[Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 12. Juli 2019
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Deutscher Bundestag Drucksache 19/11683
19. Wahlperiode 15.07.2019
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hagen Reinhold, Frank Sitta,
Grigorios Aggelidis, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der FDP
– Drucksache 19/10935 –
Studien des Bundesministeriums der Finanzen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Bundesregierung gibt verschiedene Studien bei externen Unternehmen,
Universitäten, Forschungseinrichtungen und anderen Organisationen in
Auftrag, um ihre Arbeit fakten- und wissenschaftsbasiert ausführen zu können und
dauerhaft auf dem neuesten Stand der Entwicklung zu sein. Für eine fundierte
politische Arbeit ist das unabdingbar. Das Bundesministerium muss über die
Entwicklungen in seinem Geschäftsbereich gut informiert sein, um auf
Änderungen reagieren und Möglichkeiten der politischen Steuerung ausloten zu
können. Gleichzeitig besteht nach Ansicht der Fragesteller bei in Auftrag
gegebenen Studien die Gefahr politischer Färbung und eine unverhältnismäßige
Einbindung externer Kräfte. Für diese Aufgaben werden dann Haushaltsmittel
verwendet, für die eigentlich Planstellen im Bundesministerium vorhanden sind
oder entsprechend geschaffen werden oder geschaffen werden könnten.
Damit bei der Auftragsvergabe für Studien sowohl eine Neutralität in der
Ausgestaltung und ein haushälterisch vernünftiges Maß gegeben sind, muss das
Parlament darüber in Kenntnis sein, wie die Bundesregierung sich extern
Informationen, Wissen und Daten organisiert. Ein Auswachsen solcher Verbindungen
zu externen Beratern wie im Falle des Bundesministeriums der Verteidigung
(BMVg) darf sich nicht wiederholen (vgl.
www.taz.de/!5579453/).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Als Maßstab für die zu meldenden Daten wurde die Antwort der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 19/2448
zugrunde gelegt. Mit Blick auf die explizite Spezifizierung des Begriffs „Studien“
in Frage 1 der vorliegenden Kleinen Anfrage wurde zudem eine erneute Abfrage
im Bundesministerium der Finanzen sowie in den nachgeordneten Behörden
durchgeführt.
Aufgrund der Sensibilität der Inhalte wurden die Angaben zu den Fragen 1 und 2
als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ eingestuft und in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt.
1. Mit welchen Studien (Sachverständigengutachten, Evaluationen,
Begleitforschungen, demoskopische Untersuchungen, Metastudien etc.) haben das
Bundesministerium der Finanzen und dessen Ressortforschung sowie
sonstige nachgeordnete Behörden seit Oktober 2013 welche Institutionen, zu
welchem Gegenstand, welcher Laufzeit und welchem Budget beauftragt
(bitte jeweils einzeln aufschlüsseln)?
Wann und wo werden oder wurden diese Studien veröffentlicht?
2. Welche Studien im Auftrag des Bundesministeriums der Finanzen sowie
sonstiger nachgeordneter Behörden sind seit September 2017 beendet bzw.
fertiggestellt worden?
Die Fragen 1 und 2 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Beantwortung der Fragen 1 und 2 wird auf die Auflistung verwiesen, die
als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS – Vertraulich“ in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt ist.
