Rahmenbedingungen und Finanzierung sowie über die
Einführung von Technologien zur Nutzung erneuerbarer Energieträger.
Für die Plattform sind keine originären Förderprogramme vorgesehen, die über
die bereits bestehenden EU-Förderprogramme hinausgehen.
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken,
www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim,
www.printsystem.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44,
www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]