Mit der Bitte um Nennung der Namen der Mittelempfänger und der Höhe der
jeweils ausgereichten Mittel üben die Fragesteller ihr Frage- und
Informationsrecht aus, welches Verfassungsrang genießt. Diesem Informationsanspruch
stehen Grundrechte Dritter gegenüber, hier mit Blick auf die Namensnennung das
Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung sowie mit Blick auf die
Nennung der Höhe der Mittel das durch Artikel 12 des Grundgesetzes geschützte
Recht auf Wahrung von Geschäftsgeheimnissen. Widerspricht der
Auftragnehmer bzw. Gutachter der Nennung seines Namens und der Höhe der ausgereichten
Mittel und sind diese bislang auch nicht öffentlich bekannt, würde eine
Übermittlung der entsprechenden Informationen in die vorbezeichneten Grundrechte
eingreifen. Ein solcher Grundrechtseingriff ist nur dann zulässig, wenn er in
überwiegendem Allgemeininteresse erfolgt und mit dem Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit vereinbar ist. Hierzu sind das parlamentarische Informationsinteresse und
das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse der Dritten
gegeneinander abzuwägen und im Wege der praktischen Konkordanz in Ausgleich zu
bringen. Im Rahmen dieser Abwägung ist unter Beachtung aller Umstände des
Einzelfalls insbesondere zu prüfen, ob eine eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages in Betracht kommt,
die Antwort also nicht veröffentlicht, sondern ausschließlich dem entsprechend
ermächtigten Personenkreis zugänglich gemacht wird.
Im Ergebnis dieser Abwägung ist daher die Antwort zu den Fragen 1 und 2 der
oben genannten Kleinen Anfrage als Verschlusssache mit dem VS-Grad „VS –
Vertraulich“ eingestuft.*
3. Welche dieser Studien wurden wann und wo veröffentlicht?
Nach ordnungsgemäßem Abschluss von Forschungsvorhaben durch den
Auftragnehmer erteilt das Bundesministerium der Finanzen grundsätzlich die Freigabe
zur Veröffentlichung. Die Entscheidung über Ort und Zeitpunkt der
Veröffentlichung liegt sodann beim Auftragnehmer, der die Studien in der Regel online
bereitstellt. Zentrale Forschungsergebnisse werden fallweise auch im Monatsbericht
des Bundesministeriums der Finanzen präsentiert.
* Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort nach Maßgabe der Geheimschutzordnung eingesehen werden.
4. Welche dieser Studien wurden bisher aus welchen Gründen noch nicht
veröffentlicht, und wann wird die Bundesregierung diese Studien wo
veröffentlichen?
Auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 wird verwiesen.
Es ist anzumerken, dass von einer Veröffentlichung in Fällen abgesehen wird, in
denen öffentliche oder private Interessen geschützt werden müssen. Dies gilt
insbesondere im Falle der Verwendung nicht-öffentlicher Daten. So dienen z. B.
Rechtsgutachten in der Regel der Klärung der regierungsinternen Position. Bei
Beratungsaufträgen ist zudem eine Veröffentlichung von Ergebnissen dem
Gegenstand nach generell nicht angelegt.
5. Wie sind die Ergebnisse der in Auftrag gegebenen Studien in den
entsprechenden politischen Themenfeldern in die entsprechenden politischen
Entscheidungen (Gesetzentwürfe, Verordnungserlasse,
Verordnungsänderungen, Abstimmungsverhalten in nationalen, internationalen und EU-Gremien,
Fördermittelvergabe, Fördermittelausgestaltung etc.) eingeflossen und
sichtbar geworden, bzw. wie werden sie einfließen und sichtbar werden (bitte
nach politischem Themenfeld, entsprechender politischer Handlung und
entsprechender Studie auflisten)?
Wie in der Antwort zu Frage 3 aufgezeigt, wurden die Studien im Sinne von
Frage 1 überwiegend veröffentlicht. Auch nicht veröffentlichte Studien werden
im digitalen Zeitalter mit anderen Ressorts regelmäßig geteilt. Es ist daher rein
faktisch nicht möglich, nachträglich darzustellen, inwieweit die Ergebnisse der in
Auftrag gegebenen Studien beim Abstimmungsverhalten in nationalen und
internationalen Gremien oder bei der Fördermittelvergabe eingeflossen sind. Zudem
fließen regelmäßig zahlreiche Faktoren in die politische Entscheidungsfindung
ein, die sich im Nachhinein typischerweise nicht entflechten lassen. Soweit
Studien im besonderen Maße in die Gesetzgebung eingeflossen sind, ist dies
regelmäßig der jeweiligen Begründung des Regierungsentwurfs zu entnehmen, die
typischerweise in solchen Fällen auf das veröffentlichte Gutachten etc.
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